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Generali klassische: die Bedingungen im Volltext

Klassische Er- und Ablebens- oder Erlebensversicherung im Deckungsstock mit garantierter Verzinsung des Vertragswerts von 0 Prozent, jährlicher Gewinnbeteiligung samt Schlussgewinn, Wertsteigerungsklausel und Verlängerungsrecht ohne Gesundheitsprüfung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer.“Produktkategorie, Seite 5
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.“Artikel 7.1, Seite 6
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)ja„Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei“Produktkategorie, Seite 5
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)ja„Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)ja„Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer“Artikel 12, Seite 8
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungja„das Recht, die Lebensversicherung zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung“Artikel 22, Seite 11
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)nicht geregelt
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet der Versicherer bei Ableben der versicherten Person die für den Ablebensfall vereinbarte“Artikel 23.1.1, Seite 11
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„der Versicherer bei Ableben der versicherten Person die für den Ablebensfall vereinbarte“Artikel 23.1.1, Seite 11
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist.“Artikel 24.1, Seite 11
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 11.2, Seite 7
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)ja„Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garantierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn das Ableben ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt wurde“Artikel 11.3, Seite 7

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen“Artikel 17, Seite 10
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja„bei Einmalprämien und Zuzahlungen 7,5 % der Nettoprämie.“Artikel 15.1.1 b, Seite 9
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungja„Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz erhöht wird.“Artikel 28, Seite 12
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 17, Seite 10
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 20.“Artikel 18, Seite 10
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinja„Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dargestellt.“Artikel 18, Seite 10
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug.“Artikel 20, Seite 11
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“Artikel 17, Seite 10
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Diese werden nach dem Zillmerverfahren verrechnet.“Artikel 15.1.1 a, Seite 9
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,-“Artikel 15.1.2, Seite 9
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem“Artikel 5.1, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)ja„bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben“Artikel 29.1, Seite 12
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren“Artikel 29.1, Seite 12
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen“Artikel 6.1, Seite 6
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag zurücktreten.“Artikel 6.2, Seite 6
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 11.4, Seite 7
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen“Artikel 11.5, Seite 7
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„abhängig davon, auf welcher Ursache der“Artikel 11.1, Seite 7
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„eine amtliche Sterbeurkunde“Artikel 25.2, Seite 12
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der“Artikel 14, Seite 8
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Generali klassische Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen KlassischeLV
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur Lebensversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung Gültig für die Er- und Ablebensversicherung sowie die Erlebensversicherung Stand 06/2026 SAP 57392 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4 Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5 Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................... 5 Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5 Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ................................................................................................. 6 Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6 Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6 Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6 Versicherungsschutz.................................................................................................................................................. 7 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7 Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ........................................................................... 7 Artikel 11 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7 Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 8 Veranlagung und Gewinnbeteiligung ........................................................................................................................... 8 Artikel 13 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 8 Artikel 14 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8 Kosten und Gebühren ................................................................................................................................................ 9 Artikel 15 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9 Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10 Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ........................................................................................................... 10 Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10 Artikel 18 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 10 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 14 [Seite 3] Artikel 19 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 10 Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? . 11 Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11 Änderungen der Vertragslaufzeit ................................................................................................................................ 11 Artikel 22 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11 Leistung ...................................................................................................................................................................11 Artikel 23 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11 Artikel 24 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 11 Artikel 25 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 11 Artikel 26 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 12 Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 12 Wertsteigerung des Versicherungsvertrages............................................................................................................... 12 Artikel 28 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 12 Allgemeine Informationen .......................................................................................................................................... 