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Versicherungsmakler / Hagel- und Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Österreichische Hagelversicherung Gartenbau: die Bedingungen im Volltext

Versicherung von Gewächshäusern, Eindeckungen, Betriebseinrichtungen und geschützten Kulturen des Gartenbaus gegen Hagel, mit Elementarbaustein auch Sturm, Schneedruck, Überschwemmung, Starkregen und Quarantäne, wahlweise Verderbschäden.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Polizze„Die Höhe der Versicherungssumme kann vom Versicherungsnehmer gewählt werden.“Artikel 1 Ziffer 13, Seite 2
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„an sämtlichen durch Eindeckungsmaterial geschützten Kulturen des Gartenbaues“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas, Kunststoffplatten, Folien“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertnicht geregelt
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebnicht geregelt
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen Pflanzenart als versichert.“Artikel 1 Ziffer 9, Seite 2
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.“Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„Von einer Pflanzenart muss der gesamte Bestand versichert werden. Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen Pflanzenart als versichert. Andernfalls wird Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtwert geleistet.“Artikel 1 Ziffer 9, Seite 2

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas, Kunststoffplatten, Folien“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h. Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Gegenstände, die nachweisbar unmittelbar durch Sturm am Risikoort beschädigt wurden.“Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„sowie außergewöhnliche Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch Schäden, die durch Überschwemmung und Starkregen entstehen, in Deckung.“Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nicht geregelt
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„auch Schäden mitversichert, welche infolge eines solchen Ereignisses an versicherten Kulturen, Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen oder Betriebseinrichtungen durch herabfallendes Eindeckungsmaterial, durch Unterkühlung und Erfrierung“Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)nicht geregelt
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadennicht geregelt
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)nicht geregelt
Hitze und Sonnenbrandnicht geregelt
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnicht geregelt
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch Schäden, die durch Schnee- oder Eisdruck entstehen, in Deckung.“Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1
Wildschäden und Schäden durch Tierenicht geregelt

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschalenicht geregelt
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„an Regenschutzfolien über Kulturen im Freien, sofern die darunter kultivierten Pflanzen sowie ein vorhandenes Hagelschutznetz ebenfalls gegen Hagel und Sturm versichert sind.“Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nicht geregelt
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)ja„Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht.“Artikel 6 Ziffer 5, Seite 4
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten“Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Bei Schäden an Kulturen, die nicht ständig durch eine Gewächshauseindeckung geschützt sind, hat der Versicherungsnehmer bei Schäden im ungeschützten Zustand einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme der betroffenen Kultur zu tragen.“Artikel 6 Ziffer 1, Seite 3
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdnicht geregelt
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Hagel- und Sturmschäden an Glas- und Photovoltaikpaneeleindeckungen, den darunter befindlichen Kulturen, Betriebseinrichtungen und Konstruktionen werden, ausgenommen Artikel 1 Ziffer 8, ohne Abzug eines Selbstbehaltes entschädigt.“Artikel 6 Ziffer 1, Seite 3
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)ja„Schneedruck: Der Versicherungsnehmer hat einen Selbstbehalt von 33 % der versicherten Schadenssumme zu tragen.“Artikel 6 Ziffer 3, Seite 3
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrenja„Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenja„Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde.“Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer“Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)nicht geregelt
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Die Haftung für Quarantäneschäden bei Neuanträgen und bei Ausweitung des bestehenden Versicherungsbestandes beginnt am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer.“Artikel 3, Seite 1
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussnicht geregelt
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Anbau, spätestens aber bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; bei Baumschulen bis zum 31. Mai; bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai anzuzeigen.“Artikel 6 Ziffer 2, Seite 2
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens binnen vier Tagen, anzuzeigen.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, darf der Versicherungsnehmer an den betroffenen Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Beurteilung des Schadens erschweren oder verhindern könnten“Artikel 5 Ziffer 2, Seite 2
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„Er muss aber Probestücke in entsprechender Größe und Anordnung unberührt stehen lassen, nach denen der Schaden festgestellt werden kann.“Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet für die sachgemäße Errichtung und die Erhaltung der Anlagen zu sorgen und die Gewächshäuser ständig in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten.“Artikel 2 Ziffer 4, Seite 2
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Innerhalb eines Betriebes müssen sämtliche Eindeckungsmaterialien und Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen der gleichen Art versichert werden.“Artikel 1 Ziffer 9, Seite 2
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt.“Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Hierzu zählen unter anderem alle Dokumentationen über die Kulturerträge aus dem Vergleichszeitraum der Vorjahre“Artikel 5 Ziffer 3, Seite 2

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„Ertragsverluste, die direkt durch anzeigepflichtige Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge, sowie durch die frühzeitige Räumung der betroffenen Kultur entstehen, sind nicht in Deckung.“Artikel 6 Ziffer 5, Seite 4
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„stellt sich heraus, dass Schäden aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen und baubehördlichen Vorschriften entstanden sind, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.“Artikel 2 Ziffer 4, Seite 3
