Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2014) der Allianz Elementar Versicherungs-AG
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft AC
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2006* und EHVB 2006*)
der Allianz Elementar Vers. AG Fassung 2014
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei-
nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Vertragspartner, Sachverständiger) gilt die gewählte Bezeichnung
für beide Geschlechter.
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu
erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
Welches Recht ist anwendbar? (Gerichtsstand und anwendbares Recht)
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
Ziffer 1 Erweiterung des Versicherungsschutzes
Ziffer 2 Produktehaftpflichtrisiko
Ziffer 3 Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Ziffer 4 Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
Ziffer 1 Deckung reiner Vermögensschäden
Ziffer 2 Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
Ziffer 3 Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
Ziffer 4 Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Ziffer 5 Rauchfangkehrer
Ziffer 6 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ziffer 7 Fremdenbeherbergung
Ziffer 8 Badeanstalten
Ziffer 9 Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
Ziffer 10 Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
Ziffer 11 Haus- und Grundbesitz
Ziffer 12 Tierhaltung
Ziffer 13 Wasserfahrzeuge
Ziffer 14 Vereine
Ziffer 15 Feuer- und Wasserwehren
Ziffer 16 Privathaftpflicht
Ziffer 17 Erweiterte Privathaftpflicht
Ziffer 18 Erziehungswesen
Ziffer 19 Spezialschulen
Ziffer 20 Speziallehrer
Ziffer 21 Politische Gemeinden
Ziffer 22 Kirchen, Kultusgemeinden
Anhang
Die in den Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder
EHVB.
FormNr: ABH139 (05.17) Seite 1
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 3. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Änderung der Bedingungen vorzuschlagen,
1. Versicherungsfall 3.1 Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der Versiche-
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versi- rungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der
cherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versiche- Mitteilung schriftlich widerspricht.
rungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) er-
wachsen oder erwachsen könnten. 3.2 In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist
1.2 Serienschaden und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs
besonders hinzuweisen.
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereig-
nisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mittei-
ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichar- lung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit
tigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Ablauf der Widerspruchsfrist.
beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,
wirtschaftlicher, oder technischer Zusammenhang besteht. Artikel 3
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
2. Versicherungsschutz
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich einge-
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer tretene Versicherungsfälle.
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden,
dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem
schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise
gensschadens, der auf einen versicherten Personen geltend gemacht werden.
oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegen-
Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener- über den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen je-
satzverpflichtungen" genannt); doch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
rungsfall im Ausland eingetreten ist.
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer
von einem Dritten behaupteten Schadenersatzver- Artikel 4
pflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. AHVB. Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhan- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh-
denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versiche- Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) siehe Anhang), d.h. Leistungsfreiheit bei Prämienverzug) einge-
vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In treten sind.
derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach-
schäden Anwendung. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Ver-
sicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versi-
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperli- cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der
chen Sachen. Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-
kannt war.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten
auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sach- 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
schaden. das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der
zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Um-
Artikel 2 fang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Ver-
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? sicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 AHVB kün-
Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit digt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4. AHVB), besteht nicht
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschut-
zes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und be- eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungs-
triebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Ri- schutz.
sikos.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche-
oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der rungsnehmer oder dem Versicherten vom Eintritt des Serien-
Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts- schadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
normen in geschriebener Form den Versicherungsvertrag unter ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Schadenereignisses als eingetreten, sofern hierfür nicht ander-
weitig Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unter-
brechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten vom Eintritt des
Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
FormNr: ABH139 (05.17) Seite 2
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eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut- Artikel 6
zes fallenden Schadenereignisses als eingetreten. Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Um-
weltstörung geregelt?
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-
fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umwelt-
durch einen Arzt als eingetreten. störung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern -
besteht Versicherungsschutz nur auf Grund besonderer Vereinbarung
Artikel 5 nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der
Versicherer? 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von
Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi-
cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung -
AHVB dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungs- einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern -
schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz-
lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge-
für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, schehen abweicht.
die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-
rückzuführen sind, zusammen. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjah- Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
res eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
Art. 7, Pkt. 11. AHVB findet keine Anwendung.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi-
cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß
zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen Pkt. 2.
hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an
der Ersatzleistung. 3.1 Versicherungsfall
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und 3.1.1 Versicherungsfall ist, abweichend von Art. 1, Pkt. 1
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme AHVB, die erste nachprüfbare Feststellung einer
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsneh-
selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der mer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im erwachsen könnten.
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages
zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente 3.1.2 Serienschaden
wird zu diesem Zweck auf Grund der im Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der Bun- Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Fest-
desanstalt Statistik Austria (http://www.statistik.at) und eines stellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelö-
Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt. ster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Fer-
ner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen
5. Rettungskosten; Kosten; Zinsen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitli-
chem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtli-
cher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen-
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach hang besteht.
gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann,
wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3
AHVB, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach
Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5 AHVB) Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarver-
fahren. 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versiche-
die Versicherungssumme angerechnet. rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden- zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vor-
ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- fall (Pkt. 2) muss sich während der Wirksamkeit des Ver-
gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und sicherungsschutzes ereignen.
der Versicherer schriftlich die Erklärung abgibt, seinen vertrags-
mäßigen Anteil an Entschädigung, Kosten und/oder Zinsen ge- Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit
mäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB zur Befriedigung des Geschädigten des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages
erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Haupt- zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
sache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. dieser Vorfall innerhalb von zwei Jahren vor Abschluss
des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versi-
cherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
schluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
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Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha-
sein konnte. denseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss-
te, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
Art. 4, Pkt. 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
3.4 Obliegenheiten 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Ar-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet beiten.
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Aufla- pflichtungen auf Grund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949)
gen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in
des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes der jeweils geltenden Fassung.
einzuhalten.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang
fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und
Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrenn-
stoffe;
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich
oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung
- müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teil-
Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt, un- chen erzeugt werden;
geachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes,
mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
Überprüfung.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung,
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- Innehabung oder Verwendung von
freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im
Anhang). 5.1 Luftfahr- und Raumfahrzeugen (einschließlich Raketen)
und Luft- und Raumfahrtgeräten:
3.5 Selbstbehalt
5.2 Flug- und Landungsplätzen, sowie Einrichtungen und Ge-
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in räten auf diesen;
jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, der Kosten
und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart
EUR 40.000,00. und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen
3.6 Ausschlüsse des Versicherungsschutzes müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss be-
zieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahr-
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- zeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
gungs- und Kläranlagen jeder Art, Mülltrennungs-, Abfall-
behandlungs- und -beseitigungsanlagen aller Art, sowie Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgeräte sind im Sin-
Recyclinganlagen aller Art, weiters für Zwischenlagerung ne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begrif-
von gefährlichen Abfällen, sowie für die Endlagerung (De- fe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen
ponierung) von Abfällen jeder Art. im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), bei-
de in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
Artikel 7
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge-
fügt werden
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 AHVB fallen insbesondere
nicht 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)
selbst;
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige
1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, der ver-
einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzli- schieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährte, Ver-
chen Schadenersatzpflicht hinausgehen; wandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie,
Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Haushalt lebende Geschwister);
Erfüllung tretende Ersatzleistung.