12 Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 12 Artikel 30 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 13 Artikel 31 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 13 Artikel 32 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 13 Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 14 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 14 [Seite 4] Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Gewinnbeteiligung, -anteile sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn- beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden. Nettoprämie ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeits- zuschläge. Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Nettoprämien. Risikoprämie ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer, Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim- mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall. Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinn- beteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 14 [Seite 5] Produktkategorie Er- und Ablebensversicherung Erlebensversicherung Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei Kündigung, die sich durch die Gewinnbeteiligung erhöhen können. Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer. Die Bestimmungen im Detail Allgemeines 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument Artikel 1 zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich- Welche Dokumente sind tungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die Vertragsgrundlagen? Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs- verfahren ist nicht verpflichtend. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs- Rechtsweg zu beschreiten. bedingungen. Artikel 4 Artikel 2 Was gilt für Erklärungen, die den Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag betreffen? Versicherungsvertrag anzuwenden? 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich nehmers, der versicherten Person und sonstiger österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs- des österreichischen internationalen Privatrechts, auch vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebe- wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss nen Form. Die Erklärungen und Informationen müs- seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. sen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen aufbewahrt werden können (ausdrucken oder ab- Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs- speichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 29). SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- Versicherer und wo ist die Beschwerde- sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine stelle? Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer sondern auch einem berechtigten Dritten gegen- 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs- über erklären. vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt- 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5. nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be- kannt zu geben. 3.2 Beschwerdestellen: − Versicherer: online-Formular unter Artikel 5 generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde- oder Abtretung? manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. − Verband der Versicherungsunternehmen Öster- 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche- reichs, Informations- und Beschwerdestelle, rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online- dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt Formular unter https://www.vvo.at. wird. − Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Zustimmung des Versicherers. Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder 862501 5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2 können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit- instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 14 [Seite 6] ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben 7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver- werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder wird. laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. 7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs- Pflichten (Obliegenheiten) des verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt werden. Versicherungsnehmers Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren Artikel 6 zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig- Was muss der Versicherungsnehmer bei keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht Antragstellung beachten? möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver- ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr- gemäß Artikel 16.2 sind vom Versicherungsnehmer heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu zu bezahlen. beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per- 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu son versichert werden soll, ist auch diese für die Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung werden. Der Versicherungsnehmer kann die aller Fragen verantwortlich. Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen, 6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson- versicherten Person schuldhaft unrichtig oder un- dert vereinbart werden. vollständig beantwortet, kann der Versicherer inner- halb von drei Jahren seit Abschluss vom Versiche- 7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 23) werden die offenen rungsvertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung genügt. abgezogen. Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver- sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb Artikel 8 von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück- treten. Wann sind die Prämien zu bezahlen und Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach bezahlt werden? Ablauf dieser Frist zurücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb 8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2 eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen: Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die - Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel- Erklärung muss dem Versicherungsnehmer lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs- innerhalb dieser Frist zugegangen sein. beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag je- fällig. doch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrichtig- - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze keit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom angegebenen Tag fällig. Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. 6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche- Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die rungsnehmer oder die versicherte Person kann der erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von 3 Versicherer den Versicherungsvertrag jederzeit an- Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend fechten. Wenn der Versicherer den Versicherungs- macht. vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag zu- rücktritt, leistet er den Rückkaufswert. 8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli- 8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver- chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche- sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver- rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den Prämie ohne Verschulden verhindert war. Ist der Rückkaufswert. Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- in 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei. lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. 