Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen fondsgebundene Lebensversicherung 3F00V
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DON_3F00V_2309A – VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Art des Vertrags und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6. Kosten und Gebühren
§ 7. Veranlagung in Investmentfonds
§ 8. Gewinnbeteiligung bei Veranlagung im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung
§ 9. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 10. Angaben zur Steuerpflicht
§ 11. Kapitalentnahme bzw. vollständige Kapitalentnahme durch Kündigung (Rückkauf) – Rückkaufswert
§ 12. Prämienfreistellung
§ 13. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
§ 14. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 15. Erklärungen
§ 16. Bezugsberechtigung
§ 17. Vorgangsweise bei Verlust der Polizze
§ 18. Verjährung
§ 19. Vertragsgrundlagen
§ 20. Anwendbares Recht
§ 21. Aufsichtsbehörde
§ 22. Erfüllungsort
Anhang: § 176 Abs. 5 VersVG
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher
Weise.
§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser
Versicherungsbedingungen notwendig!
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung ist die Summe aus den Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung rein
rechnerisch zugeordneten Investmentfondsanteilen (Anzahl der
Fondsanteile multipliziert mit dem jeweils gültigen Rechenwert (Anteilspreis
– siehe § 7)) bzw. bei Wahl des Deckungsstocks plus dem Anteil am
Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung.
Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz
zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten (daher der
Name „Deckungsrückstellung“).
Gewinnbeteiligung sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten
(nur bei Wahl des Versicherungsleistungen erhöhen.
Deckungsstocks)
Kapitalanlagegesellschaft ist die Managementgesellschaft, die den Investmentfonds verwaltet.
Mindestrisikosumme ist jene Summe, die im Ablebensfall zusätzlich zur Deckungsrückstellung
ausbezahlt wird.
Modellrechnung ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen
Vertragsentwicklung, insbesondere der Erlebensleistung, der
Ablebensleistung, der prämienfreien Leistungen und der Rückkaufswerte,
unter den getroffenen Annahmen für die Wertentwicklung der
Investmentfonds.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und
„rückgekauft“ wird.
Tarif/Geschäftsplan ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bekannt gemachte
(= versicherungs- detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und
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mathematische versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
Grundlagen) Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers
(Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Der Tarif/Geschäftsplan kann für
bestehende Verträge während der Vertragslaufzeit von uns nicht einseitig
verändert werden.
Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
§ 2. Art des Vertrags und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte
Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
(2) Ihr Vertrag ist – je nach Tarif – eine auf bestimmte Zeit bzw. auf unbestimmte Zeit abgeschlossene
fondsgebundene Lebensversicherung mit der Veranlagungsmöglichkeit in die klassische
Lebensversicherung durch Investition in den Deckungsstock (höchstens jedoch 90 %) gegen
einmalige oder laufende Prämienzahlung über eine im Vorhinein festgelegte Prämienzahlungsdauer und
bietet Zuzahlungsmöglichkeiten und die Möglichkeit der Änderung der Veranlagungsstrategie und der
Kapitalentnahme während des Versicherungsverhältnisses sowie Versicherungsleistungen im Ab- bzw.
Erlebensfall.
Nähere Informationen zum Wesen der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie den Bestimmungen
zur Veranlagung in Investmentfonds entnehmen Sie bitte § 7.
(3) Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich.
Zuzahlungen darüber hinaus bedürfen unserer Zustimmung. Die Mindesthöhe für die einzelne Zuzahlung
beträgt EUR 1.000,–.
(4) Die Deckungsrückstellung (siehe § 1) wird jedenfalls erbracht,
- wenn diese unter EUR 5.000,– liegt
- nach Ablauf eines Monats nach Eintritt des Ereignisses, das die Leistung auslöst.
(5) Im Erlebensfall besteht unsere Leistung aus der Deckungsrückstellung.
(6) Im Ablebensfall leisten wir die Deckungsrückstellung zuzüglich der Mindestrisikosumme (siehe § 1).
Die Höhe der Mindestrisikosumme entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
Wir entnehmen der Deckungsrückstellung einen Teil der anfallenden Kosten (die detaillierten Regelungen
der Kosten entnehmen Sie bitte § 6). Dies kann dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vollständig
aufgebraucht wird. In diesem Fall tritt der Vertrag ohne Ansprüche außer Kraft.