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren An-
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- gehörigen (Pkt. 6.2);
pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von
einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder
vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehal- seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im
ten Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungs-
nehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Ge-
sellschaften; weiters
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Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar
§ 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine An- Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer son-
gehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der stigen Tätigkeit sind.
mittel- und/ oder unmittelbaren prozentuellen Beteiligung
des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
(Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften. pflichtungen aus Schäden an Sachen in ursächlichem Zusam-
menhang mit allmählicher Emission oder allmählicher Einwir-
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder be- kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch-
schränkt geschäftsfähigen Personen werden deren ge- tigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
setzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungs- Ruß, Staub usw.).
nehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus
pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung am Erbgut stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anla-
von Menschen, Tieren oder Pflanzen entstehen. Kein Versiche- gen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsneh-
rungsschutz besteht für alle Schäden in ursächlichem Zusam- mers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
menhang mit dem Klonen aller Art und allen daraus verbunde- Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils gelten-
nen Tätigkeiten. den Fassung) erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die
Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Scha- daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Her-
denersatzverpflichtungen wegen Schäden aller Art, die in ur- stellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen
sächlichem Zusammenhang mit unmittelbar mitwirkt.
- Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen jeder 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Art, pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang
- Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
hoher Hand,
- Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen, Aufruhr und son- 14. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
stigen bürgerlichen Unruhen, pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang
- Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Or- mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen und/ oder asbesthaltigen
ganisationen, Erzeugnissen stehen.
- Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen,
Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlun- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
gen anlässlich von Streiks und Aussperrungen, pflichtungen wegen Schäden aus der Produktion und produk-
- terroristischen Akten jeder Art tionsbezogenen Lagerung von Explosivkörpern aller Art (zum
Beispiel Feuerwerken, Zündern, Patronen, Munition, Schießpul-
stehen. ver, Nitroglyzerin, Feuerwerkskörpern). Die sonstige Lagerung,
der Vertrieb und/ oder Transport von Explosivkörpern aller Art
Es ist unerheblich, ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. ist bis zu einer maximalen Versicherungssumme von
Handlungen durch Gruppen von Personen oder von Einzelper- EUR 1.500.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssum-
sonen oder ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. Handlun- me mitversichert.
gen im Auftrag von oder in Verbindung mit (einer) Organisa-
tion (-en) oder (einer) Regierung (-en), sei es auf Grund politi- 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
scher, religiöser, ideologischer oder ähnlichen Absichten, aus- pflichtungen wegen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-
geübt oder angedroht werden. zungen;
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs- pflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belä-
nehmer (oder in seinem Auftrag oder seine Rechnung von stigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen;
Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Montage liegen- 18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
den Ursache entstehen. pflichtungen wegen Schäden, gleichgültig welcher Art, die unter
die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erwei-
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- terte Deckung der Produkthaftpflicht) fallen.
pflichtungen wegen Schäden an
19. Soweit Ausschlüsse nach Maßgabe österreichischer Gesetze
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn bestehen, gelten bei im Ausland belegenen Risiken von Versi-
handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder cherungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unter-
gepachtet haben; nehmens des Versicherungsnehmers gehört (Unternehmerver-
trag), die entsprechenden ausländischen Gesetze.
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn
handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, HINWEIS: Auf sonstige weitere Ausschlüsse in den Allgemeinen Be-
wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenver- dingungen (z.B.: Art. 6 AHVB) und den Ergänzenden All-
pflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur gemeinen Bedingungen (z.B.: Abschnitt A, Z. 2 und Z. 3
und/oder Servicearbeiten); EHVB oder Abschnitt B EHVB bei den jeweiligen Bestim-
mungen zu den einzelnen Risken), sowie in sonstigen
10.3 Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder den für ihn Vereinbarungen wird hingewiesen.
handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig-
keitsverhältnissen überlassen wurde; Artikel 8
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beach-
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, ten? (Obliegenheiten)
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
an oder mit ihnen entstehen;
FormNr: ABH139 (05.17) Seite 5
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
1. Obliegenheiten HINWEIS: Auf sonstige weitere Obliegenheiten in den Allgemeinen
Bedingungen (z.B.: Art. 6 AHVB) und Ergänzenden Allge-
Als Obliegenheiten, werden bestimmt: meinen Bedingungen (z.B.: Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3
EHVB oder Abschnitt B EHVB bei den jeweiligen Bestim-
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi- mungen zu den einzelnen Risken), sowie in sonstigen
schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer Vereinbarungen wird hingewiesen.
verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11
Pkt. 3.1 AHVB auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. Artikel 9
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän-
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besondere ge- det werden?
fahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versiche-
rer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, in- Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
nerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um- ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt noch verpfändet werden.
im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
Artikel 10
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver-
tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- trag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu
rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
gering zu halten.
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spä- Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen an-
testens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, und zwar in derer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag be-
geschriebener Form zu informieren. züglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch
auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
Insbesondere sind anzuzeigen: Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfül-
lung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte
1.4.1 der Versicherungsfall; aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-
rungsnehmer zu.
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
Artikel 11
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be-
tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
den Versicherten;
1. Versicherungsperiode
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset-
zung von Schadenersatzforderungen. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der eines Jahres.
Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
zu unterstützen. 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Neben-
bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor- rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Versi-
überlassen. cherungsurkunde oder einer gesonderten Antragsannah-
meerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzah-
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- lung zu bezahlen (Einlösen der Versicherungsurkunde).
lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der
so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem inner- Versicherungsurkunde, jedoch nicht vor dem vereinbarten
halb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro- Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst
zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf- danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder
verfügung) vorzunehmen. ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versi-
cherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne gegeben.
vorherige Zustimmung des Versicherers einen Scha-
densersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerken- 2.2 Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und Versi-
nen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte cherungssteuer sind zu den in der Versicherungsurkunde
die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten
verweigern - oder zu vergleichen.
