Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
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Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
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5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
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Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
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Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Zuckerrübe Universal (mit Dürreindex)
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
ZUCKERRÜBEN - ZUCKERRÜBE UNIVERSAL
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen
Ertragsverluste in Deckung.
Artikel 1
Umfang des Versicherungsschutzes b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Artikel 2
Versicherungsantrag Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.
Artikel 3
Versicherungssumme 4. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen
Artikel 4
Entschädigung durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann
Artikel 5
Selbstbehalt vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Pflanze
Artikel 6
Pflichten des Versicherungsnehmers im undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt.
Schadensfall Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut
Artikel 7 Prämie werden nicht ersetzt.
Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die 5. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen. Die
Hagelversicherung“ Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln
Anhang abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein
Weiterwachsen nicht gewährleistet ist.
Artikel 1 6. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch
Umfang des Versicherungsschutzes tierische Schädlinge an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden
Schäden durch Haarwildverbiss.
Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungsverein 7. Dürreindex Zuckerrübe: Die Dürreindex Zuckerrübe kann
auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, separat schriftlich beantragt werden. Der VN kann zwischen zwei
ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer Dürreindexvarianten mit unterschiedlichen
(VN) genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Entschädigungssätzen und zwei Hitzetagsvarianten wählen.
Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Ersetzt werden Schäden durch mangelnden Niederschlag in der
Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Zuckerrüben Vegetationszeit.
entstehen. Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße Die Vegetationszeit (Gesamtperiode) beginnt mit 1. Juni und
Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten, Verspätung der endet mit 31. August der laufenden Versicherungsperiode.
Ernte und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn die
keinen Ersatz. Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel- Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 %
versicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn in der
Elementarschäden an Zuckerrüben – Zuckerrübe Universal“ Vegetationszeit über einen Zeitraum von 42
abgeändert werden. aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode) die
2. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine Niederschlagssumme unter Berücksichtigung der Hitzetage in der
Ernteschäden, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 70 %
Höhe unter 0° Celsius entstehen. beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
3. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 42 Tage
Zuckerrüben, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder liegt. Hitzetage sind Tage mit einer Tageshöchsttemperatur in 2m
eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von Höhe von mindestens 30° Celsius und werden in der Kurzperiode
mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von berücksichtigt, indem das Niederschlagsdefizit in der
außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Hitzetagsvariante „Premium“ für jeden derartigen Tag während
Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) der Kurzperiode um 1 Prozentpunkt erhöht wird. In der
entstehen. Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die durch Hitzetagsvariante „Basis“ werden ausschließlich jene Hitzetage
eine behördlich in direktem Zusammenhang mit dem berücksichtigt, die über die durchschnittliche Anzahl von
Schadensereignis angeordnete und absichtlich herbeigeführte Hitzetagen der letzten zehn Jahre hinausgehen.
Überflutung entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein
Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und auf Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Katastralgemeinde
denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Ebenfalls für die Ermittlung der Prämie, des Regenbedarfs und der in der
ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend Gesamtperiode gefallenen Niederschläge sowie aufgetretenen
funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend Temperaturen herangezogen wird. Dieser Punkt wird über das
feuchte Witterung hervorgerufen werden. ÖHV-Kundenportal unter www.hagel.at bekannt gegeben.
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden Schläge, die sich über mehrere Katastralgemeinden erstrecken,
ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung. werden jener Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der
Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die größte Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit der
vernichtet werden oder dass sie aufgrund von niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. Der
Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr Regenbedarf wird mit Hilfe langjähriger Niederschlagsdaten der
verwertbar sind und in weiterer Folge vom GeoSphere Austria unter Berücksichtigung von Ober- und
Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch Untergrenzen vom Versicherer festgelegt. Die durchschnittliche
Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne Anzahl von Hitzetagen wird mit Hilfe von Temperaturdaten der
Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise letzten zehn Jahre der GeoSphere Austria vom Versicherer
Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die festgelegt. Basis für die Berechnung der Entschädigung sind
dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche ausschließlich die Niederschlags- und Temperaturdaten des
Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 1/5
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INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der Zuckerertragsverluste gemäß Ziffer 4 werden davon nicht
Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages bis 7 beeinflusst.
Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des
Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen wird. Artikel 4
Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von 30 Entschädigung
mm berücksichtigt. Die Tageshöchsttemperatur wird immer
zwischen 7 Uhr MEZ und 19 Uhr MEZ des Bezugstages 1. Ersetzt werden Ertragsverluste durch Hagel und
(entspricht 8 Uhr MESZ bis 20 Uhr MESZ des Bezugstages) Überschwemmung.
gemessen. Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden 2. Bei Frühschäden durch Hagel, Frost, Überschwemmung
Versicherungsperiode die Lieferung der Niederschlags- und gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, Verwehung und
Temperaturdaten einstellen, so zieht der Versicherer die Fraßschäden durch tierische Schädlinge werden nach jedem
nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich verfügbaren Wiederanbau die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der
Daten heran. Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal
jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige
Artikel 2 Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungs-
Versicherungsantrag sätzen. Erfolgt der Wiederanbau mit der Kultur Zuckerrübe bis
spätestens 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode und wird
Der Antrag, eine Änderung der Variante für die die Kultur Zuckerrübe bis zum Beginn der Rübenkampagne am
Entschädigungshöhen der Risiken Frost, Wiederanbau nach betroffenen Schlag kultiviert, werden einmal pro
Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Versicherungsperiode zusätzlich die Ertrags- und
Fraßschäden durch tierische Schädlinge, die Änderung des Zuckerertragsverluste ersetzt.
Hektarwertes für die Risiken Hagel und Ertragsverlust durch Erfolgt der Wiederanbau nicht mit der Kultur Zuckerrübe, sondern
Überschwemmung sowie der Entschädigungssätze für die mit einer anderen Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen
Ertrags- und Zuckerertragsverluste oder eine Änderung der der „Zuckerrübe Universal“ ausbezahlt. In der „Zuckerrübe
Selbstbehaltsvariante für das Risiko Ertragsverluste durch Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag in der
Überschwemmung gemäß Artikel 5 müssen schriftlich beim laufenden Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie für
Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die das Risiko Dürreindex zu bezahlen. Falls die andere
laufende Versicherungsperiode eingelangt sein. wiederangebaute Kultur ebenfalls versichert ist, ist unabhängig
Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist der von der Versicherungsprämie für die Zuckerrübe Universal, die
Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Bedingungen gesamte im jeweiligen Versicherungsprodukt für die
für die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden wiederangebaute Kultur vereinbarte Versicherungsprämie zu
– Agrar Universal“. bezahlen.
Risiko Dürreindex Zuckerrübe: Der Antrag muss schriftlich 3. Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die
beim Versicherer bis spätestens 15. Mai für die laufende jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt und in der „Entschä-
Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Zustimmung zur digungstabelle Zuckerrübe Universal“ im Anhang bekannt
Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist gegeben.
Voraussetzung für den Abschluss einer Dürreindexversicherung. 4. Dürreindex Zuckerrübe: Die Entschädigungssätze für die
Eine Änderung der Dürreindexvariante oder der Hitzetagsvariante Dürreindexvarianten „70/36“ und „60/30“ in der Dürreindex
gemäß Artikel 1 Ziffer 7 sowie der Selbstbehaltsvariante in der Zuckerrübe werden vom Versicherer für die jeweilige
Dürreindexversicherung gemäß Artikel 5 muss schriftlich beim Versicherungsperiode festgesetzt und in der
Versicherer bis spätestens 15. Mai für die laufende „Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe“ im Anhang
Versicherungsperiode eingelangt sein. bekannt gegeben. Es erfolgt keine Schadenserhebung vor Ort
und daher ist auch keine neuerliche Erhebung oder
Artikel 3 Rekurserhebung möglich. In jedem Fall werden ausschließlich die
Versicherungssumme Niederschlags- und Temperaturdaten der gemäß Artikel 1 Ziffer 7
zur Berechnung der Entschädigung herangezogen.
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 Ziffer
Produkt aus Hektarwert und Fläche. Der Hektarwert beträgt 2.600 7 sowohl für die Kurzperiode als auch für die Gesamtperiode
€ pro Hektar. erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene Periode ausbezahlt,
2. Die Versicherungssumme für die Risiken Frost, Wiederanbau welche die höhere Entschädigung aufweist.
nach Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und 5. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird
Fraßschäden durch tierische Schädlinge entspricht dem Produkt dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf
aus Entschädigungssatz für Wiederanbaukosten sowie einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die
eventuellen Ertrags- und Zuckerertragsverlusten laut „Entschä- auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens
digungstabelle Zuckerrübe Universal“ im Anhang und Fläche. mindestens 300 Euro beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha
3. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Versicher- zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem
ungssumme für Ertragsverluste durch Überschwemmung, Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen
entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel. unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn
4. Der VN kann schriftlich den Hektarwert für die Risiken Hagel die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch
und Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie die Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese
Entschädigungssätze für die Ertrags- und Zuckerertragsverluste Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt.
