Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
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Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
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5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
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Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
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Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Saatgut Universal
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
SAATGUTVERMEHRUNGEN - SAATGUT UNIVERSAL
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis Aufräumkosten sind nicht gegen Ertragsverluste in Deckung. Ist
ein entschädigungspflichtiger Überschwemmungsschaden ohne
Artikel 1
Umfang des Versicherungsschutzes Umbruch und Wiederanbau die Ursache für den
Artikel 2
Versicherungsantrag Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden ersetzt.
Artikel 3
Ende der Haftung b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Artikel 4
Versicherungssumme Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.
Artikel 5
Entschädigung und Selbstbehalt 3. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen
Artikel 6
Pflichten des Versicherungsnehmers im durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann
Schadensfall vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Pflanze
Artikel 7 Prämie undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt.
Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut
Hagelversicherung“ werden nicht ersetzt.
Anhang 4. Sturm: Ersetzt werden
a) Ertragsverluste, die durch Bruch, Knickungen, Entwurzelungen
Artikel 1 oder mangelnde Befruchtung bei Saatmais entstehen. Ist ein
Umfang des Versicherungsschutzes entschädigungspflichtiger Sturmschaden die Ursache für den
Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden ersetzt.
Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf b) Schäden aufgrund von Entfahnungserschwernissen bei
Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt Saatmais.
ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN) c) Ertragsverluste bei Rübensamen.
genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Überschwemmung, Verschlämmung, Sturm, tierische 60 km/h.
Schädlinge, Frost, Verwehung an Saatmais und Rübensamen 5. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an
sowie Dürre und Hitze an Saatmais entstehen. Für Schäden, Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen sowie
welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht Ertragsverluste durch mangelnde Befruchtung als Folge von
richtig gewählte Saattiefe, mangelnde Bodenbearbeitung oder Fraßschäden an den Narbenfäden der weiblichen Linie während
unsachgemäße Pflege des Bestandes), Nichtbefolgung der des Makrostadiums „Blüte“ der männlichen Linie (BBCH 61 bis
Anbauanleitung des Auftraggebers, Aberkennung zur 69) bei Saatmais. Ist ein entschädigungspflichtiger Schaden durch
Saatgutproduktion aufgrund von mangelhafter Entfahnung oder tierische Schädlinge die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei
Fremdbestäubung, Verspätung der Ernte und ähnliche Ereignisse Saatmais, so wird der Schaden ersetzt.
entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. Ebenso wird für Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss.
Schäden, die ursächlich bodenbedingt oder auf starke 6. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen bei Saatmais
Verunkrautung oder Einsaaten zurückzuführen sind, sowie für und Rübensamen, sowie Frostschäden vor der Ernte bei
Ertragsausfälle durch Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz Saatmais, die zu einem gänzlichen Keimfähigkeitsverlust des
geleistet. Bei Rübensamen ist nicht die Stecklingsproduktion im Ernteguts führen.
1. Jahr, sondern ausschließlich die tatsächliche Samenproduktion Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter
im 2. Jahr in Deckung. 0° Celsius.
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die 7. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die
Hagelversicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen nicht
Elementarschäden an Saatgutvermehrungen – Saatgut Universal“ gewährleistet ist.
abgeändert werden. Ist ein entschädigungspflichtiger Hagelschaden 8. Hitze: Ersetzt werden Ertragsverluste aufgrund mangelnder
die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, wird der Befruchtung bei Saatmais verursacht durch Hitze während des
Schaden ersetzt. Makrostadiums „Blüte“ (BBCH 61 bis 69) der männlichen Linie.
2. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden, die durch eine Ist ein entschädigungspflichtiger Schaden durch Hitze die Ursache
Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden
Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden ersetzt. Als Hitze gilt eine Tageshöchsttemperatur von mehr als 31°
sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Celsius über eine Dauer von mindestens zwei aufeinander
Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 folgenden Tagen.
l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen sind 9. Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden
Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in direktem Niederschlag bei Saatmais im Erstanbau in der Vegetationszeit
Zusammenhang mit dem Schadensereignis angeordnete und entstehen. Die Vegetationszeit beginnt am 1. April, frühestens
absichtlich herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden jedoch mit dem Anbau, und endet mit 31. August, spätestens
auf Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen jedoch mit der Ernte. Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in
vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit der Vegetationszeit die Niederschlagssumme um mindestens 10
vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es in der
durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30
oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden regnet.
