Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
Allgemeine Bedingungen 1/4
v 4.0
[Seite 2]
Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
Allgemeine Bedingungen 2/4
v 4.0
[Seite 3]
5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
Allgemeine Bedingungen 3/4
v 4.0
[Seite 4]
Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
Allgemeine Bedingungen 4/4
v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Gemüsekulturen im Freiland
[Seite 1]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON GEMÜSEKULTUREN IM FREILAND
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Schäden an den Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“
Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes versicherten Gemüsekulturen durch Überschwemmung.
Artikel 2 Versicherungsantrag 4. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an den
Artikel 3 Vorausdeckung Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ versicherten
Artikel 4 Entschädigung Gemüsekulturen durch Verschlämmung. Ein
Artikel 5 Anwendung der Allgemeinen Bedingungen für die Verschlämmungsschaden liegt dann vor, wenn das gekeimte
Hagelversicherung“ und „Ergänzenden Bedingungen Saatgut aufgrund einer für die Pflanze undurchdringbaren Kruste
für die Agrar Universal“ an der Bodenoberfläche abstirbt. Schäden durch nicht gekeimtes
Anhang oder im Boden verfaultes Saatgut werden nicht ersetzt.
5. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an den Jungpflanzen
der in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen. Die
Artikel 1 Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln
Umfang des Versicherungsschutzes abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein
Weiterwachsen nicht gewährleistet ist.
Gemüsekulturen können gemäß denr „Allgemeinen Bedingungen 6. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch
für die Hagelversicherung“ mit Zustimmung des Versicherers in Tierische Schädlinge, an den in der „Agrar Universal“
der „Agrar Pauschal“ gegen Hagelschäden versichert werden. versicherten Gemüsekulturen. Nicht ersetzt werden Schäden
Mit Zustimmung des Versicherers können in der „Agrar Universal“ durch Haarwildverbiss.
bestimmte Gemüsekulturen gegen Schäden durch Frost,
Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Tierische Artikel 2
Schädlinge versichert werden. Versicherungsantrag
1. Hagel: Ersetzt werden Schäden, die durch die Einwirkung des
Hagelschlages an Gemüsekulturen entstehen. Bei Wiederanbau Der Antrag muss schriftlich beim Versicherer für die Risiken
einer Kultur nach Frühschäden werden die Anbau- bzw. Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische
Pflanzkosten gemäß der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle Schädlinge bis spätestens 31. März für die laufende
Gemüse“ im Anhang ersetzt. Versicherungsperiode, für das Risiko Frost bis spätestens
2. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine 30. November für die folgende Versicherungsperiode eingelangt
Ernteschäden, an in der „Agrar Universal“ versicherten sein.
Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen, Kopfsalat, Zwiebeln, Von ein und derselben Gemüseart sind alle Sorten und alle
Gemüseerbsen, Buschbohnen, Kraut sowie der Kulturgruppen Anbausätze zu versichern und die Anbausätze nach
Kohlgewächse, Wurzelgewächse und Kürbisgewächse (Gurken, Erntemonaten getrennt am Antrag anzuführen.
Melonen, Speisekürbisse und Zucchini), die durch ein Absinken Die Bekanntgabe der Abänderungen für das laufende Jahr ist
der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen. abweichend von Artikel 6 Ziffer 4 der „Allgemeinen Bedingungen
3. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an in den „Agrar für die Hagelversicherung“ ausschließlich über ein schriftlich
Universal“ versicherten Gemüsekulturen, die durch eine ausgefülltes Formblatt des Versicherers möglich. Eine Reduktion
Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene der Hektarwerte für die Risiken Hagel und Ertragsverlust durch
Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden Überschwemmung ist bis zu einem eingetretenen Ertragsverlust
sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen durch Überschwemmung möglich, spätestens jedoch bis 31. März
Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 der laufenden Versicherungsperiode.
l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen sind Die Beantragung einer Abnahmerisikoversicherung für Zwiebel,
Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in direktem Kopfsalat, Salatgewächse, Hülsenfrüchte, Kochsalat oder Spinat
Zusammenhang mit dem Schadensereignis angeordnete und ist am Antrag separat für jede Kultur anzuführen.
absichtlich herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden Die Beantragung einer Versicherung der Blattmasse bei
auf Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen Wurzelgewächsen wie Karotten, Radieschen, Roten Rüben,
vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit Sellerie sowie Petersilie ist am Antrag mit dem zusätzlichen
vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die Vermerk „mit Grün“ separat für jede Kultur anzuführen.
durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe
oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. Artikel 3
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden Vorausdeckung
ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung.
Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die Für Schäden an Gemüsekulturen, die vor dem Einlangen der
Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder Bekanntgabe der zu versichernden Bodenerzeugnisse eintreten,
vernichtet werden oder dass sie aufgrund von gewährt der Versicherer Vorausdeckung, jedoch nur für die im
Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr Vorjahr versichert gewesenen Kulturen und Anbausätze sowie im
verwertbar sind und in weiterer Folge vom Rahmen der der vorjährigen Prämienberechnung
Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch zugrundeliegenden Preise bzw. Hektarwerte, höchstens jedoch
Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne bis zur vorjährigen Gesamtversicherungssumme der jeweiligen
Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise Kultur.
Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die Bei einer Ausweitung der Anbaufläche einer im Vorjahr versichert
dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche gewesenen Kultur oder eines Anbausatzes im laufenden Jahr wird
Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen die vorjährige Gesamtversicherungssumme dieser Kultur oder
Ertragsverluste in Deckung. dieses Anbausatzes auf sämtliche mit dieser Kultur im laufenden
Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 1/4
v 4.0
[Seite 2]
Jahr angebauten Flächen, bei Anbausätzen des betroffenen aufgrund des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer
Anbausatzes, aufgeteilt und so der Hektarwert reduziert. schriftlich bestätigt werden.
g) Abnahmerisikoversicherung für Spinat
Artikel 4 Wird bei der Versicherung von Spinat zusätzlich eine
Entschädigung Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, so werden im
1. Hagel: Schadensfall ab einem festgestellten Ertragsverlust von
a) Kommt es bei zur Hagelversicherung beantragten mindestens 20 % nach einer hagelbedingten Ablehnung des
Gemüsekulturen vor dem Auspflanzen zu einem Erntegutes durch den Vertragsabnehmer 80 % der
Hagelschaden an den Jungpflanzen im Saatbeet oder Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung aufgrund
Vermehrungskistchen, dann wird pauschal ein Betrag von des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer schriftlich
70 % der Wiederanbaukosten/Pflanzkosten bezogen auf die bestätigt werden.
auszupflanzende Fläche entschädigt. h) Wurzelgewächse
b) Abdeckvlies ist mit der versicherten Kultur mitversichert. Die Wird bei der Versicherung von Wurzelgewächsen zusätzlich
Entschädigungssätze für das Vlies werden vom Versicherer die Versicherung der Blattmasse abgeschlossen, so wird im
jährlich im Voraus bekannt gegeben. Schadensfall bei Karotten, Radieschen, Roten Rüben und
c) Zwiebel Sellerie der hagelbedingte Ertragsausfall an der Blattmasse
Ersetzt werden neben dem mengenmäßigen Minderertrag bewertet. Bei Karotten und Petersilie wird bei Durchführung
auch Untergrößen (Zwiebeldurchmesser <40 mm) und der Ernte mittels Bandmaschine die Nichteinbringbarkeit der
Verletzungen der Zwiebelschale. Die Haftung bei Zwiebeln Ernte aufgrund der hagelbedingt fehlenden Blattmasse
und Zwiebelgewächsen erstreckt sich bis zur Verbringung mitbewertet.
vom Feld. Wird bei der Versicherung von Zwiebeln zusätzlich i) Spargel
eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, so kommt Ersetzt wird der aufgrund des Blattflächenverlustes nach
diese immer dann zu tragen, wenn die vom Versicherer zum einem Hagelschaden für die kommende Vegetationsperiode
Umbruch freigegebene Kultur innerhalb von sieben zu erwartende Ertragsausfall. Bei Grünspargel wird nach
niederschlagsfreien Tagen am betroffenen Feld vernichtet einem Hagelschaden bis 15. Juni der laufenden
wird. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Versicherungsperiode ausschließlich der Ertragsausfall für
Entwicklungsstadium, in welchem der Schaden eingetreten die laufende Vegetationsperiode entschädigt.
ist: j) Gemüse mehrere Ernten
Ab dem fortgeschrittenen Peitschenstadium (BBCH 10): 40% Wird im Rahmen einer „Agrar Universal“ ein Schlag mit der
der Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Kultur „Gemüse mehrere Ernten“ beantragt, sind automatisch
Selbstbehalts, wobei die Versicherungssumme für einen alle Kulturen der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle
derartigen Schaden auf 7.000 €/ha reduziert wird. Gemüse“ im Anhang mit den jeweiligen Hektarwerten für die
Ab dem 4. Laubblatt (BBCH 14): 60% der laufende Versicherungsperiode auf diesem Schlag versichert.
Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Eine Erhöhung bzw. Reduktion der Hektarwerte ist pauschal
Selbstbehalts, wobei die Versicherungssumme für einen möglich. In jedem Fall gilt die Vorausdeckung gemäß Artikel
derartigen Schaden auf 7.000 €/ha reduziert wird. 3. Die Hektarwerte für die Kultur „Gemüse mehrere Ernten“
Ab Beginn Zwiebelbildung (BBCH 43): 100% der werden vom Versicherer in der „Hektarwert- und
Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Entschädigungstabelle Gemüse“ im Anhang bekannt
Selbstbehalts gegeben.
Bei nicht zum Umbruch freigegebenen oder trotz Umbruchs- k) Abnahmerisikoversicherung für Spinat, Dille, Koriander,
freigabe nicht zeitgerecht vernichteten Kulturen werden aus- Sauerampfer, Basilikum und Petersilie mit der
schließlich die Mengenverluste am Feld entschädigt. Allfällige Verwendungsrichtung Tiefkühlgemüse
Lagerverluste sind im Rahmen dieser Abnahmerisiko- Werden diese Kulturen für die Verwendungsrichtung
versicherung nicht in Deckung. Tiefkühlgemüse versichert, so gilt immer auch eine
d) Gurken Abnahmerisikoversicherung als abgeschlossen. Im
Kommt es bei Einlegegurken vor Erntebeginn oder in der Schadensfall werden ab einem festgestellten Ertragsverlust
laufenden Ernte zu einem Totalschaden, dann werden von mindestens 20 % nach einer hagelbedingten Ablehnung
aufgrund ersparter Erntekosten maximal 80 % der Versiche- des Erntegutes durch den Vertragsabnehmer 80 % der
rungssumme, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung aufgrund
entschädigt. Bei Frühschäden an Gurken werden die Kosten des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer schriftlich
für einen Wiederanbau oder eine Nachpflanzung mit maximal bestätigt werden.
10 % der Versicherungssumme ohne Abzug eines
Selbstbehaltes entschädigt. 2. Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung,
e) Abnahmerisikoversicherung für Kopfsalat und tierische Schädlinge:
Salatgewächse Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer jährlich
Wird bei der Versicherung von Kopfsalat und Salatgewächsen festgesetzt und in der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle
zusätzlich eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, Gemüse“ im Anhang bekannt gegeben.
so werden erhobene Schäden von über 50 % als Eine Entschädigung bei Schäden durch Frost, Überschwemmung
Totalschäden mit 100 % abzüglich des vereinbarten gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, Verwehung oder
Selbstbehaltes entschädigt, sofern der so entwertete Tierische Schädlinge erfolgt nach ordnungsgemäßem
Kopfsalat beziehungsweise die so entwerteten Wiederanbau einer gegen diese Elementarschäden versicherten
Salatgewächse nicht mehr in den Verkauf gelangen und im Gemüsekultur.
Beisein eines Sachverständigen der ÖHV vernichtet werden. Frostschäden an Gurken, Speisekürbissen, Zucchini, Melonen,
f) Abnahmerisikoversicherung für Hülsenfrüchte und Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen und Kopfsalat sind ab
Kochsalat dem 1. Mai in Deckung.
Wird bei der Versicherung von Hülsenfrüchten oder Kochsalat Bei Kulturen, bei denen nach Schäden durch Hagel, Frost,
zusätzlich eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung,
so wird im Schadensfall nach einer hagelbedingten Verwehung oder Tierische Schädlinge kein flächendeckender
Ablehnung des Erntegutes durch den Vertragsabnehmer Wiederanbau, sondern das Nachsetzen einzelner Pflanzen
80 % der Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung erfolgt, werden die anteiligen Wiederanbaukosten ab 30 %
Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 2/4
v 4.0
[Seite 3]
vernichteter Pflanzen abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes Ausnahmen:
entschädigt. a) Bei Kulturen die zwischen August und Dezember gesät und
Kommt es bei beantragten Gemüsekulturen vor dem Auspflanzen im Folgejahr geerntet werden, werden
zu einem Überschwemmungsschaden an den Jungpflanzen im Überschwemmungsschäden zwischen dem Anbauzeitpunkt
Saatbeet oder Vermehrungskistchen, dann wird pauschal ein und 1. Mai des Folgejahres ausschließlich als Wiederanbau
Betrag von 70 % der Wiederanbaukosten/Pflanzkosten bezogen nach Überschwemmung entschädigt.
auf die auszupflanzende Fläche entschädigt. b) Bei Kopfsalat, Salatgewächsen, Zwiebelgewächsen
(Bundzwiebel) und Radieschen werden
Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird Überschwemmungsschäden bis zum 1. April der laufenden
dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 7
einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die Tage nach dem Anbau auf Ackerland als Wiederanbau nach
auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens Überschwemmung entschädigt.
mindestens 300 € beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha c) Bei Gemüsekulturen unter Vlies werden
zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem Überschwemmungsschäden bis 7 Tage nach dem Anbau auf
Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen Ackerland als Wiederanbau entschädigt. Später eintretende
unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn Schäden werden unabhängig vom Datum des
die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch Überschwemmungsereignisses als Ertragsverlust durch
Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese Überschwemmung entschädigt.
Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. Bei
Kulturen mit mehreren Sätzen/Schnitten werden ausschließlich Artikel 5
direkt betroffene Sätze/Schnitte entschädigt. Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Treten in derselben Versicherungsperiode auf einem Schlag Hagelversicherung“ und „Ergänzenden Bedingungen für
sowohl Ertragsverluste durch Überschwemmung wie auch andere die Agrar Universal“
versicherte Schäden auf, so wird der Schadensprozentsatz des
zuletzt eingetretenen Schadens um jene der zuvor eingetretenen Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ sowie
reduziert. die „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel-
und anderen Elementarschäden – Agrar Universal“ gelten
Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: sinngemäß, soweit diese nicht durch die vorliegenden
Überschwemmungsschäden bis zum 31. Mai der laufenden „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung von
Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14 Gemüsekulturen im Freiland“ geändert werden.
Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau
nach Überschwemmung entschädigt.
Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 3/4
v 4.0
[Seite 4]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
Anhang
Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar)
Varianten Standard und Varianten Plus und
Spezial light Spezial
Kulturen Hektarwert Entschädigungssätze Entschädigungssätze
Hagel Wiederanbau Wiederanbau
Artischocke 15.000 € 1.500 € 2.000 €
Bohnen - Handernte 9.000 € 750 € 2.000 €
Buschbohne 2.200 € 750 € 1.000 €
Chinakohl 9.000 € 1.500 € 4.000 €
Eierfrucht 11.000 € 1.500 € 4.000 €
Endivie 10.000 € 1.500 € 3.000 €
Erdnuss 2.200 € 750 € 1.000 €
Fenchel 11.000 € 750 € 1.000 €
Gurken 11.500 € 750* / 1.500** € 2.000* / 4.000** €
Heil- und Gewürzkräuter 15.000 € 750 € 1.000 €
(Handernte)
Hülsenfrüchte-Grün 2.200 € 750 € 1.000 €
Karotten 5.000 € 750 € 1.000 €
Karotten - Verarbeitung 3.200 € 750 € 1.000 €
Knoblauch 7.000 € 1.500 € 2.000 €
Kochsalat 6.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
Kohlgewächse 8.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
Kopfsalat 14.000 € 1.500 € 4.000 €
Kraut 9.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
Kraut - Verarbeitung 7.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
Kren 9.000 € 1.500 € 2.000 €
Melone 10.000 € 750* / 1.500** € 2.000* / 4.000** €
Minimais 4.000 € 750 € 1.000 €
Paprika 12.000 € 1.500 € 4.000 €
Paprika Verarbeitung 7.200 € 1.500 € 4.000 €
Paradeiser 12.000 € 1.500 € 4.000 €
Paradeiser Verarbeitung 7.200 € 1.500 € 4.000 €
Pfefferoni 12.000 € 1.500 € 4.000 €
Pfefferoni Verarbeitung 7.200 € 1.500 € 4.000 €
Physalis 10.000 € 1.500 € 4.000 €
Porree 11.000 € 750 € 2.000 €
Radieschen 9.000 € 750 € 1.000 €
Rhabarber 10.000 € 1.500 € 2.000 €
Rote Rübe 5.000 € 750 € 1.000 €
Salatgewächse 14.000 € 1.500 € 4.000 €
Schnittlauch 10.000 € 750 € 2.000 €
Spargel 10.000 € 1.500 € 4.000 €
Speisekartoffel 5.000 € 750 € 1.000 €
Speisekürbis 7.000 € 750* / 1.500** € 2.000* / 4.000** €
Spinat 9.000 € 750 € 1.000 €
Spinat - Verarbeitung 2.200 € 750 € 1.000 €
Süßkartoffel 15.000 € 1.500 € 4.000 €
Wurzelgewächse-Grün 7.000 € 750 € 1.000 €
Zucchini 10.000 € 1.500 € 4.000 €
Zuckermais 4.000 € 750 € 1.000 €
Zwiebel 7.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
Zwiebel - Verarbeitung 4.200 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
Zwiebelgewächse 10.000 € 750* / 1.500** € 1.000* / 2.000** €
(Bundzwiebel/Jungzwiebel)
*) Wiederanbaukosten nach Aussaat der geschädigten Kultur
**) Wiederanbaukosten nach Auspflanzung der geschädigten Kultur
Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland 4/4
v 4.0