Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen LifeInvest
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Vertragsgrundlagen zur
fondsgebundenen Lebensversicherung
Generali LifeInvest
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für Generali LifeInvest,
die fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie
Stand 03/2024
SAP 56148
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................................................ 4
Begriffsbestimmungen ..................................................................................................... 4
Die Bestimmungen im Detail ........................................................................................... 5
Allgemeines ......................................................................................................................... 5
Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................... 5
Artikel 2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ........................................................................ 5
Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............. 5
Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .............................................. 5
Artikel 5 Was gilt bei einer Verpfändung oder Abtretung? ......................................................................... 5
Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ...................................................... 5
Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................... 5
Artikel 7 Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämi en bezahlen und welche Fälligkeiten muss er
beachten? .................................................................................................................................. 6
Versicherungsschutz ...................................................................................................... 6
Artikel 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................... 6
Artikel 9 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? ......................................................................... 6
Veranlagung .................................................................................................................. 6
Artikel 10 Wie erfolgt die Veranlagung? .................................................................................................... 6
Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des Fondsvermögens? ............ 7
Artikel 12 Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? ................................. 7
Artikel 13 Wie funktioniert das Einstiegsmanagement? ............................................................................. 8
Artikel 14 Wie funktioniert das Re-Balancing?........................................................................................... 8
Artikel 15 Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wertentwicklung des Vertrages zum Ablauf des
Vertrages gibt es (Ablaufmanagement)? ..................................................................................... 8
Artikel 16 Was geschieht, wenn bei der Veranlagung Komplikationen auftreten? ...................................... 9
Artikel 17 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder
wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? ...................................................................... 9
Kosten, Risikoprämien und Gebühren ............................................................................ 10
Artikel 18 Wie werden Kosten, Risikoprämien und Gebühren verrechnet? ............................................... 10
Artikel 19 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................... 10
Kündigung (Rückkauf) .................................................................................................. 10
Artikel 20 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................... 10
Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung ? .................................................................................. 11
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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Verlängerung der Vertragslaufzeit .................................................................................. 11
Artikel 22 Wie können Sie Ihren Vertrag verlängern? ............................................................................... 11
Leistung im Erlebens- und Ablebensfall ......................................................................... 11
Artikel 23 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................... 11
Artikel 24 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 11
Artikel 25 Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? ................................................................... 12
Artikel 26 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ................................................... 12
Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? ........................................................... 12
Artikel 28 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ......... 12
Weitere steuerliche Informationen ................................................................................. 13
Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ............ 13
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
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Präambel
Mit der fondsgebundenen Lebensversicherung Generali LifeInvest nehmen Sie an der Entwicklung des Kapitalmarktes durch eine
fondsgebundene Veranlagung teil. Im Ablebensfall zahlen wir eine zusätzliche Ablebensleistung als Versicherungsleistung aus.
Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
Abwicklungsdauer ist die Zeitspanne, die zwischen dem Kauf- bzw. Verkaufsauftrag des Versicherers an die
Depotbank und der Durchführung des Fondsan- oder –verkaufs durch die Bank liegt.
Die Dauer der Bearbeitung durch den Versicherer ist in der Abwicklungsdauer nicht
enthalten.
Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investment-
fonds vorgenommen wird.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)
ist die einmalige Prämie abzüglich Versicherungssteuer und einmalige Abschlusskosten. Der
Erstveranlagung Betrag der Erstveranlagung wird in die gewählten Fonds investiert, davon werden die
Risikoprämien und die laufenden Kosten entnommen.
Deckungskapital Entspricht dem Fondsvermögen und ist der Wert der Fondsanteile zu einem bestimmten
(Fondsvermögen) Zeitpunkt, die der Versicherung rechnerisch zugrunde liegen. Der Versicherer bildet mit
diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs
des Begünstigten.
In diesem Dokument wird das Deckungskapital zur besseren Verständlichkeit als „Fonds-
vermögen“ bezeichnet.
Ablebensleistung ist die Leistung des Versicherers im Ablebensfall des Versicherten.
geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
Kapitalversicherung ist eine Lebensversicherung mit Kapitalauszahlung zum Versicherungsablauf.
Risikoprämie ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen
erforderliche Prämienanteil.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Versicherungsablauf gekündigt
(rückgekauft) wird.
Tarif/Geschäftsplan enthält die der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, versicherungsmathematischen
Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag.
Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
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Die Bestimmungen im Detail
Allgemeines muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervor-
gehen.
Artikel 1
Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.
Versicherungsbedingungen.
4.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
Artikel 2 Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift
Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche-
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- Versicherungsnehmer zugegangen.
abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche
Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht Artikel 5
des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten
Was gilt bei einer Verpfändung oder Abtretung?
bleiben davon unberührt (siehe Artikel 28).
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und
erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form an-
Artikel 3 gezeigt wird.
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer
und wo ist die Beschwerdestelle?
3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag Pflichten (Obliegenheiten) des
zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Versicherungsnehmers
Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090
Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Artikel 6
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
3.2 Beschwerdestellen:
- Versicherer: online-Formular unter generali.at/service/ 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag
lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versi- und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
cherung AG, zH des Beschwerdemanagers, 1010 vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das
Wien, Landskrongasse 1-3. Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist
- Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige
Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg- Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter www.vvo.at.
- Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im 6.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit
und Konsumentenschutz, Abteilung III/3, Stubenring 1, Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Ver-
1010 Wien, +43/1/71100/862501 oder 862504 trages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb
(versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf
dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument auch die innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Verbrau- oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir
chergeschäfte www.verbraucherschlichtung.at zu können vom Vertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn wir
wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich- von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
tungsverfahren ist nicht verpflichtend. gaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kennt-
nis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Ein-
3.4 Sie haben auch das Recht, den Rechtsweg zu fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
beschreiten.
6.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jeder-
Artikel 4 zeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder
Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufs-
betreffen? wert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Anga-
ben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetz-
4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- lichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungs-
nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zu- schutzes führen. In einem Versicherungsfall leisten wir
sammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen dann ebenfalls nur den Rückkaufswert.
zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklä-
rungen und Informationen müssen dem Empfänger zu- 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
gehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können Antragstellung gebunden.
(ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder
Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte
einmalige Versicherungsprämie an uns kostenfrei und
rechtzeitig zu bezahlen.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
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Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem
6.6 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wech- die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
selt, muss dieser uns die neue Adresse mitteilen, an- krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
dernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz.
an die letzte uns bekannte Adresse. Wenn der Versiche-
rungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, 9.3 Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird
muss er uns eine Person innerhalb Österreichs benen- die zusätzliche Ablebensleistung nur dann erbracht,
nen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an ihn wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall (siehe
entgegenzunehmen. Artikel 24.2.2 und 24.2.3) herbeigeführt wird.
Artikel 7 9.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand-
Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten
bezahlen und welche Fälligkeiten muss er beachten? wir das Fondsvermögen.
9.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,
7.1 Die einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze,
von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder
nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann
durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,
innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs-
Die Prämie kann
fällen das Fondsvermögen.
- mittels Zahlschein oder
Katastrophe bedeutet, dass das Leben oder die
- im Einzugsermächtigungsverfahren
Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhn-
bezahlt werden. Ist die Prämie auf unserem Konto ein-
lichem Maße gefährdet oder geschädigt wird, dass es zu
gelangt, starten wir die Erstveranlagung (siehe Artikel
deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes des Kata-
10.4).
strophenschutzes oder vergleichbarer Einrichtungen be-
darf.
Hat uns der Versicherungsnehmer zum Einzug der
Prämien vom Konto ermächtigt, ziehen wir die fällige
9.6 Sanktionsklausel:
Prämie vom angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person
möglich, werden wir den Versicherungsnehmer davon
oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so
verständigen und einen neuerlichen Einziehungsversuch
besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz
durchführen.
aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen
erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem
7.2 Wenn der Versicherungsnehmer die einmalige Prämie
Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht
nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei und
berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
können vom Vertrag zurücktreten, außer der Versiche-
Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
rungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne
die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits,
internationalen Handels-, Finanz- oder
wenn wir die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten
Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen
vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei
unterliegt:
einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Unter-
- Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
suchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.
- Verordnungen und/oder Beschlüssen der
Europäischen Union und/oder
- Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von
Organen der Republik Österreich und/oder
Versicherungsschutz - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten
von Amerika und des Vereinigten Königreiches.
Artikel 8
Wann beginnt der Versicherungsschutz? Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere
Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme von Waren oder der Erbringung von
des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze (Finanz-)Dienstleistungen.
bestätigt haben und der Versicherungsnehmer die einmalige
Prämie rechtzeitig (Artikel 7.1) bezahlt hat. Vor dem in der
Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Ver-
sicherungsschutz. Veranlagung
Artikel 9 Artikel 10
In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? Wie erfolgt die Veranlagung?
9.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich Die einmalige Prämie enthält die gesetzliche Versicherungs-
unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- steuer sowie die vereinbarten einmaligen Abschlusskosten
sicherungsfall beruht. (Artikel 18.2). Die Versicherungssteuer führen wir an das zu-
ständige Finanzamt ab. Vereinbarte einmalige Abschluss-
9.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei kosten behalten wir ein. Der verbleibende Betrag entspricht
Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer der Erstveranlagung für den Versicherungsvertrag (Fonds-
die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än- vermögen).
derung des Vertrages leisten wir das Fondsvermögen.
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Die Risikoprämien für den vereinbarten Versicherungsschutz enthalten.
(Artikel 18.5), vereinbarte laufende Abschlusskosten (Artikel
18.3) und laufende Verwaltungskosten (Artikel 18.4) entneh- 11.2 Der Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen bei
men wir monatlich dem Fondsvermögen durch Veräußerung Veranlagungsänderung durch Zusatzbausteine, bei
von Fondsanteilen. Kostenentnahmen und bei der Erlebensleistung ist
jeweils der erste Börsentag eines Monats.
