Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen CLASSIC 3D
[Seite 1]
Vertragsgrundlagen zu
CLASSIC Lebensversicherungen
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung
mit „Generali Rundum Lebens-Assistance mit Unfallschutz“
Gültig für die Er- und Ablebensversicherung
Stand 06/2026
SAP 57393
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4
Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5
Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................................................................. 5
Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5
Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5
Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5
Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5
Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5
Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5
Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ...................................................................................................... 6
Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6
Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6
Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6
Versicherungsschutz ......................................................................................................................................................... 7
Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7
Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ........................................................................... 7
Artikel 11 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7
Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 8
Veranlagung und Gewinnbeteiligung ................................................................................................................................. 8
Artikel 13 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 8
Artikel 14 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8
Kosten und Gebühren ....................................................................................................................................................... 9
Artikel 15 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9
Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10
Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ............................................................................................................... 10
Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10
Artikel 18 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 10
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 2 von 15
[Seite 3]
Artikel 19 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 10
Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? . 10
Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11
Änderungen der Vertragslaufzeit....................................................................................................................................... 11
Artikel 22 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11
Leistung .......................................................................................................................................................................... 11
Artikel 23 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11
Artikel 24 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 12
Artikel 25 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 12
Artikel 26 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 13
Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 13
Wertsteigerung des Versicherungsvertrages ................................................................................................................... 13
Artikel 28 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 13
Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................ 13
Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 13
Artikel 30 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 14
Artikel 31 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 14
Artikel 32 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 14
Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 15
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 3 von 15
[Seite 4]
Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des
entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.
geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die
Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
Gewinnbeteiligung, -anteile sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn-
beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der
vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich
von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des
Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden.
Nettoprämie ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer, allfällige Unterjährigkeits-
zuschläge und Prämienanteil zur Deckung der Zusatzleistung „Rundum Lebens-
Assistance mit Unfallschutz“.
Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden
Nettoprämien.
Risikoprämie ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt
(rückgekauft) wird.
Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer,
Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie
des Prämienanteils der Zusatzleistung „Rundum Lebens-Assistance mit Unfall-
schutz“.
Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim-
mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs-
prämie) zu berechnen sind.
Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des
Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall.
Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinn-
beteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 4 von 15
[Seite 5]
Produktkategorie
Er- und Ablebensversicherung
Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei Kündi-
gung, die sich durch die Gewinnbeteiligung erhöhen können. Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle
Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer.
Die Bestimmungen im Detail
Allgemeines
tungsstelle für Verbrauchergeschäfte
Artikel 1 (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden.
Welche Dokumente sind Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs-
verfahren ist nicht verpflichtend.
Vertragsgrundlagen?
3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- Rechtsweg zu beschreiten.
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs-
bedingungen.
Artikel 4
Was gilt für Erklärungen, die den
Artikel 2 Versicherungsvertrag betreffen?
Welches Recht ist auf den Versicherungs-
4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
vertrag anzuwenden? nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im
Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag be-
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich dürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form.
österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen Die Erklärungen und Informationen müssen dem
des österreichischen internationalen Privatrechts, auch Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt
wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. etwa bei Fax oder E-Mail, aber nicht SMS-Nach-
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen richten) und aus dem Text muss die Person des
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs- Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 29).
4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-
Artikel 3 sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer,
Versicherer und wo ist die Beschwerde- sondern auch einem berechtigten Dritten gegen-
stelle? über erklären.
3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs- 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be-
Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt- kannt zu geben.
aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5.
3.2 Beschwerdestellen: Artikel 5
− Versicherer: online-Formular unter Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per
Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde- oder Abtretung?
manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
− Verband der Versicherungsunternehmen Öster- 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche-
reichs, Informations- und Beschwerdestelle, rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online- dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt
Formular unter https://www.vvo.at. wird.
− Beschwerdestelle über
5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge-
Versicherungsunternehmen im
schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Zustimmung des Versicherers.
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten
Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2
+43/1/71100/862516 oder 862501
können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit-
(versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla-
ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument
werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart
zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich-
wird.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 5 von 15
[Seite 6]
werden.
Pflichten (Obliegenheiten) des Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren
Versicherungsnehmers zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig-
keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver-
Artikel 6 ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch
Was muss der Versicherungsnehmer bei durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten sind
Antragstellung beachten? gemäß Artikel 16.2 vom Versicherungsnehmer zu
bezahlen.
