Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen gesammelt ImFest (AHVB 2005.21, EHVB 2005.21 und Besondere Bedingungen)
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VERTRAGSGRUNDLAGEN zum Produkt Veranstalterhaftpflicht ImFest©
ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB2005.21 und EHVB2005.21)
Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen
der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Die
zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode?
Wann ist die Prämie zu bezahlen?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A - Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
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3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B - Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- u. Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB)
Artikel 1 - Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen
oder erwachsen könnten.
1.2. Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein
Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf
gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen
diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
"Schadenersatzverpflichtungen" genannt).
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schaden-
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ersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5.5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind
nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung
getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden
Anwendung.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
gelten nicht als Sachschäden.
Artikel 2 - Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte
Erweiterungen des versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechts-
normen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-
normen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle.
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem,
Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer -
klageweise geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Artikel 4 - Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Ver-
sicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff
VersVG eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver-
sicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
bekannt war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis
der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte
Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungs-
verhältnis gemäß Art 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art 12.4.), besteht nicht nur für die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung
des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens
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nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicher-
ungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicher
ungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt
des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den
Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nach-
prüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5 - Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicher-
ungsfall im Sinne des Art 1.1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sach-
schäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen sind, zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicher-
ungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes
oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen
hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest-
betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der im Zeitpunkt des Versicher-
ungsfalles geltenden, von der Statistik Austria herausgegebenen Rententafel und eines
Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt.
5. Rettungskosten; Kosten
5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe
Art 8.1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
5.4. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme
angerechnet.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertrags-
mäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver-
fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 6 - Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich
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des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund
besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder
Gewässern durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens
an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen,
plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungs-
gemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Ver-
sicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Ver-
kleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht
eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art 7.11. findet keine Anwendung.
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
3.1. Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Um-
weltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach-
sen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art 1.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststel-
lungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende
Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
oder technischer Zusammenhang besteht. Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art 3, wenn die schädigenden Folgen der
Umweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB
findet Anwendung.
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahren danach
festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder
dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4.2. findet
sinngemäß Anwendung.
3.4. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften
und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen
Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch
zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind un-
verzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit
Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
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3.5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfall-
behandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
Artikel 7 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die
den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und
vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl
einer kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten
Waren oder geleisteten Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967),
beide in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,
insbesondere mit
4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleuni-
gung geladener Teilchen erzeugt werden;
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder
Verwendung von
5.1. Luftfahrzeugen,
5.2. Luftfahrtgeräten,
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwen-
dung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von
Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl.
Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne
des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene
Partner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-
und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemein-
schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2.);
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2.) be-
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teiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers
und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2.) an diesen Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die
demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Ange-
hörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren
prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen
werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen
Angehörigen gleichgehalten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die
durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen,
gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen
Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten
Organismen.
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalt-
handlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von
politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von
Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die
an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung
oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, ge-
mietet, geleast oder gepachtet haben;
10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt
(z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten);
10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be-
nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche
Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für
die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils
geltenden Fassung erforderlich ist.
Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die
daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder
Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer
Felder stehen.
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammen-
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hang stehen.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach-
und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z.2.4 EHVB
(erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Artikel 8 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden
bestimmt:
1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Ver-
sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art 11.3.1. auf Anfrage
wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren
Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden
geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu
halten.
1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
Abwehr des Schadens zu unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechts-
beistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm
die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers
nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschrieb-
enen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung)
vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Ver-
sicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern -
oder zu vergleichen.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
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Artikel 9 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10 - Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? Wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Personen)
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst
auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem
Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf
diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen
Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte
aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt
der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
trages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der
Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungs-
schutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14
Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu entrichten.
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG.
3. Prämienabrechnung:
3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes
oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine
den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiter-
ungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungs-
nehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige
Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach
Empfang der Abrechnung fällig.
3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer
die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese
Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die
Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene
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Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für
jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der
Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu
viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3. Anwendung.
3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen
zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine
Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art 8.1.1.).
4. Begriffsbestimmungen
4.1. Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte -
welche Bezeichnungen sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leih-
arbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstneh-
mer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen;
laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines
Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs-
oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
4.2. Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen
Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus
Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn
der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner ge-
kündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Ver-
tragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung.
1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
1.3.1 Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate,
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener
Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Ver-
sicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der
rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren.
1.3.2 Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1), aber
10
[Seite 11]
auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam,
wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim
Versicherer einlangt.
1.3.3 Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
Punkte 1.3.1 bis 1.3.2.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Ver-
sicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung be-
züglich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicher-
ungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die
Anwendung der Bestimmungen des Art 11.3. nicht aus.
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung
der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages - sofern
darüber nicht eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist - die Nachzahlung des
Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag
nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden
hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der
Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht
gefordert werden.
Artikel 13 - Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich
das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 14 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und
Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger
das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.
11
[Seite 12]
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (EHVB)
ABSCHNITT A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art 1 AHVB)
nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
sicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Ein-
richtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht ge-
werbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen
im versicherten Betrieb;
2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicher-
ungsnehmers benützt werden (B 11 EHVB findet Anwendung);
2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter
und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (B 11 EHVB findet Anwendung);
2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes be
finden;
2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, B 15 EHVB
findet Anwendung);
2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Ein-
haltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen
bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig Ver-
sicherungsschutz besteht;
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs-
heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen
durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Er-
holungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinn-
gemäß Anwendung);
2.10.Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit-
ehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß
Anwendung);
2.11.der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (B 12 EHVB findet Anwendung);
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver-
richtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze handelt.
12
[Seite 13]
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt.
3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nach
stehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände
für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer ge-
leisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
1.2. Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung,
Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder
Beratung zurückzuführen sein.
1.3. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in
Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
1.4. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen
Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das
Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
1.5. Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Über-
nahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine
vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätig-
keitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2. Art 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz
nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen)
erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1. AHVB auf in allen Staaten der
Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern
dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be-
oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe
nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art 3.1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
(Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Ver-
mögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungs-
schutz abweichend von Art 1. und Art 7.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko,
soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Ver-
mischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten
mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
13
[Seite 14]
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden,
so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1
und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier
Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbe-
seitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter
durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbind-
ung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden,
so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in
dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseit-
igung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Ver-
kaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für
Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon blei-
ben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, be-
steht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
Versicherungsschutz besteht nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften
Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für
ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen.
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer ge-
lieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt
oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt,
und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden,
so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1
und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
14
[Seite 15]
lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseit-
igung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1.
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften
Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung"
genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in
den Ländern des laut Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereiches erfolgen, sofern
sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in diesen Ländern erfüllen.
Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Ver-
sicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art 1.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall,
wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall,
wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehende Ur-
sachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaft-
licher oder technischer Zusammenhang besteht.
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Verein-
barung gemäß Pkt. 4. -
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art 7.1.1 und 7.1.3
sowie 7.9 der AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der
üblicherweise zu erwarten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Ver-
wendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen
Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war.
Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Pro-
duktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung
nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren
Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder
Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen,
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit
diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge.
5.2. Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen
15
[Seite 16]
besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder
Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer
kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar
durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils
geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt
An Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69
Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß.
ABSCHNITT B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung
reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sach-
schäden sind (Art 1.2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.
2. Abweichend von Art 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unter-
lassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungs-
nehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.1.1 eines Verstoßes
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beru-
hender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Abweichend von Art 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der
Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaft-
lich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungs-
bereich erfolgt; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicher-
ungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver-
16
[Seite 17]
trages einlangt.
4.1. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem
Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassen-
führung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des
Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Ab-
handenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von
Kostenvoranschlägen und Krediten.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die ver-
tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der
"Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung
der Ausgabe 1979).
1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art 7.10.1 bis 7.10.4 AHVB auch auf
die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1.) aus der Beschädigung
von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Ver-
einbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder
entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die dem
Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der
Fassung der Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Ver-
sicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung
für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver-
pflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und
Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn über-
nommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist.
