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Versicherungsmakler / Lebensversicherung / Bedingungsarchiv Lebensversicherung

Generali LifeInvest: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalprämie mit bis zu fünf Fonds, zusätzlicher Ablebensleistung als Prozentsatz des Fondsvermögens, Einstiegs-, Ablauf- und Re-Balancing-Bausteinen und Teilauszahlungen ab dem sechsten Jahr.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Für die Ergebnisse der Veranlagung trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko.“Artikel 10.3, Seite 7
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte einmalige Versicherungsprämie an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.“Artikel 6.5, Seite 5
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)nein„Es gibt daraus keine garantierten Leistungen.“Artikel 10.3, Seite 7
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nein„Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.“Artikel 21, Seite 11
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)nicht geregelt
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)nicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Diese Umschichtung kann vier Mal jährlich kostenfrei durchgeführt werden.“Artikel 12.3, Seite 8
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds für die Generali LifeInvest einseitig zu verändern.“Artikel 12.7, Seite 8
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)ja„Umschichtungen im Rahmen des Ablaufmanagements werden kostenlos durchgeführt.“Artikel 15.4, Seite 9

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum Vertragsablauf aus dem Wert des Fondsvermögens.“Artikel 24.3, Seite 12
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungja„Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag um maximal 5 Jahre zu verlängern.“Artikel 22, Seite 11
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)nicht geregelt
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„dem Wert des vorhandenen Fondsvermögens und“Artikel 24.2.1, Seite 11
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz des Fondsvermögens definiert.“Artikel 24.2.1, Seite 11
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)ja„Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz des Fondsvermögens definiert.“Artikel 24.2.1, Seite 11
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist.“Artikel 23.1, Seite 11
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Fondsvermögen.“Artikel 9.2, Seite 6
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)ja„Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird die zusätzliche Ablebensleistung nur dann erbracht,“Artikel 9.3, Seite 6

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)nicht geregelt
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja, bis 1.000 €„Teilauszahlungen können nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden.“Artikel 25.1, Seite 12
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 20.1, Seite 10
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt“Artikel 20.1, Seite 10
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinnein„können wir keinen bestimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert garantieren.“Artikel 20.2, Seite 11
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungnicht geregelt
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“Artikel 20.1, Seite 10
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)nein„Die einmaligen Abschlusskosten betragen maximal 6 % der Erstveranlagung.“Artikel 18.2, Seite 10
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die laufenden Verwaltungskosten betragen jährlich maximal 0,6 % des Fondsvermögens“Artikel 18.4, Seite 10
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam“Artikel 5, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)ja„Innerhalb der gesetzlichen Mindestbindefrist von 10 bzw. 15 Jahren“Artikel 25.1, Seite 12
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„führt der Rückkauf innerhalb der steuerlich vorgesehenen Mindestlaufzeit des § 6 (1a) VersStG (Versicherungssteuergesetz) zu einer Nachversteuerung durch Versicherungssteuer“Artikel 21, Seite 11
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“Artikel 6.1, Seite 5
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten.“Artikel 6.2, Seite 5
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir das Fondsvermögen.“Artikel 9.4, Seite 6
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,“Artikel 9.5, Seite 6
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich“Artikel 9.1, Seite 6
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„eine amtliche Sterbeurkunde“Artikel 26.1, Seite 12
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer“Artikel 17.3, Seite 9
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Generali LifeInvest Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen LifeInvest
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur fondsgebundenen Lebensversicherung Generali LifeInvest Leistungsbeschreibung und Bedingungen für Generali LifeInvest, die fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie Stand 03/2024 SAP 56148 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Präambel ............................................................................................................................ 4 Begriffsbestimmungen ..................................................................................................... 4 Die Bestimmungen im Detail ........................................................................................... 5 Allgemeines ......................................................................................................................... 5 Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................... 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ........................................................................ 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............. 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .............................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Verpfändung oder Abtretung? ......................................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ...................................................... 5 Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................... 5 Artikel 7 Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämi en bezahlen und welche Fälligkeiten muss er beachten? .................................................................................................................................. 