10.1 Der Versicherungsnehmer nimmt an der Wertentwick-
lung der Investmentfonds teil, die dem Versicherungs- 11.3 Sind bei einer Änderung in einem Vertrag mehrere In-
vertrag zugrunde liegen. Die Fondsanteile befinden sich vestmentfonds betroffen, richtet sich der Bewertungs-
im Eigentum der Generali Versicherung AG und werden stichtag nach dem Fonds mit der längsten Abwicklungs-
dem Versicherungsvertrag rechnerisch zugeordnet. dauer. Dazu werden die einzelnen Verkaufs- und Kauf-
aufträge durch den Versicherer so erteilt, dass alle
10.2 Der Versicherungsnehmer kann bis zu 5 Investment- neuen Fondsanteile zum selben Stichtag dem Vertrag
fonds aus der Generali LifeInvest-Fondspalette wählen, zugeordnet werden können.
an deren Wertentwicklung der Versicherungsvertrag teil-
nimmt. Für bestimmte Zusatzleistungen wie z.B. Ein- 11.4 Sollte an dem so errechneten Stichtag kein Kurs zu-
stiegsmanagement ist ein Absicherungsfonds erforder- stande kommen (z.B. aufgrund eines Börsenfeiertages),
lich. Pro Vertrag kann nur ein Absicherungsfonds ge- so wird der nächstmögliche Kurs für die Bewertung her-
wählt werden. angezogen.
10.3 Die zugrunde liegenden Fondsanteile unterliegen Wert- 11.5 Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung
schwankungen, die nicht vorhersehbar sind. Für die (siehe Artikel 20.1) oder wird eine Teilauszahlung (siehe
Ergebnisse der Veranlagung trägt der Versicherungs- Artikel 25) in Anspruch genommen, berechnen wir den
nehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus Wert des Fondsvermögens zum ersten Börsetag des
keine garantierten Leistungen. Der Wert des Versiche- Monats, in dem der Vertrag beendet wird. Sollte an
rungsvertrages steigt, wenn die Kurse der Fondsanteile diesem Tag kein Kurs verfügbar sein, wird der nächst-
steigen, und fällt, wenn die Kurse der Fondsanteile fal- mögliche Kurs verwendet.
len. Ein Verlust zumindest eines Teils des eingesetzten
Kapitals ist möglich. Die Wertentwicklung von Invest- 11.6 Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Per-
mentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rück- son, wird für die Berechnung der Ablebensleistung aus
schlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. dem Fondsvermögen der Fondskurs jenes Börsetages
herangezogen, der sich aus der Abwicklungsdauer nach
10.4 Die Erstveranlagung erfolgt zum Versicherungsbeginn, Meldung und Verarbeitung des Todesfalles ergibt. Die
sofern die Prämie rechtzeitig (siehe Artikel 7) bei uns ein- Anteile richten sich nach dem Ablebenszeitpunkt.
langt und aufgrund der Zahlungsreferenz dem Vertrag Für die Berechnung der zusätzlichen Ablebensleistung
zugeordnet werden konnte. Bei verspätetem Einlangen wird jenes Fondsvermögen herangezogen, das zu
der Prämie verzögert sich der Start der Erstveranlagung Beginn des Ablebensmonats vorhanden war.
entsprechend.
10.5 Detailinformationen zu den dem Vertrag zu Grunde 11.7 Den Wert des Fondsvermögens ermitteln wir durch
liegenden Investmentfonds sind unter generali.at im Multiplikation der Anzahl der zugeordneten Fondsanteile
Bereich „Vorsorge & Vermögen“ dargestellt oder können mit dem am jeweiligen Stichtag gültigen Fondskurs
über den persönlichen Betreuer angefordert werden. eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in
Euro umgerechnet.
Artikel 11
Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungs- Artikel 12
stichtage des Fondsvermögens? Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten
Veranlagung gibt es?
Bei Investmentfonds gibt es unterschiedlich lange Fristen, in
denen die Auftragserteilung abgewickelt wird. Die Abwicklung 12.1 Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, jederzeit
kann je nach Fonds bis zu drei Börsentage betragen. Abwick- die Änderung der gewählten Veranlagung in geschriebe-
lungsdauer ist die Zeitspanne, die zwischen der Erteilung des ner Form zu beantragen (siehe 12.2 und 12.3). Dieser
Kauf- bzw. Verkaufsauftrags des Versicherers an die Depot- Antrag wird nur dann durchgeführt, wenn die Risiko-
bank und dem Stichtag liegt, welcher der Ermittlung des klasse der beantragten Veranlagung dem aktuell ge-
Rechenwerts durch die Kapitalanlagegesellschaft (Verwal- wünschten Risikoprofil des Versicherungsnehmers im
tungsgesellschaft) zugrunde gelegt wird. Die für die jeweils neuen Anlegerprofil entspricht.
zugrunde liegenden Fonds geltenden Abwicklungsdauern Die Ermittlung des für die Änderung der Veranlagung
sind in den Fondsprospekten enthalten, die auf der Website gültigen Stichtages ist in Artikel 11 beschrieben.
