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Versicherungsmakler / Hagel- und Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Obst Unter Netz Universal: die Bedingungen im Volltext

Obst unter Hagelschutznetz samt Netzanlage gegen Hagel, Sturm und Schneedruck, dazu Frost, Dürre bei Äpfeln und Holunder sowie Überschwemmung bei Erdbeeren.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Die Versicherungssumme für die Hagelversicherung der Früchte kann vom Versicherungsnehmer dem erwarteten Ertrag entsprechend gewählt werden.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Obst unter Netz Basis: Versichert sind die Früchte unter Netz gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage gegen Hagel, Sturm und Schneedruck.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen Früchte ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II) ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß gültiger Verordnung.“Artikel 10 Ziffer 1, Seite 8
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Die Versicherungssumme für die Hagelversicherung der Früchte kann vom Versicherungsnehmer dem erwarteten Ertrag entsprechend gewählt werden.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der Versicherungssumme für das Risiko Hagel insoweit verlangen, als sich nach Einreichung herausstellt, dass der zu erwartende Erntewert hinter der beantragten Versicherungssumme wesentlich zurückbleibt.“Artikel 6 Ziffer 2, Seite 4
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die Früchte unter Netz gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage gegen Hagel, Sturm und Schneedruck. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)“Artikel 1 Ziffer 6 lit c, Seite 2
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung bei Erdbeeren: Erdbeeren sind gegen das Risiko von Überschwemmungsschäden versicherbar, wobei die gesamte Erdbeerfläche des Betriebes gegen Überschwemmung zu versichern ist.“Artikel 1 Ziffer 6 lit c, Seite 2
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“Artikel 1 Ziffer 6 lit c, Seite 2
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Frost: Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius.“Artikel 1 Ziffer 6 lit a, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Totalschäden an den Apfelbäumen nach einer überdurchschnittlichen Warmphase in den Monaten Jänner und Februar mit einem nachfolgenden Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter minus 15° Celsius sind versichert.“Artikel 1 Ziffer 6 lit aa, Seite 1
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Äpfel in Spindelanlagen sind gegen Mengenverluste durch veränderte Fruchtgrößen versicherbar, wobei die gesamte Apfelfläche gegen Dürre zu versichern ist.“Artikel 1 Ziffer 6 lit ba, Seite 2
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Hitze und Sonnenbrandja, bis zur Versicherungssumme„Sonnenbrand im Zuge einer Schadenserhebung aufgrund mangelnden Niederschlags“Artikel 10 Ziffer 3, Seite 11
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die Früchte unter Netz gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage gegen Hagel, Sturm und Schneedruck.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tierenein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschalenicht geregelt
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresja, bis zur Versicherungssumme„Variante „Plus“: Versichert sind die Früchte unter Netz gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage und die Obstbäume gegen Hagel, Sturm und Schneedruck.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden die Reparaturkosten (Netz, Montagematerial, Arbeitszeit) der Hagelschutznetzanlage nach Pauschalsätzen.“Artikel 9 Ziffer 2 lit b, Seite 6
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nicht geregelt
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)ja„so ersetzt der Versicherer zusätzlich 50 % der Differenz der Entwertungssätze zwischen Verwertungsobst und Totalschaden.“Artikel 10 Ziffer 1, Seite 9
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden an Früchten trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der betroffenen Versicherungssumme.“Artikel 9 Ziffer 2 lit a, Seite 6
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„In der Selbstbehaltsvariante „Großschaden“ werden Schäden unter 26 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles nicht ersetzt.“Artikel 9 Ziffer 2 lit a, Seite 6
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden an Früchten trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der betroffenen Versicherungssumme.“Artikel 9 Ziffer 2 lit a, Seite 6
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)ja„Frost: Schäden unter 36 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages werden nicht ersetzt.“Artikel 9 Ziffer 4, Seite 7
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung der Zehnteleinstufung um maximal vier Stufen oder eine Reduktion der Zehnteleinstufung um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam“Artikel 7, Seite 5
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehnteleinstufung um maximal vier Stufen oder eine Reduktion der Zehnteleinstufung um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam“Artikel 7, Seite 5
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Nach Antragsannahme gemäß Artikel 2 Ziffer 3 beginnt die Haftung bei Hagelschäden an den Früchten mit dem Spannen der Netze und nach vollendeter Blüte.“Artikel 3 Ziffer 2, Seite 3
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„Die Haftung für Schäden durch Hagel endet mit dem Abnehmen der Früchte oder mit dem Lösen und Einrollen der Netze vor dem 25. September.“Artikel 4 Ziffer 2, Seite 4
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Schäden durch Überschwemmung sind frühestens 14 Tage nach Einlangen des Antrags in Deckung.“Artikel 3 Ziffer 13, Seite 4
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Das Risiko Frost ist für alle gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit a versicherbaren Kulturen bis spätestens 15. Februar der laufenden Versicherungsperiode schriftlich zu beantragen.“Artikel 2 Ziffer 4, Seite 2
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Die jährliche Änderungsanzeige gemäß Artikel 6 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ ist für Beerenobst inkl. Erdbeeren, Kirschen und Elsbeeren bis 15. Mai einzureichen, für die übrigen Obstarten bis 15. Juni.“Artikel 6 Ziffer 1, Seite 4
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Frost: Der VN hat einen Frostschaden binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen.“Artikel 8, Seite 5
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.“Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Bei rechtzeitig prognostizierten Schneefällen ist der VN verpflichtet, die Netze zum Zweck der Schadensverhütung vor Beginn des Schneefalls einzurollen.“Artikel 8, Seite 5
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Es besteht Totalversicherungspflicht aller Obstarten unter Netz unter Vorlage der AMA-Flächennutzung.“Artikel 2 Ziffer 3, Seite 2
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen“Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„Ebenso wird für Schäden, die ursächlich bodenbedingt sind sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz geleistet.“Artikel 1 Ziffer 6 lit b, Seite 2
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise unsachgemäße Pflege des Bestandes oder mangelhafte Fruchtzahlregulierung entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz.“Artikel 1 Ziffer 6 lit b, Seite 2
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)ja„wird bei nicht zeitgerechter Inbetriebnahme, nicht ausreichender Anzahl von Frostöfen oder Frostschutzkerzen pro Hektar oder nicht ausreichender Brenndauer die Schadensquote vom Versicherer reduziert, maximal jedoch um die Hälfte des erhobenen Schadensprozentsatzes.“Artikel 9 Ziffer 4, Seite 6
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Obst Unter Netz Universal Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Obstbau
