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Generali CLASSIC 3D: die Bedingungen im Volltext

Klassische Er- und Ablebensversicherung im Deckungsstock mit garantierter Verzinsung des Vertragswerts von 0 Prozent und Gewinnbeteiligung, ergänzt um Rundum Lebens-Assistance und eine zusätzliche Summe bei Unfalltod.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer.“Produktkategorie, Seite 5
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.“Artikel 7.1, Seite 6
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)ja„Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei“Produktkategorie, Seite 5
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)ja„Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)ja„Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer“Artikel 12, Seite 8
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungja„das Recht, die Lebensversicherung zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung“Artikel 22, Seite 11
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)nicht geregelt
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet der Versicherer bei Ableben des Versicherten die für den Ablebensfall vereinbarte“Artikel 23.2.1, Seite 12
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„summe zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile.“Artikel 23.2.1, Seite 12
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)ja„Stirbt der Versicherte an einem Unfall bzw. an den Unfallfolgen innerhalb eines Jahres nach Unfall wird eine zusätzliche Versicherungssumme ausbezahlt.“Artikel 23.1.2, Seite 12
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist.“Artikel 24.1, Seite 12
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 11.2, Seite 7
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)ja„Stirbt der Versicherte vor dem in der Polizze angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund eines Unfalles, leistet der Versicherer den Vertragswert.“Artikel 23.2.2 b, Seite 12

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen“Artikel 17, Seite 10
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungja„Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz erhöht wird.“Artikel 28, Seite 13
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 17, Seite 10
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 20.“Artikel 18, Seite 10
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinja„Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dargestellt.“Artikel 18, Seite 10
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug.“Artikel 20, Seite 10
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“Artikel 17, Seite 10
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Diese werden nach dem Zillmerverfahren verrechnet.“Artikel 15.1.1 a, Seite 9
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„2 % der Nettoprämie, höchstens 50,- Euro“Artikel 15.1.2, Seite 9
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem“Artikel 5.1, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)ja„bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben“Artikel 29.1, Seite 13
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren“Artikel 29.1, Seite 13
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen“Artikel 6.1, Seite 6
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag zurücktreten.“Artikel 6.2, Seite 6
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 11.4, Seite 7
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen“Artikel 11.5, Seite 7
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„abhängig davon, auf welcher Ursache der“Artikel 11.1, Seite 7
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„eine amtliche Sterbeurkunde“Artikel 25.2, Seite 12
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der“Artikel 14, Seite 8
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Generali CLASSIC 3D Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen CLASSIC 3D
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zu CLASSIC Lebensversicherungen Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung mit „Generali Rundum Lebens-Assistance mit Unfallschutz“ Gültig für die Er- und Ablebensversicherung Stand 06/2026 SAP 57393 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4 Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5 Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................................................................. 5 Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5 Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ...................................................................................................... 6 Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6 Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6 Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6 Versicherungsschutz ......................................................................................................................................................... 7 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7 Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ........................................................................... 7 Artikel 11 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7 Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 8 Veranlagung und Gewinnbeteiligung ................................................................................................................................. 8 Artikel 13 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 8 Artikel 14 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8 Kosten und Gebühren ....................................................................................................................................................... 9 Artikel 15 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9 Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10 Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ............................................................................................................... 10 Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10 Artikel 18 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 10 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 15 [Seite 3] Artikel 19 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 10 Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? . 10 Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11 Änderungen der Vertragslaufzeit....................................................................................................................................... 11 Artikel 22 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11 Leistung .......................................................................................................................................................................... 11 Artikel 23 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11 Artikel 24 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 12 Artikel 25 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 12 Artikel 26 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 13 Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 13 Wertsteigerung des Versicherungsvertrages ................................................................................................................... 