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Versicherungsmakler / Golfversicherung (Golfhaftpflicht, Ausrüstung, Hole-in-One) / Bedingungsarchiv Golfversicherung

Wiener Städtische Golfversicherung: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Golfversicherung der Wiener Städtischen mit Golfausrüstung zum Wiederbeschaffungspreis auf erstes Risiko weltweit und subsidiärer Golfhaftpflicht mit EUR 1.000.000 pauschal, dazu Schlägerbruch, Hole in One bei Turnieren und Ersatzausrüstung bei Gepäckverspätung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Art der Deckung (Haftpflicht, Ausrüstung, Unfall oder Kombination)ja„Sachversicherung und Haftpflichtversicherung“Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1
Eigenständige Golfpolice (nicht nur Baustein einer Privathaftpflicht oder Hausrat)ja„GOL – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR GOLFVERSICHERUNG“Titel, Seite 5
Versicherungssumme der Golfausrüstungja, bis zur Versicherungssumme„Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Unterversicherungseinwand ersetzt.“Sachversicherung Art. 5 Pkt. 1, Seite 6
Entschädigung zum Neuwertja„Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).“Sachversicherung Art. 5 Pkt. 3, Seite 7
Neuwert nur bis zu einem Alter der Sachen, danach Zeitwertkeine
Geltungsbereich (Europa oder weltweit)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit, wo auch immer die Golfausrüstung sich gerade befindet.“Sachversicherung Art. 2, Seite 4
Kurzzeitdeckung für Tage oder Golfreisen möglichnicht geregelt
Voraussetzung Club- oder Verbandsmitgliedschaft (DGV, ÖGV, Lizenz der RFEG)nicht geregelt

Golfhaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Golfhaftpflichtja, bis 1 Mio. €„Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme in der Höhe von EUR 1.000.000,– stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1 dar“Haftpflichtversicherung Art. 3 Pkt. 1, Seite 7
Personenschäden durch Golfball oder Schlägerja, bis zur Versicherungssumme„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens“Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 7
Sachschäden durch Golfball oder Schläger (Autos, Fenster, Gebäude neben der Anlage)ja, bis zur Versicherungssumme„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens“Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 7
Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist“Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 7
Schäden an Mitspielern im selben Flightnicht geregelt
Schäden an der Golfanlage (Grün, Abschlag, Einrichtungen)nicht geregelt
Haftpflicht beim Fahren von Golfcarts und Buggysnicht geregelt
Schäden am gemieteten oder geliehenen Golfcartnein„Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben;“Haftpflichtversicherung Art. 6 Pkt. 2.1, Seite 8
Schäden an geliehener fremder Ausrüstung (Mietschläger, Leihbags)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich subsidiär auch auf gemietete Golfausrüstung am Golfplatz.“Sachversicherung Art. 1, Seite 6
Haftpflicht nur subsidiär zu einer bestehenden Privathaftpflichtja„Die Versicherung gilt subsidiär, das heißt falls kein Versicherungsschutz aus einer anderen bereits bestehenden Haftpflichtversicherung (z. B. im Rahmen der Haushaltsversicherung) vorhanden ist.“Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 3, Seite 7
Selbstbeteiligung in der Golfhaftpflichtnicht geregelt

Golfausrüstung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Golfschläger versichertja, bis zur Versicherungssumme„Gegenstand der Versicherung sind die Golfausrüstung, bestehend aus Golfschläger, Golfwagen“Sachversicherung Art. 1, Seite 6
Golftasche, Trolley und Elektrotrolleyja, bis zur Versicherungssumme„Golfwagen (händisch gezogener oder elektrischer Trolley sowie Golfkart), Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör.“Sachversicherung Art. 1, Seite 6
Golfbekleidung und Golfschuheja, bis zur Versicherungssumme„Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör.“Sachversicherung Art. 1, Seite 6
Golfelektronik (GPS-Uhr, Entfernungsmesser)nicht geregelt
Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa vom Golfwagen)ja, bis 1.500 €, Selbstbehalt 200 €„Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 1.500,– je Schadenfall.“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 3.1, Seite 6
Diebstahl aus dem verschlossenen Autoja, bis zur Versicherungssumme„Auf dem Golfplatz, im Auto, im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause.“Sachversicherung Art. 2, Seite 4
Nachtzeitklausel beim Diebstahl aus dem Auto (Ausschluss nachts)nicht geregelt
Schlägerbruchja, bis 400 €„Ersatz von gebrochenen Schlägern bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 400,–“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.1, Seite 6
Bruch auch beim bestimmungsgemäßen Spiel (Schlag)nicht geregelt
Transportschäden und Verlust bei Flug oder Bahnnicht geregelt
Verlieren, Liegenlassen, Vergessennicht geregelt
Aufbewahrung im Clubhaus, Spind oder Caddyraumja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 3.1, Seite 6
Schutz der Ausrüstung auch zu Hauseja, bis zur Versicherungssumme„Auf dem Golfplatz, im Auto, im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause.“Sachversicherung Art. 2, Seite 4
Höchstentschädigung je Schläger oder Einzelsachenicht geregelt

Zusatzleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hole-in-One-Kosten (Feier, Lokalrunde)ja, bis 800 €„Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 800,–“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.2, Seite 6