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG IM OBSTBAU (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis beantragten Kultur die gesamte Fläche des Betriebs gegen Frost zu versichern ist: Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes aa) Äpfel in Spindelanlagen sind gegen die direkte Einwirkung Artikel 2 Versicherungsantrag von Frost auf Rotknospen, Blüten und Früchte Artikel 3 Beginn der Haftung versicherbar. Totalschäden an den Apfelbäumen nach Artikel 4 Ende der Haftung einer überdurchschnittlichen Warmphase in den Monaten Artikel 5 Versicherungssumme Jänner und Februar mit einem nachfolgenden Absinken Artikel 6 Änderungsanzeige der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter minus 15° Celsius Artikel 7 Prämie sind versichert. Eine Warmphase liegt vor, wenn es Artikel 8 Pflichten des Versicherungsnehmers im innerhalb einer Versicherungsperiode zwischen 1. Jänner Schadensfall und jenem Tag, an dem die Lufttemperatur in 2 m Höhe Artikel 9 Entschädigung und Selbstbehalt unter minus 15° Celsius absinkt, eine Phase von 5 Artikel 10 Schadenserhebung aufeinanderfolgenden Tagen gibt, an denen die Artikel 11 Kündigung von Obstjunganlagen Tagesmitteltemperatur 5° Celsius überschreitet. Schäden Artikel 12 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter Hagelversicherung“ minus 15° Celsius vor dem 15. Februar sind nicht in Anhang Deckung. ab)Birnen und Quitten in Intensivobstanlagen (Spindel- oder Artikel 1 Heckenkultur) sind gegen die direkte Einwirkung von Frost Umfang des Versicherungsschutzes auf Rotknospen, Blüten und Früchte versicherbar. Totalschäden an den Birnenbäumen nach einer 1. Obst Basis: Versichert sind die Früchte gegen Hagel, wobei überdurchschnittlichen Warmphase in den Monaten von ein und derselben Obstart alle Sorten zu versichern sind. Jänner und Februar mit einem nachfolgenden Absinken Fruchtholz, Jungbäume und Jungsträucher aller Obstarten der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter minus 15° Celsius können zusätzlich gegen Hagel versichert werden, wobei von sind versichert. Eine Warmphase liegt vor, wenn es ein und derselben Obstart alle Flächen zu versichern sind. innerhalb einer Versicherungsperiode zwischen 1. Jänner 2. Mostobst: Versichert ist der mengenmäßige Ertragsausfall und jenem Tag, an dem die Lufttemperatur in 2 m Höhe durch Hagelschäden an Kern- und Steinobst. unter minus 15° Celsius absinkt, eine Phase von 5 3. Obst unter Netz Basis: Versichert sind die Früchte unter aufeinanderfolgenden Tagen gibt, an denen die Netz gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage gegen Tagesmitteltemperatur 5° Celsius überschreitet. Schäden Hagel, Sturm und Schneedruck. Als Sturm gilt eine durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h. minus 15° Celsius vor dem 15. Februar sind nicht in Schäden durch Hagel, die an ungenügend geschützten Deckung. Randreihen entstehen, sind separat zu versichern. Nicht ac) Haselnussanlagen sind gegen die direkte Einwirkung von versichert sind Schäden durch das Umstürzen der Frost auf die Fruchtstände und Früchte versicherbar. Hagelschutznetzanlage aufgrund von Eislast infolge einer ad)Erdbeerpflanzen (Erdbeeren) sind gegen die direkte Frostberegnung. Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte versicherbar. Variante „Plus“: Versichert sind die Früchte unter Netz Winterfrostschäden an den Wurzeln sind nicht gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage und die versicherbar. Obstbäume gegen Hagel, Sturm und Schneedruck. ae) Steinobst: Kirschen, Marillen, Pfirsiche (inkl. Nektarinen), Voraussetzung für die Versicherbarkeit ist, dass eine Weichseln und Zwetschken (inkl. Pflaumen und zusammenhängende Hagelschutznetzanlage nicht größer als Ringlotten) in Intensivobstanlagen sind gegen die direkte 15 ha ist. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte versicherbar. von mindestens 60 km/h. Schäden durch Hagel, die an af) Beerenobst: Apfelbeeren (Aronia), Brombeeren, ungenügend geschützten Randreihen entstehen, sind separat Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren und zu versichern. Regenschutzfolien unter dem Hagelschutznetz Stachelbeeren in Intensivobstanlagen sind gegen die und zusätzliche technische Einrichtungen können gegen direkte Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte Hagel, Sturm und Schneedruck versichert werden. versicherbar. 4. Holunder: Versichert ist der mengenmäßige Ertragsausfall ag)Holunder in Intensivobstanlagen ist gegen die direkte durch Hagelschäden an den Beeren/Dolden. Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte versicherbar, 5. Variante „Klasse I“: Für gegen Hagel versicherte Tafeläpfel wobei die gesamte Holunderfläche des Betriebes gegen kann eine verbesserte Deckung bei Hagelschäden vereinbart Frost und Dürre zu versichern ist. werden. Für gegen Frost versicherte Tafeläpfel gilt eine ah)Edelkastanien und Walnüsse in Intensivobstanlagen sind vereinbarte verbesserte Deckung bei Hagelschäden auch bei gegen die direkte Einwirkung von Frost auf Blüten und Frostschäden. Früchte versicherbar. 6. Obst Universal und Obst unter Netz Universal: Die Risiken b) Dürre: Die Vegetationszeit beginnt mit 1. April und endet Frost, Dürre und Überschwemmung sind zusätzlich zur mit 31. August der laufenden Versicherungsperiode, Hageldeckung gemäß Ziffer 1 in der „Obst Universal“ oder spätestens jedoch mit der Ernte. Mangelnder zusätzlich zur Hageldeckung gemäß Ziffer 3 in der „Obst unter Niederschlag liegt vor, wenn in der Vegetationszeit die Netz Universal“ versicherbar: Niederschlagssumme um mindestens 10 % unter dem a) Frost: Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Regenbedarf liegt oder wenn es in der Vegetationszeit Höhe unter 0° Celsius. Folgende Obstkulturen sind gegen über einen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Tagen Schäden durch Frost versicherbar, wobei von einer in Summe weniger als 10 mm regnet. Innerhalb jeder Erg. Bedingungen Obstbau 1/12 v 4.0 [Seite 2] Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein Punkt nicht mehr verwertbar sind und in weiterer Folge vom festgelegt, der für alle Schläge in dieser Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne und der Niederschlagssumme herangezogen wird. Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise Schläge, die sich über mehrere Katastralgemeinden Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, erstrecken, werden jener Katastralgemeinde zugeordnet, die dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche in der sich der größte Flächenanteil des Schlages befindet. Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen Bei gleichen Flächenanteilen wird der Schlag der Ertragsverluste in Deckung. Katastralgemeinde mit der niedrigsten Nummer 7. Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei zugeordnet. Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Erdbeeren: Erdbeeren sind im Anschluss an eine Niederschlagsdaten der letzten zehn Jahre unter Hagelversicherung gegen das Abnahmerisiko nach Berücksichtigung von Obergrenzen vom Versicherer Hagelschäden versicherbar. Bei Abschluss einer festgelegt. Basis für die Berechnung des Regenbedarfs Frostversicherung ist im Anschluss an eine Versicherung und der Niederschlagssumme in der laufenden gegen das Abnahmerisiko nach Hagelschäden auch das Versicherungsperiode sind ausschließlich die Abnahmerisiko nach Frostschäden versicherbar. Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der 8. Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Kirschen GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer sind im Anschluss an eine Frostversicherung gegen das von 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr Risiko des Aufplatzens der Früchte nach einem mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages ersatzpflichtigen Frostschaden versicherbar. bis 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages 9. Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei gemessen wird. Tagesniederschlagssummen werden bis Johannisbeeren: Johannisbeeren für den Frischmarkt sind zu einer Höhe von 30 mm berücksichtigt. Sollte die im Anschluss an eine Hagelversicherung optional gegen das GeoSphere Austria während der laufenden Abnahmerisiko nach Hagelschäden versicherbar. Bei Versicherungsperiode die Lieferung der Abschluss einer Frostversicherung ist mit Abschluss des Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer Abnahmerisikos nach Hagelschäden automatisch auch das die nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich Abnahmerisiko nach Frostschäden versichert. verfügbaren Daten heran. Für Schäden, die durch nicht 10. Abnahmerisiko nach Hagel-, Frost- und Dürreschäden bei ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise Holunder: Im Anschluss an eine Hagelversicherung ist unsachgemäße Pflege des Bestandes oder mangelhafte Holunder optional gegen das Abnahmerisiko nach Fruchtzahlregulierung entstehen, leistet der Versicherer Hagelschäden versicherbar. Bei Abschluss einer Frost- und keinen Ersatz. Ebenso wird für Schäden, die ursächlich Dürreversicherung ist mit Abschluss des Abnahmerisikos bodenbedingt sind sowie für Ertragsausfälle durch nach Hagelschäden automatisch auch das Abnahmerisiko tierische Schädlinge und Krankheiten vom Versicherer nach Frost- und Dürreschäden versichert. kein Ersatz geleistet. Dürreschäden an den Obstbäumen sind nicht versicherbar. Artikel 2 Folgende Obstkulturen sind gegen Schäden durch Versicherungsantrag mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit versicherbar: 1. Die Versicherung ist schriftlich auf einem Formblatt des ba)Äpfel in Spindelanlagen sind gegen Mengenverluste durch Versicherers zu beantragen. veränderte Fruchtgrößen versicherbar, wobei die gesamte 2. Obst Basis und Obst Universal: Für Kern-, Stein- und Apfelfläche gegen Dürre zu versichern ist. Schalenobst kann ein verminderter Selbstbehalt bei bb)Holunder in Intensivobstanlagen ist gegen Hagelschäden (Selbstbehaltsvariante 2 oder Mengenverluste versicherbar, wobei die gesamte Selbstbehaltsvariante 3) beantragt werden. Für Beerenobst Holunderfläche des Betriebes gegen Frost und Dürre zu inkl. Holunder, ausgenommen Erdbeeren, kann ein höherer versichern ist. Selbstbehalt bei Hagelschäden (Selbstbehaltsvariante c) Überschwemmung bei Erdbeeren: Erdbeeren sind „Großschaden“) vereinbart werden. Bei Mostobst ist am gegen das Risiko von Überschwemmungsschäden Antrag für jede Obstart das Obstquartier, die Baumanzahl und versicherbar, wobei die gesamte Erdbeerfläche des die Gesamtversicherungssumme mit dem Vermerk Betriebes gegen Überschwemmung zu versichern ist. „Mostobst“ anzugeben. Ersetzt werden Totalschäden durch Mengen- und 3. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal: Der Qualitätsverluste an den Früchten oder Fruchtständen Antrag gilt als angenommen, wenn die fachmännische sowie Totalschäden an ausgepflanzten Jungpflanzen vor Montage der Hagelschutznetzanlage durch Sachverständige Erntebeginn bei Erdbeeren, die durch eine Ausuferung der Österreichischen Hagelversicherung festgestellt wurde von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche und nicht binnen drei Wochen nach dem Einlangen des für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Prüfberichtes beim Versicherer von diesem abgelehnt Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen worden ist. Es besteht Totalversicherungspflicht aller Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr Obstarten unter Netz unter Vorlage der AMA-Flächen- als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen nutzung. In der Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz sind Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in Universal kann ein höherer Selbstbehalt bei Hagelschäden direktem Zusammenhang mit dem Schadensereignis (Selbstbehaltsvariante „Großschaden“) vereinbart werden. angeordnete und absichtlich herbeigeführte Überflutung 4. Obst Universal und Obst unter Netz Universal: Das Risiko entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch Frost ist für alle gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit a versicherbaren Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und Kulturen bis spätestens 15. Februar der laufenden auf denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Versicherungsperiode schriftlich zu beantragen. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch Voraussetzung für den Abschluss einer Frostversicherung ist unzureichend funktionierende Drainagen, stauende eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen Datenübermittlung. werden. Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, Frostschäden an Obstbäumen bei Äpfeln und Birnen sind dass die Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze ausschließlich für jene Flächen in Deckung, die vor dem abgetragen oder vernichtet werden oder dass sie 1. Jänner der laufenden Versicherungsperiode beantragt aufgrund von Verschmutzungen oder Beschädigungen werden. Bei Holunder kann das Risiko Frost ausschließlich Erg. Bedingungen Obstbau 2/12 v 4.0 [Seite 3] gemeinsam mit dem Risiko Dürre beantragt werden. Am Frostschäden bei Johannisbeeren ist bis spätestens 15. Antrag sind die Wirtschaftsweise (biologisch oder Februar separat schriftlich zu beantragen konventionell) sowie für jedes Obstquartier das Pflanzjahr und 10. Obst Überschwemmung bei Erdbeeren: Das Risiko die Dichte des Pflanzenbestands anzugeben. Überschwemmung ist bei Beantragung einer Frostdeckung Bei Vorhandensein einer fest installierten für Erdbeeren gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit a automatisch Frostberegnungsanlage kann für die betroffenen Obstanlagen mitversichert, wobei Schäden durch Überschwemmung erst eine Reduktion der Prämie für das Risiko Frost beantragt 14 Tage nach Einlangen des Antrags in Deckung sind. Vor werden. Dazu ist vom VN eine Bestätigung der allem bei neu ausgepflanzten Erdbeerflächen muss der VN Anlagenerrichtungsfirma schriftlich dem Versicherer diese Flächen umgehend beantragen, da er ansonsten auf vorzulegen, dass die Anlage in einem betriebsbereiten diesen Flächen keine Überschwemmungsdeckung hat. Eine Zustand ist und dazu geeignet ist, Frostschäden für eine Änderung der Selbstbehaltsvariante für das Risiko Frostdauer von 24 Stunden wirksam zu reduzieren. Bei Überschwemmung bei Erdbeeren gemäß Artikel 9 Ziffer 6 ist Vorhandensein von mindestens 300 Frostschutzöfen mit bis 31. März der laufenden Versicherungsperiode schriftlich standardisiertem Heizmaterial pro Hektar oder mindestens bekannt zu geben. 400 Frostschutzkerzen pro Hektar, kann für die betroffene 11. Obst Basis und Obst Universal: Bei Vorhandensein einer Obstanlage eine Reduktion der Prämie für das Risiko Frost Wetterschutzanlage kann für Flächen ohne beantragt werden. Hagelschutznetzanlage ein Prämienrabatt auf die Dazu ist vom VN eine Bestätigung schriftlich dem Versicherer Versicherungsprämie des Risikos Hagel für die laufende vorzulegen, dass ausreichend Frostöfen oder Versicherungsperiode separat schriftlich beantragt werden, Frostschutzkerzen in einem betriebsbereiten Zustand am nachdem der Versicherer die Wetterschutzanlage vor Ort Betrieb vorhanden sind und ausreichend Heizmaterial begutachtet und die Höhe des Rabattes festgelegt hat. beziehungsweise Reservefrostschutzkerzen am Betrieb 12. Obst Abnahmerisiko nach Hagel- Frost- und gelagert sind, um Frostschäden für eine Frostdauer von 16 Dürreschäden bei Holunder: Das Abnahmerisiko nach Stunden wirksam zu reduzieren. Die Obstanlagen, für welche Hagel- Frost- und Dürreschäden bei Holunder ist bis die Frostöfen oder Frostschutzkerzen bestimmt sind, müssen spätestens 15. Februar separat schriftlich zu beantragen. schriftlich bekannt gegeben werden, Die Rechnungen über 13. Obst unter Netz Basis Variante „Plus“ und Obst unter den Kauf der Frostöfen sowie des Heizmaterials Netz Universal Variante „Plus“: Die Versicherungssumme beziehungsweise der Frostschutzkerzen sind dieser für die Hagelschutznetzanlage kann aus 3 Werten gewählt Bestätigung in Kopie beizulegen. werden. Unabhängig davon kann auch die Der VN muss die Bestätigung der Anlagenerrichtungsfirma Versicherungssumme für die Obstbäume aus 3 Werten beziehungsweise die Bestätigung des Vorhandenseins der gewählt werden. Frostöfen oder Frostschutzkerzen dem Versicherer innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung, spätestens jedoch bis 15. Artikel 3 Februar der laufenden Versicherungsperiode, schriftlich Beginn der Haftung vorlegen, um für die laufende Versicherungsperiode eine Reduktion der Versicherungsprämie in Anspruch nehmen zu 1. Die Haftung für Hagelschäden an Obst beginnt gemäß können. In den Folgejahren ist die Bestätigung des Artikel 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel- Vorhandenseins der Frostöfen oder Frostschutzkerzen und versicherung“, frühestens jedoch nach vollendeter Blüte. des ausreichenden Heizmaterials beziehungsweise der Bei Öloliven beginnt die Haftung mit dem Stadium Reservefrostschutzkerzen dem Versicherer jährlich erneut bis Triebentwicklung (BBCH 31). 15. Februar schriftlich vorzulegen. 2. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal: 5. Die verbesserte Deckung bei Hagel- und Frostschäden an Nach Antragsannahme gemäß Artikel 2 Ziffer 3 beginnt die Tafeläpfeln (Variante „Klasse I“) gemäß Artikel 1 Ziffer 5 ist Haftung bei Hagelschäden an den Früchten mit dem Spannen separat schriftlich zu beantragen. Wird für die laufende der Netze und nach vollendeter Blüte. Hagelschäden an Versicherungsperiode auch das Risiko Frost gemäß Artikel 1 Früchten bei Kernobst, Heidelbeeren und Himbeeren bis 10. Ziffer 6 lit a beantragt, so ist diese Deckung bis spätestens 15. Mai sowie bei allen übrigen Obstarten bis 1. Mai sind in Februar separat schriftlich zu beantragen. Deckung, wenn sie durch witterungsbedingte 6. Obst Dürre bei Äpfeln und Holunder: Das Risiko Dürre bei Blühverzögerung und damit verbundenes spätes Bespannen Äpfeln und Holunder ist bis spätestens 15. Februar der entstanden sind. Werden die Hagelnetze beschädigt, sind die laufenden Versicherungsperiode schriftlich zu beantragen. Schäden unverzüglich zu beheben. Die Haftung beginnt erst Voraussetzung für den Abschluss einer Dürreversicherung ist wieder nach ordnungsgemäßer Instandsetzung und eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Überprüfung durch Sachverständige der Österreichischen Datenübermittlung. Hagelversicherung. Im Falle eines Totalschadens an der Bei Holunder kann das Risiko Dürre ausschließlich Konstruktion werden auch mechanische Schäden an den gemeinsam mit dem Risiko Frost beantragt werden. Es gilt der darunterliegenden Früchten entschädigt, die durch die gleiche vom Versicherer festgelegte Ertrag, der für das Risiko Konstruktion selbst verursacht worden sind. Die Haftung bei Frost vereinbart wurde. Schäden durch Hagel und Sturm an der 7. Obst Abnahmerisikoversicherung bei Erdbeeren: Das Hagelschutznetzanlage, den Regenschutzfolien und den Abnahmerisiko nach Hagelschäden bei Erdbeeren ist separat zusätzlichen technischen Einrichtungen beginnt im Jahr der schriftlich zu beantragen. Eine Beantragung des Antragstellung mit der Antragsannahme und in den Abnahmerisikos nach Hagel- und Frostschäden bei Folgejahren mit Beginn der Versicherungsperiode. Die Erdbeeren ist bis spätestens 15. Februar separat schriftlich zu Haftung für Schäden durch Schneedruck an der beantragen. Hagelschutznetzanlage, den Regenschutzfolien und den 8. Obst Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Das zusätzlichen technischen Einrichtungen beginnt mit dem Risiko Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen ist bis Spannen der Netze und nach vollendeter Blüte. spätestens 15. Februar separat schriftlich zu beantragen. 3. Obst unter Netz Basis Variante „Plus“ und Obst unter 9. Obst Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei Netz Universal Variante „Plus“: Die Haftung bei Schäden Johannisbeeren: Das Abnahmerisiko nach Hagelschäden durch Hagel und Sturm an Obstbäumen beginnt im Jahr der bei Johannisbeeren ist separat schriftlich zu beantragen. Eine Antragstellung mit der Antragsannahme und in den Beantragung des Abnahmerisikos nach Hagel- und Folgejahren mit Beginn der Versicherungsperiode. Die Haftung für Schäden durch Schneedruck an den Obstbäumen Erg. Bedingungen Obstbau 3/12 v 4.0 [Seite 4] beginnt mit dem Spannen der Netze und nach vollendeter 2. Frost: Die Versicherungssumme für das Risiko Frost Blüte. entspricht der gewählten Versicherungssumme für das Risiko 4. Fruchtholz: Die Haftung beginnt mit dem Austrieb. Hagel. Die Versicherungssumme für die Obstbäume bei 5. Frost bei Erdbeeren: Die Haftung beginnt mit dem Stadium Äpfeln und Birnen beträgt 15.000 €/ha. Blüte (BBCH 61), frühestens jedoch mit 1. April der laufenden Versicherungsperiode. 3. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal 6. Frost bei Äpfeln, Birnen und Quitten: Die Haftung für Variante „Plus“: Schäden an den Früchten beginnt mit dem Rotknospenstadium (BBCH 57). Die Versicherungssumme für die Hagelschutznetzanlage 7. Frost bei Steinobst gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit ae: Die kann aus den 3 folgenden Werten gewählt werden wobei die Haftung beginnt mit dem Stadium Knospenschwellen (BBCH Aufteilung auf das Hagelschutznetz und die Netzkonstruktion 51), frühestens jedoch mit 1. März der laufenden für jede Variante festgelegt ist: Versicherungsperiode. Versicherungssumme 8. Frost bei Haselnüssen: Die Haftung beginnt mit 1. April der Gesamt 20.000 €/ha 30.000 €/ha 40.000 €/ha laufenden Versicherungsperiode, frühestens jedoch mit Hagel- 8.000 €/ha 10.000 €/ha 12.000 €/ha Vorhandensein der vollständigen Fruchtstände. schutznetz 9. Frost bei Beerenobst gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit af: Die Netz- 12.000 €/ha 20.000 €/ha 28.000 €/ha Haftung beginnt mit dem Stadium Freiwerden der 1. konstruktion Blütenknospe (BBCH 57). 10. Dürre bei Äpfeln: Die Haftung beginnt gemäß Ziffer 1. Die Versicherungssumme für die Obstbäume kann aus den 11. Frost und Dürre bei Holunder: Die Haftung beginnt mit dem folgenden Werten gewählt werden: Stadium Sichtbarwerden der Dolden. Versicherungssumme 12. Frost bei Edelkastanien und Walnüssen: Die Haftung Obstbäume 15.000 €/ha 20.000 €/ha 30.000 €/ha beginnt mit dem Stadium Knospenaufbruch. 13. Überschwemmung bei Erdbeeren: Schäden durch Die Versicherungssumme für die Regenschutzfolien und die Überschwemmung sind frühestens 14 Tage nach Einlangen zusätzlichen technischen Einrichtungen kann vom des Antrags in Deckung. Bei Erdbeerflächen, die im Laufe des Versicherungsnehmer aus den folgenden Werten gewählt Haftungszeitraums ausgepflanzt werden, haftet der werden: Versicherer nur dann, wenn die neu ausgepflanzte Fläche dem Versicherer mindestens 14 Tage vor dem Schadensereignis bekanntgegeben wurde. Versicherungssummen für Versicherungssummen für Artikel 4 Regenschutzfolien zusätzliche technische Ende der Haftung Einrichtungen 10.000 €/ha 5.000 €/ha 1. Die Haftung für Schäden durch Hagel endet mit dem 15.000 €/ha 10.000 €/ha Abnehmen der Früchte, bei Öloliven spätestens mit 15. Oktober. 20.000 €/ha 15.000 €/ha 2. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal: Die 25.000 €/ha 20.000 €/ha Haftung für Schäden durch Hagel endet mit dem Abnehmen 30.000 €/ha der Früchte oder mit dem Lösen und Einrollen der Netze vor dem 25. September. Hagelschäden an Früchten ab dem 4. Dürre: Die Versicherungssumme für das Risiko Dürre 25. September sind in Deckung, wenn die Netze zum Zweck entspricht der gewählten Versicherungssumme für das Risiko einer besseren Fruchtausfärbung eingerollt waren. Hagel. Hagelschäden an Früchten sind auch dann in Deckung, wenn 5. Überschwemmung bei Erdbeeren: Für die Früchte oder die Netze zum Zweck der Schadenverhütung eines Fruchtstände entspricht die Versicherungssumme für das Schadens durch Schneedruck bis maximal 2 Tage vor Risiko Überschwemmung der gewählten Beginn des Schneefalls und 2 Tage nach Ende des Versicherungssumme für das Risiko Hagel. Für Jungpflanzen Schneefalls eingerollt waren. Die Haftung für Schäden durch entspricht die Versicherungssumme 30% der gewählten Sturm endet mit dem Ablauf der Versicherungsperiode. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel. Haftung für Schäden durch Schneedruck endet mit 15. Oktober der laufenden Versicherungsperiode. Artikel 6 3. Frost: Die Haftung endet mit dem Abnehmen der Früchte, Änderungsanzeige spätestens jedoch mit 31. Juli der laufenden Versicherungsperiode. 1. Die jährliche Änderungsanzeige gemäß Artikel 6 der 4. Dürre bei Äpfeln: Die Haftung endet gemäß Ziffer 1. „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ ist für 5. Dürre bei Holunder: Die Haftung endet mit dem Abnehmen Beerenobst inkl. Erdbeeren, Kirschen und Elsbeeren bis der Früchte, spätestens jedoch mit 31. August der laufenden 15. Mai einzureichen, für die übrigen Obstarten bis 15. Juni. Versicherungsperiode. 2. Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der 6. Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel insoweit Haftung endet mit Beginn der Fruchtreife. verlangen, als sich nach Einreichung herausstellt, dass der zu 7. Überschwemmung: Wenn im Folgejahr keine zweite Ernte erwartende Erntewert hinter der beantragten geplant ist, endet die Haftung mit dem Abnehmen der Früchte. Versicherungssumme wesentlich zurückbleibt. Ein solcher Antrag kann eingebracht werden: Artikel 5 - für Beerenobst inkl. Erdbeeren, Kirschen und Elsbeeren Versicherungssumme bis 5. Juni; - für die übrigen Obstarten bis 30. Juni. 1. Die Versicherungssumme für die Hagelversicherung der Vom Prämienunterschied wird die Hälfte rückerstattet. Eine Früchte kann vom Versicherungsnehmer dem erwarteten Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf den Beginn Ertrag entsprechend gewählt werden. der Versicherungsperiode zurück. Erg. Bedingungen Obstbau 4/12 v 4.0 [Seite 5] 3. Wenn das Risiko Dürre oder das Risiko Frost versichert ist, a kann gegen einen Prämienzuschlag von 20 % kann eine Änderung der Versicherungssumme bis zum 15. (Selbstbehaltsvariante 2) oder 30 % (Selbstbehaltsvariante 3) Februar für die laufende Versicherungsperiode beantragt vereinbart werden. Diese Vereinbarung gilt für die gesamte werden. Die Änderungsanzeige ist unabhängig von der Laufzeit des Vertrages. Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung gemäß Im Rahmen einer Obst Basis oder Obst Universal kann für Artikel 2 Ziffer 4 und 6 jährlich bis 15. Februar einzureichen. Obstanlagen ohne Hagelschutznetzanlagen, die während der Vegetationsperiode durch Wetterschutzanlagen geschützt sind, Artikel 7 eine reduzierte Prämie für das Risiko Hagel vereinbart werden. Prämie Auf Schlägen mit Beantragung einer Prämienreduktion für Schadensreduktionsmaßnahmen durch Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und Frostberegnungsanlagen, Frostöfen oder Frostschutzkerzen Tarifsatz. Der Tarifsatz wird für jedes Risiko separat festgelegt. gemäß Artikel 2 Ziffer 4, wird bei nicht zeitgerechter Bei der Berechnung der Prämien für die Hagelversicherung, für Inbetriebnahme, nicht ausreichender Anzahl von Frostöfen oder die Sturm- und Schneedruckversicherung, für die Frostschutzkerzen pro Hektar oder nicht ausreichender Überschwemmungsversicherung sowie für die Dürre- und Brenndauer die Reduktion der Prämie für das Risiko Frost für die Frostversicherung kommen voneinander unabhängige laufende Versicherungsperiode gestrichen und zusätzlich ein Zehntelstufen zur Anwendung. Bei Neuabschluss wird die Zuschlag von 20% auf die nicht reduzierte Prämie für das Risiko Jahresprämie mit 10/10 berechnet. In den Folgejahren erfolgt die Frost verrechnet. Zehnteleinstufung nach dem Schadenverlauf des jeweiligen Vertrages (Hagel, Sturm und Schneedruck, Überschwemmung, Artikel 8 Dürre und Frost) der letzten 10 Versicherungsjahre. Eine Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Erhöhung der Zehnteleinstufung um maximal vier Stufen oder eine Reduktion der Zehnteleinstufung um maximal eine Stufe wird Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam, wobei eine der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des Erhöhung der Zehnteleinstufung ausschließlich nach Ersatz eines Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt. Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann erreicht werden, wenn Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die der Vertrag in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies durchgehend versichert war. Bei einer Zehnteleinstufung in der gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung. laufenden Versicherungsperiode von 5/10, 6/10, 7/10, 8/10, 9/10 Frost: Der VN hat einen Frostschaden binnen 4 Tagen schriftlich oder 10/10 ist die Erhöhung der Zehnteleinstufung für die neue anzuzeigen. Versäumt er diese Frist, so ist der Versicherer von Versicherungsperiode nur um maximal drei Stufen möglich. der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Frostschaden (Zellschäden) an den Blüten, Früchten oder Obstbäumen nicht Schadenverlauf Zehntel der Prämie mehr eindeutig feststellbar ist. In jedem Fall werden bei verspätet angezeigten Frostschäden Mengenverluste nicht in der 0% 5/10 Schadenserhebung berücksichtigt. ≤ 10 % 6/10 Sollte bei der fristgerechten Schadensmeldung und der darauf ≤ 20 % 7/10 erfolgen Schadenserhebung kein ertragsrelevanter Frostschaden ≤ 40 % 8/10 gemäß Artikel 10 Ziffer 2 mit freiem Auge erkennbar sein, so hat der VN 2 Wochen nach dieser Erhebung die Möglichkeit, etwaige ≤ 60 % 9/10 später sichtbar werdende Frostschäden nochmals zu melden. ≤ 70 % 10/10 Versäumt er dies und erfolgt damit keine erneute Besichtigung, ≤ 80 % 11/10 so werden auch allfällige spätere Mengenverluste keinesfalls ≤ 90 % 12/10 ersetzt. ≤ 100 % 13/10 Die Anzeige für Frost muss folgende Daten enthalten: ≤ 110 % 14/10 Schadensdatum und Temperatur in Grad Celsius zum Zeitpunkt ≤ 120 % 15/10 des Schadenseintrittes. Auf allen Flächen mit Beantragung eines Prämienrabattes für Schadensreduktionsmaßnahmen durch ≤ 130 % 16/10 Frostberegnungsanlagen, Frostöfen oder Frostschutzkerzen ≤ 140 % 17/10 gemäß Artikel 2 Ziffer 4, hat der VN die zeitgerechte ≤ 150 % 18/10 Inbetriebnahme, die ausreichende Anzahl von Frostöfen oder ≤ 160 % 19/10 Frostschutzkerzen pro Hektar und die ausreichende Brenndauer ≤ 170 % 20/10 dem Sachverständigen der ÖHV gegenüber mittels ≤ 180 % 21/10 Fotodokumentation und formlosem Betriebs- oder Heizprotokoll ≤ 190 % 22/10 nachzuweisen. Schneedruck: Bei rechtzeitig prognostizierten Schneefällen ist ≤ 200 % 23/10 der VN verpflichtet, die Netze zum Zweck der Schadensverhütung ≤ 210 % 24/10 vor Beginn des Schneefalls einzurollen. Verletzt der VN diese >210 % 25/10 Verpflichtung, so ist der Versicherer gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der Für die verbesserte Deckung bei Hagel- und Frostschäden an Verpflichtung zur Leistung frei. Tafeläpfeln (Variante „Klasse I“) gemäß Artikel 1 Ziffer 5, für das Überschwemmung: Der VN hat einen Schadensfall sofort, Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei Erdbeeren spätestens binnen 4 Tagen, schriftlich anzuzeigen. gemäß Artikel 1 Ziffer 7, für das Risiko Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen gemäß Artikel 1 Ziffer 8, für das Artikel 9 Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei Entschädigung und Selbstbehalt Johannisbeeren gemäß Artikel 1 Ziffer 9, sowie für das Abnahmerisiko nach Hagel-, Frost- und Dürreschäden bei 1. Obst Basis und Obst Universal: Holunder gemäß Artikel 1 Ziffer 10 ist jeweils ein Zuschlag zur a) Bei Kern-, Stein- und Schalenobst richtet sich die Höhe Prämie zu bezahlen. des Selbstbehalts bei Hagelschäden nach dem Eine Verminderung des Selbstbehaltes gemäß Artikel 9 Ziffer 1 lit Schadenverlauf des Risikos Hagel der letzten 10 Erg. Bedingungen Obstbau 5/12 v 4.0 [Seite 6] Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos 16. 2.500 2.500 2.500 Hagel errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko Hagel zu den 17. bis 18. 1.500 2.500 2.500 Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko Hagel. ab 19. 1.000 2.500 2.500 Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu Nicht schwarze Netze: tragen. Standjahr Netz- Konstrukt- Netz- & Kons- Selbst- Selbst- Selbst- schäde ions- truktionsschä- Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- n in schäden den in €/ha variante variante variante €/ha in €/ha 1 2 3 0% 10 10 10 1. bis 6. 5.000 5.000 5.000 0%< SV ≤ 40% 15 12 12 7. bis 9. 2.500 5.000 5.000 40%< SV ≤ 60% 19 15 12 10. bis 12. 1.500 5.000 5.000 60%< SV ≤ 80% 23 15 12 13. bis 15. 1.000 5.000 5.000 80%< SV ≤100% 27 17 15 ab 16. 0 2.500 2.500 100%< SV ≤120% 30 20 15 Die Entschädigung wird für Netzschäden und SV >120% 30 22 17 Konstruktionsschäden getrennt berechnet und kann in Neuverträge 23 15 12 Summe die maximale Entschädigung für Netz- und Konstruktionsschäden nicht überschreiten. Bei Fruchtholz und Obstjunganlagen beträgt der c) Sturm- und Schneedruckschäden an den Früchten: Selbstbehalt bei Hagelschäden 10 % der betroffenen Ersetzt werden Schäden an Früchten durch Umstürzen Versicherungssumme. der Hagelschutznetzanlage, wenn ein b) Bei Beerenobst und Holunder beträgt der Selbstbehalt bei entschädigungspflichtiger Schaden gemäß lit b Hagelschäden 10 % der betroffenen eingetreten ist. Es kommt der Selbstbehalt gemäß lit a zur Versicherungssumme. In der Selbstbehaltsvariante Anwendung. „Großschaden“ werden Hagelschäden unter 36 % der 3. Obst unter Netz Basis Variante „Plus“ und Obst unter Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Netz Universal Variante „Plus“: Schlagteiles nicht ersetzt. Hagelschäden ab 36 % der a) Hagelschäden an den Früchten: Schäden unter 26 % Versicherungssumme werden lt. Entschädigungstabelle der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder gemäß Ziffer 9 ersetzt. Werden bei Holunder durch einen Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von allen Schadensfall sowohl die Beeren/Dolden als auch das ersatzpflichtigen Hagelschäden an Früchten trägt der VN Fruchtholz beschädigt, so erfolgt die Schadensbewertung einen Selbstbehalt von 10 % der betroffenen zuerst an den Beeren/Dolden und danach mit der noch Versicherungssumme. verbleibenden Versicherungssumme am Fruchtholz. Die b) Hagel-, Sturm- und Schneedruckschäden an der Entschädigungssumme aller Schäden kann 100 % Hagelschutznetzanlage und an zusätzlichen abzüglich des Selbstbehaltes nicht überschreiten. technischen Einrichtungen: Bei c) Bei Mostobst beträgt der Selbstbehalt bei Hagelschäden Hagelschutznetzanlagen werden die Reparaturkosten 10 % der betroffenen Versicherungssumme nach Pauschalsätzen (Netz, Ersatzteile, Montagematerial, 2. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal: Arbeitszeit) nach erfolgter Instandsetzung der a) Hagelschäden an den Früchten: Hagelschutznetzanlage ersetzt. Bei zusätzlichen Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden an Früchten technischen Einrichtungen werden die Reparaturkosten trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der betroffenen nach erfolgter Instandsetzung und Vorlage der Versicherungssumme. In der Selbstbehaltsvariante Rechnungen für Material und Arbeitszeit oder der „Großschaden“ werden Schäden unter 26 % der Aufzeichnungen über die aufgewendete eigene Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Arbeitszeit ersetzt. Schäden ab 500 Euro je Hektar und Schlagteiles nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen Schadensfall, bezogen auf die gesamte Fläche des Hagelschäden an Früchten trägt der VN einen betroffenen Schlages, werden ohne Abzug eines Selbstbehalt von 10 % der betroffenen Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 Euro je Versicherungssumme. Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte b) Hagel-, Sturm- und Schneedruckschäden an der Fläche des betroffenen Schlages, werden nicht Hagelschutznetzanlage: Ersetzt werden die ausbezahlt. Die maximale Höhe der Entschädigung von Reparaturkosten (Netz, Montagematerial, Arbeitszeit) der Schäden am Hagelschutznetz und an der Konstruktion Hagelschutznetzanlage nach Pauschalsätzen. Die wird in Abhängigkeit des Materials und des Alters in maximale Höhe der Entschädigung von Schäden am Prozent der Versicherungssumme gemäß nachstehender Hagelnetz und an der Konstruktion wird in Abhängigkeit Tabelle festgelegt: der Art des Schadens (Netz und/oder Konstruktion), des Typs und des Alters der Anlage wie folgt festgelegt: Netze (maximale Schwarze Netze: Konstruktion Entschädigung in % (maximale Standjahr der VS) Entschädigung Standjahr Netz- Konstrukt- Netz- & Kons- in % der VS) schäde ions- truktionsschä- schwarz nicht n in schäden den in €/ha schwarz €/ha in €/ha 1. bis 5. 80 80 80 1. bis 10. 5.000 5.000 5.000 6. 80 70 80 11. bis 15. 2.500 5.000 5.000 7. 80 60 80 Erg. Bedingungen Obstbau 6/12 v 4.0 [Seite 7] Netze Entschä- 100 90 80 80 80 50 30 (maximale digung in Konstruktion Entschädigung in % % der VS (maximale Standjahr der VS) Entschädigung Verstärkte Spezialfolien: in % der VS) schwarz nicht Jahr nach 1. 6. 7. 8. 9. 10. ab schwarz der bis 11. 8. 75 50 80 Montage 5. Entschä- 100 90 80 70 60 50 40 9. 70 40 75 digung in 10. 65 30 70 % der VS 11. 60 20 65 4. Frost: Schäden unter 36 % der Versicherungssumme des 12. 55 20 60 betroffenen Schlages werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 % 13. 50 20 55 der Versicherungssumme werden lt. Entschädigungstabelle 14. 45 20 50 gemäß Ziffer 9 ersetzt. Treten in derselben Versicherungsperiode sowohl Frost- als auch Dürre-, 15. 40 20 45 Überschwemmungs- oder Hagelschäden auf, so wird jeweils 16. 35 0 40 die Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko 17. 30 0 35 um die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher eingetretenen Risikos reduziert. Auf betroffenen Schlägen 18. 20 0 30 mit Beantragung einer Prämienreduktion für 19. 20 0 25 Schadensreduktionsmaßnahmen durch ab 20. 20 0 25 Frostberegnungsanlagen, Frostöfen oder Frostschutzkerzen gemäß Artikel 2 Ziffer 4, wird bei nicht zeitgerechter c) Sturm- und Schneedruckschäden an den Früchten: Inbetriebnahme, nicht ausreichender Anzahl von Frostöfen Ersetzt werden Schäden an Früchten durch Umstürzen oder Frostschutzkerzen pro Hektar oder nicht ausreichender der Hagelschutznetzanlage, wenn ein Brenndauer die Schadensquote vom Versicherer reduziert, entschädigungspflichtiger Schaden gemäß lit b maximal jedoch um die Hälfte des erhobenen eingetreten ist. Es kommt der Selbstbehalt gemäß lit a zur Schadensprozentsatzes. Anwendung. d) Hagel-, Sturm- und Schneedruckschäden an den Frostschäden an Apfel- und Birnenbäumen: Obstbäumen: Ersetzt werden Schäden an den Ersetzt werden Schäden an Apfel- und Birnenbäumen, wenn Obstbäumen durch Umstürzen der Hagelschutz- die Bäume durch das Frostereignis noch in derselben netzanlage, wenn die Bäume durch das Schadensereignis Versicherungsperiode am Stamm großflächig aufplatzen so schwer geschädigt sind, dass sie gerodet und neu oder Rindeneinsenkungen entstehen und sie dadurch ausgepflanzt werden müssen. Schäden ab 500 Euro je absterben, so dass sie gerodet und neu ausgepflanzt werden Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte müssen. Schäden ab 500 Euro je Hektar und Schadensfall, Fläche des betroffenen Schlages, werden ohne Abzug bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, eines Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 Euro werden ohne Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt. je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte Schäden unter 500 Euro je Hektar und Schadensfall, Fläche des betroffenen Schlages, werden nicht bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, ausbezahlt. Die maximale Höhe der Entschädigung von werden nicht ausbezahlt. Die maximale Höhe der Schäden an den Obstbäumen wird in Abhängigkeit des Entschädigung von Schäden an den Obstbäumen wird in Alters in Prozent der Versicherungssumme gemäß Abhängigkeit des Alters in Prozent der Versicherungssumme nachstehender Tabelle festgelegt: gemäß nachstehender Tabelle festgelegt: Obstbäume Obstbäume Standjahr Standjahr (maximale Entschädigung in % der VS) (maximale Entschädigung in % der VS) 1. bis 12. 80 1. bis 12. 80 13. 70 13. 70 14. 60 14. 60 15. 50 15. 50 16. 40 16. 40 17. 30 17. 30 ab 18. 20 ab 18. 20 e) Hagel- Sturm- und Schneedruckschäden an den Bei Anlagen, die aufgrund laufender, auch nicht versicherter, Regenschutzfolien: Die Entschädigung erfolgt nach dem zum Baumausfälle und Nachpflanzungen eine inhomogene Zeitpunkt der Reparatur geltenden Zeitwert gemäß den Altersstruktur aufweisen, wird das Standjahr von jenen folgenden Tabellen: Bäumen bestimmt, die mehrheitlich in der Anlage stehen. 5. Dürre: Schäden unter 36 % der Versicherungssumme des Folien: betroffenen Schlages werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 % Jahr nach 1. 2. 3. 4. 5. 6. ab der Versicherungssumme werden lt. Entschädigungstabelle der 7. gemäß Ziffer 9 ersetzt. Treten in derselben Montage Versicherungsperiode sowohl Dürre- als auch Frost-, Überschwemmungs- oder Hagelschäden auf, so wird jeweils die Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko Erg. Bedingungen Obstbau 7/12 v 4.0 [Seite 8] um die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher Ertrags- Entschädigung Ertrags- Entschädigung eingetretenen Risikos reduziert. verlust in % in % der VS verlust in % in % der VS 6. Überschwemmung: In den ersten 60 Tagen nach der 41 12 73 48 Auspflanzung sowie, bei einer geplanten zweiten Ernte, in 42 14 74 49 den ersten 60 Tagen nach Abschluss der ersten Ernte werden 43 16 75 50 maximal die Kosten der Jungpflanzen ersetzt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des 44 18 76 51 Risikos Überschwemmung der letzten 10 Versicherungsjahre. 45 20 77 52 Der Schadenverlauf des Risikos Überschwemmung errechnet 46 21 78 53 sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen für 47 22 79 54 das Risiko Überschwemmung zu den Prämien ohne 48 23 80 55 Versicherungssteuer für das Risiko Überschwemmung. Eine 49 24 81 56 Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung um maximal eine Stufe 50 25 82 57 wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung 51 26 83 58 ausschließlich nach Ersatz eines Schadens in der 52 27 84 59 vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt. Der VN hat 53 28 85 60 den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der 54 29 86 61 Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles als 55 30 87 62 Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminderung des 56 31 88 63 Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 70 % 57 32 89 64 (Selbstbehaltsvariante II), 140 % (Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV) zur Prämie für die 58 33 90 65 Versicherung von Ertragsverlusten durch Überschwemmung 59 34 91 66 vereinbart werden kann. 60 35 92 67 61 36 93 68 Stufe Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- 62 37 94 69 Schaden- behalts- behalts- behalts- behalts- 63 38 95 70 verlauf variante variante variante variante I II III IV 64 39 96 71 1 65 40 97 72 30 % 30 % 30 % 30 % SV≤100% 66 41 98 73 2 100%<SV≤ 67 42 99 74 40 % 30 % 30 % 30 % 200% 3 200%<SV≤ 100 75 50 % 40 % 30 % 30 % 300% 4 SV>300% 60 % 50 % 40 % 30 % 10. Abnahmerisiko bei Holunder: Wird zusätzlich das Abnahmerisiko nach Hagel-, Frost und Dürreschäden beantragt, so werden Schäden von über 70 % als 7. Abnahmerisiko bei Erdbeeren: Wird zusätzlich das Totalschäden mit 100 % abzüglich des Selbstbehaltes des Abnahmerisiko nach Hagelschäden oder Hagel- und gesamten Schlages entschädigt, sofern alle Früchte der Frostschäden bei Erdbeeren beantragt, so werden Schäden beschädigten Holunderflächen nicht mehr in den Verkauf von über 50 % als Totalschäden mit 100 % abzüglich des gelangen und am Baum hängen bleiben. Treten in derselben Selbstbehaltes des gesamten Schlages entschädigt, sofern Versicherungsperiode Schäden durch unterschiedliche alle Früchte der beschädigten Erdbeerflächen nicht mehr in Risiken auf, so wird der Selbstbehalt jenes Risikos den Verkauf gelangen und vernichtet werden. herangezogen, das den überwiegenden Anteil am Gesamtschaden hat. 8. Abnahmerisiko nach Hagel und Frost bei Johannisbeeren: Wird zusätzlich das Abnahmerisiko nach Artikel 10 Hagelschäden oder Hagel- und Frostschäden bei Schadenserhebung Johannisbeeren beantragt, so werden Schäden von über 50 % als Totalschäden mit 100 % abzüglich des 1. Hagel: Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen Selbstbehaltes des gesamten Schlages entschädigt, sofern Früchte ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung eine Vermarktung der gesamten Traube als Frischmarktware (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II) trotz händischer Bearbeitung nicht mehr möglich ist. Tritt ein ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß gültiger entschädigungspflichtiger Schaden aufgrund des Verordnung. Abnahmerisikos bei Johannisbeeren ein, werden in der gleichen Versicherungsperiode keine weiteren versicherten Entwertungssätze Hagel: Risiken entschädigt. 