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Versicherungsmakler / Hagel- und Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Kartoffel Universal Spezial: die Bedingungen im Volltext

Kartoffelversicherung Variante Spezial: Hagel mit Qualitäts- und Folgeschäden, Dürre ausschließlich als Dürreindex mit Hitzetagen, Überschwemmung, Starkregen und Verschlämmung, kein Spätfrostersatz nach dem Auflaufen.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel Universal“ im Anhang und der Fläche.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost, Starkregen, Überschwemmung und Verschlämmung an Kartoffeln entstehen.“Artikel 1, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Speisekartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium Bestandesschluss (BBCH 39).“Artikel 1 Ziffer 1 lit b, Seite 1
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel Universal“ im Anhang und der Fläche.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Der VN kann den Hektarwert jeweils für Saat-, Speise-, Speiseindustrie-, Stärke- und Frühkartoffeln getrennt schriftlich erhöhen.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Starkregen: Ersetzt werden Schäden durch die Grünfärbung von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln im Damm aufgrund von Dammbeschädigungen durch außergewöhnliche Niederschläge (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde).“Artikel 1 Ziffer 6, Seite 2
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Kartoffeln, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 2
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 2
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Spätfrost im Frühjahr: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit a, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen.“Artikel 1 Ziffer 2 lit a, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)nicht geregelt
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Variante „Spezial“: Dürreschäden werden ausschließlich gemäß Ziffer 7 ersetzt.“Artikel 1 Ziffer 3 lit ab, Seite 2
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)ja, bis zur Versicherungssumme„Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der gesamten Vegetationszeit (Gesamtperiode) die Niederschlagssumme in der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 % beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt“Artikel 1 Ziffer 7 lit b, Seite 2
Hitze und Sonnenbrandja, bis zur Versicherungssumme„Hitzetage sind Tage mit einer Tageshöchsttemperatur in 2 m Höhe von mindestens 30° C und werden in der Kurzperiode berücksichtigt“Artikel 1 Ziffer 7 lit b, Seite 2
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nein„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tierenein„sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz geleistet.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„Es werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal jedoch bis zum vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssatz.“Artikel 4 Ziffer 5, Seite 3
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadenja, bis zur Versicherungssumme„Durch die Nichternte nicht vorhandene Erntekosten können in Abzug gebracht werden.“Artikel 4 Ziffer 4, Seite 3
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertnicht geregelt
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Ebenso werden Schäden an Kartoffeln ersetzt, die durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten aufgrund der Unbefahrbarkeit des Bodens nach außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind mehr als 100 mm Niederschlag in den letzten 30 Tagen vor dem ortsüblichen Erntetermin) entstehen.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„Hagel: Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)ja„Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10 Versicherungsjahre.“Artikel 5 Ziffer 6, Seite 4
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln.“Artikel 5 lit f, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Variante „Spezial“: Spätfrostschäden gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b werden nicht entschädigt.“Artikel 4 Ziffer 2 lit bb, Seite 3
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Anbau, spätestens jedoch bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 3
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Hagel, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung und Starkregen: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen.“Artikel 6 Ziffer 2, Seite 5
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers nicht abernten“Artikel 6 Ziffer 1, Seite 5