4.3. Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnver-
träge" und "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen,
fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungs-
schutz.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister
17
[Seite 18]
(Maurermeister), Baugewerbetreibender, Zimmermeister, Holzbau-Meister, Holzbaugewerbe-
treibender, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer
und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstalla-
teure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunterneh-
mer, Baggereien (Deichgräber), Erdbau, Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunter-
nehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer, Tiefbohrunternehmer, Betonbohrer/
-schneider.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
Planungen entstehen;
2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmelde-
kabel, Kanäle und dgl.), wobei Art 7.10.4 und 7.10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch
Versteifungen und Verspreizungen);
2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten
im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden,
mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah-
men üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5
AHVB, mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500.00
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB,
mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500,00.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung
an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als
Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt
nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen
Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach § 57 a Kraftfahrgesetz
(BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
5. Rauchfangkehrer
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der
jeweils geltenden Fassung.
18
[Seite 19]
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (B 12 EHVB findet Anwend-
ung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzver-
pflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von
Reittieren an betriebsfremde Personen.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicher-
ungsschutz ausgeschlossen;
1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den
eigenen Bedarf;
1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungs-
mitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in
jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB,
mindestens EUR 75,00, höchstens EUR 1.500,00.
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach
Maßgabe des Art 6 AHVB;
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicher-
ungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,
jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im
Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung,
durchgeführt werden.
Sachschäden die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sach-
schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheits-
maßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung
etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung.
Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als
Bauherr mitversichert.
1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBl. Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu-
rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2.
Absatz findet jedoch Anwendung);
1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBl.Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu-
rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von B 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewer-
beberechtigung erforderlich ist.
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson
nach Maßgabe von B 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in B 16.3.1
und 16.3.2 EHVB mitversicherten Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflicht-
ungen
3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche
Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
19
[Seite 20]
7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten
Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die
dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen an-
gewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleich-
artige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in
Pkt. 1. bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augen-
fälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kost-
barkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu
hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich
nicht auf Ansprüche aus Schäden
3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung
hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine
Leute;
3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,00.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf die Haftung
des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
eingebrachten Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige
Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen,
welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen
versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
2.1. im Falle des Verlustes oder Abhandenkommen einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2. durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungs-
mittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich
nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und
Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen
20
[Seite 21]
befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB
beruht.
4. Abschnitt A 1 und A 3 EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitver-
sichert soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,00.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in
Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von
Art 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine
Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behan-
delten Tieren sind abweichend von Art 7.10. AHVB mitversichert.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Altersheime u. dgl.
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihre Begleitpersonen:
B 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,00.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in
Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von
Art 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versich-
erungsschutz besteht; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine
Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung.
11. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
21
[Seite 22]
Schadenersatzverpflichtungen
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung
und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bau-
werke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken,
Kinderspielplätze und Gartenanlagen;
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhan-
dener Privatbadestrand ist mitversichert.
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten
Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigen-
leistungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche
Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr
mitversichert.
1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7
EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicher-
ungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
Versicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den
Punkten 2.1. bis 2.4. handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten -
ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer
abweichend von Art 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber
dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten,
soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im
Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten
und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre
gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den ein-
getretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen be-
nützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen
Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflicht-
ungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
22
[Seite 23]
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers,
des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind
oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetz-
ungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur Folge hat, wird bestimmt, dass
der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie-
bene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf Sachen,
welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
14. Vereine (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers
(B 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unab-
hängig vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Per-
sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Aus-
übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Per-
sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im
Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Ver-
eins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadener-
satzverpflichtungen aus der
3.1. Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2. Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen.
3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder Internationalen Wettbewerben.
4. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung.
23
[Seite 24]
15. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B 14.1. und 14.2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt
sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in
Europa eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder
Übungen beigestellt werden.
6. Abschnitt A 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge-
fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber
von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge-
werbeberechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung);
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(B 13 EHVB findet Anwendung);
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahr-
zeugen sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach
Maßgabe des Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalver-
sicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall
EUR 300,00.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, einge-
tragenen Partners oder Lebensgefährten;
3.2. der unter Punkt 3.2.1. bis 3.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
3.2.1 minderjährige Kinder;
24
[Seite 25]
3.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern sie in Österreich
- eine Schulausbildung absolvieren (sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungs-
fälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 3.2.2, sofern
diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
örtlichen Geltungsbereichs gem. Ziffer 4 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
Versicherungsschutz umfasst.
3.2.3 nicht geschäftsfähiger Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer leben.
3.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge-
fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber
von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge-
werbeberechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung);
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(B 13 EHVB findet Anwendung);
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahr-
zeugen sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach
Maßgabe des Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalver-
sicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall
25
[Seite 26]
EUR 300,00.
3. Art 7.10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer
oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefällig-
keitsverhältnissen überlassen wurden; weiters als die Sachen in Verwahrung genommen
oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Scha-
denersatzverpflichtung aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin
befindlichen Inventars.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem
Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten,
eingetragenen Partners oder Lebensgefährten;
5.2. der unter Punkt 5.2.1. bis 5.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
5.2.1 minderjährige Kinder;
5.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern sie in Österreich
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen des gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungs-
fälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 5.2.2, sofern
diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
örtlichen Geltungsbereichs gem. Ziffer 7 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
Versicherungsschutz umfasst.
5.2.3 nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer leben.
5.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art 7.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten
5.1. und 5.2. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf die ganze Erde. Die
Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall
nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
18. Erziehungswesen
1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
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[Seite 27]
Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen
(auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der
Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle
aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen
Mittelmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes;
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,00 mitgedeckt sind.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
Segel-, Surf-, Reit-, und Schischulen gilt:
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr-
und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
20. Speziallehrer
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
Segel-, Surf-, Reit-, und Schilehrer, sowie Bergführer gilt:
1. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung
2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer
aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften
berechtigt ist.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr-
und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
27
[Seite 28]
21. Politische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde
1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb-
lichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus
dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung).
1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von
Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten
für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (B 3 EHVB findet
Anwendung);
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und
2. versicherten Risken dienen (B 3 EHVB findet Anwendung);
1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und
Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleist-
ungen herangezogenen Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden
durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
4. A 1 und 3 EHVB finden Anwendung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen aus
1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unab-
hängig vom Ort der Veranstaltung;
1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder
industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Be-
stand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
Personen.
Anhang - Auszug VersVG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959). (Wiedergabe der in
den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer
vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
28
[Seite 29]
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist
unzulässig.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem
anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die
übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine
Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
(9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer
Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der
bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern
und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
§ 5b (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem
Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung
auszuhändigen.
§ 5c (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei
Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der
Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert
worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
1. den Versicherungsschein (§ 3),
2. die Versicherungsbedingungen,
3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist,
und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
29
[Seite 30]
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage
A verwendet wird.
(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2
bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist
abgesendet wird.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung
entsprechende Prämie.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5
Z 34 VAG 2016.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten
zu sonstigen
bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss
gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine
andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein
Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
30
[Seite 31]
Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von
Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode
entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
31
[Seite 32]
Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur
mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt
wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
Prämie nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die
Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist.
§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur
Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung
der fälligen Entschädigungen verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt,
es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
32
[Seite 33]
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Veranstalter - AH3880.15
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges der dem Vertrag
zugrunde liegenden AHVB sowie des Abschnittes A 1 und A 3 der dem Vertrag zugrunde
liegenden EHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als
Veranstalter der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Veranstaltung.
2. Abweichend von A 1.2.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB besteht Versicherungs-
schutz dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke
benützt werden.
3. Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet B 11.1.2 der dem
Vertrag zugrundeliegenden EHVB sinngemäß Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses im Rahmen von A 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB
mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung
des Veranstaltungszweckes tätig werden.
5. Nicht versichert sind:
5.1. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und
Kulturen.
5.2. Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die
Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemieteten bzw. entliehenen
Räumlichkeiten (ausgenommen Schäden durch Feuer oder Leitungswasser an gemieteten
bzw. geliehenen Räumlichkeiten aufgrund besonderer Vereinbarung), Plätzen, Gärten,
Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen.
5.3. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund von zeitweiligen oder dauerhaften
Beeinträchtigungen des Gehörs auf Grund von Rückkoppelungseffekten oder falsch
eingestellten Musikanlagen bzw. Beschallungsanlagen.
5.4. Schadenersatzverpflichtungen durch die Verwendung von Stroboskopen und der damit
verbundenen Gefahr der Schädigung des Augenlichtes bzw. der Gefahr von dadurch
ausgelösten epileptischen Anfällen samt Folgewirkungen.
