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Versicherungsmakler / Hagel- und Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Wein Universal: die Bedingungen im Volltext

Weinversicherung gegen Hagel und Frost an Weintrauben und Tafeltrauben mit Haftung ab 1. Dezember für Frost, 5 Prozent Selbstbehalt und wählbarem Dürreindex.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordneten Hektarhöchstmenge.“Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen Trauben ermittelt.“Artikel 8 Ziffer 6, Seite 3
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert“Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Die Änderung der Versicherungssumme für die kommende Versicherungsperiode ist bei Weintrauben und Tafeltrauben bis 30. November möglich.“Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke gegen Hagel und Sturm in Deckung.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am 1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode.“Artikel 3 Ziffer 4, Seite 1
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich beantragt werden.“Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)ja, bis zur Versicherungssumme„Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich beantragt werden.“Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1
Hitze und Sonnenbrandnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tierenein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschalenicht geregelt
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresja, bis zur Versicherungssumme„Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Ersetzt werden Schäden an den Rebstöcken durch Umstürzen der Hagelschutznetzanlage“Artikel 8 Ziffer 4, Seite 4
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke gegen Hagel und Sturm in Deckung.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand“ durch Hagelschäden an Weintrauben ab dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ beträgt bis zu 10 % der Versicherungssumme des beschädigten Weingartens oder Weingartenteiles.“Artikel 8 Ziffer 1, Seite 3
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder Weingartenteiles als Selbstbehalt.“Artikel 9 Ziffer 2, Seite 4
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„Wein Universal: Hagelschäden werden entschädigt, wenn mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens oder Weingartenteiles vernichtet sind.“Artikel 9 Ziffer 2, Seite 4
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Hagelschäden werden entschädigt, wenn mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens oder Weingartenteiles vernichtet sind. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der Versicherungssumme“Artikel 9 Ziffer 2, Seite 4
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)ja„Frostschäden unter 36 % der Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder der betroffenen Rebschule werden nicht ersetzt.“Artikel 8 Ziffer 1, Seite 3
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am 1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode.“Artikel 3 Ziffer 4, Seite 1
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Die Versicherung von Weintrauben und Tafeltrauben ist schriftlich auf einem Formblatt des Versicherers spätestens bis 30. November für die folgende Versicherungsperiode zu beantragen.“Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Der VN hat einen Hagel- bzw. Frostschaden binnen vier Tagen nach Kenntnis, einen Frostschaden bei Weintrauben spätestens bis zum 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode schriftlich anzuzeigen.“Artikel 6 Ziffer 1, Seite 2
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.“Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden“Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen“Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Wein Universal Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
