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Versicherungsmakler / Vereinshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Vereinshaftpflicht

Allianz Vereinshaftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Vereinshaftpflicht nach AHVB und EHVB 2006 (Fassung 2014) mit Vorstand, Arbeitnehmern und Mitgliedern, Vereinsveranstaltungen in Europa, Grundstücken und Bauvorhaben bis 75.000 Euro; Tiere, Wasserfahrzeuge, Tribünen und Landeswettbewerbe nur nach besonderer Vereinbarung.

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Was der Tarif leistet: 59 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Polizze
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 3
Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen)ja„Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, die abweichend von Art. 3 AHVB in Europa im geographischen Sinn oder in außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaaten abgehalten werden“EHVB B Z. 14 Pkt. 1.2, Seite 17
Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antragja„Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers“EHVB B Z. 14 Pkt. 1.1, Seite 17
Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.“AHVB Art. 2 Pkt. 1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.“AHVB Art. 5 Pkt. 5, Seite 3

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Vereinja„der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat“EHVB B Z. 14 Pkt. 2.1, Seite 17
Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeitennicht geregelt
Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Trainingja„sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht“EHVB B Z. 14 Pkt. 2.3, Seite 17
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainerja„sämtlicher übriger Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers“EHVB B Z. 14 Pkt. 2.2, Seite 17
Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungennicht geregelt
Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern)nicht geregelt
Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten)nicht geregelt
Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten)nicht geregelt

Veranstaltungen und Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichertja„Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer“EHVB B Z. 14 Pkt. 1.2, Seite 17
Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen)ja„Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben“EHVB B Z. 14 Pkt. 3.3, Seite 17
Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungennicht geregelt
Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden)nicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünenja„Sportplätzen mit Zuschauertribünen und/ oder -anlagen“EHVB B Z. 14 Pkt. 3.1.1, Seite 17
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung)ja„Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten“EHVB B Z. 14 Pkt. 1.1, Seite 17
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstättennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 5
Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 5
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde)nicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausummeja, bis 75.000 €„Kosten des gesamten Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 nicht überschreiten“EHVB B Z. 11 Pkt. 1.2, Seite 16

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere)ja, bis zur Versicherungssumme„Haltung und Verwendung von Tieren“EHVB B Z. 14 Pkt. 3.2.1, Seite 17
Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote)ja, bis zur Versicherungssumme„Wasserfahr- und Schienenfahrzeugen aller Art, Seilbahnen, Schwebebahnen, Schlepplifte, Sessellifte“EHVB B Z. 14 Pkt. 3.2.2, Seite 17
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeitennein„Luftfahr- und Raumfahrzeugen (einschließlich Raketen) und Luft- und Raumfahrtgeräten“AHVB Art. 7 Pkt. 5.1, Seite 4
Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeitnicht geregelt
Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch“AHVB Art. 6, Seite 3
Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisungnicht geregelt
Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website)nicht geregelt
Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helferja, bis zur Versicherungssumme„geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren“AHVB Art. 5 Pkt. 5.3, Seite 3
Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk)nicht geregelt
Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen“AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 4
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrtennicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport)nicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigungja„wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen“AHVB Art. 7 Pkt. 17, Seite 5
Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereinsnicht geregelt
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagenja„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst“EHVB A Z. 3, Seite 12
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht“AHVB Art. 3 Pkt. 1, Seite 2

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflichtja„dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen“AHVB Art. 8 Pkt. 1.1, Seite 6
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“AHVB Art. 8 Pkt. 1.4, Seite 6
Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsendenicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird“AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 7

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Vereinshaftpflichtversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2014) der Allianz Elementar Versicherungs-AG
[Seite 1] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft AC Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2006* und EHVB 2006*) der Allianz Elementar Vers. AG Fassung 2014 Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei- nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Vertragspartner, Sachverständiger) gilt die gewählte Bezeichnung für beide Geschlechter. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? Welches Recht ist anwendbar? (Gerichtsstand und anwendbares Recht) Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken Ziffer 1 Erweiterung des Versicherungsschutzes Ziffer 2 Produktehaftpflichtrisiko Ziffer 3 Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Ziffer 4 Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken Ziffer 1 Deckung reiner Vermögensschäden Ziffer 2 Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze Ziffer 3 Baugewerbe und ähnliche Gewerbe Ziffer 4 Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Ziffer 5 Rauchfangkehrer Ziffer 6 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Ziffer 7 Fremdenbeherbergung Ziffer 8 Badeanstalten Ziffer 9 Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) Ziffer 10 Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. Ziffer 11 Haus- und Grundbesitz Ziffer 12 Tierhaltung Ziffer 13 Wasserfahrzeuge Ziffer 14 Vereine Ziffer 15 Feuer- und Wasserwehren Ziffer 16 Privathaftpflicht Ziffer 17 Erweiterte Privathaftpflicht Ziffer 18 Erziehungswesen Ziffer 19 Spezialschulen Ziffer 20 Speziallehrer Ziffer 21 Politische Gemeinden Ziffer 22 Kirchen, Kultusgemeinden Anhang Die in den Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt. *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 1 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 2] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 3. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Änderung der Bedingungen vorzuschlagen, 1. Versicherungsfall 3.1 Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der Versiche- 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versi- rungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der cherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versiche- Mitteilung schriftlich widerspricht. rungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) er- wachsen oder erwachsen könnten. 3.2 In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist 1.2 Serienschaden und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereig- nisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mittei- ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichar- lung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit tigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Ablauf der Widerspruchsfrist. beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher, oder technischer Zusammenhang besteht. Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2. Versicherungsschutz 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich einge- 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer tretene Versicherungsfälle. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise gensschadens, der auf einen versicherten Personen geltend gemacht werden. oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegen- Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener- über den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen je- satzverpflichtungen" genannt); doch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsfall im Ausland eingetreten ist. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzver- Artikel 4 pflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. AHVB. Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhan- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versiche- Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) siehe Anhang), d.h. Leistungsfreiheit bei Prämienverzug) einge- vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In treten sind. derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach- schäden Anwendung. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Ver- sicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperli- cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der chen Sachen. Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be- kannt war. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sach- 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem schaden. das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Um- Artikel 2 fang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Ver- Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? sicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 AHVB kün- Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit digt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4. AHVB), besteht nicht Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschut- zes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und be- eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungs- triebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Ri- schutz. sikos. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche- oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der rungsnehmer oder dem Versicherten vom Eintritt des Serien- Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts- schadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem normen in geschriebener Form den Versicherungsvertrag unter ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Schadenereignisses als eingetreten, sofern hierfür nicht ander- weitig Versicherungsschutz besteht. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unter- brechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden FormNr: ABH139 (05.17) Seite 2 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 3] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut- Artikel 6 zes fallenden Schadenereignisses als eingetreten. Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Um- weltstörung geregelt? 