5.5. Schadenersatzverpflichtungen durch die Verwendung von Laserstrahlen.
5.6. Schadenersatzverpflichtungen durch den Einsatz von Schaum zur Unterhaltung der Gäste.
6. Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der
Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko.
Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben
demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
folgende Risken:
7.1. Abbrennen von Feuerwerken oder Darbietung von Feuershows;
7.2. persönliche Schadenersatzpflicht
7.2.1 der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung bzw.
7.2.2 der an der Körveranstaltung, Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter;
7.3. Bestand und Betrieb von Hüpfburgen;
7.4. entgeltlicher Ausschank in Eigenregie (Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste gegen Entgelt).
8. Obliegenheiten:
Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur
Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe
Anhang) bewirkt, gelten dass einer behördlichen Anzeige-, Melde-, oder Bewilligungspflicht
für die Veranstaltung entsprochen wird und behördliche Vorschriften, Auflagen, Bedingungen
eingehalten werden.
33
[Seite 34]
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Bewirtung in Eigenregie - AH3881.15
Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.4. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen
Bedingung AH3880.15 für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - beaufsichtigte Hüpfburg - AH3882.15
Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen
Bedingung AH3880.15 für den Bestand und Betrieb von Hüpfburgen, sofern diese durch eine
geeignete Person ständig überwacht wird.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Mietsachschäden Feuer und Leitungswasser - AH3808.12
Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten durch
Feuer oder Leitungswasser.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Umweltstörung - AH3430.12
Die besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB ist getroffen.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) - AH3466.12
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige
vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche
Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden.
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts,
die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-
Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder
anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie
2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz
Sanierungsverpflichtungen genannt).
Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind
- eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
- eine Schädigung der Gewässer und
- eine Schädigung des Bodens.
Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden
gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten
34
[Seite 35]
behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.
1.2. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umwelt-
schaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall
ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen
abweicht (Störfall).
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der
Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei
einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3. Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines
Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht
auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei
bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4. Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten
Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum,
Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder
dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7,
Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
1.5. Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der
Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art.6 AHVB) oder für das
Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) sind.
1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen
Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht;
dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten
Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
2. Versicherungsfall
2.1. Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung
eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder
erwachsen könnten.
2.2. Serienschaden
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall
ausgelöster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs-
fall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammen-
hang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
2.3. Produktehaftpflichtrisiko
Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die
Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit
als Vorfall.
3. Versichertes Risiko - neue Betriebsstätten
Abweichend von Art.2, Pkt.1 AHVB sind neue Produktionsstandorte nicht automatisch
versichert.
4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen
4.1. Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten
Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
- eine primäre Sanierung, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen,
- eine ergänzende Sanierung, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausge-
35
[Seite 36]
glichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederher-
stellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und
- eine Ausgleichssanierung, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher
Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom
Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die
primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2. Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens
die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschäd-
lichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der
geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen
Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr
darstellt.
5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
5.1. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur
ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich
vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon,
- ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem
Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
- ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht
wird.
5.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzan-
spruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetz-
ung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG).
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im
Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung
der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den
Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichs-
sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50% der versicherten Kosten für
die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des
Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der beste-
henden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
6. Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr
6.1. Im Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme für sämtliche versicherten
Sanierungsmaßnahmen (Pkt. 4.) zusammen.
6.2. Abweichend von Art.5, Pkt.2 AHVB leistet der Versicherer für die innerhalb eines Versicher-
ungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Einfache der Versicherungs-
summe.
7. Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in
Österreich eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche
Ressourcen in Österreich bezieht.
8. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umwelt-
schaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei
Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes ereignen.
Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festge-
stellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzu-
führen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem
36
[Seite 37]
Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umwelt-
schaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
9. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
VersVG - verpflichtet,
9.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften
und Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien
des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
9.2. geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden
verursachen (z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG);
9.3. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch
zu warten oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind un-
verzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorge-
schrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.
Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetrieb-
nahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
10.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungs-
schutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist
10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche
Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher
Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,
10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um
Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umwelt-
schäden handelt,
10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im
Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt
wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von
- Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung
(Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
- unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsan-
lagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,
10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens
10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.
10.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüst-
ung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicher-
ungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB
hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz
(z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder
dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7,
Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE HAFTPLFICHT - Bewachte Garderoben - AH463.2
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Sachen, die der
Versicherungsnehmer oder jene Personen, die für ihn handeln gegen Bestätigung
37
[Seite 38]
(Garderobenschein) ausschließlich zur Verwahrung übernommen haben und die sich in
bewachten Garderoben befinden. Sie gelten nicht für Geld, Schecks, Wertpapiere und
Kostbarkeiten (als solche gelten keinesfalls Kleidungsstücke).
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2.2 sowie Art 7.10.2 bis 7.10.4
AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust,
Abhandenkommen oder Verwechslung von Sachen gemäß Pkt. 1.
3. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
VersVG verpflichtet,
3.1. dafür Sorge zu tragen, dass die Garderoben während des Betriebes ständig bewacht sind und
nur vom Garderobenpersonal betreten werden können;
3.2. im Fall des Verlustes, Abhandenkommens oder der Verwechslung einer Sache unverzüglich
bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
(ARB2024.1)
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen
den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen
Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie vereinbart
und im jeweiligen Versicherungsvertrag angeführt sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in
Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Betriebe und
freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind in den
jeweiligen Produktinformationen (zuvor Tarif) geregelt und werden im jeweiligen
Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen
Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext
entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
38
[Seite 39]
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers
Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die
Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und
was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann
gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet
er vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 21 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht
Artikel 27 Daten-Rechtsschutz
Artikel 28 Steuer-Rechtsschutz
Artikel 29 Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen
Artikel 30 Förderungs-Rechtsschutz
Artikel 31 Antistalking-Rechtsschutz
Artikel 32 Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Artikel 33 Auslandsreise-Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 - Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten
und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1.,
Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.1.3. sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung
39
[Seite 40]
des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem
Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der
Eintritt dieses Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen,
störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall
zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des
Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 20.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für
Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht
(Artikel 25.4.), des Daten-Rechtsschutzes (Artikel 27.4.), des Steuer-Rechtsschutzes (Artikel
28.4.) und des Förderungs-Rechtsschutzes (Artikel 30.3.) gelten die dort beschriebenen
Sonderregelungen.
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen
Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und
Artikel 24.2.1.1.) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des
Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der
genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im
Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen
derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit
des Versicherungsvertrages eintreten.
2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor
Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten
Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder
eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß
Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz.
4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung
des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein
Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls im Sinne des § 33 VersVG (siehe
Anhang) unverzüglich geltend macht.
5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über
Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen
Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 21 bis 28 und Artikel 30).
Artikel 4 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), im Lenker-Rechtsschutz
(Artikel 18), im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19), im Arbeitsgerichts-
Rechtsschutz (Artikel 21), im Sozialversicherungs-Rechtsschutz (Artikel 22) sowie im
Allgemeinen Vertragsrechtsschutz (Artikel 23) besteht Versicherungsschutz für
Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen
Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf
40
[Seite 41]
Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten,
wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. Im Steuer-Rechtsschutz (Artikel 28), bei der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte
Ansprüche aus Körperverletzungen (Artikel 29) und im Förderungs-Rechtsschutz (Artikel 30)
besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines
staatlichen österreichischen Gerichtes, oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde
gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden.
Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungsschutz für die Vollstreckung im
Geltungsbereich gemäß Punkt 4.
3. Im Daten-Rechtsschutz (Artikel 27) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
in Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und
dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder der
Datenschutzbehörde gemäß geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben ist.
4. In den übrigen Fällen (beispielsweise Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Artikel 32) besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Punkt 1 eintritt,
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die
Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen
Verwaltungsbehörde gegeben ist.
5. Der Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 20) kann in den Staaten der europäischen Union, der
Schweiz und Liechtenstein in Anspruch genommen werden.