9. Entschädigungstabelle für Hagel in der Selbstbehaltsvariante Tafeläpfel, Tafelbirnen, Quitten, Pfirsiche und „Großschaden“ in Obst Basis und Obst Universal sowie für Nektarinen: Frost und Dürre in der Obst Universal und Obst unter Netz Klasse Extra und Klasse I 0% Universal: Entwertung zu Klasse II 50 % Entwertung zu Verarbeitungsobst 80 % Ertrags- Entschädigung Ertrags- Entschädigung nicht verwertbare Früchte 100 % verlust in % in % der VS verlust in % in % der VS 36 2 68 43 Tafeläpfel mit verbesserter Deckung bei 37 4 69 44 Hagelschäden (Variante „Klasse I“): 38 6 70 45 Klasse Extra und Klasse I 0% 39 8 71 46 Entwertung zu Klasse II 80 % Entwertung zu Verarbeitungsobst 80 % 40 10 72 47 nicht verwertbare Früchte 100 % Erg. Bedingungen Obstbau 8/12 v 4.0 [Seite 9] verursacht, wenn auf dem betroffenen Schlag oder Marillen: Schlagteil mindestens 5 % der Früchte Frostringe, Klasse Extra und Klasse I 0% Frostzungen oder Frostrisse aufweisen oder Entwertung zu Klasse II 30 % Mengenverluste von mindestens 5 % durch Frost Entwertung zu Verarbeitungsobst 70 % eingetreten sind. Frostzungen und Frostringe sind nicht verwertbare Früchte 100 % streifenförmige, vertikal oder horizontal um die Frucht verlaufende, durch Frost zur Blüte Kirschen und Elsbeeren: hervorgerufene Korkeinlagerungen. Die Oberfläche Klasse Extra und Klasse I 0% einkerbende Frostzungen werden als Frostrisse Entwertung zu Klasse II 30 % bezeichnet. Nicht versichert sind Berostungen aller Entwertung zu Verarbeitungsobst 70 % Art, Stippigkeit, Fruchtüber- und Fruchtuntergrößen, nicht verwertbare Früchte 100 % fehlende Samen im Kerngehäuse, Sonnenbrand, Zelländerungen im Inneren der Früchte, die erst im Pflaumengruppe: Lager entstehen sowie Farbfehler, auch wenn sie in Klasse Extra und Klasse I 0% Zusammenhang mit Frost entstanden sind. Eine Entwertung zu Klasse II 30 % Berostung ist die geflechtartige oder flächige Entwertung zu Verarbeitungsobst 80 % Anordnung verkorkter, braunfärbiger Zellen auf der nicht verwertbare Früchte 100 % Fruchtoberfläche. b) Erdbeeren: Versichert sind Qualitätsschäden in Erdbeeren, Stachelbeeren: Form von starken Deformierungen sowie Klasse I 0% Zellschäden im Inneren der Früchte, wenn diese Verwertungsobst 80 % bereits zum Zeitpunkt der Ernte zu einer Totalschaden 100 % geschmacklichen Unbrauchbarkeit führen. Nicht versichert sind Qualitätsveränderungen nach der Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Kiwi: Ernte, auch wenn sie in Zusammenhang mit Frost Klasse I 0% entstanden sind. Verwertungsobst 70 % Totalschaden 100 % Entwertungssätze Frost: Restliches Obst: Erdbeeren: Entschädigt wird ausschließlich der entstandene Klasse I 0% Mengenverlust ohne Berücksichtigung optischer Verwertungsobst 80 % Qualitätskriterien. Kann Verwertungsobst keiner Verwertung Totalschaden 100 % zugeführt werden, weil zum Zeitpunkt der physiologischen Reife und folglich unaufschiebbaren Ernte noch kein Abnahmerisiko nach Frost bei Erdbeeren: Voraussetzung Verarbeitungsbetrieb im selben oder angrenzenden für die Entschädigung des Abnahmerisikos ist die Bundesland die Ware übernimmt, so ersetzt der Versicherer Vernichtung der Früchte auf den beschädigten zusätzlich 50 % der Differenz der Entwertungssätze Erdbeerflächen im Beisein eines Sachverständigen der ÖHV. zwischen Verwertungsobst und Totalschaden. Die Vernichtung ist entweder über eine mechanische Voraussetzung für diese Entschädigung ist die Vernichtung Beschädigung der vorhandenen Pflanzenteile oder über der Ware im Beisein eines Sachverständigen der ÖHV. sonstige unumkehrbare Maßnahmen möglich und muss vom Abnahmerisiko nach Hagel bei Erdbeeren: Voraussetzung Sachverständigen der ÖHV festgestellt werden. für die Entschädigung des Abnahmerisikos ist die Vernichtung der Früchte auf den beschädigten Erdbeerflächen im Beisein eines Sachverständigen der ÖHV. Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren: Die Vernichtung ist entweder über eine mechanische Klasse I 0% Beschädigung der vorhandenen Pflanzenteile oder über Verwertungsobst 70 % sonstige unumkehrbare Maßnahmen möglich und muss vom Totalschaden 100 % Sachverständigen der ÖHV festgestellt werden. 2. Frost: Ein Frostschaden liegt vor, wenn die Tafeläpfel: Zellschädigungen an Fruchtknoten, Blüten oder Früchten Die potentielle Fruchtanzahl je Hektar errechnet sich aus der innerhalb weniger Tage nach dem Frosteintritt an Kronenhöhe, dem Abstand in der Reihe sowie dem mindestens 10 % aller Blüten oder Früchte mit bloßem Reihenabstand. Umkehrflächen werden dabei nicht Auge erkennbar sind und in weiterer Folge diese Blüten gesondert berücksichtigt. Die Schadensermittlung des oder Früchte innerhalb weniger Tage vom Baum abfallen. Mengenverlustes erfolgt, indem die tatsächliche Sind solche Merkmale nicht erkennbar, wird ein allfälliger Fruchtanzahl je Hektar der potentiellen Fruchtanzahl je späterer Mengenverlust nicht ersetzt. Grundsätzlich sind Hektar gemäß folgender Tabelle gegenübergestellt wird: mengenbezogene Ertragsschäden versichert. Bei Äpfeln, Fruchtanzahl je Hektar und Standjahr Birnen, Quitten und Erdbeeren sind darüber hinaus die in Meter Kronenhöhe lit. a bzw. b angeführten Qualitätsmängel versichert: 1. 0 a) Äpfel, Birnen und Quitten: Der Schaden wird 2. 40.000 mittels Klassifizierung der einzelnen Früchte 3. 70.000 ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse 4. 90.000 II) ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ ab 5. 100.000 gemäß gültiger Verordnung. Versichert sind Qualitätsschäden in Form von Frostringen, Die fruchttragende Kronenhöhe wird am zweijährigen Holz Frostzungen, Frostrissen und Zellschäden im vom untersten fruchttragenden Ast bis zum obersten Inneren der Früchte sowie starke Deformierungen, fruchttragenden Ast gemessen. die eindeutig durch Frost verursacht wurden. Starke Sowohl bei Junganlagen bis zum 4. Standjahr, als auch bei Deformierungen gelten nur dann als durch Frost Anlagen ab dem 5. Standjahr können die angegebenen Erg. Bedingungen Obstbau 9/12 v 4.0 [Seite 10] Fruchtanzahlen je Hektar und Meter Kronenhöhe vom 5 ≥ 50% 0% Versicherer im Zuge der Schadenserhebung, abhängig von 4 ≥ 40% 20 % Standjahr, Blühstärke, Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und 3 ≥ 30% 40 % Pflanzenanzahl sowie vom Vorhandensein von Bewässerung, 2 ≥ 20% 70 % Überdachungen und Hagelschutznetzen, angepasst werden. 1 ≥ 10% 90 % Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt: Tafelbirnen und Quitten: Blüh- Anteil Knospen mit Reduktion der Klasse Extra und Klasse I 0% stärke Blütenbildung in % Ertragsbasis und der Entwertung zu Klasse II 50 % des mehrjährigen Versicherungssumme Entwertung zu Verarbeitungsobst 80 % Fruchtholzes in % nicht verwertbare Früchte 100 % 5 ≥ 50% 0% 4 ≥ 40% 20 % Kirschen, Marillen, Pfirsiche (inkl. Nektarinen), 3 ≥ 30% 40 % Weichseln, Zwetschken (inkl. Pflaumen und Ringlotten) 2 ≥ 20% 70 % und Stachelbeeren: 1 ≥ 10% 90 % Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag der Ertragsbasis gemäß folgender Qualitätsverluste bei Tafeläpfeln werden in weiterer Folge Tabellen gegenübergestellt wird: bewertet, indem auf den Restertrag folgende Kultur Normertrag (kg/ha) Entwertungssätze angewendet werden: Zwetschken 18.000 (Bio: 13.500) Tafeläpfel: Kirschen 10.000 (Bio: 7.500) Klasse Extra und Klasse I 0% Weichseln 10.000 (Bio: 7.500) Entwertung zu Klasse II 50 % Marillen 9.000 (Bio: 6.750) Entwertung zu Verarbeitungsobst 80 % Pfirsiche 14.000 (Bio: 10.500) nicht verwertbare Früchte 100 % Stachelbeeren 11.000 (Bio: 8.250) Tafeläpfel mit verbesserter Deckung bei Frostschäden (Variante „Klasse I“): Standjahr Ertragsbasis in % des Klasse Extra und Klasse I 0% Normertrages Entwertung zu Klasse II 80 % 1. 0% Entwertung zu Verarbeitungsobst 80 % 2. 0% nicht verwertbare Früchte 100 % 3. 50 % 4. 90 % Apfelbeeren (Aronia) und Haselnüsse: ab 5. 100 % Entschädigt wird ausschließlich der entstandene Mengenverlust ohne Berücksichtigung optischer Die Ertragsbasis je Hektar kann vom Versicherer im Zuge Qualitätskriterien. der Schadenserhebung, abhängig von Standjahr, Blühstärke, Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und Tafelbirnen und Quitten: Pflanzenanzahl sowie vom Vorhandensein von Die Schadensermittlung des Mengenverlustes erfolgt, indem Bewässerung, Überdachungen und Hagelschutznetzen, der tatsächliche Ertrag der Ertragsbasis gemäß folgender angepasst werden. Tabelle gegenübergestellt wird: Bei weniger als 5 % Befruchterbäumen am betroffenen Schlag oder Schlagteil, kann die Ertragsbasis bei Kirschen Kultur Normertrag (kg/ha) ebenfalls reduziert werden. Birnen und Quitten 30.000 (Bio: 22.500) Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt: Standjahr Ertragsbasis in % des Blüh- Anteil Knospen mit Reduktion der Normertrages stärke Blütenbildung in % Ertragsbasis und der 1. 