Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
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Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
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5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
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Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
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Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Weinbau
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
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ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG IM WEINBAU
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis mindestens 14 Tage vor dem Schadensereignis
bekanntgegeben wurde.
Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes Hat der Versicherungsnehmer die Zustimmung zur
Artikel 2 Versicherungsantrag Datenübermittlung durch die AMA erteilt, so haftet der
Artikel 3 Haftungszeitraum Versicherer für Spätfrostschäden nur dann, wenn die neu
Artikel 4 Versicherungssumme erworbene Fläche dem Versicherer spätestens 14 Tage
Artikel 5 Prämie vor dem Schadensereignis schriftlich bekanntgegeben
Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im wurde oder vom Versicherungsnehmer nachgewiesen
Schadensfall werden kann, dass die neu erworbene Fläche mindestens
Artikel 7 Schadenserhebung 14 Tage vor dem Schadensereignis in seinem Besitz war.
Artikel 8 Entschädigung Der Besitz ist vom VN durch die an die Sozialversicherung
Artikel 9 Selbstbehalt der Selbständigen erstattete Änderungsmeldung über die
Artikel 10 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Änderung des Ausmaßes der selbstbewirtschafteten
Hagelversicherung“ Grundfläche nachzuweisen.
Artikel 11 Begriffsbestimmungen b) Rebschulen: Ersetzt werden Schäden, die durch
Anhang Einwirkung von Frost auf den versicherten Rebschulen
entstehen. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
Folgeschäden nach einem Versicherungsfall, auch wenn
Artikel 1 diese mit Hagel oder Frost in Zusammenhang stehen. Bei
Umfang des Versicherungsschutzes Rebschulen, die im Laufe des Haftungszeitraums
erworben werden (z.B. durch Zukauf, Zupachtung,
1. Wein Basis: Die Österreichische Hagelversicherung Tausch, Übergabe), haftet der Versicherer nicht für
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Frostschäden.
Versicherer genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden 3. Variante „Plus“: Im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder
Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden, die durch die „Wein Universal“ kann optional der fäulnisbedingte
Einwirkung des Hagelschlages auf die versicherten Mengenverlust nach Hagelschäden ab dem BBCH-Stadium
Weintrauben und Junganlagen entstehen sowie „Vermehrter 85 „Weichwerden der Beeren“ versichert werden.
Arbeitsaufwand“ durch Hagelschäden ab dem BBCH-Stadium 4. Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind
85 „Weichwerden der Beeren“. Die Versicherung für auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke
Schäden, die durch Einwirkung des Hagelschlages auf gegen Hagel und Sturm in Deckung. Als Sturm gilt eine
Tafeltrauben, Rebholz, Selektionsrebholz, Unterlagsreben wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h.
und Rebschulen entstehen, kann separat beantragt werden. 5. Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Folgeschäden nach an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich
einem Versicherungsfall, auch wenn diese mit Hagel in beantragt werden. Der VN kann zwischen zwei Varianten mit
Zusammenhang stehen. unterschiedlichen Entschädigungssätzen wählen. Ersetzt
2. Wein Universal: werden Schäden durch mangelnden Niederschlag in der
a) Weintrauben und Tafeltrauben: Zusätzlich zu den Vegetationszeit.
gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden Die Vegetationszeit (Gesamtperiode) beginnt mit 1. April und
Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die endet mit 15. September der laufenden
versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen. Versicherungsperiode.