13 Artikel 28 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 13 Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................ 13 Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 13 Artikel 30 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 14 Artikel 31 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 14 Artikel 32 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 14 Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 15 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 15 [Seite 4] Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Gewinnbeteiligung, -anteile sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn- beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden. Nettoprämie ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer, allfällige Unterjährigkeits- zuschläge und Prämienanteil zur Deckung der Zusatzleistung „Rundum Lebens- Assistance mit Unfallschutz“. Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Nettoprämien. Risikoprämie ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer, Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie des Prämienanteils der Zusatzleistung „Rundum Lebens-Assistance mit Unfall- schutz“. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim- mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs- prämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall. Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinn- beteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 15 [Seite 5] Produktkategorie Er- und Ablebensversicherung Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei Kündi- gung, die sich durch die Gewinnbeteiligung erhöhen können. Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer. Die Bestimmungen im Detail Allgemeines tungsstelle für Verbrauchergeschäfte Artikel 1 (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Welche Dokumente sind Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs- verfahren ist nicht verpflichtend. Vertragsgrundlagen? 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- Rechtsweg zu beschreiten. polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs- bedingungen. Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Artikel 2 Versicherungsvertrag betreffen? Welches Recht ist auf den Versicherungs- 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- vertrag anzuwenden? nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag be- Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich dürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen Die Erklärungen und Informationen müssen dem des österreichischen internationalen Privatrechts, auch Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. etwa bei Fax oder E-Mail, aber nicht SMS-Nach- Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen richten) und aus dem Text muss die Person des Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs- Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 29). 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- Artikel 3 sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer, Versicherer und wo ist die Beschwerde- sondern auch einem berechtigten Dritten gegen- stelle? über erklären. 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs- 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be- Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt- kannt zu geben. aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5. 3.2 Beschwerdestellen: Artikel 5 − Versicherer: online-Formular unter Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde- oder Abtretung? manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. − Verband der Versicherungsunternehmen Öster- 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche- reichs, Informations- und Beschwerdestelle, rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online- dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt Formular unter https://www.vvo.at. wird. − Beschwerdestelle über 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge- Versicherungsunternehmen im schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Zustimmung des Versicherers. Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2 +43/1/71100/862516 oder 862501 können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit- (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla- ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich- wird. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 15 [Seite 6] werden. Pflichten (Obliegenheiten) des Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren Versicherungsnehmers zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig- keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver- Artikel 6 ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch Was muss der Versicherungsnehmer bei durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten sind Antragstellung beachten? gemäß Artikel 16.2 vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr- 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per- werden. Der Versicherungsnehmer kann die son versichert werden soll, ist auch diese für die Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen, aller Fragen verantwortlich. dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson- dert vereinbart werden. 6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten schuldhaft unrichtig oder unvollstän- 7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 23) werden die offenen dig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsver- abgezogen. trag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver- Artikel 8 sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb Wann sind die Prämien zu bezahlen und von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück- was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig treten. bezahlt werden? Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach 8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2 Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen: Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb - Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel- eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs- Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung Erklärung muss dem Versicherungsnehmer fällig. innerhalb dieser Frist zugegangen sein. - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag angegebenen Tag fällig. jedoch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrich- tigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von 3 6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche- Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend rungsnehmer oder den Versicherten kann der Versi- macht. cherer den Versicherungsvertrag jederzeit anfech- ten. Wenn der Versicherer den Versicherungs- 8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel zurücktritt, leistet er den Rückkaufswert. 