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umwelt- durch einen Arzt als eingetreten. störung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur auf Grund besonderer Vereinbarung Artikel 5 nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - AHVB dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungs- einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz- lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge- für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, schehen abweicht. die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- rückzuführen sind, zusammen. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjah- Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen res eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. Art. 7, Pkt. 11. AHVB findet keine Anwendung. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen Pkt. 2. hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.1 Versicherungsfall 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und 3.1.1 Versicherungsfall ist, abweichend von Art. 1, Pkt. 1 übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme AHVB, die erste nachprüfbare Feststellung einer oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsneh- selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der mer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im erwachsen könnten. Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente 3.1.2 Serienschaden wird zu diesem Zweck auf Grund der im Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der Bun- Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Fest- desanstalt Statistik Austria (http://www.statistik.at) und eines stellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelö- Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt. ster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Fer- ner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen 5. Rettungskosten; Kosten; Zinsen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitli- chem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtli- cher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen- 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach hang besteht. gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten 3.2 Örtlicher Geltungsbereich behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3 AHVB, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5 AHVB) Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarver- fahren. 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versiche- die Versicherungssumme angerechnet. rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden- zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vor- ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- fall (Pkt. 2) muss sich während der Wirksamkeit des Ver- gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und sicherungsschutzes ereignen. der Versicherer schriftlich die Erklärung abgibt, seinen vertrags- mäßigen Anteil an Entschädigung, Kosten und/oder Zinsen ge- Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit mäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB zur Befriedigung des Geschädigten des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Haupt- zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich sache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. dieser Vorfall innerhalb von zwei Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versi- cherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab- schluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die FormNr: ABH139 (05.17) Seite 3 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 4] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha- sein konnte. denseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss- te, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf Art. 4, Pkt. 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); 3.4 Obliegenheiten 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Ar- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet beiten. 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Aufla- pflichtungen auf Grund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) gen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes der jeweils geltenden Fassung. einzuhalten. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrenn- stoffe; Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teil- Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt, un- chen erzeugt werden; geachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes, mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Überprüfung. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung, Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- Innehabung oder Verwendung von freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). 5.1 Luftfahr- und Raumfahrzeugen (einschließlich Raketen) und Luft- und Raumfahrtgeräten: 3.5 Selbstbehalt 5.2 Flug- und Landungsplätzen, sowie Einrichtungen und Ge- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in räten auf diesen; jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, der Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart EUR 40.000,00. und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen 3.6 Ausschlüsse des Versicherungsschutzes müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss be- zieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahr- Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- zeugen als ortsgebundene Kraftquelle. gungs- und Kläranlagen jeder Art, Mülltrennungs-, Abfall- behandlungs- und -beseitigungsanlagen aller Art, sowie Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgeräte sind im Sin- Recyclinganlagen aller Art, weiters für Zwischenlagerung ne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begrif- von gefährlichen Abfällen, sowie für die Endlagerung (De- fe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen ponierung) von Abfällen jeder Art. im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), bei- de in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge- fügt werden 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 AHVB fallen insbesondere nicht 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige 1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, der ver- einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzli- schieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährte, Ver- chen Schadenersatzpflicht hinausgehen; wandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Haushalt lebende Geschwister); Erfüllung tretende Ersatzleistung. 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren An- 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- gehörigen (Pkt. 6.2); pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehal- seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im ten Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungs- nehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Ge- sellschaften; weiters FormNr: ABH139 (05.17) Seite 4 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 5] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine An- Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer son- gehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der stigen Tätigkeit sind. mittel- und/ oder unmittelbaren prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften. pflichtungen aus Schäden an Sachen in ursächlichem Zusam- menhang mit allmählicher Emission oder allmählicher Einwir- Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder be- kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch- schränkt geschäftsfähigen Personen werden deren ge- tigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, setzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungs- Ruß, Staub usw.). nehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung am Erbgut stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anla- von Menschen, Tieren oder Pflanzen entstehen. Kein Versiche- gen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsneh- rungsschutz besteht für alle Schäden in ursächlichem Zusam- mers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem menhang mit dem Klonen aller Art und allen daraus verbunde- Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils gelten- nen Tätigkeiten. den Fassung) erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Scha- daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Her- denersatzverpflichtungen wegen Schäden aller Art, die in ur- stellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen sächlichem Zusammenhang mit unmittelbar mitwirkt. - Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen jeder 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Art, pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang - Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. hoher Hand, - Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen, Aufruhr und son- 14. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- stigen bürgerlichen Unruhen, pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang - Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Or- mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen und/ oder asbesthaltigen ganisationen, Erzeugnissen stehen. - Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlun- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- gen anlässlich von Streiks und Aussperrungen, pflichtungen wegen Schäden aus der Produktion und produk- - terroristischen Akten jeder Art tionsbezogenen Lagerung von Explosivkörpern aller Art (zum Beispiel Feuerwerken, Zündern, Patronen, Munition, Schießpul- stehen. ver, Nitroglyzerin, Feuerwerkskörpern). Die sonstige Lagerung, der Vertrieb und/ oder Transport von Explosivkörpern aller Art Es ist unerheblich, ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. ist bis zu einer maximalen Versicherungssumme von Handlungen durch Gruppen von Personen oder von Einzelper- EUR 1.500.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssum- sonen oder ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. Handlun- me mitversichert. gen im Auftrag von oder in Verbindung mit (einer) Organisa- tion (-en) oder (einer) Regierung (-en), sei es auf Grund politi- 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- scher, religiöser, ideologischer oder ähnlichen Absichten, aus- pflichtungen wegen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- geübt oder angedroht werden. zungen; 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs- pflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belä- nehmer (oder in seinem Auftrag oder seine Rechnung von stigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen; Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Montage liegen- 18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- den Ursache entstehen. pflichtungen wegen Schäden, gleichgültig welcher Art, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erwei- 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- terte Deckung der Produkthaftpflicht) fallen. pflichtungen wegen Schäden an 19. Soweit Ausschlüsse nach Maßgabe österreichischer Gesetze 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn bestehen, gelten bei im Ausland belegenen Risiken von Versi- handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder cherungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unter- gepachtet haben; nehmens des Versicherungsnehmers gehört (Unternehmerver- trag), die entsprechenden ausländischen Gesetze. 