2.3 Bestimmte Leistungen sind von der Prämie nicht umfasst.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- Für diese durch den Versicherungsnehmer veranlassten
genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus- Mehraufwendungen verrechnet der Versicherer angemes-
setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- sene Gebühren. Die betroffenen Leistungen und die Höhe
lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). der Gebühren können beim Versicherer erfragt, der Ho-
mepage www.allianz.at bzw. den Vertragsunterlagen ent-
2. Vollmacht des Versicherers nommen werden. Diese Gebühren sind wertgesichert und
verändern sich ab Beginn eines Kalenderjahres in demsel-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- ben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria
tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun- monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder
gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index ver-
ändert hat. Der für den Versicherungsnehmer maßgebli-
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
che Ausgangswert kann den Vertragsunterlagen entnom- 4. Begriffsbestimmungen
men werden. Der Versicherer ist dessen unbeschadet
berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel 4.1 Lohn- und Gehaltssumme
ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch
das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die index- Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen,
konformen Gebühren zu verlangen Werkvertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeich-
nung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Montage-,
2.4 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche- Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb
rers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter
Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38ff usw.), als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergü-
VersVG im Anhang). tungen an freie Dienstnehmer und/ oder Zahlungen auf
Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
2.5 Der Versicherer hat mit Beginn des Versicherungsjahres
Anspruch auf die gesamte Jahresprämie. Die Vereinba- Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es
rung einer unterjährigen Zahlungsweise (monatlich, viertel- nicht an.
oder halbjährlich) ist eine Stundung, bei deren Nichtein-
haltung der Versicherer zur Einforderung der Jahresprä- Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den
mie berechtigt ist. Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt
3. Prämienabrechnung eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen so-
wie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubilä-
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf Grund der Lohn- en; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Woh-
und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlen- nungsbeihilfen.
mäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung
zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entspre- 4.2 Umsatz
chende Größe zugrunde gelegt.
Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen,
Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes er-
nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhun- streckt, ausführt, exklusive, soweit nichts anderes verein-
gen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des bart ist, der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen
versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie der Veräußerung
hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4
nach Erhalt der Anfrage des Versicherers schriftlich nach- UStG 1994 in der jeweils geltenden Fassung); Umsatz
zukommen. ohne Mehrwertsteuer.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Ver- Artikel 12
sicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzuneh- Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
men; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzei- 1. Vertragsdauer
tig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachho-
lung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr,
einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die aus- verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr,
ständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prä- wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versi-
mie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem cherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
Jahr betreffen, soviel wie jene Prämie, die erstmals zur Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucher-
Vorschreibung gelangt ist, andernfalls soviel wie die Prä- verträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor
mie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnen- Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver-
den Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die längerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen.
Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate
nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der
zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa Vertrag ohne Kündigung.
zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Anga- § 158 VersVG (siehe Anhang).
ben:
3. Insolvenzfall des Versicherungsnehmers
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versi-
cherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsneh- Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol-
mer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßge- venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsneh-
benden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungs- mers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Mona-
nehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Ob- tes ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
liegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8 Pkt. 1.1 AHVB).
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so
erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung (z.B. Einschrän- Artikel 13
kung der Gewerbeberechtigung) bewirkt die Einschränkung des Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrages auf den verbleibenden versicherten gerichtlich geltend gemacht werden?
Umfang. Welches Recht ist anwendbar?
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur
Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslaufzeit bzw. bei Risi- Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechts-
kowegfall (vgl. Pkt. 4) die Prämie, die der Versicherer hätte streitigkeiten ist jeder gesetzlich zulässige Gerichtsstand in Öster-
erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit- reich zuständig.
punkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom
Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat (§ 68, Abs. 2 VersVG - Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
siehe Anhang).
Artikel 14
6. Eine Kündigung oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Anwendung der Bestimmungen des Art. 11, Pkt. 3. AHVB nicht
aus. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vereinbart wurde. Rücktrittserklärungen nach §§ 3, 3a KSchG sind an
vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Er- keine bestimmte Form gebunden. Rücktrittserklärungen nach § 8
mäßigungsbetrages fordern. Macht der Versicherer vom Kündi- FernFinG können schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger
gungsrecht gemäß Pkt. 2 oder Pkt. 3 Gebrauch, so kann eine zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger
solche Nachzahlung nicht gefordert werden. erklärt werden. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines
Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklä-
renden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet,
dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigen-
händiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 2006)
der Allianz Elementar Vers. AG
Fassung 2014
Abschnitt A: 2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab-
schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadener-
Ziffer 1 satzverpflichtungen
Erweiterung des Versicherungsschutzes
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag be- solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
zeichneten Risikos (Art. 1. AHVB) nach Maßgabe des Dek- des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
kungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des angestellt hat;
Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der
gesamten betrieblichen Einrichtung. 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in
Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflich- jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es
tungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verlei- sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten unter Ar-
hung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur auf Grund be- beitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der So-
sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz zialversicherungsgesetze handelt.
auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versiche-
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versi- rungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne
cherungsnehmers aus Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be- 4. Arbeitnehmergarderoben
triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Be-
trieb; 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von
Art. 1, Pkt. 2.2 AHVB sowie Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB auch
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsneh-
und Messen; mers aus Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Ab-
handenkommen von in versperrbaren Garderoben einge-
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder brachten Sachen der Arbeitnehmer.
Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten
Betrieb oder Beruf und/ oder ausschließlich für Wohn- 4.2 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pau-
zwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Ab- schalversicherungssumme: EUR 400,00 für Beschädigung,
schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen eingebrach-
ter Sachen je Arbeitnehmer, davon jedoch höchstens
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern EUR 100,00 für Geld, Schecks, Wertpapiere und Kostbar-
samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des keiten, jedoch nicht mehr als EUR 4.000,00 für alle Versi-
versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet cherungsfälle innerhalb eines Tages.
Anwendung);
4.3 Obliegenheiten:
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb
des Betriebsgrundstückes befinden; Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle des
Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüg-
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfe- lich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu
leistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB findet An- erstatten.
wendung);
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Oblie-
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, genheit verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vor-
Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer aussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit
oder von ihm beauftragte Personen, unter der Vorausset- sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).
zung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waf- Ziffer 2
fengebrauch zu Jagdzwecken); Produktehaftpflichtrisiko
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversi- Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB
chert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie
aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht ander- folgt mitversichert:
weitig Versicherungsschutz besteht;
1. Begriffsbestimmungen
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskan-
tinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzli-
Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtun- chen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines
gen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten
die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungsheime Z. 7, für Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B,
EHVB sinngemäß Anwendung); Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Her-
stellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch
2.10 Betriebsveranstaltungen. Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung
zurückzuführen sein.
Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der
Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von
Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zube-
hör und Verpackung.
FormNr: ABH139 (05.17) Seite 9
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Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endpro-
durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnah-
den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die me des Entgelts für das mangelhafte Pro-
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglich- dukt des Versicherungsnehmers;
keit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung
auszuüben. 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußer-
lichkeit des Endproduktes entstehenden
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt
und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder ei- nur mit einem Preisnachlass veräußert wer-
nen Berechtigten. den, so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistung nach den Punk-
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme ten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden
Mindererlös.
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Ver-
tragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Informa- Der Versicherer ersetzt den Schaden in
tion über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen das Produkt des Versicherungsnehmers zu
besteht Versicherungsschutz. dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfrei-
er Lieferung für das Endprodukt zu erwarten
2.2 Art. 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass gewesen wäre;
sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweite-
rungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen
erstreckt. einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
lich angemessenen Nachbesserung des
2.3 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstö- Endproduktes oder einer anderen Schaden-
rung besteht nur dann, wenn die besondere Vereinbarung beseitigung entstanden sind. Der Versiche-
gemäß Art. 6 AHVB getroffen ist, die weiteren Bestimmun- rer ersetzt die entstandenen Aufwendungen
gen des Art. 6 AHVB finden sinngemäß Anwendung. in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
für das Produkt des Versicherungsnehmers
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich, abweichend von 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Ver-
Art. 3, Pkt. 1. AHVB, auf in allen Staaten der Erde, ausge- sicherungsnehmers entstehenden Kosten für
nommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versi- die Reinigung und Zurüstung von Maschi-
cherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den nen und Anlagen.
für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be-
oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeit- 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung
punkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den
und auch nichts bekannt sein konnte. Die Einschränkung Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entste-
nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. hen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gege- zwar
ben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder
die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endpro-
Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer ver- duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnah-
hindert wird. me des Entgelts für das mangelhafte Pro-
dukt des Versicherungsnehmers;
3.3 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nur auf
Grund besonderer Vereinbarung auch für die Zusatzdek- 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußer-
kungen gemäß Art. 6 AHVB und Abschnitt A, Z. 2, Pkt. 4 lichkeit des Endproduktes entstehenden
EHVB gegeben. Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt
nur mit einem Preisnachlass veräußert wer-
4. Versicherungsschutz auf Grund besonderer Vereinbarung (er- den, so ersetzt der Versicherer anstelle der
weiterte Deckung der Produktehaftpflicht) Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den
entstehenden Mindererlös.
4.1 Nur auf Grund besonderer Vereinbarung und unabhängig
davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne Der Versicherer ersetzt den Schaden in
dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versiche- dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
rungsschutz, abweichend von Art. 1 AHVB und Art. 7, das Produkt des Versicherungsnehmers zu
Pkt. 18 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, so- dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfrei-
weit es sich handelt um er Lieferung für das Endprodukt zu erwarten
gewesen wäre;
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sa-
chen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen
Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
gelieferten Produkten mit anderen Produkten entste- lich angemessenen Nachbesserung des
hen, und zwar Endproduktes oder einer anderen Schaden-
beseitigung entstanden sind.
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der an-
deren Produkte; Der Versicherer ersetzt die entstandenen
Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in
dem das Entgelt für das Produkt des Versi-
cherungsnehmers zum Verkaufspreis des
Endproduktes steht;
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4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Ver- 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
sicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschi- Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versiche-
nen und Anlagen. rungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirk-
samkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens
Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, An- zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver-
bringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. trages einlangt.
Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die
Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich 4.2.4 Serienschaden
Transportkosten.
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehre-
Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene re Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie
Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versiche- aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner
rungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versi- gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Liefe-
cherten Kosten. rungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammen-
hang stehenden Ursachen Schäden auslösen, so-
4.1.3.1 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn fern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirt-
der Versicherungsnehmer oder die für ihn schaftlicher oder technischer Zusammenhang be-
handelnden Personen die mangelhaften steht.
Produkte selbst angebracht, eingebaut oder
verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
ihre Rechnung haben anbringen, einbauen
oder verlegen lassen. 4.2.5 Selbstbehalt
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt
der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch ge- in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, der
warteten oder reparierten) Maschinen Sachen man- Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB,
gelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne mindestens EUR 500,00. Schadenersatzansprüche
dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB bzw. -verpflichtungen unter EUR 500,00 fallen nicht
vorliegt, und zwar unter Versicherungsschutz.
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Maschine eingebrachten Produkte;
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verar- Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. -
beitung aufgewendeten Kosten;
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußer- es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mit-
lichkeit des Endproduktes entstehenden versicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestim-
Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt mung des Art. 7, Pkt. 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9 der
nur mit einem Preisnachlass veräußert wer- AHVB wird besonders hingewiesen;
den, so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistungen nach den Punk- 5.1.2 Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit Ga-
ten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden rantiezusagen oder echten Garantieverträgen.
Mindererlös;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder
einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen-
lich angemessenen Nachbesserung des dungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Tech-
Endproduktes oder einer anderen Schaden- nik und Wissenschaft gemäß nicht ausreichend er-
beseitigung entstehen; probt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Ver- die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vor-
sicherungsnehmers entstehenden Kosten für schriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;
die Reinigung und Zurüstung von Maschi-
nen und Anlagen. 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder
Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1 oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in
Lizenz vergeben wurde;
4.2.1 Versicherungsfall ist, abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
AHVB, die Lieferung eines mangelhaften Produktes 5.1.5 Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang ste-
bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in hen mit der
der Folge kurz "Lieferung" genannt).
5.1.5.1 Planung, Herstellung, Ausrüstung, Repara-
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich tur, Wartung, Verkauf, Vermietung oder Lie-
ferung von Luft- und Raumfahrzeugen (ein-
Abweichend von Art. 3 AHVB und von etwaigen Be- schließlich Raketen) jeglicher Art, samt Zu-
sonderen Bedingungen, die den örtlichen Geltungs- behör;
bereich regeln, erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, 5.1.5.2 Planung, Herstellung, Ausrüstung, Repara-
sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis tur, Wartung, Verkauf, Vermietung oder Lie-
4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinn- ferung von Teilen für Luft- und Raumfahr-
gemäß Anwendung.