Nicht gegen Frost versichert sind Weintrauben, die Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn die
während des Haftungszeitraums für das Risiko Frost Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der Variante
gemäß Artikel 3 am Stock hängen (z.B. Eiswein), „70/36“ um mindestens 36 % beziehungsweise in der Variante
Junganlagen vor dem Zeitpunkt, an dem die Weinreben „60/30“ um mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt,
zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Weingarten das oder wenn zwischen 1. Mai und 15. September über einen
BBCH-Stadium 01 „Beginn des Knospenschwellens“ Zeitraum von 50 aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode)
erreicht haben, Rebmaterial für Veredelungszwecke die Niederschlagssumme in der Variante „70/36“ um
sowie Rebstöcke, die keinen Traubenertrag zu erwarten mindestens 70 % beziehungsweise in der Variante „60/30“ um
haben. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 50
Folgeschäden nach einem Versicherungsfall, auch wenn Tage liegt. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom
diese mit Frost in Zusammenhang stehen. Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Weingärten in
Neu bewirtschaftete Weinbauflächen: Bei dieser Katastralgemeinde für die Ermittlung der Prämie, des
Weinbauflächen, die im Laufe des Haftungszeitraums Regenbedarfs und der in der Gesamtperiode gefallenen
erworben werden (z.B. durch Zukauf, Zupachtung, Niederschläge herangezogen wird. Dieser Punkt wird über
Tausch, Übergabe), haftet der Versicherer für das ÖHV-Kundenportal unter www.hagel.at bekannt
Hagelschäden. Der Versicherer haftet jedoch nicht für gegeben. Weingärten, die sich über mehrere
Winterfrostschäden, die ab Beginn der Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
Versicherungsperiode bis zum BBCH-Stadium 01 „Beginn Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
des Knospenschwellens“ eintreten. Flächenanteil des Weingartens befindet. Bei gleichen
Für Spätfrostschäden ab dem BBCH-Stadium 01 „Beginn Flächenanteilen wird der Weingarten der Katastralgemeinde
des Knospenschwellens“ haftet der Versicherer nur dann, mit der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet.
wenn die neu erworbene Fläche dem Versicherer Der Regenbedarf wird mit Hilfe langjähriger
Niederschlagsdaten der GeoSphere Austria unter
Erg. Bedingungen Weinbau 1/7
v 4.0
[Seite 2]
Berücksichtigung von Ober- und Untergrenzen vom Oktober.
Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung der 3. Die Haftung für Hagelschäden bei Weingärten unter
Entschädigung sind ausschließlich die Niederschlagsdaten Hagelschutznetzen beginnt mit dem Spannen der Netze und
des INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit
Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages dem Lösen und Einrollen der Netze. Werden die
bis 7 Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des Hagelschutznetze nach Erreichen einer Gradation von 15°
Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen Klosterneuburger Mostwaage unmittelbar vor der Ernte
wird. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe eingerollt, so sind Hagelschäden in diesem kurzen Zeitraum
von 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria bis zur Ernte in Deckung.
während der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung Die Haftung für Hagel- und Sturmschäden an Netzen,
der Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer Netzkonstruktion und Rebstöcken endet mit Ende der
die nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich Versicherungsperiode.
verfügbaren Daten heran. 4. Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben
beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am
Artikel 2 1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und
Versicherungsantrag endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode. Die
Haftung für Frost bei Rebschulen beginnt bei rechtzeitiger
1. Wein Universal: Die Versicherung von Weintrauben und Antragstellung frühestens am 16. Mai und endet am 31. Juli
Tafeltrauben ist schriftlich auf einem Formblatt des der jeweiligen Versicherungsperiode.
Versicherers spätestens bis 30. November für die folgende 5. Bei Junganlagen sind Schäden durch Frost an den
Versicherungsperiode zu beantragen. Die Bekanntgabe der versicherten Weinreben ab dem Zeitpunkt in Deckung, an
zu versichernden Weingärten hat entweder durch die dem die Weinreben zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Ermächtigung an die Agrarmarkt Austria zur Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Datenübermittlung der bewirtschafteten Weinbauflächen oder Knospenschwellens“ erreicht haben. Für die Deckung von
durch die jährliche Vorlage des Rebflächenverzeichnisses Winterfrostschäden ist zusätzlich ein gut entwickelter
aus dem Weinbaukataster zu erfolgen. einjähriger Trieb von mindestens 8 mm Durchmesser auf
Die Versicherung von Rebschulen ist schriftlich auf einem Kordonhöhe Voraussetzung.
