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Versicherungsmakler / Hagel- und Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Österreichische Hagelversicherung Saatgut Universal: die Bedingungen im Volltext

Versicherung von Saatmais- und Rübensamenvermehrungen gegen Hagel, Sturm, Überschwemmung, Frost, Schädlingsfraß, bei Saatmais auch Dürre, Hitze und Keimfähigkeitsverlust, mit Ertragsvergleich je Sorte.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Die Versicherungssumme für alle nicht in Ziffer 1 angeführten versicherbaren Risiken entspricht dem Produkt aus Hektarwert“Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Überschwemmung, Verschlämmung, Sturm, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung an Saatmais und Rübensamen sowie Dürre und Hitze an Saatmais entstehen.“Artikel 1, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Ist ein entschädigungspflichtiger Hagelschaden die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, wird der Schaden ersetzt.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von einzelnen Schlägen.“Artikel 5 Ziffer 2, Seite 2
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Normertrag: Der Normertrag pro Hektar einer Sorte wird vom Auftraggeber jährlich an den Versicherer bekannt gegeben und gilt für alle Schläge eines Betriebes, auf denen diese Sorte in der laufenden Versicherungsperiode vermehrt wird.“Artikel 5, Seite 2
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.“Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Sturm: Ersetzt werden a) Ertragsverluste, die durch Bruch, Knickungen, Entwurzelungen oder mangelnde Befruchtung bei Saatmais entstehen.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen, sowie Frostschäden vor der Ernte bei Saatmais, die zu einem gänzlichen Keimfähigkeitsverlust des Ernteguts führen.“Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Pflanzenausfälle durch Frost bei Rübensamen: Ersetzt werden Schäden an Rübensamen durch Frost.“Artikel 5 Ziffer 10, Seite 4
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag bei Saatmais im Erstanbau in der Vegetationszeit entstehen.“Artikel 1 Ziffer 9, Seite 1
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)nicht geregelt
Hitze und Sonnenbrandja, bis zur Versicherungssumme„Als Hitze gilt eine Tageshöchsttemperatur von mehr als 31° Celsius über eine Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen.“Artikel 1 Ziffer 8, Seite 1
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tiereja, bis zur Versicherungssumme„Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen“Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der tatsächlichen Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt“Artikel 5 Ziffer 3, Seite 2
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadenja, bis zur Versicherungssumme„Bei Totalschäden durch versicherte Risiken werden die dadurch entfallenden Erntekosten von der Entschädigung abgezogen, sofern die Erntekosten vom VN zu tragen gewesen wären.“Artikel 5, Seite 1
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertnicht geregelt
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Schäden aufgrund von Entfahnungserschwernissen bei Saatmais.“Artikel 1 Ziffer 4 lit b, Seite 1
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)ja„so wird die Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt, Erlösen aus dem Verkauf des Erntegutes und bereits abgerechneter Entschädigungen ausbezahlt.“Artikel 5 Ziffer 8, Seite 3
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdnicht geregelt
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)keine„Bei Wiederanbauschäden kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.“Artikel 5 Ziffer 3, Seite 3
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„Sturm: Die Haftung endet mit 15. November der laufenden Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte.“Artikel 3, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 2
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 2
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Der VN hat alle nicht in Ziffer 1 oder 2 angeführten versicherten Schadensfälle binnen 4 Tagen schriftlich beim Versicherer anzuzeigen.“Artikel 6 Ziffer 3, Seite 3
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Eine Bodenbearbeitung und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen.“Artikel 6 Ziffer 3, Seite 4
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden“Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN stimmt einer Übermittlung der für die Schadenserhebung gemäß Artikel 5 benötigten Ertragsdaten durch den Auftraggeber an den Versicherer zu.“Artikel 2, Seite 2

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„sowie für Ertragsausfälle durch Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz geleistet.“Artikel 1, Seite 1