der Kapitalanlagegesellschaften vorhanden sind und der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer auf Anfrage zur Verfü- Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Ver-
gung stellt. tragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der
Prämie) unverändert. Jede Änderung in der Veranlagung
11.1 Bei der Erstveranlagung und individuellen Veranlagungs- hat auch Auswirkungen auf die weitere Wertentwicklung
änderungen wird jener Kurs herangezogen, der am Ende des Vertrages.
der Abwicklungsdauer gilt. Die Dauer der Bearbeitung
durch den Versicherer ist in der Abwicklungsdauer nicht 12.2 Im Falle eines Antrages auf Änderung der zugrunde
liegenden Fondsauswahl bearbeiten wir diesen spätes-
tens am Werktag nach Erhalt des vollständigen Antrags
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und des dafür erforderlichen neuen Anlegerprofils. Der gangsfonds) als auch Fondsanteile des/der Zielfonds
Start des Verkaufs und Kaufes der zugeordneten zugeordnet.
Fondsanteile erfolgt am darauffolgenden Werktag.
Die Kursermittlung für die von Ihnen gewählte neue Auf- 13.2 Umschichtungen im Rahmen des Einstiegsmanage-
teilung der Veranlagung richtet sich dabei wie in Artikel ments werden kostenlos durchgeführt.
11 beschrieben nach dem Fonds mit der längsten Ab-
wicklungsdauer. 13.3 Das Einstiegsmanagement kann nur bei Vertragsbeginn
eingeschlossen werden. Ein späterer Einschluss des
12.3 Die dem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfonds Einstiegsmanagements ist nicht möglich.
können jederzeit auf andere Investmentfonds gemäß
unserer jeweils aktuellen Fondsauswahl für den Generali 13.4 Bei einer individuellen Änderung der Zielfonds während
LifeInvest umgeschichtet werden: der Dauer des Einstiegsmanagements wird das Ein-
Diese Umschichtung kann vier Mal jährlich kostenfrei stiegsmanagement nicht beendet. Das Einstiegs-
durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung management berücksichtigt ab dem darauffolgenden
innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bearbeitungs- Monat die neue Aufteilung der von Ihnen gewählten
gebühr verrechnet (siehe Artikel 19.4). Zielfonds.
12.4 Bei einer Änderung der Veranlagung (Umschichtung) in 13.5 Während der Dauer der Einstiegsmanagements kann der
einem Vertrag werden Fondsanteile verkauft und der Ausgangsfonds nicht geändert werden. Eine Änderung
daraus resultierende Wert auf neue bzw. bereits vorhan- des Ausgangsfonds führt zur Beendigung des Einstiegs-
dene Investmentfonds übertragen. Dabei darf die managements.
Höchstzahl von 5 Investmentfonds nicht überschritten
werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds, Artikel 14
die der Versicherung zugrunde gelegt werden können, Wie funktioniert das Re-Balancing?
steht unter generali.at im Bereich „Vorsorge & Vermö-
gen“ zur Verfügung und kann jederzeit kostenlos bei uns 14.1 Das Re-Balancing kann als Zusatzbaustein gewählt
angefordert werden. werden. Dabei legt der Versicherungsnehmer zu Beginn
des Vertrages eine bestimmte prozentuelle Aufteilung
12.5 Komplikationen bei der Änderung der Veranlagung: der Veranlagung fest. Wir prüfen jährlich zum Jahrestag
Beim Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen können im (= Tag des Versicherungsbeginns) die aktuelle Auftei-
Zuge einer Änderung der Veranlagung Komplikationen lung. Wenn sich die Aufteilung aufgrund der Wertent-
auftreten. In Artikel 16 ist beschrieben, wie die Generali wicklung der zugrunde liegenden Investmentfonds ver-
Versicherung AG in solchen Fällen vorgeht. ändert hat, schichten wir die Fonds um und stellen die
ursprünglich gewünschte Vermögensaufteilung zum
12.6 Die Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranla- Jahrestag wieder her.
gung gelten bis zum vereinbarten Versicherungsablauf.
14.2 Umschichtungen im Rahmen des Re-Belancing werden
12.7 Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen kostenlos durchgeführt.
Fonds für die Generali LifeInvest einseitig zu verändern.
Sollte ein von Ihnen gewünschter Fonds von uns nicht 14.3 Sollte der Versicherungsnehmer zwischen zwei Jahres-
angeboten werden, können wir die Änderung der Ver- tagen die Vermögensaufteilung individuell geändert
anlagung nicht durchführen und werden wir Sie davon haben, tritt diese neue Aufteilung an die Stelle der zuvor
unverzüglich benachrichtigen. gültigen Aufteilung.