(7) Den Wert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Ihrem Vertrag
rein rechnerisch zugeordneten Fondsanteile mit dem zum Bewertungsstichtag gültigen Rechenwert bzw.
bei Wahl des Deckungsstocks plus dem Wert des Anteils am Deckungsstock der klassischen
Lebensversicherung.
Der Bewertungsstichtag ist der letzte Börsetag des Monats vor Fälligkeit der Versicherungsleistung (siehe
auch § 7 Absatz (5)).
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
3.1 Anzeigepflicht vor Abschluss des Vertrags
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
auszufüllen bzw. zu beantworten.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und
vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
(2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei
Jahren seit Abschluss oder Wiederherstellung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall einer risikoerhöhenden
Änderung können wir innerhalb von drei Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten. Wir können den
Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
erklären.
(3) Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles oder auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
(4) Bei arglistiger Täuschung können wir außerdem den Vertrag jederzeit anfechten.
(5) Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.
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(6) Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im
Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten.
(7) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
3.2 Prämien, Zahlungsverzug und dessen Folgen
(1) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns
kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
(2) Die laufenden Prämien können je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder
monatlich bezahlt werden; es wird kein Unterjährigkeitszuschlag verrechnet.
(3) Wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, werden im Versicherungsfall (siehe § 2) die
offenen Raten des laufenden Versicherungsjahres in Abzug gebracht.
(4) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn
und Aufforderung zur Prämienzahlung, fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
(5) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und
können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von
drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten einer
allfälligen ärztlichen Untersuchung, die im Rahmen des Vertragsabschlusses notwendig war, von Ihnen zu
bezahlen.
(6) Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei
Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.
(7) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit welcher Ihnen
eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird.
(8) Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir den
Vertrag nach Ablauf der festgesetzten Frist mit sofortiger Wirkung oder im Vorhinein zum Ablauf der
festgesetzten Frist kündigen. In diesem Fall vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die
Deckungsrückstellung, er entfällt bei Unterschreiten der Mindestsumme gemäß § 12 Absatz (4) zur Gänze
oder es wird entsprechend den Bestimmungen des § 12 Absatz (1) der Rückkaufswert ausbezahlt.
Die Wirkungen der Kündigung entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung
nachholen, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist.
(9) Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, und tritt nach
Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, sind wir leistungsfrei; es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen
Zahlung ohne Verschulden verhindert.
Ist der Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,– in
Verzug, so tritt die vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der
Versicherungsfall beruht.
(2) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder
österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(3) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder
einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternde Änderung des Vertrags leisten wir den Wert der
Deckungsrückstellung (siehe § 1).
Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller
Versicherungsschutz.
(4) Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten
Katastrophe betroffen oder in kriegerische Ereignisse verwickelt, bezahlen wir für dadurch verursachte
Versicherungsfälle den Wert der Deckungsrückstellung.
(5) Bei Ableben infolge einer Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der
Unruhestifter leisten wir ebenfalls den Wert der Deckungsrückstellung.
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrags in geschriebener Form oder
durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3.2 Absatz (4))
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bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein
Versicherungsschutz.
(2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, maximal jedoch
auf EUR 150.000,–, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten
beantragt sind. Der Inhalt des Sofortschutzes geht keinesfalls über den beantragten Versicherungsschutz
hinaus.
Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn
- der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,
- er nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
- die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrags bei uns, frühestens aber mit dem
beantragten Versicherungsbeginn.
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags weiters mit
unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag,
sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung.
Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie bzw.
einmalige Prämie.
§ 6. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer entnehmen wir Ihrer Prämie unmittelbar vor der Veranlagung (siehe § 7
Absatz (2)).
(2) Zudem ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten
(vgl. (b)) und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) (vgl. (c)) sowie sonstige Kosten
(vgl. (d)) ab.
(a) Abschlusskosten
Abschlusskosten fallen bei Abschluss des Versicherungsvertrages, bei Erhöhungen der laufenden Prämie
und bei einmaligen Zuzahlungen an.
Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Ihres Antrags bzw. Ihrer
Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil Ihres Vertrags
ist.
(b) Verwaltungskosten
Die Höhe der Verwaltungskosten können Sie ebenfalls dem Informationsblatt Ihres Antrags bzw.
Ihrer Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil Ihres
Vertrags ist, entnehmen.