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, mangelnde Bodenbearbeitung oder unsachgemäße Pflege des Bestandes), Nichtbefolgung der Anbauanleitung des Auftraggebers“Artikel 1, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Saatgut Universal Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Saatgut Universal
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN SAATGUTVERMEHRUNGEN - SAATGUT UNIVERSAL (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis Aufräumkosten sind nicht gegen Ertragsverluste in Deckung. Ist ein entschädigungspflichtiger Überschwemmungsschaden ohne Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes Umbruch und Wiederanbau die Ursache für den Artikel 2 Versicherungsantrag Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden ersetzt. Artikel 3 Ende der Haftung b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden Artikel 4 Versicherungssumme Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung. Artikel 5 Entschädigung und Selbstbehalt 3. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann Schadensfall vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Pflanze Artikel 7 Prämie undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt. Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut Hagelversicherung“ werden nicht ersetzt. Anhang 4. Sturm: Ersetzt werden a) Ertragsverluste, die durch Bruch, Knickungen, Entwurzelungen Artikel 1 oder mangelnde Befruchtung bei Saatmais entstehen. Ist ein Umfang des Versicherungsschutzes entschädigungspflichtiger Sturmschaden die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden ersetzt. Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf b) Schäden aufgrund von Entfahnungserschwernissen bei Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt Saatmais. ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN) c) Ertragsverluste bei Rübensamen. genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Überschwemmung, Verschlämmung, Sturm, tierische 60 km/h. Schädlinge, Frost, Verwehung an Saatmais und Rübensamen 5. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an sowie Dürre und Hitze an Saatmais entstehen. Für Schäden, Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen sowie welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht Ertragsverluste durch mangelnde Befruchtung als Folge von richtig gewählte Saattiefe, mangelnde Bodenbearbeitung oder Fraßschäden an den Narbenfäden der weiblichen Linie während unsachgemäße Pflege des Bestandes), Nichtbefolgung der des Makrostadiums „Blüte“ der männlichen Linie (BBCH 61 bis Anbauanleitung des Auftraggebers, Aberkennung zur 69) bei Saatmais. Ist ein entschädigungspflichtiger Schaden durch Saatgutproduktion aufgrund von mangelhafter Entfahnung oder tierische Schädlinge die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Fremdbestäubung, Verspätung der Ernte und ähnliche Ereignisse Saatmais, so wird der Schaden ersetzt. entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. Ebenso wird für Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss. Schäden, die ursächlich bodenbedingt oder auf starke 6. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen bei Saatmais Verunkrautung oder Einsaaten zurückzuführen sind, sowie für und Rübensamen, sowie Frostschäden vor der Ernte bei Ertragsausfälle durch Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz Saatmais, die zu einem gänzlichen Keimfähigkeitsverlust des geleistet. Bei Rübensamen ist nicht die Stecklingsproduktion im Ernteguts führen. 1. Jahr, sondern ausschließlich die tatsächliche Samenproduktion Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter im 2. Jahr in Deckung. 0° Celsius. 1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die 7. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die Hagelversicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen nicht Elementarschäden an Saatgutvermehrungen – Saatgut Universal“ gewährleistet ist. abgeändert werden. Ist ein entschädigungspflichtiger Hagelschaden 8. Hitze: Ersetzt werden Ertragsverluste aufgrund mangelnder die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, wird der Befruchtung bei Saatmais verursacht durch Hitze während des Schaden ersetzt. Makrostadiums „Blüte“ (BBCH 61 bis 69) der männlichen Linie. 2. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden, die durch eine Ist ein entschädigungspflichtiger Schaden durch Hitze die Ursache Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden ersetzt. Als Hitze gilt eine Tageshöchsttemperatur von mehr als 31° sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Celsius über eine Dauer von mindestens zwei aufeinander Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 folgenden Tagen. l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen sind 9. Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in direktem Niederschlag bei Saatmais im Erstanbau in der Vegetationszeit Zusammenhang mit dem Schadensereignis angeordnete und entstehen. Die Vegetationszeit beginnt am 1. April, frühestens absichtlich herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden jedoch mit dem Anbau, und endet mit 31. August, spätestens auf Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen jedoch mit der Ernte. Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit der Vegetationszeit die Niederschlagssumme um mindestens 10 vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es in der durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30 oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden regnet. Schäden, die zu einem Ertragsverlust führen. Schäden durch Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Katastralgemeinde Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise für die Ermittlung des Regenbedarfs und der Erg. Bedingungen Saatgut Universal 1/5 v 4.1 [Seite 2] Niederschlagssumme in der laufenden Versicherungsperiode und Fläche. Im Falle von nicht versicherten Schäden gemäß herangezogen wird. Schläge, die sich über mehrere Artikel 1 wird die Versicherungssumme vom Versicherer Katastralgemeinden erstrecken, werden jener Katastralgemeinde entsprechend reduziert. zugeordnet, in der sich der größte Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen Flächenanteilen wird der Schlag der Artikel 5 Katastralgemeinde mit der niedrigsten Entschädigung und Selbstbehalt Katastralgemeindenummer zugeordnet. Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der Ein Vertreter des Auftraggebers kann sich an der letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen vom Schadenserhebung beteiligen. Bei Totalschäden durch Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des versicherte Risiken werden die dadurch entfallenden Erntekosten Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden von der Entschädigung abgezogen, sofern die Erntekosten vom Versicherungsperiode sind ausschließlich die VN zu tragen gewesen wären. Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Bei fehlender Bekanntgabe der biologischen Wirtschaftsweise am Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von 7 Uhr Antrag trotz tatsächlich biologischer Wirtschaftsweise ist der mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr mitteleuropäischer Versicherer im Schadensfall bei Schäden durch tierische Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr Schädlinge an Saatmais von der Verpflichtung zur Leistung frei. MESZ des Folgetages gemessen wird. Für alle Schäden gemäß Ziffer 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 10 wird eine Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von 30 Gesamtschadensquote ermittelt. mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der Begriffsbestimmungen: Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die Normertrag: Der Normertrag pro Hektar einer Sorte wird vom nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich verfügbaren Auftraggeber jährlich an den Versicherer bekannt gegeben und Daten heran. gilt für alle Schläge eines Betriebes, auf denen diese Sorte in der Ist ein entschädigungspflichtiger Dürreschaden die Ursache für laufenden Versicherungsperiode vermehrt wird. Für die den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden Berechnung der Schadensquote wird im Falle von nicht ersetzt. versicherten Schäden gemäß Artikel 1 der Normertrag vom Versicherer entsprechend reduziert. Der Versicherer kann den Artikel 2 Normertrag auf Betriebsebene reduzieren, wenn der Betrieb in Versicherungsantrag keinem der vorangegangenen drei Versicherungsjahre im Durchschnitt über alle Sorten den Normertrag erreicht hat. Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes Darüber hinaus wird der Normertrag vom Versicherer auf müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April, Schlägen reduziert, auf denen die maschinelle Entfahnung zu tief schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. durchgeführt wurde und der dadurch entstandene Rübensamen: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes Blattflächenverlust den tatsächlichen Ertrag maßgeblich müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. Februar, beeinflusst. schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. Tatsächlicher Ertrag: Der tatsächliche Ertrag ist jener Ertrag an Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist eine aspirierter Ware pro Hektar, der laut Auftraggeber vom aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung sowie Versicherungsnehmer für eine Sorte in der laufenden der Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Versicherungsperiode erreicht wurde. Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen 1. Ertragsverluste durch Hagel: Die Ermittlung der Elementarschäden – Agrar Universal“. Der VN stimmt einer Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem Übermittlung der für die Schadenserhebung gemäß Artikel 5 Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 benötigten Ertragsdaten durch den Auftraggeber an den % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte. Versicherer zu. Voraussetzung für die Annahme des Antrags Ist bei Saatmais bereits vor der Entfahnung oder bei Rübensamen durch den Versicherer ist in weiterer Folge die Zustimmung des bis spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Hagel Auftraggebers zur Übermittlung sämtlicher AMA- 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene Feldstücksinformationen, sämtlicher aberkannter Flächen, der Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu entschädigen. Wird Normerträge der vermehrten Sorten und der tatsächlichen ein derartiger Schlag mit einem Schaden von mehr als 65 % der Ertragsdaten des VN für die laufende Versicherungsperiode an Versicherungssumme durch Hagel nicht umgebrochen, so wird den Versicherer. die Schadensquote für diesen Schlag für die laufende Artikel 3 Versicherungsperiode mit 65 % der Versicherungssumme nach Ende der Haftung oben begrenzt. 2. Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie Frost: Die Haftung endet mit 26. Oktober der laufenden Ertragsverluste durch Bruch, Knickungen oder Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte. Entwurzelungen und Ertragsverluste bei Rübensamen Sturm: Die Haftung endet mit 15. November der laufenden aufgrund eines Sturmereignisses: Die Ermittlung der Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte. Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem Entfahnungserschwernis: Die Haftung endet mit Beginn der Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt Blüte der männlichen Linie in der laufenden Ver- 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen sicherungsperiode. Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Artikel 4 Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Versicherungssumme Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Saatmais bereits vor der Entfahnung oder bei Rübensamen 1. Die Entschädigungssätze für Wiederanbauschäden durch die bis spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung Überschwemmung oder Sturm 65 % der Versicherungssumme und tierische Schädlinge sowie für Entfahnungserschwernis übersteigt, so ist der betroffene Schlag umzubrechen und gemäß werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode in Ziffer 5 zu entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem der „Entschädigungstabelle Saatgut Universal“ im Anhang Schaden von mehr als 65 % der Versicherungssumme durch bekannt gegeben. Überschwemmung oder Sturm nicht umgebrochen, so wird die 2. Die Versicherungssumme für alle nicht in Ziffer 1 angeführten Schadensquote für diesen Schlag für die laufende versicherbaren Risiken entspricht dem Produkt aus Hektarwert Erg. Bedingungen Saatgut Universal 2/5 v 4.1 [Seite 3] Versicherungsperiode mit 65 % der Versicherungssumme nach b) Rübensamen: Wird ein Umbruch des Schlages oder oben begrenzt. Schlagteiles aufgrund von tierischen Schädlingen oder Befruchtungsschäden durch Sturm bei Saatmais werden gemäß ungünstiger Witterungsbedingungen gemäß Artikel 1 Ziffer 6 entschädigt. durchgeführt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen 3. Wiederanbau: Bei Schäden an Jungpflanzen durch Frost, Kosten, maximal 65 % der Versicherungssumme abzüglich Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und tierische Selbstbehalt, entschädigt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Schädlinge, die zu einem Umbruch eines Schlages oder Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles. Zum Schlagteiles und zu einem ordnungsgemäßen Wiederanbau mit Zeitpunkt des Umbruches bereits eingetretene ersatzpflichtige einer versicherten Folgekultur führen, werden die Schäden werden in Abzug gebracht. Wiederanbaukosten bis zur Höhe der tatsächlichen 6. Ertragsverluste durch mangelnde Befruchtung bei Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, Saatmais: Ersetzt werden Ertragsverluste durch mangelnde maximal jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige Befruchtung infolge von Hitze, Sturm und tierischen Schädlingen Versicherungsperiode in der „Entschädigungstabelle Saatgut während der Blüte. Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt, Universal“ im Anhang bekannt gegebenen Entschädigungs- indem der tatsächliche Ertrag dem Normertrag gegenübergestellt sätzen. Bei Wiederanbauschäden kommt kein Selbstbehalt zur wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme Anwendung. aller Schläge mit der gleichen Sorte. Für die Berechnung der Saatmais: Erfolgt der Wiederanbau nicht mit der Kultur Saatmais, Entschädigung werden alle Schläge einer Sorte sondern mit einer anderen in einer „Agrar Universal“ oder „Agrar zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von einzelnen Rind“ versicherten Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen Schlägen. der „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der 7. Entfahnungserschwernis bei Saatmais: Eine Entschädigung „Saatgut Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag für das Risiko Entfahnungserschwernis wird dann ausbezahlt, für die laufende Versicherungsperiode keine wenn mindestens 10 % der weiblichen Linien durch Sturm Versicherungsprämie zu bezahlen. Erfolgt der Wiederanbau mit umgebrochen sind oder wenn mindestens 10 % der männlichen einer nicht versicherten oder nur gegen Hagel versicherten und weiblichen Linien derart vermischt sind, dass eine Folgekultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Saatgut maschinelle Entfahnung nicht mehr möglich ist und eine Universal“ ausbezahlt, wobei der VN für die laufende händische Entfahnung nur mit großem Mehraufwand (Prüfung Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des jeder einzelnen Pflanze) durchführbar ist. Ist dagegen eine betroffenen Schlages ebenfalls in der „Saatgut Universal“ zu maschinelle Entfahnung der weiblichen Linien trotz eines bezahlen hat. Sturmschadens möglich, so wird eine Entschädigung nur dann Rübensamen: Erfolgt der Anbau einer Folgekultur nicht mit der geleistet, wenn mehr als 20 % aller Pflanzen der weiblichen Linien Kultur Rübensamen, sondern mit einer anderen versicherten nach der maschinellen Entfahnung händisch zu entfahnen sind. Kultur, so wird die Entschädigung gemäß Ziffer 5 lit b im Rahmen Keine Entschädigung wird geleistet, wenn der Bestand aufgrund der „Saatgut Universal“ ausbezahlt, wobei der VN für die laufende einer unzureichend durchgeführten Entfahnung nicht als Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des Saatmais anerkannt und am Feld vernichtet wird, auch wenn im betroffenen Schlages ebenfalls in der „Saatgut Universal“ zu Vorfeld versicherte Schäden am betroffenen Schlag eingetreten bezahlen hat. In der „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ hat er für sind. die zweitgebaute Kultur die dort vorgesehene Prämie zu 8. Keimfähigkeitsverluste bei Saatmais: Wird das Erntegut bezahlen. eines Schlages im Labor des Auftraggebers für nicht ausreichend 4. Pflanzenausfälle durch tierische Schädlinge: Ersetzt keimfähig befunden und somit als Saatgut aberkannt und ist in werden Schäden aufgrund von Fraßschäden durch tierische derselben Versicherungsperiode ein ersatzpflichtiger Schaden, Schädlinge an den Pflanzen der weiblichen Linie. Die Ermittlung ausgenommen Wiederanbau und Entfahnungserschwernis der Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem eingetreten, so wird die Versicherungssumme abzüglich Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt Selbstbehalt, Erlösen aus dem Verkauf des Erntegutes und 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen bereits abgerechneter Entschädigungen ausbezahlt. Der Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme des Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Schlages oder Schlagteiles. Die Verwertung der für Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Saatmais bereits Saatgutzwecke unbrauchbar gewordenen Ware kann vom vor der Entfahnung erkennbar, dass der Schaden durch tierische Versicherer stichprobenartig überprüft werden. Schädlinge 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der Frost: Erfolgt ein Kälteeinbruch vor der Ernte bis spätestens betroffene Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu 26. Oktober der laufenden Versicherungsperiode und entspricht entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem Schaden die Keimfähigkeit aufgrund dieses Ereignisses nicht mehr den durch tierische Schädlinge von mehr als 65 % der Anforderungen der Saatgutanerkennung, so wird der Schaden Versicherungssumme nicht umgebrochen, so werden die bis zu entschädigt. Basis für die Entschädigung ist jene Erntemenge, die diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten, maximal 65 % der mit Ausnahme der Keimfähigkeit alle übrigen Anforderungen der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt, entschädigt. Saatgutanerkennung erfüllt. Schläge, auf denen der Anbau der 5. Vorzeitiger Umbruch: weiblichen Linie erst nach dem 31. Mai der laufenden a) Saatmais: Wird ein Umbruch des Schlages oder Schlagteiles Versicherungsperiode abgeschlossen wurde, sind gegen das aufgrund von tierischen Schädlingen oder ungünstiger Risiko von Kälteeinbrüchen vor der Ernte nicht in Deckung. Witterungsbedingungen gemäß Artikel 1 unmittelbar vor der 9. Ertragsverluste durch Dürre bei Saatmais: Nach Eingang Entfahnung durchgeführt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt der Schadensmeldung wird festgestellt, ob in der laufenden