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, HINWEIS: Auf sonstige weitere Ausschlüsse in den Allgemeinen Be- wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenver- dingungen (z.B.: Art. 6 AHVB) und den Ergänzenden All- pflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur gemeinen Bedingungen (z.B.: Abschnitt A, Z. 2 und Z. 3 und/oder Servicearbeiten); EHVB oder Abschnitt B EHVB bei den jeweiligen Bestim- mungen zu den einzelnen Risken), sowie in sonstigen 10.3 Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder den für ihn Vereinbarungen wird hingewiesen. handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig- keitsverhältnissen überlassen wurde; Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beach- 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, ten? (Obliegenheiten) Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? an oder mit ihnen entstehen; FormNr: ABH139 (05.17) Seite 5 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 6] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 1. Obliegenheiten HINWEIS: Auf sonstige weitere Obliegenheiten in den Allgemeinen Bedingungen (z.B.: Art. 6 AHVB) und Ergänzenden Allge- Als Obliegenheiten, werden bestimmt: meinen Bedingungen (z.B.: Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB oder Abschnitt B EHVB bei den jeweiligen Bestim- 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi- mungen zu den einzelnen Risken), sowie in sonstigen schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer Vereinbarungen wird hingewiesen. verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän- 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besondere ge- det werden? fahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versiche- rer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, in- Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um- ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt noch verpfändet werden. im Zweifel als besonders gefahrdrohend. Artikel 10 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver- tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- trag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) gering zu halten. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spä- Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen an- testens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, und zwar in derer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag be- geschriebener Form zu informieren. züglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Insbesondere sind anzuzeigen: Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfül- lung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte 1.4.1 der Versicherungsfall; aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche- rungsnehmer zu. 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; Artikel 11 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be- tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? den Versicherten; 1. Versicherungsperiode 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- zung von Schadenersatzforderungen. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der eines Jahres. Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Neben- bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche- bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor- rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Versi- überlassen. cherungsurkunde oder einer gesonderten Antragsannah- meerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzah- 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- lung zu bezahlen (Einlösen der Versicherungsurkunde). lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem inner- Versicherungsurkunde, jedoch nicht vor dem vereinbarten halb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro- Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf- danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder verfügung) vorzunehmen. ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versi- cherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne gegeben. vorherige Zustimmung des Versicherers einen Scha- densersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerken- 2.2 Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und Versi- nen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte cherungssteuer sind zu den in der Versicherungsurkunde die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten verweigern - oder zu vergleichen. 2.3 Bestimmte Leistungen sind von der Prämie nicht umfasst. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- Für diese durch den Versicherungsnehmer veranlassten genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus- Mehraufwendungen verrechnet der Versicherer angemes- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- sene Gebühren. Die betroffenen Leistungen und die Höhe lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). der Gebühren können beim Versicherer erfragt, der Ho- mepage www.allianz.at bzw. den Vertragsunterlagen ent- 2. Vollmacht des Versicherers nommen werden. Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Beginn eines Kalenderjahres in demsel- Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- ben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun- monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index ver- ändert hat. Der für den Versicherungsnehmer maßgebli- FormNr: ABH139 (05.17) Seite 6 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 7] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft che Ausgangswert kann den Vertragsunterlagen entnom- 4. Begriffsbestimmungen men werden. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel 4.1 Lohn- und Gehaltssumme ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die index- Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, konformen Gebühren zu verlangen Werkvertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeich- nung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Montage-, 2.4 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche- Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb rers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38ff usw.), als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergü- VersVG im Anhang). tungen an freie Dienstnehmer und/ oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. 2.5 Der Versicherer hat mit Beginn des Versicherungsjahres Anspruch auf die gesamte Jahresprämie. Die Vereinba- Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es rung einer unterjährigen Zahlungsweise (monatlich, viertel- nicht an. oder halbjährlich) ist eine Stundung, bei deren Nichtein- haltung der Versicherer zur Einforderung der Jahresprä- Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den mie berechtigt ist. Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt 3. Prämienabrechnung eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen so- wie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubilä- 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf Grund der Lohn- en; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Woh- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlen- nungsbeihilfen. mäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entspre- 4.2 Umsatz chende Größe zugrunde gelegt. Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes er- nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhun- streckt, ausführt, exklusive, soweit nichts anderes verein- gen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des bart ist, der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie der Veräußerung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 nach Erhalt der Anfrage des Versicherers schriftlich nach- UStG 1994 in der jeweils geltenden Fassung); Umsatz zukommen. ohne Mehrwertsteuer. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Ver- Artikel 12 sicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzuneh- Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? men; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzei- 1. Vertragsdauer tig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachho- lung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die aus- verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, ständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prä- wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versi- mie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem cherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Jahr betreffen, soviel wie jene Prämie, die erstmals zur Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucher- Vorschreibung gelangt ist, andernfalls soviel wie die Prä- verträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor mie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnen- Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver- den Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die längerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen. Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa Vertrag ohne Kündigung. zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Anga- § 158 VersVG (siehe Anhang). ben: 3. Insolvenzfall des Versicherungsnehmers Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versi- cherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsneh- Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol- mer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßge- venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsneh- benden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungs- mers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Mona- nehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Ob- tes ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. liegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8 Pkt. 1.1 AHVB). 4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 7 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 8] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Die Einschränkung der behördlichen Zulassung (z.B. Einschrän- Artikel 13 kung der Gewerbeberechtigung) bewirkt die Einschränkung des Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsvertrages auf den verbleibenden versicherten gerichtlich geltend gemacht werden? Umfang. Welches Recht ist anwendbar? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslaufzeit bzw. bei Risi- Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechts- kowegfall (vgl. Pkt. 4) die Prämie, die der Versicherer hätte streitigkeiten ist jeder gesetzlich zulässige Gerichtsstand in Öster- erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit- reich zuständig. punkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat (§ 68, Abs. 2 VersVG - Es ist österreichisches Recht anzuwenden. siehe Anhang). Artikel 14 6. Eine Kündigung oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Anwendung der Bestimmungen des Art. 11, Pkt. 3. AHVB nicht aus. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vereinbart wurde. Rücktrittserklärungen nach §§ 3, 3a KSchG sind an vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Er- keine bestimmte Form gebunden. Rücktrittserklärungen nach § 8 mäßigungsbetrages fordern. Macht der Versicherer vom Kündi- FernFinG können schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger gungsrecht gemäß Pkt. 2 oder Pkt. 3 Gebrauch, so kann eine zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger solche Nachzahlung nicht gefordert werden. erklärt werden. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklä- renden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigen- händiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 8 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 9] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 2006) der Allianz Elementar Vers. AG Fassung 2014 Abschnitt A: 2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab- schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung). Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadener- Ziffer 1 satzverpflichtungen Erweiterung des Versicherungsschutzes 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag be- solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung zeichneten Risikos (Art. 1. AHVB) nach Maßgabe des Dek- des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben kungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des angestellt hat; Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflich- jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es tungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verlei- sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten unter Ar- hung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur auf Grund be- beitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der So- sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz zialversicherungsgesetze handelt. auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versiche- 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versi- rungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne cherungsnehmers aus Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be- 4. Arbeitnehmergarderoben triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Be- trieb; 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 AHVB sowie Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB auch 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsneh- und Messen; mers aus Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Ab- handenkommen von in versperrbaren Garderoben einge- 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder brachten Sachen der Arbeitnehmer. Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/ oder ausschließlich für Wohn- 4.2 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pau- zwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Ab- schalversicherungssumme: EUR 400,00 für Beschädigung, schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen eingebrach- ter Sachen je Arbeitnehmer, davon jedoch höchstens 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern EUR 100,00 für Geld, Schecks, Wertpapiere und Kostbar- samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des keiten, jedoch nicht mehr als EUR 4.000,00 für alle Versi- versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet cherungsfälle innerhalb eines Tages. Anwendung); 4.3 Obliegenheiten: 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüg- 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfe- lich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu leistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB findet An- erstatten. wendung); Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Oblie- 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, genheit verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vor- Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer aussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit oder von ihm beauftragte Personen, unter der Vorausset- sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). zung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waf- Ziffer 2 fengebrauch zu Jagdzwecken); Produktehaftpflichtrisiko 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversi- Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB chert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht ander- folgt mitversichert: weitig Versicherungsschutz besteht; 1. Begriffsbestimmungen 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskan- tinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzli- Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtun- chen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines gen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungsheime Z. 7, für Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung); Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Her- stellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch 2.10 Betriebsveranstaltungen. Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zube- hör und Verpackung. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 9 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 10] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endpro- durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnah- den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die me des Entgelts für das mangelhafte Pro- tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglich- dukt des Versicherungsnehmers; keit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußer- lichkeit des Endproduktes entstehenden Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder ei- nur mit einem Preisnachlass veräußert wer- nen Berechtigten. den, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punk- 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme ten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Ver- tragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Informa- Der Versicherer ersetzt den Schaden in tion über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen das Produkt des Versicherungsnehmers zu besteht Versicherungsschutz. dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfrei- er Lieferung für das Endprodukt zu erwarten 2.2 Art. 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass gewesen wäre; sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweite- rungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen erstreckt. einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- lich angemessenen Nachbesserung des 2.3 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstö- Endproduktes oder einer anderen Schaden- rung besteht nur dann, wenn die besondere Vereinbarung beseitigung entstanden sind. Der Versiche- gemäß Art. 6 AHVB getroffen ist, die weiteren Bestimmun- rer ersetzt die entstandenen Aufwendungen gen des Art. 6 AHVB finden sinngemäß Anwendung. in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich, abweichend von 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Ver- Art. 3, Pkt. 1. AHVB, auf in allen Staaten der Erde, ausge- sicherungsnehmers entstehenden Kosten für nommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versi- die Reinigung und Zurüstung von Maschi- cherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den nen und Anlagen. für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeit- 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung punkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den und auch nichts bekannt sein konnte. Die Einschränkung Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entste- nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. hen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gege- zwar ben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endpro- Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer ver- duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnah- hindert wird. me des Entgelts für das mangelhafte Pro- dukt des Versicherungsnehmers; 3.3 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nur auf Grund besonderer Vereinbarung auch für die Zusatzdek- 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußer- kungen gemäß Art. 6 AHVB und Abschnitt A, Z. 2, Pkt. 4 lichkeit des Endproduktes entstehenden EHVB gegeben. Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert wer- 4. Versicherungsschutz auf Grund besonderer Vereinbarung (er- den, so ersetzt der Versicherer anstelle der weiterte Deckung der Produktehaftpflicht) Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. 4.1 Nur auf Grund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne Der Versicherer ersetzt den Schaden in dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versiche- dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für rungsschutz, abweichend von Art. 1 AHVB und Art. 7, das Produkt des Versicherungsnehmers zu Pkt. 18 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, so- dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfrei- weit es sich handelt um er Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sa- chen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- gelieferten Produkten mit anderen Produkten entste- lich angemessenen Nachbesserung des hen, und zwar Endproduktes oder einer anderen Schaden- beseitigung entstanden sind. 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der an- deren Produkte; Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versi- cherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; FormNr: ABH139 (05.17) Seite 10 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 11] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Ver- 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich sicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschi- Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versiche- nen und Anlagen. rungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirk- samkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, An- zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- bringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. trages einlangt. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich 4.2.4 Serienschaden Transportkosten. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehre- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene re Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versiche- aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner rungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versi- gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Liefe- cherten Kosten. rungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammen- hang stehenden Ursachen Schäden auslösen, so- 4.1.3.1 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn fern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirt- der Versicherungsnehmer oder die für ihn schaftlicher oder technischer Zusammenhang be- handelnden Personen die mangelhaften steht. Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen. 4.2.5 Selbstbehalt 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch ge- in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, der warteten oder reparierten) Maschinen Sachen man- Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, gelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne mindestens EUR 500,00. Schadenersatzansprüche dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB bzw. -verpflichtungen unter EUR 500,00 fallen nicht vorliegt, und zwar unter Versicherungsschutz. 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Maschine eingebrachten Produkte; 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verar- Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. - beitung aufgewendeten Kosten; 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußer- es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mit- lichkeit des Endproduktes entstehenden versicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestim- Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt mung des Art. 7, Pkt. 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9 der nur mit einem Preisnachlass veräußert wer- AHVB wird besonders hingewiesen; den, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punk- 5.1.2 Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit Ga- ten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden rantiezusagen oder echten Garantieverträgen. Mindererlös; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen- lich angemessenen Nachbesserung des dungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Tech- Endproduktes oder einer anderen Schaden- nik und Wissenschaft gemäß nicht ausreichend er- beseitigung entstehen; probt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Ver- die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vor- sicherungsnehmers entstehenden Kosten für schriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; die Reinigung und Zurüstung von Maschi- nen und Anlagen. 