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Wiener Städtische Hagelversicherung: die Bedingungen im Volltext

Agrarversicherung der Österreichischen Hagelversicherung im Vertrieb der Wiener Städtische: Mengenverlust der Pflanzen und Schutzvorrichtungen durch Unwetter je nach Produktionszweig, mit Totalversicherungspflicht und Selbstbehalt laut Polizze.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Je nach Produktionszweig sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme versichert“Was ist versichert?, Seite 1
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Das Hauptprodukt der agrarischen Pflanzen gegen Mengenverlust durch bestimmte Unwetterereignisse.“Was ist versichert?, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„Das Hauptprodukt der agrarischen Pflanzen gegen Mengenverlust durch bestimmte Unwetterereignisse.“Was ist versichert?, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertnicht geregelt
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebnicht geregelt
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)nicht geregelt
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)nicht geregelt
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verstoß gegen die Totalversicherungspflicht wird die Gesamtversicherungssumme auf alle mit dieser Kulturart bebauten versicherten und nicht versicherten Fläche aufgeteilt.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Das Hauptprodukt der agrarischen Pflanzen gegen Mengenverlust durch bestimmte Unwetterereignisse.“Was ist versichert?, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchnicht geregelt
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)nicht geregelt
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)nicht geregelt
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nicht geregelt
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)nicht geregelt
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)nicht geregelt
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadennicht geregelt
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)nicht geregelt
Hitze und Sonnenbrandnicht geregelt
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse (z.B. Feuer, Vermurung, Lawinen, Erdbeben).“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nicht geregelt
Wildschäden und Schäden durch Tierenicht geregelt

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschalenicht geregelt
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Die Eindeckungen und technischen Vorrichtungen zum Schutz der Pflanzen gegen Beschädigung durch bestimmte Unwetterereignisse.“Was ist versichert?, Seite 1
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nicht geregelt
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherernicht geregelt

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Im Schadensfall kommt der vereinbarte Selbstbehalt zur Anwendung.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdnicht geregelt
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchisenicht geregelt
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)nicht geregelt
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrennicht geregelt
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Die Deckung für jedes versicherte Risiko beginnt zu vereinbarten Stichtagen.“Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„mit der Ernte der versicherten Kultur.“Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 1
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindnicht geregelt
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussnicht geregelt
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Ich gebe jährlich rechtzeitig Änderungen zu den versicherten Kulturen/Tieren/Schutzvorrichtungen bekannt.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„durch Kündigung mit dem Ende der jeweiligen Versicherungsperiode (= Kalenderjahr).“Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Ich melde einen Versicherungsfall innerhalb der vereinbarten Frist.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Bei Ernte, Bearbeitungen oder Änderungen vor Feststellung des Schadens kann der Versicherer leistungsfrei werden.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassennicht geregelt
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Schäden durch Managementfehler des Versicherungsnehmers in der Produktion.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Ich versichere den gesamten Anbau ein und derselben Kultur, alle Tiere einer Gattung und alle Schutzvorrichtungen einer Art (Totalversicherungspflicht).“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)nicht geregelt
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Ich wirke an der Feststellung des Schadens mit.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisnicht geregelt
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Schäden durch Managementfehler des Versicherungsnehmers in der Produktion.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Wiener Städtische Hagelversicherung Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Produktinformationsblatt (IPID) Hagelversicherung
[Seite 1] Agrarversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Österreichische Hagelversicherung VVaG Produkt: Pflanzen- und Nutztierversicherung Bitte beachten Sie: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die Angaben in diesem Produktinformations­blatt stellen lediglich einen vereinfachten Überblick dar. Alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungsbedingungen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Versicherung für die agrarische Produktion Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Je nach Produktionszweig sind im Rahmen der Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse vereinbarten Versicherungssumme versichert: (z.B. Feuer, Vermurung, Lawinen, Erdbeben). Das Hauptprodukt der agrarischen Pflanzen Vorsätzlich herbeigeführte Schäden. gegen Mengenverlust durch bestimmte Schäden, die bereits bei Antragstellung eingetreten Unwetterereignisse. sind. Die Eindeckungen und technischen Vorrichtungen Schäden durch Managementfehler des zum Schutz der Pflanzen gegen Beschädigung Versicherungsnehmers in der Produktion. durch bestimmte Unwetterereignisse. Die Nutztiere gegen Ausfälle (z.B. Verendungen, Tierseuchen). Gibt es Deckungsbeschränkungen? Bei Verstoß gegen die Totalversicherungspflicht wird die Gesamtversicherungssumme auf alle mit Wo bin ich versichert? dieser Kulturart bebauten versicherten und nicht Der Versicherungsschutz besteht am vereinbarten versicherten Fläche aufgeteilt. Versicherungsort und erstreckt sich auf die Im Schadensfall kommt der vereinbarte versicherten Sachen, die dem Versicherer Selbstbehalt zur Anwendung. rechtzeitig bekanntgegeben wurden. Bei Ernte, Bearbeitungen oder Änderungen vor Feststellung des Schadens kann der Versicherer Welche Verpflichtungen habe ich? leistungsfrei werden. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger • Ich informiere die Österreichische Hagelversicherung Schadensherbeiführung. vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko – vor Vertragsabschluss und während der Vertrags- Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarungen laufzeit. kann es zu Entfall oder Einschränkungen des • Ich versichere den gesamten Anbau ein und derselben Versicherungsschutzes kommen. Kultur, alle Tiere einer Gattung und alle Schutzvorrich- tungen einer Art (Totalversicherungspflicht). Wann und wie zahle ich? • Ich gebe jährlich rechtzeitig Änderungen zu den versi- cherten Kulturen/Tieren/Schutzvorrichtungen bekannt. Wann:  Ich zahle meine Versicherungsprämie so, • Ich zahle meine Prämien wie vereinbart. dass sie zum vereinbarten Zahlungstermin am Konto des Versicherers eingelangt ist. • Ich melde einen Versicherungsfall innerhalb der ver- einbarten Frist. Wie:  z.B. mit Einzugsermächtigung, Online oder • Ich wirke an der Feststellung des Schadens mit. Zahlschein – wie vereinbart. Wann beginnt und endet die Deckung? Wie kann ich den Vertrag kündigen? Beginn: Die Deckung für jedes versicherte Risiko Schriftlich, eingeschrieben und fristgerecht. beginnt zu vereinbarten Stichtagen. Bei technischen • Eine Kündigung unterschreibe ich selbst oder eine Vorrichtungen zum Schutz der Pflanzen nach einer von mir nachweislich dazu bevollmächtigte Person. technischen Abnahme. • Will ich den Vertrag zum Jahresende beenden, muss Ende: Der Versicherungsschutz endet die Kündigung bis 30. September beim Versicherer • durch Kündigung mit dem Ende der jeweiligen einlangen. Versicherungsperiode (= Kalenderjahr). • Will ich den Vertrag nach einem Versicherungsfall • mit der Ernte der versicherten Kultur. beenden, muss die Kündigung bis zum Ablauf eines • zu vereinbarten Stichtagen bei bestimmten Risiken. Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über • bei technischen Vorrichtungen zum Schutz der Pflan- die Entschädigung beim Versicherer einlangen. zen, wenn sie ihre Schutzwirkung verloren haben. Diese Kündigung kann für spätestens Jahresende ausgesprochen werden.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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