Artikel 5 - Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen und
Klauseln jeweils genannten mitversicherten Personen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so
umfasst der Versicherungsschutz - sofern nichts anderes vereinbart ist
1.1. den Versicherungsnehmer,
1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten,
1.3. deren unter Punkt 1.3.1. bis 1.3.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
Das sind:
1.3.1. minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch
nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben),
1.3.2. diese Kinder (Punkt 1.3.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
mitversichert, sofern sie in Österreich
- eine Schulausbildung absolvieren (sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder;
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder;
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder;
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf
Versicherungsfälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß
Punkt 1.3.2, sofern diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages
eintreten. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind
innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gem. Artikel 4 bis zu einer gesamten Dauer von
einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst.
41
[Seite 42]
Eine Schulausbildung, Lehrausbildung oder ein Studium im Bundesland Bayern in
Deutschland, wird einer Ausbildung in Österreich gleichgehalten.
1.3.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer leben.
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder
die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor
dessen Ableben eingetreten ist.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der
Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des
Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu
(Artikel 8).
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte
Personen Versicherungsschutz für
- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher
Interessen oder
- das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder
- die Anfechtung einer Entscheidung oder
- die Einleitung eines anderen Verfahrens
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die
der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat,
abgeschlossen sind.
Artikel 6 - Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle
seiner Leistungspflicht die Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden
Kosten gem. Punkt 1 übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit
versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner
Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und
Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes
vorsehen (Artikel 20 bis 22 und Artikel 24 bis 31), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfahren vor
internationalen und supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungsschutz nur dann,
wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel
17, 18, 21, 22 und 28).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche
42
[Seite 43]
Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorarkriterien.
In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des
nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz
zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes, oder eines sprengelfremden
Rechtsanwaltes, sofern dieser vorher verbindlich erklärt, seine Leistungen, wie ein am Ort
des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes zu verrechnen,
gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier Rechtsanwälte ihren
Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der
Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis
zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher
und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Verfahren.
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche
Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
Zahlung verpflichtet ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten
des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem
angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse
einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der
Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis
zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom
Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen
Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben
(Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten
ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen.
6.6. Kosten gemäß Punkt 6.1., Punkt 6.2. und Punkt 6.4.
- exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
- unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch
die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß
Artikel 23.2.4.).
6.7. in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation
6.7.1. die auf den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen entfallenden
anteiligen Honorarkosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden
Mediationsvereinbarung (Punktation), bis maximal 1,5 % der Versicherungssumme. Sind
auch nicht versicherte Personen am Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die
Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
6.7.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung
vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal
zwei zweistündige Mediationssitzungen.
43
[Seite 44]
6.7.3. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener
Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze,
Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen,
6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
Die Leistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit
endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und
dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn
bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem
Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Die Leistung gemäß Punkt 6.2. bis Punkt 6.5. und Punkt 6.7. ist fällig, sobald der
Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet
die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.
Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen
Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre
Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben
Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst
- auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
- auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die
Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren sowie
- auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung
und Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Kopfteilen auf
die Versicherungssummen aller betroffener Versicherungsnehmer angerechnet.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der
gerichtlichen Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der
Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht
verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden
Kosten bis zu max. 20 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten
Versicherungssumme.
Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend
gegen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt
der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu max. 10 % der mit dem jeweiligen
Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch
die gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür
Versicherungsschutz in vollem Umfange.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst,
können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis
des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechts-
verwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der
Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit vier Prozent der Versicherungssumme.
44
[Seite 45]
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines
rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der
Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die
Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der
Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen)
zueinander.
Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen
aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht,
trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur
seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenswahrnehmung gewesen wäre.
Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden
Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz
besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der
Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte
Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die
Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der
Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang mit
1.1. Kriegsereignissenn jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
Organisationen, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, und
allen mit den genannten Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen
Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen
Waffen, Kernenergie und ionisierenden Strahlen, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare
Schäden, oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. - mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn
durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine
außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar
bevorsteht;
- mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
Personenmehrheit gerichtet sind. Als Ausnahmesituation gilt eine Situation, die den
Gesetzgeber oder Organe der Vollziehung unmittelbar veranlasst, zeitlich begrenzte
Eingriffe in Rechte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit
vorzunehmen;
- Enteignungen;
1.3. - Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
45
[Seite 46]
1.5. - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-
Rechtsschutz;
1.5a. - der Finanzierung des Erwerbs eines Gebäudes, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks
durch den Versicherungsnehmer;
1.6. - Spekulationsgeschäften: das sind Rechtsgeschäfte sowie dazugehörige
Sicherungsgeschäfte über Vermögenswerte, Vermögensrechte und Geld, die regelmäßig in
Erwartung der Wertsicherung oder eines Wertzuwachses oder Ertrags abgeschlossen
werden und unter dem Risiko stehen, dass die dafür aufgewendeten finanziellen Mitteln
teilweise oder gänzlich verloren werden;
- Fremdwährungskrediten;
- Termingeschäften;
sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern,
Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern;
- der Veranlagung von Vermögensgegenständen und Geld (auch in betriebliche
Vorsorgekassen und Pensionskassen) und der damit im Zusammenhang stehenden
Beratung, Vermittlung und Verwaltung;
Dieser Ausschluss gilt nicht für Kapitalanlagen in Form von Spareinlagen nach § 31 Abs. 1
Bankwesengesetz;
- Jedenfalls ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang mit folgenden Finanzinstrumenten,
Geldmarktinstrumenten sowie Veranlagungen und der damit im Zusammenhang stehenden
Beratung, Vermittlung und Verwaltung:
- Übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018;
- Geldmarktinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2018;
- Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018;
- Nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 8 WAG 2018;
- Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018;
- Börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018;
- Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018;
- Strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018;
- Strukturierte Einlagen gemäß § 1 Z 13 WAG 2018;
- Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018;
- Warenderivate gemäß § 1 Z 15 WAG 2018;
- Energiegroßhandelsprodukte gemäß § 1 Z 16 WAG 2018;
- C.6-Energiederivatkontrakte gemäß § 1 Z 17 WAG 2018;
- Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gemäß § 1 Z 18 WAG 2018;
- Öffentliche Schuldtitel gemäß § 1 Z 19 WAG 2018;
- Krypto-Währungen, sonstige virtuelle Währungen sowie vergleichbare
digital-tauschbare Vermögenswerte;
2. in ursächlichem Zusammenhang mit
2.1. Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind (Ausschluss wurde
aufgehoben);
2.2. Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
2.3. Unternehmenspachtverträgen;
2.4. der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten,
Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten;
46
[Seite 47]
2.5. Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung
oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte
zum Gegenstand haben (z.B. Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Musterrecht);
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften
sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Handelsvertreterrechtes;
3.7. Disziplinarrechtes;
3.8. Flurverfassungsrecht;
3.9. Raumordnungsrecht;
3.10. Grundverkehrsrecht;
3.11. Grundbuchsrecht;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen (und deren Anbahnung) gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung,
Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre
Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Timesharing, aus
Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder
Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. Versicherungsverträgen;
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander
und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Ehegatten und Lebensgefährten auch
dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung
im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden,
und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der
Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme
erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom
Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende
Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen
des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt
hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den
Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den besonderen Bestimmungen spezielle
Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17 bis 33).
Artikel 8 - Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
47
[Seite 48]
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die
Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen;
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, und dem
Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer
zur Prüfung zu übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte
ganz oder teilweise verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb
angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung
einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der
Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem
Versicherer abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung
beeinträchtigt werden,
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines
Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens,
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten
Rechtsstreit haben kann, oder
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der
verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch
zurückzustellen.
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen
Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19).
Artikel 9 - Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers
Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch
den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen
Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den
Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige
Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den
mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er
nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum
Ergebnis,
48
[Seite 49]
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu
obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6
(Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren
wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite
zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die
Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt
wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch
Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder
fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des
Punktes 3. ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf
die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt 5. in geschriebener Form
mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen,
sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Absatz 1, gilt der Versicherungsschutz für die
begehrte Maßnahme als anerkannt.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so
muss er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers unter
gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens
in geschriebener Form beantragen.
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen
Rechtsanwalt in geschriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des
Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter
benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei
Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der
Nominierung als Schiedsgutachter aus.
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und
Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können
Versicherungsnehmer oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine
übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen
in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die
Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten
begrenzt ist.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten
teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
Artikel 10 - Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und
was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person
Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den
49
[Seite 50]
Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für
die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision
entstanden ist.