8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver- Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver- können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli- sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche- Prämie ohne Verschulden verhindert war. Ist der rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro in Rückkaufswert. Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei. 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller 6 Wochen lang 8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit Antragstellung. dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten Artikel 7 2 Wochen nachzahlen muss. Was gilt für die Prämienzahlung? 8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand 7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver- nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei zum Ablauf der Frist kündigen. und rechtzeitig zu bezahlen. 8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich 7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs- der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver- verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 15 [Seite 7] sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung Artikel 11 der Mindestsumme gemäß Artikel 19.1 zur Gänze. Wann hat der Versicherungsnehmer Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner- Versicherungsschutz und wann nicht? halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon 11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich un- eingetreten ist. abhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- rungsfall beruht. 8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten 11.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche- Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei. besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche- zahlt den Vertragswert. rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö- Verschulden verhindert war. henden Änderung des Versicherungsvertrages für die neu hinzugekommene Versicherungssumme. Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer Versicherungsschutz nach, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand Artikel 9 krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen Wann beginnt der Versicherungsschutz? wurde, besteht Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer 11.3 Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garan- die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel- tierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungs- das Ableben ausschließlich durch einen Unfall her- nehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig beigeführt wurde (siehe Artikel 23.1). (Artikel 8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein 11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Versicherungsschutz. Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe- stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver- Artikel 10 tragswert wird ausbezahlt. Was bedeutet der vorläufige Versicherungs- 11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver- schutz (Sofortschutz)? wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi- schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata- Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach- Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet. ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz. Der Vertragswert wird ausbezahlt. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 11.6 Sanktionsklausel: 110.000,– Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Person oder der Leistungsempfänger persönlich Der vorläufige Sofortschutz gilt, sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antrag- Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während stellung voll arbeitsfähig ist, der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der und Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, - soweit diese Versicherungsbedingungen keine Ein- Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. schränkungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2 Sanktioniert bedeutet, dass der und 6.3) vorsehen. Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger internationalen Handels-, Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem folgender Regelungen unterliegt: beantragten Versicherungsbeginn. - Resolutionen der Vereinten Nationen Der vorläufige Sofortschutz endet und/oder - mit Zustellung der Versicherungspolizze, - Verordnungen und/oder Beschlüssen der - der Ablehnung des Antrages, Europäischen Union und/oder - mit der Erklärung des Versicherers, dass der - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden vorläufige Sofortschutz beendet ist, von Organen der Republik Österreich - wenn der Versicherungsnehmer vor Zustellung der und/oder Versicherungspolizze von seinem Antrag zurücktritt, - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten - jedenfalls aber 6 Wochen nach Antragstellung. Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches. Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort- schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfal- Solche internationalen Sanktionen sind lende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 15 [Seite 8] Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung 14.4 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind von (Finanz-)Dienstleistungen. - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungsverordnung, Artikel 12 - die Gewinnanteilsätze und Wann endet der Versicherungsschutz? - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Versicherungsvertrag zugeteilt werden, ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts- Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer bericht auf Anfrage zur Verfügung. (Versicherungsdauer) abgeschlossen. Der Versiche- rungsschutz endet: 14.5 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche- - mit Ableben des Versicherten rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech- - mit Ende der Versicherungsdauer nungsverband im Antrag sowie in der Polizze. - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs- vertrages. 14.6 Gewinnverband B 14.6.1 Er- und Ablebensversicherungen sind einem Veranlagung und Gewinnbeteiligung Abrechnungsverband des Gewinnverbandes B zugeordnet. Artikel 13 Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Wie erfolgt die Veranlagung? Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins- gewinnanteile werden von der Deckungsrück- Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver- stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche- einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, werden rungssumme und Risikogewinnanteile von der die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt- um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden. aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö- Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass- gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den ten und gewinnberechtigten Versicherungs- Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun- verträge werden jährlich am 31.12. laufende gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver- Gewinnanteile (siehe Artikel 14.6.2) erklärt. waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver- Zudem können Schlussgewinnanteile für die bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver- Zuführung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel sicherungsnehmer. 