6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den
Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr- 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu
heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig
beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per- werden. Der Versicherungsnehmer kann die
son versichert werden soll, ist auch diese für die Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,
wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen,
aller Fragen verantwortlich. dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson-
dert vereinbart werden.
6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder
Versicherten schuldhaft unrichtig oder unvollstän- 7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 23) werden die offenen
dig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung
drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsver- abgezogen.
trag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit genügt.
Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver- Artikel 8
sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb Wann sind die Prämien zu bezahlen und
von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück- was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig
treten.
bezahlt werden?
Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei
Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach
8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2
Ablauf dieser Frist zurücktreten.
Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen:
Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb
- Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel-
eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder
lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs-
Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die
beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung
Erklärung muss dem Versicherungsnehmer
fällig.
innerhalb dieser Frist zugegangen sein.
- Folgeprämien sind mit dem in der Polizze
Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag
angegebenen Tag fällig.
jedoch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrich-
tigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw.
8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine
vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte
einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der
oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss
Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die
erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von 3
6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-
Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
rungsnehmer oder den Versicherten kann der Versi-
macht.
cherer den Versicherungsvertrag jederzeit anfech-
ten. Wenn der Versicherer den Versicherungs-
8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des
vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag
Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel
zurücktritt, leistet er den Rückkaufswert.
8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver-
Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben
sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver-
können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli-
sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche-
Prämie ohne Verschulden verhindert war. Ist der
rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall
Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der
leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den
Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro in
Rückkaufswert.
Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei.
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller 6 Wochen lang
8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit
Antragstellung.
dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten
Artikel 7 2 Wochen nachzahlen muss.
Was gilt für die Prämienzahlung?
8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand
7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver- nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten
einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag
laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei zum Ablauf der Frist kündigen.
und rechtzeitig zu bezahlen.
8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich
7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs- der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver-
verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 6 von 15
[Seite 7]
sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung Artikel 11
der Mindestsumme gemäß Artikel 19.1 zur Gänze. Wann hat der Versicherungsnehmer
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner- Versicherungsschutz und wann nicht?
halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung
nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon 11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich un-
eingetreten ist. abhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-
rungsfall beruht.
8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand
nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten 11.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche- Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages
rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei. besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer
Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche- zahlt den Vertragswert.
rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö-
Verschulden verhindert war. henden Änderung des Versicherungsvertrages für
die neu hinzugekommene Versicherungssumme.
Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer
Versicherungsschutz nach, dass der Selbstmord in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand
Artikel 9 krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
Wann beginnt der Versicherungsschutz? wurde, besteht Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer 11.3 Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garan-
die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel- tierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn
lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungs- das Ableben ausschließlich durch einen Unfall her-
nehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig beigeführt wurde (siehe Artikel 23.1).
(Artikel 8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze
angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein 11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen
Versicherungsschutz. Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe-
stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver-
Artikel 10 tragswert wird ausbezahlt.
Was bedeutet der vorläufige Versicherungs-
11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver-
schutz (Sofortschutz)? wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi-
schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata-
Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach-
Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet. ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz.
Der Vertragswert wird ausbezahlt.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den
Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 11.6 Sanktionsklausel:
110.000,– Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte
auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Person oder der Leistungsempfänger persönlich
Der vorläufige Sofortschutz gilt, sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein
- wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antrag- Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während
stellung voll arbeitsfähig ist, der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer
- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der
und Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt,
- soweit diese Versicherungsbedingungen keine Ein- Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
schränkungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2 Sanktioniert bedeutet, dass der
und 6.3) vorsehen. Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder
der Leistungsempfänger internationalen Handels-,
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund
Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem folgender Regelungen unterliegt:
beantragten Versicherungsbeginn. - Resolutionen der Vereinten Nationen
Der vorläufige Sofortschutz endet und/oder
- mit Zustellung der Versicherungspolizze, - Verordnungen und/oder Beschlüssen der
- der Ablehnung des Antrages, Europäischen Union und/oder
- mit der Erklärung des Versicherers, dass der - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
vorläufige Sofortschutz beendet ist, von Organen der Republik Österreich
- wenn der Versicherungsnehmer vor Zustellung der und/oder
Versicherungspolizze von seinem Antrag zurücktritt, - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten
- jedenfalls aber 6 Wochen nach Antragstellung. Staaten von Amerika und des Vereinigten
Königreiches.
Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort-
schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfal- Solche internationalen Sanktionen sind
lende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 7 von 15
[Seite 8]
Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung 14.4 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind
von (Finanz-)Dienstleistungen. - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der
Gewinnbeteiligungsverordnung,
Artikel 12 - die Gewinnanteilsätze und
Wann endet der Versicherungsschutz? - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem
Versicherungsvertrag zugeteilt werden,
ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts-
Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer
bericht auf Anfrage zur Verfügung.
(Versicherungsdauer) abgeschlossen. Der Versiche-
rungsschutz endet:
14.5 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche-
- mit Ableben des Versicherten
rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech-
- mit Ende der Versicherungsdauer
nungsverband im Antrag sowie in der Polizze.
- mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs-
vertrages.
14.6 Gewinnverband B
14.6.1 Er- und Ablebensversicherungen sind einem
Veranlagung und Gewinnbeteiligung Abrechnungsverband des Gewinnverbandes B
zugeordnet.
Artikel 13 Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem
Wie erfolgt die Veranlagung? Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins-
gewinnanteile werden von der Deckungsrück-
Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver- stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche-
einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, werden rungssumme und Risikogewinnanteile von der
die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei
der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds
unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt- um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden.
aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö- Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass-
gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den ten und gewinnberechtigten Versicherungs-
Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun- verträge werden jährlich am 31.12. laufende
gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver- Gewinnanteile (siehe Artikel 14.6.2) erklärt.
waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver- Zudem können Schlussgewinnanteile für die
bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver- Zuführung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel
sicherungsnehmer. 14.6.3) festgelegt werden.
Artikel 14 14.6.2 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche-
rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu-
14.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen geteilt und erhöhen somit den Vertragswert.
sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche-
rungsprämien vorsichtig kalkuliert. 14.6.3 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich
Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden
Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi- Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden
cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren im Schlussgewinnfonds geführt.
beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb- Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein-
nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts- schränkungen des § 5 der Lebensversicherung-
gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über- Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II
schuss zwischen der Versicherung und den Ver- Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin-
sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili- nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet,
gung) aufgeteilt. Die Zusatzleistung „Rundum dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar
Lebens-Assistance mit Unfallschutz“ ist davon dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar,
ausgenommen. aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu-
ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der
14.2 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur
die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4 Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein-
Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung- barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach
Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger
der Anrechnung von Überdotierungen oder Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn
negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus hinzukommen.
früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der
Gewinnbeteiligung kommen. 14.6.4 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß
14.6.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds
14.3 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili- reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das
gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5
Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 14.6.6),
Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr- weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92
lichen Vertragsinformation zu finden. Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 8 von 15
[Seite 9]
anzuzeigen und nachzuweisen sind.
14.6.5 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand
vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech- Kosten und Gebühren
nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander
folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz- Artikel 15
rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die Wie werden Kosten verrechnet?
stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz-
abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der
15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den
vertraglich garantierten Leistungen der betreffen-
gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche-
den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche-
rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver-
rungsunternehmen muss diese Verwendung der
sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss-
FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für
kosten (Artikel 15.1.1), Verwaltungskosten (Artikel
das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies
15.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens-
hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die
risikos (Risikoprämie) (Artikel 15.1.3) ab.
im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile
Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss
reduziert werden oder zur Gänze entfallen und
geltenden Kostensätze sind in der „Information
nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche-
über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5
rungsvertrages verwendet werden können.
LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag
enthalten.
14.6.6 Auszug aus dem VAG 2016:
§ 92 Abs. 4 VAG:
15.1.1 Abschlusskosten
Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili-
a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten:
gung muss den Versicherungsnehmern ein an-
Die Abschlusskosten werden zu Beginn des
gemessener Teil des Überschusses zugute-
Versicherungsvertrages fällig. Diese werden
kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung
nach dem Zillmerverfahren verrechnet.
der Interessen der Versicherungsnehmer und An-
spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be-
Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der
rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord-
Anfangszeit des Versicherungsvertrages der
nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn-
Vertragswert und damit auch der Rückkaufs-
beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili-
wert (siehe Artikel 18) oder die prämienfreie Ver-
gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und
sicherungsleistung (siehe Artikel 19) – mit Aus-
welche Informationen den Versicherungsnehmern
nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein-
zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen
malprämie – gering ist. Die für den Versiche-
Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn-
rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und
beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen
prämienfreien Versicherungssummen sind am
für diesen Nachweis festlegen.
Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra-
ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der
§ 92 Abs. 5 VAG:
Verlaufswerte“ dargestellt.
Die der Rückstellung für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung
b. Die Abschlusskosten betragen bei Versiche-
zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn-
rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung
beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet
5,0 % der während der Laufzeit des
werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht
Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto-
erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgs-
prämiensumme.
abhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinn-
beteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtig- c. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten:
ten einen Notstand abzuwenden. Das Versiche- Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 %
rungsunternehmen hat diese Verwendung der der Nettoprämie und werden bei jeder
FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für Prämienzahlung verrechnet.
das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen.
15.1.2 Verwaltungskosten
Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der
Versicherungsprämie enthalten sind, setzen
§ 159 Abs. 5 VAG: sich wie folgt zusammen:
Für die Zwecke der Berechnung der versiche- - 2 % der Nettoprämie, höchstens 50,- Euro
rungstechnischen Rückstellungen ist von einem - zuzüglich 15,- Euro
Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme für
1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 den Erlebensfall.
in drei aufeinander folgenden Jahren nicht
positiv ist, Übersteigt die Versicherungssumme für den
2. die Zinszusatzrückstellung vollständig auf- Ablebensfall die Versicherungssumme im Er-
gelöst wurde und lebensfall, werden zusätzlich 0,075 % der Dif-
3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden ferenz der beiden Versicherungssummen als
Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel- Verwaltungskosten verrechnet.
lung der vertraglich garantierten Leistungen
der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 9 von 15
[Seite 10]
15.1.3 Für die Übernahme erhöhter Risiken insbeson- Artikel 17
dere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. Welche Regelungen gelten bezüglich
werden Zusatzprämien zur
Versicherungsprämie oder besondere Kündigung (Rückkauf) und Prämien-
Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer freistellung?
vereinbart.
17.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
15.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Rundum Lebens- vertrag durch Erklärung in geschriebener Form
Assistance mit Unfallschutz“: kündigen oder prämienfrei stellen
Die jährlichen Kosten für diese - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
Zusatzleistungen betragen 4% der Versicherungsjahres
Nettoprämie. - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-
monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
15.2 Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be- ersten Versicherungsjahres.
rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie enthal-
ten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent- Artikel 18
nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal- Was geschieht bei einer Kündigung
tungskosten dem Vertragswert.
(Rückkauf)?
15.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
Kosten sind Teil der versicherungsmathemati-
(Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese
kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle
können für bestehende Verträge von uns nicht
Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß
verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist
Artikel 20. Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der
von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit über-
Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am
prüfbar.
Antrag dargestellt.
Artikel 16
Artikel 19
Welche Leistungen sind gesondert zu
Was geschieht nach Einstellung der
bezahlen?
Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?
16.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
19.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Versiche-
halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
rungssumme nach den geschäftsplanmäßigen
veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 16.2
Bestimmungen auf eine prämienfreie Versiche-
und 16.3) verrechnet der Versicherer angemessene
rungsleistung herabgesetzt. Dabei wird für die rest-
Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese
liche Versicherungsdauer auf Grundlage des garan-
Mehraufwendungen werden auf der Website
tierten Rückkaufswertes (siehe Artikel 18) eine ver-
www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch
minderte Versicherungssumme ermittelt.
zugeschickt.
Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-
sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte-
16.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs-
aufwendungen sind beispielsweise:
werte“ ersichtlich.
- Mahnung
- Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
Liegt die neue Versicherungssumme unter
von der Mahnung
1.000 Euro, wird der Versicherungsvertrag rück-
- Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.
gekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 18)
ausbezahlt.
16.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung
19.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver-
sind beispielsweise:
sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange-
- Ausstellen einer Duplikatspolizze
passten Versicherungssummen und eine aktu-
- Abschriften der Versicherungsurkunde
alisierte Tabelle mit den Rückkaufswerten.
