Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit
geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden.
Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8 Versicherungssumme reduziert.
Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
Jahresertrag versichert.
Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen.
direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden.
Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung,
Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3
Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein.
Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten
Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt.
Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4
Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
mit vergleichbarem Schadbild.
Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen.
verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird.
Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit
Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach
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Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7
Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau
Annahmeerklärung des Versicherers.
1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang
bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese
der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8
f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme
wurzeln.
1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete
Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
- bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann.
- bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
- bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
„Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich.
haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9
Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt
Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
Schlagteiles zu tragen.
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5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern.
und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13
Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
Abwesenheit des VN erfolgen. Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben
verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte
Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die
Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden.
Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen.
Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt.
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen.
Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung.
Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei
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Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert
VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 €
verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge
Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
Mais 1.300 €
Popcornmais
Zucker- und Futterrüben 2.350 €
Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 €
Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 €
Ölkürbis 1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
Öl- und
Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 €
Eiweißpflanzen
Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
Abgabe von Erklärungen Kichererbse
Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und
Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ-
Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen
Durchwachsene Silphie, Sudangras,
bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
Phacelia
Artikel 16 Weintrauben 3.200 €
Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
und Prämien Grünland*
Nutzungen; optional: Dauerweiden
440 € pro
Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter
einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut
3.750 € pro
VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt
kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
2.500 € pro
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
Schnitt
die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille
Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro
Ampfer
Schnitt
oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
Versicherer in geschriebener Form einlangt.
Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter*
Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt
Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro
Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
Schnitt
Schabzigerklee
Anhang 1.600 € pro
Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem Schnitt
Schaden- Schaden- 1.100 € pro
Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian
verlauf verlauf Schnitt
* wenn beantragt
0% 5/10 ≤ 160 % 13/10
≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze
≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10
Kultur Entschädigung/ha
≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10
Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 €
≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
750 €
≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie:
Kren 1.500 €
Sonstige Kulturen 200 €
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Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ELEMENTARSCHÄDEN IM GARTENBAU
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis Gewächshauskonstruktionen, wenn sie den baubehördlichen,
statischen Mindestanforderungen entsprechen (nach
Artikel 1
Umfang des Versicherungsschutzes Aufforderung durch den Versicherer ist vom
Artikel 2
Allgemeines Versicherungsnehmer ein Statiknachweis vorzulegen); über
Artikel 3
Beginn der Haftung gesonderten Antrag auch die Fundamente, das Mauerwerk,
Artikel 4
Prämie feste Böden und Wege, nicht jedoch einzelne
Artikel 5
Pflichten des Versicherungsnehmers im Konstruktionsteile.
Schadensfall Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Artikel 6 Entschädigung und Selbstbehalt 60 km/h. Der Versicherer leistet Entschädigung für die
Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die versicherten Gegenstände, die nachweisbar unmittelbar durch
Hagelversicherung“ Sturm am Risikoort beschädigt wurden. Nicht versichert sind
allmählich entstehende Schäden, die durch eine wiederholte
Einwirkung von Luftbewegungen über einen längeren Zeitraum
Artikel 1 mitverursacht werden.
Umfang des Versicherungsschutzes 3. Schneedruck:
1. Hagel: Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch
Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungsverein Schäden, die durch Schnee- oder Eisdruck entstehen, in
auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, Deckung. Bei Eindeckungen mit Folien besteht die Haftung für
ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags Schneedruckschäden nur dann, wenn das Gewächshaus über ein
an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas, fix installiertes und ausreichend dimensioniertes Heizsystem
Kunststoffplatten, Folien (ab einer Stärke von 0,18 mm und verfügt. Unter Schneedruck versteht man die Krafteinwirkung von
mit mindestens 4 Jahre UV-Garantie), Frühbeetfenstern und ruhenden Schnee- oder auch Eismassen, die sich auf natürliche
Photovoltaikpaneelen; Weise angesammelt haben.
an sämtlichen durch Eindeckungsmaterial geschützten 4. Überschwemmung:
Kulturen des Gartenbaues; Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch
an Energieschirmen, Beschattungs- und Verdunkelung- Schäden, die durch Überschwemmung und Starkregen
sanlagen; entstehen, in Deckung. Bei der Versicherung von
an Betriebseinrichtungen in Gewächshäusern, wie Gewächshauskonstruktionen werden 10 Prozent der beantragten
Bewässerungssysteme, Tischanlagen, Vegetationshei- Konstruktions-Versicherungssumme für Schäden an
zungen, Beleuchtungsanlagen, Maschinen und maschinelle Fundamenten durch Überschwemmung verwendet.
Einrichtungen, Anlagen und Geräte der Informations- und Als Überschwemmung gilt die Ausuferung von Gewässern oder
Kommunikationstechnik, sonstige elektrische und eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von
elektronische Anlagen und Geräte samt Datenträgern mindestens 48 Stunden, ausgenommen auf dafür ausgewiesenen
(Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn Flächen, sowie außergewöhnliche Niederschläge von mehr als 25
sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z.B. Festplatten l/m² innerhalb ¼ Stunde.
jeder Art), sonstige technische Anlagen, die zur Erzeugung Nicht versichert sind Pflanzenschäden, die ohne direkte
gartenbaulicher Produkte benötigt werden, entsteht. Beschädigung der Gewächshäuser oder Kulturen entstehen, wie
Nicht versichert sind Software und Daten sowie Hilfs- und beispielsweise Pflanzeninfektionen als Folge von vorübergehend
Betriebsstoffe. geänderten Klimaparametern und damit einhergehend erhöhte
an Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien, die im Zuge der Luftfeuchtigkeit oder ungünstigen Temperaturverhältnissen.