angefallenen Kosten, maximal 65 % der Versicherungssumme Vegetationsperiode mangelnder Niederschlag gemäß Artikel 1 abzüglich Selbstbehalt, entschädigt, wenn ein Wiederanbau mit Ziffer 8 aufgetreten ist. Ist dies der Fall erfolgt die Ermittlung der einer versicherbaren Folgekultur keinen wirtschaftlichen Ertrag Schadensquote, indem der tatsächliche Ertrag dem Normertrag mehr erwarten lässt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles. Zum Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte. Für Zeitpunkt des Umbruches bereits eingetretene ersatzpflichtige die Berechnung der Entschädigung werden alle Schläge einer Schäden werden in Abzug gebracht. Für Schäden, die bereits zu Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von einem Zeitpunkt sichtbar gewesen sind, zu dem noch ein einzelnen Schlägen. Wiederanbau einer Folgekultur wirtschaftlich sinnvoll gewesen Ist bereits vor der Entfahnung erkennbar, dass der Schaden durch wäre, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dürre 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu Erg. Bedingungen Saatgut Universal 3/5 v 4.1 [Seite 4] entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem Schaden von Untersuchungsergebnisse des Labors des Auftraggebers bis mehr als 65 % der Versicherungssumme durch Dürre nicht spätestens 30. November der laufenden Versicherungsperiode umgebrochen, so wird die Schadensquote für diesen Schlag für dem Versicherer schriftlich vorzulegen. die laufende Versicherungsperiode mit 65 % der 3. Der VN hat alle nicht in Ziffer 1 oder 2 angeführten versicherten Versicherungssumme nach oben begrenzt. Bei dürreversicherten Schadensfälle binnen 4 Tagen schriftlich beim Versicherer Kulturen, die im Zweitanbau produziert werden, erfolgt nur dann anzuzeigen. Dürreschäden bei Saatmais sind vom VN spätestens eine Entschädigung, wenn die gleiche Kultur in unmittelbarer 14 Tage vor der Ernte schriftlich anzuzeigen. Eine Umgebung zum betroffenen Schlag auch im Erstanbau Bodenbearbeitung und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen entschädigungspflichtig ist. erst nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen. 10. Pflanzenausfälle durch Frost bei Rübensamen: Ersetzt werden Schäden an Rübensamen durch Frost. Die Ermittlung der Artikel 7 Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem Prämie Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Tarifsatz. Der Tarifsatz richtet sich nach der örtlichen Gefahr und Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine bei Saatmais nach der Wirtschaftsweise (biologisch oder Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Rübensamen bis konventionell). Umstellungsbetriebe gelten als biologische spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Frost Betriebe. 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu entschädigen. „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die Artikel 6 Versicherung von anderen Risiken (Überschwemmung, Pflichten des Versicherungsnehmers im Verschlämmung, Sturm, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung Schadensfall sowie Hitze und Dürre bei Saatmais) werden separat berechnet. 1. Befruchtungsschäden durch Hitze bei Saatmais und tierische Artikel 8 Schädlinge: Der VN hat einen Schadensfall sofort nach Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Sichtbarwerden des Schadens, spätestens mit dem Ende des Hagelversicherung“ Makrostadiums „Fruchtentwicklung“ (BBCH 79), schriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten 2. Befruchtungsschäden durch Sturm und Kälteeinbrüche vor der sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden Ernte bei Saatmais, die zum Verlust der für die „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und Saatgutanerkennung notwendigen Keimfähigkeit führen können, anderen Elementarschäden an Saatgutvermehrungen – Saatgut sind binnen 24 Stunden nach Eintritt des Schadensereignisses Universal“ geändert werden. schriftlich dem Versicherer anzuzeigen. In weiterer Folge sind alle für die Durchführung der Schadenserhebung benötigten Erg. Bedingungen Saatgut Universal 4/5 v 4.1 [Seite 5] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at Anhang Entschädigungstabelle Saatgut Universal Risiken Kulturen Schadenskategorie Datum Umbruch Entschädigung Wiederanbau von bis 15. Mai 450 € pro Hektar Hagel, Saatmais Frost, 15 % der Versicherungssumme für 16. Mai bis 31. Mai Überschwemmung, das Risiko Hagel Saatmais Verschlämmung, Umbruch vor der 30 % der Versicherungssumme für 01. Juni bis 15. Juni Verwehung, Entfahnung das Risiko Hagel Tierische 45 % der Versicherungssumme für ab 16. Juni Schädlinge das Risiko Hagel Rübensamen Wiederauspflanzung 750 € pro Hektar Entfahnungs- Saatmais 500 € pro Hektar erschwernis Erg. Bedingungen Saatgut Universal 5/5 v 4.1
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