- Änderung der Zahlungsweise
- Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
Abtretung oder Verpfändung) 19.3 Bei einer Prämienfreistellung entfallen die Leistun-
- umfangreiche Vertragsbeauskunftungen gen der Rundum Lebens-Assistance mit Unfall-
schutz.
16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass Artikel 20
dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft Welche Kosten fallen bei einer Kündigung
wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung des
Versicherungsvertrages an?
Kündigung (Rückkauf) und Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des
Prämienfreistellung Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen
Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab-
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 10 von 15
[Seite 11]
schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi-
viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen.
Leistung
Artikel 21
Welche Nachteile hat eine Kündigung Artikel 23
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung? Welche Leistungen werden im
Versicherungsfall erbracht?
Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche-
rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der 23.1 Rundum Lebens-Assistance mit Unfallschutz
Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren Die Generali Versicherung AG bietet zusätzliche Service-
nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen. leistungen (Art. 23.1.1) und eine Zusatzleistung bei Able-
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein- ben des Versicherten durch einen Unfall (Art. 23.1.2).
bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein-
bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver- 23.1.1 Generali Rundum Lebens-Assistance:
sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai- a) Gesundheitshilfe
gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel- Die Generali Gesundheits-Hotline hilft bei der
lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und Suche nach einem niedergelassenen Arzt oder
der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun- Therapeuten. In den Bereichen
den sein. o Allgemeinmedizin
o Ernährung und Bewegung
o Psychologie oder
o Pflege
Änderungen der Vertragslaufzeit kann zusätzlich eine individuelle Beratung in An-
spruch genommen werden. Falls von den Experten
Artikel 22 weitere Spezialisten oder Therapien empfohlen
Welche Möglichkeiten der werden, sind die Kosten dieser Ärzte oder Thera-
Vertragsverlängerung gibt es? peuten in der Rundum Lebens-Assistance nicht
enthalten. Diese müssen selbst bezahlt werden.
Bietet der Versicherer zum Vertragsablauf ein gleich-
artiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer bei b) Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt
erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versiche- Die Generali Versicherung AG unterstützt bei der in-
rungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung zum dividuellen Organisation von dringend benötigten
gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach Leistungen in den Bereichen
den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarif- o Medikamentenversorgung (durch den Arzt ver-
grundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. Etwaige ordnet und medizinisch notwendig)
Zusatzversicherungen entfallen. o Fahr- oder Begleitdienst zu Arzt, Therapien und
Behörden
o Unterstützung im täglichen Leben (Essen auf
Rädern, Einkaufshilfe, Wohnungs- und Wäsche-
reinigung, Versorgung von Haustieren)
Die für die Leistungen entstehenden Kosten sind in
der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten.
Diese müssen selbst bezahlt werden.
c) Information zu Rechtsberatung
Die Generali Versicherung AG stellt den Kontakt zu
spezialisierten Anwälten bei Fragen rund um
o Zivil- und Familienrecht
o Arbeits- und Sozialrecht
o Erb- und Liegenschaftsrecht
her. Die daraus entstehenden Kosten der Rechts-
beratung sind in der Rundum Lebens-Assistance
nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt
werden.
Leistungen aus jedem Baustein (Gesundheitshilfe,
Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt
und Information zu Rechtsberatung) können je-
weils zwei Mal jährlich genutzt werden.
Anspruchsberechtigt sind der Versicherungs-
nehmer, der Versicherte und alle Angehörigen, die
mit diesen Personen im selben Haushalt leben.
