Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
Allgemeine Bedingungen 1/4
v 4.0
[Seite 2]
Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
Allgemeine Bedingungen 2/4
v 4.0
[Seite 3]
5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
Allgemeine Bedingungen 3/4
v 4.0
[Seite 4]
Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
Allgemeine Bedingungen 4/4
v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Ölkürbis Universal
[Seite 1]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
ÖLKÜRBIS - ÖLKÜRBIS UNIVERSAL
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise
Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden,
Artikel 1
Umfang des Versicherungsschutzes die dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche
Artikel 2
Versicherungsantrag Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen
Artikel 3
Versicherungssumme Ertragsverluste in Deckung.
Artikel 4
Entschädigung und Selbstbehalt b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Artikel 5
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.
Schadensfall 3. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen
Artikel 6 Prämie durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt
Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die dann vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die
Hagelversicherung“ Pflanze undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche
Anhang abstirbt. Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden
verfaultes Saatgut werden nicht ersetzt.
4. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an
Artikel 1 Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch
Umfang des Versicherungsschutzes Haarwildverbiss.
5. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen durch ein
Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius.
Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz „Versicherer“ genannt, 6. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die
ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden „Versicherungsnehmer“ durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von
oder „VN“ genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen
Überschwemmung, Verschlämmung, tierische Schädlinge, Frost, nicht gewährleistet ist.
Verwehung und Dürre an Ölkürbis entstehen. 7. Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden
Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung Niederschlag in der Vegetationszeit der Kultur Ölkürbis
(z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, nicht zeitgerechte Aussaat, entstehen. Die Vegetationszeit beginnt mit 1. April, frühestens
falsche Wahl des Saatgutes, falsche Standortwahl, fehlender jedoch mit dem Anbau, und endet mit 31. August, spätestens
Feldaufgang, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße jedoch mit der Ernte. Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn
Pflege des Bestandes, starke Verunkrautung oder verspätete in der Vegetationszeit die Niederschlagssumme um
Ernte) entstehen, für Schäden durch Fäulnis an Früchten, die mindestens 10 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es
nicht von Hagel verursacht wurden, für Schäden, die ursächlich in der Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30
bodenbedingt sind, sowie für Ertragsausfälle durch tierische aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm
Schädlinge und Krankheiten leistet der Versicherer keinen Ersatz. regnet. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser
Hagelversicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen der Niederschlagssumme in der laufenden
Elementarschäden an Ölkürbis – Ölkürbis Universal“ Versicherungsperiode herangezogen wird. Schläge, die sich
abgeändert werden. über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
2. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Ölkürbis, Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von Flächenanteilen bestimmt die kleinere
mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von Katastralgemeindenummer die Zuordnung des Schlages zu
außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke einer KG.
Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der
entstehen. Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen
durch eine behördlich in direktem Zusammenhang mit dem vom Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des
Schadensereignis angeordnete und absichtlich Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden
herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden auf Versicherungsperiode sind ausschließlich die
Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der
vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von
vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr
durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis
Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages gemessen wird.
werden. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während
werden ausschließlich Totalschäden durch der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der
Überschwemmung. Totalschäden sind Schäden, die dazu Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die
führen, dass die Pflanzen vom Schadensereignis zur nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich
Gänze abgetragen oder vernichtet werden oder dass sie verfügbaren Daten heran
aufgrund von Verschmutzungen oder Beschädigungen
nicht mehr verwertbar sind und in weiterer Folge vom Artikel 2
Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch Versicherungsantrag
Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne
Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal 1/3
v 4.0
[Seite 2]
Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen Ertragsverluste durch Dürre: Nach Eingang der
spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt Schadensmeldung wird festgestellt, ob in der laufenden
sein. Versicherbar sind nur Betriebe, die alle Ölkürbisflächen im Vegetationsperiode mangelnder Niederschlag gemäß Artikel
geschützten Anbaugebiet haben, Mitglied beim Verein 1 Ziffer 7 aufgetreten ist. Ist dies der Fall, so erfolgt die
„Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ sind und über das Ermittlung der Schadensquote, indem der tatsächliche
Kontrollsystem dieses Vereines kontrolliert werden. Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden
Bewirtschaftet der VN mehrere Betriebe, so sind alle diese Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt
Betriebe mit identischer Versicherungsvariante und identischem wird, wobei Schäden durch nicht versicherte Risiken auf allen
Hektarwert zu beantragen. Weitere Voraussetzung für den versicherten Flächen vom Sachverständigen bewertet und
Abschluss einer Versicherung ist eine aufrechte Ermächtigung an bei der Berechnung des versicherten Schadens in Abzug
die AMA zur Datenübermittlung, der Abschluss einer gebracht werden. Von allen ersatzpflichtigen Dürreschäden
Versicherung gemäß „Ergänzende Bedingungen für die trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der
Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden – Agrar Versicherungssumme.