8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit Artikel 7 dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten Was gilt für die Prämienzahlung? 2 Wochen nachzahlen muss. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 14 [Seite 7] 8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand - mit der Erklärung des Versicherers, dass der nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten vorläufige Sofortschutz beendet ist, Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag - wenn der Versicherungsnehmer vor Zustellung der zum Ablauf der Frist kündigen. Versicherungspolizze von seinem Antrag zurücktritt, - jedenfalls aber 6 Wochen nach Antragstellung. 8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver- Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort- sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfal- der Mindestsumme gemäß Artikel 19.1 zur Gänze. lende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner- Artikel 11 halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung Wann hat der Versicherungsnehmer nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon Versicherungsschutz und wann nicht? eingetreten ist. 11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich un- 8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand abhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten rungsfall beruht. Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche- rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei. 11.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche- von drei Jahren nach Abschluss des Versiche- rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne rungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. Verschulden verhindert war. Der Versicherer zahlt den Vertragswert. Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö- henden Änderung des Versicherungsvertrages für die neu hinzugekommene Versicherungssumme. Versicherungsschutz Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer Artikel 9 nach, dass der Selbstmord in einem die freie Wann beginnt der Versicherungsschutz? Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer wurde, besteht Versicherungsschutz. die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel- lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungs- 11.3 Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garan- nehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig tierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn (Artikel 8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze das Ableben ausschließlich durch einen Unfall her- angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Ver- beigeführt wurde (siehe Artikel 23.1). sicherungsschutz. 11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe- Artikel 10 stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver- Was bedeutet der vorläufige Versicherungs- tragswert wird ausbezahlt. schutz (Sofortschutz)? 11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver- Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi- Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet. schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata- strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach- Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz. Todesfall beantragten Summen, höchstens auf Der Vertragswert wird ausbezahlt. EUR 110.000,–, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt 11.6 Sanktionsklausel: sind. Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Der vorläufige Sofortschutz gilt, Person oder der Leistungsempfänger persönlich - wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein Antragstellung voll arbeitsfähig ist, Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer und keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der - soweit diese Versicherungsbedingungen keine Ein- Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, schränkungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2 Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. und 6.3) vorsehen. Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des der Leistungsempfänger internationalen Handels-, Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund beantragten Versicherungsbeginn. folgender Regelungen unterliegt: - Resolutionen der Vereinten Nationen Der vorläufige Sofortschutz endet und/oder - mit Zustellung der Versicherungspolizze, - Verordnungen und/oder Beschlüssen der - der Ablehnung des Antrages, Europäischen Union und/oder Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 14 [Seite 8] - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich 14.4 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili- und/oder gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete Staaten von Amerika und des Vereinigten Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr- Königreiches. lichen Vertragsinformation zu finden. Solche internationalen Sanktionen sind 14.5 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung Gewinnbeteiligungsverordnung, von (Finanz-)Dienstleistungen. - die Gewinnanteilsätze und - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Artikel 12 Versicherungsvertrag zugeteilt werden, Wann endet der Versicherungsschutz? ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts- bericht auf Anfrage zur Verfügung. Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer 14.6 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche- (Versicherungsdauer) abgeschlossen. Der Versiche- rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech- rungsschutz endet: nungsverband im Antrag sowie in der Polizze. - mit Ableben der versicherten Person - mit Ende der Versicherungsdauer 14.7 Gewinnverband B und C - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs- vertrages 14.7.1 Er- und Ablebensversicherungen sowie Erlebens- versicherungen sind einem Abrechnungsverband des Gewinnverbandes B oder C zugeordnet. Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Veranlagung und Gewinnbeteiligung Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins- gewinnanteile werden von der Deckungsrück- Artikel 13 stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche- Wie erfolgt die Veranlagung? rungssumme und Risikogewinnanteile von der Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver- Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, werden um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden. die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass- unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt- ten und gewinnberechtigten Versicherungs- aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö- verträge werden jährlich am 31.12. laufende gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Gewinnanteile (siehe Artikel 14.7.2) erklärt. Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun- Zudem können Schlussgewinnanteile für die Zu- gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver- führung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver- 14.7.3) festgelegt werden. bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver- sicherungsnehmer. 14.7.2 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche- Artikel 14 rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu- Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? geteilt und erhöhen somit den Vertragswert. 14.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen 14.7.3 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche- Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden rungsprämien vorsichtig kalkuliert. Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden im Schlussgewinnfonds geführt. 