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Oberösterreichische ImFest: die Bedingungen im Volltext

Veranstalterhaftpflicht für die in der Polizze angeführte Veranstaltung nach AHVB/EHVB 2005.21 mit Geltung in Österreich; Feuerwerk, Hüpfburg, Ausschank, Mietsachschäden, Garderobe, Umwelt und Strafrechtsschutz nur über Bausteine oder besondere Vereinbarung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 56 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis)laut Polizze„Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“Art 5 Pkt 1 AHVB, Seite 4
Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens)nein„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist“Art 1 Pkt 2.1.1 AHVB, Seite 2
Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“Art 5 Pkt 2 AHVB, Seite 4
Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltungja„Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Veranstalter der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Veranstaltung.“AH3880.15 Z 1, Seite 33
Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstaltersnicht geregelt
Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest)nicht geregelt
Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif giltnicht geregelt
Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolicenicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichertja„Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet B 11.1.2 der dem Vertrag zugrundeliegenden EHVB sinngemäß Anwendung.“AH3880.15 Z 3, Seite 33
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle.“Art 3 Pkt 1 AHVB, Seite 3

Versicherbare Veranstaltungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfestenicht geregelt
Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzertenicht geregelt
Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messennicht geregelt
Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongressenicht geregelt
Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor)nicht geregelt
Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintrittnicht geregelt
Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzügenicht geregelt
Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kindernicht geregelt

Einrichtungen und Angebote

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb)ja„Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet B 11.1.2 der dem Vertrag zugrundeliegenden EHVB sinngemäß Anwendung.“AH3880.15 Z 3, Seite 33
Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräteja„Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung AH3880.15 für den Bestand und Betrieb von Hüpfburgen, sofern diese durch eine geeignete Person ständig überwacht wird.“AH3882.15, Seite 34
Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnikja„Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Risken: 7.1. Abbrennen von Feuerwerken oder Darbietung von Feuershows“AH3880.15 Z 7.1, Seite 33
Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkoholja„Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.4. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung AH3880.15 für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken.“AH3881.15, Seite 34
Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h)nicht geregelt
Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo)nicht geregelt
Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzenja„Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden“EHVB A 1 Pkt 2.5, Seite 12

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkendenja„Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von A 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB mitversichert.“AH3880.15 Z 4, Seite 33
Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung)nein„jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.“EHVB A 1 Pkt 3.2, Seite 12
Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering)nicht geregelt
Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühnenicht geregelt
Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Ausstellerja„persönliche Schadenersatzpflicht 7.2.1 der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung“AH3880.15 Z 7.2, Seite 33
Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversichertenicht geregelt

Sachschäden, Mietsachen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten durch Feuer oder Leitungswasser.“AH3808.12, Seite 34
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben“Art 7 Pkt 10.1 AHVB, Seite 7
Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsortsnein„Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.“AH3880.15 Z 5.1, Seite 33
Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus)nein„Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde.“Art 1 Pkt 2.2 AHVB, Seite 3
Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucherja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2.2 sowie Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust, Abhandenkommen oder Verwechslung von Sachen gemäß Pkt. 1.“AH463.2 Pkt 2, Seite 38
Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau)nein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen“Art 7 Pkt 10.4 AHVB, Seite 7
Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff)ja, bis zur Versicherungssumme„Die besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB ist getroffen.“AH3430.12, Seite 34
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden)ja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz“AH3466.12 Pkt 1.1.1, Seite 34
Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäudennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungenja„Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko.“AH3880.15 Z 6, Seite 33
Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungenja„Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko.“AH3880.15 Z 6, Seite 33
Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionennicht geregelt
Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl)nicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriftenja„gelten dass einer behördlichen Anzeige-, Melde-, oder Bewilligungspflicht für die Veranstaltung entsprochen wird und behördliche Vorschriften, Auflagen, Bedingungen eingehalten werden.“AH3880.15 Z 8, Seite 33
Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig)nicht geregelt