14.6.3) festgelegt werden. Artikel 14 14.6.2 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche- rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu- 14.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen geteilt und erhöhen somit den Vertragswert. sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche- rungsprämien vorsichtig kalkuliert. 14.6.3 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi- Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren im Schlussgewinnfonds geführt. beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb- Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein- nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts- schränkungen des § 5 der Lebensversicherung- gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über- Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II schuss zwischen der Versicherung und den Ver- Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin- sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili- nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet, gung) aufgeteilt. Die Zusatzleistung „Rundum dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar Lebens-Assistance mit Unfallschutz“ ist davon dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar, ausgenommen. aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu- ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der 14.2 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4 Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein- Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung- barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger der Anrechnung von Überdotierungen oder Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus hinzukommen. früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der Gewinnbeteiligung kommen. 14.6.4 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß 14.6.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds 14.3 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili- reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5 Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 14.6.6), Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr- weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92 lichen Vertragsinformation zu finden. Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 15 [Seite 9] anzuzeigen und nachzuweisen sind. 14.6.5 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech- Kosten und Gebühren nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz- Artikel 15 rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die Wie werden Kosten verrechnet? stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz- abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der 15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den vertraglich garantierten Leistungen der betreffen- gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche- den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche- rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver- rungsunternehmen muss diese Verwendung der sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss- FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für kosten (Artikel 15.1.1), Verwaltungskosten (Artikel das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies 15.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens- hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die risikos (Risikoprämie) (Artikel 15.1.3) ab. im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss reduziert werden oder zur Gänze entfallen und geltenden Kostensätze sind in der „Information nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche- über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 rungsvertrages verwendet werden können. LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag enthalten. 14.6.6 Auszug aus dem VAG 2016: § 92 Abs. 4 VAG: 15.1.1 Abschlusskosten Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili- a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten: gung muss den Versicherungsnehmern ein an- Die Abschlusskosten werden zu Beginn des gemessener Teil des Überschusses zugute- Versicherungsvertrages fällig. Diese werden kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung nach dem Zillmerverfahren verrechnet. der Interessen der Versicherungsnehmer und An- spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be- Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord- Anfangszeit des Versicherungsvertrages der nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn- Vertragswert und damit auch der Rückkaufs- beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili- wert (siehe Artikel 18) oder die prämienfreie Ver- gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und sicherungsleistung (siehe Artikel 19) – mit Aus- welche Informationen den Versicherungsnehmern nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein- zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen malprämie – gering ist. Die für den Versiche- Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn- rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen prämienfreien Versicherungssummen sind am für diesen Nachweis festlegen. Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der § 92 Abs. 5 VAG: Verlaufswerte“ dargestellt. Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung b. Die Abschlusskosten betragen bei Versiche- zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn- rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet 5,0 % der während der Laufzeit des werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto- erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgs- prämiensumme. abhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinn- beteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtig- c. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten: ten einen Notstand abzuwenden. Das Versiche- Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 % rungsunternehmen hat diese Verwendung der der Nettoprämie und werden bei jeder FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für Prämienzahlung verrechnet. das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen. 15.1.2 Verwaltungskosten Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Versicherungsprämie enthalten sind, setzen § 159 Abs. 5 VAG: sich wie folgt zusammen: Für die Zwecke der Berechnung der versiche- - 2 % der Nettoprämie, höchstens 50,- Euro rungstechnischen Rückstellungen ist von einem - zuzüglich 15,- Euro Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme für 1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 den Erlebensfall. in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist, Übersteigt die Versicherungssumme für den 2. die Zinszusatzrückstellung vollständig auf- Ablebensfall die Versicherungssumme im Er- gelöst wurde und lebensfall, werden zusätzlich 0,075 % der Dif- 3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden ferenz der beiden Versicherungssummen als Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel- Verwaltungskosten verrechnet. lung der vertraglich garantierten Leistungen der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 15 [Seite 10] 15.1.3 Für die Übernahme erhöhter Risiken insbeson- Artikel 17 dere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. Welche Regelungen gelten bezüglich werden Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Kündigung (Rückkauf) und Prämien- Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer freistellung? vereinbart. 