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergieja„Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung, Kernenergie“Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Gartenbau Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei Inhaltsverzeichnis Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge Artikel 1 Versichertes Risiko und Definitionen versichert werden. Artikel 2 Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller Artikel 3 Versicherungsdauer, Kündigung versicherten Kulturen ist zu versichern. Artikel 4 Antrag, Annahme, Haftungsbeginn 2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Artikel 5 Haftungsende Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für Artikel 6 Änderungsanzeige für das laufende Jahr diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Artikel 7 Wiederanbau Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend Artikel 8 Versicherungssumme reduziert. Artikel 9 Selbstbehalt 3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht Artikel 10 Prämie versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben Artikel 11 Prämienfälligkeit der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die Artikel 12 Obliegenheiten des VN im Schadenfall wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei Artikel 13 Schadenerhebung Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert. Artikel 14 Abtretung von Versicherungsansprüchen Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben Artikel 15 Abgabe von Erklärungen versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Artikel 16 Änderung von Versicherungsbedingungen und Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des Prämien Knospenschwellens“ erreicht haben. Anhang 4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte Jahresertrag versichert. Artikel 1 5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar: Versichertes Risiko und Definitionen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und 1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert auf Gegenseitigkeit ("Versicherer") ersetzt dem werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen, Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch Hutweiden, Bergmähder und Almen. direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den 6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, versichert werden. Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Artikel 3 Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. Versicherungsdauer, Kündigung 2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt. Kündigung muss spätestens am 30. September beim 3. Definitionen: Vertragspartner eingegangen sein. Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im 2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer 3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten eigenen Nummer bezeichnet ist. Bodenerzeugnisse während der gesamten Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6 erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung) mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht. bleiben davon jedoch unberührt. Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. Artikel 4 Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages Antrag, Annahme, Haftungsbeginn mit vergleichbarem Schadbild. Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten, 1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag beantragen. verwendet werden. Ähnliche Schlagnutzungsarten 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von können vom Versicherer zu einer Kultur drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von zusammengefasst werden. diesem abgelehnt wird. Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei 3. Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte. Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Allgemeine Bedingungen 1/4 v 4.0 [Seite 2] Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem Artikel 7 Zugang der Polizze oder einer gesonderten Wiederanbau Annahmeerklärung des Versicherers. 1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten Artikel 5 Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die Haftungsende betreffende Versicherungsperiode im Anhang bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt. Die Haftung des Versicherers erlischt für 2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt, a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach wiederangebaute Kultur mit den für diese der Trennung vom Boden; Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31. den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt. Oktober; 3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im c) Tabak mit der Ernte der Blätter; Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt. d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden; e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld; Artikel 8 f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden Versicherungssumme wurzeln. 1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem Artikel 6 Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit) Änderungsanzeige für das laufende Jahr des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung 1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordnete Aufforderung anzeigen. Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer 2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die Anbau, spätestens aber Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; werden kann. - bei Baumschulen bis zum 31. Mai; 1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert- anzuzeigen. Tabelle im Anhang zu entnehmen. 3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen. 2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu 4. Die Bekanntgabe kann über das Formblatt erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet. danach noch Flächenänderungen (z.B. 2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der Flächenzupachtungen oder Änderungen der Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu unverzüglich anzuzeigen. versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu 5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall möglich. haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen 3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der Versicherungsverhältnisse und der der letzten Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4 Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw. sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird Entschädigung aus diesem Schadenereignis. die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im laufenden Jahr ausgeweitet, ist die vorjährige Artikel 9 Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte Selbstbehalt Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und der Hektarwert entsprechend zu reduzieren. 1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der 6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3. Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. 1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. Allgemeine Bedingungen 2/4 v 4.0 [Seite 3] 5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach Artikel 10 gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Prämie Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum 1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach 31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung beliebigen versicherten Kultur mindern. und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf 6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang). selbst zu tragen. 2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe 7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit 10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die dem Schadenverlauf in den letzten zehn Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen. Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung 8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober prämienwirksam bestanden hat. Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat. gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als Artikel 13 Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. Schadenerhebung 4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers. 1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers 5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden. Erntejahr. Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Artikel 11 lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein Prämienfälligkeit Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in Abwesenheit des VN erfolgen. Das Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw. Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung www.hagel.at zur Verfügung gestellt. der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu 2. Werden Bodenerzeugnisse innerhalb derselben verrechnen. Versicherungsperiode wiederholt durch versicherte Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem Artikel 12 letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete Obliegenheiten des VN im Schadenfall Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht. Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der 1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungssumme vorgenommen, erfolgt die Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert. binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des 3. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit bekanntgeben. der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine 2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich werden, können bei späteren Schadenereignissen weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß tätig zu werden. Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht 4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der verlangt" angezeigt werden. Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der 3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom beschädigten Kulturen. Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne 5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt, Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche vornehmen, welche nach den Regeln einer Schadenerhebung verlangt. ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden 6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht, können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er 4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die Versicherers zu erfolgen. Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der 7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig, drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen. gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten) auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der Schadenerhebung. Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m² 8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als pro Schlag zu entnehmen. beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Allgemeine Bedingungen 3/4 v 4.0 [Seite 4] Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom Kulturgruppen Kulturen Hektarwert VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, 9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien Getreide Wicken-Getreidegemenge, Erbsen- 870 € verbindlich. Getreidegemenge, Ackerbohnen- 10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und Getreidegemenge Versicherer zu gleichen Teilen. Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und Mais 1.300 € Popcornmais Zucker- und Futterrüben 2.350 € Artikel 14 Hackfrüchte Kartoffeln, Topinambur 2.900 € Abtretung von Versicherungsansprüchen Kren 9.000 € Ölkürbis 1.450 € Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse, Öl- und Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, 720 € Eiweißpflanzen Artikel 15 Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Abgabe von Erklärungen Kichererbse Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, 1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail). Alternativ- Quinoa, Energiegras, Miscanthus, 1.100 € 2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen pflanzen Durchwachsene Silphie, Sudangras, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers. Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Artikel 16 Weintrauben 3.200 € Änderung von Versicherungsbedingungen Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr und Prämien Grünland* Nutzungen; optional: Dauerweiden 440 € pro Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Schnitt 1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem Ackerfutter* Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Feldfutter einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem Dillkraut 3.750 € pro VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Schnitt kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut, 2.500 € pro innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse, Schnitt die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Hanfblätter, Kamille Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie 2.300 € pro Ampfer Schnitt oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze, Versicherer in geschriebener Form einlangt. Orangenminze, Anis-Ysop, 2.000 € pro 2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im Blattkräuter* Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano, Schnitt Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der Brennnessel, Frauenmantel, Salbei, Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen. 1.800 € pro Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve, Schnitt Schabzigerklee Anhang 1.600 € pro Johanniskraut, Korianderblatt Zehntelsystem Schnitt Schaden- Schaden- 1.100 € pro Zehntelstufe Zehntelstufe Liebstöckel, Thymian verlauf verlauf Schnitt * wenn beantragt 0% 5/10 ≤ 160 % 13/10 ≤ 10 % 6/10 ≤ 180 % 14/10 Wiederanbauentschädigungssätze ≤ 70 % 7/10 ≤ 200 % 15/10 Kultur Entschädigung/ha ≤ 80 % 8/10 ≤ 220 % 16/10 Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant, ≤ 90 % 9/10 ≤ 240 % 17/10 Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel, 150 € ≤ 100 % 10/10 ≤ 260 % 18/10 Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel ≤ 120 % 11/10 ≤ 280 % 19/10 Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und 750 € ≤ 140 % 12/10 > 280 % 20/10 Durchwachsene Silphie: Kren 1.500 € Sonstige Kulturen 200 € Allgemeine Bedingungen 4/4 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ELEMENTARSCHÄDEN IM GARTENBAU (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis  Gewächshauskonstruktionen, wenn sie den baubehördlichen, statischen Mindestanforderungen entsprechen (nach Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes Aufforderung durch den Versicherer ist vom Artikel 2 Allgemeines Versicherungsnehmer ein Statiknachweis vorzulegen); über Artikel 3 Beginn der Haftung gesonderten Antrag auch die Fundamente, das Mauerwerk, Artikel 4 Prämie feste Böden und Wege, nicht jedoch einzelne Artikel 5 Pflichten des Versicherungsnehmers im Konstruktionsteile. Schadensfall Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Artikel 6 Entschädigung und Selbstbehalt 60 km/h. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die versicherten Gegenstände, die nachweisbar unmittelbar durch Hagelversicherung“ Sturm am Risikoort beschädigt wurden. Nicht versichert sind allmählich entstehende Schäden, die durch eine wiederholte Einwirkung von Luftbewegungen über einen längeren Zeitraum Artikel 1 mitverursacht werden. Umfang des Versicherungsschutzes 3. Schneedruck: 1. Hagel: Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungsverein Schäden, die durch Schnee- oder Eisdruck entstehen, in auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, Deckung. Bei Eindeckungen mit Folien besteht die Haftung für ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags Schneedruckschäden nur dann, wenn das Gewächshaus über ein  an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas, fix installiertes und ausreichend dimensioniertes Heizsystem Kunststoffplatten, Folien (ab einer Stärke von 0,18 mm und verfügt. Unter Schneedruck versteht man die Krafteinwirkung von mit mindestens 4 Jahre UV-Garantie), Frühbeetfenstern und ruhenden Schnee- oder auch Eismassen, die sich auf natürliche Photovoltaikpaneelen; Weise angesammelt haben.  an sämtlichen durch Eindeckungsmaterial geschützten 4. Überschwemmung: Kulturen des Gartenbaues; Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch  an Energieschirmen, Beschattungs- und Verdunkelung- Schäden, die durch Überschwemmung und Starkregen sanlagen; entstehen, in Deckung. Bei der Versicherung von  an Betriebseinrichtungen in Gewächshäusern, wie Gewächshauskonstruktionen werden 10 Prozent der beantragten Bewässerungssysteme, Tischanlagen, Vegetationshei- Konstruktions-Versicherungssumme für Schäden an zungen, Beleuchtungsanlagen, Maschinen und maschinelle Fundamenten durch Überschwemmung verwendet. Einrichtungen, Anlagen und Geräte der Informations- und Als Überschwemmung gilt die Ausuferung von Gewässern oder Kommunikationstechnik, sonstige elektrische und eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von elektronische Anlagen und Geräte samt Datenträgern mindestens 48 Stunden, ausgenommen auf dafür ausgewiesenen (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn Flächen, sowie außergewöhnliche Niederschläge von mehr als 25 sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z.B. Festplatten l/m² innerhalb ¼ Stunde. jeder Art), sonstige technische Anlagen, die zur Erzeugung Nicht versichert sind Pflanzenschäden, die ohne direkte gartenbaulicher Produkte benötigt werden, entsteht. Beschädigung der Gewächshäuser oder Kulturen entstehen, wie Nicht versichert sind Software und Daten sowie Hilfs- und beispielsweise Pflanzeninfektionen als Folge von vorübergehend Betriebsstoffe. geänderten Klimaparametern und damit einhergehend erhöhte  an Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien, die im Zuge der Luftfeuchtigkeit oder ungünstigen Temperaturverhältnissen. Pflanzenproduktion genutzt werden, sofern die darauf 5. Quarantäne: kultivierten Pflanzen ebenfalls gegen Hagel versichert sind. Bei Beantragung einer Elementarversicherung für die Kulturen Nicht versichert sind Tische, die ausschließlich der sind auch Schäden in Deckung, die durch behördlich angeordnete Präsentation von Kulturen im Rahmen des Verkaufsprozesses Sperren von Betriebsstätten von mindestens zwei im Freien dienen. Kalenderwochen oder die Lage von Betriebsstätten in einer  an Regenschutzfolien über Kulturen im Freien, sofern die behördlich verordneten Schutz- oder Überwachungszone darunter kultivierten Pflanzen sowie ein vorhandenes aufgrund von Xylella fastidiosa, Asiatischer Laubholzbockkäfer Hagelschutznetz ebenfalls gegen Hagel und Sturm versichert (Anoplophora glabripennis), Zitrusbockkäfer (Anoplophora sind. chinensis), Asiatischer Moschusbockkäfer (Aromia bungii), 2. Sturm: Japankäfer (Popillia japonica) oder Bakterienwelke (Ralstonia Die gegen Hagelschäden gemäß Ziffer 1 versicherten pseudosolanacearum) entstehen. Eindeckungsmaterialien, Erzeugnisse des Gartenbaues, 6. Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind neben Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen, Hagel-, Sturm-, Überschwemmungs- bzw. Schneedruckschäden Betriebseinrichtungen, Ebbe-Flut-Tische und Regenschutzfolien auch Schäden mitversichert, welche infolge eines solchen werden bei Beantragung einer Elementarversicherung durch den Ereignisses an versicherten Kulturen, Schirmanlagen, Versicherungsnehmer gegen Sturmschäden versichert, wobei die Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen oder Elementarversicherung mit der gleichen Versicherungssumme Betriebseinrichtungen durch herabfallendes Eindeckungs- wie die Hagelversicherung abzuschließen ist. Nur gegen material, durch Unterkühlung und Erfrierung sowie durch Sturmschäden sind versicherbar, sofern auch das Eindringen von Regen, Schnee und Schmutz entstehen. Für Eindeckungsmaterial gegen Hagel und Sturm versichert ist: Folgeschäden, die nach Hagel-,  Frühbeetfensterrahmen; Sturm-, Überschwemmungs- bzw. Schneedruckschäden durch den Ausfall von Betriebseinrichtungen entstehen, wird nicht gehaftet. Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 1/5 v 4.0 [Seite 2] 7. Für Kulturen, die nicht ständig unter durch 5. Befinden sich am Betrieb Tischanlagen sowohl im geschützten Eindeckungsmaterialien geschützten Bedingungen kultiviert als auch im ungeschützten Bereich, so ist eine Versicherung von werden, gilt die Haftung sowohl im zugedeckten als auch im Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien nur im Anschluss an die abgedeckten Zustand. Versicherung der Tischanlagen in den Gewächshäusern möglich. 8. Ist es aufgrund eines Schadens an den Die Deckung für Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien muss separat Eindeckungsmaterialien durch Hagel, Sturm, Überschwemmung schriftlich beantragt werden. oder Schneedruck nicht möglich, nachweislich geplante Pflanz- 6. Sind VOEN-Folien versichert, so ist der Versicherungsnehmer oder Anbautätigkeiten in den betroffenen Häusern vorzunehmen, verpflichtet, die Folien bis spätestens 14 Tage nach der Ernte der dann ist der durch die Verzögerung oder den Ausfall des Kultur aufzurollen und bis zum Beginn der nächsten Kulturperiode Kulturertrages entstandene Schaden bei einer bestehenden in den dafür vorgesehenen Überwinterungsfolien zu lagern. Versicherung der Kulturen gegen Hagel, Sturm, Kommt es während diesem Überwinterungszeitraum zu Schäden Überschwemmung und Schneedruck mitversichert. Ersetzt an VOEN-Folien im geöffneten Zustand, besteht keine Haftung. werden Ertragsausfälle für den Zeitraum vom Eintritt des Schadensereignisses bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten, Artikel 3 längstens jedoch für ein halbes Jahr, maximal bis zu einer Höhe Beginn der Haftung von 50 % der Versicherungssumme der betroffenen Pflanzenkultur. Für Ertragsausfälle, die nach dieser Frist Die Haftung für Quarantäneschäden bei Neuanträgen und bei entstehen, sowie für Ertragsausfälle in der Stromproduktion durch Ausweitung des bestehenden Versicherungsbestandes beginnt beschädigte Photovoltaikpaneele leistet der Versicherer keinen am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Ersatz. Versicherer. 9. Innerhalb eines Betriebes müssen sämtliche Ein- Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen im deckungsmaterialien und Schirmanlagen, Beschattungs- und Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Pflanzenkrankheiten/- Verdunkelungsanlagen der gleichen Art versichert werden. schädlingen gesetzt, so besteht keine Haftung. Ebenso sind die Konstruktionen und Betriebseinrichtungen gleicher Art aller Gewächshäuser zu versichern. Artikel 4 Bei Folienhäusern sind die Kunststoffplatten, die stirnseitig und an Prämie den Seitenwänden verarbeitet sind, in die Versicherung einzubeziehen. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die Von einer Pflanzenart muss der gesamte Bestand versichert Elementarversicherung für Gärtnereien werden separat werden. Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen berechnet. Bei der Berechnung der Jahresprämie kommt das Pflanzenart als versichert. Andernfalls wird Ersatz nur im Zehntelsystem der „Allgemeinen Bedingungen für die Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtwert geleistet. Hagelversicherung“ zur Anwendung. Wird Ersatz für einen 10. Wenn in einem Gewächshaus bzw. unter Frühbeetfenstern Überschwemmungs-, Schneedruck- bzw. Quarantäneschaden mehrere Kulturen in einer Versicherungsperiode geleistet, verändert sich die Zehntelstufe für die aufeinanderfolgen, gilt für die im Schadensfall jeweils vorhandene Elementarversicherung. Pflanzenart die ihrem Wert entsprechende Versicherungssumme, jedoch nur bis zur Höhe der beantragten Versicherungssumme. Artikel 5 Bei mehreren Schäden innerhalb einer Versicherungsperiode Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall haftet der Versicherer jeweils bis maximal zur beantragten Versicherungssumme. 1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er 11. Die Versicherung von Gewächshäusern mit Scheibengrößen Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens binnen vier von mehr als 2,5 m² pro Einzelscheibe ist nur bei einer Tagen, anzuzeigen. Ist die Entwicklung einer beschädigten Kultur Eindeckung mit im Gartenbau üblichen Kunststoffen oder mit soweit fortgeschritten, dass mit der Vermarktung nicht mehr Sicherheitsglas möglich. zugewartet werden kann, muss der Versicherungsnehmer den 12. Gewächshäuser, deren Abläufe und Abwasseranschlüsse Versicherer binnen 24 Stunden vom Eintritt des Schadens nicht mindestens 50 cm über der Höhe liegen, in der die Abwässer verständigen und darf mit der Vermarktung beginnen. Er muss des jeweiligen Gewächshauses in das öffentliche Abwassernetz aber Probestücke in entsprechender Größe und Anordnung eingeleitet werden, sind mit technischen Vorkehrungen gegen unberührt stehen lassen, nach denen der Schaden festgestellt rückstauendes Abwasser zu sichern.“ werden kann. 13. Die Höhe der Versicherungssumme kann vom 2. Solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, darf der Versicherungsnehmer gewählt werden. Versicherungsnehmer an den betroffenen Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Beurteilung des Schadens Artikel 2 erschweren oder verhindern könnten, es sei denn, die Allgemeines Maßnahmen sind zur sofortigen Schadensminderung notwendig. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die 1. Befinden sich am Betrieb Gewächshäuser mit Glas-, Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. An Photovoltaikpaneel- oder Kunststoffeindeckung, so ist eine Pflanzenbeständen hat er auf seine Kosten alle üblichen für die Versicherung von Folienhäusern nur im Anschluss an eine Hagel- Pflege und Fortentwicklung der Pflanzen erforderlichen bzw. Elementarversicherung dieser Gewächshäuser möglich. Maßnahmen vorzunehmen. 2. Werden bereits durch Hagel, Sturm, Überschwemmung oder 3. Der Versicherungsnehmer ist im Zuge der Schadenserhebung Schneedruck beschädigte Kulturen versichert, können diese nur verpflichtet, sämtliche erforderlichen Unterlagen und mehr bis zur Höhe des verbliebenen Ertragswertes versichert Informationen beizubringen, die der Feststellung des Schadens werden. dienen. Hierzu zählen unter anderem alle Dokumentationen über 3. Die Versicherungsgegenstände einschließlich der Kulturen die Kulturerträge aus dem Vergleichszeitraum der Vorjahre, und sind jährlich dem Versicherer gemäß Artikel 6 der „Allgemeinen im Falle eines Quarantäneschadens die Bedingungen für die Hagelversicherung“ rechtzeitig bekannt zu Untersuchungsergebnisse und Dokumente über die behördlichen geben. Maßnahmen oder Genehmigungen für die Verbringung und 4. Tritt an dem Eindeckungsmaterial ein Schaden auf, wird für die Vermarktung. Der Versicherer kann verlangen, dass der durch Eindeckungsmaterialien geschützten Kulturen die Haftung Versicherte die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen für weitere Schäden bis zur vollständigen Wiedereindeckung schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt. ausgesetzt. Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 2/5 v 4.0 [Seite 3] 4. Die Gewächshäuser müssen den am jeweiligen Standort Jahr 1-5 6 7 8 9 10 ab geltenden gesetzlichen und baubehördlichen Vorschriften 11 entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet für die Entschädigung 100 90 80 70 60 50 40 in % sachgemäße Errichtung und die Erhaltung der Anlagen zu sorgen und die Gewächshäuser ständig in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten. Auftretende Mängel, insbesondere Zeitwerte für Einfach- und Doppelfolien: nach Schäden, sind unverzüglich zu beheben. Als baulich einwandfrei sind solche Anlagen anzusehen, Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 ab 9 a) deren tragende Teile den baubehördlichen Normen Entschädigung in % entsprechen, Einfach- 100 90 80 80 80 50 30 30 30 folien b) deren Firste, Sprossen und Lüftungseinrichtungen stabil und Doppel- unbeschädigt, vor allem nicht durchgebogen sind, 100 90 80 80 80 60 50 40 30 folien c) deren Eindeckung lückenlos und genügend befestigt ist, d) deren Entwässerungsrinnen frei von Verschmutzungen und Die Bewertung von Schäden erfolgt grundsätzlich auf Basis der Vereisungen sind. beantragten Versicherungssumme je Quadratmeter. Übersteigen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des bei Kleinschäden die tatsächlichen Reparaturkosten den von den Versicherers, jederzeit sämtliche Nachweise zu erbringen, die zur Sachverständigen, auf Basis der vom Versicherungsnehmer Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen und gewählten Versicherungssumme, festgestellten Schaden und baubehördlichen Vorschriften erforderlich sind. betragen die Versicherungswerte bei Glas- oder Hierzu zählen unter anderem die Vorlage statischer Gutachten Photovoltaikpaneeleindeckungen mindestens 20 Euro und bei autorisierter Ziviltechniker, baubehördliche Genehmigungen und Kunststoffeindeckungen mindestens 40 Euro pro Quadratmeter, die entsprechenden Abnahmeprotokolle. Die Kosten der dann wird eine höhere Entschädigung für Glas-, erforderlichen Nachweise hat der Versicherungsnehmer selbst zu Photovoltaikpaneel- und Kunststoffeindeckungen, sowie für tragen. Können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht Konstruktionsteile geleistet, sofern die tatsächliche größere werden beziehungsweise stellt sich heraus, dass Schäden Schadenshöhe durch den Versicherungsnehmer mit aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen und entsprechenden Rechnungen nachgewiesen werden kann. baubehördlichen Vorschriften entstanden sind, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Kleinschäden sind Schäden bis 25 Prozent der 5. Kommt es aufgrund anzeigepflichtiger Pflanzenkrankheiten Versicherungssumme, vor Abzug von Zeitwerten, aller oder -schädlinge gemäß Artikel 1 Ziffer 5 zu behördlich Eindeckungen und Konstruktionsteile je Schadensfall und angeordneten Maßnahmen, so sind diese Maßnahmen Polizze, maximal jedoch 5.000 Euro. In diesem Fall wird nach unverzüglich umzusetzen. Die Frist für den Abschluss der Rechnungsvorlage der doppelte Versicherungswert pro Maßnahmen, sofern sie im Bescheid nicht vorgeschrieben wird, Quadratmeter für Eindeckungsmaterialien und Konstruktionsteile beträgt 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Anordnung. für die Berechnung der Entschädigung, bis zu einer Maximalentschädigung von 5.000 Euro und maximal bis zur Artikel 6 Rechnungshöhe, herangezogen. Ausgenommen von dieser Entschädigung und Selbstbehalt Regelung sind Folieneindeckungen jeglicher Art, Energieschirme und Betriebseinrichtungen. 