Pflanzenproduktion genutzt werden, sofern die darauf 5. Quarantäne:
kultivierten Pflanzen ebenfalls gegen Hagel versichert sind. Bei Beantragung einer Elementarversicherung für die Kulturen
Nicht versichert sind Tische, die ausschließlich der sind auch Schäden in Deckung, die durch behördlich angeordnete
Präsentation von Kulturen im Rahmen des Verkaufsprozesses Sperren von Betriebsstätten von mindestens zwei
im Freien dienen. Kalenderwochen oder die Lage von Betriebsstätten in einer
an Regenschutzfolien über Kulturen im Freien, sofern die behördlich verordneten Schutz- oder Überwachungszone
darunter kultivierten Pflanzen sowie ein vorhandenes aufgrund von Xylella fastidiosa, Asiatischer Laubholzbockkäfer
Hagelschutznetz ebenfalls gegen Hagel und Sturm versichert (Anoplophora glabripennis), Zitrusbockkäfer (Anoplophora
sind. chinensis), Asiatischer Moschusbockkäfer (Aromia bungii),
2. Sturm: Japankäfer (Popillia japonica) oder Bakterienwelke (Ralstonia
Die gegen Hagelschäden gemäß Ziffer 1 versicherten pseudosolanacearum) entstehen.
Eindeckungsmaterialien, Erzeugnisse des Gartenbaues, 6. Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind neben
Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen, Hagel-, Sturm-, Überschwemmungs- bzw. Schneedruckschäden
Betriebseinrichtungen, Ebbe-Flut-Tische und Regenschutzfolien auch Schäden mitversichert, welche infolge eines solchen
werden bei Beantragung einer Elementarversicherung durch den Ereignisses an versicherten Kulturen, Schirmanlagen,
Versicherungsnehmer gegen Sturmschäden versichert, wobei die Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen oder
Elementarversicherung mit der gleichen Versicherungssumme Betriebseinrichtungen durch herabfallendes Eindeckungs-
wie die Hagelversicherung abzuschließen ist. Nur gegen material, durch Unterkühlung und Erfrierung sowie durch
Sturmschäden sind versicherbar, sofern auch das Eindringen von Regen, Schnee und Schmutz entstehen. Für
Eindeckungsmaterial gegen Hagel und Sturm versichert ist: Folgeschäden, die nach Hagel-,
Frühbeetfensterrahmen; Sturm-, Überschwemmungs- bzw. Schneedruckschäden durch
den Ausfall von Betriebseinrichtungen entstehen, wird nicht
gehaftet.
Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 1/5
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7. Für Kulturen, die nicht ständig unter durch 5. Befinden sich am Betrieb Tischanlagen sowohl im geschützten
Eindeckungsmaterialien geschützten Bedingungen kultiviert als auch im ungeschützten Bereich, so ist eine Versicherung von
werden, gilt die Haftung sowohl im zugedeckten als auch im Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien nur im Anschluss an die
abgedeckten Zustand. Versicherung der Tischanlagen in den Gewächshäusern möglich.
8. Ist es aufgrund eines Schadens an den Die Deckung für Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien muss separat
Eindeckungsmaterialien durch Hagel, Sturm, Überschwemmung schriftlich beantragt werden.
oder Schneedruck nicht möglich, nachweislich geplante Pflanz- 6. Sind VOEN-Folien versichert, so ist der Versicherungsnehmer
oder Anbautätigkeiten in den betroffenen Häusern vorzunehmen, verpflichtet, die Folien bis spätestens 14 Tage nach der Ernte der
dann ist der durch die Verzögerung oder den Ausfall des Kultur aufzurollen und bis zum Beginn der nächsten Kulturperiode
Kulturertrages entstandene Schaden bei einer bestehenden in den dafür vorgesehenen Überwinterungsfolien zu lagern.
Versicherung der Kulturen gegen Hagel, Sturm, Kommt es während diesem Überwinterungszeitraum zu Schäden
Überschwemmung und Schneedruck mitversichert. Ersetzt an VOEN-Folien im geöffneten Zustand, besteht keine Haftung.
werden Ertragsausfälle für den Zeitraum vom Eintritt des
Schadensereignisses bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten, Artikel 3
längstens jedoch für ein halbes Jahr, maximal bis zu einer Höhe Beginn der Haftung
von 50 % der Versicherungssumme der betroffenen
Pflanzenkultur. Für Ertragsausfälle, die nach dieser Frist Die Haftung für Quarantäneschäden bei Neuanträgen und bei
entstehen, sowie für Ertragsausfälle in der Stromproduktion durch Ausweitung des bestehenden Versicherungsbestandes beginnt
beschädigte Photovoltaikpaneele leistet der Versicherer keinen am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim
Ersatz. Versicherer.
9. Innerhalb eines Betriebes müssen sämtliche Ein- Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen im
deckungsmaterialien und Schirmanlagen, Beschattungs- und Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Pflanzenkrankheiten/-
Verdunkelungsanlagen der gleichen Art versichert werden. schädlingen gesetzt, so besteht keine Haftung.
