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Versicherungsmakler / Hagel- und Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Österreichische Hagelversicherung Ölkürbis Universal: die Bedingungen im Volltext

Ölkürbisversicherung für Mitglieder der Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. gegen Hagel, Dürre und Überschwemmung mit Ertragsvergleich auf Betriebsebene sowie Wiederanbau nach Frühschäden.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Überschwemmung, Verschlämmung, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung und Dürre an Ölkürbis entstehen.“Artikel 1, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„indem der tatsächliche Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt wird.“Artikel 4 Ziffer 1, Seite 2
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Der Hektarwert kann vom VN schriftlich angepasst werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen nicht gewährleistet ist.“Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Ölkürbis, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius.“Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)nicht geregelt
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit der Kultur Ölkürbis entstehen.“Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)nicht geregelt
Hitze und Sonnenbrandnicht geregelt
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tiereja, bis zur Versicherungssumme„Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„Der Entschädigungssatz für Wiederanbauschäden durch die Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische Schädlinge beträgt 300 €/ha.“Artikel 3 Ziffer 2, Seite 2
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertnicht geregelt
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nicht geregelt
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme.“Artikel 4 Ziffer 1, Seite 1
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„Wird dabei auf mindestens einem Schlag ein Hagelschaden von mehr als 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages festgestellt, so erfolgt die Ermittlung der Schadensquote“Artikel 4 Ziffer 1, Seite 2
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme.“Artikel 4 Ziffer 1, Seite 1
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)keine„Von allen ersatzpflichtigen Dürreschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme.“Artikel 4, Seite 1
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln.“Artikel 5 lit f, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 1
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 1
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers nicht abernten“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden“Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN ist verpflichtet, seine vollständigen Anbaudaten bis 31. Mai und seine Erntedaten bis 31. Oktober der laufenden Versicherungsperiode an den Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zu melden.“Artikel 5 Ziffer 4, Seite 2

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten leistet der Versicherer keinen Ersatz.“Artikel 1, Seite 1
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, nicht zeitgerechte Aussaat, falsche Wahl des Saatgutes, falsche Standortwahl, fehlender Feldaufgang, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes, starke Verunkrautung oder verspätete Ernte) entstehen“Artikel 1, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Ölkürbis Universal Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Ölkürbis Universal
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN ÖLKÜRBIS - ÖLKÜRBIS UNIVERSAL (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes die dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche Artikel 2 Versicherungsantrag Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen Artikel 3 Versicherungssumme Ertragsverluste in Deckung. Artikel 4 Entschädigung und Selbstbehalt b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden Artikel 5 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung. Schadensfall 3. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen Artikel 6 Prämie durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die dann vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Hagelversicherung“ Pflanze undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche Anhang abstirbt. Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut werden nicht ersetzt. 4. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an Artikel 1 Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Umfang des Versicherungsschutzes Haarwildverbiss. 5. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen durch ein Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius. Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz „Versicherer“ genannt, 6. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden „Versicherungsnehmer“ durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von oder „VN“ genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen Überschwemmung, Verschlämmung, tierische Schädlinge, Frost, nicht gewährleistet ist. Verwehung und Dürre an Ölkürbis entstehen. 7. Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung Niederschlag in der Vegetationszeit der Kultur Ölkürbis (z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, nicht zeitgerechte Aussaat, entstehen. Die Vegetationszeit beginnt mit 1. April, frühestens falsche Wahl des Saatgutes, falsche Standortwahl, fehlender jedoch mit dem Anbau, und endet mit 31. August, spätestens Feldaufgang, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße jedoch mit der Ernte. Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn Pflege des Bestandes, starke Verunkrautung oder verspätete in der Vegetationszeit die Niederschlagssumme um Ernte) entstehen, für Schäden durch Fäulnis an Früchten, die mindestens 10 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es nicht von Hagel verursacht wurden, für Schäden, die ursächlich in der Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30 bodenbedingt sind, sowie für Ertragsausfälle durch tierische aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm Schädlinge und Krankheiten leistet der Versicherer keinen Ersatz. regnet. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom 1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Hagelversicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen der Niederschlagssumme in der laufenden Elementarschäden an Ölkürbis – Ölkürbis Universal“ Versicherungsperiode herangezogen wird. Schläge, die sich abgeändert werden. über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener 2. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Ölkürbis, Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von Flächenanteilen bestimmt die kleinere mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von Katastralgemeindenummer die Zuordnung des Schlages zu außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke einer KG. Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der entstehen. Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen durch eine behördlich in direktem Zusammenhang mit dem vom Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des Schadensereignis angeordnete und absichtlich Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden auf Versicherungsperiode sind ausschließlich die Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages gemessen wird. werden. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während werden ausschließlich Totalschäden durch der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der Überschwemmung. Totalschäden sind Schäden, die dazu Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die führen, dass die Pflanzen vom Schadensereignis zur nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich Gänze abgetragen oder vernichtet werden oder dass sie verfügbaren Daten heran aufgrund von Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr verwertbar sind und in weiterer Folge vom Artikel 2 Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch Versicherungsantrag Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal 1/3 v 4.0 [Seite 2] Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen Ertragsverluste durch Dürre: Nach Eingang der spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt Schadensmeldung wird festgestellt, ob in der laufenden sein. Versicherbar sind nur Betriebe, die alle Ölkürbisflächen im Vegetationsperiode mangelnder Niederschlag gemäß Artikel geschützten Anbaugebiet haben, Mitglied beim Verein 1 Ziffer 7 aufgetreten ist. Ist dies der Fall, so erfolgt die „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ sind und über das Ermittlung der Schadensquote, indem der tatsächliche Kontrollsystem dieses Vereines kontrolliert werden. Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden Bewirtschaftet der VN mehrere Betriebe, so sind alle diese Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt Betriebe mit identischer Versicherungsvariante und identischem wird, wobei Schäden durch nicht versicherte Risiken auf allen Hektarwert zu beantragen. Weitere Voraussetzung für den versicherten Flächen vom Sachverständigen bewertet und Abschluss einer Versicherung ist eine aufrechte Ermächtigung an bei der Berechnung des versicherten Schadens in Abzug die AMA zur Datenübermittlung, der Abschluss einer gebracht werden. Von allen ersatzpflichtigen Dürreschäden Versicherung gemäß „Ergänzende Bedingungen für die trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden – Agrar Versicherungssumme. Universal“ sowie die Zustimmung des VN, dass die für die 2. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Nach Eingang Schadenserhebung gemäß Artikel 4 benötigten Anbau- und der Schadensmeldung wird festgestellt, ob pro Ertragsdaten durch den Verein „Gemeinschaft Steirisches Schadensmeldung und Polizze auf einer Kürbiskernöl g.g.A.“ an den Versicherer übermittelt werden. zusammenhängenden Fläche eines Schlages die Voraussetzung für die Annahme des Antrags durch den auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens Versicherer ist in weiterer Folge die Zustimmung des Vereins mindestens 300 Euro beträgt oder ob mindestens 0,3 ha „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zur Übermittlung zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem der historischen und aktuellen Anbau- und Ertragsdaten an den Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Versicherer. Schlägen unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn die gesamte Fläche des Schlages einen Artikel 3 Totalschaden durch Überschwemmung aufweist. Ist dies der Versicherungssumme Fall, so erfolgt die Ermittlung der Schadensquote, indem der tatsächliche Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der 1. Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch laufenden Versicherungsperiode dem Basisertrag Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus gegenübergestellt wird, wobei Schäden durch nicht dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche. Der Hektarwert versicherte Risiken auf allen versicherten Flächen vom kann vom VN schriftlich angepasst werden. Sachverständigen bewertet und bei der Berechnung des 2. Der Entschädigungssatz für Wiederanbauschäden durch die versicherten Schadens in Abzug gebracht werden. Von allen Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, ersatzpflichtigen Überschwemmungsschäden trägt der VN Verwehung und Tierische Schädlinge beträgt 300 €/ha. einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme. Wiederanbau: Bei Schäden durch Frost, Überschwemmung Artikel 4 gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Verschlämmung, Verwehung und Entschädigung und Selbstbehalt tierische Schädlinge, die zu einem Umbruch eines Schlages oder Schlagteiles und zu einem ordnungsgemäßen Der durchschnittliche Ertrag des Betriebes (Basisertrag) wird aus Wiederanbau mit einer versicherten Folgekultur führen, den Durchschnittserträgen sämtlicher Ölkürbisflächen des werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Betriebes der letzten 5 Jahre ermittelt, wobei die Jahre mit dem tatsächlichen Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur höchsten und dem niedrigsten Durchschnittsertrag nicht für die entschädigt, maximal jedoch bis zu dem in Artikel 3 Ziffer 2 Berechnung herangezogen werden. Fehlende Jahre werden mit angeführten Entschädigungssatz. Erfolgt der Wiederanbau dem Durchschnittsertrag des Bundeslandes, in welchem der nicht mit der Kultur Ölkürbis, sondern mit einer anderen in Betrieb seine Ölkürbisflächen hat, ergänzt. einer „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ versicherten Kultur, Die für die Ermittlung des Basisertrages für die laufende so wird die Entschädigung im Rahmen der „Agrar Universal“ Versicherungsperiode und für die Ermittlung des tatsächlichen oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der „Ölkürbis Universal“ ist in Durchschnittsertrages des Betriebes in der laufenden diesem Fall für den betroffenen Schlag für die laufende Versicherungsperiode notwendigen Anbau- und Ertragsdaten Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie zu werden von der „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ bezahlen. geliefert. Der Versicherer ist berechtigt, bei formell getrennten Erfolgt der Wiederanbau mit einer nicht versicherten oder nur aber gemeinschaftlich bewirtschafteten Betrieben, sowohl einen gegen Hagel versicherten Folgekultur, so wird die einheitlichen Basisertrag, wie auch einen einheitlichen Entschädigung im Rahmen der „Ölkürbis Universal“ Durchschnittsertrag des aktuellen Jahres aller bewirtschafteten ausbezahlt, wobei der VN für die laufende Betriebe für die Berechnung der Entschädigung heranzuziehen. Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des Der Versicherer ist berechtigt, eine Schadenserhebung auf allen betroffenen Schlages ebenfalls in der „Ölkürbis Universal“ zu Ölkürbisflächen durchzuführen. Weichen die vom Verein bezahlen hat. Bei Wiederanbauschäden kommt kein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ Selbstbehalt zur Anwendung. bekanntgegebenen Erntemengendaten um mehr als 10 % vom Ergebnis der Schadenserhebung ab, so ist der Versicherer Artikel 5 berechtigt, die vor Ort erhobenen Ertragsdaten für die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Berechnung der Entschädigung heranzuziehen. 1. Ertragsverluste durch Hagel: Nach Eingang der 1. Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung: Der Schadensmeldung werden die beschädigten Flächen VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen bewertet. Wird dabei auf mindestens einem Schlag ein vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des Hagelschaden von mehr als 8 % der Versicherungssumme Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des des betroffenen Schlages festgestellt, so erfolgt die Ermittlung Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß der Schadensquote, indem der tatsächliche Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung. wird. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 2. Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme. der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal 2/3 v 4.0 [Seite 3] Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß Artikel 15 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die Artikel 6 Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Prämie Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung. 3. Frost, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und Verschlämmung, Verwehung und tierische Schädlinge: Tarifsatz. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen für die Versicherung von anderen Elementarrisiken (Dürre, Frost, 4 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Bodenbearbeitung und Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und tierische der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach Schädlinge) werden separat berechnet. Für die Berechnung der schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen. Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der „Allgemeinen 4. Anbau- und Erntedaten: Der VN ist verpflichtet, seine Bedingungen für die Hagelversicherung“. vollständigen Anbaudaten bis 31. Mai und seine Erntedaten bis 31. Oktober der laufenden Versicherungsperiode an den Artikel 7 Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zu Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die melden. Erfolgt diese Meldung nicht fristgerecht, so ist der Hagelversicherung“ Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Kontrollergebnisse: Der VN ist verpflichtet das aktuelle Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten Kontrollergebnis der von der „Gemeinschaft Steirisches sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden Kürbiskernöl g.g.A.“ beauftragten Kontrollstelle vorzulegen. Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Sollten darin Sanktionen enthalten sein, die Einfluss auf die Elementarschäden an Ölkürbis – Ölkürbis Universal" geändert Höhe des Schadens haben könnten, ist der Versicherer von werden. der Verpflichtung zur Leistung frei. Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal 3/3 v 4.0
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