(c) Risikokosten
Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) richten sich nach dem Alter des Versicherten
sowie der vereinbarten Todesfallleistung und der Deckungsrückstellung. Das für die Berechnung relevante
Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel ist im Informationsblatt Ihres Antrags bzw. Ihrer Polizze
unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil Ihres Vertrags ist,
angeführt.
Für die Übernahme erhöhter Risiken, insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc., bzw. möglicher
gewünschter Zusatzrisiken werden wir Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie
und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
(d) Sonstige Kosten (= Gebühren)
Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen,
die durch Sie veranlasst worden sind.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu
Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Dritten auflaufen.
(3) Eine Aufstellung aller Kosten und Gebühren sowie deren Höhe können Sie der „Information über die
Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 LV-InfoV“ im Antrag entnehmen.
(4) Die Kosten, die wir der Deckungsrückstellung entnehmen, werden im aktuellen Verhältnis der
Fondsguthaben auf die zugeordneten Fonds bzw. bei Wahl des Deckungsstockes auf den Deckungsstock
aufgeteilt. Bei Versicherungen gegen einmalige Prämienzahlung und bei prämienfreien Versicherungen
kann dies bei Kursrückgängen dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten
Versicherungsdauer aufgebraucht wird. In diesem Fall endet der Vertrag ohne Rückvergütungsansprüche.
(5) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten sind Teil der der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelten versicherungsmathematischen Grundlagen des
jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge während der Vertragslaufzeit von uns nicht
einseitig verändert werden.
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(6) Die näheren Regelungen bei Kündigung und Prämienfreistellung entnehmen Sie bitte den §§ 11 und
12.
§ 7. Veranlagung in Investmentfonds
(1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erwerben Sie einen Anspruch auf eine
Versicherungsleistung, deren Höhe sich nach der Wertentwicklung der Ihrem Vertrag rein rechnerisch
zugeordneten Fondsanteile bemisst.
Ihrem Vertrag wird entsprechend der von Ihnen getroffenen Auswahl aus unserem Fondsangebot (z. B.
bestehend aus Aktienfonds, Anleihefonds, gemischte Fonds etc.) eine bestimmte Anzahl von
Fondsanteilen rein rechnerisch zugeordnet. Der Versicherer hält Fondsanteile nicht in Ihrem Auftrag,
sondern zur Bedeckung der Versicherungsansprüche aus Ihrem Vertrag. Eigentümer der Fondsanteile
ist immer der Versicherer.
Kurssteigerungen der für die Berechnung der Versicherungsleistung ausgewählten und rein rechnerisch
zugeordneten Fonds führen zu Wertzuwächsen, Kursrückgänge zu Wertminderungen.
Ertragsausschüttungen aus Wertzuwächsen veranlagen wir weiter und erhöhen dadurch die
Deckungsrückstellung Ihres Vertrags. Bei Veranlagung in Investmentfonds, die in einer Fremdwährung
notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich
beeinflussen können.
Dem Wesen einer fondsgebundenen Lebensversicherung entspricht es, dass ausschließlich der
Versicherungsnehmer und nicht der Versicherer das volle Veranlagungsrisiko trägt. Der Versicherer
hat auf die Wertentwicklung von Investmentfonds keinen Einfluss und kann deshalb für die Ergebnisse
nicht haftbar gemacht werden.
Der Auszahlungsbetrag kann auch unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. Die
Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds
zu. Die Veranlagung erfolgt daher auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko.
(2) Ihre Prämie verwenden wir nach Abzug der an das zuständige Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern abzuführenden Versicherungssteuer (= Nettoprämie) und den an der Nettoprämie zu
bemessenden Kosten zur rein rechnerischen Zuordnung von Anteilen der von Ihnen gewählten Fonds bzw.
des Anteils am Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung.
Für die rein rechnerische Zuordnung der Fondsanteile gilt der Rechenwert des letzten Börsetages des
Monats vor der Prämienfälligkeit (siehe auch Absatz (5)).
(3) Für Zuzahlungen gilt der Rechenwert des letzten Börsetages vor dem Monat, zu dem die Zuzahlung
beantragt ist (siehe auch Absatz (5)).
(4) Sie können während der Vertragslaufzeit Ihre Fondsauswahl verändern, indem Sie beantragen, dass
- die nach Absatz (2) künftig zu veranlagenden Prämienanteile für die rein rechnerische Zuordnung in
einem anderen Verhältnis auf die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Investmentfonds
aufgeteilt werden (Switch) und/oder
- die vorhandene Deckungsrückstellung ganz oder teilweise in andere zu diesem Zeitpunkt zur
Verfügung stehende Investmentfonds umgeschichtet wird (Shift).