Artikel 13 14.4 Das Re-Balancing wird nur in jenen Jahren durchgeführt,
Wie funktioniert das Einstiegsmanagement? in denen weder ein Einstiegsmanagement noch ein Ab-
laufmanagement aktiv ist. Ein Einstiegsmanagement von
Das Einstiegsmanagement kann als Zusatzbaustein gewählt mehr als 12 Monaten verschiebt die erstmalige Durch-
werden. Bei Vereinbarung des Einstiegsmanagements erfolgt führung des Re-Balancing. Der Beginn des Ablaufmana-
die Erstveranlagung zunächst in einen Investmentfonds mit gements beendet ein aktives Re-Balancing.
geringer Schwankungsbreite (Volatilität) und damit geringeren
Risiko-/Ertragschancen. Dieser Fonds wird als Ausgangs- 14.5 Der Versicherungsnehmer kann das Re-Balancing jeder-
oder Absicherungsfonds bezeichnet. In weiterer Folge zeit ein- bzw. ausschließen.
schichten wir jeweils zum Monatsbeginn anteilig in die von
Ihnen ausgewählten Fonds (Zielfonds) um. Die jeweilige Artikel 15
Fondsauswahl und der gewählte Zeitraum für das Einstiegs- Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wert-
management sind in der Polizze dokumentiert. entwicklung des Vertrages zum Ablauf des Vertrages
gibt es (Ablaufmanagement)?
13.1 Das Einstiegsmanagement kann jederzeit mit einer Frist
von 2 Wochen vor dem nächsten Bewertungsstichtag
15.1 Innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten Ver-
(Monatsbeginn) beendet werden. Allfällige noch vorhan-
sicherungsablauf kann für das Fondsvermögen ein Ab-
dene Fondsanteile des Ausgangsfonds (gewählter
laufmanagement als Zusatzbaustein gewählt werden.
Fonds zu Beginn des Einstiegsmanagements) bleiben ab
diesem Zeitpunkt dem Versicherungsvertrag zugeordnet
15.2 Beim Ablaufmanagement werden die vorhandenen
und werden nicht mehr automatisch umgeschichtet.
Fondsanteile automatisch in einen anderen Investment-
Dem Versicherungsvertrag sind in diesem Fall sowohl
fonds mit geringerer Schwankungsbreite (Volatilität) und
Fondsanteile der ursprünglichen Veranlagung (Aus-
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
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damit geringeren Risiko- /Ertragschancen umgeschich- Fondsanteilen. Sollte dieser Verkaufsauftrag nicht
tet. Dieser Fonds wird als Absicherungsfonds bezeich- durchgeführt werden können, weil z.B. von der Kapital-
net. Die Umschichtung erfolgt monatlich anteilig (= vor- anlagegesellschaft kein Kurs berechnet wird, der Handel
handene Fondsanteile dividiert durch die verbleibenden des betreffenden Fonds ausgesetzt wurde o.ä., dann
Versicherungsmonate). Der Versicherungsnehmer kann bleibt der entsprechende Fonds dem Vertrag zugeord-
spätestens ein Monat vor dem gewünschten Beginnzeit- net. Sobald wieder ein Kurs verfügbar ist, wird der Ver-
punkt das Ablaufmanagement in geschriebener Form kaufsauftrag durchgeführt und der Vertrag nimmt nicht
beantragen. Dabei muss er uns seinen gewünschten mehr an der weiteren Kursentwicklung dieses Fonds teil.
Absicherungsfonds mitteilen. Ist innerhalb von 10 Tagen kein Kurs verfügbar, bleibt
dem Versicherungsvertrag der ursprüngliche Fonds zu-
15.3 Das Ablaufmanagement kann der Versicherungsnehmer geordnet.
mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsersten in ge-
schriebener Form abbrechen. Verbleibende Fonds- Artikel 17
anteile werden nicht mehr umgeschichtet. Dem Versi- Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Invest-
cherungsvertrag sind in diesem Fall sowohl Fondsanteile mentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds
der ursprünglichen Veranlagung (Ausgangsfonds) als nicht mehr zur Verfügung steht?
auch Fondsanteile des Absicherungsfonds zugeordnet.
Das Ablaufmanagement kann zu einem späteren Zeit-
17.1 Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen
punkt vor dem vereinbarten Vertragsende erneut ge-
ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berech-
startet werden.
tigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere ge-
eignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei
15.4 Umschichtungen im Rahmen des Ablaufmanagements
den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise die
werden kostenlos durchgeführt.
Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von
Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die
15.5 Bei einer individuellen Änderung der Veranlagung wäh-
Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds.
rend der Dauer des Ablaufmanagements wird dieses
nicht beendet. Das Ablaufmanagement berücksichtigt
17.2 Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit
ab dem darauffolgenden Monat die neue Aufteilung der
Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für
neu gewählten Fonds.
bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl
entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht
Artikel 16 in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbe-
Was geschieht, wenn bei der Veranlagung sondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht
Komplikationen auftreten? mehr, nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handel-
bar ist oder einem Investmentfonds die Vertriebszulas-
16.1 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nicht in sung in Österreich entzogen wird. In diesem Fall sind wir
der Sphäre des Versicherers liegen, kann die Bearbei- berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch
tung von Erklärungen zum Versicherungsvertrag (z.B. andere geeignete Fonds zu ersetzen.
