Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
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Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
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5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
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Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
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Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Kartoffel Universal
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
KARTOFFELN „KARTOFFEL UNIVERSAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius werden
gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit b entschädigt.
Artikel 1
Umfang des Versicherungsschutzes c) Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln: Ersetzt
Artikel 2
Versicherungsantrag werden Ertragsverluste vor der Ernte, die im Zeitraum vom
Artikel 3
Versicherungssumme 1. September bis zum 5. Oktober der laufenden
Artikel 4
Entschädigung Versicherungsperiode durch ein Absinken der Lufttemperatur
Artikel 5
Selbstbehalt in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen und in weiterer Folge
Artikel 6
Pflichten des Versicherungsnehmers im an mindestens 90 % der Pflanzen mindestens 75 % der
Schadensfall Blätter zur Gänze durch die Frosteinwirkung abgestorben
Artikel 7 Prämie sind. Sind ausschließlich die Blattränder betroffen, so handelt
Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die es sich um keinen Versicherungsfall. Frosteinwirkung an
Hagelversicherung“ Kartoffelbeständen, bei denen das Absterben der
Anhang Kartoffelpflanzen schon begonnen hat (ab BBCH 91), wird
nicht ersetzt.
Artikel 1 3. Dürre:
Umfang des Versicherungsschutzes a) Ertragsverluste:
aa) Variante „Standard“: Ersetzt werden Ertragsverluste, die
Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf durch mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit der
Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt Kartoffeln im Erstanbau entstehen. Die Vegetationszeit
ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN) beginnt mit 1. April, frühestens jedoch mit dem Anbau, und
genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost, endet mit 31. August, spätestens jedoch mit der Ernte.
Starkregen, Überschwemmung und Verschlämmung an Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der
Kartoffeln entstehen. Für Schäden, welche durch nicht Vegetationszeit die Niederschlagssumme um mindestens 10
ordnungsgemäße Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es in der
und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer keinen Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30
Ersatz. aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel- regnet. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom
versicherung“, soweit diese nicht in den vorliegenden Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser
„Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und
anderen Elementarschäden an Kartoffeln – Kartoffel Universal“ der Niederschlagssumme in der laufenden
abgeändert werden. Versicherungsperiode herangezogen wird. Schläge, die sich
Ergänzend zur Versicherung des Mengenverlustes sind folgende über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
Schäden versichert: Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
a) Stärkekartoffel: Stärkeertragsverluste nach Hagelschäden ab Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
dem Stadium Blüte (BBCH 60). Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit
b) Speisekartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet.
Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der
entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen
Bestandesschluss (BBCH 39). Folgeschäden sind bei vom Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des
Speisekartoffeln eine eingeschränkte Lagerfähigkeit sowie ein Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden
erhöhter Aufwand in der Kulturführung und bei Frühkartoffeln Versicherungsperiode sind ausschließlich die
eine Verzögerung der Ernte. Bei Speisekartoffeln werden Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der
zusätzlich Schäden durch die Grünfärbung der Kartoffeln im GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von
Damm aufgrund von Dammbeschädigungen infolge eines 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr
Hagelschlages ersetzt. mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis
c) Saatkartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages gemessen wird.
Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von
entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während
Bestandesschluss (BBCH 39). Folgeschäden sind bei der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der
Saatkartoffeln eine erhöhte Virusinfektionsgefahr und ein Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die
erhöhter Aufwand in der Kulturführung. Bei Saatkartoffeln nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich
werden zusätzlich Schäden durch die Grünfärbung der verfügbaren Daten heran. Für Schäden, die durch nicht
Kartoffeln im Damm aufgrund von Dammbeschädigungen ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise nicht
infolge eines Hagelschlages ersetzt. richtig gewählten Pflanzabstand, nicht zeitgerechte
2. Frost: Pflanzung, falsche Wahl des Pflanzgutes, mangelnde Boden-
a) Spätfrost im Frühjahr: Ersetzt werden Schäden an bearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes und
Jungpflanzen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit a, die durch ein fehlenden Aufgang entstehen, leistet der Versicherer keinen
Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius Ersatz. Ebenso wird für Schäden, die ursächlich bodenbedingt
entstehen. oder auf starke Verunkrautung oder Einsaaten
b) Frostschäden im Zeitraum zwischen Auflaufen der zurückzuführen sind, sowie für Ertragsausfälle durch tierische
Kartoffelpflanzen (BBCH 09) und 31. Mai durch ein Absinken Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz
geleistet.