Schäden, die zu einem Ertragsverlust führen. Schäden durch Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein
Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Katastralgemeinde
Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise für die Ermittlung des Regenbedarfs und der
Erg. Bedingungen Saatgut Universal 1/5
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Niederschlagssumme in der laufenden Versicherungsperiode und Fläche. Im Falle von nicht versicherten Schäden gemäß
herangezogen wird. Schläge, die sich über mehrere Artikel 1 wird die Versicherungssumme vom Versicherer
Katastralgemeinden erstrecken, werden jener Katastralgemeinde entsprechend reduziert.
zugeordnet, in der sich der größte Flächenanteil des Schlages
befindet. Bei gleichen Flächenanteilen wird der Schlag der Artikel 5
Katastralgemeinde mit der niedrigsten Entschädigung und Selbstbehalt
Katastralgemeindenummer zugeordnet.
Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der Ein Vertreter des Auftraggebers kann sich an der
letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen vom Schadenserhebung beteiligen. Bei Totalschäden durch
Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des versicherte Risiken werden die dadurch entfallenden Erntekosten
Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden von der Entschädigung abgezogen, sofern die Erntekosten vom
Versicherungsperiode sind ausschließlich die VN zu tragen gewesen wären.
Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Bei fehlender Bekanntgabe der biologischen Wirtschaftsweise am
Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von 7 Uhr Antrag trotz tatsächlich biologischer Wirtschaftsweise ist der
mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr mitteleuropäischer Versicherer im Schadensfall bei Schäden durch tierische
Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr Schädlinge an Saatmais von der Verpflichtung zur Leistung frei.
MESZ des Folgetages gemessen wird. Für alle Schäden gemäß Ziffer 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 10 wird eine
Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von 30 Gesamtschadensquote ermittelt.
mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während der
laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der Begriffsbestimmungen:
Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die Normertrag: Der Normertrag pro Hektar einer Sorte wird vom
nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich verfügbaren Auftraggeber jährlich an den Versicherer bekannt gegeben und
Daten heran. gilt für alle Schläge eines Betriebes, auf denen diese Sorte in der
Ist ein entschädigungspflichtiger Dürreschaden die Ursache für laufenden Versicherungsperiode vermehrt wird. Für die
den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden Berechnung der Schadensquote wird im Falle von nicht
ersetzt. versicherten Schäden gemäß Artikel 1 der Normertrag vom
Versicherer entsprechend reduziert. Der Versicherer kann den
Artikel 2 Normertrag auf Betriebsebene reduzieren, wenn der Betrieb in
Versicherungsantrag keinem der vorangegangenen drei Versicherungsjahre im
Durchschnitt über alle Sorten den Normertrag erreicht hat.
Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes Darüber hinaus wird der Normertrag vom Versicherer auf
müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April, Schlägen reduziert, auf denen die maschinelle Entfahnung zu tief
schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. durchgeführt wurde und der dadurch entstandene
Rübensamen: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes Blattflächenverlust den tatsächlichen Ertrag maßgeblich
müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. Februar, beeinflusst.
schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. Tatsächlicher Ertrag: Der tatsächliche Ertrag ist jener Ertrag an
Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist eine aspirierter Ware pro Hektar, der laut Auftraggeber vom
aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung sowie Versicherungsnehmer für eine Sorte in der laufenden
der Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Versicherungsperiode erreicht wurde.
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen 1. Ertragsverluste durch Hagel: Die Ermittlung der
Elementarschäden – Agrar Universal“. Der VN stimmt einer Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem
Übermittlung der für die Schadenserhebung gemäß Artikel 5 Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20
benötigten Ertragsdaten durch den Auftraggeber an den % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte.
Versicherer zu. Voraussetzung für die Annahme des Antrags Ist bei Saatmais bereits vor der Entfahnung oder bei Rübensamen
durch den Versicherer ist in weiterer Folge die Zustimmung des bis spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Hagel
Auftraggebers zur Übermittlung sämtlicher AMA- 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene
Feldstücksinformationen, sämtlicher aberkannter Flächen, der Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu entschädigen. Wird
Normerträge der vermehrten Sorten und der tatsächlichen ein derartiger Schlag mit einem Schaden von mehr als 65 % der
Ertragsdaten des VN für die laufende Versicherungsperiode an Versicherungssumme durch Hagel nicht umgebrochen, so wird
den Versicherer. die Schadensquote für diesen Schlag für die laufende
Artikel 3 Versicherungsperiode mit 65 % der Versicherungssumme nach
Ende der Haftung oben begrenzt.
2. Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie
Frost: Die Haftung endet mit 26. Oktober der laufenden Ertragsverluste durch Bruch, Knickungen oder
Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte. Entwurzelungen und Ertragsverluste bei Rübensamen
Sturm: Die Haftung endet mit 15. November der laufenden aufgrund eines Sturmereignisses: Die Ermittlung der
Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte. Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem
Entfahnungserschwernis: Die Haftung endet mit Beginn der Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt
Blüte der männlichen Linie in der laufenden Ver- 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen
sicherungsperiode. Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle
Artikel 4 Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine
Versicherungssumme Entschädigung von einzelnen Schlägen.
Ist bei Saatmais bereits vor der Entfahnung oder bei Rübensamen
1. Die Entschädigungssätze für Wiederanbauschäden durch die bis spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch
Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung Überschwemmung oder Sturm 65 % der Versicherungssumme
und tierische Schädlinge sowie für Entfahnungserschwernis übersteigt, so ist der betroffene Schlag umzubrechen und gemäß
werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode in Ziffer 5 zu entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem
der „Entschädigungstabelle Saatgut Universal“ im Anhang Schaden von mehr als 65 % der Versicherungssumme durch
bekannt gegeben. Überschwemmung oder Sturm nicht umgebrochen, so wird die
2. Die Versicherungssumme für alle nicht in Ziffer 1 angeführten Schadensquote für diesen Schlag für die laufende
versicherbaren Risiken entspricht dem Produkt aus Hektarwert
Erg. Bedingungen Saatgut Universal 2/5
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Versicherungsperiode mit 65 % der Versicherungssumme nach b) Rübensamen: Wird ein Umbruch des Schlages oder
oben begrenzt. Schlagteiles aufgrund von tierischen Schädlingen oder
Befruchtungsschäden durch Sturm bei Saatmais werden gemäß ungünstiger Witterungsbedingungen gemäß Artikel 1
Ziffer 6 entschädigt. durchgeführt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
3. Wiederanbau: Bei Schäden an Jungpflanzen durch Frost, Kosten, maximal 65 % der Versicherungssumme abzüglich
Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und tierische Selbstbehalt, entschädigt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der
Schädlinge, die zu einem Umbruch eines Schlages oder Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles. Zum
Schlagteiles und zu einem ordnungsgemäßen Wiederanbau mit Zeitpunkt des Umbruches bereits eingetretene ersatzpflichtige
einer versicherten Folgekultur führen, werden die Schäden werden in Abzug gebracht.
Wiederanbaukosten bis zur Höhe der tatsächlichen 6. Ertragsverluste durch mangelnde Befruchtung bei
Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, Saatmais: Ersetzt werden Ertragsverluste durch mangelnde
maximal jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige Befruchtung infolge von Hitze, Sturm und tierischen Schädlingen
Versicherungsperiode in der „Entschädigungstabelle Saatgut während der Blüte. Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt,
Universal“ im Anhang bekannt gegebenen Entschädigungs- indem der tatsächliche Ertrag dem Normertrag gegenübergestellt
sätzen. Bei Wiederanbauschäden kommt kein Selbstbehalt zur wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme
Anwendung. aller Schläge mit der gleichen Sorte. Für die Berechnung der
Saatmais: Erfolgt der Wiederanbau nicht mit der Kultur Saatmais, Entschädigung werden alle Schläge einer Sorte
sondern mit einer anderen in einer „Agrar Universal“ oder „Agrar zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von einzelnen
Rind“ versicherten Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen Schlägen.
der „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der 7. Entfahnungserschwernis bei Saatmais: Eine Entschädigung
„Saatgut Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag für das Risiko Entfahnungserschwernis wird dann ausbezahlt,
für die laufende Versicherungsperiode keine wenn mindestens 10 % der weiblichen Linien durch Sturm
Versicherungsprämie zu bezahlen. Erfolgt der Wiederanbau mit umgebrochen sind oder wenn mindestens 10 % der männlichen
einer nicht versicherten oder nur gegen Hagel versicherten und weiblichen Linien derart vermischt sind, dass eine
Folgekultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Saatgut maschinelle Entfahnung nicht mehr möglich ist und eine
Universal“ ausbezahlt, wobei der VN für die laufende händische Entfahnung nur mit großem Mehraufwand (Prüfung
Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des jeder einzelnen Pflanze) durchführbar ist. Ist dagegen eine
betroffenen Schlages ebenfalls in der „Saatgut Universal“ zu maschinelle Entfahnung der weiblichen Linien trotz eines
bezahlen hat. Sturmschadens möglich, so wird eine Entschädigung nur dann
Rübensamen: Erfolgt der Anbau einer Folgekultur nicht mit der geleistet, wenn mehr als 20 % aller Pflanzen der weiblichen Linien
Kultur Rübensamen, sondern mit einer anderen versicherten nach der maschinellen Entfahnung händisch zu entfahnen sind.