1. Hagel- und Sturmschäden an Glas- und Photovoltaikpaneeleindeckungen, den darunter befindlichen Zeitwerte für Energieschirme, Beschattungs- und Kulturen, Betriebseinrichtungen und Konstruktionen werden, Verdunkelungsanlagen Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12 ausgenommen Artikel 1 Ziffer 8, ohne Abzug eines Selbstbehaltes Entschädigung entschädigt. Bei Schäden an Kulturen, die nicht ständig durch in % 100 100 95 90 85 80 75 70 65 60 50 40 eine Gewächshauseindeckung geschützt sind, hat der Versicherungsnehmer bei Schäden im ungeschützten Zustand Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit gegen einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme der Prämienzuschlag bei Gewächshäusern die Variante „Plus“ zu betroffenen Kultur zu tragen. Bei Hagel-, Sturm- und beantragen. Im Schadensfall werden die Zeitwerttabellen für Schneedruckschäden an den Einlegeböden von Ebbe-Flut- Kunststoffeindeckungen >10mm, Kunststoffeindeckungen Tischen im Freien erfolgt die Entschädigung nach der Reparatur <10mm und für Energieschirme, Beschattungs- und bzw. nach dem Austausch der Böden unter Abzug eines Verdunkelungsanlagen nicht angewendet. Eine Entschädigung Selbstbehalts von 10 %. Bei Hagel-, Sturm- und erfolgt ohne Abzug eines Zeitwertes, ausgenommen Artikel 6 Überschwemmungsschäden an Kunststoffeindeckungen, Ziffer 6 und 7 und „verstärkte Spezialfolien“. Alle Energieschirmen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen Selbstbehaltsregelungen bleiben in der Variante „Plus“ sowie Folien erfolgt die Entschädigung nach dem zum Zeitpunkt unverändert aufrecht. Ein Wechsel der Varianten ist nur einmalig der Reparatur beziehungsweise Austausch der jeweiligen nach Zustimmung des Versicherers möglich. Materialien geltenden Zeitwert. Die Zeitwerte sind in den 2. Die Entschädigung von Schäden aufgrund eines versicherten entsprechenden Zeitwerttabellen geregelt. Bei Schäden durch Ereignisses erfolgt im Falle der Reparatur oder dem Schnee- bzw. Eisdruck sowie Überschwemmung wird nach der Wiederaufbau der versicherten Gegenstände. Die Anwendung von möglichen Zeitwerten der jeweilige Selbstbehalt Leistungspflicht des Versicherers gemäß Ziffer 6 tritt dann ein, berechnet. wenn der Versicherungsnehmer mittels Vorlage entsprechender Auftragsbestätigungen nachweist, dass die Wiederherstellung Zeitwerte für Kunststoffeindeckungen >10mm: beziehungsweise Wiederbeschaffung in neuwertigem Zustand Jahr 1-10 11 12 13 14 15 16 sichergestellt ist. Entschädigung 3. Schneedruck: Der Versicherungsnehmer hat einen 100 95 90 85 80 75 70 in % Selbstbehalt von 33 % der versicherten Schadenssumme zu Jahr 17 18 19 20 21 ab 22 tragen. Eine Herabsetzung des Selbstbehaltes auf 20 % der Entschädigung in % 65 60 55 50 45 40 versicherten Schadenssumme kann für die betroffenen Gewächshäuser durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer die Herabsetzung des Zeitwerte für Kunststoffeindeckungen <10mm und verstärkte Selbstbehaltes auf 20 % der versicherten Schadenssumme Spezialfolien: beantragt und der Versicherer zugestimmt und verfügen die Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 3/5 v 4.0 [Seite 4] versicherten Häuser über eine fix installierte schneeabtauende versicherten Produktionswert einer Versicherungsperiode der Beheizung, wird im Schadensfall der Selbstbehalt auf 10 % der betroffenen Gewächshausflächen. versicherten Schadenssumme reduziert, wenn zum Zeitpunkt des Die maximale Haftungsdauer für einen Schaden durch Schadens nachweislich eine Temperatur von mindestens +12°C anzeigepflichtige Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge bei Häusern mit einschaligen Eindeckungen aus Einfach- oder beträgt 52 Wochen. Sicherheitsglas oder Photovoltaikpaneelen und mindestens Ertragsverluste, die direkt durch anzeigepflichtige +17°C bei Isoliereindeckungen herrschte. Im Schadensfall muss Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge, sowie durch die vom Versicherungsnehmer der Nachweis des frühzeitige Räumung der betroffenen Kultur entstehen, sind Temperaturverlaufes für den Zeitraum von 24 Stunden vor dem nicht in Deckung. Verwertungserlöse und Entschädigungen Schadenseintritt erfolgen. Der Nachweis muss dem Stand der aus anderen Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln Technik entsprechend durch schriftliche Auszüge aus dem werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn Klimacomputer erfolgen. Kann der Nachweis nicht oder nur der VN einen Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen teilweise erbracht werden, wird ein Selbstbehalt in der Höhe von und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, diesen aber vorsätzlich 20 % der Versicherungssumme angewendet. oder schuldhaft nicht erhalten hat. 4. Bei Ertragsausfällen gemäß Artikel 1 Ziffer 8 hat der 6. Ist keine Reparatur oder kein Wiederaufbau möglich oder Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10 % der vorgesehen oder erfolgt die Reparatur nicht innerhalb von drei versicherten Schadenssumme zu tragen. Eine Herabsetzung Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, so beschränkt dieses Selbstbehaltes kann nicht vereinbart werden. sich die Entschädigung stets auf den Zeitwert der vom Schaden 5. Quarantäne: betroffenen Sachen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Ein Schadensfall liegt vor, wenn aufgrund einer der in Artikel 1 innerhalb dieser Frist sichergestellt, dass er die Entschädigung Ziffer 5 angeführten Ursachen eine Vermarktung der Pflanzen verwenden wird, um Anlagen in gleicher Art und Zweck- oder Früchte nicht oder nur eingeschränkt oder zu Preisen, die bestimmung an bisheriger Stelle wiederherzustellen. Ist dies an nicht der aktuellen Marktsituation entsprechen, möglich ist. bisheriger Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht a) Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebssperre zu vertreten, so genügt es, wenn die Anlagen an anderer Stelle werden folgende Schäden ersetzt: im Inland wiederhergestellt werden. Die Feststellung des - Die Vernichtungs- und Entsorgungskosten der Pflanzen, Zeitwertes erfolgt unter Berücksichtigung des Alters und des sowie die Desinfektionskosten der Gewächshausanlagen, die Erhaltungszustandes der versicherten Gegenstände durch den der Produktion jener Pflanzen dienen, aufgrund derer die Versicherer. behördlichen Maßnahmen angeordnet wurden. a) Übersteigt die Versicherungssumme bei Glas- oder Berücksichtigt werden jene Kosten, welche die üblichen Photovoltaikpaneeleindeckungen 10 Euro pro m², wird der Räumungs- und Desinfektionskosten zum Ende der Zeitwert gemäß der unter lit. d angeführten Zeitwerttabelle für Kulturführung übersteigen, höchstens jedoch 25 % der nicht wiedererrichtete Gewächshäuser angewendet, wobei die Versicherungssumme der betroffenen Kulturen. Der Entschädigung mindestens 10 Euro pro m² beträgt. Versicherungsnehmer hat hierbei einen Selbstbehalt in Höhe Bei Versicherungssummen bis zu 10 Euro pro m² wird im von 10 % des Rechnungsbetrages zu tragen. Schadensfall bei Glas- und Photovoltaikpaneeleindeckungen kein - Schäden an gesunden Pflanzen, die aufgrund einer Sperre Zeitwert angewendet. von mindestens 2 Kalenderwochen nicht oder zu einem b) Bei Folien- und Kunststoffeindeckungen, sowie Energie- späteren Zeitpunkt verkauft werden können. Unter gesunden schirmen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen werden die Pflanzen sind jene Pflanzenarten zu verstehen, die sich am Zeitwerte gemäß Ziffer 1 angewendet. Betrieb befinden, aber