17.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- 15.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Rundum Lebens- vertrag durch Erklärung in geschriebener Form Assistance mit Unfallschutz“: kündigen oder prämienfrei stellen Die jährlichen Kosten für diese - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Zusatzleistungen betragen 4% der Versicherungsjahres Nettoprämie. - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3- monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, 15.2 Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be- ersten Versicherungsjahres. rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie enthal- ten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent- Artikel 18 nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal- Was geschieht bei einer Kündigung tungskosten dem Vertragswert. (Rückkauf)? 15.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages Kosten sind Teil der versicherungsmathemati- (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück- schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle können für bestehende Verträge von uns nicht Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist Artikel 20. Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit über- Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am prüfbar. Antrag dargestellt. Artikel 16 Artikel 19 Welche Leistungen sind gesondert zu Was geschieht nach Einstellung der bezahlen? Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? 16.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- 19.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Versiche- halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer rungssumme nach den geschäftsplanmäßigen veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 16.2 Bestimmungen auf eine prämienfreie Versiche- und 16.3) verrechnet der Versicherer angemessene rungsleistung herabgesetzt. Dabei wird für die rest- Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese liche Versicherungsdauer auf Grundlage des garan- Mehraufwendungen werden auf der Website tierten Rückkaufswertes (siehe Artikel 18) eine ver- www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch minderte Versicherungssumme ermittelt. zugeschickt. Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver- sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte- 16.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs- aufwendungen sind beispielsweise: werte“ ersichtlich. - Mahnung - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers Liegt die neue Versicherungssumme unter von der Mahnung 1.000 Euro, wird der Versicherungsvertrag rück- - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren. gekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 18) ausbezahlt. 16.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung 19.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver- sind beispielsweise: sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange- - Ausstellen einer Duplikatspolizze passten Versicherungssummen und eine aktu- - Abschriften der Versicherungsurkunde alisierte Tabelle mit den Rückkaufswerten. - Änderung der Zahlungsweise - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung) 19.3 Bei einer Prämienfreistellung entfallen die Leistun- - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen gen der Rundum Lebens-Assistance mit Unfall- schutz. 16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass Artikel 20 dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft Welche Kosten fallen bei einer Kündigung wieder die vollen Gebühren zu verlangen. (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? Kündigung (Rückkauf) und Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des Prämienfreistellung Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 15 [Seite 11] schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi- viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. Leistung Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung Artikel 23 (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche- rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der 23.1 Rundum Lebens-Assistance mit Unfallschutz Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren Die Generali Versicherung AG bietet zusätzliche Service- nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen. leistungen (Art. 23.1.1) und eine Zusatzleistung bei Able- Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein- ben des Versicherten durch einen Unfall (Art. 23.1.2). bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein- bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver- 23.1.1 Generali Rundum Lebens-Assistance: sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai- a) Gesundheitshilfe gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel- Die Generali Gesundheits-Hotline hilft bei der lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und Suche nach einem niedergelassenen Arzt oder der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun- Therapeuten. In den Bereichen den sein. o Allgemeinmedizin o Ernährung und Bewegung o Psychologie oder o Pflege Änderungen der Vertragslaufzeit kann zusätzlich eine individuelle Beratung in An- spruch genommen werden. Falls von den Experten Artikel 22 weitere Spezialisten oder Therapien empfohlen Welche Möglichkeiten der werden, sind die Kosten dieser Ärzte oder Thera- Vertragsverlängerung gibt es? peuten in der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt werden. Bietet der Versicherer zum Vertragsablauf ein gleich- artiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer bei b) Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versiche- Die Generali Versicherung AG unterstützt bei der in- rungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung zum dividuellen Organisation von dringend benötigten gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach Leistungen in den Bereichen den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarif- o Medikamentenversorgung (durch den Arzt ver- grundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. Etwaige ordnet und medizinisch notwendig) Zusatzversicherungen entfallen. o Fahr- oder Begleitdienst zu Arzt, Therapien und Behörden o Unterstützung im täglichen Leben (Essen auf Rädern, Einkaufshilfe, Wohnungs- und Wäsche- reinigung, Versorgung