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zeuge (einschließlich Raketen) jeglicher Art, 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder auf
samt Zubehör; einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- und/oder Raumfahrzeu- 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß
gen aller Art oder Teilen von Luft- und/ oder (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten
Raumfahrzeugen aller Art; und zwar sowohl entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Scha-
wegen Schäden an Luft- und/ oder Raum- denersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten
fahrzeugen, einschließlich der mit diesen
beförderten Sachen und der Insassen, als 2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle
auch wegen Schäden durch Luft und/ oder Folgen
Raumfahrzeuge aller Art, samt Zubehör;
2.1.1 eines Verstoßes;
5.1.5.4 Tätigkeiten aus der Überwachung des Luft-
raumes und aus der Koordination der Luft- 2.1.2 mehrerer auf der derselben Ursache beruhender
und Raumfahrt, sowie dafür notwendige Ein- Verstöße;
richtungen am Boden.
2.1.3 mehrere in zeitlichem Zusammenhang stehende und
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. (erweiterte Deckung der Pro- auf gleichartige Ursachen beruhende Verstöße,
duktehaftpflicht) durch besondere Vereinbarung versicher- wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,
baren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang be-
steht;
5.2.1 für vorzeitige Abnützung und Verschleiß, der übli-
cherweise zu erwarten ist; Art: 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung;
5.2.2 für Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz,
oder Produktionsausfall; wenn der Verstoß im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich
begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und
5.2.3 für Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen
der Planung oder Herstellung von Kraft-, Wasser- Geltungsbereich erfolgt. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,
und Schienenfahrzeugen; 2. Satz AHVB findet Anwendung.
5.2.4 für Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz,
der Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungs-
für Kraft-, Wasser- und Schienfahrzeuge, soweit die schutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungs-
Teile ersichtlich für den Bau oder den Einbau in falles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung
Kraft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen bestimmt des Versicherungsvertrages einlangt.
waren.
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im
Ziffer 3 Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die
Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch
insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeiterspa- Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zah-
renden Arbeitsweise oder Ausführungsweise einer Tätigkeit - den für lungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versi-
den versicherten Betrieb oder für den versicherten Beruf oder für das cherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen,
versicherte Risiko geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördli- durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren
chen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoran-
Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder des- schlägen und Krediten.
sen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes
(BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. über Ver- Ziffer 2
anlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
Ziffer 4 1. Anschlussbahnen
Betriebsübernahme
1.1 Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1,
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2. AHVB, auch auf die vertragli-
Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsver- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers auf Grund des
hältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen
Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fas-
Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden sung der Ausgabe 1979).
Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und
der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner, abweichend von
Art. 7, Punkte 10.1 und 10.4 AHVB, auch auf die gesetzli-
Abschnitt B che und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1)
aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbe- auf dem Anschlussgleis befinden. Nur auf Grund beson-
triebsrisiken derer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entla-
Ziffer 1 denden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
Deckung reiner Vermögensschäden
lst in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner Vermö-
gensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
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2. Gemietete bahneigene Lagerplätze 2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlas-
sung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 Verspreizungen);
AHVB und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB, auch auf die dem Versiche-
rungsnehmer obliegende vertragliche Haftung auf Grund der 2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender
Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen Bestimmungen der kom- Bestimmungen:
merziellen Bestandsverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung
der Ausgabe 1992). 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die
Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/ 1954
in der jeweils geltenden Fassung), durchgeführt wer-
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt den.
sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort
angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von
reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür be- 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Ver-
trägt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5% da- sicherungsschutz ausgeschlossen.
von.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi-
4. Zu den Punkten 1. bis 3.: cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen
bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorge-
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende schriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise
Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der gerechnet werden muss.
Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine
Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers 3. Soweit keine abweichende Regelung vereinbart ist, beträgt der
nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein. Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall bei
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen 3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: 20% des Schadens;
jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versiche- der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB,
rungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Her- mindestens EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00; Scha-
stellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen denersatzansprüche bzw. -verpflichtungen unter
und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernom- EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz.
men hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbe-
züglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 3.2 sonstigen Sachschäden: 10% des Schadens, der Kosten
und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB , mindestens
4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Be- EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00; Schadenersatzan-
stimmungen der Anschlussbahnverträge" und "Allgemei- sprüche bzw. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen
nen Bestimmungen der kommerziellen Bestandsverträge" nicht unter Versicherungsschutz.
hinausgehen, fallen nur auf Grund besonderer Vereinba-
rung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das
Ziffer 3 Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subun-
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe ternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft auf Grund eines schriftli-
chen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemein-
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: schaft.
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunter- Ziffer 4
nehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brun- Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
nenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser,
Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche-
Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des
teure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsun- Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen-
ternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schotterer- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach
zeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Stein- § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967, beide in der jeweils gel-
bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. tenden Fassung).
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Ziffer 5
umfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbe- Rauchfangkehrer
sondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche-
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungs- rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des
nehmer vorgenommenen Planungen entstehen; Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden
Fassung).
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-,
Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), Ziffer 6
wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwen- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
dung finden;
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von umfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf
Bauwerken; Schadenersatzverpflichtungen
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen-
darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines sol- dungszweck (Z. 12 EHVB findet Anwendung), sofern kei-
chen sowie durch Erdrutschungen; ne besondere behördliche Genehmigung dafür notwendig
ist.
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Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- Art. 11, Pkt. 4.1 AHVB unter Hinzurechnung etwa gewähr-
schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an ter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet.
zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlas-
sung von Reittieren an betriebsfremde Personen, sowie 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab-
dem Fahren von Kutschen und/ oder Schlitten aller Art. schnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe-
rechtigung erforderlich ist.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Flu-
ren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausge- 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche-
schlossen; rungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt B,
Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Abschnitt B, Z. 16, Punkt 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten
Wald. Personen.
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und An- Ziffer 7
wendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Fremdenbeherbergung
Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt
in jedem Versicherungsfall von 20% des Schadens, der HINWEIS: Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB ,
mindestens EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00; Scha- 1. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Punk-
denersatzansprüche bzw. -verpflichtungen unter te 10.2 und 10.4 AHVB, auch auf die Haftung des Versiche-
EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. rungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von einge-
brachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gä-
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, ste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsneh-
Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 mer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von
AHVB. diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht
sind.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme EUR 75.000,00. 2. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des Ver-
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbst- sicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen
behalt des Versicherungsnehmers in jedem Versiche- der in Pkt. 1 bezeichneten Sachen.
rungsfall 20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen
gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens EUR 200,00, Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche-
höchstens EUR 2.000,00; Schadenersatzansprüche bzw. rungsnehmer verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhan-
-verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versi- denkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
cherungsschutz. Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der ver- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
sicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen
Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Spreng- und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
befugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (siehe § 6 VersVG im Anhang).