Kultur, so wird die Entschädigung gemäß Ziffer 5 lit b im Rahmen Keine Entschädigung wird geleistet, wenn der Bestand aufgrund
der „Saatgut Universal“ ausbezahlt, wobei der VN für die laufende einer unzureichend durchgeführten Entfahnung nicht als
Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des Saatmais anerkannt und am Feld vernichtet wird, auch wenn im
betroffenen Schlages ebenfalls in der „Saatgut Universal“ zu Vorfeld versicherte Schäden am betroffenen Schlag eingetreten
bezahlen hat. In der „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ hat er für sind.
die zweitgebaute Kultur die dort vorgesehene Prämie zu 8. Keimfähigkeitsverluste bei Saatmais: Wird das Erntegut
bezahlen. eines Schlages im Labor des Auftraggebers für nicht ausreichend
4. Pflanzenausfälle durch tierische Schädlinge: Ersetzt keimfähig befunden und somit als Saatgut aberkannt und ist in
werden Schäden aufgrund von Fraßschäden durch tierische derselben Versicherungsperiode ein ersatzpflichtiger Schaden,
Schädlinge an den Pflanzen der weiblichen Linie. Die Ermittlung ausgenommen Wiederanbau und Entfahnungserschwernis
der Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem eingetreten, so wird die Versicherungssumme abzüglich
Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt Selbstbehalt, Erlösen aus dem Verkauf des Erntegutes und
20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen bereits abgerechneter Entschädigungen ausbezahlt. Der
Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme des
Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Schlages oder Schlagteiles. Die Verwertung der für
Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Saatmais bereits Saatgutzwecke unbrauchbar gewordenen Ware kann vom
vor der Entfahnung erkennbar, dass der Schaden durch tierische Versicherer stichprobenartig überprüft werden.
Schädlinge 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der Frost: Erfolgt ein Kälteeinbruch vor der Ernte bis spätestens
betroffene Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu 26. Oktober der laufenden Versicherungsperiode und entspricht
entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem Schaden die Keimfähigkeit aufgrund dieses Ereignisses nicht mehr den
durch tierische Schädlinge von mehr als 65 % der Anforderungen der Saatgutanerkennung, so wird der Schaden
Versicherungssumme nicht umgebrochen, so werden die bis zu entschädigt. Basis für die Entschädigung ist jene Erntemenge, die
diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten, maximal 65 % der mit Ausnahme der Keimfähigkeit alle übrigen Anforderungen der
Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt, entschädigt. Saatgutanerkennung erfüllt. Schläge, auf denen der Anbau der
5. Vorzeitiger Umbruch: weiblichen Linie erst nach dem 31. Mai der laufenden
a) Saatmais: Wird ein Umbruch des Schlages oder Schlagteiles Versicherungsperiode abgeschlossen wurde, sind gegen das
aufgrund von tierischen Schädlingen oder ungünstiger Risiko von Kälteeinbrüchen vor der Ernte nicht in Deckung.
Witterungsbedingungen gemäß Artikel 1 unmittelbar vor der 9. Ertragsverluste durch Dürre bei Saatmais: Nach Eingang
Entfahnung durchgeführt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt der Schadensmeldung wird festgestellt, ob in der laufenden
angefallenen Kosten, maximal 65 % der Versicherungssumme Vegetationsperiode mangelnder Niederschlag gemäß Artikel 1
abzüglich Selbstbehalt, entschädigt, wenn ein Wiederanbau mit Ziffer 8 aufgetreten ist. Ist dies der Fall erfolgt die Ermittlung der
einer versicherbaren Folgekultur keinen wirtschaftlichen Ertrag Schadensquote, indem der tatsächliche Ertrag dem Normertrag
mehr erwarten lässt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der
Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles. Zum Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte. Für
Zeitpunkt des Umbruches bereits eingetretene ersatzpflichtige die Berechnung der Entschädigung werden alle Schläge einer
Schäden werden in Abzug gebracht. Für Schäden, die bereits zu Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von
einem Zeitpunkt sichtbar gewesen sind, zu dem noch ein einzelnen Schlägen.