Formblatt des Versicherers spätestens bis 31. März für die
laufende Versicherungsperiode zu beantragen. Artikel 4
Voraussetzung für den Abschluss einer Frostversicherung bei Versicherungssumme
Rebschulen ist eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur
Datenübermittlung. 1. Wein Basis: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus
2. Wein unter Hagelschutznetzen: Der Antrag zur Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert
Versicherung von Weintrauben und Tafeltrauben unter unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009
Hagelschutznetzen gilt als angenommen, wenn die verordneten Hektarhöchstmenge.
fachmännische Montage der Hagelschutznetze 2. Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt
abgeschlossen wurde und der Antrag nicht binnen drei aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert
Wochen nach dem Einlangen beim Versicherer von diesem unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009
abgelehnt worden ist. Eine Neubeantragung oder eine verordneten Hektarhöchstmenge.
Änderung der beantragten Weingärten mit Für Hagel und Frost gilt die gleiche Versicherungssumme.
Hagelschutznetzen ist schriftlich auf einem Formblatt des Die Änderung der Versicherungssumme für die kommende
Versicherers bis spätestens 15. Mai der laufenden Versicherungsperiode ist bei Weintrauben und Tafeltrauben
Versicherungsperiode bekannt zu geben. bis 30. November möglich.
3. Die Variante „Plus“ ist separat schriftlich zu beantragen. Ist Die Änderung der Versicherungssumme ist bei Rebschulen
bereits ein Hagelschaden eingetreten, kann die Variante bis 31. März der laufenden Versicherungsperiode möglich.
„Plus“ nicht mehr beantragt werden. 3. Variante „Plus“: Es kommt dieselbe Versicherungssumme
4. Tafeltrauben müssen schriftlich beantragt werden. Erfolgt wie für das Risiko Hagel zur Anwendung.
dies nicht, werden die Flächen im Falle einer Zustimmung 4. Wein unter Hagelschutznetzen: Die Versicherungssumme
zur Datenübermittlung durch die AMA als Weintrauben für das Hagelschutznetz, die Netzkonstruktion und die
versichert. Rebstöcke beträgt jeweils ein Drittel der beantragten
5. Dürreindex Wein: Der Antrag muss schriftlich beim Versicherungssumme für das Risiko Hagel, höchstens jedoch
Versicherer bis spätestens 15. April für die laufende jeweils 5.000 € pro Hektar
Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Zustimmung zur 5. Dürreindex Wein: Die Versicherungssumme für die
Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 30 % der
Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherungssumme für das Risiko Hagel.
Dürreindexversicherung. Eine Änderung der Variante
gemäß Artikel 1 Ziffer 5 oder der Selbstbehaltsvariante in Artikel 5
der Dürreindexversicherung gemäß Artikel 9 Ziffer 8 muss Prämie
schriftlich beim Versicherer bis spätestens 15. April für die
laufende Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die
Frostversicherung werden separat berechnet.
Artikel 3 Für die Variante „Plus“ ist ein Zuschlag zur Prämie für die
Haftungszeitraum Hagelversicherung zu bezahlen. Es kommt das Zehntelsystem
gemäß der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
1. Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen zur Anwendung.
Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der Für Weingärten unter Hagelschutznetzen kommt eine reduzierte
Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober. Prämie für das Risiko Hagel zur Anwendung.
2. Die Haftung für Fäulnisschäden durch Hagel an Weintrauben Dürreindex Wein: Für die Prämienberechnung wird immer jene
beginnt mit dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko Hagel für
Beeren“ und endet mit dem Erreichen einer Gradation von 15° die Prämienberechnung herangezogen wird. Für die Berechnung
Klosterneuburger Mostwaage, spätestens jedoch mit 31. der Dürreindexprämie kommt das Zehntelsystem gemäß der
Erg. Bedingungen Weinbau 2/7
v 4.0
[Seite 3]
„Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 % werden gemäß
unabhängig von den sonstigen versicherten Risiken zur nachstehender Entschädigungstabelle ersetzt:
Anwendung.