Hole-in-One nur bei offiziellem Turnierja„Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.2, Seite 6
Nachweis des Hole-in-One (Zählkarte, Bestätigung des Clubs, Zeugen)nicht geregelt
Mietkosten für Ersatzausrüstung nach Schaden oder Verspätungja, bis 200 €„die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 200,– (gilt nicht für die Rückreise).“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.3, Seite 6
Verspätetes Golfgepäck auf Reisenja, bis 200 €„die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.3, Seite 6
Erstattung gezahlter Greenfees nach Unfall oder Krankheitnicht geregelt
Erstattung von Trainerstunden, Kursen oder Clubbeitrag bei Spielunfähigkeitnicht geregelt
Unfalltod beim Golfspielnicht geregelt
Invalidität nach Golfunfallnicht geregelt
Heilkosten nach Golfunfallnicht geregelt
Assistance (Rücktransport, Hilfe auf Reisen)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Berufsgolfern und Golflehrernnicht geregelt
Schutz nur auf zugelassenen oder federierten Golfanlagennicht geregelt
Ausschluss von Abnutzung und Verschleißja„Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden der oben bezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Sachen hervorgerufen werden.“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 1, Seite 6
Ausschluss von Schrammen und Schönheitsschädennicht geregelt
Ausschluss bei unbeaufsichtigt abgestellter Ausrüstungja„Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Gegenstände während der Aufbewahrung entsprechend gesichert und während der Ausübung des Sportes den üblichen Gepflogenheiten entsprechend unter Kontrolle sind.“Sachversicherung Art. 4 Pkt. 1, Seite 6
Ausschluss bei Alkohol oder Drogennicht geregelt
Ausschluss von Wetten und Spielen um Geldnicht geregelt
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeitja„Keine Leistung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schadenfälle.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 2
Ausschluss für Golfcarts auf öffentlichen Straßenja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Haftpflichtversicherung Art. 6 Pkt. 5.3, Seite 8

Obliegenheiten im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anzeige bei der Polizei nach Diebstahlja„Schäden durch Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müssen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde gemeldet werden.“Sachversicherung Art. 4 Pkt. 2.3, Seite 6
Schadenprotokoll der Fluggesellschaft oder Bahn (PIR)nicht geregelt
Frist für die Schadenmeldungja„Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.“Sachversicherung Art. 4 Pkt. 2.2, Seite 6
Kaufbelege oder Wertnachweis erforderlichja„Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe verlangen.“Sachversicherung Art. 4 Pkt. 2.4, Seite 6
Ausrüstung im Auto nur im verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraumnicht geregelt

Selbstbeteiligung und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung bei Ausrüstungsschäden200 €„Der Selbstbehalt in jedem Schaden beträgt EUR 200,–.“Sachversicherung Art. 3 Pkt. 3.1, Seite 6
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl aus dem Autonicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja„Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Unterversicherungseinwand ersetzt.“Sachversicherung Art. 5 Pkt. 1, Seite 6
Familienangehörige oder Partner mitversichertnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“Haftpflichtversicherung Art. 8, Seite 8
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Höchstalter bei Abschlussnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Wiener Städtische Golfversicherung Golfversicherung

Volltext aufklappen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten: Golfversicherung (IPID NKS)
[Seite 1] GOLFVERSICHERUNG Informationsblatt zu Versicherungsprodukten WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Aktiengesellschaft, registriert in Österreich beim Handelsgericht Wien unter der FN 333376i Produkt: Golfversicherung ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungs- bedingungen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Sachversicherung und Haftpflichtversicherung Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Die versicherten Sachen sind: Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind vom vereinbarten Versicherungsschutz  Die Golfausrüstung bestehend aus Schläger, beispielweise ausgeschlossen: Bälle, Bekleidung, Golfwagen (auch elektrischer Trolley), Golftaschen und div. Zubehör.  Sengschäden  Schäden durch Energie des elektrischen Stroms Versichert sind Sachschäden an den versicherten an elektrischen Einrichtungen (z.B. Kurzschluss) Sachen durch:  Brand, direkter Blitzschlag, Explosion, Schäden durch: Flugzeugabsturz  Krieg, innere Unruhen, Terror u.ä.  Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz,  Steinschlag, Erdrutsch  Außergewöhnliche Naturereignisse (z.B. Erdbeben)  Versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl am Golfclubgelände,  Kernenergie Beraubung  Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut,  Austritt von Leitungswasser Hochwasser, Überschwemmung oder  Schlägerbruch Vermurung  Schmelz- oder Niederschlagswasser Außerdem mitversichert sind:  „Hole-in-One“-Versicherung (Lokalrunde nach Privathaftpflichtversicherung: einem Hole-in-One auf einem offiziellen Turnier)  Miete für Ersatzausrüstung auf Reisen, aufgrund  Schäden, die dem Versicherten selbst und verspäteter Gepäckausfolgung dessen Angehörigen zugefügt werden.  