0% des mehrjährigen Versicherungssumme 2. 0% Fruchtholzes in % 3. 30 % 5 ≥ 50% 0% 4. 60 % 4 ≥ 40% 20 % 3 ≥ 30% 40 % 5. 80 % 2 ≥ 20% 70 % ab 6. 100 % 1 ≥ 10% 90 % Die Ertragsbasis je Hektar kann vom Versicherer im Zuge der Frostschäden bei Apfel- und Birnenbäumen: Schadenserhebung, abhängig von Standjahr, Blühstärke, Schäden, die schon vor Beantragung der Versicherung Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und Pflanzenanzahl sowie entstanden sind, werden nicht ersetzt. Vorjahresschäden vom Vorhandensein von Bewässerung, Überdachungen und sind insbesondere dadurch erkennbar, dass frostbedingte Hagelschutznetzen, angepasst werden. Bei weniger als 5 % Baumausfälle im Vorjahr entstanden sind. Baumausfälle Befruchterbäumen am betroffenen Schlag oder Schlagteil, nach Ende der laufenden Versicherungsperiode werden nicht kann die Ertragsbasis bei Tafelbirnen ebenfalls reduziert ersetzt, auch dann nicht, wenn sie in Zusammenhang mit werden. einem versicherten Frostereignis stehen. Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt: Holunder: Blüh- Anteil Knospen mit Reduktion der Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt, indem der stärke Blütenbildung in % Ertragsbasis und der tatsächliche Ertrag der Ertragsbasis gemäß folgender des mehrjährigen Versicherungssumme Tabellen gegenübergestellt wird: Fruchtholzes in % Erg. Bedingungen Obstbau 10/12 v 4.0 [Seite 11] Kultur Normertrag (kg/ha) 3. Dürre: Eine Schadenserhebung vor Ort erfolgt dann, wenn mangelnder Niederschlag gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit b Holunder 8.000 (Bio: 3.000) vorliegt. a) Äpfel: Befruchtungsschäden (schlechte Standjahr Ertragsbasis in % des Kernausbildung) und damit verbundene Deformierungen Normertrages der Früchte sowie Qualitätsmängel jeglicher Art bleiben 1. 0% bei der Schadensbewertung unberücksichtigt. Die 2. 30 % Ermittlung der Schadensquote erfolgt gemäß der vom 3. 60 % Versicherer bekannt gegebenen „Tabelle ab 4. 100 % Fruchtdurchmesser Dürre“, wobei der Versicherer im Zuge der Schadenserhebung im Falle eines deutlich von Die Ertragsbasis je Hektar kann vom Versicherer im Zuge der 100.000 Früchten pro Meter Kronenhöhe und Hektar Schadenserhebung, abhängig von Standjahr, Blühstärke, abweichenden Behanges die Möglichkeit hat, die Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und Pflanzenanzahl sowie Bewertung im Rahmen der „Tabelle Fruchtdurchmesser vom Vorhandensein von Bewässerung, Überdachungen und Dürre“ aufgrund des Überbehanges entsprechend Hagelschutznetzen, angepasst werden. anzupassen. Auf Verlangen des Versicherers ist der VN Für alle Bäume, die ab dem 4. Standjahr mindestens 10 verpflichtet die Rechnungen inkl. der Tragruten mit jeweils 2,5 m Länge aufweisen, haftet der Klassifizierungsergebnisse der vorangegangenen 5 Versicherer mit der vollen Versicherungssumme und der Jahre dem Versicherer vorzulegen. vollen Ertragsbasis. Bei weniger oder schwächeren a) Holunder: Die Schadenserhebung erfolgt gemeinsam mit Tragruten reduziert der Versicherer die dem Risiko Frost gemäß Ziffer 2, wobei Schäden durch Versicherungssumme und die Ertragsbasis im Zuge der Sonnenbrand im Zuge einer Schadenserhebung Schadenserhebung anteilig. aufgrund mangelnden Niederschlags gemäß Artikel 1 Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt: Ziffer 6 lit b mitberücksichtigt werden. Blüh- Anteil Knospen mit Reduktion der stärke Blütenbildung in % Ertragsbasis und der 4. Überschwemmung: Bei Überschwemmungsschäden, die des mehrjährigen Versicherungssumme nach der ersten Ernte auftreten, muss der VN dem Fruchtholzes in % Versicherer gegenüber nachweisen, dass er auch in den 5 ≥ 50% 0% Vorjahren zwei Ernten je Auspflanzung durchführte. In 4 ≥ 40% 20 % weiterer Folge wird der Schaden bis maximal zur Höhe der 3 ≥ 30% 40 % Kosten der Jungpflanzen berücksichtigt. 2 ≥ 20% 70 % Artikel 11 1 ≥ 10% 90 % Kündigung von Obstjunganlagen Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Obstjunganlagen: Der Versicherungsnehmer kann mit Ertrags- Bei Beantragung des Risikos Aufplatzen der Früchte nach eintritt kündigen, sofern nicht aufgrund der Gesamt- Frost bei Kirschen werden aufgeplatzte Früchte als versicherungspflicht die Junganlage in einen bestehenden Totalschaden bewertet. Obstvertrag übernommen werden muss. Johannisbeeren: Artikel 12 Entschädigt wird der entstandene Mengenverlust ohne Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Berücksichtigung optischer Qualitätskriterien. Wird zusätzlich Hagelversicherung“ das Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei Johannisbeeren beantragt, so wird zusätzlich zum Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ Mengenverlust die gesamte Traube in Hinblick auf die gelten sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden Vermarktbarkeit als Frischmarktware bewertet. Hat diese „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung im Obstbau“ trotz Kürzung einen zu hohen Stängelanteil, so wird diese geändert werden. einzelne Traube als unvermarktbar eingestuft und als Totalschaden bewertet. Beträgt der Gesamtschaden der Artikel 13 Anlage mehr als 50 %, erfolgt die Entschädigung gemäß Begriffsbestimmungen Artikel 9 Ziffer 8. Standjahr: Das 1. Standjahr eines Obstquartiers ist jenes Jahr, Edelkastanien und Walnüsse: in welchem die Pflanzen das erste Mal zum Stichtag 1. Mai im Entschädigt wird der entstandene Mengenverlust durch Frost Boden verwurzelt waren. ohne Berücksichtigung optischer Qualitätskriterien. Es Pflanzjahr: Das Pflanzjahr eines Obstquartiers ist jenes handelt sich um eine Totalschadensdeckung auf Kalenderjahr, in welchem die Pflanzen das erste Mal zum Baumebene. Die Schadensbewertung erfolgt, indem Stichtag 1. Mai im Boden verwurzelt waren. folgende Entwertungssätze auf jeden Baum angewendet Hagelschutznetz: Zum Hagelschutznetz zählen das werden: Hagelschutznetz selbst und die dafür notwendigen Plaketten Netzkonstruktion: Zur Netzkonstruktion zählen alle Bauteile Bäume mit Restertrag 0% einer Hagelschutznetzanlage, die nicht zum Hagelschutznetz Bäume mit 100 % Mengenverlust durch Frost 100 % zählen. Erg. Bedingungen Obstbau 11/12 v 4.0 [Seite 12] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at Anhang Tabelle Fruchtdurchmesser Dürre (Durchmesser in mm, Entwertung in Prozent) Sorten- Durch- Ent- Sorten Durch- Ent- Sorten- Durch- Ent- bezeichnung messer wertung -bezeichnung messer wertung bezeichnung messer wertung Arlet <60 80 Gala <60 80 Pinova <60 80 Arlet 60-65 50 Gala 60-65 50 Pinova 60-65 50 Arlet 65-70 50 Gala 65-70 0 Pinova 65-70 50 Arlet >70 0 Gala >70 0 Pinova >70 0 Bonita <60 80 Golden Delicious <60 80 Rave MN 55 <60 80 Bonita 60-65 50 Golden Delicious 60-65 50 Rave MN 55 60-65 50 Bonita 65-70 50 Golden Delicious 65-70 50 Rave MN 55 65-70 0 Bonita >70 0 Golden Delicious >70 0 Rave MN 55 >70 0 Boskoop Rot <60 80 Granny Smith <60 80 Red <60 80 Jonaprince Boskoop Rot 60-65 50 Granny Smith 60-65 50 Red 60-65 50 Jonaprince Boskoop Rot 65-70 50 Granny Smith 65-70 0 Red 65-70 50 Jonaprince Boskoop Rot >70 0 Granny Smith >70 0 Red >70 0 Jonaprince Braeburn <60 80 Idared <60 80 Red Prince - <60 80 Jonagold Braeburn 60-65 50 Idared 60-65 50 Red Prince - 60-65 50 Jonagold Braeburn 65-70 0 Idared 65-70 50 Red Prince - 65-70 50 Jonagold Braeburn >70 0 Idared >70 0 Red Prince - >70 0 Jonagold Cosmic Crisp <60 80 Inored <60 80 ROHO 3615 <60 80 Cosmic Crisp 60-65 50 Inored 60-65 0 ROHO 3615 60-65 50 Cosmic Crisp 65-70 50 Inored 65-70 0 ROHO 3615 65-70 50 Cosmic Crisp >70 0 Inored >70 0 ROHO 3615 >70 0 Crimson Crisp <60 80 Jonagored <60 80 Rubinette <60 80 Crimson Crisp 60-65 50 Jonagored 60-65 50 Rubinette 60-65 0 Crimson Crisp 65-70 50 Jonagored 65-70 50 Rubinette 65-70 0 Crimson Crisp >70 0 Jonagored >70 0 Rubinette >70 0 Elstar <60 80 Kiku <60 80 Sweet Tango <60 80 Elstar 60-65 50 Kiku 60-65 50 Sweet Tango 60-65 50 Elstar 65-70 0 Kiku 65-70 50 Sweet Tango 65-70 50 Elstar >70 0 Kiku >70 0 Sweet Tango >70 0 Evelina <60 80 Kronprinz Rudolf <60 80 Topaz <60 80 Evelina 60-65 50 Kronprinz Rudolf 60-65 50 Topaz 60-65 50 Evelina 65-70 50 Kronprinz Rudolf 65-70 0 Topaz 65-70 0 Evelina >70 0 Kronprinz Rudolf >70 0 Topaz >70 0 Fengapi <60 80 Minneiska <60 80 Sonstige <60 80 Fengapi 60-65 50 Minneiska 60-65 50 Sonstige 60-65 50 Fengapi 65-70 0 Minneiska 65-70 50 Sonstige 65-70 0 Fengapi >70 0 Minneiska >70 0 Sonstige >70 0 Fuji <60 80 Novajo - Jonagold <60 80 Fuji 60-65 50 Novajo - Jonagold 60-65 50 Fuji 65-70 50 Novajo - Jonagold 65-70 50 Fuji >70 0 Novajo - Jonagold >70 0 Erg. Bedingungen Obstbau 12/12 v 4.0
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