Ertrags- Entschädigung Ertrags- Entschädigung
verlust in % in % der VS verlust in % in % der VS
Artikel 6
36 2 68 48
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
37 4 69 49
1. Der VN hat einen Hagel- bzw. Frostschaden binnen vier 38 6 70 50
Tagen nach Kenntnis, einen Frostschaden bei Weintrauben 39 8 71 51
spätestens bis zum 31. Mai der jeweiligen 40 10 72 52
Versicherungsperiode schriftlich anzuzeigen. Versäumt er 41 12 73 53
diese Frist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur 42 14 74 54
Leistung frei. 43 16 75 55
2. Die Anzeige für Frost muss folgende Daten enthalten:
44 18 76 56
Schadensdatum und verursachende Temperatur in Grad
Celsius. 45 20 77 57
3. Fäulnisschäden in der Variante „Plus“ sind vom VN separat 46 22 78 58
binnen vier Tagen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Der 47 24 79 59
VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des 48 26 80 60
Schadens zu sorgen und alle für die Pflege und 49 28 81 61
Fortentwicklung der beschädigten Weintrauben dienlichen 50 30 82 62
Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen 51 31 83 63
nach geboten erscheinen. 52 32 84 64
53 33 85 65
Artikel 7
Schadenserhebung 54 34 86 66
55 35 87 67
Ein Frostschaden liegt dann vor, wenn die Weinreben nach einem 56 36 88 68
Frostereignis keinen Austrieb in der laufenden 57 37 89 69
Versicherungsperiode hervorbringen oder wenn kein weiteres 58 38 90 70
Wachstum mehr erfolgt. Bei Junganlagen liegt dann ein 59 39 91 71
Frostschaden vor, wenn der in derselben Versicherungsperiode 60 40 92 72
ausgetriebene Trieb abgefroren ist und der Neuaustrieb im Laufe
61 41 93 73
des Schadensjahres auf Kordonhöhe einen Durchmesser von
62 42 94 74
8 mm nicht erreicht und dieser daher zurückgeschnitten wird. Bei
Junganlagen, deren einjährige Triebe auf Kordonhöhe 63 43 95 75
mindestens 8 mm Durchmesser haben, liegt dann ein Schaden 64 44 96 76
vor, wenn aufgrund von Winterfrost diese Triebe zerstört sind und 65 45 97 77
rückgeschnitten werden. Werden versicherte Weintrauben, 66 46 98 78
Tafeltrauben und Rebschulen in derselben Versicherungsperiode 67 47 99 79
durch Frost und durch Hagel beschädigt, so wird zuerst der 100 80
Schaden durch Einwirkung von Frost und danach der Schaden
durch Einwirkung von Hagelschlag zur Feststellung des Der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand“
Gesamtschadens ermittelt. durch Hagelschäden an Weintrauben ab dem BBCH-Stadium
Werden in der „Wein Basis oder „Wein Universal“ versicherte 85 „Weichwerden der Beeren“ beträgt bis zu 10 % der
Weintrauben in derselben Versicherungsperiode sowohl vor als Versicherungssumme des beschädigten Weingartens oder
auch nach dem Stadium „Weichwerden der Beeren“ beschädigt, Weingartenteiles.
so wird der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand" Treten in derselben Versicherungsperiode sowohl Frost- als
nur dann angewandt, wenn der neuerliche Hagel einen auch Hagelschäden mit oder ohne Fäulnis auf, so wird die
zusätzlichen Mengenverlust von mehr als 5 % der Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko um
Versicherungssumme des beschädigten Weingartens verursacht die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher
hat. eingetretenen Risikos reduziert.
Sind aufgrund eines reduzierten Rebschnittes mehr Knospen je Die Entschädigung der hagelbedingten Fäulnisschäden
Rebstock vorhanden als benötigt werden, so wird der erfolgt gemeinsam mit der Hagelentschädigung.