Eine Interessenkollision liegt vor,
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus
verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das
Rechtsschutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen
Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht oder
- wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem
Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den
Versicherer selbst vorgenommen wird;
3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
3.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft
gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des
Fristablaufes hingewiesen hat;
4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen
Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur
Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag
des Versicherungsnehmers
5.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei
Inanspruchnahme des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision
sofort;
5.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen
(Artikel 8.1.5.).
6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung
für die Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht
nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines
Rechtsvertreters.
Artikel 11 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann
gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde
und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn
geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den
Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser
Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
Artikel 12 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt
der Versicherungsschutz?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
50
[Seite 51]
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen
oder ohne schuldhaften Verzug zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag sind
gesetzlich geregelt (siehe §§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in den Besonderen
Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 21 bis 28 und Artikel 30), dann beginnt der
Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen und ihn zur Kündigung vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zur Kündigung des Vertrags sind
gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG im Anhang).
Artikel 13 - Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten
Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des
Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand
dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der
nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die
erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die
Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der
Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen.
Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht
(siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang).
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer
innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr
erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der
Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a
VersVG im Anhang).
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der
nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an
herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als
einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an
herabgesetzt.
5. Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr gem. den §§ 23 – 30 VersVG (siehe
Anhang) durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der
Judikatur der Höchstgerichte bewirkt (§ 27 Abs. 3 VersVG), so kann der Versicherer innerhalb
eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur
51
[Seite 52]
in geschriebener Form
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn ihm innerhalb
eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form zugestimmt wird.
Bei Nichtannahme oder Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom
Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach
Empfang der Ablehnung, bei Nichtannahme zwei Monate nach Empfang des Anbotes.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14 - Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
1. Die Versicherungssumme ist auf Basis des vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird,
wertgesichert. Wird dieser Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene
Index heranzuziehen.
2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei
Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils
für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart
wird, gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung
heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert hat.
Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in dem die auf der Polizze
angeführte Versicherungsdauer endet.
3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den drei
Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und
die dem Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren
Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung
herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:
P = 100 x (IA : Io - 1)
P = Prozentsatz der Veränderung
Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer)
IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer)
4. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer über die Anpassungen (aktueller
Veränderungswert, neuer Index-Ausgangswert, die konkrete Höhe der angepassten Prämie
und Versicherungssumme) mit der jeweiligen Information zur Hauptfälligkeit der Prämie in
geschriebener Form zu informieren.
5. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die
Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1 %
(Schwankungsgrenze) beträgt.
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine
Prämienanpassung herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser
Schwankungsgrenze unverändert.
Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
vorgenommen werden.
6. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungsnehmer
jährlich für die nächstfolgende Hauptfälligkeit der Prämie in geschriebener Form gekündigt
werden.
Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen unberührt.
52
[Seite 53]
Artikel 15 - Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
1. Automatische Vertragsverlängerung:
1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der
Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt
wird.
Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter
Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung.
1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
1.3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate,
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener
Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der
Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der
rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren.
1.3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1.), aber
auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam,
wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim
Versicherer einlangt.
1.3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
Punkte 1.3.1. bis 1.3.2.
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der
Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit
Wegfall des Risikos.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend
eingeschränktem Umfang bestehen.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis
vom Risikowegfall erlangt.
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles - ausgenommen Fälle des
Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 20) - kann der Versicherungsvertrag unter folgenden
Voraussetzungen gekündigt werden:
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verzögert hat,
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder zu
Unrecht ausgesprochen hat,
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4. ohne Angaben von Gründen
und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens
ausgesprochen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes
(Artikel 9.1),
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des
Versicherungsschutzes oder nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne
Begründung und/oder Rechtsbelehrung,
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
53
[Seite 54]
Versicherungsperiode erfolgen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige
Prämie.
3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher
oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn
- der Versicherungsschutz bestätigt wurde
- er eine Leistung erbracht hat,
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat.
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt, wenn der Versicherer innerhalb der letzten
zwei Versicherungsperioden den Versicherungsschutz mindestens zwei mal bestätigt hat oder
zwei mal eine Leistung erbracht hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,
- nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der
Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige
Prämie.
4. Kündigung nach Umzug ins Ausland
4.1. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz auf Dauer ins Ausland, mindestens
jedoch für sechs Monate, so besteht sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den
Versicherer ein Kündigungsrecht. Die Kündigung ist nach erfolgter behördlicher Ummeldung
möglich. Die Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Rücktrittserklärungen gem. §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden.
Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass
dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 - Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich
genutzten Motorfahrzeuge zu Lande oder zu Wasser sowie Anhänger, oder
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande
oder zu Wasser sowie Anhänger, oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu
Lande oder zu Wasser sowie Anhänger,
54
[Seite 55]
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen
geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten
Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von
2.1.1. Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,
soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuges
entstehen;
2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist
nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
2.1.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus
schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen
(versicherbar gemäß Punkt 2.4.).
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von
Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung.
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und
bestimmungsgemäßen Verwendung des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
verstehen.
2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht
Versicherungsschutz
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend
ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige
Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige
Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht
Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenersatz bis 1 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem
Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,5 % der
Versicherungssumme.
2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (nicht bei reinen Vorsatzdelikten) besteht
Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den
Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)
Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
55
[Seite 56]
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger
Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für
Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit
insgesamt 10 % der Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der
Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von
mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht
Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr
als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen
Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines
Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2
festgesetzt wird.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine
Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung
bewirken.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen
Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn
das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger
Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger
einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.5. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz
- umfasst im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
(Punkt 2.1.1.) oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im
Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) auch
die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof;
- erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen und
über den Ankauf weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahrzeug-
Rechtsschutz gemäß Punkt 1.1. oder Punkt 1.2. besteht und für diese Fahrzeuge die gemäß
Punkt 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;
- umfasst in Erweiterung zu Artikel 3 bis zu 6 Monate rückwirkend den Ankauf eines Motor-
fahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern für dieses Motorfahrzeug ein Fahrzeug-
56
[Seite 57]
Vertrags-Rechtsschutz und gleichzeitig eine Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses
Motorfahrzeug abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses
Fahrzeug übergeht, sofern sich die gemäß Punkt 1 jeweils vereinbarte Nutzung nicht
ändert. Im Übrigen besteht Versicherungsschutz hierbei nur dann, wenn dem Versicher-
ungsnehmer oder den mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Rechtsschutzversicherungs-Vertrags inklusive Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz vom
Eintritt des Versicherungsfalls nichts bekannt war oder auch nichts bekannt sein konnte;
- umfasst in Erweiterung zu Artikel 3 die Veräußerung des aus dem Versicherungsschutz
ausscheidenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungsfall
innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos
eintritt;
- umfasst bei unselbstständig erwerbstätigen Versicherungsnehmern (je nach Vereinbarung
auch Mitversicherte gem. Art. 5.1.), sofern die Vereinbarung "nicht betrieblich genutzte
Motorfahrzeuge" getroffen und auf der Polizze angeführt wurde, Dienstfahrten
(auch angeordnete) des Versicherungsnehmers mit dem eigenen Motorfahrzeug.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für
- Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge gemäß Punkt 1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart ist;
- die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und
den dazugehörenden Trainingsfahrten.
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden und
Trauerschäden;
3.2.2. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen
Miteigentümern;
3.2.3. im Straf-Rechtsschutz
- gemäß Punkt 2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
Unterlassung, wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
- gemäß Punkt 2.2.4. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift,
wenn diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen
wurde;
3.2.4. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
körperlicher Eignung eingeleitet worden ist;
3.2.5. im Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz bei Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur
Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe
Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-
Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu
57
[Seite 58]
lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder
kannten noch kennen mussten.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2. und Punkt 4.2.
besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein
Folgefahrzeug über?
5.1. Wird ein nach Punkt 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen,
so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
5.2. Wird ein nach Punkt 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise
weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen
Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb
von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen,
Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Folgefahrzeug).
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des
Folgefahrzeuges sind dem Versicherer innerhalb eine Monates anzuzeigen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz
VersVG (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen und Begrenzungen von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen
ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer
nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Punkt 5.1. oder der
Versicherungsnehmer gemäß Punkt 1.2. seit mindestens einem Monat nicht mehr
Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung
verlangen.
6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer keine Folgefahrzeug oder wünscht er keinen
Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses
Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab
dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
Artikel 18 - Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-
Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), oder
1.2. der Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer
versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind oder nicht von ihr gehalten oder
geleast werden.