Änderung der Veranlagung, Bearbeitung von Zusatz-
bausteinen) vorübergehend ausgesetzt werden. Beim Ersetzen des Fonds gemäß 17.1 und 17.2 wird das
vorhandene Fondsvermögen in Anteilseinheiten des
Für Schäden wegen Verzögerungen bei der Auftrags- neuen Fonds umgeschichtet.
durchführung aufgrund systembedingter Ausfälle, Unter-
brechungen und Störungen des Internets und anderer Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel erst
Kommunikationssysteme der Netzbetreiber haftet der dann durchzuführen, wenn wir die entsprechenden
Versicherer nur im Fall eigener grober Fahrlässigkeit Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft veräußern
oder bei Vorsatz und nur in dem Maße, in dem der Ver- können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir –
sicherer im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Ent- unter Wahrung der Interessen aller unserer Versiche-
stehung des Schadens mitgewirkt hat. rungsnehmer – unverzüglich vor.
16.2 Durchführung eines Kaufauftrages ist nicht möglich: 17.3 Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung
Der Versicherer erteilt den Auftrag zum Kauf von werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch
Fondsanteilen. Sollte dieser Kaufauftrag nicht durch- über sonstige Veränderungen des Investmentfonds, wie
geführt werden können, weil z.B. von der Kapitalanlage- beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden
gesellschaft kein Kurs berechnet wird, der Handel des wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer jährli-
betreffenden Fonds ausgesetzt wurde o.ä., wird der ent- chen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung
sprechende Betrag unverzinst als Geldposition dem Ver- unterrichten.
trag zugeordnet. Sobald wieder ein Kurs verfügbar ist,
wird der Kaufauftrag durchgeführt und der Vertrag 17.4 Wird ein gewählter Investmentfonds geschlossen, mit
nimmt an der weiteren Kursentwicklung teil. Ist innerhalb einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die
von 10 Tagen kein Kurs verfügbar, erfolgt eine geld- Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir den Ver-
marktnahe Veranlagung und wir fordern den Versiche- sicherungsnehmer darüber informieren und, außer bei
rungsnehmer auf, einen anderen Investmentfonds zu Zusammenlegung von Fonds, auffordern, binnen eines
wählen. Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für
die Neuveranlagung oder auch für bestehende Invest-
16.3 Durchführung eines Verkaufsauftrages ist nicht möglich: mentfondsanteile aus unserem Angebot für den Generali
Der Versicherer erteilt den Auftrag zum Verkauf von LifeInvest auszuwählen. Entscheidet sich der Versiche-
rungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht, übertragen wir
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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das Fondsvermögen des Vertrages ab diesem Zeitpunkt Artikel 19
unter Wahrung der Interessen des Versicherungs- Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?
nehmers in einen von uns ausgewählten Fonds.
19.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthal-
ten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver-
anlassten Mehraufwendungen (siehe 19.2 bis 19.4) ver-
Kosten, Risikoprämien und Gebühren rechnen wir angemessene Gebühren.
Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge-
Artikel 18 bühren für diese Mehraufwendungen können bei uns
Wie werden Kosten, Risikoprämien und Gebühren erfragt, unserer Homepage generali.at entnommen oder
verrechnet? auf Wunsch zugesandt werden.
18.1 Die einmalige Prämie enthält die gesetzliche Versiche- 19.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
rungssteuer sowie die einmaligen Abschlusskosten aufwendungen sind beispielsweise:
(Artikel 18.2). Die Versicherungssteuer führen wir an das - Mahnung,
zuständige Finanzamt ab. Einmalige Abschlusskosten - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der
behalten wir ein. Der verbleibende Betrag entspricht der Mahnung,
Erstveranlagung des Versicherungsvertrags. - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.
Die laufenden Abschlusskosten (Artikel 18.3), die laufen- 19.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
den Verwaltungskosten (Artikel 18.4) und die Risiko- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind
prämie für die vereinbarte zusätzliche Ablebensleistung beispielsweise:
(Artikel 18.5) werden zu Beginn eines jeden Monats für - Ausstellen einer Duplikatspolizze,
diesen Monat dem Fondsvermögen durch den Verkauf - Abschriften der Versicherungsurkunde,
von Fondsanteilen entnommen. - Änderung der Zahlungsweise,
- Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
18.2 Die einmaligen Abschlusskosten betragen maximal 6 % Abtretung oder Verpfändung),
der Erstveranlagung. - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen.
18.3 Die laufenden Abschlusskosten betragen jährlich maxi- 19.4 Für mehr als vier Umschichtungen des vorhandenen
mal 0,6 % des Fondsvermögens und werden monatlich Fondsvermögens innerhalb eines Kalenderjahres (Artikel
jeweils zum ersten Börsetag dem Fondsvermögen ent- 12) wird für jede weitere Umschichtung eine Bearbei-
nommen. tungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschichtungs-
betrages, mind. jedoch EUR 25,-, verrechnet.
18.4 Die laufenden Verwaltungskosten betragen jährlich 19.5 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge-
maximal 0,6 % des Fondsvermögens und werden legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das
monatlich jeweils zum ersten Börsetag dem Fonds- Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen
vermögen entnommen. Gebühren zu verlangen.