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1 oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 4.2.1 Versicherungsfall ist, abweichend von Art. 1, Pkt. 1. AHVB, die Lieferung eines mangelhaften Produktes 5.1.5 Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang ste- bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in hen mit der der Folge kurz "Lieferung" genannt). 5.1.5.1 Planung, Herstellung, Ausrüstung, Repara- 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich tur, Wartung, Verkauf, Vermietung oder Lie- ferung von Luft- und Raumfahrzeugen (ein- Abweichend von Art. 3 AHVB und von etwaigen Be- schließlich Raketen) jeglicher Art, samt Zu- sonderen Bedingungen, die den örtlichen Geltungs- behör; bereich regeln, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, 5.1.5.2 Planung, Herstellung, Ausrüstung, Repara- sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis tur, Wartung, Verkauf, Vermietung oder Lie- 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinn- ferung von Teilen für Luft- und Raumfahr- gemäß Anwendung. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 11 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 12] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft zeuge (einschließlich Raketen) jeglicher Art, 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder auf samt Zubehör; einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- und/oder Raumfahrzeu- 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß gen aller Art oder Teilen von Luft- und/ oder (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten Raumfahrzeugen aller Art; und zwar sowohl entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Scha- wegen Schäden an Luft- und/ oder Raum- denersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten fahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als 2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle auch wegen Schäden durch Luft und/ oder Folgen Raumfahrzeuge aller Art, samt Zubehör; 2.1.1 eines Verstoßes; 5.1.5.4 Tätigkeiten aus der Überwachung des Luft- raumes und aus der Koordination der Luft- 2.1.2 mehrerer auf der derselben Ursache beruhender und Raumfahrt, sowie dafür notwendige Ein- Verstöße; richtungen am Boden. 2.1.3 mehrere in zeitlichem Zusammenhang stehende und 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. (erweiterte Deckung der Pro- auf gleichartige Ursachen beruhende Verstöße, duktehaftpflicht) durch besondere Vereinbarung versicher- wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, baren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang be- steht; 5.2.1 für vorzeitige Abnützung und Verschleiß, der übli- cherweise zu erwarten ist; Art: 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung; 5.2.2 für Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, oder Produktionsausfall; wenn der Verstoß im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und 5.2.3 für Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen der Planung oder Herstellung von Kraft-, Wasser- Geltungsbereich erfolgt. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, und Schienenfahrzeugen; 2. Satz AHVB findet Anwendung. 5.2.4 für Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, der Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungs- für Kraft-, Wasser- und Schienfahrzeuge, soweit die schutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungs- Teile ersichtlich für den Bau oder den Einbau in falles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung Kraft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen bestimmt des Versicherungsvertrages einlangt. waren. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Ziffer 3 Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeiterspa- Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zah- renden Arbeitsweise oder Ausführungsweise einer Tätigkeit - den für lungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versi- den versicherten Betrieb oder für den versicherten Beruf oder für das cherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, versicherte Risiko geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördli- durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren chen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoran- Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder des- schlägen und Krediten. sen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. über Ver- Ziffer 2 anlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze Ziffer 4 1. Anschlussbahnen Betriebsübernahme 1.1 Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2. AHVB, auch auf die vertragli- Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsver- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers auf Grund des hältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fas- Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden sung der Ausgabe 1979). Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner, abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.4 AHVB, auch auf die gesetzli- Abschnitt B che und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbe- auf dem Anschlussgleis befinden. Nur auf Grund beson- triebsrisiken derer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entla- Ziffer 1 denden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen. Deckung reiner Vermögensschäden lst in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner Vermö- gensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: FormNr: ABH139 (05.17) Seite 12 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 13] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze 2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlas- sung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 Verspreizungen); AHVB und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB, auch auf die dem Versiche- rungsnehmer obliegende vertragliche Haftung auf Grund der 2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen Bestimmungen der kom- Bestimmungen: merziellen Bestandsverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992). 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/ 1954 in der jeweils geltenden Fassung), durchgeführt wer- Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt den. sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür be- 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Ver- trägt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5% da- sicherungsschutz ausgeschlossen. von. 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- 4. Zu den Punkten 1. bis 3.: cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorge- 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende schriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der gerechnet werden muss. Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers 3. Soweit keine abweichende Regelung vereinbart ist, beträgt der nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein. Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall bei 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen 3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: 20% des Schadens; jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versiche- der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, rungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Her- mindestens EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00; Scha- stellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen denersatzansprüche bzw. -verpflichtungen unter und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernom- EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. men hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbe- züglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 3.2 sonstigen Sachschäden: 10% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB , mindestens 4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Be- EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00; Schadenersatzan- stimmungen der Anschlussbahnverträge" und "Allgemei- sprüche bzw. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nen Bestimmungen der kommerziellen Bestandsverträge" nicht unter Versicherungsschutz. hinausgehen, fallen nur auf Grund besonderer Vereinba- rung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Ziffer 3 Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subun- Baugewerbe und ähnliche Gewerbe ternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft auf Grund eines schriftli- chen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemein- 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: schaft. Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunter- Ziffer 4 nehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brun- Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe nenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des teure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsun- Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- ternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schotterer- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach zeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Stein- § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967, beide in der jeweils gel- bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. tenden Fassung). 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Ziffer 5 umfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbe- Rauchfangkehrer sondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- 2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungs- rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des nehmer vorgenommenen Planungen entstehen; Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung). 2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), Ziffer 6 wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwen- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dung finden; 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- 2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von umfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Bauwerken; Schadenersatzverpflichtungen 2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen- darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines sol- dungszweck (Z. 12 EHVB findet Anwendung), sofern kei- chen sowie durch Erdrutschungen; ne besondere behördliche Genehmigung dafür notwendig ist. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 13 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 14] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- Art. 11, Pkt. 4.1 AHVB unter Hinzurechnung etwa gewähr- schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an ter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet. zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlas- sung von Reittieren an betriebsfremde Personen, sowie 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab- dem Fahren von Kutschen und/ oder Schlitten aller Art. schnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe- rechtigung erforderlich ist. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Flu- ren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausge- 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- schlossen; rungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Abschnitt B, Z. 16, Punkt 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Wald. Personen. 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und An- Ziffer 7 wendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Fremdenbeherbergung Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20% des Schadens, der HINWEIS: Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB , mindestens EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00; Scha- 1. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Punk- denersatzansprüche bzw. -verpflichtungen unter te 10.2 und 10.4 AHVB, auch auf die Haftung des Versiche- EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. rungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von einge- brachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gä- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, ste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsneh- Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 mer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von AHVB. diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 75.000,00. 2. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des Ver- Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbst- sicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen behalt des Versicherungsnehmers in jedem Versiche- der in Pkt. 1 bezeichneten Sachen. rungsfall 20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens EUR 200,00, Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche- höchstens EUR 2.000,00; Schadenersatzansprüche bzw. rungsnehmer verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhan- -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versi- denkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen cherungsschutz. Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der ver- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit sicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Spreng- und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt befugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (siehe § 6 VersVG im Anhang). (BGBl. Nr. 77/1954 in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden. 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punk- von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungs- ten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden schutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versi- cherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschä- 3.1 an den eingebrachten Sachen bei der infolge einer über den, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder gerechnet werden muss; seine Leute; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Kosten des 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasser- gesamten Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei- fahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab- auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, so- schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für sol- weit der Schadenersatzanspruch auf den §§ 970 oder che Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des 970a ABGB beruht; Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert; aller- dings nur insofern, als vom Bauherren oder Projektleiter 3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus ein Verantwortlicher für die Vorbereitung des Bauprojektes allgemein zugänglichen Räumen, in denen Speisen oder und für die Ausführung des Bauwerkes (Planungs-, Bau- Getränke verabreicht werden. stellenkoordinator) bestellt wurde/ wird. 4. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2. 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 in AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver- Verbindung mit § 2 Abs. 4 der GewO (BGBl. Nr. 194/ 1994 mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von in der jeweils geltenden Fassung), wenn der jährliche EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Lohnaufwand gemäß Art. 11, Pkt. 4.1 AHVB unter Hinzu- Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 200,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet. unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 der GewO (BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung), wenn der jährliche Lohnaufwand gemäß FormNr: ABH139 (05.17) Seite 14 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 15] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Ziffer 8 Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden- Badeanstalten ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich- ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- HINWEIS: Abschnitt A, Z. 1 und 3 EHVB findet Anwendung. cherungsnehmer verhindert wird. 1. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Punk- 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken te 10. 2 und 10. 4 AHVB, auf die Haftung des Versicherungs- aus Schäden an den behandelten Tieren sind, abweichend von nehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Art. 7, Pkt. 10. AHVB, mitversichert. Badegästen eingebrachten Sachen. 6. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge- 2. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- setzes: sicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungs- nehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3 welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestell- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des ten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten- Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. den Fassung). Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche- 7. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Tätigkeiten im Rahmen rungsnehmer verpflichtet eines Dienstverhältnisses besteht Versicherungsschutz nur in- soweit, als der Versicherungsnehmer direkt vom Geschädigten 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer oder nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtge- Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehör- setzes (BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung) in de Anzeige zu erstatten; Anspruch genommen wird. 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Ziffer 10 Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkei- Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Gene- ten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. sungsheime, Altersheime und dgl. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- 1. Abschnitt A, EHVB finden Anwendung. genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Be- lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). gleitpersonen. Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwen- dung. 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punk- ten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden 3. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasser- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver- fahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Scha- EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. denersatzanspruch auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 200,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen Ziffer 9 unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. AHVB auch auf Versicherungsfälle, die weltweit festgestellt wur- den, sofern die schadenverursachende medizinische Behand- 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters in lung in Österreich erfolgt ist. Die Einschränkung nach Art. 3, der Ordination des versicherten Arztes für die Dauer der Ur- Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. laubsvertretung ist mitversichert, sofern nicht anderweitig Versi- cherungsschutz besteht. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Lei- stungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mitversi- 3. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2. chert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver- cherungsschutz besteht. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- EUR 200,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen charakter (punitive oder exemplary damages). unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich- AHVB auch auf Versicherungsfälle, die weltweit festgestellt wur- ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- den, sofern die schadenverursachende medizinische Behand- cherungsnehmer verhindert wird. lung in Österreich erfolgt ist. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten im Rahmen einer Rettungsorganisation oder ähnlichen Einrichtungen. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Lei- stungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mitversi- 5. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge- chert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi- setzes: cherungsschutz besteht. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten- charakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages). den Fassung). FormNr: ABH139 (05.17) Seite 15 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 16] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Ziffer 11 Die Schadenersatzverpflichtungen gemäß den Punk- Haus- und Grundbesitz ten 2.2 bis 2.4 sind nur dann mitversichert, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. HINWEIS: Schadenersatzansprüche aus der Haltung und/ oder Ver- wendung von Tieren sind nicht versichert. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zim- mermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum- lichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außen- 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versor- seite des Gebäudes - leistet der Versicherer, abweichend von gung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicher- Art. 1 AHVB, Ersatz, auch wenn eine Haftung des Vermieters ten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindli- gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst chen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Hei- die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht zungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspiel- um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu plätze und Gartenanlagen. tragen hat. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet ist mitversichert; der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB. 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigen- Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die tümern oder Nutzungsberechtigten einer Wohnhausanlage und Kosten des gesamten Bauvorhabens unter Einrechnung deren Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 nicht überschrei- sofern keiner dieses Personenkreises oder deren gesetzlichen ten. Vertreter zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich ist. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen Dieser Versicherungsschutz bezieht sich jedenfalls nicht auf die des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert, al- Innehabung oder Verwendung von Wohn- und Geschäftsräum- lerdings nur insofern, als vom Bauherren oder Projektleiter lichkeiten. ein Verantwortlicher für die Vorbereitung des Bauprojektes und für die Ausführung des Bauwerkes (Planungs-, Bau- Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für stellenkoordinator) bestellt wurde/ wird. die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräum- lichkeiten. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Lie- genschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, Ziffer 12 wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich Tierhaltung ist; 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzver- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung pflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfü- von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von gungsberechtigten. 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Pauschalversicherungssumme EUR 75.000,00. Belegen zugeführten Tieren. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbst- 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, abweichend von Art. 3 behalt des Versicherungsnehmers in jedem Versiche- AHVB, auf Schadenereignisse, die in Europa im geographi- rungsfall 20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen schen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer- Anlie- gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens EUR 200,00, gerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, höchstens EUR 2.000,00. Schadenersatzansprüche bzw. 2. Satz AHVB findet Anwendung. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versi- cherungsschutz. 3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Kutschen- und Schlittenfahrten aller Art. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzver- pflichtungen Ziffer 13 Wasserfahrzeuge 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; HINWEIS: Für die gewerbliche Nutzung von Wasserfahrzeugen fin- 2.2 des Hausverwalters und Hausbesorgers; det Abschnitt A, Z. 3 EHVB Anwendung. 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver- für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung pflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert wer- 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Insolvenz oder den. Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsfüh- Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen rer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges be- es sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sin- hördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. ne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 16 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 17] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit 3.2 Haltung und Verwendung von verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt 3.2.1 Tieren; (siehe § 6 VersVG im Anhang). 3.2.2 Wasserfahr- und Schienenfahrzeugen aller Art, Seil- 3. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Punk- bahnen, Schwebebahnen, Schlepplifte, Sessellifte te 10.2 und 10.4 AHVB, auch auf Sachen, welche die beförder- ten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen führen und zwar bis zu einer Versicherungssumme von Wettbewerben. EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. Der Selbstbehalt beträgt 20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens Ziffer 15 EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00. Schadenersatzansprü- Feuer- und Wasserwehren che bzw. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1.und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung. Ziffer 14 Vereine 2. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge- (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 66/2002 in der jeweils setzes: geltenden Fassung). Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten- den Fassung). 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei Teilnahme an internationa- für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsneh- len Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz, ab- mers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinngemäß Anwen- weichend von Art. 3 AHVB, auf Schadenereignisse, die in Euro- dung); pa im geographischen Sinn eingetreten sind. Die Einschrän- kung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Ver- sicherungsnehmer, die abweichend von Art. 3 AHVB in 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Europa im geographischen Sinn oder in außereuropäi- pflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung schen Mittelmeer-Anliegerstaaten abgehalten werden. Die oder Schutz die Wehr gerufen wurde. Einschränkungen nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 5. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzver- den an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze pflichtungen oder Übungen beigestellt werden. 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versi- 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Wasserwehren cherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Lei- Anwendung. tung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; Ziffer 16 2.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer des Versicherungsneh- Privathaftpflicht mers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des bzw. Berufskrankheiten unter Arbeitnehmern des versi- Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des cherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgeset- täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, ze handelt; beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statu- 1.1 als Wohnungsinhaber in Österreich (nicht aber als Haus tengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- und/ oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Haus- tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auf- personal einschließlich der Fremdenbeherbergung in der trag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungs- versicherten Wohnung, sofern keine behördliche Gewer- schutz besteht. beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 3.1 Innehabung oder Verwendung von 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; bei 3.1.1 Sportplätzen mit Zuschauertribünen und/ oder -anla- motorbetriebenen Fahrrädern sofern die erzielbare gen; Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipi- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sport- bzw. Freizeitaus- sten, Loipen und Schienennetzen übung, ausgenommen motorbetriebene Fortbewegungs- mittel, sofern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt und die Jagd; FormNr: ABH139 (05.17) Seite 17 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 18] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schuss- Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden- waffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich- Zwecke der Selbstverteidigung; ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- cherungsnehmer verhindert wird. 1.6 aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche in Wohnungen üblicherweise ohne behördliche Ziffer 17 Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Erweiterte Privathaftpflicht Hunde. (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Hal- umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des tung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des EHVB findet Anwendung); täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmo- torisch angetriebenen Wasserfahrzeugen, sowie von 1.1 als Wohnungsinhaber in Österreich (nicht aber als Haus Schiffsmodellen bis zu einem Höchstgewicht von 5 kg und/ oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Haus- (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); personal einschließlich der Fremdenbeherbergung in der versicherten Wohnung, sofern keine behördliche Gewer- 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 AHVB aus der Haltung beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug- findet Anwendung); modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und 1.10 aus der Haltung und Verwendung von Automodellen, so- Fernsehempfangsanlage; fern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; bei motorbetriebenen Fahrrädern sofern die erzielbare 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt; Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versiche- rungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversiche- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sport- bzw. Freizeitaus- rungssumme EUR 75.000,00. übung, ausgenommen motorbetriebene Fortbewegungs- mittel, sofern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit mehr Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt als 10 km/h beträgt und die Jagd; 20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens EUR 200,00, höchstens 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich und Schuss- EUR 2.000,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen waffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. Zwecke der Selbstverteidigung; 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden- 1.6 aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, ersatzverpflichtungen welche in Wohnungen üblicherweise ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- Hunde. (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Hal- 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege tung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit- EHVB findet Anwendung); versicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kin- der bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Le- 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmo- bensjahres mitversichert, sofern und solange sie torisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen bis zu einem Höchstgewicht von 15 kg - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- und/oder sofern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nehmer leben, und nicht mehr als 10 km/h beträgt (Abschnitt B, Z. 13 EHVB - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und findet Anwendung); - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug- 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus ei- modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. nem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Ar- beiten verrichten, in dieser Eigenschaft. 1.10 aus der Haltung und Verwendung von Automodellen, so- fern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es 10 km/h beträgt. sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Versicherungsnehmers handelt. Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versiche- rungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversiche- Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die Tätig- rungssumme EUR 75.000,00. keiten in Übung ihres Berufes oder Gewerbes im versi- cherten Haushalt vornehmen. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt 20% des Schadens, mindestens EUR 200,00, höchstens 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, abweichend von Art. 3 EUR 2.000,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen, AHVB, auf Schadenereignisse, die in Europa im geographi- Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB unter schen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. staat eingetreten sind. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung 3. Der Ausschluss gemäß Art. 10, Pkt. 10.3 AHVB (bloße Gefällig- keitsüberlassung) kommt nicht zur Anwendung. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 18 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 19] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versi- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung cherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schul- befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für leitung. Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, in Erweiterung von 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden- Art. 3 AHVB, auch auf Versicherungsfälle aus der weltweiten ersatzverpflichtungen Durchführung dieser Veranstaltungen; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- charakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages). 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit- Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden- versicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kin- ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich- der bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Le- ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- bensjahres mitversichert, sofern und solange sie cherungsnehmer verhindert wird. - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- 4. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge- nehmer leben, und setzes: - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3 Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten. AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten- 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus ei- den Fassung), wobei reine Vermögensschäden bis zu einer nem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Ar- Versicherungssumme von EUR 11.000,00 im Rahmen der Pau- beiten verrichten, in dieser Eigenschaft. schalversicherungssumme mitgedeckt sind. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 200,00. Schadenersatz- Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es ansprüche bzw. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sinne unter Versicherungsschutz. der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Ziffer 19 Spezialschulen Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die Tätig- keiten in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes im ver- Gilt ausschließlich für Fahr-, Motorboot-, Wasserski-, Segel-, sicherten Haushalt vornehmen. Surf-, Reit- und Skischulen 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatz- Abschnitt A EHVB findet Anwendung. ansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Abschnitt B, Z. 18 findet keine Anwendung. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, abweichend von Art. 3 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- AHVB, auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, cherten Risikos auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit. Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf charakter (wie z.B. punitiv oder exemplary damages). geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschrif- ten berechtigt ist. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden- ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich- 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 cherungsnehmer verhindert wird. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der prakti- sche Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird Ziffer 18 der Verwendung gleichgehalten. Erziehungswesen 4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- 1. Schulen, Erziehungsanstalten sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus 1.1 Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. 4.1 dem praktischen Unterricht unter Verwendung von Motor-, Segelbooten, Surfgeräten, Reitpferden, Jetskis und Ski- 1.2 Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, doos. Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB, auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem 4.2 der Haltung und Verwendung von Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. 4.2.1 Reitpferden; 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen 4.2.2 Wasserfahrzeugen, Jetskis, Skidoos und Schlepphil- fen aller Art, Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- oder Aufsichtstätigkeit. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 19 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 20] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Ziffer 20 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Speziallehrer Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Gilt ausschließlich für Fahr-, Motorboot-, Wasserski- Segel-, Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeinde- Surf, Reit- und Skilehrer sowie Berg- und Wanderführer, nicht mitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet jedoch Schluchtenführer und Canyoning Guides. Anwendung); Abschnitte A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen; (Ab- 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- schnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung); cherten Risikos auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit. 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf 1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschrif- gungs- und Kläranlagen jeder Art, Mülltrennungs-, Abfall- ten berechtigt ist. behandlungs- und -beseitigungsanlagen aller Art, sowie Recyclinganlagen aller Art; weiters für Zwischenlagerung 3. Im Bereich des Risikos Berg- und/oder Wanderführer ist der von gefährlichen Abfällen, sowie für die Endlagerung (De- Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Touren dafür zu sorgen, ponierung) von Abfällen jeder Art. dass sämtliche Teilnehmer jeweils die für Touren bzw. Bergtou- ren übliche notwendige Ausrüstung mitführen. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver- pflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen 3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt sicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach (siehe § 6 VersVG im Anhang). Maßgabe des Art. 6 AHVB. 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung 4. Abschnitt A, Z. 1 und 3 EHVB finden Anwendung. von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der prakti- Ziffer 22 sche Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird Kirchen, Kultusgemeinden der Verwendung gleichgehalten. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- 4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kul- 4.1 dem praktischen Unterricht unter Verwendung von Motor-, tusgemeinde; Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden, Jetskis und Skidoos. 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmer, die abweichend von Art. 3 AHVB in Eu- 4.2 der Haltung und Verwendung von ropa im geographischen Sinn oder in außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaaten abgehalten werden. Die Ein- 4.2.1 Reitpferden; schränkungen nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4.2.2 Wasserfahrzeugen, Jetskis, Skidoos und Schlepphil- fen aller Art, 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge- bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Ge- Ziffer 21 räten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerbli- Politische Gemeinden chen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermie- tet oder verpachtet sind, sowie aus dem Bestand und 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Betrieb von Friedhöfen (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Ge- Anwendung). meinde 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzver- 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und pflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh- forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwek- mers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden ken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie Personen. aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krema- torien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung) ; 3. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 20 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 21] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Anhang Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG), BGBl 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013. (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) §6 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge verhindert war. nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse- hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Ver- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, sicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. der Abs. 1 und 2 nicht aus. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche- § 39 rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfrei- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der heit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbar- Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten te hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der ei- sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss genhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzuge- auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, ben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschrif- verletzt worden ist. ten, ist unwirksam. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zah- einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unab- lung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der hängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche- kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschul- nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den den verhindert war. Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versiche- gehabt hat. rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Oblie- Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungs- genheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungs- frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs- des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststel- eingetreten ist. lung oder dem Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei- stung Einfluss gehabt hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet- zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist § 39a unwirksam. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,00 im Verzug, so tritt eine vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver- im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder nicht ein. eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenhei- ten mitgeteilt wird. § 68 § 38 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- rung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit- nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der punkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 21 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 22] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft § 69 § 71 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräu- (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. ßert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs- unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflich- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als rungsnehmers ein. einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzei- ge dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt beste- Erwerber zur ungeteilten Hand. hen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderun- Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- gen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Das glei- Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an- che gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles zuwenden. die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist, oder wenn die Anzeige nicht § 70 vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche- keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegen- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu den Leistung gehabt hat. kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, § 158 in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versi- kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder cherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hat der Erwerber wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündi- erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit gungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt kommen zu lassen. an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Aner- kennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechts- gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie streit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versi- zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. nicht. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit- punkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kün- digen. FormNr: ABH139 (05.17) Seite 22 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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