Schäden an Sachen, die der Versicherte Privathaftpflichtversicherung: entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Diese umfasst im Rahmen der vereinbarten Verwahrung genommen hat. Versicherungssumme:  Schäden durch Verlust oder Abhandenkommen von Sachen.  Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmers bei der  Schäden aufgrund sämtlicher Tätigkeiten an und Ausübung des Golfsportes wegen eines Sach-, mit fremden Sachen aller Art. Personen oder dadurch verursachten  Schäden durch Haltung oder Verwendung von Vermögensschadens entstehen. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten.  Die Kosten der Abwehr unberechtigter  Schäden durch Haltung oder Verwendung von Ansprüche. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder Die jeweilige Versicherungssumme ist dem tatsächlich tragen. Versicherungsvertrag zu entnehmen. [Seite 2] Versicherbare Leistungsarten: - Bei zerstörten oder entwendeten Sachen Ersatz Gibt es Deckungsbeschränkungen? der Kosten die Kosten der für die Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte zum ! Keine Leistung für vorsätzlich oder grob Wiederbeschaffungspreis am Tag des fahrlässig herbeigeführte Schadenfälle. Schadens. ! Einfacher Diebstahl ist nur am Golfclubgelände - Bei beschädigten Sachen Ersatz der versichert. Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung. - Ersatz der Schadenminderungskosten, auch wenn diese erfolglos aufgewendet wurden. Wo bin ich versichert?  Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? Generell gilt: - Die Versicherungsprämien sind fristgerecht zu zahlen. - Der Versicherer ist vor Abschluss des Vertrages aber auch während der Laufzeit über das versicherte Risiko vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. - Der Schaden ist gering zu halten und dem Versicherer so schnell wie möglich zu melden. Für die Sachversicherung gilt: - Das versicherte Risiko darf nach Abschluss des Versicherungsvertrags nicht vergrößert oder erweitert werden. - Werden die Versicherungsräumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Räumlichkeiten ordnungsgemäß verschlossen zu halten, vorhandene Schlösser zu versperren und vereinbarte Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. - An der Feststellung des Versicherungsfalles und seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B.: Erteilung von Auskünften und Überlassung von Originalbelegen). Für die Privathaftpflichtversicherung gilt: - Ansprüche des Geschädigten dürfen nicht anerkannt werden, wenn Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden sind alle Weisungen des Versicherers zu befolgen. Dem vom Versicherer bestellten Anwalt muss die Vollmacht erteilt werden. Wann und wie zahle ich? Die Prämie ist grundsätzlich jährlich im Vorhinein zu bezahlen. Eine halb-, vierteljährlich oder monatliche Zahlungsweise und die Zahlungsart (z.B.: Zahlungsanweisung per Zahlschein oder online, Abbuchungsauftrag, Einzugsermächtigung) sind zu vereinbaren. Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Voraussetzung ist, dass die erste Versicherungsprämie rechtzeitig und vollständig bezahlt wird. Ende: Die vereinbarte Vertragsdauer beträgt mindestens ein Jahr, und verlängert sich nach Ablauf dieses Jahres auf unbestimmte Zeit. Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag kann nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden. Kündigungen müssen zumindest in geschriebener Form (z.B. mit E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen. Stand November 2018
Volltext aufklappen: AVB Golf (Online-Abschluss)
[Seite 1] ALLGEMEINE INFORMATIONEN FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE) Version: 58KW101 (09.2026) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS 1. Angaben zum Versicherer (Anbieter) 8. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes 2. Geltungsbereich 9. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand 3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages 10. Beschwerdestellen (Vertragsabschluss) 11. Sprache 4. Information zur Prämie 12. Vertragsspeicherung 5. Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und 13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 Kündigungsrechte DSGVO) 6. Zahlungsbedingungen 7. Belehrung über das Rücktrittsrecht Seite 1 von 9 WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Bitte auch Folgeseiten beachten! 1010 Wien, FN 333376i, HG Wien, ATU65254066 Creditor-ID: AT18ZZZ00000003104, IBAN: AT802011140310007618, BIC: GIBAATWW [Seite 2] Mit diesen Informationen erfüllen wir die Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) und E-Commerce- Gesetz (ECG). 1. Angaben zum Versicherer (Anbieter) Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30 Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien 24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350 E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at Website: http://www.wienerstaedtische.at Firmenbuchnummer: FN 333376i Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066 Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). 2. Geltungsbereich Diese Informationen gelten für alle Reiseversicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen. 3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss) Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden Sie darüber unverzüglich auf der Website oder in der App informiert. Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung können Sie Ihre Eingaben auf einer Kontrollseite überprüfen und etwaige Eingabefehler über die dafür vorgesehenen Schaltflächen berichtigen. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale Versicherungsvertrag (die Polizze), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und diese Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload sowie per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform). Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann. 4. Information zur Prämie Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online- Antragstellung. Wenn der Abschluss über die Website eines Beraters erfolgt, erhält dieser eine Provision, die in der Prämie enthalten ist. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind. Sonst fallen keine Zusatzkosten an. 5. Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und Kündigungsrechte 5.1. Reiseversicherungsverträge auf bestimmte Laufzeit (befristete PLUS RISK Reiseversicherungen, befristete Reisekasko- Versicherung, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung Austria nach Tarif RVV) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit dem Ablauf der beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt. Die befristeten Reiseversicherungen (Versicherungsschutz für eine Reise bis 42 Tage), die befristete Reisekasko-Versicherung (Versicherungsschutz bis zu 180 Tage), die befristete Auslandsreise- Krankenversicherung nach dem Tarif RV (bis zu 12 Monate) und die befristete Auslandsreise- Krankenversicherung Austria nach Tarif RVA/RVV (bis zu 12 Monate) enden daher mit dem Ablauf der gewählten Vertragsdauer von selbst. Zusätzlicher Hinweis für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV und die befristete Auslandsreise- Krankenversicherung Austria nach Tarif RV/RVV: Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthaltes ist nicht möglich. Eine Prämienrückgewähr nach Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist und bei Nichtantritt des Auslandsaufenthaltes ist ausgeschlossen. a) Reiseversicherungsverträge auf unbestimmte Laufzeit (PLUS RISK Jahresreiseversicherung) Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss der Seite 2 von 9 [Seite 3] laufenden Versicherungsperiode kündigen. b) Auslandsreise-Krankenversicherung Jahresschutz auf unbestimmte Laufzeit (wie z.B. Tarif RE/RF) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag entsprechend den Versicherungsbedingungen (Informationen für den Versicherungsnehmer) einseitig zu beenden. 6. Zahlungsbedingungen Sie können in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online- Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift). 7. Belehrung über das Rücktrittsrecht Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht. Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B. ausschließlich über das Internet) abgeschlossen haben, also ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und (3) es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). 7.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (gilt nur für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen wurden) Rücktrittsrecht a) Sie können vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. b) Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, jedoch nicht, bevor Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in Verbindung mit den §§ 128 bis 135e VAG 2016 bzw. den Standesregeln für Versicherungsvermittlung vor Abschluss des Versicherungsvertrags zur Verfügung zu stellen sind, erhalten haben. c) Haben Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Pkt. b) nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt. d) Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie den Versicherer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, informieren. e) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Versicherer: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Postadresse: 1010 Wien, Schottenring 30 Telefonnummer: + 43 50 350 350 Telefaxnummer: + 43 50 350 99 20000 E-Mail-Adresse: kundenservice@wienerstaedtische.at Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen, können Sie Ihr Rücktrittsrecht auch online unter https://www.wienerstaedtische.at/online-widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermittelt der Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Rücktrittserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. f) Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgeben. g) Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Rücktrittsfolgen h) Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. i) Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben, haben Sie diese dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, zu erstatten. j) Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie jedoch verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so gebührt dem Versicherer eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie und darf sich dieser daher den Teil der Prämie einbehalten, der auf die Zeit bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es sich um 1/360 der – bei nach kürzeren Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie je Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. k) Im Falle der Nichtausübung des Rücktrittsrechts bleiben Sie an den Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser wie vereinbart zu erfüllen. 