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden“Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen“Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz geleistet.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise nicht richtig gewählten Pflanzabstand, nicht zeitgerechte Pflanzung, falsche Wahl des Pflanzgutes, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes und fehlenden Aufgang entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Kartoffel Universal Spezial Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Kartoffel Universal
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN KARTOFFELN „KARTOFFEL UNIVERSAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius werden gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit b entschädigt. Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes c) Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln: Ersetzt Artikel 2 Versicherungsantrag werden Ertragsverluste vor der Ernte, die im Zeitraum vom Artikel 3 Versicherungssumme 1. September bis zum 5. Oktober der laufenden Artikel 4 Entschädigung Versicherungsperiode durch ein Absinken der Lufttemperatur Artikel 5 Selbstbehalt in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen und in weiterer Folge Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im an mindestens 90 % der Pflanzen mindestens 75 % der Schadensfall Blätter zur Gänze durch die Frosteinwirkung abgestorben Artikel 7 Prämie sind. Sind ausschließlich die Blattränder betroffen, so handelt Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die es sich um keinen Versicherungsfall. Frosteinwirkung an Hagelversicherung“ Kartoffelbeständen, bei denen das Absterben der Anhang Kartoffelpflanzen schon begonnen hat (ab BBCH 91), wird nicht ersetzt. Artikel 1 3. Dürre: Umfang des Versicherungsschutzes a) Ertragsverluste: aa) Variante „Standard“: Ersetzt werden Ertragsverluste, die Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf durch mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit der Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt Kartoffeln im Erstanbau entstehen. Die Vegetationszeit ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN) beginnt mit 1. April, frühestens jedoch mit dem Anbau, und genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost, endet mit 31. August, spätestens jedoch mit der Ernte. Starkregen, Überschwemmung und Verschlämmung an Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der Kartoffeln entstehen. Für Schäden, welche durch nicht Vegetationszeit die Niederschlagssumme um mindestens 10 ordnungsgemäße Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es in der und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer keinen Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30 Ersatz. aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm 1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel- regnet. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom versicherung“, soweit diese nicht in den vorliegenden Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und anderen Elementarschäden an Kartoffeln – Kartoffel Universal“ der Niederschlagssumme in der laufenden abgeändert werden. Versicherungsperiode herangezogen wird. Schläge, die sich Ergänzend zur Versicherung des Mengenverlustes sind folgende über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener Schäden versichert: Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte a) Stärkekartoffel: Stärkeertragsverluste nach Hagelschäden ab Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen dem Stadium Blüte (BBCH 60). Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit b) Speisekartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen Bestandesschluss (BBCH 39). Folgeschäden sind bei vom Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des Speisekartoffeln eine eingeschränkte Lagerfähigkeit sowie ein Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden erhöhter Aufwand in der Kulturführung und bei Frühkartoffeln Versicherungsperiode sind ausschließlich die eine Verzögerung der Ernte. Bei Speisekartoffeln werden Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der zusätzlich Schäden durch die Grünfärbung der Kartoffeln im GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von Damm aufgrund von Dammbeschädigungen infolge eines 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr Hagelschlages ersetzt. mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis c) Saatkartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages gemessen wird. Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während Bestandesschluss (BBCH 39). Folgeschäden sind bei der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der Saatkartoffeln eine erhöhte Virusinfektionsgefahr und ein Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die erhöhter Aufwand in der Kulturführung. Bei Saatkartoffeln nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich werden zusätzlich Schäden durch die Grünfärbung der verfügbaren Daten heran. Für Schäden, die durch nicht Kartoffeln im Damm aufgrund von Dammbeschädigungen ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise nicht infolge eines Hagelschlages ersetzt. richtig gewählten Pflanzabstand, nicht zeitgerechte 2. Frost: Pflanzung, falsche Wahl des Pflanzgutes, mangelnde Boden- a) Spätfrost im Frühjahr: Ersetzt werden Schäden an bearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes und Jungpflanzen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit a, die durch ein fehlenden Aufgang entstehen, leistet der Versicherer keinen Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius Ersatz. Ebenso wird für Schäden, die ursächlich bodenbedingt entstehen. oder auf starke Verunkrautung oder Einsaaten b) Frostschäden im Zeitraum zwischen Auflaufen der zurückzuführen sind, sowie für Ertragsausfälle durch tierische Kartoffelpflanzen (BBCH 09) und 31. Mai durch ein Absinken Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz geleistet. Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 1/8 v 4.0 [Seite 2] ab) Variante „Spezial“: Dürreschäden werden ausschließlich und Saatkartoffeln mit 15. Mai und endet mit 15. August der gemäß Ziffer 7 ersetzt. laufenden Versicherungsperiode. b) Dammbeschädigung durch Austrocknung: Ersetzt werden Die Vegetationszeit beginnt für Speiseindustriekartoffeln mit Schäden durch die Grünfärbung von Speisekartoffeln und 15. Mai und endet mit 15. September der laufenden Saatkartoffeln im Damm aufgrund des Aufreißens des Versicherungsperiode. Dammes infolge einer Trockenperiode. Die Vegetationszeit beginnt für Stärkekartoffeln mit 1. Juni 4. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Kartoffeln, und endet mit 30. September der laufenden die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine Versicherungsperiode. ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der gesamten mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von Vegetationszeit (Gesamtperiode) die Niederschlagssumme in außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 % Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um entstehen. Ebenso werden Schäden an Kartoffeln ersetzt, die mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn in durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten aufgrund der der Vegetationszeit über einen Zeitraum von 42 Unbefahrbarkeit des Bodens nach außergewöhnlichen aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode) die Niederschlägen (das sind mehr als 100 mm Niederschlag in den Niederschlagssumme unter Berücksichtigung der Hitzetage in letzten 30 Tagen vor dem ortsüblichen Erntetermin) entstehen. der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 70 % Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die durch eine beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um behördlich in direktem Zusammenhang mit dem mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 42 Schadensereignis angeordnete und absichtlich herbeigeführte Tage liegt. Hitzetage sind Tage mit einer Überflutung entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch Tageshöchsttemperatur in 2 m Höhe von mindestens 30° C Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und auf und werden in der Kurzperiode berücksichtigt, indem das denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Ebenfalls Niederschlagsdefizit in der Hitzetagsvariante „Premium“ für ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend jeden derartigen Tag während der Kurzperiode um funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend 1 Prozentpunkt erhöht wird. In der Hitzetagsvariante „Basis“ feuchte Witterung hervorgerufen werden. werden ausschließlich jene Hitzetage berücksichtigt, welche a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden über die durchschnittliche Anzahl von Hitzetagen der letzten ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung. zehn Jahre hinausgehen. Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser vernichtet werden oder dass sie aufgrund von Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr der in der Gesamtperiode gefallenen Niederschläge sowie verwertbar sind und in weiterer Folge vom aufgetretenen Lufttemperaturen in 2 m Höhe herangezogen Versicherungsnehmer vernichtet werden oder dass die wird. Dieser Punkt wird über das ÖHV-Kundenportal unter Kartoffeln im Boden verbleiben und verderben, nachdem eine www.hagel.at bekannt gegeben. Schläge, die sich über Durchführung der Ernte aufgrund der Unbefahrbarkeit des mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener Bodens nicht möglich war. Schäden durch Vermurungen, Erd- Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte /Hangrutsche, Bodenerosion ohne Pflanzenschäden sowie Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen Folgeschäden wie beispielsweise Aufräumkosten oder Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die dadurch entstehen, der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. Der dass geplante pflanzenbauliche Maßnahmen nicht Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der durchführbar sind, sind nicht gegen Ertragsverluste in letzten zehn Jahre der GeoSphere Austria unter Deckung. Berücksichtigung von Ober- und Untergrenzen vom b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden Versicherer festgelegt. Die durchschnittliche Anzahl von Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung. Hitzetagen wird mit Hilfe von Temperaturdaten der letzten 5. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen zehn Jahre der GeoSphere Austria vom Versicherer durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann festgelegt. Basis für die Berechnung der Entschädigung sind vor, wenn das gekeimte Pflanzgut aufgrund einer für die Pflanze ausschließlich die Niederschlags- und Temperaturdaten des undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt. INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages Pflanzgut werden nicht ersetzt. bis 7 Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des 6. Starkregen: Ersetzt werden Schäden durch die Grünfärbung Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln im Damm aufgrund von wird. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe Dammbeschädigungen durch außergewöhnliche Niederschläge von 30 mm berücksichtigt. Die Tageshöchsttemperatur wird (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb immer zwischen 7 Uhr MEZ und 19 Uhr MEZ des ¼ Stunde). Bezugstages (entspricht 8 Uhr MESZ bis 20 Uhr MESZ des 7. Dürreindex Kartoffel: Bezugstages) gemessen. a) Variante „Standard“: Schäden durch mangelnden Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden Niederschlag werden ausschließlich gemäß Ziffer 3 ersetzt. Versicherungsperiode die Lieferung der Niederschlags- und b) Variante „Spezial“: Temperaturdaten einstellen, so zieht der Versicherer die Der VN kann zwischen zwei Dürreindexvarianten mit nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich unterschiedlichen Entschädigungssätzen und zwei verfügbaren Daten heran. Hitzetagsvarianten wählen. Ersetzt werden Schäden durch mangelnden Niederschlag bei Artikel 2 Speisekartoffeln, Saatkartoffeln und Stärkekartoffeln in der Versicherungsantrag Vegetationszeit. Die Vegetationszeit beginnt für Frühkartoffeln mit 15. April Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes, der und endet mit 30. Juni der laufenden Versicherungsperiode. Selbstbehaltsvariante für das Risiko Dürre gemäß Artikel 5 Ziffer Die Vegetationszeit beginnt für Speisekartoffeln 5, der Selbstbehaltsvariante für das Risiko Überschwemmung (ausgenommen Frühkartoffeln und Speiseindustriekartoffeln) gemäß Artikel 5 Ziffer 4 sowie der Selbstbehaltsvariante in der Dürreindexversicherung gemäß Artikel 5 Ziffer 6 müssen vor dem Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 2/8 v 4.0 [Seite 3] Anbau, spätestens jedoch bis 31. März für die laufende werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Versicherungsperiode schriftlich beim Versicherer eingelangt Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal sein. Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist jedoch bis zu dem vom Versicherer für die jeweilige eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung Versicherungsperiode in der „Entschädigungstabelle Kartoffel sowie der Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Universal“ im Anhang bekannt gegebenen Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Entschädigungssatz. Eine Entschädigung erfolgt nach Elementarschäden – Agrar Universal“. ordnungsgemäßem Wiederanbau mit der Kultur Kartoffel bis Dürreindexversicherung: Eine Änderung der beantragten spätestens 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode. Kulturart (Frühkartoffeln, Speisekartoffeln, Saatkartoffeln, b) Spätfrost im Frühjahr gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b: Speiseindustriekartoffeln oder Stärkekartoffeln) für die laufende ba) Variante „Standard“: Eine Entschädigung gemäß der vom Versicherungsperiode muss spätestens bis zum Beginn der Versicherer im Anhang bekannt gegebenen Vegetationszeit der ursprünglich beantragten oder der der neu „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“ erfolgt, wenn im beantragten Kulturart, je nachdem welche Vegetationszeit früher Zeitraum zwischen Auflaufen der Kartoffelpflanzen (BBCH 09) beginnt, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. und 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode ein Absinken Eine Änderung der Dürreindexvariante oder der Hitzetagsvariante der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius erfolgt und gemäß Artikel 1 Ziffer 7 muss schriftlich beim Versicherer bis die für das Risiko Dürre definierten Ertragsgrenzen spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode unterschritten werden. Die Ertragsgrenzen werden vom eingelangt sein. Die gewählte Dürreindexvariante und Versicherer festgesetzt und in der „Entschädigungstabelle Hitzetagsvariante gilt für alle dürreindexversicherten Kulturen. Dürre Kartoffel“ im Anhang bekannt gegeben. Werden im Zuge der Schadenserhebung Schäden festgestellt, die nicht Artikel 3 durch Spätfrost verursacht wurden, werden die Versicherungssumme Ertragsgrenzen vom Versicherer entsprechend dem Anteil der nicht versicherten Schäden am Gesamtschaden reduziert. 