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Österreichische Hagelversicherung Gemüsekulturen im Freiland: die Bedingungen im Volltext

Hagelversicherung für Freilandgemüse nach Hektarwerttabelle mit Abnahmerisiko für einzelne Kulturen, in der Agrar Universal dazu Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Schädlingsfraß an Jungpflanzen.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar)“Anhang, Seite 4
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Mit Zustimmung des Versicherers können in der „Agrar Universal“ bestimmte Gemüsekulturen gegen Schäden durch Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Tierische Schädlinge versichert werden.“Artikel 1, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Ersetzt werden neben dem mengenmäßigen Minderertrag auch Untergrößen (Zwiebeldurchmesser <40 mm) und Verletzungen der Zwiebelschale.“Artikel 4 Ziffer 1 lit c, Seite 2
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar)“Anhang, Seite 4
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.“Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert.“Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Hagel: Ersetzt werden Schäden, die durch die Einwirkung des Hagelschlages an Gemüsekulturen entstehen.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Verwehung: Ersetzt werden Schäden an den Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen.“Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an in den „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nein„Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine Ernteschäden, an in der „Agrar Universal“ versicherten Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen, Kopfsalat, Zwiebeln, Gemüseerbsen, Buschbohnen, Kraut“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)nicht geregelt
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadennicht geregelt
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)nicht geregelt
Hitze und Sonnenbrandnicht geregelt
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnicht geregelt
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nicht geregelt
Wildschäden und Schäden durch Tiereja, bis zur Versicherungssumme„Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch Tierische Schädlinge, an den in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss.“Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„Bei Wiederanbau einer Kultur nach Frühschäden werden die Anbau- bzw. Pflanzkosten gemäß der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse“ im Anhang ersetzt.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadenja, bis zur Versicherungssumme„Kommt es bei Einlegegurken vor Erntebeginn oder in der laufenden Ernte zu einem Totalschaden, dann werden aufgrund ersparter Erntekosten maximal 80 % der Versicherungssumme, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, entschädigt.“Artikel 4 Ziffer 1 lit d, Seite 2
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Abdeckvlies ist mit der versicherten Kultur mitversichert.“Artikel 4 Ziffer 1 lit b, Seite 2
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nicht geregelt
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen.“Artikel 9 Ziffer 1, Seite 2
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdnicht geregelt
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.“Artikel 9 Ziffer 1, Seite 2
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)nicht geregelt
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Für Schäden an Gemüsekulturen, die vor dem Einlangen der Bekanntgabe der zu versichernden Bodenerzeugnisse eintreten, gewährt der Versicherer Vorausdeckung, jedoch nur für die im Vorjahr versichert gewesenen Kulturen und Anbausätze“Artikel 3, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„Die Haftung des Versicherers erlischt für a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach der Trennung vom Boden“Artikel 5, Seite 1
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„für das Risiko Frost bis spätestens 30. November für die folgende Versicherungsperiode eingelangt sein.“Artikel 2, Seite 1
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Der Antrag muss schriftlich beim Versicherer für die Risiken Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische Schädlinge bis spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode“Artikel 2, Seite 1
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertja„Die Haftung des Versicherers erlischt für a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach der Trennung vom Boden“Artikel 5 lit a, Seite 1
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch binnen vier Tagen anzeigen“Artikel 12 Ziffer 1, Seite 3