Ebenso sind die Konstruktionen und Betriebseinrichtungen
gleicher Art aller Gewächshäuser zu versichern. Artikel 4
Bei Folienhäusern sind die Kunststoffplatten, die stirnseitig und an Prämie
den Seitenwänden verarbeitet sind, in die Versicherung
einzubeziehen. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die
Von einer Pflanzenart muss der gesamte Bestand versichert Elementarversicherung für Gärtnereien werden separat
werden. Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen berechnet. Bei der Berechnung der Jahresprämie kommt das
Pflanzenart als versichert. Andernfalls wird Ersatz nur im Zehntelsystem der „Allgemeinen Bedingungen für die
Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtwert geleistet. Hagelversicherung“ zur Anwendung. Wird Ersatz für einen
10. Wenn in einem Gewächshaus bzw. unter Frühbeetfenstern Überschwemmungs-, Schneedruck- bzw. Quarantäneschaden
mehrere Kulturen in einer Versicherungsperiode geleistet, verändert sich die Zehntelstufe für die
aufeinanderfolgen, gilt für die im Schadensfall jeweils vorhandene Elementarversicherung.
Pflanzenart die ihrem Wert entsprechende Versicherungssumme,
jedoch nur bis zur Höhe der beantragten Versicherungssumme. Artikel 5
Bei mehreren Schäden innerhalb einer Versicherungsperiode Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
haftet der Versicherer jeweils bis maximal zur beantragten
Versicherungssumme. 1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er
11. Die Versicherung von Gewächshäusern mit Scheibengrößen Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens binnen vier
von mehr als 2,5 m² pro Einzelscheibe ist nur bei einer Tagen, anzuzeigen. Ist die Entwicklung einer beschädigten Kultur
Eindeckung mit im Gartenbau üblichen Kunststoffen oder mit soweit fortgeschritten, dass mit der Vermarktung nicht mehr
Sicherheitsglas möglich. zugewartet werden kann, muss der Versicherungsnehmer den
12. Gewächshäuser, deren Abläufe und Abwasseranschlüsse Versicherer binnen 24 Stunden vom Eintritt des Schadens
nicht mindestens 50 cm über der Höhe liegen, in der die Abwässer verständigen und darf mit der Vermarktung beginnen. Er muss
des jeweiligen Gewächshauses in das öffentliche Abwassernetz aber Probestücke in entsprechender Größe und Anordnung
eingeleitet werden, sind mit technischen Vorkehrungen gegen unberührt stehen lassen, nach denen der Schaden festgestellt
rückstauendes Abwasser zu sichern.“ werden kann.
13. Die Höhe der Versicherungssumme kann vom 2. Solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, darf der
Versicherungsnehmer gewählt werden. Versicherungsnehmer an den betroffenen Gegenständen keine
Veränderung vornehmen, welche die Beurteilung des Schadens
Artikel 2 erschweren oder verhindern könnten, es sei denn, die
Allgemeines Maßnahmen sind zur sofortigen Schadensminderung notwendig.
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die
1. Befinden sich am Betrieb Gewächshäuser mit Glas-, Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. An
Photovoltaikpaneel- oder Kunststoffeindeckung, so ist eine Pflanzenbeständen hat er auf seine Kosten alle üblichen für die
Versicherung von Folienhäusern nur im Anschluss an eine Hagel- Pflege und Fortentwicklung der Pflanzen erforderlichen
bzw. Elementarversicherung dieser Gewächshäuser möglich. Maßnahmen vorzunehmen.
2. Werden bereits durch Hagel, Sturm, Überschwemmung oder 3. Der Versicherungsnehmer ist im Zuge der Schadenserhebung
Schneedruck beschädigte Kulturen versichert, können diese nur verpflichtet, sämtliche erforderlichen Unterlagen und
mehr bis zur Höhe des verbliebenen Ertragswertes versichert Informationen beizubringen, die der Feststellung des Schadens
werden. dienen. Hierzu zählen unter anderem alle Dokumentationen über
3. Die Versicherungsgegenstände einschließlich der Kulturen die Kulturerträge aus dem Vergleichszeitraum der Vorjahre, und
sind jährlich dem Versicherer gemäß Artikel 6 der „Allgemeinen im Falle eines Quarantäneschadens die
Bedingungen für die Hagelversicherung“ rechtzeitig bekannt zu Untersuchungsergebnisse und Dokumente über die behördlichen
geben. Maßnahmen oder Genehmigungen für die Verbringung und
4. Tritt an dem Eindeckungsmaterial ein Schaden auf, wird für die Vermarktung. Der Versicherer kann verlangen, dass der
durch Eindeckungsmaterialien geschützten Kulturen die Haftung Versicherte die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
für weitere Schäden bis zur vollständigen Wiedereindeckung schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt.
ausgesetzt.
Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 2/5
v 4.0
[Seite 3]
4. Die Gewächshäuser müssen den am jeweiligen Standort Jahr 1-5 6 7 8 9 10
ab
geltenden gesetzlichen und baubehördlichen Vorschriften 11
entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet für die Entschädigung
100 90 80 70 60 50 40
in %
sachgemäße Errichtung und die Erhaltung der Anlagen zu sorgen
und die Gewächshäuser ständig in einem einwandfreien
baulichen Zustand zu halten. Auftretende Mängel, insbesondere Zeitwerte für Einfach- und Doppelfolien:
nach Schäden, sind unverzüglich zu beheben.