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 1/8
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ab) Variante „Spezial“: Dürreschäden werden ausschließlich und Saatkartoffeln mit 15. Mai und endet mit 15. August der
gemäß Ziffer 7 ersetzt. laufenden Versicherungsperiode.
b) Dammbeschädigung durch Austrocknung: Ersetzt werden Die Vegetationszeit beginnt für Speiseindustriekartoffeln mit
Schäden durch die Grünfärbung von Speisekartoffeln und 15. Mai und endet mit 15. September der laufenden
Saatkartoffeln im Damm aufgrund des Aufreißens des Versicherungsperiode.
Dammes infolge einer Trockenperiode. Die Vegetationszeit beginnt für Stärkekartoffeln mit 1. Juni
4. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Kartoffeln, und endet mit 30. September der laufenden
die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine Versicherungsperiode.
ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der gesamten
mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von Vegetationszeit (Gesamtperiode) die Niederschlagssumme in
außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 %
Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
entstehen. Ebenso werden Schäden an Kartoffeln ersetzt, die mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn in
durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten aufgrund der der Vegetationszeit über einen Zeitraum von 42
Unbefahrbarkeit des Bodens nach außergewöhnlichen aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode) die
Niederschlägen (das sind mehr als 100 mm Niederschlag in den Niederschlagssumme unter Berücksichtigung der Hitzetage in
letzten 30 Tagen vor dem ortsüblichen Erntetermin) entstehen. der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 70 %
Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die durch eine beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
behördlich in direktem Zusammenhang mit dem mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 42
Schadensereignis angeordnete und absichtlich herbeigeführte Tage liegt. Hitzetage sind Tage mit einer
Überflutung entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch Tageshöchsttemperatur in 2 m Höhe von mindestens 30° C
Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und auf und werden in der Kurzperiode berücksichtigt, indem das
denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Ebenfalls Niederschlagsdefizit in der Hitzetagsvariante „Premium“ für
ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend jeden derartigen Tag während der Kurzperiode um
funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend 1 Prozentpunkt erhöht wird. In der Hitzetagsvariante „Basis“
feuchte Witterung hervorgerufen werden. werden ausschließlich jene Hitzetage berücksichtigt, welche
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden über die durchschnittliche Anzahl von Hitzetagen der letzten
ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung. zehn Jahre hinausgehen.
Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein
Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser
vernichtet werden oder dass sie aufgrund von Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und
Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr der in der Gesamtperiode gefallenen Niederschläge sowie
verwertbar sind und in weiterer Folge vom aufgetretenen Lufttemperaturen in 2 m Höhe herangezogen
Versicherungsnehmer vernichtet werden oder dass die wird. Dieser Punkt wird über das ÖHV-Kundenportal unter
Kartoffeln im Boden verbleiben und verderben, nachdem eine www.hagel.at bekannt gegeben. Schläge, die sich über
Durchführung der Ernte aufgrund der Unbefahrbarkeit des mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
Bodens nicht möglich war. Schäden durch Vermurungen, Erd- Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
/Hangrutsche, Bodenerosion ohne Pflanzenschäden sowie Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
Folgeschäden wie beispielsweise Aufräumkosten oder Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit
Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die dadurch entstehen, der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. Der
dass geplante pflanzenbauliche Maßnahmen nicht Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der
durchführbar sind, sind nicht gegen Ertragsverluste in letzten zehn Jahre der GeoSphere Austria unter
Deckung. Berücksichtigung von Ober- und Untergrenzen vom
b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden Versicherer festgelegt. Die durchschnittliche Anzahl von
Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung. Hitzetagen wird mit Hilfe von Temperaturdaten der letzten
5. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen zehn Jahre der GeoSphere Austria vom Versicherer
durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann festgelegt. Basis für die Berechnung der Entschädigung sind
vor, wenn das gekeimte Pflanzgut aufgrund einer für die Pflanze ausschließlich die Niederschlags- und Temperaturdaten des
undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt. INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der
Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages
Pflanzgut werden nicht ersetzt. bis 7 Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des
6. Starkregen: Ersetzt werden Schäden durch die Grünfärbung Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen
von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln im Damm aufgrund von wird. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe
Dammbeschädigungen durch außergewöhnliche Niederschläge von 30 mm berücksichtigt. Die Tageshöchsttemperatur wird
(das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb immer zwischen 7 Uhr MEZ und 19 Uhr MEZ des
¼ Stunde). Bezugstages (entspricht 8 Uhr MESZ bis 20 Uhr MESZ des
7. Dürreindex Kartoffel: Bezugstages) gemessen.
a) Variante „Standard“: Schäden durch mangelnden Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden
Niederschlag werden ausschließlich gemäß Ziffer 3 ersetzt. Versicherungsperiode die Lieferung der Niederschlags- und
b) Variante „Spezial“: Temperaturdaten einstellen, so zieht der Versicherer die
Der VN kann zwischen zwei Dürreindexvarianten mit nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich
unterschiedlichen Entschädigungssätzen und zwei verfügbaren Daten heran.
Hitzetagsvarianten wählen.
Ersetzt werden Schäden durch mangelnden Niederschlag bei Artikel 2
Speisekartoffeln, Saatkartoffeln und Stärkekartoffeln in der Versicherungsantrag
Vegetationszeit.
Die Vegetationszeit beginnt für Frühkartoffeln mit 15. April Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes, der
und endet mit 30. Juni der laufenden Versicherungsperiode. Selbstbehaltsvariante für das Risiko Dürre gemäß Artikel 5 Ziffer
Die Vegetationszeit beginnt für Speisekartoffeln 5, der Selbstbehaltsvariante für das Risiko Überschwemmung
(ausgenommen Frühkartoffeln und Speiseindustriekartoffeln) gemäß Artikel 5 Ziffer 4 sowie der Selbstbehaltsvariante in der
Dürreindexversicherung gemäß Artikel 5 Ziffer 6 müssen vor dem
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 2/8
v 4.0
[Seite 3]
Anbau, spätestens jedoch bis 31. März für die laufende werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der
Versicherungsperiode schriftlich beim Versicherer eingelangt Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal
sein. Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist jedoch bis zu dem vom Versicherer für die jeweilige
eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung Versicherungsperiode in der „Entschädigungstabelle Kartoffel
sowie der Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Universal“ im Anhang bekannt gegebenen
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Entschädigungssatz. Eine Entschädigung erfolgt nach
Elementarschäden – Agrar Universal“. ordnungsgemäßem Wiederanbau mit der Kultur Kartoffel bis
Dürreindexversicherung: Eine Änderung der beantragten spätestens 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode.