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.“Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.“Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.“Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Von ein und derselben Gemüseart sind alle Sorten und alle Anbausätze zu versichern“Artikel 2, Seite 1
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen“Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Gemüsekulturen im Freiland Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Gemüsekulturen im Freiland
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON GEMÜSEKULTUREN IM FREILAND (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an den Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes versicherten Gemüsekulturen durch Überschwemmung. Artikel 2 Versicherungsantrag 4. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an den Artikel 3 Vorausdeckung Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ versicherten Artikel 4 Entschädigung Gemüsekulturen durch Verschlämmung. Ein Artikel 5 Anwendung der Allgemeinen Bedingungen für die Verschlämmungsschaden liegt dann vor, wenn das gekeimte Hagelversicherung“ und „Ergänzenden Bedingungen Saatgut aufgrund einer für die Pflanze undurchdringbaren Kruste für die Agrar Universal“ an der Bodenoberfläche abstirbt. Schäden durch nicht gekeimtes Anhang oder im Boden verfaultes Saatgut werden nicht ersetzt. 5. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an den Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen. Die Artikel 1 Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln Umfang des Versicherungsschutzes abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein Weiterwachsen nicht gewährleistet ist. Gemüsekulturen können gemäß denr „Allgemeinen Bedingungen 6. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch für die Hagelversicherung“ mit Zustimmung des Versicherers in Tierische Schädlinge, an den in der „Agrar Universal“ der „Agrar Pauschal“ gegen Hagelschäden versichert werden. versicherten Gemüsekulturen. Nicht ersetzt werden Schäden Mit Zustimmung des Versicherers können in der „Agrar Universal“ durch Haarwildverbiss. bestimmte Gemüsekulturen gegen Schäden durch Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Tierische Artikel 2 Schädlinge versichert werden. Versicherungsantrag 1. Hagel: Ersetzt werden Schäden, die durch die Einwirkung des Hagelschlages an Gemüsekulturen entstehen. Bei Wiederanbau Der Antrag muss schriftlich beim Versicherer für die Risiken einer Kultur nach Frühschäden werden die Anbau- bzw. Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische Pflanzkosten gemäß der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle Schädlinge bis spätestens 31. März für die laufende Gemüse“ im Anhang ersetzt. Versicherungsperiode, für das Risiko Frost bis spätestens 2. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine 30. November für die folgende Versicherungsperiode eingelangt Ernteschäden, an in der „Agrar Universal“ versicherten sein. Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen, Kopfsalat, Zwiebeln, Von ein und derselben Gemüseart sind alle Sorten und alle Gemüseerbsen, Buschbohnen, Kraut sowie der Kulturgruppen Anbausätze zu versichern und die Anbausätze nach Kohlgewächse, Wurzelgewächse und Kürbisgewächse (Gurken, Erntemonaten getrennt am Antrag anzuführen. Melonen, Speisekürbisse und Zucchini), die durch ein Absinken Die Bekanntgabe der Abänderungen für das laufende Jahr ist der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen. abweichend von Artikel 6 Ziffer 4 der „Allgemeinen Bedingungen 3. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an in den „Agrar für die Hagelversicherung“ ausschließlich über ein schriftlich Universal“ versicherten Gemüsekulturen, die durch eine ausgefülltes Formblatt des Versicherers möglich. Eine Reduktion Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene der Hektarwerte für die Risiken Hagel und Ertragsverlust durch Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden Überschwemmung ist bis zu einem eingetretenen Ertragsverlust sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen durch Überschwemmung möglich, spätestens jedoch bis 31. März Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 der laufenden Versicherungsperiode. l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen sind Die Beantragung einer Abnahmerisikoversicherung für Zwiebel, Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in direktem Kopfsalat, Salatgewächse, Hülsenfrüchte, Kochsalat oder Spinat Zusammenhang mit dem Schadensereignis angeordnete und ist am Antrag separat für jede Kultur anzuführen. absichtlich herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden Die Beantragung einer Versicherung der Blattmasse bei auf Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen Wurzelgewächsen wie Karotten, Radieschen, Roten Rüben, vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit Sellerie sowie Petersilie ist am Antrag mit dem zusätzlichen vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die Vermerk „mit Grün“ separat für jede Kultur anzuführen. durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. Artikel 3 a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden Vorausdeckung ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung. Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die Für Schäden an Gemüsekulturen, die vor dem Einlangen der Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder Bekanntgabe der zu versichernden Bodenerzeugnisse eintreten, vernichtet werden oder dass sie aufgrund von gewährt der Versicherer Vorausdeckung, jedoch nur für die im Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr Vorjahr versichert gewesenen Kulturen und Anbausätze sowie im verwertbar sind und in weiterer Folge vom Rahmen der der vorjährigen Prämienberechnung Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch zugrundeliegenden Preise bzw. Hektarwerte, höchstens jedoch Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne bis zur vorjährigen Gesamtversicherungssumme der jeweiligen Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise Kultur. Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die Bei einer Ausweitung der Anbaufläche einer im Vorjahr versichert dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche gewesenen Kultur oder eines Anbausatzes im laufenden Jahr wird Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen die vorjährige Gesamtversicherungssumme dieser Kultur oder Ertragsverluste in Deckung. dieses Anbausatzes auf sämtliche mit dieser Kultur im laufenden Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 1/4 v 4.0 [Seite 2] Jahr angebauten Flächen, bei Anbausätzen des betroffenen aufgrund des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer Anbausatzes, aufgeteilt und so der Hektarwert reduziert. schriftlich bestätigt werden. g) Abnahmerisikoversicherung für Spinat Artikel 4 Wird bei der Versicherung von Spinat zusätzlich eine Entschädigung Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, so werden im 1. Hagel: Schadensfall ab einem festgestellten Ertragsverlust von a) Kommt es bei zur Hagelversicherung beantragten mindestens 20 % nach einer hagelbedingten Ablehnung des Gemüsekulturen vor dem Auspflanzen zu einem Erntegutes durch den Vertragsabnehmer 80 % der Hagelschaden an den Jungpflanzen im Saatbeet oder Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung aufgrund Vermehrungskistchen, dann wird pauschal ein Betrag von des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer schriftlich 70 % der Wiederanbaukosten/Pflanzkosten bezogen auf die bestätigt werden. auszupflanzende Fläche entschädigt. h) Wurzelgewächse b) Abdeckvlies ist mit der versicherten Kultur mitversichert. Die Wird bei der Versicherung von Wurzelgewächsen zusätzlich Entschädigungssätze für das Vlies werden vom Versicherer die Versicherung der Blattmasse abgeschlossen, so wird im jährlich im Voraus bekannt gegeben. Schadensfall bei Karotten, Radieschen, Roten Rüben und c) Zwiebel Sellerie der hagelbedingte Ertragsausfall an der Blattmasse Ersetzt werden neben dem mengenmäßigen Minderertrag bewertet. Bei Karotten und Petersilie wird bei Durchführung auch Untergrößen (Zwiebeldurchmesser <40 mm) und der Ernte mittels Bandmaschine die Nichteinbringbarkeit der Verletzungen der Zwiebelschale. Die Haftung bei Zwiebeln Ernte aufgrund der hagelbedingt fehlenden Blattmasse und Zwiebelgewächsen erstreckt sich bis zur Verbringung mitbewertet. vom Feld. Wird bei der Versicherung von Zwiebeln zusätzlich i) Spargel eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, so kommt Ersetzt wird der aufgrund des Blattflächenverlustes nach diese immer dann zu tragen, wenn die vom Versicherer zum einem Hagelschaden für die kommende Vegetationsperiode Umbruch freigegebene Kultur innerhalb von sieben zu erwartende Ertragsausfall. Bei Grünspargel wird nach niederschlagsfreien Tagen am betroffenen Feld vernichtet einem Hagelschaden bis 15. Juni der laufenden wird. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Versicherungsperiode ausschließlich der Ertragsausfall für Entwicklungsstadium, in welchem der Schaden eingetreten die laufende Vegetationsperiode entschädigt. ist: j) Gemüse mehrere Ernten Ab dem fortgeschrittenen Peitschenstadium (BBCH 10): 40% Wird im Rahmen einer „Agrar Universal“ ein Schlag mit der der Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Kultur „Gemüse mehrere Ernten“ beantragt, sind automatisch Selbstbehalts, wobei die Versicherungssumme für einen alle Kulturen der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle derartigen Schaden auf 7.000 €/ha reduziert wird. Gemüse“ im Anhang mit den jeweiligen Hektarwerten für die Ab dem 4. Laubblatt (BBCH 14): 60% der laufende Versicherungsperiode auf diesem Schlag versichert. Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Eine Erhöhung bzw. Reduktion der Hektarwerte ist pauschal Selbstbehalts, wobei die Versicherungssumme für einen möglich. In jedem Fall gilt die Vorausdeckung gemäß Artikel derartigen Schaden auf 7.000 €/ha reduziert wird. 3. Die Hektarwerte für die Kultur „Gemüse mehrere Ernten“ Ab Beginn Zwiebelbildung (BBCH 43): 100% der werden vom Versicherer in der „Hektarwert- und Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Entschädigungstabelle Gemüse“ im Anhang bekannt Selbstbehalts gegeben. Bei nicht zum Umbruch freigegebenen oder trotz Umbruchs- k) Abnahmerisikoversicherung für Spinat, Dille, Koriander, freigabe nicht zeitgerecht vernichteten Kulturen werden aus- Sauerampfer, Basilikum und Petersilie mit der schließlich die Mengenverluste am Feld entschädigt. Allfällige Verwendungsrichtung Tiefkühlgemüse Lagerverluste sind im Rahmen dieser Abnahmerisiko- Werden diese Kulturen für die Verwendungsrichtung versicherung nicht in Deckung. Tiefkühlgemüse versichert, so gilt immer auch eine d) Gurken Abnahmerisikoversicherung als abgeschlossen. Im Kommt es bei Einlegegurken vor Erntebeginn oder in der Schadensfall werden ab einem festgestellten Ertragsverlust laufenden Ernte zu einem Totalschaden, dann werden von mindestens 20 % nach einer hagelbedingten Ablehnung aufgrund ersparter Erntekosten maximal 80 % der Versiche- des Erntegutes durch den Vertragsabnehmer 80 % der rungssumme, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung aufgrund entschädigt. Bei Frühschäden an Gurken werden die Kosten des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer schriftlich für einen Wiederanbau oder eine Nachpflanzung mit maximal bestätigt werden. 10 % der Versicherungssumme ohne Abzug eines Selbstbehaltes entschädigt. 2. Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung, e) Abnahmerisikoversicherung für Kopfsalat und tierische Schädlinge: Salatgewächse Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer jährlich Wird bei der Versicherung von Kopfsalat und Salatgewächsen festgesetzt und in der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle zusätzlich eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, Gemüse“ im Anhang bekannt gegeben. so werden erhobene Schäden von über 50 % als Eine Entschädigung bei Schäden durch Frost, Überschwemmung Totalschäden mit 100 % abzüglich des vereinbarten gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, Verwehung oder Selbstbehaltes entschädigt, sofern der so entwertete Tierische Schädlinge erfolgt nach ordnungsgemäßem Kopfsalat beziehungsweise die so entwerteten Wiederanbau einer gegen diese Elementarschäden versicherten Salatgewächse nicht mehr in den Verkauf gelangen und im Gemüsekultur. Beisein eines Sachverständigen der ÖHV vernichtet werden. Frostschäden an Gurken, Speisekürbissen, Zucchini, Melonen, f) Abnahmerisikoversicherung für Hülsenfrüchte und Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen und Kopfsalat sind ab Kochsalat dem 1. Mai in Deckung. Wird bei der Versicherung von Hülsenfrüchten oder Kochsalat Bei Kulturen, bei denen nach Schäden durch Hagel, Frost, zusätzlich eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, so wird im Schadensfall nach einer hagelbedingten Verwehung oder Tierische Schädlinge kein flächendeckender Ablehnung des Erntegutes durch den Vertragsabnehmer Wiederanbau, sondern das Nachsetzen einzelner Pflanzen 80 % der Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung erfolgt, werden die anteiligen Wiederanbaukosten ab 30 % Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 2/4 v 4.0 [Seite 3] vernichteter Pflanzen abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes Ausnahmen: entschädigt. a) Bei Kulturen die zwischen August und Dezember gesät und Kommt es bei beantragten Gemüsekulturen vor dem Auspflanzen im Folgejahr geerntet werden, werden zu einem Überschwemmungsschaden an den Jungpflanzen im Überschwemmungsschäden zwischen dem Anbauzeitpunkt Saatbeet oder Vermehrungskistchen, dann wird pauschal ein und 1. Mai des Folgejahres ausschließlich als Wiederanbau Betrag von 70 % der Wiederanbaukosten/Pflanzkosten bezogen nach Überschwemmung entschädigt. auf die auszupflanzende Fläche entschädigt. b) Bei Kopfsalat, Salatgewächsen, Zwiebelgewächsen (Bundzwiebel) und Radieschen