6 Versicherungsschutz ...................................................................................................... 6 Artikel 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................... 6 Artikel 9 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? ......................................................................... 6 Veranlagung .................................................................................................................. 6 Artikel 10 Wie erfolgt die Veranlagung? .................................................................................................... 6 Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des Fondsvermögens? ............ 7 Artikel 12 Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? ................................. 7 Artikel 13 Wie funktioniert das Einstiegsmanagement? ............................................................................. 8 Artikel 14 Wie funktioniert das Re-Balancing?........................................................................................... 8 Artikel 15 Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wertentwicklung des Vertrages zum Ablauf des Vertrages gibt es (Ablaufmanagement)? ..................................................................................... 8 Artikel 16 Was geschieht, wenn bei der Veranlagung Komplikationen auftreten? ...................................... 9 Artikel 17 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? ...................................................................... 9 Kosten, Risikoprämien und Gebühren ............................................................................ 10 Artikel 18 Wie werden Kosten, Risikoprämien und Gebühren verrechnet? ............................................... 10 Artikel 19 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................... 10 Kündigung (Rückkauf) .................................................................................................. 10 Artikel 20 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................... 10 Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung ? .................................................................................. 11 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 13 [Seite 3] Verlängerung der Vertragslaufzeit .................................................................................. 11 Artikel 22 Wie können Sie Ihren Vertrag verlängern? ............................................................................... 11 Leistung im Erlebens- und Ablebensfall ......................................................................... 11 Artikel 23 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................... 11 Artikel 24 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 11 Artikel 25 Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? ................................................................... 12 Artikel 26 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ................................................... 12 Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? ........................................................... 12 Artikel 28 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ......... 12 Weitere steuerliche Informationen ................................................................................. 13 Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ............ 13 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 13 [Seite 4] Präambel Mit der fondsgebundenen Lebensversicherung Generali LifeInvest nehmen Sie an der Entwicklung des Kapitalmarktes durch eine fondsgebundene Veranlagung teil. Im Ablebensfall zahlen wir eine zusätzliche Ablebensleistung als Versicherungsleistung aus. Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Abwicklungsdauer ist die Zeitspanne, die zwischen dem Kauf- bzw. Verkaufsauftrag des Versicherers an die Depotbank und der Durchführung des Fondsan- oder –verkaufs durch die Bank liegt. Die Dauer der Bearbeitung durch den Versicherer ist in der Abwicklungsdauer nicht enthalten. Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investment- fonds vorgenommen wird. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) ist die einmalige Prämie abzüglich Versicherungssteuer und einmalige Abschlusskosten. Der Erstveranlagung Betrag der Erstveranlagung wird in die gewählten Fonds investiert, davon werden die Risikoprämien und die laufenden Kosten entnommen. Deckungskapital Entspricht dem Fondsvermögen und ist der Wert der Fondsanteile zu einem bestimmten (Fondsvermögen) Zeitpunkt, die der Versicherung rechnerisch zugrunde liegen. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. In diesem Dokument wird das Deckungskapital zur besseren Verständlichkeit als „Fonds- vermögen“ bezeichnet. Ablebensleistung ist die Leistung des Versicherers im Ablebensfall des Versicherten. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Kapitalversicherung ist eine Lebensversicherung mit Kapitalauszahlung zum Versicherungsablauf. Risikoprämie ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen erforderliche Prämienanteil. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Versicherungsablauf gekündigt (rückgekauft) wird. Tarif/Geschäftsplan enthält die der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 13 [Seite 5] Die Bestimmungen im Detail Allgemeines muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervor- gehen. Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Versicherungsbedingungen. 4.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Artikel 2 Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche- Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- Versicherungsnehmer zugegangen. abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht Artikel 5 des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten Was gilt bei einer Verpfändung oder Abtretung? bleiben davon unberührt (siehe Artikel 28). Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form an- Artikel 3 gezeigt wird. Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag Pflichten (Obliegenheiten) des zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Versicherungsnehmers Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? 3.2 Beschwerdestellen: - Versicherer: online-Formular unter generali.at/service/ 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versi- und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und cherung AG, zH des Beschwerdemanagers, 1010 vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Wien, Landskrongasse 1-3. Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg- Beantwortung aller Fragen verantwortlich. platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter www.vvo.at. - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im 6.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit und Konsumentenschutz, Abteilung III/3, Stubenring 1, Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Ver- 1010 Wien, +43/1/71100/862501 oder 862504 trages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument auch die innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Verbrau- oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir chergeschäfte www.verbraucherschlichtung.at zu können vom Vertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn wir wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich- von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An- tungsverfahren ist nicht verpflichtend. gaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kennt- nis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Ein- 3.4 Sie haben auch das Recht, den Rechtsweg zu fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. beschreiten. 6.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jeder- Artikel 4 zeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufs- betreffen? wert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Anga- ben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetz- 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- lichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungs- nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zu- schutzes führen. In einem Versicherungsfall leisten wir sammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen dann ebenfalls nur den Rückkaufswert. zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklä- rungen und Informationen müssen dem Empfänger zu- 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab gehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können Antragstellung gebunden. (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte einmalige Versicherungsprämie an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 13 [Seite 6] Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem 6.6 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wech- die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand selt, muss dieser uns die neue Adresse mitteilen, an- krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen dernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. an die letzte uns bekannte Adresse. Wenn der Versiche- rungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, 9.3 Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird muss er uns eine Person innerhalb Österreichs benen- die zusätzliche Ablebensleistung nur dann erbracht, nen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an ihn wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall (siehe entgegenzunehmen. Artikel 24.2.2 und 24.2.3) herbeigeführt wird. Artikel 7 9.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand- Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten bezahlen und welche Fälligkeiten muss er beachten? wir das Fondsvermögen. 9.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, 7.1 Die einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs- Die Prämie kann fällen das Fondsvermögen. - mittels Zahlschein oder Katastrophe bedeutet, dass das Leben oder die - im Einzugsermächtigungsverfahren Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhn- bezahlt werden. Ist die Prämie auf unserem Konto ein- lichem Maße gefährdet oder geschädigt wird, dass es zu gelangt, starten wir die Erstveranlagung (siehe Artikel deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes des Kata- 10.4). strophenschutzes oder vergleichbarer Einrichtungen be- darf. Hat uns der Versicherungsnehmer zum Einzug der Prämien vom Konto ermächtigt, ziehen wir die fällige 9.6 Sanktionsklausel: Prämie vom angegebenen Konto ein. Ist dies nicht Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person möglich, werden wir den Versicherungsnehmer davon oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so verständigen und einen neuerlichen Einziehungsversuch besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz durchführen. aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem 7.2 Wenn der Versicherungsnehmer die einmalige Prämie Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei und berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. können vom Vertrag zurücktreten, außer der Versiche- Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, rungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne die versicherte Person oder der Leistungsempfänger Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, internationalen Handels-, Finanz- oder wenn wir die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei unterliegt: einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Unter- - Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder suchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder Versicherungsschutz - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches. Artikel 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme von Waren oder der Erbringung von des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze (Finanz-)Dienstleistungen. bestätigt haben und der Versicherungsnehmer die einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 7.1) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Ver- sicherungsschutz. Veranlagung Artikel 9 Artikel 10 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? Wie erfolgt die Veranlagung? 9.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich Die einmalige Prämie enthält die gesetzliche Versicherungs- unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- steuer sowie die vereinbarten einmaligen Abschlusskosten sicherungsfall beruht. (Artikel 18.2). Die Versicherungssteuer führen wir an das zu- ständige Finanzamt ab. Vereinbarte einmalige Abschluss- 9.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei kosten behalten wir ein. Der verbleibende Betrag entspricht Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer der Erstveranlagung für den Versicherungsvertrag (Fonds- die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än- vermögen). derung des Vertrages leisten wir das Fondsvermögen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 13 [Seite 7] Die Risikoprämien für den vereinbarten Versicherungsschutz enthalten. (Artikel 18.5), vereinbarte laufende Abschlusskosten (Artikel 18.3) und laufende Verwaltungskosten (Artikel 18.4) entneh- 11.2 Der Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen bei men wir monatlich dem Fondsvermögen durch Veräußerung Veranlagungsänderung durch Zusatzbausteine, bei von Fondsanteilen. Kostenentnahmen und bei der Erlebensleistung ist jeweils der erste Börsentag eines Monats. 