7.2. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (gilt in allen anderen Fällen) Seite 3 von 9 [Seite 4] a) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. b) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. c) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax an +43 50 350 99 - 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. d) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. e) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. 8. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind. 9. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie die Polizze/Annahmebestätigung maßgebend. Für die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung. 10. Beschwerdestellen Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder an die Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. Im Falle von Streitigkeiten können Sie sich an die Verbraucherschlichtungsstelle www.verbraucherschlichtung.at wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist freiwillig. 11. Sprache Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch. Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache. Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache. 12. Vertragsspeicherung Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen würde. 13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 DSGVO) Die angegebenen Daten werden von der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30, zur Bearbeitung Ihres Versicherungsantrages und bei Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses zur Vertragserfüllung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit b) DSGVO verarbeitet. Weiterführende Informationen z. B. zu Ihren Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Datenübertragbarkeit, finden Sie in unseren Datenschutzinformationen auf unserer Website unter https://www.wienerstaedtische.at/datenschutzinformationen.html. Sollten Sie diese Informationen in Papierform wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsberater oder besuchen Sie uns in einer unserer Geschäftsstellen. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@wienerstaedtische.at. Seite 4 von 9 [Seite 5] GOL – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR GOLFVERSICHERUNG Version: 58KE401 (16.03) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS Sachversicherung Art. 2 Versicherungsschutz Art. 1 Versicherte Sachen Art. 3 Leistungsumfang Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich Art. 3 Versicherte Gefahren und Schäden Art. 5 Zeitlicher Geltungsbereich Art. 4 Obliegenheiten Art. 6 Ausschlüsse Art. 5 Ersatzleistungen Art. 7 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Art. 8 Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht Haftpflichtversicherung Art. 1 Versicherungsfall Seite 5 von 9 [Seite 6] Sachversicherung Artikel 1 Versicherte Sachen Gegenstand der Versicherung sind die Golfausrüstung, bestehend aus Golfschläger, Golfwagen (händisch gezogener oder elektrischer Trolley sowie Golfkart), Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör. Die Versicherung erstreckt sich subsidiär auch auf gemietete Golfausrüstung am Golfplatz. Artikel 2 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit, wo auch immer die Golfausrüstung sich gerade befindet. Auf dem Golfplatz, im Auto, im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause. Artikel 3 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Feuerversicherung Schäden durch Brand, direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft und Raumfahrzeugen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen. Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlages (indirekter Blitzschlag) an versicherten Geräten und Maschinen entstanden sind. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden der oben bezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Sachen hervorgerufen werden. 2. Sturmschadenversicherung Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis. 3. Einbruchdiebstahlversicherung Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung. Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Räumlichkeiten, in welchen sich die versicherten Sachen befinden - durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht, - durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt, - heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet, - mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt, - mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet oder angedroht wird, um versicherte Sachen wegzunehmen. 3.1. Einfacher Diebstahl Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 1.500,– je Schadenfall. Der Selbstbehalt in jedem Schaden beträgt EUR 200,–. In Erweiterung von Artikel 1 gelten auch Bargeld, Mobiltelefone und sonstige persönliche Gegenstände als mitversichert, die zusammen mit der restlichen Golfausrüstung verwahrt wurden. Außerdem die ist die Wiederbeschaffung von abhandengekommenen Dokumenten oder Schlüsseln bis zu einem Betrag von EUR 200,– versichert. Der Selbstbehalt kommt dabei nicht zu tragen. 4. Leitungswasserversicherung Schäden durch Austreten von Leitungswasser. 5. Nicht versichert im Rahmen der Punkte 2.1. bis 2.4. sind Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand, Erdbeben und Kernenergie. 6. Zusätzlich versichert sind 6.1. Ersatz von gebrochenen Schlägern bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 400,–, 6.2. Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 800,–, 6.3. die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 200,– (gilt nicht für die Rückreise). Artikel 4 Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Gegenstände während der Aufbewahrung entsprechend gesichert und während der Ausübung des Sportes den üblichen Gepflogenheiten entsprechend unter Kontrolle sind. 2. Obliegenheiten im Schadenfall 2.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen. 2.2. Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden. 2.3. Schäden durch Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müssen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde gemeldet werden. Vor der Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer den Zustand, der durch den Schaden herbeigeführt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers nur dann verändern, wenn es zur Schadenminderung erforderlich ist. Seite 6 von 9 [Seite 7] 2.4. Die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu geben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müssen gestattet und unterstützt werden. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe verlangen. 2.5. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden. 2.6. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Grenzen des § 6 bzw. § 62 VersVG. Artikel 5 Ersatzleistungen 1. Versicherung auf Erstes Risiko. Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Unterversicherungseinwand ersetzt. 2. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht. 3. Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens). 4. Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung. Restwerte werden gegengerechnet. 5. Schadenminderungskosten, auch wenn diese erfolglos aufgewendet wurden. 6. Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen werden nur zum Zeitwert ersetzt. Nicht ersetzt werden: 7. Bei zusammengehörenden Einzelsachen die Entwertung der Gesamtsache, die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht. 8. Ein persönlicher Liebhaberwert. Wieder herbeigeschaffte Sachen: 9. Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich zu sein. 10. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu übereignen. Haftpflichtversicherung Artikel 1 Versicherungsfall 1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsports verursacht wird, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Artikel 2 Versicherungsschutz 1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat rechtlichen Inhalts erwachsen. 1.2. Rettungskosten; ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf-oder Disziplinarverfahren. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sachschäden sind die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen. 3. Die Versicherung gilt subsidiär, das heißt falls kein Versicherungsschutz aus einer anderen bereits bestehenden Haftpflichtversicherung (z. B. im Rahmen der Haushaltsversicherung) vorhanden ist. Artikel 3 Leistungsumfang 1. Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme in der Höhe von EUR 1.000.000,– stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Sie gilt für Personen und Sachschäden zusammen und wird für innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretene Versicherungsfälle höchstens einmal geleistet. 2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf-oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß Punkt 2 und 3 sowie Rettungskosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich Seite 7 von 9 [Seite 8] Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die weltweit eingetreten sind. Artikel 5 Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung rechtzeitiger Prämieneinzahlung durch den Versicherungsnehmer) eingetreten sind. Artikel 6 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die 1.1. dem Versicherten selbst und dessen Angehörigen (Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger, Adoptiv-und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden; 1.2. rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt werden. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an 2.1. Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben; 2.2. Sachen, die bei der infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen. 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nicht gedeckt. 4. Versicherungsfälle, deren Ursache in die Zeit vor Versicherungsbeginn fallen, sind nicht gedeckt. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten, 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. Artikel 7 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 1. Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen: 1.1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.2. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 1.3. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen; 1.4. der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Artikel 8 Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die nächste Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Seite 8 von 9 [Seite 9] 1258K - SANKTIONSKLAUSEL/SANCTION CLAUSE (2025) Version: 1258K (2025) - für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des §1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). - for Insured registered outside of Austria No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer). These provisions do not apply to consumers within the meaning of §1 of the Consumer Protection Act (KSchG). Seite 9 von 9
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