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande und zu Wasser
sowie Anhänger.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
58
[Seite 59]
für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug
betreffen.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von
Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung.
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht
Versicherungsschutz
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend
ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige
Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige
Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht
Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenersatz bis 1 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem
Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,5 % der
Versicherungssumme.
2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (nicht bei reinen Vorsatzdelikten) besteht
Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den
Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)
Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger
Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für
Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit
insgesamt 10 % der Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der
Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von
mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht
Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr
als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen
Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung
eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2
festgesetzt wird.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und
59
[Seite 60]
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine
Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung
bewirken.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen
Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn
das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger
Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder
Einschränkung der der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten
für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellen
Schadens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden;
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen
sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
3.2.2. im Straf-Rechtsschutz
- gemäß Punkt 2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
Unterlassung, wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
- gemäß Punkt 2.2.4. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift,
wenn diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen
wurde;
3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im
Lenker-Rechtsschutz
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz
ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
60
[Seite 61]
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu
lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht
nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein
Fahrzeug zu lenken, wird über sein Verlangen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst.
Artikel 19 - Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen.
Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im
Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte
Gesamtumsatz - bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles - den
Betrag von EUR 10.000,- nicht übersteigt.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen
Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung
mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des
§ 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
Dieser Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines
erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
2.2. Straf-Rechtsschutz
Dieser Versicherungsschutz umfasst
2.2.1. die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher
Begehung strafbar sind, besteht bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen
und Unterlassungen rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz, wenn eine endgültige
Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige
Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
61
[Seite 62]
2.2.2. die Beratungs- und Vertretungshandlungen bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
gemäß §§ 198 ff StPO sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis insgesamt 1 %
der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare
Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen werden,
- ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer
Diversionsmaßnahme oder
- ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des
außergerichtlichen Tatausgleiches.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,5 % der
Versicherungssumme.
2.2.3. die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verfahren vor
Verwaltungsgerichten
2.2.3.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens ab der ersten Verfolgungshandlung;
2.2.3.2. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der
ersten Verfolgungshandlung nur dann, wenn die Handlung oder Unterlassung auch bei
fahrlässiger Begehung strafbar ist und eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder
eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.3. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus auch die
Verteidigung im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (nicht bei reinen Vorsatzdelikten) ab
der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der
Versicherer übernimmt in diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)
Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger
Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren,
in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10 %
der Versicherungssumme limitiert.
2.4. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei
vorsätzlicher Begehung strafbar sind, rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz für die
Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und rückwirkend ab der ersten
Verfolgungshandlung Versicherungsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder ein
rechtskräftiger Freispruch erfolgt. Sofern diese Besondere Vereinbarung und die Besondere
Vereinbarung nach Artikel 19.2.3. ARB getroffen wurden, besteht rückwirkend der
Versicherungsschutz im Rahmen der Leistungen gemäß Artikel 19.2.3. ARB, auch bei
Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wenn
eine endgültige Einstellung der Verfahrens oder ein rechtkräftiger Freispruch erfolgt.
2.5. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann,
wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine
Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz
für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides
eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
62
[Seite 63]
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer
Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich
Ersatzteile und Zubehör eintreten (nur nach Maßgabe der Artikel 17 oder 18 versicherbar);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeits- und Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe
des Artikel 21 versicherbar);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden
gegen den Sozialversicherungsträger (nur nach Maßgabe des Artikel 22 versicherbar);
3.1.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 23
versicherbar);
3.1.5. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner
Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 24 versicherbar);
Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger
Grundstücke und Zubehör), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen. Vom
Ausschluss umfasst bleiben jedoch insbesondere Äcker, Wiesen, Wälder, Felder udgl.
3.1.6. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen im
Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssache (nur nach Maßgabe der Artikel 25
und 26 versicherbar).
3.2. Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Geltendmachung von
3.2.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen
Personenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der
geschlechtlichen Selbstbestimmung sowie Trauerschäden;
3.2.2. Schadenersatzansprüchen zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern.
3.3. Im Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz
3.3.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, die sowohl
bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist (Punkt 2.1.2.), wenn eine
gerichtliche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
3.3.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher
Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher
Begehung strafbar ist (Punkt 2.4.),
- für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge;
- für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB;
- für Delikte gegen die Ehre;
- für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt
sowie für Delikte mitversicherter Personen untereinander;
- sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen
desselben Deliktes verurteilt wurde;
- bei der Ergreifung von gerichtlichen Diversionsmaßnahmen.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und
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[Seite 64]
Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der
Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch
Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der
Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu
lassen.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 20 - Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebs.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen
vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des Rechtes,
ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende
Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer
frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des
Versicherungsnehmers hat, bis zu einer Höhe von EUR 75,00 inklusive Mehrwertsteuer.
Wird die gewünschte Beratung in einem Land der europäischen Union, der Schweiz oder
Liechtenstein, in Anspruch genommen, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom
Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, bis zur einer Höhe von EUR 75,00
inklusive Mehrwertsteuer.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer nur einmal pro Versicherungsfall und höchstens
einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den
rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
Artikel 21 - Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 51 Abs.1
ASGG.
64
[Seite 65]
1.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche
Personen gemäß § 51 Abs. 3 ASGG.
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber
gemäß § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 3
ASGG.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Gerichten als
Arbeitsgerichte.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten
Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor einem Insolvenz- oder
Arbeitsgericht sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt
und dessen gerichtliche Geltendmachung.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher
Ansprüche in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, für die
Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
in Verfahren vor Zivilgerichten sowie abweichend von Artikel 7.3.7. für Disziplinarverfahren.
In beiden Fällen übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahrens
- die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.7.);
- die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal
0,4 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist
und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
2.3. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz umfasst
- bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-
Ausfallgeld;
- bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch die Kosten für
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 1 % der Versicherungssumme; sofern
gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, erhöht sich das Kostenlimit auf
maximal 2 % der Versicherungssumme;
- bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Gemeinschaft auch die Kosten der
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Gerichten der
Europäischen Gemeinschaft;
- bei Beeinträchtigten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) auch das
Verfahren vor dem Behindertenausschuss gemäß § 12 iVm. § 8 und § 8a
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sowie dem Bundesverwaltungsgericht als
Rechtsmittelbehörde.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1. (nur nach Maßgabe
der Artikel 17 oder 18 versicherbar);
3.2. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven
Arbeitsrecht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen bei der
65
[Seite 66]
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Unfallereignissen, die
nach Versicherungsbeginn eintreten.
Artikel 22 - Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.)
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des
§ 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Versicherungsnehmers
2.1. in Verfahren vor Gerichten als Sozialgerichte gegen Sozialversicherungsträger wegen
sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.
Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen resultieren aus Ansprüchen aus der
gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung;
2.1.1. in Verfahren vor österreichischen Gerichten über Zuerkennung und Bemessung des
Pflegegeldes gemäß Bundespflegegeldgesetz;
2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen
Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des
Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über
Beitragszahlungen und Zuschläge;
2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger.
2.4. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden
bis maximal 1 % der Versicherungssumme.
3. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen
- im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß
Punkt 2.3.;
- bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, die nach
Versicherungsbeginn eintreten.
Artikel 23 - Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen.
Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im
Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus dem Versicherungsfall resultierende
Streitwert den Betrag von EUR 5.000,- und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte
Gesamtumsatz - bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles - den
Betrag von EUR 10.000,- nicht übersteigen.
66
[Seite 67]
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen
Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung
mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen, sowie aus
Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche
Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen
Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich
zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt
werden.
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht
Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nicht-gewerbsmäßigen
Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Forderung des
Versicherungsnehmers erhebt;
2.3.2. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen
der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne
des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und
Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung
der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret
beziffert sind.