von Haustieren) Die für die Leistungen entstehenden Kosten sind in der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt werden. c) Information zu Rechtsberatung Die Generali Versicherung AG stellt den Kontakt zu spezialisierten Anwälten bei Fragen rund um o Zivil- und Familienrecht o Arbeits- und Sozialrecht o Erb- und Liegenschaftsrecht her. Die daraus entstehenden Kosten der Rechts- beratung sind in der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt werden. Leistungen aus jedem Baustein (Gesundheitshilfe, Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt und Information zu Rechtsberatung) können je- weils zwei Mal jährlich genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind der Versicherungs- nehmer, der Versicherte und alle Angehörigen, die mit diesen Personen im selben Haushalt leben. Die Leistungen der Rundum Lebens-Assistance werden derzeit von der Europ Assistance Ges.m.b.H. (FN 140778b), einer Gesellschaft der Generali Gruppe, erbracht. Falls die Europ Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 15 [Seite 12] Assistance Ges.m.b.H. oder deren Rechtsnach- c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung folger die angegebenen Leistungen nicht mehr gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für erbringen sollte, behält sich die Generali Versi- die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; cherung AG vor, sich eines anderen Anbieters für d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraft- diese Leistungen zu bedienen und Sie darüber zu fahrzeugen ohne die vorgeschriebene Fahr- informieren. erlaubnis (Führerschein), ferner für Unfälle in- folge Benützung von Kraftfahrzeugen, die an 23.1.2 Generali Unfallschutz Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Er- Stirbt der Versicherte an einem Unfall bzw. an zielung einer Höchstgeschwindigkeit an- den Unfallfolgen innerhalb eines Jahres nach kommt, und an den dazugehörigen Übungs- Unfall wird eine zusätzliche Versicherungssumme fahrten teilnehmen; ausbezahlt. Die Höhe dieser zusätzlichen e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutrali- Leistung ist in der Polizze dokumentiert. tätsverletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der 23.2 Ablebensleistung Versicherte auf Seite der Unruhestifter teil- genommen hat. Der Versicherer haftet nur bei 23.2.1 Wenn keine Wartezeit vereinbart ist oder nach besonderer Vereinbarung für Unfälle bei Flug- Ablauf einer vereinbarten Wartezeit gilt folgendes: fahrten, es sei denn, dass der Versicherte den Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet Unfall als Fluggast einer zum öffentlichen Luft- der Versicherer bei Ableben des Versicherten die verkehr behördlich zugelassenen Unter- für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungs- nehmung erleidet. summe zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile. Zusätzlich können Schlussgewinne fällig werden. 23.3 Erlebensleistung Im Erlebensfall leistet der Versicherer den Vertrags- 23.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes: wert, mindestens jedoch die für den Erlebensfall a) Stirbt der Versicherte innerhalb der Wartezeit vereinbarte Versicherungssumme. Zusätzlich kön- ausschließlich an einem Unfall oder auf Grund nen zum Ablauf des Versicherungsvertrages der Folgen eines Unfalls innerhalb eines Schlussgewinne fällig werden. Jahres (gemäß Artikel 23.2.3), wird die Leis- tung gemäß Artikel 23.2.1 ausbezahlt. b) Stirbt der Versicherte vor dem in der Polizze Artikel 24 angegebenen Ende der Wartezeit nicht Wer erhält die Versicherungsleistung? aufgrund eines Unfalles, leistet der Versicherer den Vertragswert. 24.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs- berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das 23.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche- vom Willen des Versicherten unabhängige Ereig- rungsfalles. nis, das plötzlich von außen mechanisch auf Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be- dessen Körper einwirkt. zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem Als Unfälle gelten auch: Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form a) Ertrinken; angezeigt werden. b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkun- gen elektrischen Stromes; 24.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die Dämpfen und Vergiftungen oder Verätzungen künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort infolge unbeabsichtigten Einnehmens von gif- erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur tigen oder ätzenden Stoffen. noch mit dessen Zustimmung geändert werden. Als Unfälle gelten nicht: 24.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer a) Krankheiten aller Art; ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung der Überbringer der Versicherungspolizze seine und Strahlen aller Art; Berechtigung nachweist. c) Selbstmordversuche. Der Versicherer haftet nicht für: a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem Artikel 25 er von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Welche Unterlagen benötigt der Versicherer Geisteskrankheit befallen wurde oder wenn er zur Leistungsprüfung? blind, taub, gelähmt oder aus irgendwelchen Gründen mehr als 70 % dauernd invalid ge- 25.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem worden ist, es sei denn, dass das Gebrechen Leistungsfall fällig, wenn durch einen seit dem Versicherungsbeginn - alle nötigen Unterlagen vorliegen, eingetretenen Unfall hervorgerufen worden ist; - die Erhebungen zum Versicherungsfall b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geis- abgeschlossen sind und tes- oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn - der Leistungsumfang festgestellt wurde. sie durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt wurden; Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 15 [Seite 13] 25.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver- Dynamikklausel (Prämiendynamik) sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein- Unterlagen verlangen: schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere - die Originalpolizze, Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz - Identitätsnachweise, erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende - die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech- Leistungsanpassung. tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Artikel 29 enthält, sowie entsprechende Nach- Indexklausel auf Basis der Prämie weise (insbesondere Reisepass). Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein- schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Nach dem Ableben des Versicherten kann der Ver- Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte sicherer zusätzlich noch folgende Unterlagen ver- der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen- langen: derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher- - eine amtliche Sterbeurkunde preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die - einen Nachweis über die Todesursache des Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi- Versicherten. cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie angepasst. 