werden Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird Überschwemmungsschäden bis zum 1. April der laufenden dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 7 einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die Tage nach dem Anbau auf Ackerland als Wiederanbau nach auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens Überschwemmung entschädigt. mindestens 300 € beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha c) Bei Gemüsekulturen unter Vlies werden zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem Überschwemmungsschäden bis 7 Tage nach dem Anbau auf Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen Ackerland als Wiederanbau entschädigt. Später eintretende unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn Schäden werden unabhängig vom Datum des die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch Überschwemmungsereignisses als Ertragsverlust durch Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese Überschwemmung entschädigt. Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. Bei Kulturen mit mehreren Sätzen/Schnitten werden ausschließlich Artikel 5 direkt betroffene Sätze/Schnitte entschädigt. Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Treten in derselben Versicherungsperiode auf einem Schlag Hagelversicherung“ und „Ergänzenden Bedingungen für sowohl Ertragsverluste durch Überschwemmung wie auch andere die Agrar Universal“ versicherte Schäden auf, so wird der Schadensprozentsatz des zuletzt eingetretenen Schadens um jene der zuvor eingetretenen Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ sowie reduziert. die „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden – Agrar Universal“ gelten Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: sinngemäß, soweit diese nicht durch die vorliegenden Überschwemmungsschäden bis zum 31. Mai der laufenden „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung von Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14 Gemüsekulturen im Freiland“ geändert werden. Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau nach Überschwemmung entschädigt. Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 3/4 v 4.0 [Seite 4] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at Anhang Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar) Varianten Standard und Varianten Plus und Spezial light Spezial Kulturen Hektarwert Entschädigungssätze Entschädigungssätze Hagel Wiederanbau Wiederanbau Artischocke 15.000 € 1.500 € 2.000 € Bohnen - Handernte 9.000 € 750 € 2.000 € Buschbohne 2.200 € 750 € 1.000 € Chinakohl 9.000 € 1.500 € 4.000 € Eierfrucht 11.000 € 1.500 € 4.000 € Endivie 10.000 € 1.500 € 3.000 € Erdnuss 2.200 € 750 € 1.000 € Fenchel 11.000 € 750 € 1.000 € Gurken 11.500 € 750* / 1.500** € 2.000* / 4.000** € Heil- und Gewürzkräuter 15.000 € 750 € 1.000 € (Handernte) Hülsenfrüchte-Grün 2.200 € 750 € 1.000 € Karotten 5.000 € 750 € 1.000 € Karotten - Verarbeitung 3.200 € 750 € 1.000 € Knoblauch 7.000 € 1.500 € 2.000 € Kochsalat 6.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € Kohlgewächse 8.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € Kopfsalat 14.000 € 1.500 € 4.000 € Kraut 9.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € Kraut - Verarbeitung 7.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € Kren 9.000 € 1.500 € 2.000 € Melone 10.000 € 750* / 1.500** € 2.000* / 4.000** € Minimais 4.000 € 750 € 1.000 € Paprika 12.000 € 1.500 € 4.000 € Paprika Verarbeitung 7.200 € 1.500 € 4.000 € Paradeiser 12.000 € 1.500 € 4.000 € Paradeiser Verarbeitung 7.200 € 1.500 € 4.000 € Pfefferoni 12.000 € 1.500 € 4.000 € Pfefferoni Verarbeitung 7.200 € 1.500 € 4.000 € Physalis 10.000 € 1.500 € 4.000 € Porree 11.000 € 750 € 2.000 € Radieschen 9.000 € 750 € 1.000 € Rhabarber 10.000 € 1.500 € 2.000 € Rote Rübe 5.000 € 750 € 1.000 € Salatgewächse 14.000 € 1.500 € 4.000 € Schnittlauch 10.000 € 750 € 2.000 € Spargel 10.000 € 1.500 € 4.000 € Speisekartoffel 5.000 € 750 € 1.000 € Speisekürbis 7.000 € 750* / 1.500** € 2.000* / 4.000** € Spinat 9.000 € 750 € 1.000 € Spinat - Verarbeitung 2.200 € 750 € 1.000 € Süßkartoffel 15.000 € 1.500 € 4.000 € Wurzelgewächse-Grün 7.000 € 750 € 1.000 € Zucchini 10.000 € 1.500 € 4.000 € Zuckermais 4.000 € 750 € 1.000 € Zwiebel 7.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € Zwiebel - Verarbeitung 4.200 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € Zwiebelgewächse 10.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** € (Bundzwiebel/Jungzwiebel) *) Wiederanbaukosten nach Aussaat der geschädigten Kultur **) Wiederanbaukosten nach Auspflanzung der geschädigten Kultur Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 4/4 v 4.0
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