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Generali Fondspolizze: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Lebensversicherung mit fester Laufzeit ohne Leistungsgarantie, Ablebensleistung aus Fondsguthaben plus garantierter Summe, vier kostenfreien Umschichtungen im Jahr, Teilauszahlung zwischen dem 6. und 10. Jahr und Reaktivierung nach Prämienfreistellung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko.“Artikel 12.1, Seite 7
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.“Artikel 6.5, Seite 6
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)nein„Es gibt daraus keine garantierten Leistungen.“Artikel 12.1, Seite 7
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nein„Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.“Artikel 23, Seite 10
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)nicht geregelt
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)nicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Diese Umschichtung kann 4 Mal jährlich kostenfrei durchgeführt werden.“Artikel 14.3, Seite 8
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl entfernt werden.“Artikel 15.2, Seite 8
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum Vertragsablauf aus dem Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals.“Artikel 27.3, Seite 12
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungja„eine einmalige Verlängerung der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung um maximal 5 Jahre zu beantragen.“Artikel 25.1, Seite 11
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)nicht geregelt
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Im Ablebensfall vor dem Versicherungsablauf leisten wir den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals sowie die garantierte Ablebensleistung“Artikel 27.2.1, Seite 11
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„leisten wir den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals sowie die garantierte Ablebensleistung“Artikel 27.2.1, Seite 11
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist.“Artikel 26.1, Seite 11
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital.“Artikel 11.2, Seite 6
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)ja„Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird die garantierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall“Artikel 11.3, Seite 7

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen“Artikel 21, Seite 10
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja, bis 500 €„Der Versicherungsnehmer hat das Recht, vom 6. bis zum 10. Versicherungsjahr einmalig bis zu 50 % des fondsgebundenen Deckungskapitals zu entnehmen.“Artikel 28.1, Seite 12
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungja„Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.“Dynamikklausel, Seite 13
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchkeine„Die Dynamikklausel kann durch den Versicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form gekündigt werden.“Dynamikklausel Artikel 5.2, Seite 13
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 19.1, Seite 10
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den“Artikel 19.1, Seite 10
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinnein„Entwicklung der Investmentfonds nicht angegeben werden.“Artikel 23, Seite 10
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Im Falle des Rückkaufs des Versicherungsvertrages verrechnen wir einen Stornoabzug.“Artikel 20, Seite 10
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“Artikel 19.1, Seite 10
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die Abschlusskosten werden über die gesamte Prämienzahlungsdauer, mindestens über 5 Jahre,“Artikel 16.3, Seite 9
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Abschlusskosten betragen maximal 6,0 % der während der Laufzeit des Vertrages einbezahlten Nettoprämien.“Artikel 16.3, Seite 9
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam“Artikel 5, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pauseja„Prämienzahlung ohne Gesundheitsprüfung wieder aufnehmen und damit den Versicherungsvertrag reaktivieren.“Artikel 24, Seite 11
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)ja„Bei Versicherungen mit einer abgekürzten Prämienzahlungsdauer unter 10 bzw. 15 Jahren“Artikel 28.4, Seite 12
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„kann eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen.“Artikel 28.4, Seite 12
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“Artikel 6.1, Seite 5
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten.“Artikel 6.2, Seite 5
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir das Deckungskapital.“Artikel 11.4, Seite 7
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,“Artikel 11.5, Seite 7
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich“Artikel 11.1, Seite 6
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen.“Artikel 29.1, Seite 12
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung unterrichten.“Artikel 15.4, Seite 8
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Generali Fondspolizze Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen FLV
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur fondsgebundenen Lebensversicherung Generali Fondspolizze Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung Stand 09/2025 SAP 56943 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Präambel ............................................................................................................................... 4 Begriffsbestimmungen ....................................................................................................... 4 Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................. 5 Allgemeines ........................................................................................................................... 5 Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................... 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ........................................................................ 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............. 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .............................