14.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi- Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein- cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren schränkungen des § 5 der Lebensversicherung- beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb- Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts- Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin- gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über- nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet, schuss zwischen der Versicherung und den Ver- dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili- dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar, gung) aufgeteilt. aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu- ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der 14.3 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4 Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein- Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung- barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger der Anrechnung von Überdotierungen oder Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus hinzukommen. früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der Gewinnbeteiligung kommen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 14 [Seite 9] 14.7.4 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß 1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 14.7.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds in drei aufeinander folgenden Jahren nicht reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das positiv ist, Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5 2. die Zinszusatzrückstellung vollständig aufge- VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 14.7.6), löst wurde und weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92 3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel- anzuzeigen und nachzuweisen sind. lung der vertraglich garantierten Leistungen der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen. 14.7.5 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech- nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz- Kosten und Gebühren rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz- Artikel 15 abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der Wie werden Kosten verrechnet? vertraglich garantierten Leistungen der betreffen- den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche- 15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den rungsunternehmen muss diese Verwendung der gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche- FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver- das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss- hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die kosten (Artikel 15.1.1), Verwaltungskosten (Artikel im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile 15.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens- reduziert werden oder zur Gänze entfallen und risikos (Risikoprämie) (Artikel 15.1.3 und 15.1.4) ab. nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche- Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss rungsvertrages verwendet werden können. geltenden Kostensätze sind in der „Information über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 14.7.6 Auszug aus dem VAG 2016: LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag § 92 Abs. 4 VAG: enthalten. Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili- gung muss den Versicherungsnehmern ein an- 15.1.1 Abschlusskosten gemessener Teil des Überschusses zugute- a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten: kommen. Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Versicherungsvertrages fällig. Diese werden Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der nach dem Zillmerverfahren verrechnet. Interessen der Versicherungsnehmer und An- spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be- Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord- Anfangszeit des Versicherungsvertrages der nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn- Vertragswert und damit auch der Rückkaufs- beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili- wert (siehe Artikel 18) oder die prämienfreie Ver- gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und sicherungsleistung (siehe Artikel 19) – mit Aus- welche Informationen den Versicherungsnehmern nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein- zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen malprämie – gering ist. Die für den Versiche- Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn- rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen prämienfreien Versicherungssummen sind am für diesen Nachweis festlegen. Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der § 92 Abs. 5 VAG: Verlaufswerte“ dargestellt. Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung b. Die Abschlusskosten betragen bei Versiche- zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn- rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet 5,0 % der während der Laufzeit des werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto- erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgsab- prämiensumme, bei Einmalprämien und Zuzah- hängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinn- lungen 7,5 % der Nettoprämie. beteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtig- c. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten: ten einen Notstand abzuwenden. Das Versiche- Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 % rungsunternehmen hat diese Verwendung der der Nettoprämie und werden bei jeder FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für Prämienzahlung verrechnet. das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen. 15.1.2 Verwaltungskosten § 159 Abs. 5 VAG: Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Für die Zwecke der Berechnung der versiche- Versicherungsprämie enthalten sind, setzen sich rungstechnischen Rückstellungen ist von einem wie folgt zusammen: Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn - 4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,- - zuzüglich EUR 15,- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 14 [Seite 10] - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, für den Erlebensfall Abtretung oder Verpfändung) - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen. Übersteigt die Versicherungssumme für den Ab- lebensfall die Versicherungssumme im Er- 16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die lebensfall, werden zusätzlich 0,075 % der Dif- festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass ferenz der beiden Versicherungssummen als dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft Verwaltungskosten verrechnet. wieder die vollen Gebühren zu verlangen. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmal- prämie oder prämienfrei gestellten Versiche- rungsverträgen betragen die jährlichen Verwal- Kündigung (Rückkauf) und tungskosten 0,1 % der Versicherungssumme Prämienfreistellung für den Erlebensfall. Artikel 17 15.1.3 Für die Übernahme erhöhter Risiken insbeson- dere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden Welche Regelungen gelten bezüglich Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder Kündigung (Rückkauf) und Prämien- besondere Bedingungen mit dem Versiche- freistellung? rungsnehmer vereinbart. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- 15.