nicht von der behördlichen Anordnung c) Bei Betriebseinrichtungen wird der Zeitwert gemäß der unter betroffen sind. Das sind Pflanzenarten, die vom lit. d angeführten „Zeitwerttabelle für nicht wiedererrichtete Quarantäneschädling nicht befallen werden und auch nicht Gewächshäuser“ angewendet. als Wirtspflanzen für den Schaderreger gelten. Entschädigt Erbringt der Versicherungsnehmer einen Nachweis einer wird der Pflanzenwert, die Wertminderung oder der Aufwand konzessionierten Entsorgungsfirma über die Entsorgungs-kosten, für Maßnahmen, die notwendig sind, um die Pflanzen zu aufgeschlüsselt nach Material und Gewicht, werden mindestens einem späteren Zeitpunkt in den Verkauf bringen zu können. die Entsorgungskosten, begrenzt durch die Versicherungssumme - Schäden durch die sperrbedingt verzögerte Neuauspflanzung der betroffenen Betriebseinrichtung, entschädigt. der beschädigten Kulturart, wobei zur Feststellung einer d) Bei Konstruktionsteilen findet immer die folgende Verzögerung die Auspflanzungszeitpunkte der Vorjahre Zeitwerttabelle Anwendung. herangezogen werden. - Schäden durch die sperrbedingt verzögerte Neuauspflanzung Zeitwerttabelle für nicht wiedererrichtete Gewächshäuser einer betriebsüblichen, jedoch anderen als der beschädigten Jahr 1 2 3 4 5 6 7 Kulturart, wobei zur Feststellung einer Verzögerung die Entschädigung 100 96 92 88 84 80 76 Auspflanzungszeitpunkte der Vorjahre herangezogen in % Jahr 8 9 10 11 12 13 14 werden. Betriebsübliche Kulturen sind Kulturen, die im Entschädigung Vergleichszeitraum des Vorjahres am Betrieb ausgepflanzt, in % 72 68 64 61 57 53 49 kultiviert und fertig produziert wurden. Jahr 15 16 17 18 19 ab 20 - Schäden durch die sperrbedingt nicht mehr zeitgerecht Entschädigung 45 41 37 33 29 25 mögliche Produktion und damit den Totalausfall einer in % betriebsüblichen Kultur. Betriebsübliche Kulturen sind Kulturen, die im Vergleichszeitraum des Vorjahres am Betrieb Die Entschädigung richtet sich immer nach der beschädigten ausgepflanzt, kultiviert und fertig produziert wurden. Versicherungssumme. - Liegt der Betrieb ohne Nachweis anzeigepflichtiger 7. Sind die betroffenen Gewächshäuser beziehungsweise deren Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge aufgrund einer Einrichtungen bei Schadenseintritt zum Abbruch bestimmt oder behördlichen Anordnung für mindestens 2 Kalenderwochen sonst dauerhaft entwertet, erfolgt die Entschädigung nach dem in einer Schutz- oder Überwachungszone, sind Schäden an gemeinen Wert. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere Pflanzen, die nicht oder nur eingeschränkt in den Verkauf vor, wenn sie für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des kommen, in Deckung. Versicherungsnehmers nicht mehr bestimmungsgemäß zu b) Der Versicherer haftet bis zur doppelten verwenden sind. Gemeiner Wert ist der für den Versicherungs- Versicherungssumme/m², maximal jedoch bis zum nehmer erzielbare Verkaufspreis für die betroffenen Gegenstände oder für das Altmaterial. Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 4/5 v 4.0 [Seite 5] 8. Die Entschädigung wird durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherer kann die Vorlage sämtlicher Dokumente, die zur Feststellung der tatsächlich entstandenen Kosten dienen, verlangen. Eine Entschädigung bei Eindeckungsmaterialien, Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen, Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen wird nur dann geleistet, wenn das Material aufgrund eines versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausgetauscht werden muss. Der Versicherer kann vorhandene Restwerte von der Entschädigung abziehen. 9. Die Entschädigung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Hälfte nach der Schadenserhebung durch den Versicherer gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ fällig, zur anderen Hälfte nach Eingang der Meldung über den Abschluss und anschließender Abnahme der Reparaturarbeiten durch den Versicherer. Bei Pflanzenbeständen und Kulturen erfolgt eine Auszahlung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem diese ohne Eintritt des Schadens frühestens hätten verwertet werden können, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. 10. Überschwemmung: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos Überschwemmung der letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Überschwemmung errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko Überschwemmung zu den Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Der Versicherungsnehmer hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der versicherten Schadenssumme als Selbstbehalt zu tragen. Stufe Schadenverlauf Selbstbehalt 1 SV = 0% 0% 2 0%<SV≤100% 20 % 3 100%<SV≤200% 25 % 4 SV>200% 30 % Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung von Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau“ geändert werden. Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau 5/5 v 4.0
Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Verderbschäden im Gartenbau
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON ERZEUGNISSEN DES GARTENBAUES GEGEN VERDERBSCHÄDEN (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis dieser Frist entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. Bei einem derartigen Schadensfall hat der Versicherte einen Artikel 1 Voraussetzung Selbstbehalt von 50 % der Entschädigungssumme zu tragen. Artikel 2 Umfang des Versicherungsschutzes Eine Herabsetzung dieses Selbstbehaltes ist nicht möglich. Artikel 3 Ausschlüsse Artikel 4 Dauer der Versicherung, Kündigung Artikel 3 Artikel 5 Beginn der Haftung Ausschlüsse Artikel 6 Ende der Haftung Artikel 7 Sicherheitsvorschriften Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht Artikel 8 Versicherungssumme sind durch: Artikel 9 Prämie 1. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Artikel 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung, Schadensfall Kernenergie, Absturz oder Anprall von Luft- und Artikel 11 Schadenserhebung Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung, Terror, Artikel 12 Entschädigung Beschlagnahme oder sonstige hoheitsrechtliche Verfügungen; Artikel 13 Selbstbehalt 2. eine angekündigte Abschaltung der Energieversorgung (zum Artikel 14 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Beispiel: Gas-, Wasser-, Strom- oder Fernheizversorgung); Hagelversicherung“ 3. die normale Abnutzung maschineller Einrichtungen und Leitungen auf dem Grundstück. Normale Abnutzung ist eine durch den fortlaufenden Betrieb oder Artikel 1 die fortlaufende Nutzung eintretende allmähliche qualitative Voraussetzung Verschlechterung eines Gegenstands. Die Versicherung gegen Verderbschäden kann im Anschluss an Artikel 4 die Versicherung von Hagel- und Sturmschäden im Gartenbau Dauer der Versicherung, Kündigung abgeschlossen werden. 1. Es gilt Artikel 3 Ziffer 1 bis 2 der „Allgemeinen Bedingungen für Artikel 2 die Hagelversicherung“. Umfang des Versicherungsschutzes 2. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, behördlich angeordneten oder in Artikel 7 Ziffer 1-4 vereinbarten Sicherheitsvorschriften hat 1. Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsantrag der Versicherer das Recht, das Vertragsverhältnis binnen eines bezeichneten Erzeugnisse des Gartenbaues, solange sich diese Monats nach Kenntnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu auf dem im Versicherungsantrag genannten Grundstück in den kündigen. für sie bestimmten Gewächshäusern, Kühl- oder sonstigen Betriebsräumen des Versicherungsnehmers (VN) befinden. Artikel 5 2. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Erzeug- Beginn der Haftung nisse, die zerstört, beschädigt, verdorben oder entwertet werden durch Die Haftung beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des a) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Tempe- Antrages beim Versicherer. Bei Neu- bzw. Zubauten einer ratur, Bewässerung, Luftfeuchtigkeit oder Belichtung sowie durch Gewächshausanlage beginnt die Haftung 60 Tage nach Rauchentwicklung, soweit diese verursacht werden durch Inbetriebnahme des jeweiligen Gewächshauses. Für Schäden aa) einen Schaden an den dafür bestimmten auf dem Grundstück während dieser Frist haftet der Versicherer nicht. befindlichen maschinellen Einrichtungen und Anlagen; ab) einen Wasserrohrbruch auf dem Grundstück; Artikel 6 ac) einen ohne vorherige Ankündigung plötzlich erfolgenden Ende der Haftung Ausfall der öffentlichen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasser- versorgung oder der Fernheizung; Die Haftung des Versicherers endet, sobald sich die beantragten ad) Hagel, Sturm und Schneedruck, soweit dadurch ein Versagen Erzeugnisse des Gartenbaues nicht mehr auf dem im der technischen Einrichtung herbeigeführt wird; Versicherungsantrag genannten Grundstück in den für sie ae) Brand, Blitzschlag, Explosion. bestimmten Gewächshäusern, Kühl- oder sonstigen Betriebs- b) Leitungswasser, Wasserdampf oder Kältemittel, die unerwartet räumen des VN befinden, spätestens mit Ende der jeweiligen aus den auf dem Grundstück verlegten Wasserversorgungs-, Versicherungsperiode. Heizungs-, Kühl- oder Klimaanlagen austreten. c) Gebrechen an automatischen Düngeanlagen. Artikel 7 3. Ist es aufgrund eines Schadensereignisses gemäß Artikel 2, Sicherheitsvorschriften Ziffer 2 nicht möglich, nachweislich geplante Pflanz- oder Anbautätigkeiten in den betroffenen Häusern vorzunehmen, dann 1. Mittels einer netzunabhängigen, akustischen Alarmanlage ist ist der durch die Verzögerung oder den Ausfall des Kulturertrages die Einhaltung der notwendigen Temperatur abzusichern. Der VN entstandene Schaden mitversichert. Ersetzt ist verpflichtet, die Anlage mindestens einmal im Jahr auf seine werden Ertragsausfälle für den Zeitraum vom Eintritt des Kosten durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen und Schadensereignisses bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten, sich einen schriftlichen Bericht darüber ausstellen zu lassen. längstens jedoch für ein halbes Jahr. Für Ertragsausfälle, die nach Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Erg. Bedingungen Verderbschäden im Gartenbau 1/2 v 4.0 [Seite 2] Berichte sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Versicherer Schadenserhebung vorzulegen 2. Die Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kühl-, Klima-, Regler- Von den Sachverständigen ist zusätzlich zum und Alarmanlagen einschließlich ihrer Rohrsysteme, Leitungen, Schadensprozentsatz und der vom Schaden betroffenen elektrischen Einrichtungen und Reserveaggregate müssen in Versicherungssumme auch die ermittelte oder wahrscheinliche ihrer Leistungsfähigkeit, Ausführung, Verlegung und Unterhaltung Entstehungsursache des Schadens am Schadensprotokoll zu dauernd den behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie den vermerken. anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Automatische Artikel 12 Düngeanlagen sind mit einem Leitwertfühler über die Entschädigung netzunabhängige akustische Alarmanlage abzusichern. 3. Der VN hat die von den Herstellern der Anlagen vorgesehenen 1. Die Entschädigung ist das Produkt aus dem von den Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten und diese Sachverständigen erhobenen Schadensprozentsatz und dem einzuhalten. Der VN ist verpflichtet, branchen- und ortsübliche tatsächlichen Wert der Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Maßnahmen gegen die Entstehung oder die Ausbreitung von Schadensfalles, höchstens jedoch der beantragten Schäden rechtzeitig zu ergreifen. Versicherungssumme. 4. Der VN hat für die Instandhaltung der versicherten Sachen und 2. Die Verwertbarkeit der vom Schaden betroffenen Erzeugnisse die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des ist angemessen zu berücksichtigen. Versicherungsgrundstückes zu sorgen. Insbesondere sind 3. Werden versicherte Erzeugnisse vorzeitig zur Abräumung Abflussleitungen freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten freigegeben, so sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem VN Räumen Rückstauklappen anzubringen. Wasserrinnen sind durch die Freigabe erwachsen, durch einen angemessenen regelmäßig zu reinigen, außerdem muss für deren Eisfreihaltung Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen. Als gesorgt werden. wirtschaftliche Vorteile gelten auch die ersparten Kosten für 5. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, behördlich angeordneten weitere Pflege, Ernte und Verkauf. oder in Ziffer 1-4 vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 13 Selbstbehalt Artikel 8 Versicherungssumme Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf der letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf errechnet 1. Die Höhe der Versicherungssumme bestimmt der VN. Der sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen zu den Versicherer kann die Versicherung ungewöhnlich hoher Werte an Prämien ohne Versicherungssteuer. Der Versicherungsnehmer besondere Bedingungen knüpfen oder ablehnen. hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der versicherten 2. Für Zeiträume, die kürzer sind als eine Versicherungsperiode, Schadenssumme als Selbstbehalt zu tragen: kann der VN zusätzlich eine höhere Versicherungssumme beantragen. Für diesen höheren Haftungsumfang ist eine Prämie Variante 1 Variante 2 gemäß Artikel 9 Ziffer 2 zu entrichten. Die Haftung beginnt 48 Schadenverlauf Selbstbehalt Selbstbehalt Stunden nach Einlangen der schriftlich beantragten höheren SV≤100% 20 % 33 % Deckung. 100%<SV≤200% 25 % 38 % Artikel 9 SV>200% 30 % 43 % Prämie Artikel 14 1. Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die Tarifsatz. Der Tarif richtet sich nach der technischen Ausstattung Hagelversicherung“ des Betriebes und den übernommenen Risiken. 2. Bei Neuabschluss einer Verderbschadenversicherung kann für Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten die erste Versicherungsperiode eine Kurzzeitprämie verrechnet sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden werden. Bis zum Ablauf der ersten Versicherungsperiode sind pro Bedingungen für die Versicherung von Erzeugnissen des Monat von November - April 2/12 des Jahresbeitrages, von Mai - Gartenbaues gegen Verderbschäden“ geändert werden. Oktober 1/12 des Jahresbeitrages zu bezahlen. Artikel 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall 1. Brand-, Blitz- oder Explosionsschäden sind zusätzlich zur Schadensmeldung beim Versicherer der nächsten Polizeiinspektion anzuzeigen. Ist diese Anzeige unterblieben, so kann die Entschädigung bis zur Nachholung dieser Anzeige verweigert werden. 2. Der VN ist verpflichtet, sämtliche Dokumente, die zur Feststellung des Schadens dienen, auf Verlangen dem Versicherer vorzulegen. Zu diesen Dokumenten zählen unter anderem Aufzeichnungen des Klimacomputers, Ernteauf- zeichnungen des aktuellen Jahres und vergangener Jahre, Lieferbestätigungen, etc. Artikel 11 Erg. Bedingungen Verderbschäden im Gartenbau 2/2 v 4.0
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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