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung,
Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt
Versicherungsschutz.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die
vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.3. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des
Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
2.4. Sofern gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz im Betriebsbereich (gemäß
Punkt 1.2.) abweichend von Punkt 2.3.1. auch die Betreibung unbestrittener Forderungen
(Inkassofälle), nachdem der Gegner durch den Versicherungsnehmer in geschriebener Form
aufgefordert wurde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Teilzahlungen des Gegners sind
abweichend von Artikel 6.6.6. zuerst auf Kosten anzurechnen.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör (nur nach Maßgabe des Artikel 17
versicherbar);
3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 21 versicherbar);
67
[Seite 68]
3.1.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern (nur nach Maßgabe des
Artikel 22 versicherbar);
3.1.4. aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften (nur nach Maßgabe des Artikel 24
versicherbar);
3.1.5. im Zusammenhang mit einer Familienrechtssache (nur nach Maßgabe des Artikel 25
versicherbar);
3.1.6. im Zusammenhang mit einer Erbrechtssache (nur nach Maßgabe des Artikel 26
versicherbar);
3.1.7. im Zusammenhang mit Verträgen über die Förderung für den versicherten land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb (nur nach Maßgabe des Artikel 30 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eine
Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Der Versicherungsschutz für Reisevertragsstreitigkeiten entfällt, wenn die Reise länger als
acht Wochen dauert. Als Reise wird eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom
ständigen Wohnsitz angesehen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 24 - Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des
versicherten Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
- für privat genutzte Objekte der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.)
- für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich der Versicherungsnehmer
1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich
Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten
(Selbstnutzung);
1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der
Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung), sofern die vereinbarte
Überlassungsdauer drei Monate übersteigt.
Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim
Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor
österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen;
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitzentziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des
versicherten Objektes.
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz
68
[Seite 69]
auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz
umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche.
Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung
und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die
Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die
Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten
Wohnungseigentumsobjekt betreffen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von
Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des
Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte
Wohnungseigentumsobjekt gehört.
Abweichend zu Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungsfälle gemäß Punkt 2.3.1. und
Punkt 2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr
nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen
von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen
unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Wohnungseigentümers max. 10 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des
versicherten Objektes entstehen.
Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der
Versicherer bis maximal 0,4 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch
endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens
nicht umfasst sind.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 25 versicherbar);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 26 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines
Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7
genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten
Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern, zwischen sonstigen
dinglich Nutzungsberechtigten des versicherten Objektes oder aus den mit dem
Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen;
3.3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von
Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich
eigenen Wohnzwecken dienen (nur nach Maßgabe des Artikel 19 versicherbar).
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund
allmählicher Einwirkungen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem
die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche
Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.
69
[Seite 70]
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.
6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68
Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch
Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der
bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung
die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist
Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung,
frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung.
Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versicherungsschutz,
wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages
erfolgte.
6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines
selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich
versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung
des Vertrages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist
Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.2. (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3. (neu bezogene
Eigentumswohnung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des
Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich
versicherte Objekt.
Artikel 25 - Rechtsschutz für Familienrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen
Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie
des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen.
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen sowie in Fällen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und
der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt;
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen
Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr
zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt,
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder
innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens
bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt
der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Die Bestimmungen dieses Pkt. 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragenen Partnerschaften
anzuwenden.
70
[Seite 71]
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der
Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der
Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist.
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits
anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der
Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung
vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren
stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vor
der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
3.5. im Zusammenhang mit der beruflichen Erwachsenenvertretung.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder
behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als
Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse
wahrzunehmen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 26 - Rechtsschutz für Erbrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen
Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende
Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster
Instanz.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Erbrechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
3.1.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres
danach eingetreten ist;
3.1.2. im Verlassenschaftsverfahren (ausgenommen im Verfahren über das Erbrecht bei wi-
dersprechenden Erbantrittserklärungen gemäß §§ 161 ff AußStrG);
3.1.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen;
3.1.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, die durch einen Vertrag über die
Erbschaft übertragen worden sind.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 27 - Daten-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im
privaten Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbständig oder selbständig
Erwerbstätige, eintreten.
71
[Seite 72]
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personenbezogene
Daten im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet oder
verarbeiten lässt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des
Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
2. Was ist versichert?
2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechts sowie
des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und des Rechts auf Datenübertragbarkeit
gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegen Verantwortliche und
Auftragsverarbeiter des privaten Bereiches.
2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen betroffener Personen
nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Übernahme der Kosten erfolgt bis zu 1 % der Versicherungssumme.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die interaktive
Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Internet betreffen (Web 2.0-Inhalte, z.B. Social
Media, soziale Netzwerke, Blogs, Facebook, Twitter).
3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit Verarbeitungen zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen
Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt.
3.2. Im Betriebsbereich besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
3.2.1. im Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die
Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen;
3.2.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Zusätzlich zu den Regelungen des Art. 2.3. gilt Folgendes:
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder
behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist
Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Artikel 2.3. sinngemäß.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 28 - Steuer-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug-
Rechtsschutz (Artikel 17) besteht;
1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder
dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
(Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24)
besteht;
1.3. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den privaten Lebensbereich
(Artikel 19.1.1.);
72
[Seite 73]
1.4. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den Berufsbereich
(Artikel 19.1.2.);
1.5. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb (Artikel 19.1.3.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.5. ARB
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
Abgabenrechtes vor dem
2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide gemäß Artikel 144
Bundesverfassungsgesetz)
2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides und
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (gemäß
Artikel 133 Abs. 1 Z 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz);
2.2. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
- in der Eigenschaft gemäß Punkt 1.1. nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des
Artikel 17.2.2.,
- in allen anderen versicherten Eigenschaften nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des
Artikel 19.1.1. Versicherungsschutz besteht dabei
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
2.2.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen wird
rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit,
- ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder
eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil es an genügenden Gründen
fehlt, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten oder mangelnde Strafwürdigkeit
der Tat gemäß § 25 FinStrG gegeben ist.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Punkt 2.1.
(Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall mit dem
Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als
eingetreten.
Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Punkt 2.2. gelten die Regeln des Artikels 2.3.
4. Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht
4.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter;
4.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die
4.2.1. vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist
liegendes Anbringen ausgelöst wurden;
4.2.2. durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächlichen
oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines
Dritten ausgelöst wurden.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 29 - Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) der berechtigte Lenker und die
berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) die im Lenker-Rechtsschutz
versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, das heißt weder in deren Eigentum, noch
in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
73
[Seite 74]
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 der im
Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1.)
1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2.)
1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.1.3.
1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes.
1.4.2. die Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten
Betrieb.
Anstelle des Betriebsinhabers treten bei einer OG und einer KG ein namentlich genannter
Gesellschafter, bei einer GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter
Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder.
2. Was ist versichert?
2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in
Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperverletzung des
Versicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzensgeld (§ 1325
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche, die
- im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher der Körperverletzung durch ein
staatliches Gericht zuerkannt werden;
- dem Versicherungsnehmer als Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden;
- sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen
Entscheidung.
Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des
Versicherers.
2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche.
2.4. Die Ersatzleistung wird maximal bis zu 50 % der jeweils gültigen Versicherungssumme
erbracht, bei Versäumnisurteilen jedoch nur bis maximal 5 % der jeweils gültigen
Versicherungssumme.
3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung und wann ist die Versicherungsleistung fällig?
3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß
Punkt 3.1. und innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages fällig
werden.
3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des
Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches
fällig.
4. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten (Obliegenheiten)?
4.1. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt die Verpflichtung, den
Versicherer gleichzeitig mit der Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens
innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die
zugesprochene Forderung sowie über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen
und deren Ergebnisse zu informieren und das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen.
5. Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer
verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung
an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.
74
[Seite 75]
6. Die Ersatzleistung wird nur erbracht, soweit die Leistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag oder einer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung
beansprucht werden kann.
Artikel 30 - Förderungs-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für
ihren versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Förderungen, die
der Versicherungsnehmer für seinen versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von
der Agrarmarkt Austria bereits erhalten oder zugesprochen bekommen hat, soweit deren
Rückforderung
2.1. vor Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden oder
2.2. vor österreichischen Zivilgerichten
bestritten wird.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Höhe der mittels Bescheid oder Mitteilung
vorgeschriebenen Rückforderung mehr als 0,5 % der Versicherungssumme beträgt.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist mit 10 % der Versicherungssumme beschränkt.
3. Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt jene Antragstellung des Land- oder Forstwirtes, auf die sich die
Rückforderung mittels Bescheid oder Mitteilung gemäß Punkt 2.1. oder 2.2. bezieht.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt das Ende jenes Jahres, für welches die Förderung
beantragt wurde (Antragsjahr).