Kulturart (Frühkartoffeln, Speisekartoffeln, Saatkartoffeln, b) Spätfrost im Frühjahr gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b:
Speiseindustriekartoffeln oder Stärkekartoffeln) für die laufende ba) Variante „Standard“: Eine Entschädigung gemäß der vom
Versicherungsperiode muss spätestens bis zum Beginn der Versicherer im Anhang bekannt gegebenen
Vegetationszeit der ursprünglich beantragten oder der der neu „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“ erfolgt, wenn im
beantragten Kulturart, je nachdem welche Vegetationszeit früher Zeitraum zwischen Auflaufen der Kartoffelpflanzen (BBCH 09)
beginnt, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. und 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode ein Absinken
Eine Änderung der Dürreindexvariante oder der Hitzetagsvariante der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius erfolgt und
gemäß Artikel 1 Ziffer 7 muss schriftlich beim Versicherer bis die für das Risiko Dürre definierten Ertragsgrenzen
spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode unterschritten werden. Die Ertragsgrenzen werden vom
eingelangt sein. Die gewählte Dürreindexvariante und Versicherer festgesetzt und in der „Entschädigungstabelle
Hitzetagsvariante gilt für alle dürreindexversicherten Kulturen. Dürre Kartoffel“ im Anhang bekannt gegeben. Werden im
Zuge der Schadenserhebung Schäden festgestellt, die nicht
Artikel 3 durch Spätfrost verursacht wurden, werden die
Versicherungssumme Ertragsgrenzen vom Versicherer entsprechend dem Anteil der
nicht versicherten Schäden am Gesamtschaden reduziert.
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem bb) Variante „Spezial“: Spätfrostschäden gemäß Artikel 1 Ziffer 2
Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel lit b werden nicht entschädigt.
Universal“ im Anhang und der Fläche. Der VN kann den c) Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln gemäß Artikel
Hektarwert jeweils für Saat-, Speise-, Speiseindustrie-, Stärke- 1 Ziffer 2 lit c: Eine Entschädigung erfolgt gemäß den vom
und Frühkartoffeln getrennt schriftlich erhöhen. Versicherer in der „Entschädigungstabelle Kartoffel Universal“
2. Die Entschädigungssätze für die Risiken Frost gemäß Artikel 1 im Anhang bekanntgegebenen Entschädigungssätzen,
Ziffer 2 lit a, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 4 lit b und abhängig vom Datum des Frostereignisses, maximal jedoch
Verschlämmung werden vom Versicherer für die jeweilige in Höhe des entstandenen Schadens.
Versicherungsperiode festgesetzt und in der 3. Dürre:
„Entschädigungstabelle Kartoffel Universal“ im Anhang bekannt Ertragsverluste gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit a: Es erfolgt eine
gegeben. Entschädigung gemäß der vom Versicherer im Anhang bekannt
3. Die Versicherungssumme für das Risiko von Schäden durch gegebenen „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“, wenn
Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln gemäß Artikel 1 Ziffer einerseits die Niederschlagssumme in der Vegetationszeit um
2 lit c entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel. mindestens 10 % unter dem Regenbedarf liegt oder die
4. Die Versicherungssumme für das Risiko von Ertragsverlusten Niederschlagssumme in der Vegetationszeit über einen Zeitraum
durch Dürre gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit a und Frostschäden gemäß von 30 aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als
Artikel 1 Ziffer 2 lit b entspricht 30 % der Versicherungssumme für 10 mm beträgt und andererseits definierte Ertragsgrenzen,
das Risiko Hagel. geltend für die jeweilige Gemeinde, bezogen auf den gesamten
5. Die Versicherungssumme für das Risiko von Schlag, unterschritten werden.
Dammbeschädigungen durch Austrocknung gemäß Artikel 1 Die Ertragsgrenzen werden vom Versicherer festgesetzt und in
Ziffer 3 lit b entspricht der Versicherungssumme für das Risiko der „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“ im Anhang bekannt
Hagel. gegeben. Werden im Zuge der Schadenserhebung Schäden
6. Die Versicherungssumme für das Risiko von festgestellt, die nicht durch Dürre verursacht wurden, werden die
Dammbeschädigungen durch Starkregen gemäß Artikel 1 Ziffer 6 Ertragsgrenzen vom Versicherer entsprechend dem Anteil der
entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel. nicht versicherten Schäden am Gesamtschaden reduziert.
7. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Ver- Die Schadenserhebung erfolgt, wenn mindestens 50 % der
sicherungssumme für Ertragsverluste durch Überschwemmung Laubblätter braun verfärbt sind (BBCH Stadium 95). Falls die
gemäß Artikel 1 Ziffer 4 lit a entspricht der Versicherungssumme Ernte vor diesem Stadium erfolgt, wird die Schadenserhebung
für das Risiko Hagel. früher durchgeführt, wobei in diesem Fall die Ertragsgrenzen vom
8. Dürreindex Kartoffel: Die Versicherungssumme für die Versicherer entsprechend dem zeitlichen Abstand zwischen
Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 40 % der Schadenserhebung und BBCH Stadium 95 reduziert werden. Bei
Versicherungssumme für das Risiko Hagel. dürreversicherten Kulturen, die im Zweitanbau produziert werden,
erfolgt nur dann eine Entschädigung, wenn die gleiche Kultur in
Artikel 4 unmittelbarer Umgebung zum betroffenen Schlag auch im
Entschädigung Erstanbau entschädigungspflichtig ist.
4. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird
1. Hagel: Der Entschädigungssatz für Folgeschäden bei Speise- dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf
und Saatkartoffeln nach entschädigungspflichtigen Hagelschäden einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die
ab dem Stadium Bestandesschluss (BBCH 39) beträgt bis zu auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens
10 % der Versicherungssumme des beschädigten Schlages oder mindestens 300 Euro beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha
Schlagteiles. zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem
Der Entschädigungssatz für Stärkeertragsverluste bei Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen
Stärkekartoffeln und für Qualitätsverluste bei Speise- und unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn
Saatkartoffeln nach Hagelschäden ab dem Stadium Blüte (BBCH die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch
60) beträgt bis zu 10 % der Versicherungssumme des Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese
beschädigten Schlages oder Schlagteiles. Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. Bei
2. Frost: Schäden durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten
a) Spätfrost im Frühjahr gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit a: Es aufgrund Unbefahrbarkeit des Bodens kann der Sachverständige
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 3/8
v 4.0
[Seite 4]
die Entschädigung auf den zum Schadenszeitpunkt maximal am Ertragsverluste durch Überschwemmung der letzten 10
österreichischen Großhandelsmarkt erzielbaren Produktwert Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos
reduzieren. Durch die Nichternte nicht vorhandene Erntekosten Ertragsverluste durch Überschwemmung errechnet sich aus dem
können in Abzug gebracht werden. Treten in derselben Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko
Versicherungsperiode auf einem Schlag sowohl Ertragsverluste Ertragsverluste durch Überschwemmung zu den Prämien ohne
durch Überschwemmung wie auch andere versicherte Schäden Versicherungssteuer für das Risiko Ertragsverluste durch
auf, so wird der Schadensprozentsatz des zuletzt eingetretenen Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung
Schadens um jene der zuvor eingetretenen reduziert. um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen
Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: Über- Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der
schwemmungsschäden bis zum 15. Mai der laufenden Selbstbehaltseinstufung ausschließlich nach Ersatz eines
Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14 Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt.
Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der
nach Überschwemmung entschädigt. betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen,
5. Verschlämmung und Wiederanbau nach Über- wobei eine Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen
schwemmung: Es werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe Prämienzuschlag von 70 % (Selbstbehaltsvariante II), 140 %
der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal (Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV)
jedoch bis zum vom Versicherer für die jeweilige zur Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch
Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssatz. Überschwemmung vereinbart werden kann.