Die Leistungen der Rundum Lebens-Assistance
werden derzeit von der Europ Assistance
Ges.m.b.H. (FN 140778b), einer Gesellschaft der
Generali Gruppe, erbracht. Falls die Europ
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 11 von 15
[Seite 12]
Assistance Ges.m.b.H. oder deren Rechtsnach- c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung
folger die angegebenen Leistungen nicht mehr gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für
erbringen sollte, behält sich die Generali Versi- die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
cherung AG vor, sich eines anderen Anbieters für d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraft-
diese Leistungen zu bedienen und Sie darüber zu fahrzeugen ohne die vorgeschriebene Fahr-
informieren. erlaubnis (Führerschein), ferner für Unfälle in-
folge Benützung von Kraftfahrzeugen, die an
23.1.2 Generali Unfallschutz Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Er-
Stirbt der Versicherte an einem Unfall bzw. an zielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
den Unfallfolgen innerhalb eines Jahres nach kommt, und an den dazugehörigen Übungs-
Unfall wird eine zusätzliche Versicherungssumme fahrten teilnehmen;
ausbezahlt. Die Höhe dieser zusätzlichen e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutrali-
Leistung ist in der Polizze dokumentiert. tätsverletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand
oder öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der
23.2 Ablebensleistung Versicherte auf Seite der Unruhestifter teil-
genommen hat. Der Versicherer haftet nur bei
23.2.1 Wenn keine Wartezeit vereinbart ist oder nach besonderer Vereinbarung für Unfälle bei Flug-
Ablauf einer vereinbarten Wartezeit gilt folgendes: fahrten, es sei denn, dass der Versicherte den
Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet Unfall als Fluggast einer zum öffentlichen Luft-
der Versicherer bei Ableben des Versicherten die verkehr behördlich zugelassenen Unter-
für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungs- nehmung erleidet.
summe zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile.
Zusätzlich können Schlussgewinne fällig werden. 23.3 Erlebensleistung
Im Erlebensfall leistet der Versicherer den Vertrags-
23.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes: wert, mindestens jedoch die für den Erlebensfall
a) Stirbt der Versicherte innerhalb der Wartezeit vereinbarte Versicherungssumme. Zusätzlich kön-
ausschließlich an einem Unfall oder auf Grund nen zum Ablauf des Versicherungsvertrages
der Folgen eines Unfalls innerhalb eines Schlussgewinne fällig werden.
Jahres (gemäß Artikel 23.2.3), wird die Leis-
tung gemäß Artikel 23.2.1 ausbezahlt.
b) Stirbt der Versicherte vor dem in der Polizze Artikel 24
angegebenen Ende der Wartezeit nicht Wer erhält die Versicherungsleistung?
aufgrund eines Unfalles, leistet der Versicherer
den Vertragswert. 24.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
23.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
vom Willen des Versicherten unabhängige Ereig- rungsfalles.
nis, das plötzlich von außen mechanisch auf Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be-
dessen Körper einwirkt. zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und
Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem
Als Unfälle gelten auch: Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form
a) Ertrinken; angezeigt werden.
b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkun-
gen elektrischen Stromes; 24.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die
Dämpfen und Vergiftungen oder Verätzungen künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort
infolge unbeabsichtigten Einnehmens von gif- erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur
tigen oder ätzenden Stoffen. noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
Als Unfälle gelten nicht: 24.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer
a) Krankheiten aller Art; ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass
b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung der Überbringer der Versicherungspolizze seine
und Strahlen aller Art; Berechtigung nachweist.
c) Selbstmordversuche.
Der Versicherer haftet nicht für:
a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem
Artikel 25
er von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Welche Unterlagen benötigt der Versicherer
Geisteskrankheit befallen wurde oder wenn er zur Leistungsprüfung?
blind, taub, gelähmt oder aus irgendwelchen
Gründen mehr als 70 % dauernd invalid ge- 25.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem
worden ist, es sei denn, dass das Gebrechen Leistungsfall fällig, wenn
durch einen seit dem Versicherungsbeginn - alle nötigen Unterlagen vorliegen,
eingetretenen Unfall hervorgerufen worden ist; - die Erhebungen zum Versicherungsfall
b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geis- abgeschlossen sind und
tes- oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn - der Leistungsumfang festgestellt wurde.
sie durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluss
herbeigeführt wurden;
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 12 von 15
[Seite 13]
25.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver- Dynamikklausel (Prämiendynamik)
sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
Unterlagen verlangen: schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
- die Originalpolizze, Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz
- Identitätsnachweise, erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende
- die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech- Leistungsanpassung.
tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß
Artikel 29 enthält, sowie entsprechende Nach- Indexklausel auf Basis der Prämie
weise (insbesondere Reisepass). Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
Nach dem Ableben des Versicherten kann der Ver- Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
sicherer zusätzlich noch folgende Unterlagen ver- der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
langen: derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
- eine amtliche Sterbeurkunde preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
- einen Nachweis über die Todesursache des Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi-
Versicherten. cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie
angepasst.