Als baulich einwandfrei sind solche Anlagen anzusehen, Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 ab 9
a) deren tragende Teile den baubehördlichen Normen Entschädigung in %
entsprechen, Einfach-
100 90 80 80 80 50 30 30 30
folien
b) deren Firste, Sprossen und Lüftungseinrichtungen stabil und Doppel-
unbeschädigt, vor allem nicht durchgebogen sind, 100 90 80 80 80 60 50 40 30
folien
c) deren Eindeckung lückenlos und genügend befestigt ist,
d) deren Entwässerungsrinnen frei von Verschmutzungen und
Die Bewertung von Schäden erfolgt grundsätzlich auf Basis der
Vereisungen sind.
beantragten Versicherungssumme je Quadratmeter. Übersteigen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des
bei Kleinschäden die tatsächlichen Reparaturkosten den von den
Versicherers, jederzeit sämtliche Nachweise zu erbringen, die zur
Sachverständigen, auf Basis der vom Versicherungsnehmer
Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen und
gewählten Versicherungssumme, festgestellten Schaden und
baubehördlichen Vorschriften erforderlich sind.
betragen die Versicherungswerte bei Glas- oder
Hierzu zählen unter anderem die Vorlage statischer Gutachten
Photovoltaikpaneeleindeckungen mindestens 20 Euro und bei
autorisierter Ziviltechniker, baubehördliche Genehmigungen und
Kunststoffeindeckungen mindestens 40 Euro pro Quadratmeter,
die entsprechenden Abnahmeprotokolle. Die Kosten der
dann wird eine höhere Entschädigung für Glas-,
erforderlichen Nachweise hat der Versicherungsnehmer selbst zu
Photovoltaikpaneel- und Kunststoffeindeckungen, sowie für
tragen. Können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht
Konstruktionsteile geleistet, sofern die tatsächliche größere
werden beziehungsweise stellt sich heraus, dass Schäden
Schadenshöhe durch den Versicherungsnehmer mit
aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen und
entsprechenden Rechnungen nachgewiesen werden kann.
baubehördlichen Vorschriften entstanden sind, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Kleinschäden sind Schäden bis 25 Prozent der
5. Kommt es aufgrund anzeigepflichtiger Pflanzenkrankheiten Versicherungssumme, vor Abzug von Zeitwerten, aller
oder -schädlinge gemäß Artikel 1 Ziffer 5 zu behördlich Eindeckungen und Konstruktionsteile je Schadensfall und
angeordneten Maßnahmen, so sind diese Maßnahmen Polizze, maximal jedoch 5.000 Euro. In diesem Fall wird nach
unverzüglich umzusetzen. Die Frist für den Abschluss der Rechnungsvorlage der doppelte Versicherungswert pro
Maßnahmen, sofern sie im Bescheid nicht vorgeschrieben wird, Quadratmeter für Eindeckungsmaterialien und Konstruktionsteile
beträgt 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Anordnung. für die Berechnung der Entschädigung, bis zu einer
Maximalentschädigung von 5.000 Euro und maximal bis zur
Artikel 6 Rechnungshöhe, herangezogen. Ausgenommen von dieser
Entschädigung und Selbstbehalt Regelung sind Folieneindeckungen jeglicher Art, Energieschirme
und Betriebseinrichtungen.
1. Hagel- und Sturmschäden an Glas- und
Photovoltaikpaneeleindeckungen, den darunter befindlichen Zeitwerte für Energieschirme, Beschattungs- und
Kulturen, Betriebseinrichtungen und Konstruktionen werden, Verdunkelungsanlagen
Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12
ausgenommen Artikel 1 Ziffer 8, ohne Abzug eines Selbstbehaltes
Entschädigung
entschädigt. Bei Schäden an Kulturen, die nicht ständig durch in %
100 100 95 90 85 80 75 70 65 60 50 40
eine Gewächshauseindeckung geschützt sind, hat der
Versicherungsnehmer bei Schäden im ungeschützten Zustand Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit gegen
einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme der Prämienzuschlag bei Gewächshäusern die Variante „Plus“ zu
betroffenen Kultur zu tragen. Bei Hagel-, Sturm- und beantragen. Im Schadensfall werden die Zeitwerttabellen für
Schneedruckschäden an den Einlegeböden von Ebbe-Flut- Kunststoffeindeckungen >10mm, Kunststoffeindeckungen
Tischen im Freien erfolgt die Entschädigung nach der Reparatur <10mm und für Energieschirme, Beschattungs- und
bzw. nach dem Austausch der Böden unter Abzug eines Verdunkelungsanlagen nicht angewendet. Eine Entschädigung
Selbstbehalts von 10 %. Bei Hagel-, Sturm- und erfolgt ohne Abzug eines Zeitwertes, ausgenommen Artikel 6
Überschwemmungsschäden an Kunststoffeindeckungen, Ziffer 6 und 7 und „verstärkte Spezialfolien“. Alle
Energieschirmen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen Selbstbehaltsregelungen bleiben in der Variante „Plus“
sowie Folien erfolgt die Entschädigung nach dem zum Zeitpunkt unverändert aufrecht. Ein Wechsel der Varianten ist nur einmalig
der Reparatur beziehungsweise Austausch der jeweiligen nach Zustimmung des Versicherers möglich.