im gleichen Ausmaß erhöhen. Treten in derselben Versicherungsperiode auf einem Schlag
5. Dürreindex Zuckerrübe: Die Versicherungssumme für die sowohl Ertragsverluste durch Überschwemmung wie auch andere
Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 20 % der versicherte Schäden auf, so wird der Schadensprozentsatz des
Versicherungssumme für das Risiko Hagel. zuletzt eingetretenen Schadens um jene der zuvor eingetretenen
6. Der VN kann für das Risiko eines Umbruches zwischen zwei reduziert.
Varianten mit unterschiedlichen Versicherungssummen für die Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: Über-
Risiken Frost, Wiederanbau nach Überschwemmung, schwemmungsschäden bis zum 15. Mai der laufenden
Verschlämmung, Verwehung und Fraßschäden durch tierische Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14
Schädlinge wählen. Die Entschädigungssätze für die Ertrags- und Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau
nach Überschwemmung entschädigt.
Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 2/5
v 4.0
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rung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 10 %
Artikel 5 (Selbstbehaltsvariante B), 20 % (Selbstbehaltsvariante C) oder
Selbstbehalt 30 % (Selbstbehaltsvariante D) zur Prämie für die
Dürreindexversicherung vereinbart werden kann.
Hagel: Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des
betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von Selbst- Selbst- Selbst- Selbst-
allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- behalts-
von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. variante variante variante variante
Wiederanbau sowie Ertrags- und Zuckerertragsverluste: Bei A B C D
Ersatz der Wiederanbaukosten und für Ertrags- und SV≤100% 0% 0% 0% 0%
Zuckerertragsverluste wird kein Selbstbehalt verrechnet.
100%<SV≤150% 10% 0% 0% 0%
Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Höhe des
Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos 150%<SV≤200% 20% 10% 0% 0%
Ertragsverluste durch Überschwemmung der letzten 10 SV>200% 30% 20% 10% 0%
Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos
Ertragsverluste durch Überschwemmung errechnet sich aus dem
Artikel 6
Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Ertragsverluste durch Überschwemmung zu den Prämien ohne
Versicherungssteuer für das Risiko Ertragsverluste durch
Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen 4 Tagen,
Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung
schriftlich anzuzeigen.
um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen
Bei ersatzpflichtigem Schaden dürfen Bodenbearbeitung und der
Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der
Wiederanbau erst nach schriftlicher Zustimmung bzw.
Selbstbehaltseinstufung ausschließlich nach Ersatz eines
Besichtigung durch den Versicherer erfolgen.
Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt.
Dürreindex Zuckerrübe: Der VN hat einen Schadensfall
Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der
spätestens 4 Tage nach Ende der Gesamtperiode gemäß Artikel
betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen,
1 Ziffer 7 schriftlich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der
wobei eine Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen
Verpflichtung zur Leistung frei.
Prämienzuschlag von 70 % (Selbstbehaltsvariante II), 140 %
(Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV)
Artikel 7
zur Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch
Prämie
Überschwemmung vereinbart werden kann.
.
Die Prämie je Hektar Zuckerrübenfläche für die Risiken gemäß
Artikel 1 wird jährlich vom Versicherer für jede Ortsgemeinde
Selbst- Selbst- Selbst- Selbst-
behalts- behalts- behalts- behalts-
festgelegt. Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem
Schaden-
Stufe gemäß der „Allgemeinen Bedingungen für die
verlauf variante variante variante variante
I II III IV Hagelversicherung“. Die Prämie für die Hagelversicherung, die
1 Prämie für die Versicherung von anderen Elementarrisiken
30 % 30 % 30 % 30 % (Wiederanbau nach Frost, Überschwemmung, Verschlämmung,
SV≤100%
2 100%<SV≤ Verwehung und tierischen Schädlingen), die Prämie für die
40 % 30 % 30 % 30 %
200% Versicherung von Ertragsverlusten durch Überschwemmung
3 200%<SV≤ sowie die Prämie für die Dürreindexversicherung werden separat
50 % 40 % 30 % 30 %
300% berechnet. Für erhöhte Hektarwerte ist ein Zuschlag zur Prämie
4 SV>300% 60 % 50 % 40 % 30 % zu bezahlen.
Dürreindex Zuckerrübe: Für die Prämienberechnung wird
immer jene Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko
Dürreindex Zuckerrübe: Die Entschädigung wird gemäß Hagel für die Prämienberechnung herangezogen wird.
„Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe“ abhängig von
der gewählten Dürreindexvariante berechnet und unter Abzug Artikel 8
eines schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts ausbezahlt. Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Hagelversicherung“
Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10
Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürreindex Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen gelten sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden
für das Risiko Dürreindex zu den Prämien ohne „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und
Versicherungssteuer für das Risiko Dürreindex. Der VN hat den anderen Elementarschäden an Zuckerrüben – Zuckerrübe
in folgender Tabelle dargestellten Anteil der berechneten Universal“ geändert werden.
Entschädigung als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminde-
Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal 3/5
v 4.0
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
Anhang
Entschädigungstabelle Zuckerrübe Universal (Werte pro Hektar)
a) Entschädigungssätze Wiederanbau
Risiken Variante Standard Variante Plus
Hagel,
Frost, Überschwemmung,
400 € 600 €
Verschlämmung, Verwehung,
Tierische Schädlinge
b) Entschädigungssätze Ertrags- und Zuckerertragsverluste
Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung
15. April 49,5 € 01. Mai 175,5 € 17. Mai 297,0 €
16. April 58,5 € 02. Mai 180,0 € 18. Mai 310,5 €
17. April 63,0 € 03. Mai 189,0 € 19. Mai 319,5 €
18. April 72,0 € 04. Mai 198,0 € 20. Mai 333,0 €
19. April 81,0 € 05. Mai 202,5 € 21. Mai 342,0 €
20. April 85,5 € 06. Mai 211,5 € 22. Mai 351,0 €
21. April 94,5 € 07. Mai 220,5 € 23. Mai 364,5 €
22. April 103,5 € 08. Mai 229,5 € 24. Mai 373,5 €
23. April 108,0 € 09. Mai 234,0 € 25. Mai 387,0 €
24. April 117,0 € 10. Mai 243,0 € 26. Mai 396,0 €
25. April 126,0 € 11. Mai 252,0 € 27. Mai 405,0 €
26. April 135,0 € 12. Mai 256,5 € 28. Mai 418,5 €
27. April 144,0 € 13. Mai 265,5 € 29. Mai 427,5 €
28. April 153,0 € 14. Mai 274,5 € 30. Mai 441,0 €
29. April 157,5 € 15. Mai 283,5 € 31. Mai 450,0 €
30. April 166,5 € 16. Mai 288,0 €
Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe (Werte in Prozent der Versicherungssumme)
a) Gesamtperiode Zuckerrübe
Entschädigung Entschädigung
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“
≤ 29 0 0 65 44 51
30 0 10 66 46 52
31 0 11 67 47 54
32 0 12 68 49 55
33 0 13 69 50 57
34 0 14 70 52 58
35 0 15 71 54 59
36 10 16 72 55 61
37 11 17 73 57 62
38 11 18 74 58 64
39 12 19 75 60 65
40 13 20 76 62 66
41 14 21 77 63 68
42 14 22 78 65 69
43 15 23 79 66 71
44 16 24 80 68 72
45 16 25 81 70 73
46 17 26 82 71 75
47 18 27 83 73 76
48 19 28 84 74 78
49 19 29 85 76 79
50 20 30 86 78 80
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Entschädigung Entschädigung
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“
51 22 31 87 79 82
52 23 33 88 81 83
53 25 34 89 82 85
54 26 36 90 84 86
55 28 37 91 86 87
56 30 38 92 87 89
57 31 40 93 89 90
58 33 41 94 90 92
59 34 43 95 92 93
60 36 44 96 94 94
61 38 45 97 95 96
62 39 47 98 97 97
63 41 48 99 98 99
64 42 50 100 100 100
b) Kurzperiode Zuckerrübe
Entschädigung Entschädigung
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“
≤ 59 0 0 80 35 53
60 0 10 81 38 56
61 0 11 82 41 59
62 0 12 83 44 62
63 0 13 84 47 65
64 0 15 85 50 68
65 0 17 86 54 71
66 0 19 87 58 74
67 0 21 88 62 77
68 0 23 89 66 80
69 0 25 90 70 82
70 10 28 91 74 84
71 12 30 92 78 86
72 14 32 93 81 87
73 16 34 94 84 88
74 18 37 95 87 89
75 20 39 96 89 90
76 23 41 97 90 90
77 26 44 98 90 90
78 29 47 99 90 90
79 32 50 100 90 90
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