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Als Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu
erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und 1a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt
dass die wahrheitswidrige Angabe des Antragstellers bei der Antragstellung nicht vorsätzlich
erfolgt ist.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte
Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer
Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 31 - Antistalking-Rechtsschutz
1. Der Versicherungsschutz umfasst über den Deckungsumfang gemäß Artikel 19.2.1. hinaus im
Schadenersatz-Rechtsschutz für Personen gemäß Artikel 19.1.1. und 19.1.2. auch die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und vor
Verfolgungshandlungen (Stalking) für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung, sofern ein Ermittlungsverfahren gegen eine
bestimmte Person wegen § 107a Strafgesetzbuch (siehe Anhang) eingeleitet wurde.
2. Ist dem Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Gericht die
Einbringung einer nachfolgenden Rechtfertigungsklage aufgetragen worden oder leitet der
Gegner ein ordentliches Zivilverfahren gegen den Versicherungsnehmer zur Abwehr des
behaupteten Anspruchs ein, umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten eines solchen
Verfahrens.
75
[Seite 76]
3. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Versicherungsnehmers gegenüber den mitversicherten Personen (Artikel 5.1.) sowie, teilweise
abweichend von Artikel 7.5.2. ARB, vor Ablauf eines Jahres nach Wegfall der
Mitversicherteneigenschaft.
Artikel 32 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und sofern vereinbart die mitversicherten Personen, als
Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer von Fahrzeugen, für die ein
Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) samt Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.2.4.)
besteht;
1.2. der Versicherungsnehmer und sofern vereinbart seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den
privaten Lebensbereich (Artikel 23.1.1.);
1.3. der Versicherungsnehmer für Versicherungsverträge des versicherten Betriebs
(Artikel 23.1.2.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst als Erweiterung von Artikeln 17 und 23 sowie abweichend
von Artikel 7.4.4. ARB die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus eigenen
Versicherungsverträgen, unabhängig vom Versicherer.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1. aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen;
3.1.2. im Zusammenhang mit beruflichen Interessen und/oder Tätigkeiten;
3.1.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern (nur nach Maßgabe des
Artikel 22 versicherbar).
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 33 – Auslandsreise-Rechtsschutz
1. Wer ist versichert?
Der Versicherungsnehmer und sofern vereinbart seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
2.1. Nach Unfällen mit Personenschäden auf Reisen (Als Reise gilt eine mehrtägige,
vorübergehende Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht
Wochen), besteht über Artikel 4.1. ARB hinaus in Verbindung mit dem
2.1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB), sofern die Vereinbarung getroffen wurde
und auf der Polizze dokumentiert ist;
2.1.2. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB);
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
die weltweit eingetreten sind, sofern die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa (im
geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den
Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der
äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches erfolgt.
2.2. Der Unfall nach Z 2.1. (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) muss in ursächlichem
Zusammenhang mit einer Reise stehen.
3. In Versicherungsfällen gemäß Z 2.1 die außerhalb des Geltungsbereiches von Artikel 4.1.
ARB eintreten, werden die Kosten bis zu 5 % der Versicherungssumme übernommen.
76
[Seite 77]
ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB2024.1)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer
vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist
unzulässig.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem
anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die
übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine
Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
(9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer
Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der
bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern
und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
§ 5b (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem
Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung
auszuhändigen.
§ 5c (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei
Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der
Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert
worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
77
[Seite 78]
1. den Versicherungsschein (§ 3),
2. die Versicherungsbedingungen,
3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist,
und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage
A verwendet wird.
(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2
bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist
abgesendet wird.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung
entsprechende Prämie.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5
Z 34 VAG 2016.
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf dem Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss
gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
78
[Seite 79]
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine
andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.1 Z 2 KSchG), so kann er ein
Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von
Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der
Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die
Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht
bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die
Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs.
2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen
Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung
des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die
Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die
Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in
diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des
79
[Seite 80]
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des
Versicherers gehabt hat.
§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das
der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf
die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach
einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr
kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist,
dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und
Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem
Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
§ 33. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles
rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
80
[Seite 81]
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 62. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen
einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen
gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht
geringer gewesen wäre.
§ 63. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie
erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen
nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen
Weisungen gemäß gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57
bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.
81
[Seite 82]
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich,
wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in
diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
§ 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so
geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur
Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch
geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls
die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen
ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis
oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des
Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der
Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden
Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt.
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 51 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die
zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder
sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet
wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und
wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)
§ 31. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr,
sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden
(Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte
82
[Seite 83]
Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des
FinanzmarktGeldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifizierten Kunden lauten, die
Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten
Kunden ist jedenfalls unzulässig.
(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten
Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung
„Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen.
Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der
Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen
Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die
Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt
ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert
beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten
Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur
gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser
Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken.
Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der
Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande
ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 5 Z 3 FM-GwG bleibt unberührt.
Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des
Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge
einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.
(4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift
und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in
den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier
Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.
(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung
gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder
erworben werden.
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 (Auszug)
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
5. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt
gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie insbesondere
a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen,
Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie
Aktienzertifikate gemäß Z 9;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikaten
(Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu
einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen
oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
6. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von
Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit
Ausnahme von Zahlungsmitteln.
7. Finanzinstrumente:
a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr.
77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz –
AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG
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handelt;
d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen,
Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes
oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen
Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer
der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes
Beendigungsereignis vorliegt;
f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt,
über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF
gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die
die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
i) finanzielle Differenzgeschäfte;
j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate
Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze,
Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen,
oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder
ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer
genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter
anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF
gehandelt werden;
k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den
Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:
a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines
Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt,
mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und
Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem
geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen
sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat
eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit
einhergehenden Risiken zu verstehen;
c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder
die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu
verstehen;
d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;
e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem
Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu
verstehen;
f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes;
g) ein anderes als in lit. a genanntes Finanzinstrument, das die in Art. 57 der delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 Kriterien erfüllt.
Für die Zwecke der lit. a bis g gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt
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gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie
2003/71/EG erfüllt sind.
9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein
Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber
gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den
Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt werden können.
10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung
ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z
32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem
Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem
indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird.
11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014.
13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe
zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder
Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere
a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren
Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen
nicht übertragbaren Vermögenswerten;
d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014.
16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011.
17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Z 7
lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden
und effektiv geliefert werden müssen.
18. Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die
Erzeugnisse, die in Art. 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 angeführt sind.
19. Öffentlicher Schuldtitel: Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten gemäß Z
20 begeben wird.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein
Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht
und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des
Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines
Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des
Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der
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Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision
unzulässig ist.
(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die
zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision
erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4
genannten Rechtssachen.
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht
berechtigt zu sein behauptet.
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben
kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden
Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis
eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen
Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes
(Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung
durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der
Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs.1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des
Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch
das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Auf Beschlüsse gemäß Abs.2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden
Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und
das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der
Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs.1 unzulässig.
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines
Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden
des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn
von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
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(2) Unter den im Abs.1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der
Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§80) absehen.
§143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche
Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der
Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder
durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit
hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des
Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§82 Abs.1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen
Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung
eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes
Verfahren).
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt §122.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§147)
oder für ein selbständiges Verfahren (§148) gegeben sind.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten;
ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den
künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen
Umständen angemessenes Schmerzensgeld.
§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden; so muss, zumal
wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen
werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
§ 1358. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten
Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner
den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger
verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
§ 1422. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei
der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die
Zahlung als Einlösung der Forderung.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
§ 70. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch
ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Strafprozessordnung (StPO)
§ 198 (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung
einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass
eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine
Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von
Pflichten (§ 203), oder
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4. einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen
abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder
Geschworenengericht fällt,
2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt:
RECHTSSCHUTZ - Strafrechtsschutz ImFest - RS1004.15
1. Der Versicherungsschutz umfasst:
Strafrechtsschutz gemäß Art. 19.2.2. der dem Vertrag zugrundeliegenden ARB, für den Veran-
stalter, für Handlungen oder Unterlassungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der ver-
sicherten Veranstaltung stehen.
2. Die für den Veranstalter handelnden Personen, gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Veranstaltung als mitversichert, sofern es sich nicht um Dritte handelt, die aufgrund
eines Werkvertrags zur Erreichung des Veranstaltungszwecks tätig werden.
3. Sämtliche Risikoausschlüsse und Obliegenheiten bleiben unberührt
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