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[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG IM WEINBAU (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis mindestens 14 Tage vor dem Schadensereignis bekanntgegeben wurde. Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes Hat der Versicherungsnehmer die Zustimmung zur Artikel 2 Versicherungsantrag Datenübermittlung durch die AMA erteilt, so haftet der Artikel 3 Haftungszeitraum Versicherer für Spätfrostschäden nur dann, wenn die neu Artikel 4 Versicherungssumme erworbene Fläche dem Versicherer spätestens 14 Tage Artikel 5 Prämie vor dem Schadensereignis schriftlich bekanntgegeben Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im wurde oder vom Versicherungsnehmer nachgewiesen Schadensfall werden kann, dass die neu erworbene Fläche mindestens Artikel 7 Schadenserhebung 14 Tage vor dem Schadensereignis in seinem Besitz war. Artikel 8 Entschädigung Der Besitz ist vom VN durch die an die Sozialversicherung Artikel 9 Selbstbehalt der Selbständigen erstattete Änderungsmeldung über die Artikel 10 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Änderung des Ausmaßes der selbstbewirtschafteten Hagelversicherung“ Grundfläche nachzuweisen. Artikel 11 Begriffsbestimmungen b) Rebschulen: Ersetzt werden Schäden, die durch Anhang Einwirkung von Frost auf den versicherten Rebschulen entstehen. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Folgeschäden nach einem Versicherungsfall, auch wenn Artikel 1 diese mit Hagel oder Frost in Zusammenhang stehen. Bei Umfang des Versicherungsschutzes Rebschulen, die im Laufe des Haftungszeitraums erworben werden (z.B. durch Zukauf, Zupachtung, 1. Wein Basis: Die Österreichische Hagelversicherung Tausch, Übergabe), haftet der Versicherer nicht für Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Frostschäden. Versicherer genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden 3. Variante „Plus“: Im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden, die durch die „Wein Universal“ kann optional der fäulnisbedingte Einwirkung des Hagelschlages auf die versicherten Mengenverlust nach Hagelschäden ab dem BBCH-Stadium Weintrauben und Junganlagen entstehen sowie „Vermehrter 85 „Weichwerden der Beeren“ versichert werden. Arbeitsaufwand“ durch Hagelschäden ab dem BBCH-Stadium 4. Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind 85 „Weichwerden der Beeren“. Die Versicherung für auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke Schäden, die durch Einwirkung des Hagelschlages auf gegen Hagel und Sturm in Deckung. Als Sturm gilt eine Tafeltrauben, Rebholz, Selektionsrebholz, Unterlagsreben wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h. und Rebschulen entstehen, kann separat beantragt werden. 5. Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Folgeschäden nach an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich einem Versicherungsfall, auch wenn diese mit Hagel in beantragt werden. Der VN kann zwischen zwei Varianten mit Zusammenhang stehen. unterschiedlichen Entschädigungssätzen wählen. Ersetzt 2. Wein Universal: werden Schäden durch mangelnden Niederschlag in der a) Weintrauben und Tafeltrauben: Zusätzlich zu den Vegetationszeit. gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden Die Vegetationszeit (Gesamtperiode) beginnt mit 1. April und Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die endet mit 15. September der laufenden versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen. Versicherungsperiode. Nicht gegen Frost versichert sind Weintrauben, die Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn die während des Haftungszeitraums für das Risiko Frost Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der Variante gemäß Artikel 3 am Stock hängen (z.B. Eiswein), „70/36“ um mindestens 36 % beziehungsweise in der Variante Junganlagen vor dem Zeitpunkt, an dem die Weinreben „60/30“ um mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt, zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Weingarten das oder wenn zwischen 1. Mai und 15. September über einen BBCH-Stadium 01 „Beginn des Knospenschwellens“ Zeitraum von 50 aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode) erreicht haben, Rebmaterial für Veredelungszwecke die Niederschlagssumme in der Variante „70/36“ um sowie Rebstöcke, die keinen Traubenertrag zu erwarten mindestens 70 % beziehungsweise in der Variante „60/30“ um haben. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 50 Folgeschäden nach einem Versicherungsfall, auch wenn Tage liegt. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom diese mit Frost in Zusammenhang stehen. Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Weingärten in Neu bewirtschaftete Weinbauflächen: Bei dieser Katastralgemeinde für die Ermittlung der Prämie, des Weinbauflächen, die im Laufe des Haftungszeitraums Regenbedarfs und der in der Gesamtperiode gefallenen erworben werden (z.B. durch Zukauf, Zupachtung, Niederschläge herangezogen wird. Dieser Punkt wird über Tausch, Übergabe), haftet der Versicherer für das ÖHV-Kundenportal unter www.hagel.at bekannt Hagelschäden. Der Versicherer haftet jedoch nicht für gegeben. Weingärten, die sich über mehrere Winterfrostschäden, die ab Beginn der Katastralgemeinden erstrecken, werden jener Versicherungsperiode bis zum BBCH-Stadium 01 „Beginn Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte des Knospenschwellens“ eintreten. Flächenanteil des Weingartens befindet. Bei gleichen Für Spätfrostschäden ab dem BBCH-Stadium 01 „Beginn Flächenanteilen wird der Weingarten der Katastralgemeinde des Knospenschwellens“ haftet der Versicherer nur dann, mit der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. wenn die neu erworbene Fläche dem Versicherer Der Regenbedarf wird mit Hilfe langjähriger Niederschlagsdaten der GeoSphere Austria unter Erg. Bedingungen Weinbau 1/7 v 4.0 [Seite 2] Berücksichtigung von Ober- und Untergrenzen vom Oktober. Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung der 3. Die Haftung für Hagelschäden bei Weingärten unter Entschädigung sind ausschließlich die Niederschlagsdaten Hagelschutznetzen beginnt mit dem Spannen der Netze und des INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages dem Lösen und Einrollen der Netze. Werden die bis 7 Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des Hagelschutznetze nach Erreichen einer Gradation von 15° Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen Klosterneuburger Mostwaage unmittelbar vor der Ernte wird. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe eingerollt, so sind Hagelschäden in diesem kurzen Zeitraum von 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria bis zur Ernte in Deckung. während der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung Die Haftung für Hagel- und Sturmschäden an Netzen, der Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer Netzkonstruktion und Rebstöcken endet mit Ende der die nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich Versicherungsperiode. verfügbaren Daten heran. 4. Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am Artikel 2 1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und Versicherungsantrag endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode. Die Haftung für Frost bei Rebschulen beginnt bei rechtzeitiger 1. Wein Universal: Die Versicherung von Weintrauben und Antragstellung frühestens am 16. Mai und endet am 31. Juli Tafeltrauben ist schriftlich auf einem Formblatt des der jeweiligen Versicherungsperiode. Versicherers spätestens bis 30. November für die folgende 5. Bei Junganlagen sind Schäden durch Frost an den Versicherungsperiode zu beantragen. Die Bekanntgabe der versicherten Weinreben ab dem Zeitpunkt in Deckung, an zu versichernden Weingärten hat entweder durch die dem die Weinreben zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Ermächtigung an die Agrarmarkt Austria zur Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Datenübermittlung der bewirtschafteten Weinbauflächen oder Knospenschwellens“ erreicht haben. Für die Deckung von durch die jährliche Vorlage des Rebflächenverzeichnisses Winterfrostschäden ist zusätzlich ein gut entwickelter aus dem Weinbaukataster zu erfolgen. einjähriger Trieb von mindestens 8 mm Durchmesser auf Die Versicherung von Rebschulen ist schriftlich auf einem Kordonhöhe Voraussetzung. Formblatt des Versicherers spätestens bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode zu beantragen. Artikel 4 Voraussetzung für den Abschluss einer Frostversicherung bei Versicherungssumme Rebschulen ist eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung. 1. Wein Basis: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus 2. Wein unter Hagelschutznetzen: Der Antrag zur Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert Versicherung von Weintrauben und Tafeltrauben unter unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009 Hagelschutznetzen gilt als angenommen, wenn die verordneten Hektarhöchstmenge. fachmännische Montage der Hagelschutznetze 2. Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt abgeschlossen wurde und der Antrag nicht binnen drei aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert Wochen nach dem Einlangen beim Versicherer von diesem unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009 abgelehnt worden ist. Eine Neubeantragung oder eine verordneten Hektarhöchstmenge. Änderung der beantragten Weingärten mit Für Hagel und Frost gilt die gleiche Versicherungssumme. Hagelschutznetzen ist schriftlich auf einem Formblatt des Die Änderung der Versicherungssumme für die kommende Versicherers bis spätestens 15. Mai der laufenden Versicherungsperiode ist bei Weintrauben und Tafeltrauben Versicherungsperiode bekannt zu geben. bis 30. November möglich. 3. Die Variante „Plus“ ist separat schriftlich zu beantragen. Ist Die Änderung der Versicherungssumme ist bei Rebschulen bereits ein Hagelschaden eingetreten, kann die Variante bis 31. März der laufenden Versicherungsperiode möglich. „Plus“ nicht mehr beantragt werden. 3. Variante „Plus“: Es kommt dieselbe Versicherungssumme 4. Tafeltrauben müssen schriftlich beantragt werden. Erfolgt wie für das Risiko Hagel zur Anwendung. dies nicht, werden die Flächen im Falle einer Zustimmung 4. Wein unter Hagelschutznetzen: Die Versicherungssumme zur Datenübermittlung durch die AMA als Weintrauben für das Hagelschutznetz, die Netzkonstruktion und die versichert. Rebstöcke beträgt jeweils ein Drittel der beantragten 5. Dürreindex Wein: Der Antrag muss schriftlich beim Versicherungssumme für das Risiko Hagel, höchstens jedoch Versicherer bis spätestens 15. April für die laufende jeweils 5.000 € pro Hektar Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Zustimmung zur 5. Dürreindex Wein: Die Versicherungssumme für die Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 30 % der Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherungssumme für das Risiko Hagel. Dürreindexversicherung. Eine Änderung der Variante gemäß Artikel 1 Ziffer 5 oder der Selbstbehaltsvariante in Artikel 5 der Dürreindexversicherung gemäß Artikel 9 Ziffer 8 muss Prämie schriftlich beim Versicherer bis spätestens 15. April für die laufende Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die Frostversicherung werden separat berechnet. Artikel 3 Für die Variante „Plus“ ist ein Zuschlag zur Prämie für die Haftungszeitraum Hagelversicherung zu bezahlen. Es kommt das Zehntelsystem gemäß der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ 1. Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen zur Anwendung. Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der Für Weingärten unter Hagelschutznetzen kommt eine reduzierte Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober. Prämie für das Risiko Hagel zur Anwendung. 2. Die Haftung für Fäulnisschäden durch Hagel an Weintrauben Dürreindex Wein: Für die Prämienberechnung wird immer jene beginnt mit dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko Hagel für Beeren“ und endet mit dem Erreichen einer Gradation von 15° die Prämienberechnung herangezogen wird. Für die Berechnung Klosterneuburger Mostwaage, spätestens jedoch mit 31. der Dürreindexprämie kommt das Zehntelsystem gemäß der Erg. Bedingungen Weinbau 2/7 v 4.0 [Seite 3] „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 % werden gemäß unabhängig von den sonstigen versicherten Risiken zur nachstehender Entschädigungstabelle ersetzt: Anwendung. Ertrags- Entschädigung Ertrags- Entschädigung verlust in % in % der VS verlust in % in % der VS Artikel 6 36 2 68 48 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall 37 4 69 49 1. Der VN hat einen Hagel- bzw. Frostschaden binnen vier 38 6 70 50 Tagen nach Kenntnis, einen Frostschaden bei Weintrauben 39 8 71 51 spätestens bis zum 31. Mai der jeweiligen 40 10 72 52 Versicherungsperiode schriftlich anzuzeigen. Versäumt er 41 12 73 53 diese Frist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur 42 14 74 54 Leistung frei. 43 16 75 55 2. Die Anzeige für Frost muss folgende Daten enthalten: 44 18 76 56 Schadensdatum und verursachende Temperatur in Grad Celsius. 45 20 77 57 3. Fäulnisschäden in der Variante „Plus“ sind vom VN separat 46 22 78 58 binnen vier Tagen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Der 47 24 79 59 VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des 48 26 80 60 Schadens zu sorgen und alle für die Pflege und 49 28 81 61 Fortentwicklung der beschädigten Weintrauben dienlichen 50 30 82 62 Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen 51 31 83 63 nach geboten erscheinen. 