10.1 Der Versicherungsnehmer nimmt an der Wertentwick- lung der Investmentfonds teil, die dem Versicherungs- 11.3 Sind bei einer Änderung in einem Vertrag mehrere In- vertrag zugrunde liegen. Die Fondsanteile befinden sich vestmentfonds betroffen, richtet sich der Bewertungs- im Eigentum der Generali Versicherung AG und werden stichtag nach dem Fonds mit der längsten Abwicklungs- dem Versicherungsvertrag rechnerisch zugeordnet. dauer. Dazu werden die einzelnen Verkaufs- und Kauf- aufträge durch den Versicherer so erteilt, dass alle 10.2 Der Versicherungsnehmer kann bis zu 5 Investment- neuen Fondsanteile zum selben Stichtag dem Vertrag fonds aus der Generali LifeInvest-Fondspalette wählen, zugeordnet werden können. an deren Wertentwicklung der Versicherungsvertrag teil- nimmt. Für bestimmte Zusatzleistungen wie z.B. Ein- 11.4 Sollte an dem so errechneten Stichtag kein Kurs zu- stiegsmanagement ist ein Absicherungsfonds erforder- stande kommen (z.B. aufgrund eines Börsenfeiertages), lich. Pro Vertrag kann nur ein Absicherungsfonds ge- so wird der nächstmögliche Kurs für die Bewertung her- wählt werden. angezogen. 10.3 Die zugrunde liegenden Fondsanteile unterliegen Wert- 11.5 Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung schwankungen, die nicht vorhersehbar sind. Für die (siehe Artikel 20.1) oder wird eine Teilauszahlung (siehe Ergebnisse der Veranlagung trägt der Versicherungs- Artikel 25) in Anspruch genommen, berechnen wir den nehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus Wert des Fondsvermögens zum ersten Börsetag des keine garantierten Leistungen. Der Wert des Versiche- Monats, in dem der Vertrag beendet wird. Sollte an rungsvertrages steigt, wenn die Kurse der Fondsanteile diesem Tag kein Kurs verfügbar sein, wird der nächst- steigen, und fällt, wenn die Kurse der Fondsanteile fal- mögliche Kurs verwendet. len. Ein Verlust zumindest eines Teils des eingesetzten Kapitals ist möglich. Die Wertentwicklung von Invest- 11.6 Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Per- mentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rück- son, wird für die Berechnung der Ablebensleistung aus schlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. dem Fondsvermögen der Fondskurs jenes Börsetages herangezogen, der sich aus der Abwicklungsdauer nach 10.4 Die Erstveranlagung erfolgt zum Versicherungsbeginn, Meldung und Verarbeitung des Todesfalles ergibt. Die sofern die Prämie rechtzeitig (siehe Artikel 7) bei uns ein- Anteile richten sich nach dem Ablebenszeitpunkt. langt und aufgrund der Zahlungsreferenz dem Vertrag Für die Berechnung der zusätzlichen Ablebensleistung zugeordnet werden konnte. Bei verspätetem Einlangen wird jenes Fondsvermögen herangezogen, das zu der Prämie verzögert sich der Start der Erstveranlagung Beginn des Ablebensmonats vorhanden war. entsprechend. 10.5 Detailinformationen zu den dem Vertrag zu Grunde 11.7 Den Wert des Fondsvermögens ermitteln wir durch liegenden Investmentfonds sind unter generali.at im Multiplikation der Anzahl der zugeordneten Fondsanteile Bereich „Vorsorge & Vermögen“ dargestellt oder können mit dem am jeweiligen Stichtag gültigen Fondskurs über den persönlichen Betreuer angefordert werden. eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in Euro umgerechnet. Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungs- Artikel 12 stichtage des Fondsvermögens? Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? Bei Investmentfonds gibt es unterschiedlich lange Fristen, in denen die Auftragserteilung abgewickelt wird. Die Abwicklung 12.1 Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, jederzeit kann je nach Fonds bis zu drei Börsentage betragen. Abwick- die Änderung der gewählten Veranlagung in geschriebe- lungsdauer ist die Zeitspanne, die zwischen der Erteilung des ner Form zu beantragen (siehe 12.2 und 12.3). Dieser Kauf- bzw. Verkaufsauftrags des Versicherers an die Depot- Antrag wird nur dann durchgeführt, wenn die Risiko- bank und dem Stichtag liegt, welcher der Ermittlung des klasse der beantragten Veranlagung dem aktuell ge- Rechenwerts durch die Kapitalanlagegesellschaft (Verwal- wünschten Risikoprofil des Versicherungsnehmers im tungsgesellschaft) zugrunde gelegt wird. Die für die jeweils neuen Anlegerprofil entspricht. zugrunde liegenden Fonds geltenden Abwicklungsdauern Die Ermittlung des für die Änderung der Veranlagung sind in den Fondsprospekten enthalten, die auf der Website gültigen Stichtages ist in Artikel 11 beschrieben. der Kapitalanlagegesellschaften vorhanden sind und der Ver- sicherer dem Versicherungsnehmer auf Anfrage zur Verfü- Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Ver- gung stellt. tragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der Prämie) unverändert. Jede Änderung in der Veranlagung 11.1 Bei der Erstveranlagung und individuellen Veranlagungs- hat auch Auswirkungen auf die weitere Wertentwicklung änderungen wird jener Kurs herangezogen, der am Ende des Vertrages. der Abwicklungsdauer gilt. Die Dauer der Bearbeitung durch den Versicherer ist in der Abwicklungsdauer nicht 12.2 Im Falle eines Antrages auf Änderung der zugrunde liegenden Fondsauswahl bearbeiten wir diesen spätes- tens am Werktag nach Erhalt des vollständigen Antrags Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 13 [Seite 8] und des dafür erforderlichen neuen Anlegerprofils. Der gangsfonds) als auch Fondsanteile des/der Zielfonds Start des Verkaufs und Kaufes der zugeordneten zugeordnet. Fondsanteile erfolgt am darauffolgenden Werktag. Die Kursermittlung für die von Ihnen gewählte neue Auf- 13.2 Umschichtungen im Rahmen des Einstiegsmanage- teilung der Veranlagung richtet sich dabei wie in Artikel ments werden kostenlos durchgeführt. 11 beschrieben nach dem Fonds mit der längsten Ab- wicklungsdauer. 