Universal“ sowie die Zustimmung des VN, dass die für die 2. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Nach Eingang
Schadenserhebung gemäß Artikel 4 benötigten Anbau- und der Schadensmeldung wird festgestellt, ob pro
Ertragsdaten durch den Verein „Gemeinschaft Steirisches Schadensmeldung und Polizze auf einer
Kürbiskernöl g.g.A.“ an den Versicherer übermittelt werden. zusammenhängenden Fläche eines Schlages die
Voraussetzung für die Annahme des Antrags durch den auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens
Versicherer ist in weiterer Folge die Zustimmung des Vereins mindestens 300 Euro beträgt oder ob mindestens 0,3 ha
„Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zur Übermittlung zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem
der historischen und aktuellen Anbau- und Ertragsdaten an den Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei
Versicherer. Schlägen unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als
erfüllt, wenn die gesamte Fläche des Schlages einen
Artikel 3 Totalschaden durch Überschwemmung aufweist. Ist dies der
Versicherungssumme Fall, so erfolgt die Ermittlung der Schadensquote, indem der
tatsächliche Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der
1. Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch laufenden Versicherungsperiode dem Basisertrag
Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus gegenübergestellt wird, wobei Schäden durch nicht
dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche. Der Hektarwert versicherte Risiken auf allen versicherten Flächen vom
kann vom VN schriftlich angepasst werden. Sachverständigen bewertet und bei der Berechnung des
2. Der Entschädigungssatz für Wiederanbauschäden durch die versicherten Schadens in Abzug gebracht werden. Von allen
Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, ersatzpflichtigen Überschwemmungsschäden trägt der VN
Verwehung und Tierische Schädlinge beträgt 300 €/ha. einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme.
Wiederanbau: Bei Schäden durch Frost, Überschwemmung
Artikel 4 gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Verschlämmung, Verwehung und
Entschädigung und Selbstbehalt tierische Schädlinge, die zu einem Umbruch eines Schlages
oder Schlagteiles und zu einem ordnungsgemäßen
Der durchschnittliche Ertrag des Betriebes (Basisertrag) wird aus Wiederanbau mit einer versicherten Folgekultur führen,
den Durchschnittserträgen sämtlicher Ölkürbisflächen des werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der
Betriebes der letzten 5 Jahre ermittelt, wobei die Jahre mit dem tatsächlichen Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur
höchsten und dem niedrigsten Durchschnittsertrag nicht für die entschädigt, maximal jedoch bis zu dem in Artikel 3 Ziffer 2
Berechnung herangezogen werden. Fehlende Jahre werden mit angeführten Entschädigungssatz. Erfolgt der Wiederanbau
dem Durchschnittsertrag des Bundeslandes, in welchem der nicht mit der Kultur Ölkürbis, sondern mit einer anderen in
Betrieb seine Ölkürbisflächen hat, ergänzt. einer „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ versicherten Kultur,
Die für die Ermittlung des Basisertrages für die laufende so wird die Entschädigung im Rahmen der „Agrar Universal“
Versicherungsperiode und für die Ermittlung des tatsächlichen oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der „Ölkürbis Universal“ ist in
Durchschnittsertrages des Betriebes in der laufenden diesem Fall für den betroffenen Schlag für die laufende
Versicherungsperiode notwendigen Anbau- und Ertragsdaten Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie zu
werden von der „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ bezahlen.
geliefert. Der Versicherer ist berechtigt, bei formell getrennten Erfolgt der Wiederanbau mit einer nicht versicherten oder nur
aber gemeinschaftlich bewirtschafteten Betrieben, sowohl einen gegen Hagel versicherten Folgekultur, so wird die
einheitlichen Basisertrag, wie auch einen einheitlichen Entschädigung im Rahmen der „Ölkürbis Universal“
Durchschnittsertrag des aktuellen Jahres aller bewirtschafteten ausbezahlt, wobei der VN für die laufende
Betriebe für die Berechnung der Entschädigung heranzuziehen. Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des
Der Versicherer ist berechtigt, eine Schadenserhebung auf allen betroffenen Schlages ebenfalls in der „Ölkürbis Universal“ zu
Ölkürbisflächen durchzuführen. Weichen die vom Verein bezahlen hat. Bei Wiederanbauschäden kommt kein
„Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ Selbstbehalt zur Anwendung.
bekanntgegebenen Erntemengendaten um mehr als 10 % vom
Ergebnis der Schadenserhebung ab, so ist der Versicherer Artikel 5
berechtigt, die vor Ort erhobenen Ertragsdaten für die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Berechnung der Entschädigung heranzuziehen.
1. Ertragsverluste durch Hagel: Nach Eingang der 1. Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung: Der
Schadensmeldung werden die beschädigten Flächen VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen
bewertet. Wird dabei auf mindestens einem Schlag ein vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des
Hagelschaden von mehr als 8 % der Versicherungssumme Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des
des betroffenen Schlages festgestellt, so erfolgt die Ermittlung Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß
der Schadensquote, indem der tatsächliche Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die
Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
wird. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 2. Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor
einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme. der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des
Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal 2/3
v 4.0
[Seite 3]
Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des
Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß
Artikel 15 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die Artikel 6
Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Prämie
Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
3. Frost, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und
Verschlämmung, Verwehung und tierische Schädlinge: Tarifsatz. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie
Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen für die Versicherung von anderen Elementarrisiken (Dürre, Frost,
4 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Bodenbearbeitung und Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und tierische
der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach Schädlinge) werden separat berechnet. Für die Berechnung der
schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen. Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der „Allgemeinen
4. Anbau- und Erntedaten: Der VN ist verpflichtet, seine Bedingungen für die Hagelversicherung“.
vollständigen Anbaudaten bis 31. Mai und seine Erntedaten
bis 31. Oktober der laufenden Versicherungsperiode an den Artikel 7
Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zu Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
melden. Erfolgt diese Meldung nicht fristgerecht, so ist der Hagelversicherung“
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5. Kontrollergebnisse: Der VN ist verpflichtet das aktuelle Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
Kontrollergebnis der von der „Gemeinschaft Steirisches sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
Kürbiskernöl g.g.A.“ beauftragten Kontrollstelle vorzulegen. Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen
Sollten darin Sanktionen enthalten sein, die Einfluss auf die Elementarschäden an Ölkürbis – Ölkürbis Universal" geändert
Höhe des Schadens haben könnten, ist der Versicherer von werden.
der Verpflichtung zur Leistung frei.
Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal 3/3
v 4.0