Materialien geltenden Zeitwert. Die Zeitwerte sind in den 2. Die Entschädigung von Schäden aufgrund eines versicherten
entsprechenden Zeitwerttabellen geregelt. Bei Schäden durch Ereignisses erfolgt im Falle der Reparatur oder dem
Schnee- bzw. Eisdruck sowie Überschwemmung wird nach der Wiederaufbau der versicherten Gegenstände. Die
Anwendung von möglichen Zeitwerten der jeweilige Selbstbehalt Leistungspflicht des Versicherers gemäß Ziffer 6 tritt dann ein,
berechnet. wenn der Versicherungsnehmer mittels Vorlage entsprechender
Auftragsbestätigungen nachweist, dass die Wiederherstellung
Zeitwerte für Kunststoffeindeckungen >10mm: beziehungsweise Wiederbeschaffung in neuwertigem Zustand
Jahr 1-10 11 12 13 14 15 16 sichergestellt ist.
Entschädigung 3. Schneedruck: Der Versicherungsnehmer hat einen
100 95 90 85 80 75 70
in % Selbstbehalt von 33 % der versicherten Schadenssumme zu
Jahr 17 18 19 20 21 ab 22
tragen. Eine Herabsetzung des Selbstbehaltes auf 20 % der
Entschädigung
in %
65 60 55 50 45 40 versicherten Schadenssumme kann für die betroffenen
Gewächshäuser durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer die Herabsetzung des
Zeitwerte für Kunststoffeindeckungen <10mm und verstärkte
Selbstbehaltes auf 20 % der versicherten Schadenssumme
Spezialfolien:
beantragt und der Versicherer zugestimmt und verfügen die
Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 3/5
v 4.0
[Seite 4]
versicherten Häuser über eine fix installierte schneeabtauende versicherten Produktionswert einer Versicherungsperiode der
Beheizung, wird im Schadensfall der Selbstbehalt auf 10 % der betroffenen Gewächshausflächen.
versicherten Schadenssumme reduziert, wenn zum Zeitpunkt des Die maximale Haftungsdauer für einen Schaden durch
Schadens nachweislich eine Temperatur von mindestens +12°C anzeigepflichtige Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge
bei Häusern mit einschaligen Eindeckungen aus Einfach- oder beträgt 52 Wochen.
Sicherheitsglas oder Photovoltaikpaneelen und mindestens Ertragsverluste, die direkt durch anzeigepflichtige
+17°C bei Isoliereindeckungen herrschte. Im Schadensfall muss Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge, sowie durch die
vom Versicherungsnehmer der Nachweis des frühzeitige Räumung der betroffenen Kultur entstehen, sind
Temperaturverlaufes für den Zeitraum von 24 Stunden vor dem nicht in Deckung. Verwertungserlöse und Entschädigungen
Schadenseintritt erfolgen. Der Nachweis muss dem Stand der aus anderen Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln
Technik entsprechend durch schriftliche Auszüge aus dem werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn
Klimacomputer erfolgen. Kann der Nachweis nicht oder nur der VN einen Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen
teilweise erbracht werden, wird ein Selbstbehalt in der Höhe von und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, diesen aber vorsätzlich
20 % der Versicherungssumme angewendet. oder schuldhaft nicht erhalten hat.
4. Bei Ertragsausfällen gemäß Artikel 1 Ziffer 8 hat der 6. Ist keine Reparatur oder kein Wiederaufbau möglich oder
Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10 % der vorgesehen oder erfolgt die Reparatur nicht innerhalb von drei
versicherten Schadenssumme zu tragen. Eine Herabsetzung Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, so beschränkt
dieses Selbstbehaltes kann nicht vereinbart werden. sich die Entschädigung stets auf den Zeitwert der vom Schaden
5. Quarantäne: betroffenen Sachen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
Ein Schadensfall liegt vor, wenn aufgrund einer der in Artikel 1 innerhalb dieser Frist sichergestellt, dass er die Entschädigung
Ziffer 5 angeführten Ursachen eine Vermarktung der Pflanzen verwenden wird, um Anlagen in gleicher Art und Zweck-
oder Früchte nicht oder nur eingeschränkt oder zu Preisen, die bestimmung an bisheriger Stelle wiederherzustellen. Ist dies an
nicht der aktuellen Marktsituation entsprechen, möglich ist. bisheriger Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
a) Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebssperre zu vertreten, so genügt es, wenn die Anlagen an anderer Stelle
werden folgende Schäden ersetzt: im Inland wiederhergestellt werden. Die Feststellung des
- Die Vernichtungs- und Entsorgungskosten der Pflanzen, Zeitwertes erfolgt unter Berücksichtigung des Alters und des
sowie die Desinfektionskosten der Gewächshausanlagen, die Erhaltungszustandes der versicherten Gegenstände durch den
der Produktion jener Pflanzen dienen, aufgrund derer die Versicherer.
behördlichen Maßnahmen angeordnet wurden. a) Übersteigt die Versicherungssumme bei Glas- oder
Berücksichtigt werden jene Kosten, welche die üblichen Photovoltaikpaneeleindeckungen 10 Euro pro m², wird der
Räumungs- und Desinfektionskosten zum Ende der Zeitwert gemäß der unter lit. d angeführten Zeitwerttabelle für
Kulturführung übersteigen, höchstens jedoch 25 % der nicht wiedererrichtete Gewächshäuser angewendet, wobei die
Versicherungssumme der betroffenen Kulturen. Der Entschädigung mindestens 10 Euro pro m² beträgt.