52 32 84 64 53 33 85 65 Artikel 7 Schadenserhebung 54 34 86 66 55 35 87 67 Ein Frostschaden liegt dann vor, wenn die Weinreben nach einem 56 36 88 68 Frostereignis keinen Austrieb in der laufenden 57 37 89 69 Versicherungsperiode hervorbringen oder wenn kein weiteres 58 38 90 70 Wachstum mehr erfolgt. Bei Junganlagen liegt dann ein 59 39 91 71 Frostschaden vor, wenn der in derselben Versicherungsperiode 60 40 92 72 ausgetriebene Trieb abgefroren ist und der Neuaustrieb im Laufe 61 41 93 73 des Schadensjahres auf Kordonhöhe einen Durchmesser von 62 42 94 74 8 mm nicht erreicht und dieser daher zurückgeschnitten wird. Bei Junganlagen, deren einjährige Triebe auf Kordonhöhe 63 43 95 75 mindestens 8 mm Durchmesser haben, liegt dann ein Schaden 64 44 96 76 vor, wenn aufgrund von Winterfrost diese Triebe zerstört sind und 65 45 97 77 rückgeschnitten werden. Werden versicherte Weintrauben, 66 46 98 78 Tafeltrauben und Rebschulen in derselben Versicherungsperiode 67 47 99 79 durch Frost und durch Hagel beschädigt, so wird zuerst der 100 80 Schaden durch Einwirkung von Frost und danach der Schaden durch Einwirkung von Hagelschlag zur Feststellung des Der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand“ Gesamtschadens ermittelt. durch Hagelschäden an Weintrauben ab dem BBCH-Stadium Werden in der „Wein Basis oder „Wein Universal“ versicherte 85 „Weichwerden der Beeren“ beträgt bis zu 10 % der Weintrauben in derselben Versicherungsperiode sowohl vor als Versicherungssumme des beschädigten Weingartens oder auch nach dem Stadium „Weichwerden der Beeren“ beschädigt, Weingartenteiles. so wird der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand" Treten in derselben Versicherungsperiode sowohl Frost- als nur dann angewandt, wenn der neuerliche Hagel einen auch Hagelschäden mit oder ohne Fäulnis auf, so wird die zusätzlichen Mengenverlust von mehr als 5 % der Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko um Versicherungssumme des beschädigten Weingartens verursacht die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher hat. eingetretenen Risikos reduziert. Sind aufgrund eines reduzierten Rebschnittes mehr Knospen je Die Entschädigung der hagelbedingten Fäulnisschäden Rebstock vorhanden als benötigt werden, so wird der erfolgt gemeinsam mit der Hagelentschädigung. Frostschadensprozentsatz ausgehend von jener reduzierten Von allen ersatzpflichtigen kombinierten Hagel- und Knospenanzahl berechnet, die für einen Vollertrag nötig ist. Fäulnisschäden wird nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Bei Fäulnisschäden nach Hagelschäden wird der Artikel 9 Ziffer 4 die bereits ausbezahlte Gesamtschaden durch Hagel und Fäulnis ermittelt. Ein allfällig Gesamtentschädigung des zugrundeliegenden zuvor berechneter Schaden durch „Vermehrten Arbeitsaufwand“ Hagelschlages abgezogen. wird bei der Ermittlung des Gesamtschadens durch Hagel und Die Entschädigungssumme aller Schäden kann 100 % Fäulnis nicht mehr gesondert berücksichtigt. abzüglich des Selbstbehaltes gemäß Artikel 9 nicht überschreiten. 2. Hagel- und Sturmschäden an der Hagelschutznetzanlage: Artikel 8 Ersetzt werden die Reparaturkosten (Netz, Montagematerial, Entschädigung Arbeitszeit) der Hagelschutznetzanlage. Die maximale Höhe der Entschädigung von Schäden am Hagelschutznetz und an 1. Hagelschäden inklusive Fäulnisschäden sowie der Konstruktion wird in Abhängigkeit des Materials und des Frostschäden: Alters in Prozent der Versicherungssumme gemäß Frostschäden unter 36 % der Versicherungssumme des nachstehender Tabelle festgelegt: betroffenen Weingartens oder der betroffenen Rebschule Erg. Bedingungen Weinbau 3/7 v 4.0 [Seite 4] 24. 50 Standjahr Netze (maximale Konstruktion Entschädigung in % der (maximale 25. 45 VS) Entschädigung in 26. 40 Schwarz Nicht % der VS) 27. 35 schwarz 28. 30 1. bis 5. 80 80 100 29. 25 6. 80 70 100 ab 30. 20 7. 80 60 100 8. 75 40 100 5. Kommt es bei Rebschulbetrieben bei zur Hagelversicherung beantragten Jungreben vor dem 9. 70 20 100 Auspflanzen zu einem Hagelschaden in den Vortreibkisten, 10. 65 0 95 dann werden die betroffenen Jungreben bezogen auf die 11. 60 0 90 damit auspflanzbare Rebschulfläche (150.000 Pfropfreben pro Hektar) bis zur Höhe der im aktuellen Jahr beantragten 12. 55 0 85 Versicherungssumme entschädigt. Erfolgte bis zu diesem 13. 