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Österreichische Hagelversicherung Zierpflanzenkulturen im Freiland: die Bedingungen im Volltext
Hagelversicherung für Zierpflanzen im Freiland mit wählbarer Mehrgefahrendeckung gegen Frost, Überschwemmung, Starkregen und Sturm ab 35 Prozent Schaden.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | „Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) des versicherten Bodenerzeugnisses.“ | Artikel 8 Ziffer 1, Seite 2 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | „Die Zierpflanzenkulturen Topfpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen, Schnittblumen sowie Jungpflanzenkulturen können in der Einzelversicherung für Freilandkulturen gegen Hagelschäden versichert werden.“ | Artikel 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | „ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | nein | „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | „Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.“ | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | „Der Versicherer kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten werden kann.“ | Artikel 8 Ziffer 1, Seite 2 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | „kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.“ | Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | „Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“ | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
Versicherte Gefahren
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | „Hagel: Ersetzt werden Schäden, die durch die Einwirkung des Hagelschlages an Zierpflanzenkulturen entstehen.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | „Sturm: Ersetzt werden Schäden, die an den in der Mehrgefahrenversicherung für Zierpflanzen versicherten Kulturen entstehen, wenn diese durch Sturmeinwirkung entwurzelt, zerschlagen, abgebrochen, ab- oder eingerissen, zu- oder weggeweht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Starkregen: Ersetzt werden Schäden an den in der Mehrgefahrenversicherung für Zierpflanzen versicherten Kulturen, die durch außergewöhnliche Niederschläge (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen.“ | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an den in der Mehrgefahrenversicherung für Zierpflanzen versicherten Kulturen, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden“ | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | „Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“ | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Frost: Ersetzt werden Schäden an den in der Mehrgefahrenversicherung für Zierpflanzen versicherten Kulturen, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2m Höhe unter 0° entstehen.“ | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | nicht geregelt | ||
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | nicht geregelt | ||
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nicht geregelt | ||
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt | ||
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nein | „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
Leistungen und Entschädigung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | „Bei Wiederanbau bzw. Nachpflanzung einer Kultur nach Frühschäden werden die Anbau- bzw. Pflanzkosten ersetzt.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt | ||
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt | ||
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt | ||
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt | ||
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | nicht geregelt | ||
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt | ||
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“ | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | „Der Selbstbehalt für Hagelschäden beträgt grundsätzlich 10 % der Versicherungssumme.“ | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 1 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | „Eine Entschädigung für Schäden durch Frost, Überschwemmung, Starkregen und Sturm wird dann geleistet, wenn auf mindestens 10 % der versicherten Fläche der Polizze Schäden von über 35 % der Versicherungssumme, bezogen auf den gesamten Schlag, eingetreten sind.“ | Artikel 5 Ziffer 2, Seite 1 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | „Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.“ | Artikel 9 Ziffer 1, Seite 2 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | ja | „Schäden bis 35 % der Versicherungssumme des gesamten Schlages werden nicht entschädigt.“ | Artikel 5 Ziffer 2, Seite 1 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt | ||
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | „Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“ | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | „Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“ | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |
Haftzeit, Fristen und Vertrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | „Für Schäden an Zierpflanzenkulturen, die vor dem Einlangen der Bekanntgabe der zu versichernden Bodenerzeugnisse eintreten, gewährt der Versicherer Vorausdeckung, jedoch nur für die im Vorjahr versichert gewesenen Kulturen und Anbausätze“ | Artikel 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | „Die Haftung des Versicherers erlischt für a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach der Trennung vom Boden“ | Artikel 5, Seite 1 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | „Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“ | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | „Der Haftungszeitraum für Schäden durch Frost für die in der Mehrgefahrenversicherung für Zierpflanzen versicherten Kulturen ist in Abhängigkeit von der Höhenlage des Betriebes wie folgt geregelt“ | Artikel 4, Seite 1 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | „Der Antrag muss schriftlich beim Versicherer für die Risiken Frost, Überschwemmung, Starkregen und Sturm bis spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode eingelangt sein.“ | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | ja | „Die Haftung des Versicherers erlischt für a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach der Trennung vom Boden“ | Artikel 5 lit a, Seite 1 |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | „Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“ | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |
Obliegenheiten und Schadenfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Frist für die Schadenanzeige | ja | „Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch binnen vier Tagen anzeigen“ | Artikel 12 Ziffer 1, Seite 3 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | „Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.“ | Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | „wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“ | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | „Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“ | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | „Von ein und derselben Zierpflanzenart sind alle Sorten und alle Anbausätze und Schnitte zu versichern“ | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | „Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“ | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | „Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen“ | Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3 |
Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“ | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt | ||
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |
Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt | ||
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt | ||
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt | ||
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026 Fassung: gültig ab 1. Jänner 2026 Original beim Versicherer (PDF)
- Bedingungen 2026 Zierpflanzenkulturen im Freiland Fassung: gültig ab 1. Jänner 2026 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.