Versicherungsnehmer hat hierbei einen Selbstbehalt in Höhe Bei Versicherungssummen bis zu 10 Euro pro m² wird im
von 10 % des Rechnungsbetrages zu tragen. Schadensfall bei Glas- und Photovoltaikpaneeleindeckungen kein
- Schäden an gesunden Pflanzen, die aufgrund einer Sperre Zeitwert angewendet.
von mindestens 2 Kalenderwochen nicht oder zu einem b) Bei Folien- und Kunststoffeindeckungen, sowie Energie-
späteren Zeitpunkt verkauft werden können. Unter gesunden schirmen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen werden die
Pflanzen sind jene Pflanzenarten zu verstehen, die sich am Zeitwerte gemäß Ziffer 1 angewendet.
Betrieb befinden, aber nicht von der behördlichen Anordnung c) Bei Betriebseinrichtungen wird der Zeitwert gemäß der unter
betroffen sind. Das sind Pflanzenarten, die vom lit. d angeführten „Zeitwerttabelle für nicht wiedererrichtete
Quarantäneschädling nicht befallen werden und auch nicht Gewächshäuser“ angewendet.
als Wirtspflanzen für den Schaderreger gelten. Entschädigt Erbringt der Versicherungsnehmer einen Nachweis einer
wird der Pflanzenwert, die Wertminderung oder der Aufwand konzessionierten Entsorgungsfirma über die Entsorgungs-kosten,
für Maßnahmen, die notwendig sind, um die Pflanzen zu aufgeschlüsselt nach Material und Gewicht, werden mindestens
einem späteren Zeitpunkt in den Verkauf bringen zu können. die Entsorgungskosten, begrenzt durch die Versicherungssumme
- Schäden durch die sperrbedingt verzögerte Neuauspflanzung der betroffenen Betriebseinrichtung, entschädigt.
der beschädigten Kulturart, wobei zur Feststellung einer d) Bei Konstruktionsteilen findet immer die folgende
Verzögerung die Auspflanzungszeitpunkte der Vorjahre Zeitwerttabelle Anwendung.
herangezogen werden.
- Schäden durch die sperrbedingt verzögerte Neuauspflanzung Zeitwerttabelle für nicht wiedererrichtete Gewächshäuser
einer betriebsüblichen, jedoch anderen als der beschädigten Jahr 1 2 3 4 5 6 7
Kulturart, wobei zur Feststellung einer Verzögerung die Entschädigung
100 96 92 88 84 80 76
Auspflanzungszeitpunkte der Vorjahre herangezogen in %
Jahr 8 9 10 11 12 13 14
werden. Betriebsübliche Kulturen sind Kulturen, die im
Entschädigung
Vergleichszeitraum des Vorjahres am Betrieb ausgepflanzt, in %
72 68 64 61 57 53 49
kultiviert und fertig produziert wurden. Jahr 15 16 17 18 19 ab 20
- Schäden durch die sperrbedingt nicht mehr zeitgerecht Entschädigung 45 41 37 33 29 25
mögliche Produktion und damit den Totalausfall einer in %
betriebsüblichen Kultur. Betriebsübliche Kulturen sind
Kulturen, die im Vergleichszeitraum des Vorjahres am Betrieb Die Entschädigung richtet sich immer nach der beschädigten
ausgepflanzt, kultiviert und fertig produziert wurden. Versicherungssumme.
- Liegt der Betrieb ohne Nachweis anzeigepflichtiger 7. Sind die betroffenen Gewächshäuser beziehungsweise deren
Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge aufgrund einer Einrichtungen bei Schadenseintritt zum Abbruch bestimmt oder
behördlichen Anordnung für mindestens 2 Kalenderwochen sonst dauerhaft entwertet, erfolgt die Entschädigung nach dem
in einer Schutz- oder Überwachungszone, sind Schäden an gemeinen Wert. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere
Pflanzen, die nicht oder nur eingeschränkt in den Verkauf vor, wenn sie für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
kommen, in Deckung. Versicherungsnehmers nicht mehr bestimmungsgemäß zu
b) Der Versicherer haftet bis zur doppelten verwenden sind. Gemeiner Wert ist der für den Versicherungs-
Versicherungssumme/m², maximal jedoch bis zum nehmer erzielbare Verkaufspreis für die betroffenen Gegenstände
oder für das Altmaterial.
Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 4/5
v 4.0
[Seite 5]
8. Die Entschädigung wird durch die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherer kann die
Vorlage sämtlicher Dokumente, die zur Feststellung der
tatsächlich entstandenen Kosten dienen, verlangen. Eine
Entschädigung bei Eindeckungsmaterialien, Schirmanlagen,
Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen, Konstruktionsteilen
und Betriebseinrichtungen wird nur dann geleistet, wenn das
Material aufgrund eines versicherten Ereignisses ganz oder
teilweise ausgetauscht werden muss. Der Versicherer kann
vorhandene Restwerte von der Entschädigung abziehen.
9. Die Entschädigung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur
Hälfte nach der Schadenserhebung durch den Versicherer
gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen für die
Hagelversicherung“ fällig, zur anderen Hälfte nach Eingang der
Meldung über den Abschluss und anschließender Abnahme der
Reparaturarbeiten durch den Versicherer.
Bei Pflanzenbeständen und Kulturen erfolgt eine Auszahlung
nicht vor dem Zeitpunkt, an dem diese ohne Eintritt des Schadens
frühestens hätten verwertet werden können, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
10. Überschwemmung: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich
nach dem Schadenverlauf des Risikos Überschwemmung der
letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos
Überschwemmung errechnet sich aus dem Verhältnis der
Entschädigungsleistungen für das Risiko Überschwemmung zu
den Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko
Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung
wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Der
Versicherungsnehmer hat den in folgender Tabelle dargestellten
Anteil der versicherten Schadenssumme als Selbstbehalt zu
tragen.
