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DONAU Erlebens- und Er- und Ablebensversicherung: die Bedingungen im Volltext

Klassische Er- und Ablebensversicherung (auch reine Erlebensversicherung) mit garantierter Versicherungssumme laut Polizze, Gewinnbeteiligung, Rückkauf mit 5 Prozent Abzug, Vorauszahlungen und Rentenwahlrecht.

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Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Er- und Ablebensversicherungen sind Lebensversicherungen, zu denen für einen bestimmten Termin (Erlebensfall) die Zahlung einer garantierten Kapitalleistung (Versicherungssumme) vereinbart wird.“§ 1, Seite 1
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.“§ 3 (4), Seite 2
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)ja„zu denen für einen bestimmten Termin (Erlebensfall) die Zahlung einer garantierten Kapitalleistung (Versicherungssumme) vereinbart wird.“§ 1, Seite 1
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz (= vertragliche Deckungsrückstellung)“§ 1 Deckungsrückstellung, Seite 1
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)ja„Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil.“§ 7 (2), Seite 4
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)nicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„zu denen für einen bestimmten Termin (Erlebensfall) die Zahlung einer garantierten Kapitalleistung (Versicherungssumme) vereinbart wird.“§ 1, Seite 1
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)ja„Im Erlebensfall hat der Bezugsberechtigte die Möglichkeit, anstelle der Kapitalleistung die Auszahlung als Rentenzahlungen nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen (siehe § 1) zu beanspruchen.“§ 17, Seite 6
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Im Falle des Ablebens während der Vertragsdauer wird ebenfalls eine vereinbarte garantierte Versicherungssumme fällig.“§ 1, Seite 1
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Im Falle des Ablebens während der Vertragsdauer wird ebenfalls eine vereinbarte garantierte Versicherungssumme fällig.“§ 1, Seite 1
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.“§ 15 (1), Seite 6
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder Wiederherstellung des Vertrages leisten wir den Wert der Deckungsrückstellung“§ 4 (2), Seite 3
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Eine Stundung der Prämien ist mit uns zu vereinbaren.“§ 3 (6), Seite 2
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitja„Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise prämienfrei stellen“§ 10 (1), Seite 5
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise prämienfrei stellen“§ 10 (1), Seite 5
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja„Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise kündigen und die Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe § 1) verlangen“§ 9 (1), Seite 5
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungja„eine Vorauszahlung auf die künftige Leistung beantragen.“§ 12 (1), Seite 5
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“§ 9 (1), Seite 5
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung“§ 9 (2), Seite 5
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinja„Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen bzw. der Polizze.“§ 9 (2), Seite 5
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Ihres Versicherungsvertrages abzüglich 5 %.“§ 9 (2), Seite 5
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)nicht geregelt
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Bei Rückkauf innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (siehe Anhang) berücksichtigt.“§ 9 (2), Seite 5
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„An Verwaltungskosten verrechnen wir jährlich bei Verträgen gegen Einmalprämie 0,15 % der Versicherungssumme“§ 6 (1) b), Seite 3
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird.“§ 13, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)nicht geregelt
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht.“§ 6 (1), Seite 3
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“§ 3 (1), Seite 2
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten.“§ 3 (2), Seite 2
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse außerhalb Österreichs leisten wir ebenfalls den Wert der Deckungsrückstellung.“§ 4 (4), Seite 3
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen“§ 4 (3), Seite 3
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“§ 4 (1), Seite 3
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen.“§ 8 (1), Seite 4
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüssenicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) DONAU Erlebens- und Er- und Ablebensversicherung Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen der Erlebensversicherung und Er- und Ablebensversicherung (784)
[Seite 1] ANHANG 784 Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG § 1. Begriffsbestimmungen § 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall § 3. Pflichten des Versicherungsnehmers § 4. Umfang des Versicherungsschutzes § 5. Beginn des Versicherungsschutzes § 6. Kosten und Gebühren § 7. Gewinnbeteiligung § 8. Leistungserbringung durch den Versicherer § 8a. Angaben zur Steuerpflicht § 9. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert § 10. Prämienfreistellung § 11. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung § 12. Vorauszahlungen § 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung § 14. Erklärungen § 15. Bezugsberechtigung § 16. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?) § 17. Rentenwahlrecht § 18. Verjährung § 19. Vertragsgrundlagen § 20. Anwendbares Recht § 21. Aufsichtsbehörde § 22. Erfüllungsort Anhang: § 176 Abs. 5 VersVG Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 1. Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungs- bedingungen notwendig! Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer, der einmaligen Abschlusskosten sowie der Prämienanteile für Verwaltungskosten und für die Übernahme des Risikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz (= vertragliche Deckungsrückstellung) und der zugewiesenen Gewinnbeteiligung. (Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.) Er- und Ablebensversicherungen sind Lebensversicherungen, zu denen für einen bestimmten Termin (Erlebensfall) die Zahlung einer garantierten Kapitalleistung (Versicherungssumme) vereinbart wird. Im Falle des Ablebens während der Vertragsdauer wird ebenfalls eine vereinbarte garantierte Versicherungssumme fällig. Die für Ihren Vertrag geltenden garantierten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze. Erlebensversicherungen sind Lebensversicherungen, zu denen für einen bestimmten Termin (Erlebensfall) die Zahlung einer garantierten Kapitalleistung (Versicherungssumme) vereinbart wird. Im Falle des Ablebens während der Vertragsdauer besteht die Leistung in Höhe der eingezahlten Prämien exklusive Versicherungssteuer und Zuschläge für unterjährige Prämienzahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die für Ihren Vertrag geltenden garantierten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze. Gewinnbeteiligung sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungs- leistungen erhöhen. 53.ZK.784 (11.2015) DVR: 0016683 [Seite 2] ANHANG 784 Seite 2 von 6 Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und "rückgekauft" wird. Tarif/Geschäftsplan ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die in der Polizze ausgewiesene und im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers. § 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze. § 3. Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. (2) Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wieder- herstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Weiters vermindert sich bei unrichtiger oder unvollständiger Beant- wortung der Fragen unsere Leistungspflicht auf den Rückkaufswert (siehe § 1). Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten und unsere Leistungspflicht vermindert sich nicht, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden be- ruht oder wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Unsere Leistungspflicht vermindert sich überdies auch dann nicht, wenn der nicht angegebene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat. Bei arglistiger Täuschung können wir außerdem den Vertrag jederzeit anfechten. (3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und recht- zeitig zu bezahlen. (5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monat- lichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen bzw. der Polizze. Wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, diese also nicht spätestens zum Fälligkeitstag zahlen, werden alle Prämienraten für das zu diesem Zeitpunkt laufende Versicherungsjahr sofort fällig und alle eingehenden Zahlungen auf die ältes- te Schuld angerechnet. Im Versicherungsfall werden die offenen Raten des laufenden Versicherungsjahres in Abzug gebracht. (6) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Eine Stundung der Prämien ist mit uns zu vereinbaren. (7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. (8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht in- nerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag nach Ablauf der fest- gesetzten Frist mit sofortiger Wirkung oder im Vorhinein zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. In diesem Fall vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungsleistung oder es wird entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 der Rückkaufswert ausbezahlt. Darüber hinaus zahlen wir unabhängig von einer Kündigung nur die prämienfreie Versicherungsleistung, wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der Versicherungsfall eintritt und Sie mit der Zahlung der Folgeprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ver- zug sind, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert waren. [Seite 3] ANHANG 784 Seite 3 von 6 § 4. Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder Wiederherstellung des Vertrages leisten wir den Wert der Deckungsrückstellung (siehe § 1). Dies gilt sinngemäß für eine die Leistungspflicht des Versicherers erweiternde Änderung des Vertrages. Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. (3) Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegerische Ereignisse verwickelt, bezahlen wir für dadurch verursachte Versicherungsfälle den Wert der Deckungsrück- stellung. (4) Bei Ableben infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand auf Seiten der Aufrührer/Aufständischen oder als unmittelbare oder mittel- bare Folge kriegerischer Ereignisse außerhalb Österreichs leisten wir ebenfalls den Wert der Deckungsrückstellung. § 5. Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages (etwa durch Zustellung der Polizze) erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3 Abs. 6) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, maximal jedoch auf EUR 150.000,--, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn - der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist, - er nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und - die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei uns, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungs- beginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags, weiters mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. § 6. Kosten und Gebühren (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug ge- bracht. Weiters ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten (vgl. (b)) und Kosten zur Deckung des beantragten Risikos (Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif (siehe § 1) sowie sonstige Kosten (vgl. (d)) ab. (a) Abschlusskosten Bei allen Verträgen werden die Abschlusskosten zu Beginn des Versicherungsvertrages fällig. Diese werden bei Verträgen gegen laufende Prämienzahlung nach dem so genannten "Zillmerverfahren" verrechnet. Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages die Deckungsrückstellung (siehe § 1) und damit auch der Rückkaufswert (siehe § 1) oder die prämienfreie Versicherungsleistung im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien gering ist. Das bedeutet, dass im Falle der Kün- digung die Abschlusskosten von den eingezahlten Prämien abgezogen werden. Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist. (b) Verwaltungskosten An Verwaltungskosten verrechnen wir jährlich bei Verträgen gegen Einmalprämie 0,15 % der Versicherungssumme, bei Verträgen gegen laufende Prämienzahlung während der Versicherungsdauer 0,07 % der Versicherungssumme und weiters während der Prä- mienzahlungsdauer 8 % der Prämie. Abhängig von der Prämienhöhe gewähren wir auf Ihre Prämie folgenden Prämienrabatt: Monatsprämie (EUR) ab 1000 500 300 200 150 125 100 85 70 50 Rabatt in Prozent 7,50 7,00 6,50 6,00 5,00 4,50 4,00 3,00 2,00 1,50 Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten können Sie ebenfalls dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze un- ter dem Punkt "Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist, entnehmen. Für Betriebliche Lebensversicherungen gilt: Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten entnehmen Sie bitte dem Informati- onsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist. (c) Risikokosten Die jährlich erforderlichen Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos richten sich nach dem Alter des Versicherten sowie der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Risikokosten zur Deckung des Ablebensrisikos errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall verein- barten Versicherungsleistung und dem Wert der vertraglichen Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlich- keit gemäß der für Ihren Vertrag geltenden Sterbetafel. Die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel ist im Informationsblatt des Antrages bzw. in der Polizze unter dem Punkt "Kos- tenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist, angeführt. [Seite 4] ANHANG 784 Seite 4 von 6 Für die Übernahme erhöhter Risiken, insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc., bzw. möglicher gewünschter Zusatz- risiken werden wir Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. (d) Sonstige Kosten (= Gebühren) Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden sind. Das ist insbesondere eine Gebühr für das Ausstellen einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, zusätzlich gewünsch- te Dokumentationen, Änderung der Zahlungsweise, nachträgliche Bearbeitung einer Verpfändung, Abtretung oder Vinkulierung oder eine Änderung des Polizzeninhalts. Diese Gebühr beträgt EUR 20,--, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index gegenüber dem 1.1.2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, ei- ne geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu verlangen. Die aktuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer Serviceline erfragen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrech- nen. In der Folge wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,-- in Rechnung gestellt. Neben diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallen- den Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkriterien AHK 2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Dritten auflaufen. Das sind z.B. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Be- glaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zustän- digen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland. (2) Die in Absatz 1 (a) - (c) genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung. Nach Prämien- freistellung verrechnen wir an Verwaltungskosten 0,15 % der Versicherungssumme. § 7. Gewinnbeteiligung (1) Lebensversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versiche- rungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) und der Sterblichkeit getroffen. Regelmäßige Über- schüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation. (2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Über- schüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Der für Ihren Versicherungsvertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihren Antragsunterlagen bzw. Ihrer Polizze ausgewiesen. Ihr Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die näheren Details entnehmen Sie bitte den „Bedingungen für die Gewinnbeteiligung“. § 8. Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des Leistungsempfängers sowie die Übergabe der Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir zur Beur- teilung unserer Leistungspflicht weitere ärztliche oder amtliche Nachweise über die Todesursache sowie über den Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Umstände verlangen oder darüber hinaus erforderliche Erhebungen auf unsere Kosten selbst anstellen. (2) Das Ausmaß der Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungsumfang festgestellt und die Versicherungsleistung nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. (3) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Euro- päischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. § 8a. Angaben zur Steuerpflicht (1) Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurtei- lung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere Name, Geburts- datum, Geburtsort und Geburtsland, Adresse Ihres Wohnsitzes, Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, so ist er zusätzlich verpflichtet, uns über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigen- tümerstruktur (insbesondere: Änderungen der beherrschenden Person im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art. 1 lit. ee) des FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015) zu informieren. [Seite 5] ANHANG 784 Seite 5 von 6 (2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des Leis- tungsberechtigten, die die Angaben laut Absatz (1) enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass). (3) Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuer- behörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rück- erstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. § 9. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert (1) Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise kündigen und die Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe § 1) verlangen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung (siehe § 1 in Verbindung mit § 6, insbesondere Abs. 1 lit. a zum Zillmerverfahren) Ihres Versicherungsvertrages abzüglich 5 %. Bei Rückkauf innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (siehe Anhang) berücksichtigt. Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen bzw. der Polizze. (3) Nach Teilrückkauf muss ein Wert gemäß Absatz (2) in Höhe von mindestens EUR 1.000,-- verbleiben. (4) Bei Erlebensversicherungen ohne Prämienrückgewähr im Ablebensfall ist nur eine Prämienfreistellung (siehe § 10) möglich. § 10. Prämienfreistellung (1) Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise prämienfrei stellen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des Rückkaufs- wertes (siehe § 9 Abs. 2) eine verminderte Versicherungssumme ermittelt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (siehe Anhang) berücksichtigt. Die prämienfreien Versicherungsleistungen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen bzw. der Polizze. (3) Die prämienfreie Versicherungssumme darf EUR 1.000,-- nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert (siehe § 9 Abs. 2) ausbezahlt. § 11. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden, denn sie können unter an- derem wegen der Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren, zu einem Verlust eines wesentlichen Tei- les der einbezahlten Prämien führen. Der Rückkaufswert (siehe § 1) entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, son- dern errechnet sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Kosten und Risiko nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen (siehe § 9 Abs. 2). Über die Laufzeit entwickelt sich der Rückkaufswert progressiv, bis er zu Ver- tragsende die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme erreicht. § 12. Vorauszahlungen (1) Sie können bis zur Höhe des Rückkaufswertes (siehe § 1), in den ersten fünf Jahren jedoch maximal bis zur Höhe der Deckungsrückstellung (siehe § 1), eine Vorauszahlung auf die künftige Leistung beantragen. Für diese Vorauszahlung sind Zusatzprämien zu vereinbaren. Die Zusatzprämien können, auch für bestehende Vorauszahlungen, angepasst werden. (2) Wir werden die Vorauszahlung nicht vorzeitig zurückfordern. Sie können sie jedoch jederzeit zurückbezahlen. Die Voraus- zahlung wird spätestens im Versicherungsfall mit der Leistung, im Falle des Rückkaufs mit dem Rückkaufswert verrechnet bzw. im Falle der Prämienfreistellung bei Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung berücksichtigt. (3) Bei Verträgen gegen Einmalprämie ist eine Vorauszahlung nicht möglich. § 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. § 14. Erklärungen (1) Für alle Ihre Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schrift- form ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt. (2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berech- tigten Dritten gegenüber erklären. [Seite 6] ANHANG 784 Seite 6 von 6 (3) Jede Vertragsänderung, ausgenommen Bezugsrechtsänderung, Rückkauf oder Prämienfreistellung, ist nur mit unserer Zustimmung möglich. (4) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie hingegen Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Per- son innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. (5) Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihre Anschrift geändert, dies aber uns nicht mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen Ihnen gegenüber die Absendung eines Briefes an die Anschrift, die Sie uns zuletzt bekannt gegeben haben. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung Ih- nen zugegangen wäre. Bei vereinbarter elektronischer Kommunikation gilt dies nur, wenn wir Sie rechtzeitig elektronisch von der Zusendung eines Brie- fes und von den genannten Folgen einer unterbleibenden Mitteilung der Anschriftänderung verständigt haben, sofern die elektro- nische Verständigung möglich war. Dies gilt sinngemäß für Erklärungen gegenüber einer versicherten Person. § 15. Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche- rungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. Mit Ausstellung einer Letztstandspolizze verlieren alle zuvor für diesen Vertrag ausgestellten Polizzen ihre Gültigkeit. § 16. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?) (1) Wenn Sie den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen eine Letztstandspolizze ausstellen. (2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos erklärt wird. § 17. Rentenwahlrecht Im Erlebensfall hat der Bezugsberechtigte die Möglichkeit, anstelle der Kapitalleistung die Auszahlung als Rentenzahlungen nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen (siehe § 1) zu beanspruchen. § 18. Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 19. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze samt Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die vor- liegenden Versicherungsbedingungen und die „Bedingungen für die Gewinnbeteiligung“ sowie allfällige für Ihren Vertrag gelten- de besondere Versicherungsbedingungen. § 20. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des in Österreich geltenden internationalen Privatrechts. § 21. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif (siehe § 1) wurden der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grund- lagen Ihres Vertrages. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. § 22. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): § 176 Abs. 5 VersVG (5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Ver- sicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungs- dauer zu berücksichtigen.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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