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Ableben im Aus- vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen land“ (gilt nur für die Bestattungsvorsorge): oder prämienfrei stellen Die jährlichen Kosten für diese Zusatzleistung - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden betragen 0,1 % der Versicherungssumme. Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-mona- 15.2 Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile tiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be- - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie ent- ersten Versicherungsjahres. halten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent- nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal- Artikel 18 tungskosten dem Vertragswert. Was geschieht bei einer Kündigung 15.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der (Rückkauf)? Kosten sind Teil der versicherungsmathemati- schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages können für bestehende Verträge von uns nicht (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück- verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß überprüfbar. Artikel 20. Artikel 16 Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag Welche Leistungen sind gesondert zu dargestellt. bezahlen? Artikel 19 16.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer Was geschieht nach Einstellung der veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 16.2 Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? und 16.3) verrechnet der Versicherer angemessene Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese 19.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Versiche- Mehraufwendungen werden auf der Website rungssumme nach den geschäftsplanmäßigen www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch Bestimmungen auf eine prämienfreie Versiche- zugeschickt. rungsleistung herabgesetzt. Dabei wird für die rest- liche Versicherungsdauer auf Grundlage des garan- 16.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- tierten Rückkaufswertes (siehe Artikel 18) eine ver- aufwendungen sind beispielsweise: minderte Versicherungssumme ermittelt. - Mahnung Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver- - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte- von der Mahnung nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs- - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren werte“ ersichtlich. 16.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- Liegt die neue Versicherungssumme unter aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung EUR 1.000,–, wird der Versicherungsvertrag rück- sind beispielsweise: gekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 18) - Ausstellen einer Duplikatspolizze ausbezahlt. - Abschriften der Versicherungsurkunde - Änderung der Zahlungsweise Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 14 [Seite 11] 19.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver- Gewinnanteile. Zusätzlich können Schluss- sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange- gewinne fällig werden. passten Versicherungssummen und eine aktuali- sierte Tabelle mit den Rückkaufswerten. 23.1.2 Bei einer Erlebensversicherung mit laufender Prämie werden im Ablebensfall die um 5 % Artikel 20 erhöhten einbezahlten Sparprämien mit Aus- Welche Kosten fallen bei einer Kündigung nahme der Prämienanteile für Zusatzversicherun- gen rückerstattet. Zusätzlich werden die zugeteil- (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des ten Gewinnanteile sowie ein allfälliger Schluss- Versicherungsvertrages an? gewinn ausbezahlt. Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen 23.1.3 Bei einer Erlebensversicherung mit einmaliger Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab- Prämie wird im Ablebensfall die einbezahlte schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi- Prämie abzüglich Versicherungssteuer rück- viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. erstattet. Zusätzlich werden die zugeteilten Gewinnanteile sowie ein allfälliger Schlussgewinn ausbezahlt. Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung 23.1.4 Erlebensleistung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? Im Erlebensfall leistet der Versicherer den Ver- Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche- tragswert, mindestens jedoch die für den Er- rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der lebensfall vereinbarte Versicherungssumme. Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungs- nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen. vertrages Schlussgewinne fällig werden. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein- Artikel 24 bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein- bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver- Wer erhält die Versicherungsleistung? sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai- gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel- 24.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs- lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun- Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche- den sein. rungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be- zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form Änderungen der Vertragslaufzeit angezeigt werden. 24.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, Artikel 22 dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die Welche Möglichkeiten der künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort Vertragsverlängerung gibt es? erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. Bietet der Versicherer zum Vertragsablauf ein gleich- artiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer bei 24.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versiche- ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass rungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung zum der Überbringer der Versicherungspolizze seine gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach Berechtigung nachweist. den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarif- grundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. Etwaige Zusatzversicherungen entfallen. Artikel 25 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? Leistung 25.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem Leistungsfall fällig, wenn Artikel 23 - alle nötigen Unterlagen vorliegen, Welche Leistungen werden im - die Erhebungen zum Versicherungsfall Versicherungsfall erbracht? abgeschlossen sind und - der Leistungsumfang festgestellt wurde. 23.1 Ablebensleistung 25.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver- 23.1.1 Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende der Versicherer bei Ableben der versicherten Unterlagen verlangen: Person die für den Ablebensfall vereinbarte Ver- - die Originalpolizze, sicherungssumme zuzüglich der zugeteilten - Identitätsnachweise, Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 14 [Seite 12] - die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech- Indexklausel auf Basis der Prämie tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein- Artikel 29 enthält, sowie entsprechende Nach- schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere weise (insbesondere Reisepass). Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen- Nach dem Ableben der versicherten Person kann derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher- der Versicherer zusätzlich noch folgende Unter- preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die lagen verlangen: Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi- - eine amtliche Sterbeurkunde cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie ange- - einen Nachweis über die Todesursache der passt. versicherten Person. Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme 25.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme kann der Versicherer die Leistungserbringung von einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte machen. der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen- derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher- 25.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die Nachweis über die Todesursache der versicherten Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er- Person muss der Bezugsberechtigte tragen. höht. Artikel 26 Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche- Wie lange können Ansprüche aus dem rungssumme angepasst. Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Allgemeine Informationen Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Artikel 29 Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Wie ist die Besteuerung geregelt und wie Verjährung ein. wirken sich ausländische Vorschriften aus? Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche- rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt 29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht- nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche sprechung und Verwaltungspraxis der Steuer- erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. behörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rah- menbedingungen kann eine Verminderung der Ver- Artikel 27 sicherungsleistung oder eine andere Besteuerung Wo ist der Erfüllungsort der des Versicherungsvertrages zur Folge haben. Versicherungsleistung? Versicherungssteuer Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer des Versicherers. in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5 Versicherungssteuer- gesetz). Achtung: - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen Wertsteigerung des Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge- Versicherungsvertrages kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver- Artikel 28 sicherungssteuer). Wie erfolgt die Wertsteigerung des - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von Versicherungsvertrages? 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen: Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche- prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner- rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs- halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit 1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie, für die Zukunft ausschließen. vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien- zahlungsdauer. Dynamikklausel (Prämiendynamik) - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun- Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein- gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver- schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6 Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz Versicherungssteuergesetz). erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende Leistungsanpassung. Kapitalertragssteuer Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 14 [Seite 13] 30.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer Einkommensteuer kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko- Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä- unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi- Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie- dem die Summe der gen einer Behinderung bei der zu versichernden Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin- übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti- und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal- gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel- prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren lungsgesetz). (§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz) 30.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer 29.2 Steuerliche Ansässigkeit mit der zu versichernden Person nicht ident, muss Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver- diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die Gesundheitsdaten zustimmen. Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein Artikel 31 können, insbesondere Was regelt die Zinszusatzrückstellung? (i) Name (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le- (iii) Adresse des Wohnsitzes, bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. steuerliche Ansässigkeit besteht 299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver- (v) Steueridentifikationsnummer(n) träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er- (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt füllbarkeit sicherzustellen. im Ausland (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um unverzüglich bekannt zu geben. eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung Ist der Versicherungsnehmer eine juristische ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Ver- einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird. sicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der und (vi) zu informieren über Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga- (viii) ihren Sitz, rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver- (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung und Organisation (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele- Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen- vante Eigentümerstruktur, insbesondere be- den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß § herrschende Personen im Sinne von § 92 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs- GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes- FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch beherrschenden Personen, die gemäß § 89 eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist. GMSG meldepflichtig sind, die Angaben Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis- gemäß diesen Punkten (i) bis (xi), ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV- die Beurteilung der Steuerpflicht relevante GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs- Änderungen dieser Angaben. nehmern zu Gute kommt. 29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver- Artikel 32 sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der Wie funktioniert der Deckungsstock als Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr Sicherungssystem? einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all- Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital- Artikel 30 anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht Was bestimmt das Bundesbehinderten- ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter gleichstellungsgesetz? Treuhänder. Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 13 von 14 [Seite 14] Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche- rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver- sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon- kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befriedigt werden. Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmaligen Veröffentlichung 2017 auf unserer Website unter https://www.generali.at/ueber- uns/unternehmen/generali-in-zahlen/ abrufbar. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 14 von 14
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