(BGBl. Nr. 77/1954 in der jeweils geltenden Fassung)
durchgeführt werden. 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punk-
von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungs- ten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden
schutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versi-
cherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschä- 3.1 an den eingebrachten Sachen bei der infolge einer über
den, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder
gerechnet werden muss; seine Leute;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Kosten des 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasser-
gesamten Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei- fahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab- auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, so-
schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für sol- weit der Schadenersatzanspruch auf den §§ 970 oder
che Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des 970a ABGB beruht;
Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert; aller-
dings nur insofern, als vom Bauherren oder Projektleiter 3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus
ein Verantwortlicher für die Vorbereitung des Bauprojektes allgemein zugänglichen Räumen, in denen Speisen oder
und für die Ausführung des Bauwerkes (Planungs-, Bau- Getränke verabreicht werden.
stellenkoordinator) bestellt wurde/ wird.
4. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2.
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 in AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver-
Verbindung mit § 2 Abs. 4 der GewO (BGBl. Nr. 194/ 1994 mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
in der jeweils geltenden Fassung), wenn der jährliche EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Lohnaufwand gemäß Art. 11, Pkt. 4.1 AHVB unter Hinzu- Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall
rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 200,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen
EUR 15.000,00 nicht überschreitet. unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz.
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5
der GewO (BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden
Fassung), wenn der jährliche Lohnaufwand gemäß
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Ziffer 8 Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden-
Badeanstalten ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich-
ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi-
HINWEIS: Abschnitt A, Z. 1 und 3 EHVB findet Anwendung. cherungsnehmer verhindert wird.
1. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Punk- 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken
te 10. 2 und 10. 4 AHVB, auf die Haftung des Versicherungs- aus Schäden an den behandelten Tieren sind, abweichend von
nehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Art. 7, Pkt. 10. AHVB, mitversichert.
Badegästen eingebrachten Sachen.
6. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge-
2. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- setzes:
sicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungs-
nehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3
welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestell- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des
ten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten-
Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. den Fassung).
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche- 7. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Tätigkeiten im Rahmen
rungsnehmer verpflichtet eines Dienstverhältnisses besteht Versicherungsschutz nur in-
soweit, als der Versicherungsnehmer direkt vom Geschädigten
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer oder nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtge-
Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehör- setzes (BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung) in
de Anzeige zu erstatten; Anspruch genommen wird.
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Ziffer 10
Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkei- Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Gene-
ten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. sungsheime, Altersheime und dgl.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- 1. Abschnitt A, EHVB finden Anwendung.
genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus-
setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Be-
lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). gleitpersonen. Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwen-
dung.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punk-
ten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden 3. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2
an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasser- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver-
fahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Scha- EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
denersatzanspruch auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall
EUR 200,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen
Ziffer 9 unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz.
Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. AHVB auch auf Versicherungsfälle, die weltweit festgestellt wur-
den, sofern die schadenverursachende medizinische Behand-
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters in lung in Österreich erfolgt ist. Die Einschränkung nach Art. 3,
der Ordination des versicherten Arztes für die Dauer der Ur- Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
laubsvertretung ist mitversichert, sofern nicht anderweitig Versi-
cherungsschutz besteht. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Lei-
stungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mitversi-
3. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 1, Pkt. 2. chert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi-
AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver- cherungsschutz besteht. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,
mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf-
EUR 200,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen charakter (punitive oder exemplary damages).
unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden-
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich-
AHVB auch auf Versicherungsfälle, die weltweit festgestellt wur- ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi-
den, sofern die schadenverursachende medizinische Behand- cherungsnehmer verhindert wird.
lung in Österreich erfolgt ist. Die Einschränkung nach Art. 3,
Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten im Rahmen
einer Rettungsorganisation oder ähnlichen Einrichtungen.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Lei-
stungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mitversi- 5. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge-
chert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi- setzes:
cherungsschutz besteht. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,
2. Satz AHVB findet keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3
AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten-
charakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages). den Fassung).
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Ziffer 11 Die Schadenersatzverpflichtungen gemäß den Punk-
Haus- und Grundbesitz ten 2.2 bis 2.4 sind nur dann mitversichert, sofern nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
HINWEIS: Schadenersatzansprüche aus der Haltung und/ oder Ver-
wendung von Tieren sind nicht versichert. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zim-
mermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden,
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem
umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
lichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außen-
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versor- seite des Gebäudes - leistet der Versicherer, abweichend von
gung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicher- Art. 1 AHVB, Ersatz, auch wenn eine Haftung des Vermieters
ten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindli- gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst
chen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Hei- die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht
zungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspiel- um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu
plätze und Gartenanlagen. tragen hat.
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen,
versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet
ist mitversichert; der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigen-
Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die tümern oder Nutzungsberechtigten einer Wohnhausanlage und
Kosten des gesamten Bauvorhabens unter Einrechnung deren Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert,
etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 nicht überschrei- sofern keiner dieses Personenkreises oder deren gesetzlichen
ten. Vertreter zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen
für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich ist.
Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für
solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen Dieser Versicherungsschutz bezieht sich jedenfalls nicht auf die
des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert, al- Innehabung oder Verwendung von Wohn- und Geschäftsräum-
lerdings nur insofern, als vom Bauherren oder Projektleiter lichkeiten.
ein Verantwortlicher für die Vorbereitung des Bauprojektes
und für die Ausführung des Bauwerkes (Planungs-, Bau- Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für
stellenkoordinator) bestellt wurde/ wird. die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräum-
lichkeiten.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Lie-
genschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, Ziffer 12
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich Tierhaltung
ist;
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzver-
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung pflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfü-
von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von gungsberechtigten.
100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Nur auf Grund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs-
Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum
Pauschalversicherungssumme EUR 75.000,00. Belegen zugeführten Tieren.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbst- 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, abweichend von Art. 3
behalt des Versicherungsnehmers in jedem Versiche- AHVB, auf Schadenereignisse, die in Europa im geographi-
rungsfall 20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen schen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer- Anlie-
gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens EUR 200,00, gerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,
höchstens EUR 2.000,00. Schadenersatzansprüche bzw. 2. Satz AHVB findet Anwendung.
-verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versi-
cherungsschutz. 3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs-
schutz für Kutschen- und Schlittenfahrten aller Art.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzver-
pflichtungen Ziffer 13
Wasserfahrzeuge
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
HINWEIS: Für die gewerbliche Nutzung von Wasserfahrzeugen fin-
2.2 des Hausverwalters und Hausbesorgers; det Abschnitt A, Z. 3 EHVB Anwendung.