1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem bb) Variante „Spezial“: Spätfrostschäden gemäß Artikel 1 Ziffer 2 Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel lit b werden nicht entschädigt. Universal“ im Anhang und der Fläche. Der VN kann den c) Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln gemäß Artikel Hektarwert jeweils für Saat-, Speise-, Speiseindustrie-, Stärke- 1 Ziffer 2 lit c: Eine Entschädigung erfolgt gemäß den vom und Frühkartoffeln getrennt schriftlich erhöhen. Versicherer in der „Entschädigungstabelle Kartoffel Universal“ 2. Die Entschädigungssätze für die Risiken Frost gemäß Artikel 1 im Anhang bekanntgegebenen Entschädigungssätzen, Ziffer 2 lit a, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 4 lit b und abhängig vom Datum des Frostereignisses, maximal jedoch Verschlämmung werden vom Versicherer für die jeweilige in Höhe des entstandenen Schadens. Versicherungsperiode festgesetzt und in der 3. Dürre: „Entschädigungstabelle Kartoffel Universal“ im Anhang bekannt Ertragsverluste gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit a: Es erfolgt eine gegeben. Entschädigung gemäß der vom Versicherer im Anhang bekannt 3. Die Versicherungssumme für das Risiko von Schäden durch gegebenen „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“, wenn Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln gemäß Artikel 1 Ziffer einerseits die Niederschlagssumme in der Vegetationszeit um 2 lit c entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel. mindestens 10 % unter dem Regenbedarf liegt oder die 4. Die Versicherungssumme für das Risiko von Ertragsverlusten Niederschlagssumme in der Vegetationszeit über einen Zeitraum durch Dürre gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit a und Frostschäden gemäß von 30 aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als Artikel 1 Ziffer 2 lit b entspricht 30 % der Versicherungssumme für 10 mm beträgt und andererseits definierte Ertragsgrenzen, das Risiko Hagel. geltend für die jeweilige Gemeinde, bezogen auf den gesamten 5. Die Versicherungssumme für das Risiko von Schlag, unterschritten werden. Dammbeschädigungen durch Austrocknung gemäß Artikel 1 Die Ertragsgrenzen werden vom Versicherer festgesetzt und in Ziffer 3 lit b entspricht der Versicherungssumme für das Risiko der „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“ im Anhang bekannt Hagel. gegeben. Werden im Zuge der Schadenserhebung Schäden 6. Die Versicherungssumme für das Risiko von festgestellt, die nicht durch Dürre verursacht wurden, werden die Dammbeschädigungen durch Starkregen gemäß Artikel 1 Ziffer 6 Ertragsgrenzen vom Versicherer entsprechend dem Anteil der entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel. nicht versicherten Schäden am Gesamtschaden reduziert. 7. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Ver- Die Schadenserhebung erfolgt, wenn mindestens 50 % der sicherungssumme für Ertragsverluste durch Überschwemmung Laubblätter braun verfärbt sind (BBCH Stadium 95). Falls die gemäß Artikel 1 Ziffer 4 lit a entspricht der Versicherungssumme Ernte vor diesem Stadium erfolgt, wird die Schadenserhebung für das Risiko Hagel. früher durchgeführt, wobei in diesem Fall die Ertragsgrenzen vom 8. Dürreindex Kartoffel: Die Versicherungssumme für die Versicherer entsprechend dem zeitlichen Abstand zwischen Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 40 % der Schadenserhebung und BBCH Stadium 95 reduziert werden. Bei Versicherungssumme für das Risiko Hagel. dürreversicherten Kulturen, die im Zweitanbau produziert werden, erfolgt nur dann eine Entschädigung, wenn die gleiche Kultur in Artikel 4 unmittelbarer Umgebung zum betroffenen Schlag auch im Entschädigung Erstanbau entschädigungspflichtig ist. 4. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird 1. Hagel: Der Entschädigungssatz für Folgeschäden bei Speise- dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf und Saatkartoffeln nach entschädigungspflichtigen Hagelschäden einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die ab dem Stadium Bestandesschluss (BBCH 39) beträgt bis zu auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens 10 % der Versicherungssumme des beschädigten Schlages oder mindestens 300 Euro beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha Schlagteiles. zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem Der Entschädigungssatz für Stärkeertragsverluste bei Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen Stärkekartoffeln und für Qualitätsverluste bei Speise- und unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn Saatkartoffeln nach Hagelschäden ab dem Stadium Blüte (BBCH die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch 60) beträgt bis zu 10 % der Versicherungssumme des Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese beschädigten Schlages oder Schlagteiles. Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. Bei 2. Frost: Schäden durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten a) Spätfrost im Frühjahr gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit a: Es aufgrund Unbefahrbarkeit des Bodens kann der Sachverständige Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 3/8 v 4.0 [Seite 4] die Entschädigung auf den zum Schadenszeitpunkt maximal am Ertragsverluste durch Überschwemmung der letzten 10 österreichischen Großhandelsmarkt erzielbaren Produktwert Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos reduzieren. Durch die Nichternte nicht vorhandene Erntekosten Ertragsverluste durch Überschwemmung errechnet sich aus dem können in Abzug gebracht werden. Treten in derselben Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko Versicherungsperiode auf einem Schlag sowohl Ertragsverluste Ertragsverluste durch Überschwemmung zu den Prämien ohne durch Überschwemmung wie auch andere versicherte Schäden Versicherungssteuer für das Risiko Ertragsverluste durch auf, so wird der Schadensprozentsatz des zuletzt eingetretenen Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung Schadens um jene der zuvor eingetretenen reduziert. um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: Über- Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der schwemmungsschäden bis zum 15. Mai der laufenden Selbstbehaltseinstufung ausschließlich nach Ersatz eines Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14 Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt. Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der nach Überschwemmung entschädigt. betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen, 5. Verschlämmung und Wiederanbau nach Über- wobei eine Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen schwemmung: Es werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe Prämienzuschlag von 70 % (Selbstbehaltsvariante II), 140 % der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal (Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV) jedoch bis zum vom Versicherer für die jeweilige zur Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssatz. Überschwemmung vereinbart werden kann. Eine Entschädigung erfolgt nach ordnungsgemäßem Wiederanbau mit der Kultur Kartoffel bis spätestens 31. Mai der Stufe Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- laufenden Versicherungsperiode. Schaden- behalts- behalts- behalts- behalts- 6. Für Schäden gemäß Ziffer 2 lit a und Ziffer 4 lit b gilt: Erfolgt verlauf variante variante variante variante der Wiederanbau nicht mit der Kultur Kartoffel, sondern mit einer I II III IV anderen in einer „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ versicherten 1 30 % 30 % 30 % 30 % Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Agrar SV≤100% 2 100%<SV≤ Universal“ oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der „Kartoffel 40 % 30 % 30 % 30 % 200% Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag in der 3 200%<SV≤ laufenden Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie zu 50 % 40 % 30 % 30 % 300% bezahlen. 4 SV>300% 60 % 50 % 40 % 30 % Erfolgt der Wiederanbau mit einer nicht versicherten oder nur gegen Hagel versicherten Folgekultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Kartoffel Universal“ ausbezahlt. Der VN hat in 5. Dürre: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem diesem Fall für die laufende Versicherungsperiode die gesamte Schadenverlauf des Risikos Dürre der letzten 10 Versicherungsprämie des betroffenen Schlages in der „Kartoffel Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürre Universal“ zu bezahlen. errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen 7. Dürreindex Kartoffel: Die Entschädigungssätze für die für das Risiko Dürre zu den Prämien ohne Versicherungssteuer Dürreindexvarianten „70/36“ und „60/30“ in der Dürreindex für die Risiken Dürre, Frost, Starkregen, Wiederanbau nach Kartoffel werden vom Versicherer für die jeweilige Überschwemmung und Verschlämmung. Der VN hat einen dem Versicherungsperiode festgesetzt und in der jeweiligen Selbstbehalt entsprechenden Anteil der versicherten „Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel“ im Anhang bekannt Gesamtfläche der betroffenen Kultur als Selbstbehalt zu tragen. gegeben. Entschädigt wird jener Teil der Fläche einer Kultur, der gemäß Es erfolgt keine Schadenserhebung vor Ort und daher ist auch Artikel 4 Ziffer 3 entschädigungspflichtig ist und den keine neuerliche Erhebung oder Rekurserhebung möglich. Selbstbehaltsanteil übersteigt. Der VN hat den in folgender In jedem Fall werden ausschließlich die Niederschlags- und Tabelle dargestellten Anteil der versicherten Gesamtfläche der Temperaturdaten gemäß Artikel 1 Ziffer 7 zur Berechnung der jeweiligen Kultur als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Entschädigung herangezogen. Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 von 35 % (Selbstbehaltsvariante 2), 70 % (Selbstbehaltsvariante Ziffer 7 sowohl für die Kurzperiode als auch für die 3) oder 100 % (Selbstbehaltsvariante 4) zur Prämie für die Gesamtperiode erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene Versicherung von Dürre, Frost, Starkregen, Wiederanbau nach Periode ausbezahlt, welche die höhere Entschädigung aufweist. Überschwemmung und Verschlämmung vereinbart werden kann. Artikel 5 Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- Selbstbehalt Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- behalts- variante variante variante variante 4 1. Hagel: Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des 1 2 3 betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von SV≤50% 0% 0% 0% 0% allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen 50%<SV≤100% 10% 0% 0% 0% Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. 2. Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln: Für Schäden 100%<SV≤150% 20% 10% 0% 0% durch Frühfrost wird ausschließlich dann die Entschädigung 150%<SV≤200% 30% 20% 10% 0% bezahlt, wenn bei Schlägen ≥ 5 ha mindestens 0,5 ha oder bei Schlägen < 5 ha mindestens 10 % des Schlages betroffen sind. SV>200% 40% 30% 20% 10% 3. Dammbeschädigungen durch Hagel, Austrocknung und Starkregen bei Speisekartoffeln und Saatkartoffeln: Schäden 6. Dürreindex Kartoffel: Die Entschädigung wird gemäß der unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen gesamten „Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel“ im Anhang Schlages werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen abhängig von der gewählten Dürreindexvariante berechnet und Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen unter Abzug eines schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts Versicherungssumme. Schlagteilungen sind bei diesen Risiken ausbezahlt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem nicht möglich. Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10 4. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Höhe des Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürreindex Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 4/8 v 4.0 [Seite 5] für das Risiko Dürreindex zu den Prämien ohne Erntetätigkeiten aufgrund Unbefahrbarkeit sind erst dann zu Versicherungssteuer für das Risiko Dürreindex. Der VN hat den melden, wenn zumindest ein Ernteversuch unternommen wurde in folgender Tabelle dargestellten Anteil der berechneten und dieser aufgrund der Unbefahrbarkeit gescheitert ist. Zudem Entschädigung als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine muss zum Zeitpunkt der Schadensmeldung bereits absehbar Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag sein, dass die Kartoffeln bis Jahresende nicht erntbar sein werden von 15 % (Selbstbehaltsvariante B), 30 % (Selbstbehaltsvariante und daher mit einem Totalschaden zu rechnen ist. Ist zu einem C) oder 45 % (Selbstbehaltsvariante D) zur Prämie für die späteren Zeitpunkt die Ernte teilweise oder gänzlich möglich, so Dürreindexversicherung vereinbart werden kann. erfolgt keine Entschädigung, und zwar unabhängig davon, ob die gemeldete Kartoffelfläche tatsächlich geerntet wird oder nicht. Selbst- Selbst- Selbst- Selbst- 3. Dürreindex Kartoffel: Der VN hat einen Schadensfall Schadenverlauf behalts- behalts- behalts- behalts- spätestens 4 Tage nach Ende der Gesamtperiode gemäß Artikel variante variante variante variante 1 Ziffer 7 schriftlich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der A B C D Verpflichtung zur Leistung frei. SV≤100% 0% 0% 0% 0% Artikel 7 100%<SV≤150% 10% 0% 0% 0% Prämie 150%<SV≤200% 20% 10% 0% 0% Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der SV>200% 30% 20% 10% 0% „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“. Die Prämie für die Hagelversicherung, die Prämie für die Artikel 6 Versicherung von anderen Elementarrisiken (Dürre, Frost, Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Wiederanbau nach Überschwemmung, Starkregen und Verschlämmung), die Prämie für die Dürreindex Kartoffel und die 1. Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des Überschwemmung werden separat berechnet. Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Dürreindex Kartoffel: Für die Prämienberechnung wird Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß immer jene Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel für die Prämienberechnung herangezogen wird. Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung. 2. Hagel, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung und Artikel 8 Starkregen: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Bodenbearbeitung Hagelversicherung“ und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen, sonst ist der Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten Versicherer gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der Verpflichtung Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen zur Leistung frei. Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung oder bei Aberntung der frühfrostgeschädigten Elementarschäden an Kartoffeln – Kartoffel Universal“ geändert Kartoffelbestände. Schäden durch die Undurchführbarkeit der werden. Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 5/8 v 4.0 [Seite 6] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at Anhang Hektarwerttabelle Kartoffel Universal (Werte pro Hektar) Variante Variante Risiko Kulturen Standard Spezial Früh-, Speise-, Speiseindustrie- 4.000 € 4.000 € Hagel und Saatkartoffeln Stärkekartoffeln 3.500 € 3.500 € Entschädigungstabelle Kartoffel Universal a) Entschädigungssätze Wiederanbau (Werte pro Hektar) Risiko Variante Standard Variante Spezial Frost, Überschwemmung, 1.000 € 1.000 € Verschlämmung b) Entschädigungssätze Frühfrost bei Stärkekartoffeln (Werte in Prozent der Versicherungssumme) Schadensdatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung 01. September 25 13. September 17 25. September 8 02. September 24 14. September 16 26. September 7 03. September 24 15. September 15 27. September 7 04. September 23 16. September 14 28. September 6 05. September 22 17. September 14 29. September 5 06. September 21 18. September 13 30. September 5 07. September 21 19. September 12 01. Oktober 4 08. September 20 20. September 12 02. Oktober 3 09. September 19 21. September 11 03. Oktober 2 10. September 19 22. September 10 04. Oktober 2 11. September 18 23. September 9 05. Oktober 1 12. September 17 24. September 9 Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel (Werte pro Hektar) Kulturen Zeitraum Ertragsgrenze Entschädigung Frühkartoffel, bis zur 25. Kalenderwoche (KW) < 14.000 (8.500) kg Speisekartoffel, + 1.000 kg und KW (+750 kg ab der 26. KW bis zur 34. KW Stärkekartoffel und KW) 30 % der Versicherungssumme (Ertragsgrenzen für ab der 35. KW < 24.000 (16.000) kg für das Risiko Hagel Kipfler um 50% reduziert) Saatkartoffel ab 1. August < 20.000 (13.000) kg Die Ertragsgrenzen in Klammer () gelten für biologisch wirtschaftende Betriebe und Umstellungsbetriebe. Für konventionelle Betriebe in folgenden politischen Bezirken werden die Ertragsgrenzen um 25 %, für biologisch wirtschaftende Betriebe und Umstellungsbetriebe werden die Ertragsgrenzen in Klammer um 20 % reduziert: Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Neusiedl am See (Gemeinden Edelstal, Gattendorf, Gols, Kittsee, Mönchhof, Neusiedl, Neudorf, Pama, Parndorf, Potzneusiedl, Weiden, Zurndorf), Bruck a. d. Leitha (Berg, Hainburg, Hundsheim, Prellenkirchen, Wolfsthal, Bad Deutsch-Altenburg). Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 6/8 v 4.0 [Seite 7] Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel (Werte in Prozent der Versicherungssumme) a) Gesamtperiode Kartoffel Entschädigung Entschädigung Niederschlags- Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ „70/36“ „60/30“ defizit ≤ 29 0 0 65 44 51 30 0 10 66 46 52 31 0 11 67 47 54 32 0 12 68 49 55 33 0 13 69 50 57 34 0 14 70 52 58 35 0 15 71 54 59 36 10 16 72 55 61 37 11 17 73 57 62 38 11 18 74 58 64 39 12 19 75 60 65 40 13 20 76 62 66 41 14 21 77 63 68 42 14 22 78 65 69 43 15 23 79 66 71 44 16 24 80 68 72 45 16 25 81 70 73 46 17 26 82 71 75 47 18 27 83 73 76 48 19 28 84 74 78 49 19 29 85 76 79 50 20 30 86 78 80 51 22 31 87 79 82 52 23 33 88 81 83 53 25 34 89 82 85 54 26 36 90 84 86 55 28 37 91 86 87 56 30 38 92 87 89 57 31 40 93 89 90 58 33 41 94 90 92 59 34 43 95 92 93 60 36 44 96 94 94 61 38 45 97 95 96 62 39 47 98 97 97 63 41 48 99 98 99 64 42 50 100 100 100 Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 7/8 v 4.0 [Seite 8] b) Kurzperiode Kartoffel Entschädigung Entschädigung Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ Niederschlagsdefizit „70/36“ „60/30“ ≤ 59 0 0 80 25 37 60 0 8 81 27 39 61 0 9 82 29 41 62 0 9 83 31 43 63 0 10 84 33 46 64 0 11 85 35 49 65 0 13 86 39 52 66 0 14 87 43 55 67 0 15 88 47 58 68 0 17 89 51 61 69 0 18 90 55 64 70 8 20 91 59 67 71 9 21 92 63 70 72 11 23 93 67 73 73 12 24 94 71 76 74 13 26 95 75 79 75 15 27 96 79 82 76 17 29 97 83 85 77 19 31 98 88 88 78 21 33 99 90 90 79 23 35 100 90 90 Erg. Bedingungen Kartoffel Universal 8/8 v 4.0
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