Stufe Schadenverlauf Selbstbehalt
1 SV = 0% 0%
2 0%<SV≤100% 20 %
3 100%<SV≤200% 25 %
4 SV>200% 30 %
Artikel 7
Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Hagelversicherung“
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten,
soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
Bedingungen für die „Versicherung von Hagel- und
Elementarschäden im Gartenbau“ geändert werden.
Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 5/5
v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Verderbschäden im Gartenbau
[Seite 1]
Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON ERZEUGNISSEN DES GARTENBAUES GEGEN
VERDERBSCHÄDEN
(gültig ab 1. Jänner 2026)
Inhaltsverzeichnis dieser Frist entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. Bei
einem derartigen Schadensfall hat der Versicherte einen
Artikel 1 Voraussetzung Selbstbehalt von 50 % der Entschädigungssumme zu tragen.
Artikel 2 Umfang des Versicherungsschutzes Eine Herabsetzung dieses Selbstbehaltes ist nicht möglich.
Artikel 3 Ausschlüsse
Artikel 4 Dauer der Versicherung, Kündigung Artikel 3
Artikel 5 Beginn der Haftung Ausschlüsse
Artikel 6 Ende der Haftung
Artikel 7 Sicherheitsvorschriften Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht
Artikel 8 Versicherungssumme sind durch:
Artikel 9 Prämie 1. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
Artikel 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung,
Schadensfall Kernenergie, Absturz oder Anprall von Luft- und
Artikel 11 Schadenserhebung Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung, Terror,
Artikel 12 Entschädigung Beschlagnahme oder sonstige hoheitsrechtliche Verfügungen;
Artikel 13 Selbstbehalt 2. eine angekündigte Abschaltung der Energieversorgung (zum
Artikel 14 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Beispiel: Gas-, Wasser-, Strom- oder Fernheizversorgung);
Hagelversicherung“ 3. die normale Abnutzung maschineller Einrichtungen und
Leitungen auf dem Grundstück.
Normale Abnutzung ist eine durch den fortlaufenden Betrieb oder
Artikel 1 die fortlaufende Nutzung eintretende allmähliche qualitative
Voraussetzung Verschlechterung eines Gegenstands.
Die Versicherung gegen Verderbschäden kann im Anschluss an Artikel 4
die Versicherung von Hagel- und Sturmschäden im Gartenbau Dauer der Versicherung, Kündigung
abgeschlossen werden.
1. Es gilt Artikel 3 Ziffer 1 bis 2 der „Allgemeinen Bedingungen für
Artikel 2 die Hagelversicherung“.
Umfang des Versicherungsschutzes 2. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, behördlich angeordneten
oder in Artikel 7 Ziffer 1-4 vereinbarten Sicherheitsvorschriften hat
1. Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsantrag der Versicherer das Recht, das Vertragsverhältnis binnen eines
bezeichneten Erzeugnisse des Gartenbaues, solange sich diese Monats nach Kenntnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
auf dem im Versicherungsantrag genannten Grundstück in den kündigen.
für sie bestimmten Gewächshäusern, Kühl- oder sonstigen
Betriebsräumen des Versicherungsnehmers (VN) befinden. Artikel 5
2. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Erzeug- Beginn der Haftung
nisse, die zerstört, beschädigt, verdorben oder entwertet werden
durch Die Haftung beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des
a) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Tempe- Antrages beim Versicherer. Bei Neu- bzw. Zubauten einer
ratur, Bewässerung, Luftfeuchtigkeit oder Belichtung sowie durch Gewächshausanlage beginnt die Haftung 60 Tage nach
Rauchentwicklung, soweit diese verursacht werden durch Inbetriebnahme des jeweiligen Gewächshauses. Für Schäden
aa) einen Schaden an den dafür bestimmten auf dem Grundstück während dieser Frist haftet der Versicherer nicht.
befindlichen maschinellen Einrichtungen und Anlagen;
ab) einen Wasserrohrbruch auf dem Grundstück; Artikel 6
ac) einen ohne vorherige Ankündigung plötzlich erfolgenden Ende der Haftung
Ausfall der öffentlichen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasser-
versorgung oder der Fernheizung; Die Haftung des Versicherers endet, sobald sich die beantragten
ad) Hagel, Sturm und Schneedruck, soweit dadurch ein Versagen Erzeugnisse des Gartenbaues nicht mehr auf dem im
der technischen Einrichtung herbeigeführt wird; Versicherungsantrag genannten Grundstück in den für sie
ae) Brand, Blitzschlag, Explosion. bestimmten Gewächshäusern, Kühl- oder sonstigen Betriebs-
b) Leitungswasser, Wasserdampf oder Kältemittel, die unerwartet räumen des VN befinden, spätestens mit Ende der jeweiligen
aus den auf dem Grundstück verlegten Wasserversorgungs-, Versicherungsperiode.