Ein solcher Antrag auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrages bedarf unserer Zustimmung. Wir
werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund gemäß Absatz (6) entgegensteht und die
Risikoklasse des/der neu ausgewählten Investmentfonds Ihrem Risikoprofil entspricht.
Wir sind weiters berechtigt, die Auswahl der zur Verfügung stehenden Fonds zu verändern. Sollten von
Ihnen gewünschte Fonds nicht zur Verfügung stehen, können wir Ihren Antrag nicht durchführen. Davon
werden wir Sie unverzüglich benachrichtigen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Änderung der Veranlagung auch Auswirkung auf die Wertentwicklung Ihres
Versicherungsvertrages hat und eventuell Garantien, die im Rahmen des Anlageproduktes (Fonds)
abgebildet sind, verloren gehen.
Die Bewertung der Investmentfondsanteile erfolgt mit dem Rechenwert des vierten Börsetages, der dem
Einlangen Ihres Änderungsauftrages in der zentralen Verwaltungsstelle der DONAU Versicherung AG
Vienna Insurance Group in Wien folgt (siehe auch Absatz (5)).
Wir werden pro Monat einen von Ihnen beauftragten Switch bzw. Shift gebührenfrei durchführen. Für jeden
weiteren Switch bzw. Shift sind wir berechtigt, Gebühren in Rechnung zu stellen (siehe § 6 Absatz (3)).
(5) Für die Bewertung und rein rechnerische Zuordnung der Fondsanteile zu Ihrer fondsgebundenen
Lebensversicherung gilt stets Folgendes:
- Für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile bzw. für die Bewertung von
Investmentfondsanteilen wird der am Bewertungsstichtag gültige „Anteilspreis“ (Rechenwert)
herangezogen, das ist der Rücknahmepreis eines Anteils bzw. bei ausschließlich börsengehandelten
Investmentfonds (z.B. ETFs) der Schlusskurs (für einen Anteil) am entsprechenden Börseplatz.
- Es gelten die Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden.
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- Die Zuordnung von Anteilen kann am nächstmöglichen späteren Tag als angegeben erfolgen, wenn
zum vorgesehenen Tag der Börsehandel ausgesetzt ist oder dies die Abrechnungsmodalitäten der
betroffenen Fondsgesellschaft erfordern.
- Wir behalten uns vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach Veräußerung der Wertpapiere
zu ermitteln. Diese Veräußerung führen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer
Versicherungsnehmer durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für
die Berechnung der Deckungsrückstellung keine Anwendung.
- Es werden keine Depotgebühren verrechnet und für den Erwerb Ihrer Fondsanteile verrechnen wir
Ausgabeaufschläge nur dann, wenn diese uns von der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) in Rechnung
gestellt werden. Die Regelungen der Kosten entnehmen Sie bitte § 6 sowie Ihrem Antrag bzw. Ihrer
Polizze.
(6) Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als
auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds
mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem
Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher
nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der
Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die
Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung
für Österreich entzogen wird.
Wird ein Ihrem Vertrag rein rechnerisch zugeordneter Investmentfonds fällig, geschlossen, aus unserer
Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds zusammengelegt oder wird die Ausgabe von Anteilen
eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und die darauf entfallende Deckungsrückstellung in einen
Investmentfonds mit vergleichbarer Anlagestrategie übernehmen. Sie können – außer bei
Zusammenlegung von Fonds – binnen eines Monats einen anderen Investmentfonds für die rein
rechnerische Zuordnung von Fondsanteilen aus unserem Angebot auswählen. Falls Sie sich nicht
innerhalb dieser Frist entscheiden, bleibt die Deckungsrückstellung in diesem Investmentfonds mit
vergleichbarer Anlagestrategie veranlagt. Ein Switch bzw. Shift ist jedoch weiterhin möglich (siehe § 7
Absatz (4)).