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ........................................................ 5 Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................... 5 Artikel 7 Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien bezahlen? .................................................... 6 Artikel 8 Welche Fälligkeiten muss der Versicherungsnehmer bei seiner Prämienzahlung beachten? ........ 6 Versicherungsschutz ........................................................................................................ 6 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz?..................................................................................... 6 Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ............................................ 6 Artikel 11 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? ....................................................................... 6 Veranlagung .................................................................................................................... 7 Artikel 12 Wie erfolgt die Veranlagung? .................................................................................................... 7 Artikel 13 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Deckungskapitals? ..................................................................................................................... 7 Artikel 14 Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? ................................. 7 Artikel 15 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? ...................................................................... 8 Kosten und Gebühren ...................................................................................................... 8 Artikel 16 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ......................................................................... 8 Artikel 17 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ...................................................................... 9 Artikel 18 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? .............. 9 Kündigung und Prämienfreistellung ................................................................................. 10 Artikel 19 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................... 10 Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages an? ............................ 10 Artikel 21 Wann kann der Versicherungsvertrag prämienfrei gestellt werden? ......................................... 10 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 13 [Seite 3] Artikel 22 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? ........................... 10 Artikel 23 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? ............................................ 10 Artikel 24 Wie können Sie Ihren prämienfreien Vertrag wieder in Kraft setzen? ....................................... 10 Änderungen der Vertragslaufzeit ...................................................................................... 11 Artikel 25 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................... 11 Leistung ........................................................................................................................ 11 Artikel 26 Wer erhält die Versicherungsleistung?..................................................................................... 11 Artikel 27 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 11 Artikel 28 Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? ................................................................... 12 Artikel 29 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ................................................... 12 Artikel 30 Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? ........................................................... 12 Artikel 31 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?......... 13 Dynamikklausel (Prämiendynamik) .................................................................................... 13 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 13 [Seite 4] PräambelArtikel Mit der fondsgebundenen Lebensversicherung Generali Fondspolizze bieten wir Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer fondsgebundenen Veranlagung und garantierter Leistung im Ablebensfall. Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investment- fonds oder des Deckungskapitals vorgenommen wird. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungskapital ist der Wert der Anteilseinheiten der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde liegen (= fondsgebundenes (fondsgebundenes Deckungskapital). Deckungskapital) Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Garantierte Ablebens- ist die garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall. leistung geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Investierte Prämie ist die Versicherungsprämie abzüglich Versicherungssteuer und Risikoprämie sowie der Kosten. Kapitalversicherung ist eine Lebensversicherung mit Kapitalauszahlung zum Versicherungsablauf. Nettoprämie ist die einbezahlte Versicherungsprämie abzüglich Versicherungssteuer und Prämie für allfällige Zusatzversicherungen. Risikoprämie ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen erforderliche Kostenanteil. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Versicherungsablauf gekündigt (rückgekauft) wird. Tarif/Geschäftsplan enthält die der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Wert der Anteilseinheiten ist der Wert von Anteilseinheiten im fondsgebundenen Deckungskapital zu einem Bewertungsstichtag. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 13 [Seite 5] Die Bestimmungen im Detail Allgemeines zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklä- rungen und Informationen müssen dem Empfänger zu- gehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können Artikel 1 (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Welche Dokumente gelten als Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text Vertragsgrundlagen? muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervor- gehen. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Ver- 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine sicherungsbedingungen. Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Artikel 2 4.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche- Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche Versicherungsnehmer zugegangen. Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten Artikel 5 bleiben davon unberührt (siehe Artikel 18). Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Ver- Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und sicherer und wo ist die Beschwerdestelle? erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form an- gezeigt wird. 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei Ver- 3.2 Beschwerdestellen: sicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2 können bei - Versicherer: online-Formular unter generali.at/ Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen helpcenter/lob-und-beschwerdestelle/ oder per Post an Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Generali Versicherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Unanfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit uns Wien, Landskrongasse 1-3. vereinbart wird. - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg- platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter https://www.vvo.at. Pflichten (Obliegenheiten) des - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im Versicherungsnehmers Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder Artikel 6 862501 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätzlich und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich- auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige tungsverfahren ist nicht verpflichtend. Beantwortung aller Fragen verantwortlich. 3.4 Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den 6.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig Rechtsweg zu beschreiten. beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Ver- Artikel 4 trages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungs- dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur vertrag betreffen? innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- können vom Vertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn wir nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zu- von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An- sammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen gaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kennt- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 13 [Seite 6] nis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Ein- 8.3 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der 6.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jeder- in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens 2 zeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festge- vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufs- setzten Frist kündigen, außer der Versicherungsnehmer wert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden ver- können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen hindert. Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall leisten wir dann eben- falls nur den Rückkaufswert. Versicherungsschutz 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Artikel 9 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbar- Wann beginnt der Versicherungsschutz? ten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze be- 6.6 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wech- stätigt haben und der Versicherungsnehmer die erste oder selt, muss dieser uns die neue Adresse mitteilen, an- einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 8.1) bezahlt hat. Vor dem dernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht an die letzte uns bekannte Adresse. Wenn der Versi- kein Versicherungsschutz. cherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss er uns eine Person innerhalb Österreichs Artikel 10 benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Was bedeutet der vorläufige Versicherungs- ihn entgegenzunehmen. schutz (Sofortschutz)? Artikel 7 Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen Sofort- Wie kann der Versicherungsnehmer seine schutz im Ablebensfall ausgestattet. Prämien bezahlen? Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den 7.1 Für die Stichtagsveranlagung gemäß Artikel 13 ist bei Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 110.000 Euro, Verträgen mit laufender Prämienzahlung ein permanen- auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben des- ter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Ver- selben Versicherten beantragt sind. tragslaufzeit Voraussetzung. Der vorläufige Sofortschutz gilt, Die Prämien zu Verträgen mit laufender Prämienzahlung – wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu bezahlen. voll arbeitsfähig ist, Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angege- – nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und benen Konto ein. Ist dies nicht möglich, werden wir den – soweit diese Versicherungsbedingungen keine Einschrän- Versicherungsnehmer davon verständigen und einen kungen oder Ausschlüsse vorsehen. neuerlichen Einziehungsversuch durchführen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages 7.2 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn bei einer unserer Geschäftsstellen, frühestens aber mit dem des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden und in beantragten Versicherungsbeginn. monatlichen Raten zu bezahlen sind. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit unserer Erklärung, dass Artikel 8 der vorläufige Sofortschutz beendet ist. Sollte der Versiche- Welche Fälligkeiten muss der Versicherungs- rungsnehmer von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze nehmer bei seiner Prämienzahlung beachten? zurücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall 6 8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Wochen nach Antragstellung. Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Folge- Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, prämien sind mit dem in der Polizze angegebenen Fällig- verrechnen wir die bis einschließlich des Zeitpunkts des Ab- keitstag zu bezahlen. lebens fälligen Versicherungsprämien. 