Eine Entschädigung erfolgt nach ordnungsgemäßem
Wiederanbau mit der Kultur Kartoffel bis spätestens 31. Mai der Stufe Selbst- Selbst- Selbst- Selbst-
laufenden Versicherungsperiode. Schaden- behalts- behalts- behalts- behalts-
6. Für Schäden gemäß Ziffer 2 lit a und Ziffer 4 lit b gilt: Erfolgt verlauf variante variante variante variante
der Wiederanbau nicht mit der Kultur Kartoffel, sondern mit einer I II III IV
anderen in einer „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ versicherten 1
30 % 30 % 30 % 30 %
Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Agrar SV≤100%
2 100%<SV≤
Universal“ oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der „Kartoffel 40 % 30 % 30 % 30 %
200%
Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag in der 3 200%<SV≤
laufenden Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie zu 50 % 40 % 30 % 30 %
300%
bezahlen. 4 SV>300% 60 % 50 % 40 % 30 %
Erfolgt der Wiederanbau mit einer nicht versicherten oder nur
gegen Hagel versicherten Folgekultur, so wird die Entschädigung
im Rahmen der „Kartoffel Universal“ ausbezahlt. Der VN hat in 5. Dürre: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem
diesem Fall für die laufende Versicherungsperiode die gesamte Schadenverlauf des Risikos Dürre der letzten 10
Versicherungsprämie des betroffenen Schlages in der „Kartoffel Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürre
Universal“ zu bezahlen. errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen
7. Dürreindex Kartoffel: Die Entschädigungssätze für die für das Risiko Dürre zu den Prämien ohne Versicherungssteuer
Dürreindexvarianten „70/36“ und „60/30“ in der Dürreindex für die Risiken Dürre, Frost, Starkregen, Wiederanbau nach
Kartoffel werden vom Versicherer für die jeweilige Überschwemmung und Verschlämmung. Der VN hat einen dem
Versicherungsperiode festgesetzt und in der jeweiligen Selbstbehalt entsprechenden Anteil der versicherten
„Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel“ im Anhang bekannt Gesamtfläche der betroffenen Kultur als Selbstbehalt zu tragen.
gegeben. Entschädigt wird jener Teil der Fläche einer Kultur, der gemäß
Es erfolgt keine Schadenserhebung vor Ort und daher ist auch Artikel 4 Ziffer 3 entschädigungspflichtig ist und den
keine neuerliche Erhebung oder Rekurserhebung möglich. Selbstbehaltsanteil übersteigt. Der VN hat den in folgender
In jedem Fall werden ausschließlich die Niederschlags- und Tabelle dargestellten Anteil der versicherten Gesamtfläche der
Temperaturdaten gemäß Artikel 1 Ziffer 7 zur Berechnung der jeweiligen Kultur als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine
Entschädigung herangezogen. Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag
Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 von 35 % (Selbstbehaltsvariante 2), 70 % (Selbstbehaltsvariante
Ziffer 7 sowohl für die Kurzperiode als auch für die 3) oder 100 % (Selbstbehaltsvariante 4) zur Prämie für die
Gesamtperiode erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene Versicherung von Dürre, Frost, Starkregen, Wiederanbau nach
Periode ausbezahlt, welche die höhere Entschädigung aufweist. Überschwemmung und Verschlämmung vereinbart werden kann.
Artikel 5 Selbst- Selbst- Selbst- Selbst-
Selbstbehalt Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- behalts-
variante variante variante variante 4
1. Hagel: Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des 1 2 3
betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von SV≤50% 0% 0% 0% 0%
allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen
50%<SV≤100% 10% 0% 0% 0%
Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.
2. Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln: Für Schäden 100%<SV≤150% 20% 10% 0% 0%
durch Frühfrost wird ausschließlich dann die Entschädigung 150%<SV≤200% 30% 20% 10% 0%
bezahlt, wenn bei Schlägen ≥ 5 ha mindestens 0,5 ha oder bei
Schlägen < 5 ha mindestens 10 % des Schlages betroffen sind. SV>200% 40% 30% 20% 10%
3. Dammbeschädigungen durch Hagel, Austrocknung und
Starkregen bei Speisekartoffeln und Saatkartoffeln: Schäden 6. Dürreindex Kartoffel: Die Entschädigung wird gemäß der
unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen gesamten „Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel“ im Anhang
Schlages werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen abhängig von der gewählten Dürreindexvariante berechnet und
Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen unter Abzug eines schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts
Versicherungssumme. Schlagteilungen sind bei diesen Risiken ausbezahlt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem
nicht möglich. Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10
4. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Höhe des Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürreindex
Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen
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für das Risiko Dürreindex zu den Prämien ohne Erntetätigkeiten aufgrund Unbefahrbarkeit sind erst dann zu
Versicherungssteuer für das Risiko Dürreindex. Der VN hat den melden, wenn zumindest ein Ernteversuch unternommen wurde
in folgender Tabelle dargestellten Anteil der berechneten und dieser aufgrund der Unbefahrbarkeit gescheitert ist. Zudem
Entschädigung als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine muss zum Zeitpunkt der Schadensmeldung bereits absehbar
Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag sein, dass die Kartoffeln bis Jahresende nicht erntbar sein werden
von 15 % (Selbstbehaltsvariante B), 30 % (Selbstbehaltsvariante und daher mit einem Totalschaden zu rechnen ist. Ist zu einem
C) oder 45 % (Selbstbehaltsvariante D) zur Prämie für die späteren Zeitpunkt die Ernte teilweise oder gänzlich möglich, so
Dürreindexversicherung vereinbart werden kann. erfolgt keine Entschädigung, und zwar unabhängig davon, ob die
gemeldete Kartoffelfläche tatsächlich geerntet wird oder nicht.
Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- 3. Dürreindex Kartoffel: Der VN hat einen Schadensfall
Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- behalts- spätestens 4 Tage nach Ende der Gesamtperiode gemäß Artikel
variante variante variante variante 1 Ziffer 7 schriftlich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der
A B C D Verpflichtung zur Leistung frei.
SV≤100% 0% 0% 0% 0%
Artikel 7
100%<SV≤150% 10% 0% 0% 0% Prämie
150%<SV≤200% 20% 10% 0% 0%
Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der
SV>200% 30% 20% 10% 0% „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“. Die
Prämie für die Hagelversicherung, die Prämie für die
Artikel 6 Versicherung von anderen Elementarrisiken (Dürre, Frost,
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Wiederanbau nach Überschwemmung, Starkregen und
Verschlämmung), die Prämie für die Dürreindex Kartoffel und die
1. Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch
der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des Überschwemmung werden separat berechnet.
Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Dürreindex Kartoffel: Für die Prämienberechnung wird
Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß immer jene Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko
Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel für die Prämienberechnung herangezogen wird.
Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies
gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
2. Hagel, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung und Artikel 8
Starkregen: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Bodenbearbeitung Hagelversicherung“
und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach
schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen, sonst ist der Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
Versicherer gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der Verpflichtung Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen
zur Leistung frei. Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter
Schadensmeldung oder bei Aberntung der frühfrostgeschädigten Elementarschäden an Kartoffeln – Kartoffel Universal“ geändert
Kartoffelbestände. Schäden durch die Undurchführbarkeit der werden.