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver-
für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung pflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen,
ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind
oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert wer-
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Insolvenz oder den.
Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
treten. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
Versicherers zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsfüh-
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen rer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges be-
es sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sin- hördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
ne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten,
beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4
handelt.
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eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit 3.2 Haltung und Verwendung von
verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt 3.2.1 Tieren;
(siehe § 6 VersVG im Anhang).
3.2.2 Wasserfahr- und Schienenfahrzeugen aller Art, Seil-
3. Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Punk- bahnen, Schwebebahnen, Schlepplifte, Sessellifte
te 10.2 und 10.4 AHVB, auch auf Sachen, welche die beförder-
ten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen
führen und zwar bis zu einer Versicherungssumme von Wettbewerben.
EUR 11.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
Der Selbstbehalt beträgt 20% des Schadens, der Kosten
und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens Ziffer 15
EUR 200,00, höchstens EUR 2.000,00. Schadenersatzansprü- Feuer- und Wasserwehren
che bzw. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht unter
Versicherungsschutz. 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1.und 2 EHVB finden sinngemäß
Anwendung.
Ziffer 14
Vereine 2. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge-
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 66/2002 in der jeweils setzes:
geltenden Fassung).
Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des
umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten-
den Fassung).
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäu-
den, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei Teilnahme an internationa-
für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsneh- len Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz, ab-
mers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinngemäß Anwen- weichend von Art. 3 AHVB, auf Schadenereignisse, die in Euro-
dung); pa im geographischen Sinn eingetreten sind. Die Einschrän-
kung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Ver-
sicherungsnehmer, die abweichend von Art. 3 AHVB in 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Europa im geographischen Sinn oder in außereuropäi- pflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung
schen Mittelmeer-Anliegerstaaten abgehalten werden. Die oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
Einschränkungen nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
Anwendung. 5. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver-
sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzver- den an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze
pflichtungen oder Übungen beigestellt werden.
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versi- 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Wasserwehren
cherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Lei- Anwendung.
tung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
Ziffer 16
2.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer des Versicherungsneh- Privathaftpflicht
mers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
bzw. Berufskrankheiten unter Arbeitnehmern des versi- Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
cherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgeset- täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,
ze handelt; beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statu- 1.1 als Wohnungsinhaber in Österreich (nicht aber als Haus
tengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- und/ oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Haus-
tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auf- personal einschließlich der Fremdenbeherbergung in der
trag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungs- versicherten Wohnung, sofern keine behördliche Gewer-
schutz besteht. beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB
findet Anwendung);
3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver-
sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und
Fernsehempfangsanlage;
3.1 Innehabung oder Verwendung von
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; bei
3.1.1 Sportplätzen mit Zuschauertribünen und/ oder -anla- motorbetriebenen Fahrrädern sofern die erzielbare
gen; Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipi- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sport- bzw. Freizeitaus-
sten, Loipen und Schienennetzen übung, ausgenommen motorbetriebene Fortbewegungs-
mittel, sofern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit mehr
als 10 km/h beträgt und die Jagd;
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1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schuss- Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden-
waffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich-
Zwecke der Selbstverteidigung; ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi-
cherungsnehmer verhindert wird.
1.6 aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren,
welche in Wohnungen üblicherweise ohne behördliche Ziffer 17
Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Erweiterte Privathaftpflicht
Hunde. (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Hal- umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
tung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
EHVB findet Anwendung); täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmo-
torisch angetriebenen Wasserfahrzeugen, sowie von 1.1 als Wohnungsinhaber in Österreich (nicht aber als Haus
Schiffsmodellen bis zu einem Höchstgewicht von 5 kg und/ oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Haus-
(Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); personal einschließlich der Fremdenbeherbergung in der
versicherten Wohnung, sofern keine behördliche Gewer-
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 AHVB aus der Haltung beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB
und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug- findet Anwendung);
modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und
1.10 aus der Haltung und Verwendung von Automodellen, so- Fernsehempfangsanlage;
fern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
10 km/h beträgt. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; bei
motorbetriebenen Fahrrädern sofern die erzielbare
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt;
Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versiche-
rungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversiche- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sport- bzw. Freizeitaus-
rungssumme EUR 75.000,00. übung, ausgenommen motorbetriebene Fortbewegungs-
mittel, sofern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit mehr
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt als 10 km/h beträgt und die Jagd;
20% des Schadens, der Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5,
Pkt. 5 AHVB, mindestens EUR 200,00, höchstens 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich und Schuss-
EUR 2.000,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen waffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
unter EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz. Zwecke der Selbstverteidigung;
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden- 1.6 aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren,
ersatzverpflichtungen welche in Wohnungen üblicherweise ohne behördliche
Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- Hunde. (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Hal-
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege tung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit- EHVB findet Anwendung);
versicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kin-
der bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Le- 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmo-
bensjahres mitversichert, sofern und solange sie torisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen bis zu einem Höchstgewicht von 15 kg
- in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- und/oder sofern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit
nehmer leben, und nicht mehr als 10 km/h beträgt (Abschnitt B, Z. 13 EHVB
- kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und findet Anwendung);
- in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen
Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug-
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus ei- modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
nem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Ar-
beiten verrichten, in dieser Eigenschaft. 1.10 aus der Haltung und Verwendung von Automodellen, so-
fern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es 10 km/h beträgt.
sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus
Versicherungsnehmers handelt. Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versiche-
rungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversiche-
Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die Tätig- rungssumme EUR 75.000,00.
keiten in Übung ihres Berufes oder Gewerbes im versi-
cherten Haushalt vornehmen. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt
20% des Schadens, mindestens EUR 200,00, höchstens
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, abweichend von Art. 3 EUR 2.000,00. Schadenersatzansprüche bzw. -verpflichtungen,
AHVB, auf Schadenereignisse, die in Europa im geographi- Kosten und/oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB unter
schen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- EUR 200,00 fallen nicht unter Versicherungsschutz.
staat eingetreten sind. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,
2. Satz AHVB findet Anwendung 3. Der Ausschluss gemäß Art. 10, Pkt. 10.3 AHVB (bloße Gefällig-
keitsüberlassung) kommt nicht zur Anwendung.
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4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versi- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung
cherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch
der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schul-
befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für leitung.
Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, in Erweiterung von
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden- Art. 3 AHVB, auch auf Versicherungsfälle aus der weltweiten
ersatzverpflichtungen Durchführung dieser Veranstaltungen; die Einschränkung nach
Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf-
charakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages).