§ 8. Gewinnbeteiligung bei Veranlagung im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung
(1) Bei Wahl der Möglichkeit, Teile Ihres Kapitals – höchstens jedoch 90 % – in unserem Deckungsstock
der klassischen Lebensversicherung zu veranlagen, gilt Folgendes: die Berechnung der sich dadurch
ergebenden garantierten Versicherungssumme erfolgt mit dem garantierten Rechnungszins. Die Höhe des
garantierten Rechnungszinses entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
(2) Die Gesamtverzinsung hängt von den von uns erwirtschafteten Gewinnen ab. Sie nehmen bezüglich
dem im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil im Wege der
Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst
sind.
Der für Ihren Versicherungsvertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihrem Antrag
bzw. Ihrer Polizze ausgewiesen.
(3) Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen
Zahlenangaben über die zu erwartende Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen
Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Die tatsächlich zur
Auszahlung gelangende Gewinnbeteiligung hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrags
erzielten Überschüssen ab.
(4) Lebensversicherer können gemäß § 3 Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung –
VU-HZV, BGBl II Nr. 299/2015 angesichts bestehender Zinsverpflichtungen dazu verpflichtet sein,
Rückstellungen für Verträge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Erfüllbarkeit sicherzustellen.
Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das
jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der
einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird. Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Garantiezinsen ab und wird entsprechend der in der
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl II Nr. 299/2015 festgelegten
Berechnungsmethode ermittelt und deren ordnungsgemäße Bildung von unserem Aktuar geprüft und
bestätigt. Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichenden Dotierung der Zinszusatzrückstellung
kann gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II
Nr. 292/2015 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein
begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden.
Als Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung (gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 LV-GBV) sowie in Folge der
Anrechnung von Überdotierungen und negativer Bemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren
(§ 4 Abs. 1 Z. 17 LV-GBV) kann es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die
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Gewinnbeteiligung kommen.
Im Fall einer Reduktion des Rückstellungserfordernisses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung
der Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs. 2 Lebensversicherung-
Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015 in Form der Gewinnbeteiligung den
Versicherungsnehmern zugutekommt.
(5) Für die Höhe des Gewinnanteils sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils
gefassten Beschlüsse maßgeblich. Die Höhe der Gewinnanteilssätze wird in unserem jeweiligen
Geschäftsbericht bzw. der Gewinnbeteiligungsbroschüre veröffentlicht.
(6) Der jeweils für das gesamte Kalenderjahr im Vorhinein beschlossene Gewinnanteil wird auf Basis einer
gleichmäßig täglichen Zuteilung über das laufende Kalenderjahr verteilt und somit der entsprechende
Teilbetrag laufend ihrem Deckungsstockanteil gutgeschrieben.
§ 9. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des
Leistungsempfängers sowie die Übergabe der Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf „Überbringer“
lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig
machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde
und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir, jeweils auf
unsere Kosten, zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere ärztliche oder amtliche Nachweise über die
Todesursache sowie über den Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Umstände verlangen oder
darüber hinaus erforderliche Erhebungen auf unsere Kosten selbst anstellen.
(2) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Abschluss der Erhebungen
zum Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen
(insbesondere Identitätsnachweise etc.) ausgezahlt.
§ 10. Angaben zur Steuerpflicht
(1) Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu
geben, die für die Beurteilung Ihrer Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können,
insbesondere
(i) Name,
(ii) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
(iii) Steueridentifikationsnummer(n),
(iv) entsprechende Daten allfälliger Treugeber.
Bei natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten (i) bis (iv)
(v) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
(vi) Adresse Ihres Wohnsitzes,
(vii) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.
Bei nicht natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten (i) bis (iv)
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
(x) den Status als aktive oder passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG,
(xi) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere
beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl I Nr. 116/2015, und Art. 1 lit. ee) des FATCA-
Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015, in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden
Personen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß den Unterpunkten (i) bis (vii).
(2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe
einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Absatz (1) enthält sowie entsprechender
Nachweise (insbesondere Reisepass).
(3) Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den
entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die
jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten
des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von
Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
§ 11. Kapitalentnahme bzw. vollständige Kapitalentnahme durch Kündigung (Rückkauf)
(1) Kapitalentnahmen bei Fortbestand des Vertrags
Kapitalentnahmen sind auf den Schluss des laufenden Monats möglich, frühestens jedoch auf den Schluss
des dritten Versicherungsjahres, wobei der zur Auszahlung gelangende Betrag mindestens EUR 500,–
betragen muss.