Frostschadensprozentsatz ausgehend von jener reduzierten Von allen ersatzpflichtigen kombinierten Hagel- und
Knospenanzahl berechnet, die für einen Vollertrag nötig ist. Fäulnisschäden wird nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß
Bei Fäulnisschäden nach Hagelschäden wird der Artikel 9 Ziffer 4 die bereits ausbezahlte
Gesamtschaden durch Hagel und Fäulnis ermittelt. Ein allfällig Gesamtentschädigung des zugrundeliegenden
zuvor berechneter Schaden durch „Vermehrten Arbeitsaufwand“ Hagelschlages abgezogen.
wird bei der Ermittlung des Gesamtschadens durch Hagel und Die Entschädigungssumme aller Schäden kann 100 %
Fäulnis nicht mehr gesondert berücksichtigt. abzüglich des Selbstbehaltes gemäß Artikel 9 nicht
überschreiten.
2. Hagel- und Sturmschäden an der Hagelschutznetzanlage:
Artikel 8 Ersetzt werden die Reparaturkosten (Netz, Montagematerial,
Entschädigung Arbeitszeit) der Hagelschutznetzanlage. Die maximale Höhe
der Entschädigung von Schäden am Hagelschutznetz und an
1. Hagelschäden inklusive Fäulnisschäden sowie der Konstruktion wird in Abhängigkeit des Materials und des
Frostschäden: Alters in Prozent der Versicherungssumme gemäß
Frostschäden unter 36 % der Versicherungssumme des nachstehender Tabelle festgelegt:
betroffenen Weingartens oder der betroffenen Rebschule
Erg. Bedingungen Weinbau 3/7
v 4.0
[Seite 4]
24. 50
Standjahr Netze (maximale Konstruktion
Entschädigung in % der (maximale 25. 45
VS) Entschädigung in 26. 40
Schwarz Nicht % der VS)
27. 35
schwarz
28. 30
1. bis 5. 80 80 100
29. 25
6. 80 70 100
ab 30. 20
7. 80 60 100
8. 75 40 100 5. Kommt es bei Rebschulbetrieben bei zur
Hagelversicherung beantragten Jungreben vor dem
9. 70 20 100
Auspflanzen zu einem Hagelschaden in den Vortreibkisten,
10. 65 0 95 dann werden die betroffenen Jungreben bezogen auf die
11. 60 0 90 damit auspflanzbare Rebschulfläche (150.000 Pfropfreben
pro Hektar) bis zur Höhe der im aktuellen Jahr beantragten
12. 55 0 85
Versicherungssumme entschädigt. Erfolgte bis zu diesem
13. 50 0 80 Zeitpunkt noch keine Bekanntgabe, so wird die im Vorjahr
14. 45 0 75 beantragte Versicherungssumme als Basis herangezogen.
6. Hagelschäden an Tafeltrauben:
15. 40 0 70
Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen
16. 35 0 65 Trauben ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung
17. 30 0 60 (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II)
ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß
18. 20 0 55 gültiger Verordnung.
19. 10 0 50
20. 0 0 45 Entwertungssätze Hagel:
Klasse Extra, Klasse I und Klasse II 0%
21. 0 0 40 schlechter als Klasse II 80 %
22. 0 0 35 Totalabschlag von Trauben 100 %
23. 0 0 30
7. Dürreindex Wein: Die Entschädigungssätze für die
24. 0 0 25 Varianten „70/36“ und „60/30“in der Dürreindex Wein
ab 25. 0 0 20 werden vom Versicherer für die jeweilige
Versicherungsperiode festgesetzt und in der
„Entschädigungstabelle Dürreindex Wein“ im Anhang
3. Hagel- und Sturmschäden an den Trauben: Ersetzt
bekannt gegeben. Es erfolgt keine Schadenserhebung vor
werden Schäden an Weintrauben und Tafeltrauben durch
Ort und daher ist auch keine neuerliche Erhebung oder
Umstürzen der Hagelschutznetzanlage, wenn ein
Rekurserhebung möglich. In jedem Fall werden
entschädigungspflichtiger Schaden gemäß Ziffer 2
ausschließlich die Niederschlagsdaten der gemäß Artikel 1
eingetreten ist. Nicht ersetzt werden direkte Sturmschäden
Ziffer 5 zur Berechnung der Entschädigung herangezogen.
an den Trauben oder Trieben. Es kommt der Selbstbehalt
Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1
gemäß Artikel 9 Ziffer 1 bis 2 zur Anwendung.