25.2 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze kann der Versicherer die Leistungserbringung von Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme machen. einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte 25.3 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen- Nachweis über die Todesursache des Versicherten derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher- muss der Bezugsberechtigte tragen. preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er- Artikel 26 höht. Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche- Wie lange können Ansprüche aus dem rungssumme angepasst. Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus Allgemeine Informationen dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Artikel 29 Verjährung ein. Wie ist die Besteuerung geregelt und wie Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche- wirken sich ausländische Vorschriften aus? rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf 29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtspre- erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. chung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine künf- tige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedin- Artikel 27 gungen kann eine Verminderung der Versiche- Wo ist der Erfüllungsort der rungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsleistung? Versicherungsvertrages zur Folge haben. Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz Versicherungssteuer des Versicherers. Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5 Versicherungssteuer- gesetz). Wertsteigerung des Achtung: Versicherungsvertrages - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge- Artikel 28 kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten Wie erfolgt die Wertsteigerung des unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die Versicherungsvertrages? das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver- sicherungssteuer). Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche- - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs- 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen: für die Zukunft ausschließen. prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner- halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als 1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie, Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 13 von 15 [Seite 14] vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien- fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge zahlungsdauer. von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun- gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver- Artikel 30 sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6 Ver- Was bestimmt das Bundesbehinderten- sicherungssteuergesetz). gleichstellungsgesetz? Kapitalertragssteuer Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. 30.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko- Einkommensteuer bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä- Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi- verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie- cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu gen einer Behinderung bei der zu versichernden dem die Summe der Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin- Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti- übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel- und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal- lungsgesetz). prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren (§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz) 30.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer mit der zu versichernden Person nicht ident, muss 29.2 Steuerliche Ansässigkeit diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver- Gesundheitsdaten zustimmen. sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder Artikel 31 jener des Leistungsempfängers relevant sein kön- Was regelt die Zinszusatzrückstellung? nen, insbesondere (i) Name Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le- (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen (iii) Adresse des Wohnsitzes, Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen 299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver- steuerliche Ansässigkeit besteht träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er- (v) Steueridentifikationsnummer(n) füllbarkeit sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrück- (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt stellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung, im Ausland die in der Bilanz für das jeweils laufende Geschäftsjahr (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber als Deckungsrückstellung ausgewiesen und nicht dem unverzüglich bekannt zu geben. Deckungskapital der einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der Versicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga- (iii) und (vi) zu informieren über rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver- (viii) ihren Sitz, sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. und Organisation Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen- (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele- den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß vante Eigentümerstruktur, insbesondere be- § 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs- herrschende Personen im Sinne von § 92 verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes- GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist. beherrschenden Personen, die gemäß § 89 Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis- GMSG meldepflichtig sind, die Angaben ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der gemäß diesen Punkten (i) bis (xi), Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV- Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs- die Beurteilung der Steuerpflicht relevante nehmern zu Gute kommt. Änderungen dieser Angaben. 29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Artikel 32 Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver- Wie funktioniert der Deckungsstock als sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der Sicherungssystem? Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all- eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 14 von 15 [Seite 15] übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital- anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter Treuhänder. Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche- rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver- sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon- kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befriedigt werden. Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmaligen Veröffentlichung 2017 auf unserer Website unter https://www.generali.at/ueber- uns/unternehmen/generali-in-zahlen/ abrufbar. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 15 von 15
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