18.5 Deckung des Ablebensrisikos
Die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos (Risiko-
prämie) ist abhängig vom Alter des Versicherten, der
Kündigung (Rückkauf)
Vertragslaufzeit, der für den Todesfall vereinbarten zu-
sätzlichen Ablebensleistung und dem Fondsvermögen. Artikel 20
Die Risikoprämie errechnet sich monatlich aus der für Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und
den Todesfall vereinbarten zusätzlichen Ablebens- Rückkaufswert?
leistung des entsprechenden Monats multipliziert mit der
Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur An- 20.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
wendung kommenden Sterbetafel. vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen
Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatz- Versicherungsjahres
prämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingungen – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 4-wöchiger
mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Frist mit Wirkung zum nächsten Monatsbeginn,
– frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
18.6 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten Versicherungsjahres.
sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen
des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde kaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der
(FMA) jederzeit überprüfbar. Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt (Monatsbeginn
nach Ablauf der Kündigungsfrist) dem Vertrag zugrunde
18.7 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktio- liegen.
nen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Die Versicherungsleistung ist erst nach Abwicklung des
Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, Verkaufes sämtlicher Fondsanteile fällig.
wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar durch
Verminderung der Fondsanteile aus. Bei verspätetem Einlangen der vollständigen Unterlagen,
die der Versicherer anfordert (z.B. Kopie des Reise-
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
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passes), erfolgt die Durchführung mit dem nächstmögli- 23.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können
chen Kurs nach der unmittelbaren Verarbeitung. wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns
seine Berechtigung nachweist.
20.2 Da der Verlauf des Fondsvermögens zu Vertragsbeginn
noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zu- Artikel 24
grunde liegenden Fonds nicht vorhergesagt werden Welche Leistungen werden im Versicherungsfall
kann, können wir keinen bestimmten Mindestbetrag für erbracht?
den Rückkaufswert garantieren.
24.1 Wir bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungs-
Artikel 21 schutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertent-
Welche Nachteile hat eine Kündigung? wicklung der dem Vertrag zugrunde liegenden Invest-
mentfonds (Fondsvermögen).
Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist aufgrund der
aktuellen Rechtslage mit Nachteilen verbunden. Einerseits 24.2 Ablebensleistung
führt der Rückkauf innerhalb der steuerlich vorgesehenen 24.2.1 Ist keine Wartezeit vereinbart und nach Ablauf einer
Mindestlaufzeit des § 6 (1a) VersStG (Versicherungssteuer- vereinbarten Wartezeit gilt folgendes:
gesetz) zu einer Nachversteuerung durch Versicherungs-
steuer und eventuell zusätzlich gem. § 27 (5) Z3 Einkommen- Die Ablebensleistung besteht aus
steuergesetz, andererseits belasten einmalige Abschluss- - dem Wert des vorhandenen Fondsvermögens und
kosten zu Beginn den Vertrag stärker. Verbindliche Rück- - der zusätzlichen Ablebensleistung.
kaufswerte können aus dem Fondsvermögen aufgrund der
nicht absehbaren Entwicklung der Investmentfonds nicht an- Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz
gegeben werden. Eine Mindestleistung in Höhe der ein- des Fondsvermögens definiert. Die Höhe dieses
bezahlten Prämien ist ausgeschlossen. Prozentsatzes wird bei Versicherungsbeginn verein-
bart.
Verlängerung der Vertragslaufzeit Die jeweiligen Bewertungsstichtage für die Berech-
nung der beiden Leistungsteile sind in Artikel 11
beschrieben.
Artikel 22
Wie können Sie Ihren Vertrag verlängern? 24.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes:
a) Stirbt die versicherte Person innerhalb der Warte-
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungs-
zeit ausschließlich auf Grund der Folgen eines Un-
vertrag um maximal 5 Jahre zu verlängern. Der Antrag auf
falls (gemäß 24.2.3), wird die Leistung gemäß
Verlängerung muss spätestens 4 Wochen vor dem ursprüng-
24.2.1 ausbezahlt.
lichen Vertragsablauf bei der Generali Versicherung AG ein-
langen.
b) Stirbt die versicherte Person vor dem in der Polizze
Voraussetzung für die Verlängerung des Versicherungsvertra-
angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund
ges ist, dass eine zusätzliche Ablebensleistung in Höhe von
eines Unfalles, wird für die Berechnung der Ab-
5 % des vorhandenen Fondsvermögens vereinbart ist. Eine
lebensleistung aus dem Fondsvermögen der
Verlängerung ohne Vereinbarung einer zusätzlichen Ab-
Fondskurs jenes Börsetages herangezogen, der
lebensleistung ist nicht möglich.
sich aus der Abwicklungsdauer nach Meldung des
Todesfalles ergibt. Eine zusätzliche Ablebensleis-
tung wird nicht ausbezahlt.
Leistung im Erlebens- und Ablebensfall
24.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes vom
Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das
Artikel 23 plötzlich von außen mechanisch auf dessen Körper
Wer erhält die Versicherungsleistung? einwirkt.
23.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe- Als Unfälle gelten auch:
rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht a) Ertrinken;
auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkungen
Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs- elektrischen Stromes;
berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder Dämp-
der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in fen und Vergiftungen oder Verätzungen infolge un-
geschriebener Form angezeigt werden. beabsichtigten Einnehmens von giftigen oder
ätzenden Stoffen.