Ziffer 5 sowohl für die Kurzperiode als auch für die
4. Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Ersetzt Gesamtperiode erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene
werden Schäden an den Rebstöcken durch Umstürzen der Periode ausbezahlt, welche die höhere Entschädigung
Hagelschutznetzanlage, wenn die Rebstöcke durch das aufweist.
Schadensereignis so schwer geschädigt sind, dass sie
gerodet und neu ausgepflanzt werden müssen. Nicht ersetzt
Artikel 9
werden direkte Sturmschäden an den Rebstöcken. Die
Selbstbehalt
maximale Höhe der Entschädigung von Schäden an den
Rebstöcken wird in Abhängigkeit des Alters in Prozent der
1. Wein Basis: Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt
Versicherungssumme gemäß nachstehender Tabelle
der VN 10 % der Versicherungssumme des betroffenen
festgelegt:
Weingartens oder Weingartenteiles als Selbstbehalt. In der
Rebstöcke Variante „Großschaden“ trägt der VN von allen
Standjahr (maximale Entschädigung ersatzpflichtigen Hagelschäden 20 % der
in % der VS) Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder
1. bis 14. 100 Weingartenteiles als Selbstbehalt.
2. Wein Universal: Hagelschäden werden entschädigt, wenn
15. 95 mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens
16. 90 oder Weingartenteiles vernichtet sind. Von allen
17. 85 ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der
Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder
18. 80 Weingartenteiles als Selbstbehalt. In der Variante
19. 75 „Großschaden“ werden Hagelschäden entschädigt, wenn
20. 70 mehr als 20 % der Versicherungssumme des Weingartens
oder Weingartenteiles betroffen sind. Von allen
21. 65 ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 15 % der
22. 60 Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder
Weingartenteiles als Selbstbehalt.
23. 55
Erg. Bedingungen Weinbau 4/7
v 4.0
[Seite 5]
3. „Vermehrter Arbeitsaufwand“ durch Hagel wird bei Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos
Weintrauben entschädigt, wenn der Mengenverlust durch Dürreindex errechnet sich aus dem Verhältnis der
Hagel ab dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ Entschädigungsleistungen für das Risiko Dürreindex zu den
mehr als 10 % beträgt. Vom ermittelten Gesamtschaden trägt Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko
der VN einen Selbstbehalt gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2, je Dürreindex. Der VN hat den in folgender Tabelle
nach versichertem Produkt. dargestellten Anteil der berechneten Entschädigung als
4. Fäulnisschäden nach Hagel werden in der Variante „Plus“ Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminderung des
entschädigt, wenn der Mengenverlust durch Hagel ab dem Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 15 %
BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ mehr als 10 % (Variante B), 30 % (Variante C) oder 45 % (Variante D) zur
beträgt. Vom ermittelten Gesamtschaden durch Hagel und Prämie für die Dürreindexversicherung vereinbart werden
Fäulnis trägt der VN einen Selbstbehalt gemäß Ziffer 1 oder kann.
Ziffer 2, je nach versichertem Produkt.
5. Hagel- und Sturmschäden an der Hagelschutznetz- Schadenverlauf Selbst- Selbst- Selbst- Selbst-
anlage: Schäden ab 500 € je Hektar und Schadensfall, behalt behalt behalt behalt
bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, Variante Variante Variante Variante
werden ohne Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt. A B C D
Schäden unter 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen SV≤100% 0% 0% 0% 0%
auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden
100%<SV≤150% 10% 0% 0% 0%
nicht ausbezahlt.
6. Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Schäden 150%<SV≤200% 20% 10% 0% 0%
ab 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die SV>200% 30% 20% 10% 0%
gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden ohne
Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 €
je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte Fläche
des betroffenen Schlages, werden nicht ausbezahlt.