13.3 Das Einstiegsmanagement kann nur bei Vertragsbeginn eingeschlossen werden. Ein späterer Einschluss des 12.3 Die dem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfonds Einstiegsmanagements ist nicht möglich. können jederzeit auf andere Investmentfonds gemäß unserer jeweils aktuellen Fondsauswahl für den Generali 13.4 Bei einer individuellen Änderung der Zielfonds während LifeInvest umgeschichtet werden: der Dauer des Einstiegsmanagements wird das Ein- Diese Umschichtung kann vier Mal jährlich kostenfrei stiegsmanagement nicht beendet. Das Einstiegs- durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung management berücksichtigt ab dem darauffolgenden innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bearbeitungs- Monat die neue Aufteilung der von Ihnen gewählten gebühr verrechnet (siehe Artikel 19.4). Zielfonds. 12.4 Bei einer Änderung der Veranlagung (Umschichtung) in 13.5 Während der Dauer der Einstiegsmanagements kann der einem Vertrag werden Fondsanteile verkauft und der Ausgangsfonds nicht geändert werden. Eine Änderung daraus resultierende Wert auf neue bzw. bereits vorhan- des Ausgangsfonds führt zur Beendigung des Einstiegs- dene Investmentfonds übertragen. Dabei darf die managements. Höchstzahl von 5 Investmentfonds nicht überschritten werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds, Artikel 14 die der Versicherung zugrunde gelegt werden können, Wie funktioniert das Re-Balancing? steht unter generali.at im Bereich „Vorsorge & Vermö- gen“ zur Verfügung und kann jederzeit kostenlos bei uns 14.1 Das Re-Balancing kann als Zusatzbaustein gewählt angefordert werden. werden. Dabei legt der Versicherungsnehmer zu Beginn des Vertrages eine bestimmte prozentuelle Aufteilung 12.5 Komplikationen bei der Änderung der Veranlagung: der Veranlagung fest. Wir prüfen jährlich zum Jahrestag Beim Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen können im (= Tag des Versicherungsbeginns) die aktuelle Auftei- Zuge einer Änderung der Veranlagung Komplikationen lung. Wenn sich die Aufteilung aufgrund der Wertent- auftreten. In Artikel 16 ist beschrieben, wie die Generali wicklung der zugrunde liegenden Investmentfonds ver- Versicherung AG in solchen Fällen vorgeht. ändert hat, schichten wir die Fonds um und stellen die ursprünglich gewünschte Vermögensaufteilung zum 12.6 Die Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranla- Jahrestag wieder her. gung gelten bis zum vereinbarten Versicherungsablauf. 14.2 Umschichtungen im Rahmen des Re-Belancing werden 12.7 Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen kostenlos durchgeführt. Fonds für die Generali LifeInvest einseitig zu verändern. Sollte ein von Ihnen gewünschter Fonds von uns nicht 14.3 Sollte der Versicherungsnehmer zwischen zwei Jahres- angeboten werden, können wir die Änderung der Ver- tagen die Vermögensaufteilung individuell geändert anlagung nicht durchführen und werden wir Sie davon haben, tritt diese neue Aufteilung an die Stelle der zuvor unverzüglich benachrichtigen. gültigen Aufteilung. Artikel 13 14.4 Das Re-Balancing wird nur in jenen Jahren durchgeführt, Wie funktioniert das Einstiegsmanagement? in denen weder ein Einstiegsmanagement noch ein Ab- laufmanagement aktiv ist. Ein Einstiegsmanagement von Das Einstiegsmanagement kann als Zusatzbaustein gewählt mehr als 12 Monaten verschiebt die erstmalige Durch- werden. Bei Vereinbarung des Einstiegsmanagements erfolgt führung des Re-Balancing. Der Beginn des Ablaufmana- die Erstveranlagung zunächst in einen Investmentfonds mit gements beendet ein aktives Re-Balancing. geringer Schwankungsbreite (Volatilität) und damit geringeren Risiko-/Ertragschancen. Dieser Fonds wird als Ausgangs- 14.5 Der Versicherungsnehmer kann das Re-Balancing jeder- oder Absicherungsfonds bezeichnet. In weiterer Folge zeit ein- bzw. ausschließen. schichten wir jeweils zum Monatsbeginn anteilig in die von Ihnen ausgewählten Fonds (Zielfonds) um. Die jeweilige Artikel 15 Fondsauswahl und der gewählte Zeitraum für das Einstiegs- Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wert- management sind in der Polizze dokumentiert. entwicklung des Vertrages zum Ablauf des Vertrages gibt es (Ablaufmanagement)? 13.1 Das Einstiegsmanagement kann jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen vor dem nächsten Bewertungsstichtag 15.1 Innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten Ver- (Monatsbeginn) beendet werden. Allfällige noch vorhan- sicherungsablauf kann für das Fondsvermögen ein Ab- dene Fondsanteile des Ausgangsfonds (gewählter laufmanagement als Zusatzbaustein gewählt werden. Fonds zu Beginn des Einstiegsmanagements) bleiben ab diesem Zeitpunkt dem Versicherungsvertrag zugeordnet 15.2 Beim Ablaufmanagement werden die vorhandenen und werden nicht mehr automatisch umgeschichtet. Fondsanteile automatisch in einen anderen Investment- Dem Versicherungsvertrag sind in diesem Fall sowohl fonds mit geringerer Schwankungsbreite (Volatilität) und Fondsanteile der ursprünglichen Veranlagung (Aus- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 13 [Seite 9] damit geringeren Risiko- /Ertragschancen umgeschich- Fondsanteilen. Sollte dieser Verkaufsauftrag nicht tet. Dieser Fonds wird als Absicherungsfonds bezeich- durchgeführt werden können, weil z.B. von der Kapital- net. Die Umschichtung erfolgt monatlich anteilig (= vor- anlagegesellschaft kein Kurs berechnet wird, der Handel handene Fondsanteile dividiert durch die verbleibenden des betreffenden Fonds ausgesetzt wurde o.ä., dann Versicherungsmonate). Der Versicherungsnehmer kann bleibt der entsprechende Fonds dem Vertrag zugeord- spätestens ein Monat vor dem gewünschten Beginnzeit- net. Sobald wieder ein Kurs verfügbar ist, wird der Ver- punkt das Ablaufmanagement in geschriebener Form kaufsauftrag durchgeführt und der Vertrag nimmt nicht beantragen. Dabei muss er uns seinen gewünschten mehr an der weiteren Kursentwicklung dieses Fonds teil. Absicherungsfonds mitteilen. Ist innerhalb von 10 Tagen kein Kurs verfügbar, bleibt dem Versicherungsvertrag der ursprüngliche Fonds zu- 15.3 Das Ablaufmanagement kann der Versicherungsnehmer geordnet. mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsersten in ge- schriebener Form abbrechen. Verbleibende Fonds- Artikel 17 anteile werden nicht mehr umgeschichtet. Dem Versi- Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Invest- cherungsvertrag sind in diesem Fall sowohl Fondsanteile mentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds der ursprünglichen Veranlagung (Ausgangsfonds) als nicht mehr zur Verfügung steht? auch Fondsanteile des Absicherungsfonds zugeordnet. Das Ablaufmanagement kann zu einem späteren Zeit- 17.1 Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen punkt vor dem vereinbarten Vertragsende erneut ge- ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berech- startet werden. tigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere ge- eignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei 15.4 Umschichtungen im Rahmen des Ablaufmanagements den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise die werden kostenlos durchgeführt. Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die 15.5 Bei einer individuellen Änderung der Veranlagung wäh- Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds. rend der Dauer des Ablaufmanagements wird dieses nicht beendet. Das Ablaufmanagement berücksichtigt 17.2 Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit ab dem darauffolgenden Monat die neue Aufteilung der Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für neu gewählten Fonds. bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht Artikel 16 in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbe- Was geschieht, wenn bei der Veranlagung sondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht Komplikationen auftreten? mehr, nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handel- bar ist oder einem Investmentfonds die Vertriebszulas- 16.1 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nicht in sung in Österreich entzogen wird. In diesem Fall sind wir der Sphäre des Versicherers liegen, kann die Bearbei- berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch tung von Erklärungen zum Versicherungsvertrag (z.B. andere geeignete Fonds zu ersetzen. Änderung der Veranlagung, Bearbeitung von Zusatz- bausteinen) vorübergehend ausgesetzt werden. Beim Ersetzen des Fonds gemäß 17.1 und 17.2 wird das vorhandene Fondsvermögen in Anteilseinheiten des Für Schäden wegen Verzögerungen bei der Auftrags- neuen Fonds umgeschichtet. durchführung aufgrund systembedingter Ausfälle, Unter- brechungen und Störungen des Internets und anderer Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel erst Kommunikationssysteme der Netzbetreiber haftet der dann durchzuführen, wenn wir die entsprechenden Versicherer nur im Fall eigener grober Fahrlässigkeit Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft veräußern oder bei Vorsatz und nur in dem Maße, in dem der Ver- können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir – sicherer im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Ent- unter Wahrung der Interessen aller unserer Versiche- stehung des Schadens mitgewirkt hat. rungsnehmer – unverzüglich vor. 16.2 Durchführung eines Kaufauftrages ist nicht möglich: 17.3 Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung Der Versicherer erteilt den Auftrag zum Kauf von werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch Fondsanteilen. Sollte dieser Kaufauftrag nicht durch- über sonstige Veränderungen des Investmentfonds, wie geführt werden können, weil z.B. von der Kapitalanlage- beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden gesellschaft kein Kurs berechnet wird, der Handel des wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer jährli- betreffenden Fonds ausgesetzt wurde o.ä., wird der ent- chen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung sprechende Betrag unverzinst als Geldposition dem Ver- unterrichten. trag zugeordnet. Sobald wieder ein Kurs verfügbar ist, wird der Kaufauftrag durchgeführt und der Vertrag 17.4 Wird ein gewählter Investmentfonds geschlossen, mit nimmt an der weiteren Kursentwicklung teil. Ist innerhalb einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die von 10 Tagen kein Kurs verfügbar, erfolgt eine geld- Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir den Ver- marktnahe Veranlagung und wir fordern den Versiche- sicherungsnehmer darüber informieren und, außer bei rungsnehmer auf, einen anderen Investmentfonds zu Zusammenlegung von Fonds, auffordern, binnen eines wählen. Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung oder auch für bestehende Invest- 16.3 Durchführung eines Verkaufsauftrages ist nicht möglich: mentfondsanteile aus unserem Angebot für den Generali Der Versicherer erteilt den Auftrag zum Verkauf von LifeInvest auszuwählen. Entscheidet sich der Versiche- rungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht, übertragen wir Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 13 [Seite 10] das Fondsvermögen des Vertrages ab diesem Zeitpunkt Artikel 19 unter Wahrung der Interessen des Versicherungs- Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? nehmers in einen von uns ausgewählten Fonds. 19.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthal- ten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver- anlassten Mehraufwendungen (siehe 19.2 bis 19.4) ver- Kosten, Risikoprämien und Gebühren rechnen wir angemessene Gebühren. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge- Artikel 18 bühren für diese Mehraufwendungen können bei uns Wie werden Kosten, Risikoprämien und Gebühren erfragt, unserer Homepage generali.at entnommen oder verrechnet? auf Wunsch zugesandt werden. 18.1 Die einmalige Prämie enthält die gesetzliche Versiche- 19.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- rungssteuer sowie die einmaligen Abschlusskosten aufwendungen sind beispielsweise: (Artikel 18.2). Die Versicherungssteuer führen wir an das - Mahnung, zuständige Finanzamt ab. Einmalige Abschlusskosten - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der behalten wir ein. Der verbleibende Betrag entspricht der Mahnung, Erstveranlagung des Versicherungsvertrags. - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren. Die laufenden Abschlusskosten (Artikel 18.3), die laufen- 19.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- den Verwaltungskosten (Artikel 18.4) und die Risiko- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind prämie für die vereinbarte zusätzliche Ablebensleistung beispielsweise: (Artikel 18.5) werden zu Beginn eines jeden Monats für - Ausstellen einer Duplikatspolizze, diesen Monat dem Fondsvermögen durch den Verkauf - Abschriften der Versicherungsurkunde, von Fondsanteilen entnommen. - Änderung der Zahlungsweise, - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, 18.2 Die einmaligen Abschlusskosten betragen maximal 6 % Abtretung oder Verpfändung), der Erstveranlagung. - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen. 18.3 Die laufenden Abschlusskosten betragen jährlich maxi- 19.4 Für mehr als vier Umschichtungen des vorhandenen mal 0,6 % des Fondsvermögens und werden monatlich Fondsvermögens innerhalb eines Kalenderjahres (Artikel jeweils zum ersten Börsetag dem Fondsvermögen ent- 12) wird für jede weitere Umschichtung eine Bearbei- nommen. tungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschichtungs- betrages, mind. jedoch EUR 25,-, verrechnet. 