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Österreichische Hagelversicherung Zuckerrübe Universal: die Bedingungen im Volltext

Zuckerrübenversicherung gegen Hagel und Überschwemmung mit Wiederanbau nach Frost, Verschlämmung, Verwehung und Schädlingsfraß an Jungpflanzen, Dürre als wählbarer Dürreindex.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Produkt aus Hektarwert und Fläche. Der Hektarwert beträgt 2.600 € pro Hektar.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Zuckerrüben entstehen.“Artikel 1, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertnicht geregelt
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Der Hektarwert beträgt 2.600 € pro Hektar.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Der VN kann schriftlich den Hektarwert für die Risiken Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie die Entschädigungssätze für die Ertrags- und Zuckerertragsverluste im gleichen Ausmaß erhöhen.“Artikel 3 Ziffer 4, Seite 2
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen. Die Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein Weiterwachsen nicht gewährleistet ist.“Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Zuckerrüben, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine Ernteschäden, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)nicht geregelt
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Dürreindex Zuckerrübe: Die Dürreindex Zuckerrübe kann separat schriftlich beantragt werden.“Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)ja, bis zur Versicherungssumme„Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn die Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 % beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt“Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1
Hitze und Sonnenbrandja, bis zur Versicherungssumme„Hitzetage sind Tage mit einer Tageshöchsttemperatur in 2m Höhe von mindestens 30° Celsius und werden in der Kurzperiode berücksichtigt“Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tiereja, bis zur Versicherungssumme„Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss.“Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„werden nach jedem Wiederanbau die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssätzen.“Artikel 4 Ziffer 2, Seite 1
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertnicht geregelt
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nicht geregelt
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.“Artikel 5, Seite 3
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„Hagel: Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt.“Artikel 5, Seite 2
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.“Artikel 5, Seite 2
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)ja„Bei Ersatz der Wiederanbaukosten und für Ertrags- und Zuckerertragsverluste wird kein Selbstbehalt verrechnet.“Artikel 5, Seite 3
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln.“Artikel 5 lit f, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 2
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 2
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen 4 Tagen, schriftlich anzuzeigen.“Artikel 6, Seite 3
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Bei ersatzpflichtigem Schaden dürfen Bodenbearbeitung und der Wiederanbau erst nach schriftlicher Zustimmung bzw. Besichtigung durch den Versicherer erfolgen.“Artikel 6, Seite 3
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden“Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen“Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten, Verspätung der Ernte und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz.“Artikel 1, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Zuckerrübe Universal Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Zuckerrübe Universal (mit Dürreindex)
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN ZUCKERRÜBEN - ZUCKERRÜBE UNIVERSAL (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen Ertragsverluste in Deckung. Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden Artikel 2 Versicherungsantrag Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung. Artikel 3 Versicherungssumme 4. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen Artikel 4 Entschädigung durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann Artikel 5 Selbstbehalt vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Pflanze Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt. Schadensfall Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut Artikel 7 Prämie werden nicht ersetzt. Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die 5. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen. Die Hagelversicherung“ Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln Anhang abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein Weiterwachsen nicht gewährleistet ist. Artikel 1 6. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch Umfang des Versicherungsschutzes tierische Schädlinge an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss. Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungsverein 7. Dürreindex Zuckerrübe: Die Dürreindex Zuckerrübe kann auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, separat schriftlich beantragt werden. Der VN kann zwischen zwei ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer Dürreindexvarianten mit unterschiedlichen (VN) genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Entschädigungssätzen und zwei Hitzetagsvarianten wählen. Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Ersetzt werden Schäden durch mangelnden Niederschlag in der Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Zuckerrüben Vegetationszeit. entstehen. Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße Die Vegetationszeit (Gesamtperiode) beginnt mit 1. Juni und Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten, Verspätung der endet mit 31. August der laufenden Versicherungsperiode. Ernte und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn die keinen Ersatz. Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der 1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel- Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 % versicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn in der Elementarschäden an Zuckerrüben – Zuckerrübe Universal“ Vegetationszeit über einen Zeitraum von 42 abgeändert werden. aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode) die 2. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine Niederschlagssumme unter Berücksichtigung der Hitzetage in der Ernteschäden, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 70 % Höhe unter 0° Celsius entstehen. beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um 3. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 42 Tage Zuckerrüben, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder liegt. Hitzetage sind Tage mit einer Tageshöchsttemperatur in 2m eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von Höhe von mindestens 30° Celsius und werden in der Kurzperiode mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von berücksichtigt, indem das Niederschlagsdefizit in der außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Hitzetagsvariante „Premium“ für jeden derartigen Tag während Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) der Kurzperiode um 1 Prozentpunkt erhöht wird. In der entstehen. Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die durch Hitzetagsvariante „Basis“ werden ausschließlich jene Hitzetage eine behördlich in direktem Zusammenhang mit dem berücksichtigt, die über die durchschnittliche Anzahl von Schadensereignis angeordnete und absichtlich herbeigeführte Hitzetagen der letzten zehn Jahre hinausgehen. Überflutung entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und auf Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Katastralgemeinde denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Ebenfalls für die Ermittlung der Prämie, des Regenbedarfs und der in der ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend Gesamtperiode gefallenen Niederschläge sowie aufgetretenen funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend Temperaturen herangezogen wird. Dieser Punkt wird über das feuchte Witterung hervorgerufen werden. ÖHV-Kundenportal unter www.hagel.at bekannt gegeben. a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden Schläge, die sich über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung. werden jener Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die größte Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit der vernichtet werden oder dass sie aufgrund von niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. Der Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr Regenbedarf wird mit Hilfe langjähriger Niederschlagsdaten der verwertbar sind und in weiterer Folge vom GeoSphere Austria unter Berücksichtigung von Ober- und Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch Untergrenzen vom Versicherer festgelegt. Die durchschnittliche Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne Anzahl von Hitzetagen wird mit Hilfe von Temperaturdaten der Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise letzten zehn Jahre der GeoSphere Austria vom Versicherer Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die festgelegt. Basis für die Berechnung der Entschädigung sind dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche ausschließlich die Niederschlags- und Temperaturdaten des Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 1/5 v 4.0 [Seite 2] INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der Zuckerertragsverluste gemäß Ziffer 4 werden davon nicht Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages bis 7 beeinflusst. Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen wird. Artikel 4 Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von 30 Entschädigung mm berücksichtigt. Die Tageshöchsttemperatur wird immer zwischen 7 Uhr MEZ und 19 Uhr MEZ des Bezugstages 1. Ersetzt werden Ertragsverluste durch Hagel und (entspricht 8 Uhr MESZ bis 20 Uhr MESZ des Bezugstages) Überschwemmung. gemessen. Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden 2. Bei Frühschäden durch Hagel, Frost, Überschwemmung Versicherungsperiode die Lieferung der Niederschlags- und gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, Verwehung und Temperaturdaten einstellen, so zieht der Versicherer die Fraßschäden durch tierische Schädlinge werden nach jedem nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich verfügbaren Wiederanbau die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Daten heran. Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige Artikel 2 Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungs- Versicherungsantrag sätzen. Erfolgt der Wiederanbau mit der Kultur Zuckerrübe bis spätestens 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode und wird Der Antrag, eine Änderung der Variante für die die Kultur Zuckerrübe bis zum Beginn der Rübenkampagne am Entschädigungshöhen der Risiken Frost, Wiederanbau nach betroffenen Schlag kultiviert, werden einmal pro Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Versicherungsperiode zusätzlich die Ertrags- und Fraßschäden durch tierische Schädlinge, die Änderung des Zuckerertragsverluste ersetzt. Hektarwertes für die Risiken Hagel und Ertragsverlust durch Erfolgt der Wiederanbau nicht mit der Kultur Zuckerrübe, sondern Überschwemmung sowie der Entschädigungssätze für die mit einer anderen Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen Ertrags- und Zuckerertragsverluste oder eine Änderung der der „Zuckerrübe Universal“ ausbezahlt. In der „Zuckerrübe Selbstbehaltsvariante für das Risiko Ertragsverluste durch Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag in der Überschwemmung gemäß Artikel 5 müssen schriftlich beim laufenden Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie für Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die das Risiko Dürreindex zu bezahlen. Falls die andere laufende Versicherungsperiode eingelangt sein. wiederangebaute Kultur ebenfalls versichert ist, ist unabhängig Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist der von der Versicherungsprämie für die Zuckerrübe Universal, die Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Bedingungen gesamte im jeweiligen Versicherungsprodukt für die für die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden wiederangebaute Kultur vereinbarte Versicherungsprämie zu – Agrar Universal“. bezahlen. Risiko Dürreindex Zuckerrübe: Der Antrag muss schriftlich 3. Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die beim Versicherer bis spätestens 15. Mai für die laufende jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt und in der „Entschä- Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Zustimmung zur digungstabelle Zuckerrübe Universal“ im Anhang bekannt Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist gegeben. Voraussetzung für den Abschluss einer Dürreindexversicherung. 4. Dürreindex Zuckerrübe: Die Entschädigungssätze für die Eine Änderung der Dürreindexvariante oder der Hitzetagsvariante Dürreindexvarianten „70/36“ und „60/30“ in der Dürreindex gemäß Artikel 1 Ziffer 7 sowie der Selbstbehaltsvariante in der Zuckerrübe werden vom Versicherer für die jeweilige Dürreindexversicherung gemäß Artikel 5 muss schriftlich beim Versicherungsperiode festgesetzt und in der Versicherer bis spätestens 15. Mai für die laufende „Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe“ im Anhang Versicherungsperiode eingelangt sein. bekannt gegeben. Es erfolgt keine Schadenserhebung vor Ort und daher ist auch keine neuerliche Erhebung oder Artikel 3 Rekurserhebung möglich. In jedem Fall werden ausschließlich die Versicherungssumme Niederschlags- und Temperaturdaten der gemäß Artikel 1 Ziffer 7 zur Berechnung der Entschädigung herangezogen. 1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 Ziffer Produkt aus Hektarwert und Fläche. Der Hektarwert beträgt 2.600 7 sowohl für die Kurzperiode als auch für die Gesamtperiode € pro Hektar. erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene Periode ausbezahlt, 2. Die Versicherungssumme für die Risiken Frost, Wiederanbau welche die höhere Entschädigung aufweist. nach Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und 5. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird Fraßschäden durch tierische Schädlinge entspricht dem Produkt dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf aus Entschädigungssatz für Wiederanbaukosten sowie einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die eventuellen Ertrags- und Zuckerertragsverlusten laut „Entschä- auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens digungstabelle Zuckerrübe Universal“ im Anhang und Fläche. mindestens 300 Euro beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha 3. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Versicher- zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem ungssumme für Ertragsverluste durch Überschwemmung, Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel. unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn 4. Der VN kann schriftlich den Hektarwert für die Risiken Hagel die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch und Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie die Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese Entschädigungssätze für die Ertrags- und Zuckerertragsverluste Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. im gleichen Ausmaß erhöhen. Treten in derselben Versicherungsperiode auf einem Schlag 5. Dürreindex Zuckerrübe: Die Versicherungssumme für die sowohl Ertragsverluste durch Überschwemmung wie auch andere Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 20 % der versicherte Schäden auf, so wird der Schadensprozentsatz des Versicherungssumme für das Risiko Hagel. zuletzt eingetretenen Schadens um jene der zuvor eingetretenen 6. Der VN kann für das Risiko eines Umbruches zwischen zwei reduziert. Varianten mit unterschiedlichen Versicherungssummen für die Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: Über- Risiken Frost, Wiederanbau nach Überschwemmung, schwemmungsschäden bis zum 15. Mai der laufenden Verschlämmung, Verwehung und Fraßschäden durch tierische Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14 Schädlinge wählen. Die Entschädigungssätze für die Ertrags- und Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau nach Überschwemmung entschädigt. Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 2/5 v 4.0 [Seite 3] rung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 10 % Artikel 5 (Selbstbehaltsvariante B), 20 % (Selbstbehaltsvariante C) oder Selbstbehalt 30 % (Selbstbehaltsvariante D) zur Prämie für die Dürreindexversicherung vereinbart werden kann. Hagel: Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- behalts- von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. variante variante variante variante Wiederanbau sowie Ertrags- und Zuckerertragsverluste: Bei A B C D Ersatz der Wiederanbaukosten und für Ertrags- und SV≤100% 0% 0% 0% 0% Zuckerertragsverluste wird kein Selbstbehalt verrechnet. 100%<SV≤150% 10% 0% 0% 0% Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos 150%<SV≤200% 20% 10% 0% 0% Ertragsverluste durch Überschwemmung der letzten 10 SV>200% 30% 20% 10% 0% Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Ertragsverluste durch Überschwemmung errechnet sich aus dem Artikel 6 Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Ertragsverluste durch Überschwemmung zu den Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko Ertragsverluste durch Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen 4 Tagen, Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung schriftlich anzuzeigen. um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen Bei ersatzpflichtigem Schaden dürfen Bodenbearbeitung und der Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der Wiederanbau erst nach schriftlicher Zustimmung bzw. Selbstbehaltseinstufung ausschließlich nach Ersatz eines Besichtigung durch den Versicherer erfolgen. Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt. Dürreindex Zuckerrübe: Der VN hat einen Schadensfall Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der spätestens 4 Tage nach Ende der Gesamtperiode gemäß Artikel betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen, 1 Ziffer 7 schriftlich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der wobei eine Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Verpflichtung zur Leistung frei. Prämienzuschlag von 70 % (Selbstbehaltsvariante II), 140 % (Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV) Artikel 7 zur Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch Prämie Überschwemmung vereinbart werden kann. . Die Prämie je Hektar Zuckerrübenfläche für die Risiken gemäß Artikel 1 wird jährlich vom Versicherer für jede Ortsgemeinde Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- behalts- behalts- behalts- behalts- festgelegt. Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem Schaden- Stufe gemäß der „Allgemeinen Bedingungen für die verlauf variante variante variante variante I II III IV Hagelversicherung“. Die Prämie für die Hagelversicherung, die 1 Prämie für die Versicherung von anderen Elementarrisiken 30 % 30 % 30 % 30 % (Wiederanbau nach Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, SV≤100% 2 100%<SV≤ Verwehung und tierischen Schädlingen), die Prämie für die 40 % 30 % 30 % 30 % 200% Versicherung von Ertragsverlusten durch Überschwemmung 3 200%<SV≤ sowie die Prämie für die Dürreindexversicherung werden separat 50 % 40 % 30 % 30 % 300% berechnet. Für erhöhte Hektarwerte ist ein Zuschlag zur Prämie 4 SV>300% 60 % 50 % 40 % 30 % zu bezahlen. Dürreindex Zuckerrübe: Für die Prämienberechnung wird immer jene Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko Dürreindex Zuckerrübe: Die Entschädigung wird gemäß Hagel für die Prämienberechnung herangezogen wird. „Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe“ abhängig von der gewählten Dürreindexvariante berechnet und unter Abzug Artikel 8 eines schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts ausbezahlt. Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Hagelversicherung“ Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürreindex Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen gelten sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden für das Risiko Dürreindex zu den Prämien ohne „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und Versicherungssteuer für das Risiko Dürreindex. Der VN hat den anderen Elementarschäden an Zuckerrüben – Zuckerrübe in folgender Tabelle dargestellten Anteil der berechneten Universal“ geändert werden. Entschädigung als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminde- Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 3/5 v 4.0 [Seite 4] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at Anhang Entschädigungstabelle Zuckerrübe Universal (Werte pro Hektar) a) Entschädigungssätze Wiederanbau Risiken Variante Standard Variante Plus Hagel, Frost, Überschwemmung, 400 € 600 € Verschlämmung, Verwehung, Tierische Schädlinge b) Entschädigungssätze Ertrags- und Zuckerertragsverluste Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung 15. April 49,5 € 01. Mai 175,5 € 17. Mai 297,0 € 16. April 58,5 € 02. Mai 180,0 € 18. Mai 310,5 € 17. April 63,0 € 03. Mai 189,0 € 19. Mai 319,5 € 18. April 72,0 € 04. Mai 198,0 € 20. Mai 333,0 € 19. April 81,0 € 05. Mai 202,5 € 21. Mai 342,0 € 20. April 85,5 € 06. Mai 211,5 € 22. Mai 351,0 € 21. April 94,5 € 07. Mai 220,5 € 23. Mai 364,5 € 22. April 103,5 € 08. Mai 229,5 € 24. Mai 373,5 € 23. April 108,0 € 09. Mai 234,0 € 25. Mai 387,0 € 24. April 117,0 € 10. Mai 243,0 € 26. Mai 396,0 € 25. April 126,0 € 11. Mai 252,0 € 27. Mai 405,0 € 26. April 135,0 € 12. Mai 256,5 € 28. Mai 418,5 € 27. April 144,0 € 13. Mai 265,5 € 29. Mai 427,5 € 28. April 153,0 € 14. Mai 274,5 € 30. Mai 441,0 € 29. April 157,5 € 15. Mai 283,5 € 31. Mai 450,0 € 30. April 166,5 € 16. Mai 288,0 € Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe (Werte in Prozent der Versicherungssumme) a) Gesamtperiode Zuckerrübe Entschädigung Entschädigung Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ ≤ 29 0 0 65 44 51 30 0 10 66 46 52 31 0 11 67 47 54 32 0 12 68 49 55 33 0 13 69 50 57 34 0 14 70 52 58 35 0 15 71 54 59 36 10 16 72 55 61 37 11 17 73 57 62 38 11 18 74 58 64 39 12 19 75 60 65 40 13 20 76 62 66 41 14 21 77 63 68 42 14 22 78 65 69 43 15 23 79 66 71 44 16 24 80 68 72 45 16 25 81 70 73 46 17 26 82 71 75 47 18 27 83 73 76 48 19 28 84 74 78 49 19 29 85 76 79 50 20 30 86 78 80 Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 4/5 v 4.0 [Seite 5] Entschädigung Entschädigung Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ 51 22 31 87 79 82 52 23 33 88 81 83 53 25 34 89 82 85 54 26 36 90 84 86 55 28 37 91 86 87 56 30 38 92 87 89 57 31 40 93 89 90 58 33 41 94 90 92 59 34 43 95 92 93 60 36 44 96 94 94 61 38 45 97 95 96 62 39 47 98 97 97 63 41 48 99 98 99 64 42 50 100 100 100 b) Kurzperiode Zuckerrübe Entschädigung Entschädigung Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ ≤ 59 0 0 80 35 53 60 0 10 81 38 56 61 0 11 82 41 59 62 0 12 83 44 62 63 0 13 84 47 65 64 0 15 85 50 68 65 0 17 86 54 71 66 0 19 87 58 74 67 0 21 88 62 77 68 0 23 89 66 80 69 0 25 90 70 82 70 10 28 91 74 84 71 12 30 92 78 86 72 14 32 93 81 87 73 16 34 94 84 88 74 18 37 95 87 89 75 20 39 96 89 90 76 23 41 97 90 90 77 26 44 98 90 90 78 29 47 99 90 90 79 32 50 100 90 90 Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 5/5 v 4.0
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