7. Hagelschäden an Jungreben in Vortreibkisten: Von allen Artikel 10
ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2, je nach versichertem Produkt, in Hagelversicherung“
% der Versicherungssumme der betroffenen auspflanzbaren
Rebschulfläche. Die Haftung für Jungreben in Vortreibkisten Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
ist auf 10 % der Rebschul-Versicherungssumme der kommen zur Anwendung, soweit diese nicht in den vorliegenden
betroffenen Polizze sowie mit der Höhe des Hektarwertes „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung im Weinbau“
limitiert. Liegt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes keine abgeändert werden.
aktuelle Änderungsanzeige vor, so werden die
Vorjahreswerte herangezogen, wobei maximal 10 % der Artikel 11
Rebschul-Versicherungssumme der betroffenen Polizze des Begriffsbestimmungen
Vorjahres unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des
vorjährigen Hektarwertes, als Basis für die Entschädigung Weingarten: Eine zusammenhängende Weinfläche, die mit einer
anerkannt werden. bestimmten Sorte oder mit einer gleichmäßigen Sortenmischung
8. Dürreindex Wein: Die Entschädigung wird gemäß der bewirtschaftet wird (Gemischter Satz).
„Entschädigungstabelle Dürreindex Wein“ im Anhang Weingartenteil: Eine zusammenhängende Teilfläche eines
abhängig von der gewählten Versicherungsvariante Weingartens mit vergleichbarem Schadbild.
berechnet und unter Abzug eines Frost: Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius.
schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts ausbezahlt. Rebschule: Eine Rebschule ist eine Anlage zur Aufzucht von
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem veredelten Setzlingen.
Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10
Erg. Bedingungen Weinbau 5/7
v 4.0
[Seite 6]
Anhang
Entschädigungstabelle Dürreindex Wein (Werte in Prozent der Versicherungssumme)
a) Gesamtperiode Wein
Entschädigung Entschädigung
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“
≤ 29 0 0 65 44 51
30 0 10 66 46 52
31 0 11 67 47 54
32 0 12 68 49 55
33 0 13 69 50 57
34 0 14 70 52 58
35 0 15 71 54 59
36 10 16 72 55 61
37 11 17 73 57 62
38 11 18 74 58 64
39 12 19 75 60 65
40 13 20 76 62 66
41 14 21 77 63 68
42 14 22 78 65 69
43 15 23 79 66 71
44 16 24 80 68 72
45 16 25 81 70 73
46 17 26 82 71 75
47 18 27 83 73 76
48 19 28 84 74 78
49 19 29 85 76 79
50 20 30 86 78 80
51 22 31 87 79 82
52 23 33 88 81 83
53 25 34 89 82 85
54 26 36 90 84 86
55 28 37 91 86 87
56 30 38 92 87 89
57 31 40 93 89 90
58 33 41 94 90 92
59 34 43 95 92 93
60 36 44 96 94 94
61 38 45 97 95 96
62 39 47 98 97 97
63 41 48 99 98 99
64 42 50 100 100 100
Erg. Bedingungen Weinbau 6/7
v 4.0
[Seite 7]
b) Kurzperiode Wein
Entschädigung Entschädigung
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“
≤ 59 0 0 80 35 53
60 0 10 81 38 56
61 0 11 82 41 59
62 0 12 83 44 62
63 0 13 84 47 65
64 0 15 85 50 68
65 0 17 86 54 71
66 0 19 87 58 74
67 0 21 88 62 77
68 0 23 89 66 80
69 0 25 90 70 82
70 10 28 91 74 84
71 12 30 92 78 86
72 14 32 93 81 87
73 16 34 94 84 88
74 18 37 95 87 89
75 20 39 96 89 90
76 23 41 97 90 90
77 26 44 98 90 90
78 29 47 99 90 90
79 32 50 100 90 90
Erg. Bedingungen Weinbau 7/7
v 4.0