Wiederanbau einer Folgekultur wirtschaftlich sinnvoll gewesen Ist bereits vor der Entfahnung erkennbar, dass der Schaden durch
wäre, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dürre 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der
betroffene Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu
Erg. Bedingungen Saatgut Universal 3/5
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entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem Schaden von Untersuchungsergebnisse des Labors des Auftraggebers bis
mehr als 65 % der Versicherungssumme durch Dürre nicht spätestens 30. November der laufenden Versicherungsperiode
umgebrochen, so wird die Schadensquote für diesen Schlag für dem Versicherer schriftlich vorzulegen.
die laufende Versicherungsperiode mit 65 % der 3. Der VN hat alle nicht in Ziffer 1 oder 2 angeführten versicherten
Versicherungssumme nach oben begrenzt. Bei dürreversicherten Schadensfälle binnen 4 Tagen schriftlich beim Versicherer
Kulturen, die im Zweitanbau produziert werden, erfolgt nur dann anzuzeigen. Dürreschäden bei Saatmais sind vom VN spätestens
eine Entschädigung, wenn die gleiche Kultur in unmittelbarer 14 Tage vor der Ernte schriftlich anzuzeigen. Eine
Umgebung zum betroffenen Schlag auch im Erstanbau Bodenbearbeitung und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen
entschädigungspflichtig ist. erst nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen.
10. Pflanzenausfälle durch Frost bei Rübensamen: Ersetzt
werden Schäden an Rübensamen durch Frost. Die Ermittlung der Artikel 7
Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem Prämie
Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt
20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und
Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Tarifsatz. Der Tarifsatz richtet sich nach der örtlichen Gefahr und
Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine bei Saatmais nach der Wirtschaftsweise (biologisch oder
Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Rübensamen bis konventionell). Umstellungsbetriebe gelten als biologische
spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Frost Betriebe.
65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der
Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu entschädigen. „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“. Die
Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die
Artikel 6 Versicherung von anderen Risiken (Überschwemmung,
Pflichten des Versicherungsnehmers im Verschlämmung, Sturm, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung
Schadensfall sowie Hitze und Dürre bei Saatmais) werden separat berechnet.
1. Befruchtungsschäden durch Hitze bei Saatmais und tierische Artikel 8
Schädlinge: Der VN hat einen Schadensfall sofort nach Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Sichtbarwerden des Schadens, spätestens mit dem Ende des Hagelversicherung“
Makrostadiums „Fruchtentwicklung“ (BBCH 79), schriftlich dem
Versicherer anzuzeigen. Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
2. Befruchtungsschäden durch Sturm und Kälteeinbrüche vor der sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden
Ernte bei Saatmais, die zum Verlust der für die „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und
Saatgutanerkennung notwendigen Keimfähigkeit führen können, anderen Elementarschäden an Saatgutvermehrungen – Saatgut
sind binnen 24 Stunden nach Eintritt des Schadensereignisses Universal“ geändert werden.
schriftlich dem Versicherer anzuzeigen. In weiterer Folge sind alle
für die Durchführung der Schadenserhebung benötigten
Erg. Bedingungen Saatgut Universal 4/5
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
Anhang
Entschädigungstabelle Saatgut Universal
Risiken Kulturen Schadenskategorie Datum Umbruch Entschädigung
Wiederanbau von
bis 15. Mai 450 € pro Hektar
Hagel, Saatmais
Frost, 15 % der Versicherungssumme für
16. Mai bis 31. Mai
Überschwemmung, das Risiko Hagel
Saatmais
Verschlämmung, Umbruch vor der 30 % der Versicherungssumme für
01. Juni bis 15. Juni
Verwehung, Entfahnung das Risiko Hagel
Tierische 45 % der Versicherungssumme für
ab 16. Juni
Schädlinge das Risiko Hagel
Rübensamen Wiederauspflanzung 750 € pro Hektar
Entfahnungs-
Saatmais 500 € pro Hektar
erschwernis
Erg. Bedingungen Saatgut Universal 5/5
v 4.1