18.4 Die laufenden Verwaltungskosten betragen jährlich 19.5 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge- maximal 0,6 % des Fondsvermögens und werden legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das monatlich jeweils zum ersten Börsetag dem Fonds- Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen vermögen entnommen. Gebühren zu verlangen. 18.5 Deckung des Ablebensrisikos Die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos (Risiko- prämie) ist abhängig vom Alter des Versicherten, der Kündigung (Rückkauf) Vertragslaufzeit, der für den Todesfall vereinbarten zu- sätzlichen Ablebensleistung und dem Fondsvermögen. Artikel 20 Die Risikoprämie errechnet sich monatlich aus der für Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und den Todesfall vereinbarten zusätzlichen Ablebens- Rückkaufswert? leistung des entsprechenden Monats multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur An- 20.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- wendung kommenden Sterbetafel. vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatz- Versicherungsjahres prämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingungen – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 4-wöchiger mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Frist mit Wirkung zum nächsten Monatsbeginn, – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten 18.6 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten Versicherungsjahres. sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück- Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde kaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der (FMA) jederzeit überprüfbar. Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt (Monatsbeginn nach Ablauf der Kündigungsfrist) dem Vertrag zugrunde 18.7 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktio- liegen. nen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Die Versicherungsleistung ist erst nach Abwicklung des Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, Verkaufes sämtlicher Fondsanteile fällig. wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar durch Verminderung der Fondsanteile aus. Bei verspätetem Einlangen der vollständigen Unterlagen, die der Versicherer anfordert (z.B. Kopie des Reise- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 13 [Seite 11] passes), erfolgt die Durchführung mit dem nächstmögli- 23.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können chen Kurs nach der unmittelbaren Verarbeitung. wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. 20.2 Da der Verlauf des Fondsvermögens zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zu- Artikel 24 grunde liegenden Fonds nicht vorhergesagt werden Welche Leistungen werden im Versicherungsfall kann, können wir keinen bestimmten Mindestbetrag für erbracht? den Rückkaufswert garantieren. 24.1 Wir bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungs- Artikel 21 schutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertent- Welche Nachteile hat eine Kündigung? wicklung der dem Vertrag zugrunde liegenden Invest- mentfonds (Fondsvermögen). Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist aufgrund der aktuellen Rechtslage mit Nachteilen verbunden. Einerseits 24.2 Ablebensleistung führt der Rückkauf innerhalb der steuerlich vorgesehenen 24.2.1 Ist keine Wartezeit vereinbart und nach Ablauf einer Mindestlaufzeit des § 6 (1a) VersStG (Versicherungssteuer- vereinbarten Wartezeit gilt folgendes: gesetz) zu einer Nachversteuerung durch Versicherungs- steuer und eventuell zusätzlich gem. § 27 (5) Z3 Einkommen- Die Ablebensleistung besteht aus steuergesetz, andererseits belasten einmalige Abschluss- - dem Wert des vorhandenen Fondsvermögens und kosten zu Beginn den Vertrag stärker. Verbindliche Rück- - der zusätzlichen Ablebensleistung. kaufswerte können aus dem Fondsvermögen aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der Investmentfonds nicht an- Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz gegeben werden. Eine Mindestleistung in Höhe der ein- des Fondsvermögens definiert. Die Höhe dieses bezahlten Prämien ist ausgeschlossen. Prozentsatzes wird bei Versicherungsbeginn verein- bart. Verlängerung der Vertragslaufzeit Die jeweiligen Bewertungsstichtage für die Berech- nung der beiden Leistungsteile sind in Artikel 11 beschrieben. Artikel 22 Wie können Sie Ihren Vertrag verlängern? 24.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes: a) Stirbt die versicherte Person innerhalb der Warte- Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungs- zeit ausschließlich auf Grund der Folgen eines Un- vertrag um maximal 5 Jahre zu verlängern. Der Antrag auf falls (gemäß 24.2.3), wird die Leistung gemäß Verlängerung muss spätestens 4 Wochen vor dem ursprüng- 24.2.1 ausbezahlt. lichen Vertragsablauf bei der Generali Versicherung AG ein- langen. b) Stirbt die versicherte Person vor dem in der Polizze Voraussetzung für die Verlängerung des Versicherungsvertra- angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund ges ist, dass eine zusätzliche Ablebensleistung in Höhe von eines Unfalles, wird für die Berechnung der Ab- 5 % des vorhandenen Fondsvermögens vereinbart ist. Eine lebensleistung aus dem Fondsvermögen der Verlängerung ohne Vereinbarung einer zusätzlichen Ab- Fondskurs jenes Börsetages herangezogen, der lebensleistung ist nicht möglich. sich aus der Abwicklungsdauer nach Meldung des Todesfalles ergibt. Eine zusätzliche Ablebensleis- tung wird nicht ausbezahlt. Leistung im Erlebens- und Ablebensfall 24.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das Artikel 23 plötzlich von außen mechanisch auf dessen Körper Wer erhält die Versicherungsleistung? einwirkt. 23.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe- Als Unfälle gelten auch: rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht a) Ertrinken; auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkungen Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs- elektrischen Stromes; berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder Dämp- der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in fen und Vergiftungen oder Verätzungen infolge un- geschriebener Form angezeigt werden. beabsichtigten Einnehmens von giftigen oder ätzenden Stoffen. 23.