Bei Kapitalentnahme zahlen wir:
- innerhalb der vereinbarten Prämienzahlungsdauer (unabhängig davon, ob der Vertrag prämienfrei oder
prämienpflichtig ist) die Deckungsrückstellung (siehe § 1) abzüglich eines Abschlags sowie einer
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allfälligen nachträglichen Versicherungssteuer (Rückkaufswert).
Der Abschlag entfällt bei Kapitalentnahmen nach Ablauf von fünf Jahren.
Wird der Vertrag innerhalb von drei Jahren nach der Kapitalentnahme gekündigt, erfolgt eine
nachträgliche Verrechnung des Abschlags auf den Teilauszahlungsbetrag.
- nach Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer die Deckungsrückstellung abzüglich einer
allfälligen nachträglichen Versicherungssteuer.
- bei Verträgen mit einmaliger Prämienzahlung die Deckungsrückstellung abzüglich einer allfälligen
nachträglichen Versicherungssteuer; sofern sich die Laufzeit Ihres Vertrags noch innerhalb der ersten
15 Jahre befindet, behalten wir einen Abschlag ein.
Die Höhe des jeweiligen Abschlags entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
Nach Kapitalentnahme muss ein Wert gemäß Absatz (3) in Höhe von mindestens EUR 1.000,– verbleiben.
(2) Kündigung und vollständige Kapitalentnahme (Rückkauf)
Sie können Ihren Vertrag kündigen und das Kapital vollständig entnehmen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Bei Kündigung und vollständiger Kapitalentnahme zahlen wir:
- innerhalb der vereinbarten Prämienzahlungsdauer (unabhängig davon, ob der Vertrag prämienfrei oder
prämienpflichtig ist) die Deckungsrückstellung (siehe § 1) abzüglich eines Abschlags sowie einer
allfälligen nachträglichen Versicherungssteuer (= Rückkaufswert).
- nach Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer die Deckungsrückstellung abzüglich einer
allfälligen nachträglichen Versicherungssteuer (= Rückkaufswert).
- bei Verträgen mit einmaliger Prämienzahlung die Deckungsrückstellung abzüglich einer allfälligen
nachträglichen Versicherungssteuer; sofern sich Ihr Vertrag noch innerhalb der ersten 15 Jahre
befindet, behalten wir einen Abschlag ein.
Die Höhe des jeweiligen Abschlags entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
Bei Rückkauf innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (Regelung der
Abschlusskostenverrechnung) berücksichtigt (siehe Gesetzestext, abgedruckt am Ende dieser
Versicherungsbedingungen).
Die sich aus unterschiedlichen Annahmen über die Performance ergebenden Rückkaufswerte
entnehmen Sie bitte der Modellrechnung (siehe § 1) Ihres Antrags bzw. Polizze.
(3) Für die Berechnung des Wertes der Deckungsrückstellung (siehe § 1) bei Kapitalentnahme oder
Kündigung gilt: die Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Ihrem Vertrag rein
rechnerisch zugeordneten Fondsanteile mit dem zum Bewertungsstichtag gültigen Rechenwert bzw. bei
Wahl des Deckungsstocks plus dem Anteil am Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung.
Es gilt der Rechenwert des letzten Börsetages des Monats, sofern die entsprechende Willenserklärung bis
zum 20. des laufenden Monats bei uns eingegangen ist. Erreicht uns die Willenserklärung erst nach dem
20. des laufenden Monats, gilt der Rechenwert des letzten Börsetages des darauffolgenden Monats (siehe
auch § 7 Absatz (5)).
(4) Bitte beachten Sie,
- dass eine Kapitalentnahme innerhalb der steuerlichen Mindestbindefrist eine
Versicherungssteuernachzahlung zur Folge haben kann.
- dass die Kapitalentnahme in den ersten Jahren wegen der Deckung der Abschlusskosten für Sie
wirtschaftlich nachteilig ist.
- dass bei vorzeitiger Kapitalentnahme eventuell Garantien, die im Rahmen des Anlageproduktes
(Fonds) abgebildet sind, verloren gehen.
- dass eine Rückzahlung der einbezahlten Prämien nicht möglich ist.
§ 12. Prämienfreistellung
(1) Sie können Ihren Vertrag prämienfrei stellen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, wobei dies
bei nicht monatlicher Prämienzahlung ein vertraglich vereinbarter Prämienfälligkeitszeitpunkt sein
muss, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Voraussetzung ist, dass bereits ein nach § 11 Absatz (3) zu berechnender Wert des Vertrags in Höhe von
mindestens EUR 1.000,– vorhanden ist, andernfalls wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert
(siehe § 11 Absatz (2) und (3)) ausbezahlt.