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Artikel 11 Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? und können vom Vertrag zurücktreten, außer der Versi- cherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne 11.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, hängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungs- wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb fall beruht. von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- 11.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei tend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer ärztlichen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än- bezahlen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 13 [Seite 7] derung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital. 12.1 Das fondsgebundene Deckungskapital ist in vom Versi- Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem cherungsnehmer gewählten Investmentfonds veranlagt die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand und unterliegt Wertschwankungen, die nicht vorherseh- krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen bar sind. Für die Veranlagung des fondsgebundenen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus keine garantier- 11.3 Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird ten Leistungen. Der Versicherungsnehmer hat die die garantierte Ablebensleistung nur dann erbracht, Chance, bei Kurssteigerungen Wertzuwächse zu er- wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall (siehe zielen. Bei Kursrückgängen treten Wertminderungen ein, Artikel 27.2.2 und 27.2.3) herbeigeführt wird. die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versiche- rungsvertrages trägt. 11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand- Die Wertentwicklung von Investmentfonds in der Ver- lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten gangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige wir das Deckungskapital. Entwicklung eines Fonds zu. 11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, 12.2 Detailinformationen zu den dem Vertrag zu Grunde von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder liegenden Investmentfonds sind auf unserer Homepage durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, generali.at im Bereich „Vorsorge“ dargestellt oder bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs- können über den persönlichen Betreuer angefordert fällen das Deckungskapital. werden. Katastrophe bedeutet, dass das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so Artikel 13 ungewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt wird, Welche Regelungen gelten bezüglich der dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Einsatzes des Katastrophenschutzes oder vergleichbarer Einrichtungen bedarf. Deckungskapitals? 13.1 Der Bewertungsstichtag für das fondsgebundene 11.6 Sanktionsklausel: Deckungskapital ist jeweils der letzte Börsentag eines Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person Monats. oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz 13.2 Die Veranlagung der investierten Erstprämie erfolgt zum aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen Bewertungsstichtag des laufenden Monats, frühestens erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem jedoch zum Bewertungsstichtag des Vormonats des Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht Versicherungsbeginns. Für die Veranlagung der berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. investierten Folgeprämie wird der Bewertungsstichtag Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, des Vormonats herangezogen. die versicherte Person oder der Leistungsempfänger internationalen Handels-, Finanz- oder 13.3 Für die Umschichtung des fondsgebundenen Deckungs- Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen kapitals (Artikel 14.3) wird der auf den Eingang der voll- unterliegt: ständigen Unterlagen (Umschichtungswunsch und An- - Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder legerprofil) folgende Bewertungsstichtag herangezogen, - Verordnungen und/oder Beschlüssen der sofern dieser spätestens 2 Wochen vor diesem Stichtag Europäischen Union und/oder bei uns einlangt. - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder 13.4 Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten legen wir bei der Ermittlung des fondsgebundenen von Amerika und des Vereinigten Königreiches. Deckungskapitals den Bewertungsstichtag des letzten Versicherungsmonats zu Grunde. Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Per- Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr son, wird für das fondsgebundene Deckungskapital der von Waren oder der Erbringung von Bewertungsstichtag herangezogen, der der Meldung (Finanz-)Dienstleistungen. des Todesfalles unmittelbar vorangegangen ist. 13.5 Den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fonds- anteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rück- Veranlagung nahmepreis eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in Euro umgerechnet. Artikel 12 Wie erfolgt die Veranlagung? Artikel 14 Welche Möglichkeiten zur Änderung der Von den Versicherungsprämien führen wir die Versicherungs- gewählten Veranlagung gibt es? steuer ab und behalten die Risikoprämie sowie die vorge- sehenen Kosten (Artikel 16) ein. Den verbleibenden Prämien- 14.1 Ab dem zweiten Versicherungsjahr hat der Versiche- teil (= investierte Prämie) führen wir dem fondsgebundenen rungsnehmer die Möglichkeit, die Änderung der ge- Deckungskapital der Versicherung zu. wählten Veranlagung zu beantragen (siehe 14.2 und 14.3). Jede Änderung setzt ein aktuelles Anlegerprofil Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 13 [Seite 8] des Versicherungsnehmers voraus, das dem Risi- tigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere ge- koprofil der gewünschten Veranlagung entspricht. eignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei Die Änderung der Veranlagung kann der Versiche- den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise rungsnehmer mit einer Frist von 2 Wochen zum nächs- die Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von ten Monatsersten in geschriebener Form beantragen. Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds. Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Ver- tragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der 15.2 Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit Prämienzahlung, Prämie) unverändert. Jede Änderung Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für in der Veranlagung hat auch Auswirkungen auf die bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl weitere Wertentwicklung des Vertrages. entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbe- 14.2 Zu jeder Prämienfälligkeit kann die Aufteilung der künf- sondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds tigen Prämienzahlung (investierte Prämie) auf andere nicht mehr, nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich Investmentfonds gemäß unserer aktuellen Fondsaus- handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnah- wahl geändert werden. Für die Aufteilung der zukünfti- memengen vorgibt oder einem Investmentfonds die gen investierten Prämien können maximal 5 Invest- Vertriebszulassung in Österreich entzogen wird. In mentfonds gewählt werden. diesem Fall sind wir berechtigt, den oder die betroffe- nen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen. Die Änderung der Aufteilung der zukünftigen Prämien ist 4 Mal jährlich jeweils zu einer Prämienfälligkeit 15.3 Beim Ersetzen des Fonds gemäß 15.1 und 15.2 wird kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung der Auf- das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital in teilung innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bear- Anteilseinheiten des neuen Fonds umgeschichtet. beitungsgebühr (siehe Artikel 17.4) verrechnet. Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel 14.3 Das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital erst dann durchzuführen, wenn wir die entsprechen- kann monatlich auf andere Investmentfonds gemäß den Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft ver- unserer aktuellen Fondsauswahl umgeschichtet äußern können. Eine entsprechende Veräußerung werden: nehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller un- Diese Umschichtung kann 4 Mal jährlich kostenfrei serer Versicherungsnehmer – unverzüglich vor. durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bearbei- 15.4 Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung tungsgebühr verrechnet (siehe Artikel 17.4). werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch 14.3.1 Bei einer Umschichtung innerhalb des fondsgebunde- über sonstige Veränderungen des Investmentfonds, nen Deckungskapitals werden die gewünschten wie beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, Fondsanteile entnommen und auf die gewünschten werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen neuen bzw. bereits vorhandenen Investmentfonds unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der übertragen. Dabei darf die Höchstzahl von 10 Invest- Versicherung unterrichten. mentfonds nicht überschritten werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds, die der Versiche- 15.5 Wird ein gewählter Investmentfonds geschlossen, aus rung zugrunde gelegt werden können, kann jederzeit unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds kostenlos bei uns angefordert werden. zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir den Versicherungsnehmer dar- 14.3.2 Wir behalten uns jedoch vor, die Umschichtung aus über informieren und, außer bei Zusammenlegung von dem fondsgebundenen Deckungskapital erst dann Fonds, auffordern, binnen eines Monats einen anderen vorzunehmen, wenn wir die zu entnehmenden Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung Fondsanteile des zugrundeliegenden fondsgebunde- oder auch für bestehende Investmentfondsanteile aus nen Deckungskapitals an die Fondsgesellschaft ver- unserem Angebot auszuwählen. Falls der Versiche- äußern können. rungsnehmer sich innerhalb dieser Frist nicht entschei- det, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir – unter und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungs- Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers in nehmer – unverzüglich vor. Artikel 15 bleibt davon einen von uns ausgewählten Fonds übertragen. unberührt. 14.3.3 Die Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gelten bis zum vereinbarten Versicherungsablauf. Kosten und Gebühren Artikel 15 Artikel 16 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? Investmentfonds Änderungen eintreten oder 16.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung gesetzlichen Bestimmungen von den Versicherungs- steht? prämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir für unsere Leistungen im Rahmen der fondsgebundenen 15.1 Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ab- ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berech- lebensrisikos (Artikel 16.5), Abschlusskosten (Artikel Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 13 [Seite 9] 16.3) und Verwaltungskosten (Artikel 16.4) sowie 17.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- Gebühren (Artikel 16.8). aufwendungen sind beispielsweise: - Mahnung, 16.2 Beim Ankauf von Fondsanteilen sind allfällig anfallende - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von Ausgabeaufschläge in der Kostenkalkulation bereits der Mahnung, berücksichtigt. - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren. 16.3 Die Abschlusskosten werden über die gesamte 17.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- Prämienzahlungsdauer, mindestens über 5 Jahre, aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind maximal jedoch über die Versicherungsdauer verteilt beispielsweise: und monatlich fällig. - Ausstellen einer Duplikatspolizze Die Abschlusskosten betragen maximal 6,0 % der - Abschriften der Versicherungsurkunde während der Laufzeit des Vertrages einbezahlten - Änderung der Zahlungsweise Nettoprämien. - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung) 16.4 Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Versiche- - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen rungsprämie enthalten sind, betragen maximal 1,2 % des veranlagten Fondsvermögens (=fondsgebundenes 17.4 Für mehr als vier Änderungen der Aufteilung der zu- Deckungskapital) und werden monatlich anteilig künftigen Prämien sowie Umschichtungen des vor- entnommen. handenen fondsgebundenen Deckungskapitals inner- halb eines Kalenderjahres (Artikel 14) wird eine Bear- 16.5 Deckung des Ablebensrisikos beitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschich- Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risiko- tungsbetrages, mindestens jedoch 25 Euro, prämie) sind abhängig vom Alter des Versicherten, der verrechnet. Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbar- ten garantierten Ablebensleistung. 17.5 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge- Die Risikokosten errechnen sich jährlich aus der für legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das den Todesfall vereinbarten garantierten Ablebensleis- Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen tung multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit Gebühren zu verlangen. gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel und steigen mit zunehmendem Alter über Artikel 18 die Vertragslaufzeit an. Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatz- 18.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren prämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingun- Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf gen mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Ver- waltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des 16.6 Die Kostenanteile werden zu Beginn eines jeden Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser Monats für diesen Monat dem Deckungskapital steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Vermin- entnommen. derung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur Folge 16.7 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen haben. Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Steuersituation siehe „Erläuterungen zur Generali Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarkt- Fondspolizze - fondsgebundene Lebensversicherung“. aufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. 18.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle 16.8 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transak- Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung tionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf seiner persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leis- von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt wer- tungsempfängers relevant sein können, insbesondere den, wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar durch Verminderung der Fondsanteile aus. (i) Name (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, (iii) Adresse des Wohnsitzes, Artikel 17 (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer- Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? liche Ansässigkeit besteht, (v) Steueridentifikationsnummer(n), 17.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver- Ausland, anlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 17.2 bis (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber un- 17.4) verrechnen wir angemessene Gebühren. verzüglich bekannt zu geben. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge- bühren für diese Mehraufwendungen können bei uns Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, erfragt, unserer Homepage generali.at entnommen so ist diese zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der An- oder auf Wunsch zugesandt werden. gaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über (viii) ihren Sitz, Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 13 [Seite 10] (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Artikel 20 Organisation, Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Versicherungsvertrages an? Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkom- Im Falle des Rückkaufs des Versicherungsvertrages verrech- mens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils gelten- nen wir einen Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag den Fassung, und zu jenen beherrschenden Per- zum Abschluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle sonen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis Dieser wird vom Deckungskapital abgezogen. (xi), (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne Artikel 21 der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beur- Wann kann der Versicherungsvertrag teilung der Steuerpflicht relevante Änderungen prämienfrei gestellt werden? dieser Angaben. Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag 18.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entspre- – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden chenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall Versicherungsjahres, der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständi- – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist gen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. mit Wirkung zum Monatsende, Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfän- – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten gers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung Versicherungsjahres. der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. Artikel 22 Was geschieht nach Einstellung der Kündigung und Prämienfreistellung Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? Artikel 19 22.1 Bei einer Prämienfreistellung werden die Kosten und Gebühren (siehe Artikel 16) monatlich dem Deckungs- Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung kapital entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der und Rückkaufswert? Fondsanteile dazu führen, dass das vorhandene Deckungskapital vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit 19.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- aufgebraucht wird. In diesem Fall endet der Vertrag trag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen ohne Leistung. – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres Die garantierte Ablebensleistung wird mit dem geringst – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger möglichen Wert festgesetzt. Frist mit Wirkung zum Monatsende, – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten 22.2 Unterschreitet das fondsgebundene Deckungskapital Versicherungsjahres. bei Prämienfreistellung 1.000 Euro, wird ein Rückkauf durchgeführt. Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück- kaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem fonds- Artikel 23 gebundenen Deckungskapital abzüglich eines Storno- Welche Nachteile hat eine Kündigung oder abzuges gemäß Artikel 20. Prämienfreistellung? 19.2 Nach Ablauf der ersten 10 Versicherungsjahre kann Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versicherungs- der Versicherungsnehmer den Vertrag ganz oder teil- vertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert weise rückkaufen. In diesem Fall entfällt der Storno- liegt, besonders in den ersten Jahren, unter der Summe der abzug gemäß Artikel 20. einbezahlten Prämien, das bedeutet, es steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer Rückkaufswert Der aufgrund eines teilweisen Rückkaufs auszuzah- bzw. eine geringe prämienfreie Versicherungsleistung zur Ver- lende Betrag muss mindestens 500 Euro betragen, fügung. Verbindliche Rückkaufswerte können aus dem fonds- wobei das im Deckungskapital verbleibende Fonds- gebundenen Deckungskapital aufgrund der nicht absehbaren vermögen mindestens 1.000 Euro erreichen muss. Entwicklung der Investmentfonds nicht angegeben werden. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist 19.3 Da der Verlauf des fondsgebundenen Deckungskapi- ausgeschlossen. tals zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds nicht Artikel 24 vorhergesagt werden kann, können wir keinen be- stimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert Wie können Sie Ihren prämienfreien Vertrag garantieren. wieder in Kraft setzen? Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgter Prämienfrei- stellung (Artikel 21) einmalig während der Vertragslaufzeit die Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 13 [Seite 11] Prämienzahlung ohne Gesundheitsprüfung wieder aufnehmen Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen und damit den Versicherungsvertrag reaktivieren. Zustimmung geändert werden. In den ersten 5 Versicherungsjahren ist die Reaktivierung innerhalb von maximal 11 Monaten nach Prämienfreistellung 26.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können möglich, ab dem 6. Versicherungsjahr innerhalb von maximal wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns 24 Monaten. seine Berechtigung nachweist. Diese Reaktivierung kann der Versicherungsnehmer mit einer Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschrie- Artikel 27 bener Form beantragen. Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? Änderungen der Vertragslaufzeit 27.1 Wir bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungs- schutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertent- wicklung der dem Vertrag zugrunde liegenden Invest- Artikel 25 mentfonds (fondsgebundenes Deckungskapital). Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? 27.2 Ablebensleistung 25.1 Um den Versicherungsvertrag flexibel zu gestalten, hat 27.2.1 Ist keine Wartezeit vereinbart sowie nach Ablauf einer der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bis zum ver- vereinbarten Wartezeit gilt folgendes: Im Ablebensfall einbarten Vertragsablauf eine einmalige Verlängerung vor dem Versicherungsablauf leisten wir den Wert des der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung um fondsgebundenen Deckungskapitals sowie die garan- maximal 5 Jahre zu beantragen. tierte Ablebensleistung zu dem der Meldung des In diesem Fall wird der garantierte Ablebensschutz mit Todesfalles unmittelbar vorangegangenen Bewer- dem geringst möglichen Wert festgesetzt. tungsstichtag. Die laufenden Kosten (Artikel 16.4 und 16.5) werden 27.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes: dem fondsgebundenen Deckungskapital entnommen, es a) Stirbt die versicherte Person innerhalb der Warte- erfolgt keine weitere Prämienzahlung. zeit ausschließlich auf Grund der Folgen eines Un- falls (gemäß 27.2.3), wird die Leistung gemäß Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn das maximale 27.2.1 ausbezahlt. Endalter von 90 Jahren nicht überschritten wird. b) Stirbt die versicherte Person vor dem in der Polizze angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund 25.2 Um den Versicherungsvertrag zu verlängern, genügt es, eines Unfalles, leisten wir das vorhandene wenn der Versicherungsnehmer bis spätestens ein Deckungskapital zu dem der Meldung des Todes- Monat vor Ablauf der Lebensversicherung seinen falles unmittelbar vorangegangenen Bewertungs- Wunsch nach Verlängerung durch Erklärung in stichtag. geschriebener Form bekannt gibt. 27.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes vom Die Erklärung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei uns ein- Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das langen, damit wir den Wunsch berücksichtigen können. plötzlich von außen mechanisch auf dessen Körper einwirkt. 25.3 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb der Verlänge- rungsphase ohne Verrechnung eines Stornoabzuges Als Unfälle gelten auch: jederzeit rückkaufen. a) Ertrinken; b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkungen elektrischen Stromes; c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder Dämp- fen und Vergiftungen oder Verätzungen infolge un- Leistung beabsichtigten Einnehmens von giftigen oder ätzenden Stoffen. Artikel 26 Wer erhält die Versicherungsleistung? Als Unfälle gelten nicht: a) Krankheiten aller Art; 26.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberech- b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung und tigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Strahlen aller Art; Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. c) Selbstmordversuche. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs- Der Versicherer haftet nicht für: berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem er der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Geis- geschriebener Form angezeigt werden. teskrankheit befallen wurde oder wenn er blind, taub, gelähmt oder aus irgendwelchen Gründen 26.