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis- Als Unfälle gelten nicht: tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. a) Krankheiten aller Art; Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung und Zustimmung geändert werden. Strahlen aller Art; c) Selbstmordversuche. Der Versicherer haftet nicht für: Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 13 [Seite 12] a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem er von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Geis- Artikel 26 teskrankheit befallen wurde oder wenn er blind, Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den taub, gelähmt oder aus irgendwelchen Gründen Versicherer? mehr als 70% dauernd invalid geworden ist, es sei denn, dass das Gebrechen durch einen seit dem 26.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall hervor- können wir die Übergabe der Polizze, Identitätsnach- gerufen worden ist; weise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch zur Steuerpflicht gemäß Artikel 28 enthält, sowie ent- Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt sprechende Nachweise (insbesondere Reisepass) wurden; verlangen. c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung ge- richtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; können wir die Leistungserbringung von einer gericht- d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahr- lichen Kraftloserklärung abhängig machen. zeugen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein), ferner für Unfälle infolge Benützung Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugs- von Kraftfahrzeugen, die an Fahrtveranstaltungen, berechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nach- bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge- weis über die Todesursache des Versicherten vorzu- schwindigkeit ankommt, und an den dazugehöri- legen. gen Übungsfahrten teilnehmen; e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutralitäts- 26.2 Die Versicherungsleistung wird fällig verletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder - nach Eintritt des Versicherungsfalles, öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte - dem Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall auf Seite der Unruhestifter teilgenommen hat. Der und Leistungsumfang sowie Versicherer haftet nur bei besonderer Vereinbarung - dem Verkauf der dem Vertrag zugeordneten Fonds- für Unfälle bei Flugfahrten, es sei denn, dass der anteile. Versicherte den Unfall als Fluggast einer zum Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen öffentlichen Luftverkehr behördlich zugelassenen aller nötigen Unterlagen. Unternehmung erleidet. 26.3 Setzt eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von 24.3 Erlebensleistung Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird die Versiche- Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum Vertragsablauf aus dem Wert des Fondsvermögens. rungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. 24.4 Die Versicherungsleistung ist erst nach Abwicklung des Ein Investmentfonds kann die Rücknahme von Fonds- Verkaufes sämtlicher Fondsanteile fällig. anteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorübergehend Artikel 25 aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interes- Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? sen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. 25.1. Teilauszahlungen können nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: Artikel 27 - Die Teilauszahlung muss mindestens 1 Monat vorher Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? bekanntgegeben werden. - Der gewünschte Betrag wird anteilig aus dem Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des vorhandenen Fondsvermögen entnommen Versicherungsunternehmens. (Bewertungsstichtag siehe Artikel 11.5). - Die Höhe einer Teilauszahlung muss folgende Punkte berücksichtigen: Artikel 28 - Die Mindesthöhe beträgt EUR 1.000,- Wie lange können Ansprüche aus dem - Innerhalb der gesetzlichen Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Mindestbindefrist von 10 bzw. 15 Jahren ist die Höhe aller Teilauszahlung mit 25 % Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können inner- der Erstveranlagung begrenzt. Darüber halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht hinaus gehende Teilauszahlungen können werden. Danach ist der Anspruch verjährt. zu einer Nachversteuerung führen. - Die Höhe der Teilauszahlung ist mit 90 % Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs- des vorhandenen Fondsvermögens nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die- begrenzt. sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist - Das nach der Teilauszahlung verbleibende Fonds- ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die vermögen muss mindestens EUR 15.000,- betragen. Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 25.2. Hinweis: Jede Teilauszahlung verringert den Wert Ihrer Lebensversicherung in der Zukunft! Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 13 [Seite 13] Weitere steuerliche Informationen Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? 29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwal- tungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuer- lichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteue- rung des Versicherungsvertrages zur Folge haben. Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steu- ersituation siehe „Erläuterungen zur Generali LifeInvest“. 29.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle Ände- rungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner per- sönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfän- gers relevant sein können, insbesondere (i) Name (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, (iii) Adresse des Wohnsitzes, (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer- liche Ansässigkeit besteht, (v) Steueridentifikationsnummer(n), (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber unver- züglich bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der Anga- ben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über (viii) ihren Sitz, (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fas- sung, und zu jenen beherrschenden Personen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Anga- ben gemäß diesen Punkten (i) bis (xi), (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beurtei- lung der Steuerpflicht relevante Änderungen dieser Angaben. 29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entspre- chenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständi- gen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfän- gers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 13 von 13
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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