50 0 80 Zeitpunkt noch keine Bekanntgabe, so wird die im Vorjahr 14. 45 0 75 beantragte Versicherungssumme als Basis herangezogen. 6. Hagelschäden an Tafeltrauben: 15. 40 0 70 Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen 16. 35 0 65 Trauben ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung 17. 30 0 60 (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II) ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß 18. 20 0 55 gültiger Verordnung. 19. 10 0 50 20. 0 0 45 Entwertungssätze Hagel: Klasse Extra, Klasse I und Klasse II 0% 21. 0 0 40 schlechter als Klasse II 80 % 22. 0 0 35 Totalabschlag von Trauben 100 % 23. 0 0 30 7. Dürreindex Wein: Die Entschädigungssätze für die 24. 0 0 25 Varianten „70/36“ und „60/30“in der Dürreindex Wein ab 25. 0 0 20 werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt und in der „Entschädigungstabelle Dürreindex Wein“ im Anhang 3. Hagel- und Sturmschäden an den Trauben: Ersetzt bekannt gegeben. Es erfolgt keine Schadenserhebung vor werden Schäden an Weintrauben und Tafeltrauben durch Ort und daher ist auch keine neuerliche Erhebung oder Umstürzen der Hagelschutznetzanlage, wenn ein Rekurserhebung möglich. In jedem Fall werden entschädigungspflichtiger Schaden gemäß Ziffer 2 ausschließlich die Niederschlagsdaten der gemäß Artikel 1 eingetreten ist. Nicht ersetzt werden direkte Sturmschäden Ziffer 5 zur Berechnung der Entschädigung herangezogen. an den Trauben oder Trieben. Es kommt der Selbstbehalt Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 gemäß Artikel 9 Ziffer 1 bis 2 zur Anwendung. Ziffer 5 sowohl für die Kurzperiode als auch für die 4. Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Ersetzt Gesamtperiode erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene werden Schäden an den Rebstöcken durch Umstürzen der Periode ausbezahlt, welche die höhere Entschädigung Hagelschutznetzanlage, wenn die Rebstöcke durch das aufweist. Schadensereignis so schwer geschädigt sind, dass sie gerodet und neu ausgepflanzt werden müssen. Nicht ersetzt Artikel 9 werden direkte Sturmschäden an den Rebstöcken. Die Selbstbehalt maximale Höhe der Entschädigung von Schäden an den Rebstöcken wird in Abhängigkeit des Alters in Prozent der 1. Wein Basis: Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt Versicherungssumme gemäß nachstehender Tabelle der VN 10 % der Versicherungssumme des betroffenen festgelegt: Weingartens oder Weingartenteiles als Selbstbehalt. In der Rebstöcke Variante „Großschaden“ trägt der VN von allen Standjahr (maximale Entschädigung ersatzpflichtigen Hagelschäden 20 % der in % der VS) Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder 1. bis 14. 100 Weingartenteiles als Selbstbehalt. 2. Wein Universal: Hagelschäden werden entschädigt, wenn 15. 95 mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens 16. 90 oder Weingartenteiles vernichtet sind. Von allen 17. 85 ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder 18. 80 Weingartenteiles als Selbstbehalt. In der Variante 19. 75 „Großschaden“ werden Hagelschäden entschädigt, wenn 20. 70 mehr als 20 % der Versicherungssumme des Weingartens oder Weingartenteiles betroffen sind. Von allen 21. 65 ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 15 % der 22. 60 Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder Weingartenteiles als Selbstbehalt. 23. 55 Erg. Bedingungen Weinbau 4/7 v 4.0 [Seite 5] 3. „Vermehrter Arbeitsaufwand“ durch Hagel wird bei Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Weintrauben entschädigt, wenn der Mengenverlust durch Dürreindex errechnet sich aus dem Verhältnis der Hagel ab dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ Entschädigungsleistungen für das Risiko Dürreindex zu den mehr als 10 % beträgt. Vom ermittelten Gesamtschaden trägt Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko der VN einen Selbstbehalt gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2, je Dürreindex. Der VN hat den in folgender Tabelle nach versichertem Produkt. dargestellten Anteil der berechneten Entschädigung als 4. Fäulnisschäden nach Hagel werden in der Variante „Plus“ Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminderung des entschädigt, wenn der Mengenverlust durch Hagel ab dem Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 15 % BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ mehr als 10 % (Variante B), 30 % (Variante C) oder 45 % (Variante D) zur beträgt. Vom ermittelten Gesamtschaden durch Hagel und Prämie für die Dürreindexversicherung vereinbart werden Fäulnis trägt der VN einen Selbstbehalt gemäß Ziffer 1 oder kann. Ziffer 2, je nach versichertem Produkt. 