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 5/8
v 4.0
[Seite 6]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
Anhang
Hektarwerttabelle Kartoffel Universal (Werte pro Hektar)
Variante Variante
Risiko Kulturen
Standard Spezial
Früh-, Speise-,
Speiseindustrie-
4.000 € 4.000 €
Hagel und
Saatkartoffeln
Stärkekartoffeln 3.500 € 3.500 €
Entschädigungstabelle Kartoffel Universal
a) Entschädigungssätze Wiederanbau (Werte pro Hektar)
Risiko Variante Standard Variante Spezial
Frost,
Überschwemmung, 1.000 € 1.000 €
Verschlämmung
b) Entschädigungssätze Frühfrost bei Stärkekartoffeln (Werte in Prozent der Versicherungssumme)
Schadensdatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung
01. September 25 13. September 17 25. September 8
02. September 24 14. September 16 26. September 7
03. September 24 15. September 15 27. September 7
04. September 23 16. September 14 28. September 6
05. September 22 17. September 14 29. September 5
06. September 21 18. September 13 30. September 5
07. September 21 19. September 12 01. Oktober 4
08. September 20 20. September 12 02. Oktober 3
09. September 19 21. September 11 03. Oktober 2
10. September 19 22. September 10 04. Oktober 2
11. September 18 23. September 9 05. Oktober 1
12. September 17 24. September 9
Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel (Werte pro Hektar)
Kulturen Zeitraum Ertragsgrenze Entschädigung
Frühkartoffel, bis zur 25. Kalenderwoche (KW) < 14.000 (8.500) kg
Speisekartoffel, + 1.000 kg und KW (+750 kg
ab der 26. KW bis zur 34. KW
Stärkekartoffel und KW)
30 % der
Versicherungssumme
(Ertragsgrenzen für ab der 35. KW < 24.000 (16.000) kg für das Risiko Hagel
Kipfler um 50%
reduziert)
Saatkartoffel ab 1. August < 20.000 (13.000) kg
Die Ertragsgrenzen in Klammer () gelten für biologisch wirtschaftende Betriebe und Umstellungsbetriebe. Für konventionelle
Betriebe in folgenden politischen Bezirken werden die Ertragsgrenzen um 25 %, für biologisch wirtschaftende Betriebe und
Umstellungsbetriebe werden die Ertragsgrenzen in Klammer um 20 % reduziert: Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Neusiedl am
See (Gemeinden Edelstal, Gattendorf, Gols, Kittsee, Mönchhof, Neusiedl, Neudorf, Pama, Parndorf, Potzneusiedl, Weiden,
Zurndorf), Bruck a. d. Leitha (Berg, Hainburg, Hundsheim, Prellenkirchen, Wolfsthal, Bad Deutsch-Altenburg).
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 6/8
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[Seite 7]
Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel (Werte in Prozent der Versicherungssumme)
a) Gesamtperiode Kartoffel
Entschädigung Entschädigung
Niederschlags-
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ „70/36“ „60/30“
defizit
≤ 29 0 0 65 44 51
30 0 10 66 46 52
31 0 11 67 47 54
32 0 12 68 49 55
33 0 13 69 50 57
34 0 14 70 52 58
35 0 15 71 54 59
36 10 16 72 55 61
37 11 17 73 57 62
38 11 18 74 58 64
39 12 19 75 60 65
40 13 20 76 62 66
41 14 21 77 63 68
42 14 22 78 65 69
43 15 23 79 66 71
44 16 24 80 68 72
45 16 25 81 70 73
46 17 26 82 71 75
47 18 27 83 73 76
48 19 28 84 74 78
49 19 29 85 76 79
50 20 30 86 78 80
51 22 31 87 79 82
52 23 33 88 81 83
53 25 34 89 82 85
54 26 36 90 84 86
55 28 37 91 86 87
56 30 38 92 87 89
57 31 40 93 89 90
58 33 41 94 90 92
59 34 43 95 92 93
60 36 44 96 94 94
61 38 45 97 95 96
62 39 47 98 97 97
63 41 48 99 98 99
64 42 50 100 100 100
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 7/8
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[Seite 8]
b) Kurzperiode Kartoffel
Entschädigung Entschädigung
Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“
≤ 59 0 0 80 25 37
60 0 8 81 27 39
61 0 9 82 29 41
62 0 9 83 31 43
63 0 10 84 33 46
64 0 11 85 35 49
65 0 13 86 39 52
66 0 14 87 43 55
67 0 15 88 47 58
68 0 17 89 51 61
69 0 18 90 55 64
70 8 20 91 59 67
71 9 21 92 63 70
72 11 23 93 67 73
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76 17 29 97 83 85
77 19 31 98 88 88
78 21 33 99 90 90
79 23 35 100 90 90
Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 8/8
v 4.0