25.2 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze
kann der Versicherer die Leistungserbringung von Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme
einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme
machen. einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
25.3 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
Nachweis über die Todesursache des Versicherten derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
muss der Bezugsberechtigte tragen. preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er-
Artikel 26 höht. Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche-
Wie lange können Ansprüche aus dem rungssumme angepasst.
Versicherungsvertrag geltend gemacht
werden?
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus Allgemeine Informationen
dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab
Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Artikel 29
Verjährung ein.
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie
Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche- wirken sich ausländische Vorschriften aus?
rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf 29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in
die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag
nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtspre-
erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. chung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine künf-
tige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedin-
Artikel 27 gungen kann eine Verminderung der Versiche-
Wo ist der Erfüllungsort der rungsleistung oder eine andere Besteuerung des
Versicherungsleistung? Versicherungsvertrages zur Folge haben.
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz Versicherungssteuer
des Versicherers. Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer
in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5 Versicherungssteuer-
gesetz).
Wertsteigerung des
Achtung:
Versicherungsvertrages - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen
Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge-
Artikel 28 kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten
Wie erfolgt die Wertsteigerung des unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die
Versicherungsvertrages? das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver-
sicherungssteuer).
Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche- - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von
rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs- 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb
klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen:
für die Zukunft ausschließen. prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner-
halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als
1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie,
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 13 von 15
[Seite 14]
vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien- fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge
zahlungsdauer. von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
- Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun-
gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver- Artikel 30
sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6 Ver- Was bestimmt das Bundesbehinderten-
sicherungssteuergesetz).
gleichstellungsgesetz?
Kapitalertragssteuer
Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. 30.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko-
Einkommensteuer bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä-
Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer
unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist
Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi- verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie-
cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu gen einer Behinderung bei der zu versichernden
dem die Summe der Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin-
Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti-
übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel-
und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal- lungsgesetz).
prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren
(§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz) 30.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
mit der zu versichernden Person nicht ident, muss
29.2 Steuerliche Ansässigkeit diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver- Gesundheitsdaten zustimmen.
sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die
Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder Artikel 31
jener des Leistungsempfängers relevant sein kön- Was regelt die Zinszusatzrückstellung?
nen, insbesondere
(i) Name Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le-
(ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen
(iii) Adresse des Wohnsitzes, Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr.
(iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen 299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver-
steuerliche Ansässigkeit besteht träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er-
(v) Steueridentifikationsnummer(n) füllbarkeit sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrück-
(vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt stellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung,
im Ausland die in der Bilanz für das jeweils laufende Geschäftsjahr
(vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber als Deckungsrückstellung ausgewiesen und nicht dem
unverzüglich bekannt zu geben. Deckungskapital der einzelnen Versicherungsverträge
zugerechnet wird.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
Versicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga-
(iii) und (vi) zu informieren über rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver-
(viii) ihren Sitz, sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
und Organisation Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen-
(x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele- den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß
vante Eigentümerstruktur, insbesondere be- § 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs-
herrschende Personen im Sinne von § 92 verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes-
GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein
FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch
der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist.
beherrschenden Personen, die gemäß § 89 Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis-
GMSG meldepflichtig sind, die Angaben ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der
gemäß diesen Punkten (i) bis (xi), Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2
(xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-
Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs-
die Beurteilung der Steuerpflicht relevante nehmern zu Gute kommt.
Änderungen dieser Angaben.
29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für
Artikel 32
Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver- Wie funktioniert der Deckungsstock als
sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der Sicherungssystem?
Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr
einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein
Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all- eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 14 von 15
[Seite 15]
übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses
Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital-
anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht
ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter
Treuhänder.
Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen
ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des
Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche-
rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver-
sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon-
kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine
Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen
aus Versicherungsleistungen befriedigt werden.
Artikel 33
Wo befindet sich der Solvenzbericht?
Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß
§ 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der
erstmaligen Veröffentlichung 2017 auf unserer Website
unter https://www.generali.at/ueber-
uns/unternehmen/generali-in-zahlen/ abrufbar.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 15 von 15