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege
und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit- Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden-
versicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kin- ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich-
der bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Le- ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi-
bensjahres mitversichert, sofern und solange sie cherungsnehmer verhindert wird.
- in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- 4. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsge-
nehmer leben, und setzes:
- kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und
- in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, Pkt. 3
Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten. AHVB, auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des
Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils gelten-
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus ei- den Fassung), wobei reine Vermögensschäden bis zu einer
nem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Ar- Versicherungssumme von EUR 11.000,00 im Rahmen der Pau-
beiten verrichten, in dieser Eigenschaft. schalversicherungssumme mitgedeckt sind. Der Selbstbehalt
beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 200,00. Schadenersatz-
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es ansprüche bzw. -verpflichtungen unter EUR 200,00 fallen nicht
sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sinne unter Versicherungsschutz.
der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt. Ziffer 19
Spezialschulen
Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die Tätig-
keiten in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes im ver- Gilt ausschließlich für Fahr-, Motorboot-, Wasserski-, Segel-,
sicherten Haushalt vornehmen. Surf-, Reit- und Skischulen
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatz- Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
ansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten
Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Abschnitt B, Z. 18 findet keine Anwendung.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, abweichend von Art. 3 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi-
AHVB, auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, cherten Risikos auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf
charakter (wie z.B. punitiv oder exemplary damages). geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschrif-
ten berechtigt ist.
Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schaden-
ermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflich- 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung
ten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind gemäß Art. 7, Pkt. 5
cherungsnehmer verhindert wird. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der prakti-
sche Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird
Ziffer 18 der Verwendung gleichgehalten.
Erziehungswesen
4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver-
1. Schulen, Erziehungsanstalten sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
1.1 Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. 4.1 dem praktischen Unterricht unter Verwendung von Motor-,
Segelbooten, Surfgeräten, Reitpferden, Jetskis und Ski-
1.2 Die Versicherung erstreckt sich, abweichend von Art. 7, doos.
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB, auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem 4.2 der Haltung und Verwendung von
Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler
oder Zöglinge. 4.2.1 Reitpferden;
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen 4.2.2 Wasserfahrzeugen, Jetskis, Skidoos und Schlepphil-
fen aller Art,
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherten aus der Lehr- oder Aufsichtstätigkeit.
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Ziffer 20 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des
Speziallehrer Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen,
-plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die
Gilt ausschließlich für Fahr-, Motorboot-, Wasserski- Segel-, Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeinde-
Surf, Reit- und Skilehrer sowie Berg- und Wanderführer, nicht mitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet
jedoch Schluchtenführer und Canyoning Guides. Anwendung);
Abschnitte A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen,
Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den
Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen; (Ab-
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- schnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
cherten Risikos auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu
denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf 1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini-
geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschrif- gungs- und Kläranlagen jeder Art, Mülltrennungs-, Abfall-
ten berechtigt ist. behandlungs- und -beseitigungsanlagen aller Art, sowie
Recyclinganlagen aller Art; weiters für Zwischenlagerung
3. Im Bereich des Risikos Berg- und/oder Wanderführer ist der von gefährlichen Abfällen, sowie für die Endlagerung (De-
Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Touren dafür zu sorgen, ponierung) von Abfällen jeder Art.
dass sämtliche Teilnehmer jeweils die für Touren bzw. Bergtou-
ren übliche notwendige Ausrüstung mitführen. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen 3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver-
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt sicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
(siehe § 6 VersVG im Anhang). Maßgabe des Art. 6 AHVB.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung 4. Abschnitt A, Z. 1 und 3 EHVB finden Anwendung.
von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind gemäß Art. 7, Pkt. 5
AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der prakti- Ziffer 22
sche Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird Kirchen, Kultusgemeinden
der Verwendung gleichgehalten.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kul-
4.1 dem praktischen Unterricht unter Verwendung von Motor-, tusgemeinde;
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden, Jetskis und
Skidoos. 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versi-
cherungsnehmer, die abweichend von Art. 3 AHVB in Eu-
4.2 der Haltung und Verwendung von ropa im geographischen Sinn oder in außereuropäischen
Mittelmeer-Anliegerstaaten abgehalten werden. Die Ein-
4.2.1 Reitpferden; schränkungen nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
Anwendung.
4.2.2 Wasserfahrzeugen, Jetskis, Skidoos und Schlepphil-
fen aller Art, 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge-
bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Ge-
Ziffer 21 räten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerbli-
Politische Gemeinden chen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermie-
tet oder verpachtet sind, sowie aus dem Bestand und
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- Betrieb von Friedhöfen (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet
umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Ge- Anwendung).
meinde
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzver-
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und pflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwek- mers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
ken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie Personen.
aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krema-
torien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung) ; 3. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
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Anhang
Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG), BGBl 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 12/2013. (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§6 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge verhindert war.
nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse-
hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Ver-
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, sicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen
er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. der Abs. 1 und 2 nicht aus.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche- § 39
rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und
Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfrei- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
heit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbar- Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
te hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be-
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der ei-
sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss genhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzuge-
auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, ben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschrif-
verletzt worden ist. ten, ist unwirksam.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zah-
einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unab- lung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
hängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche-
kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschul-
nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den den verhindert war.
Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versiche-
gehabt hat. rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Oblie- Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungs-
genheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungs- frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden
pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststel- eingetreten ist.
lung oder dem Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei-
stung Einfluss gehabt hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen
der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-
zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist § 39a
unwirksam.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,00 im Verzug, so tritt eine
vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver- im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers
sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder nicht ein.
eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenhei-
ten mitgeteilt wird. § 68
§ 38 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
rung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der punkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom
Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
FormNr: ABH139 (05.17) Seite 21
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
§ 69 § 71
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräu- (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
ßert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer
während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs- unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflich-
verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als
rungsnehmers ein. einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzei-
ge dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende
Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt beste-
Erwerber zur ungeteilten Hand. hen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war,
in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die
das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderun- Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
gen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Das glei-
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an- che gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
zuwenden. die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt ist, oder wenn die Anzeige nicht
§ 70 vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche- keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegen-
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu den Leistung gehabt hat.
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer
es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, § 158
in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versi-
kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder cherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der
auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt,
Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hat der Erwerber wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung
von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündi- erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit
gungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt kommen zu lassen.
an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung
Kenntnis erlangt hat. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Aner-
kennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechts-
gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie streit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versi-
zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
nicht. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit-
punkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kün-
digen.
FormNr: ABH139 (05.17) Seite 22
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eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565