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass mehr als 70% dauernd invalid geworden ist, es sei der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis- denn, dass das Gebrechen durch einen seit dem tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall hervor- gerufen worden ist; Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 13 [Seite 12] b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch können wir die Leistungserbringung von einer gericht- Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt lichen Kraftloserklärung abhängig machen. wurden; c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung ge- Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des richtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahr- vorzulegen. zeugen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein), ferner für Unfälle infolge Benützung 29.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Ver- von Kraftfahrzeugen, die an Fahrtveranstaltungen, sicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge- Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Aus- schwindigkeit ankommt, und an den dazugehöri- zahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller gen Übungsfahrten teilnehmen; nötigen Unterlagen. e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutralitäts- verletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder 29.3 Setzt eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird die auf Seite der Unruhestifter teilgenommen hat. Der Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffe- Versicherer haftet nur bei besonderer Vereinbarung nen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe für Unfälle bei Flugfahrten, es sei denn, dass der wieder möglich ist. Versicherte den Unfall als Fluggast einer zum Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Fonds- öffentlichen Luftverkehr behördlich zugelassenen anteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises nur Unternehmung erleidet. vorübergehend und nur bei Vorliegen außergewöhn- licher Umstände aussetzen. Der Investmentfonds hat 27.3 Erlebensleistung dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichti- gen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung verständigen. zum Vertragsablauf aus dem Wert des fonds- gebundenen Deckungskapitals. Artikel 30 Wo ist der Erfüllungsort für die Artikel 28 Versicherungsleistung? Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherungsunternehmens. 28.1 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, vom 6. bis zum 10. Versicherungsjahr einmalig bis zu 50 % des fondsgebundenen Deckungskapitals zu entnehmen. Der Teilauszahlungsbetrag muss mindestens 500 Euro betragen, wobei zumindest 1.000 Euro Fonds- vermögen im fondsgebundenen Deckungskapital ver- bleiben muss. 28.2 Bei Inanspruchnahme der Teilauszahlung entfällt der Stornoabzug gemäß Artikel 20. 28.3 Der Versicherungsnehmer muss mindestens ein Monat vor dem gewünschten Teilauszahlungstermin bekannt geben, dass er diesen in Anspruch nehmen will. 28.4 Bei Versicherungen mit einer abgekürzten Prämien- zahlungsdauer unter 10 bzw. 15 Jahren sowie bei Ein- malerlägen und prämienfreien Versicherungen kann eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen. Artikel 29 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? 29.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze, Identitätsnach- weise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Artikel 18.2 enthält, sowie ent- sprechender Nachweise (insbesondere Reisepass) verlangen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 13 [Seite 13] Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs- Artikel 31 nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die- sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist Wie lange können Ansprüche aus dem ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können inner- halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt. Dynamikklausel (Prämiendynamik) Nachstehende Leistungsbeschreibung für die regelmäßige Erhöhung der Prämien gilt nur dann, wenn in der Polizze die Prämiendynamik eingeschlossen ist. Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. Artikel 1 Artikel 4 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Beiträge? Erhöhung der Versicherungsleistungen? Die Prämie für diese Versicherung erhöht sich jährlich um den Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Ver- im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz der einbarungen, insbesondere die Versicherungsbedingungen Vorjahresprämie, mindestens jedoch um 24 Euro p.a. Diese sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf Prämienerhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungs- die Erhöhung der Versicherungsleistungen. leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der Versicherungsnehmer erhält zu jeder Dynamikerhöhung Artikel 5 der Versicherung eine Benachrichtigung. Wann endet die planmäßige Erhöhung der Prämien? Artikel 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und 5.1 Befristung: Die letzte Erhöhung erfolgt spätestens - 2 Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, sofern Versicherungsleistungen? diese mit der Vertragslaufzeit übereinstimmt, bzw. - ein Jahr vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, sofern Die Erhöhung der Prämien und der Versicherungsleistungen diese gegenüber der Vertragslaufzeit abgekürzt ist. erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginnes. 5.2 Kündigung: Die Dynamikklausel kann durch den Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt Versicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in ge- am Erhöhungstermin. schriebener Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner, wenn der Versicherungsvertrag ganz gekündigt bzw. der Artikel 3 Vertrag in einen prämienfreien umgewandelt wird. Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? Artikel 6 Was gilt bei Zahlungsverzug? Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich unter Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten An- Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen des Artikel 8 nahmebedingungen sowie der Restlaufzeit zum Erhöhungs- der vorliegenden Bedingungen für die fondsgebundene termin. Jede Erhöhung bildet mit der zugrunde liegenden Lebensversicherung Generali Fondspolizze Versicherung eine Einheit. Mit jeder Prämienerhöhung erhö- hen sich auch alle versicherten Leistungen aus der Haupt- versicherung sowie aus gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzleistungen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. 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