5. Hagel- und Sturmschäden an der Hagelschutznetz- Schadenverlauf Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- anlage: Schäden ab 500 € je Hektar und Schadensfall, behalt behalt behalt behalt bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, Variante Variante Variante Variante werden ohne Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt. A B C D Schäden unter 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen SV≤100% 0% 0% 0% 0% auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden 100%<SV≤150% 10% 0% 0% 0% nicht ausbezahlt. 6. Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Schäden 150%<SV≤200% 20% 10% 0% 0% ab 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die SV>200% 30% 20% 10% 0% gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden ohne Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden nicht ausbezahlt. 7. Hagelschäden an Jungreben in Vortreibkisten: Von allen Artikel 10 ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2, je nach versichertem Produkt, in Hagelversicherung“ % der Versicherungssumme der betroffenen auspflanzbaren Rebschulfläche. Die Haftung für Jungreben in Vortreibkisten Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ ist auf 10 % der Rebschul-Versicherungssumme der kommen zur Anwendung, soweit diese nicht in den vorliegenden betroffenen Polizze sowie mit der Höhe des Hektarwertes „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung im Weinbau“ limitiert. Liegt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes keine abgeändert werden. aktuelle Änderungsanzeige vor, so werden die Vorjahreswerte herangezogen, wobei maximal 10 % der Artikel 11 Rebschul-Versicherungssumme der betroffenen Polizze des Begriffsbestimmungen Vorjahres unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des vorjährigen Hektarwertes, als Basis für die Entschädigung Weingarten: Eine zusammenhängende Weinfläche, die mit einer anerkannt werden. bestimmten Sorte oder mit einer gleichmäßigen Sortenmischung 8. Dürreindex Wein: Die Entschädigung wird gemäß der bewirtschaftet wird (Gemischter Satz). „Entschädigungstabelle Dürreindex Wein“ im Anhang Weingartenteil: Eine zusammenhängende Teilfläche eines abhängig von der gewählten Versicherungsvariante Weingartens mit vergleichbarem Schadbild. berechnet und unter Abzug eines Frost: Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius. schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts ausbezahlt. Rebschule: Eine Rebschule ist eine Anlage zur Aufzucht von Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem veredelten Setzlingen. Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10 Erg. Bedingungen Weinbau 5/7 v 4.0 [Seite 6] Anhang Entschädigungstabelle Dürreindex Wein (Werte in Prozent der Versicherungssumme) a) Gesamtperiode Wein Entschädigung Entschädigung Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ ≤ 29 0 0 65 44 51 30 0 10 66 46 52 31 0 11 67 47 54 32 0 12 68 49 55 33 0 13 69 50 57 34 0 14 70 52 58 35 0 15 71 54 59 36 10 16 72 55 61 37 11 17 73 57 62 38 11 18 74 58 64 39 12 19 75 60 65 40 13 20 76 62 66 41 14 21 77 63 68 42 14 22 78 65 69 43 15 23 79 66 71 44 16 24 80 68 72 45 16 25 81 70 73 46 17 26 82 71 75 47 18 27 83 73 76 48 19 28 84 74 78 49 19 29 85 76 79 50 20 30 86 78 80 51 22 31 87 79 82 52 23 33 88 81 83 53 25 34 89 82 85 54 26 36 90 84 86 55 28 37 91 86 87 56 30 38 92 87 89 57 31 40 93 89 90 58 33 41 94 90 92 59 34 43 95 92 93 60 36 44 96 94 94 61 38 45 97 95 96 62 39 47 98 97 97 63 41 48 99 98 99 64 42 50 100 100 100 Erg. Bedingungen Weinbau 6/7 v 4.0 [Seite 7] b) Kurzperiode Wein Entschädigung Entschädigung Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ ≤ 59 0 0 80 35 53 60 0 10 81 38 56 61 0 11 82 41 59 62 0 12 83 44 62 63 0 13 84 47 65 64 0 15 85 50 68 65 0 17 86 54 71 66 0 19 87 58 74 67 0 21 88 62 77 68 0 23 89 66 80 69 0 25 90 70 82 70 10 28 91 74 84 71 12 30 92 78 86 72 14 32 93 81 87 73 16 34 94 84 88 74 18 37 95 87 89 75 20 39 96 89 90 76 23 41 97 90 90 77 26 44 98 90 90 78 29 47 99 90 90 79 32 50 100 90 90 Erg. Bedingungen Weinbau 7/7 v 4.0
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