Heizungs-, Kühl- oder Klimaanlagen austreten.
c) Gebrechen an automatischen Düngeanlagen. Artikel 7
3. Ist es aufgrund eines Schadensereignisses gemäß Artikel 2, Sicherheitsvorschriften
Ziffer 2 nicht möglich, nachweislich geplante Pflanz- oder
Anbautätigkeiten in den betroffenen Häusern vorzunehmen, dann 1. Mittels einer netzunabhängigen, akustischen Alarmanlage ist
ist der durch die Verzögerung oder den Ausfall des Kulturertrages die Einhaltung der notwendigen Temperatur abzusichern. Der VN
entstandene Schaden mitversichert. Ersetzt ist verpflichtet, die Anlage mindestens einmal im Jahr auf seine
werden Ertragsausfälle für den Zeitraum vom Eintritt des Kosten durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen und
Schadensereignisses bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten, sich einen schriftlichen Bericht darüber ausstellen zu lassen.
längstens jedoch für ein halbes Jahr. Für Ertragsausfälle, die nach Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die
Erg. Bedingungen Verderbschäden im Gartenbau 1/2
v 4.0
[Seite 2]
Berichte sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Versicherer Schadenserhebung
vorzulegen
2. Die Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kühl-, Klima-, Regler- Von den Sachverständigen ist zusätzlich zum
und Alarmanlagen einschließlich ihrer Rohrsysteme, Leitungen, Schadensprozentsatz und der vom Schaden betroffenen
elektrischen Einrichtungen und Reserveaggregate müssen in Versicherungssumme auch die ermittelte oder wahrscheinliche
ihrer Leistungsfähigkeit, Ausführung, Verlegung und Unterhaltung Entstehungsursache des Schadens am Schadensprotokoll zu
dauernd den behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie den vermerken.
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Automatische Artikel 12
Düngeanlagen sind mit einem Leitwertfühler über die Entschädigung
netzunabhängige akustische Alarmanlage abzusichern.
3. Der VN hat die von den Herstellern der Anlagen vorgesehenen 1. Die Entschädigung ist das Produkt aus dem von den
Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten und diese Sachverständigen erhobenen Schadensprozentsatz und dem
einzuhalten. Der VN ist verpflichtet, branchen- und ortsübliche tatsächlichen Wert der Erzeugnisse zum Zeitpunkt des
Maßnahmen gegen die Entstehung oder die Ausbreitung von Schadensfalles, höchstens jedoch der beantragten
Schäden rechtzeitig zu ergreifen. Versicherungssumme.
4. Der VN hat für die Instandhaltung der versicherten Sachen und 2. Die Verwertbarkeit der vom Schaden betroffenen Erzeugnisse
die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des ist angemessen zu berücksichtigen.
Versicherungsgrundstückes zu sorgen. Insbesondere sind 3. Werden versicherte Erzeugnisse vorzeitig zur Abräumung
Abflussleitungen freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten freigegeben, so sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem VN
Räumen Rückstauklappen anzubringen. Wasserrinnen sind durch die Freigabe erwachsen, durch einen angemessenen
regelmäßig zu reinigen, außerdem muss für deren Eisfreihaltung Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen. Als
gesorgt werden. wirtschaftliche Vorteile gelten auch die ersparten Kosten für
5. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, behördlich angeordneten weitere Pflege, Ernte und Verkauf.
oder in Ziffer 1-4 vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 13
Selbstbehalt
Artikel 8
Versicherungssumme Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf
der letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf errechnet
1. Die Höhe der Versicherungssumme bestimmt der VN. Der sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen zu den
Versicherer kann die Versicherung ungewöhnlich hoher Werte an Prämien ohne Versicherungssteuer. Der Versicherungsnehmer
besondere Bedingungen knüpfen oder ablehnen. hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der versicherten
2. Für Zeiträume, die kürzer sind als eine Versicherungsperiode, Schadenssumme als Selbstbehalt zu tragen:
kann der VN zusätzlich eine höhere Versicherungssumme
beantragen. Für diesen höheren Haftungsumfang ist eine Prämie Variante 1 Variante 2
gemäß Artikel 9 Ziffer 2 zu entrichten. Die Haftung beginnt 48 Schadenverlauf
Selbstbehalt Selbstbehalt
Stunden nach Einlangen der schriftlich beantragten höheren SV≤100% 20 % 33 %
Deckung. 100%<SV≤200% 25 % 38 %
Artikel 9 SV>200% 30 % 43 %
Prämie
Artikel 14
1. Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und
Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Tarifsatz. Der Tarif richtet sich nach der technischen Ausstattung
Hagelversicherung“
des Betriebes und den übernommenen Risiken.
2. Bei Neuabschluss einer Verderbschadenversicherung kann für
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
die erste Versicherungsperiode eine Kurzzeitprämie verrechnet
sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
werden. Bis zum Ablauf der ersten Versicherungsperiode sind pro
Bedingungen für die Versicherung von Erzeugnissen des
Monat von November - April 2/12 des Jahresbeitrages, von Mai -
Gartenbaues gegen Verderbschäden“ geändert werden.
Oktober 1/12 des Jahresbeitrages zu bezahlen.
Artikel 10
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
1. Brand-, Blitz- oder Explosionsschäden sind zusätzlich zur
Schadensmeldung beim Versicherer der nächsten
Polizeiinspektion anzuzeigen. Ist diese Anzeige unterblieben, so
kann die Entschädigung bis zur Nachholung dieser Anzeige
verweigert werden.
2. Der VN ist verpflichtet, sämtliche Dokumente, die zur
Feststellung des Schadens dienen, auf Verlangen dem
Versicherer vorzulegen. Zu diesen Dokumenten zählen unter
anderem Aufzeichnungen des Klimacomputers, Ernteauf-
zeichnungen des aktuellen Jahres und vergangener Jahre,
Lieferbestätigungen, etc.
Artikel 11
Erg. Bedingungen Verderbschäden im Gartenbau 2/2
v 4.0