Bei Prämienfreistellung sind jedoch die jeweils geltenden steuerlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
(2) Bei Prämienfreistellung entnehmen wir der Deckungsrückstellung (siehe § 1) einen Abschlag.
Die Höhe des Abschlags entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (Regelung der
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Abschlusskostenverrechnung) berücksichtigt (siehe Gesetzestext, abgedruckt am Ende dieser
Versicherungsbedingungen).
(3) Sie haben nach Ablauf von fünf Jahren auch die Möglichkeit, für einen Zeitraum von bis zu elf Monaten
und ab einem Wertstand von EUR 1.000,- bis zu drei Mal eine abschlagfreie Prämienpause zu
verlangen. Auf Ihr Ansuchen wird der Versicherungsvertrag in diesem Zeitraum in einen prämienfreien
Vertrag umgewandelt und nach Ablauf der beantragten Prämienpause reaktiviert.
Nehmen Sie die Prämienzahlung danach nicht wieder auf, wird der Vertrag unter Berücksichtigung des
Abschlags ab dem Zeitpunkt der Prämienpause rückwirkend erneut prämienfrei gestellt.
(4) Innerhalb der vereinbarten Prämienzahlungsdauer wird die Mindestrisikosumme (siehe § 1) für die
weitere Vertragslaufzeit im Verhältnis der Dauer der einbezahlten Prämien zur gesamten
Prämienzahlungsdauer gekürzt.
Wir entnehmen der Deckungsrückstellung alle anfallenden Kosten und die zur Deckung des
Ablebensrisikos bestimmten Risikoprämien. Dies kann dazu führen, dass die Deckungsrückstellung
vollständig aufgebraucht wird. In diesem Fall tritt der Vertrag ohne Ansprüche außer Kraft.
(5) Sie können analog dazu auch eine nur teilweise Prämienfreistellung, also eine Prämienreduktion,
verlangen. Bei Reduktion der Prämienzahlung darf die verbleibende laufende Prämie nicht geringer sein als
jene Mindestprämie, die zu diesem Zeitpunkt bei einem Neuabschluss eines solchen Vertrags von uns
vorgeschrieben ist.
§ 13. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden, denn
sie können unter anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren
nach Vertragsabschluss, zu einem Verlust eines Teils der einbezahlten Prämien führen. Der Rückkaufswert
(siehe § 1) entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den
einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie
eines Abzugs/Abschlags für eine vorzeitige Vertragsbeendigung.
§ 14. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt
wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
§ 15. Erklärungen
(1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen – mit Ausnahme des Rücktritts, der formlos möglich ist – ist
die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schriftform oder elektronische
Kommunikation ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Schriftform bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine
qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstgesetz.
Für die geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn
aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht.
Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG
vereinbart, so regelt diese die Form und die Übermittlung von Erklärungen.
Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schriftform abgegebenen Erklärung
berufen wollen, so haben wir dies dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung
mitzuteilen. Dem Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen sodann binnen 14 Tagen
durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseitigen.
(2) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten
wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns von Ihnen bekannt gegebene Adresse.
(3) Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug auf den Vertrag
abgegeben haben. Die Kosten dieser Abschriften haben Sie zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen
(siehe „Kosten und Gebühren“).
§ 16. Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung
mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.
Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns angezeigt werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung
unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
Zustimmung geändert werden.
(3) Ist die Polizze auf den „Überbringer“ ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer
der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität nachweist. Die Auszahlung des Geldbetrags erfolgt
erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen.
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§ 17. Vorgangsweise bei Verlust der Polizze
(1) Wenn Sie den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen ein neues Dokument ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos
erklärt wird.
§ 18. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein
Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der
Leistung.
§ 19. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die
Modellrechnung (siehe § 1), die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag
geltende besondere Versicherungsbedingungen.
§ 20. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen
internationalen Privatrechts.
§ 21. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der
Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
§ 22. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):
§ 176 Abs. 5 VersVG
(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so dürfen bei der
Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt
werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr und vor dem Ablauf von fünf
Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des
Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf
Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung
in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien
Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer
und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu
berücksichtigen.
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