23.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass
der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis- Als Unfälle gelten nicht:
tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. a) Krankheiten aller Art;
Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung und
Zustimmung geändert werden. Strahlen aller Art;
c) Selbstmordversuche.
Der Versicherer haftet nicht für:
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Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
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a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem er
von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Geis- Artikel 26
teskrankheit befallen wurde oder wenn er blind, Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den
taub, gelähmt oder aus irgendwelchen Gründen Versicherer?
mehr als 70% dauernd invalid geworden ist, es sei
denn, dass das Gebrechen durch einen seit dem
26.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag
Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall hervor-
können wir die Übergabe der Polizze, Identitätsnach-
gerufen worden ist;
weise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer
b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes-
Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben
oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch
zur Steuerpflicht gemäß Artikel 28 enthält, sowie ent-
Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt
sprechende Nachweise (insbesondere Reisepass)
wurden;
verlangen.
c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung ge-
richtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die
Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze
Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
können wir die Leistungserbringung von einer gericht-
d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahr-
lichen Kraftloserklärung abhängig machen.
zeugen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
(Führerschein), ferner für Unfälle infolge Benützung
Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugs-
von Kraftfahrzeugen, die an Fahrtveranstaltungen,
berechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nach-
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
weis über die Todesursache des Versicherten vorzu-
schwindigkeit ankommt, und an den dazugehöri-
legen.
gen Übungsfahrten teilnehmen;
e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutralitäts-
26.2 Die Versicherungsleistung wird fällig
verletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder
- nach Eintritt des Versicherungsfalles,
öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte
- dem Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall
auf Seite der Unruhestifter teilgenommen hat. Der
und Leistungsumfang sowie
Versicherer haftet nur bei besonderer Vereinbarung
- dem Verkauf der dem Vertrag zugeordneten Fonds-
für Unfälle bei Flugfahrten, es sei denn, dass der
anteile.
Versicherte den Unfall als Fluggast einer zum
Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen
öffentlichen Luftverkehr behördlich zugelassenen
aller nötigen Unterlagen.
Unternehmung erleidet.
26.3 Setzt eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von
24.3 Erlebensleistung
Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird die Versiche-
Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum
Vertragsablauf aus dem Wert des Fondsvermögens. rungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen
Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder
möglich ist.
24.4 Die Versicherungsleistung ist erst nach Abwicklung des
Ein Investmentfonds kann die Rücknahme von Fonds-
Verkaufes sämtlicher Fondsanteile fällig.
anteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorübergehend
Artikel 25 aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interes-
Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? sen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils
zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen.
25.1. Teilauszahlungen können nach Ablauf von 5
Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen: Artikel 27
- Die Teilauszahlung muss mindestens 1 Monat vorher Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung?
bekanntgegeben werden.
- Der gewünschte Betrag wird anteilig aus dem
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
vorhandenen Fondsvermögen entnommen
Versicherungsunternehmens.
(Bewertungsstichtag siehe Artikel 11.5).
- Die Höhe einer Teilauszahlung muss folgende Punkte
berücksichtigen: Artikel 28
- Die Mindesthöhe beträgt EUR 1.000,- Wie lange können Ansprüche aus dem
- Innerhalb der gesetzlichen Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?
Mindestbindefrist von 10 bzw. 15 Jahren
ist die Höhe aller Teilauszahlung mit 25 % Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können inner-
der Erstveranlagung begrenzt. Darüber halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht
hinaus gehende Teilauszahlungen können werden. Danach ist der Anspruch verjährt.
zu einer Nachversteuerung führen.
- Die Höhe der Teilauszahlung ist mit 90 % Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs-
des vorhandenen Fondsvermögens nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
begrenzt. sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist
- Das nach der Teilauszahlung verbleibende Fonds- ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
vermögen muss mindestens EUR 15.000,- betragen. Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
25.2. Hinweis: Jede Teilauszahlung verringert den Wert Ihrer
Lebensversicherung in der Zukunft!
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
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Weitere steuerliche Informationen
Artikel 29
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich
ausländische Vorschriften aus?
29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren
Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf
der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwal-
tungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuer-
lichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung
der Versicherungsleistung oder eine andere Besteue-
rung des Versicherungsvertrages zur Folge haben.
Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steu-
ersituation siehe „Erläuterungen zur Generali LifeInvest“.
29.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle Ände-
rungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner per-
sönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfän-
gers relevant sein können, insbesondere
(i) Name
(ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
(iii) Adresse des Wohnsitzes,
(iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer-
liche Ansässigkeit besteht,
(v) Steueridentifikationsnummer(n),
(vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im
Ausland,
(vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber unver-
züglich bekannt zu geben.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so
ist diese zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der Anga-
ben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und
Organisation,
(x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende
Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl
116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkommens,
BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fas-
sung, und zu jenen beherrschenden Personen, die
gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Anga-
ben gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),
(xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne
der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beurtei-
lung der Steuerpflicht relevante Änderungen dieser
Angaben.
29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern
durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entspre-
chenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall
der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständi-
gen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.
Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfän-
gers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung
der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen,
zu ersetzen.
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