Vertrag, Selbstbehalt und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachennicht geregelt
Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen)nicht geregelt
Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltungja„Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf.“Art 12 Pkt 1.1 AHVB, Seite 10
Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfälltnicht geregelt
Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen)ja„gelten dass einer behördlichen Anzeige-, Melde-, oder Bewilligungspflicht für die Veranstaltung entsprochen wird und behördliche Vorschriften, Auflagen, Bedingungen eingehalten werden.“AH3880.15 Z 8, Seite 33
Frist zur Schadenanzeigeja„Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.“Art 8 Pkt 1.4 AHVB, Seite 8
Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung)nein„Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen“Art 7 Pkt 1.2 AHVB, Seite 6
Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalterja, bis zur Versicherungssumme„Strafrechtsschutz gemäß Art. 19.2.2. der dem Vertrag zugrundeliegenden ARB, für den Veranstalter, für Handlungen oder Unterlassungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen.“RS1004.15 Pkt 1, Seite 88
Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.“Art 7 Pkt 17 AHVB, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Oberösterreichische ImFest

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen gesammelt ImFest (AHVB 2005.21, EHVB 2005.21 und Besondere Bedingungen)
[Seite 1] VERTRAGSGRUNDLAGEN zum Produkt Veranstalterhaftpflicht ImFest© ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB2005.21 und EHVB2005.21) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt. Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A - Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produktehaftpflichtrisiko 1 [Seite 2] 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B - Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- u. Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21. Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB) Artikel 1 - Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? 1. Versicherungsfall 1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. 1.2. Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 2. Versicherungsschutz 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt). 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schaden- 2 [Seite 3] ersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5.5. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. Artikel 2 - Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechts- normen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts- normen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klageweise geltend gemacht werden. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Artikel 4 - Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Ver- sicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG eingetreten sind. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungs- verhältnis gemäß Art 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art 12.4.), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages einge- treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens 3 [Seite 4] nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicher- ungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicher ungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten. 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nach- prüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. Artikel 5 - Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicher- ungsfall im Sinne des Art 1.1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sach- schäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicher- ungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der im Zeitpunkt des Versicher- ungsfalles geltenden, von der Statistik Austria herausgegebenen Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt. 5. Rettungskosten; Kosten 5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art 8.1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. 5.4. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertrags- mäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver- fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 6 - Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich 4 [Seite 5] des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungs- gemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Ver- sicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Ver- kleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art 7.11. findet keine Anwendung. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2. 3.1. Versicherungsfall 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Um- weltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach- sen oder erwachsen könnten. 3.1.2 Serienschaden Abweichend von Art 1.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststel- lungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 3.2. Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht abweichend von Art 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahren danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4.2. findet sinngemäß Anwendung. 3.4. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet, 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind un- verzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 5 [Seite 6] 3.5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfall- behandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art. Artikel 7 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht 1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; 1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise); 2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit 4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; 4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleuni- gung geladener Teilchen erzeugt werden; 4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten, 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwen- dung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene Partner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemein- schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2.); 6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2.) be- 6 [Seite 7] teiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2.) an diesen Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Ange- hörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen. 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalt- handlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an 10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, ge- mietet, geleast oder gepachtet haben; 10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); 10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; 10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be- nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammen- 7 [Seite 8] hang stehen. 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z.2.4 EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen. 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Artikel 8 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? 1. Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: 1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Ver- sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art 11.3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. 1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.4.1 der Versicherungsfall; 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechts- beistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschrieb- enen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Ver- sicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. 2. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 8 [Seite 9] Artikel 9 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 10 - Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Artikel 11 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- trages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungs- schutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG. 3. Prämienabrechnung: 3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsäch- lichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiter- ungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungs- nehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene 9 [Seite 10] Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3. Anwendung. 3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art 8.1.1.). 4. Begriffsbestimmungen 4.1. Lohn- und Gehaltssumme Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeichnungen sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leih- arbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstneh- mer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. 4.2. Umsatz Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 1. Vertragsdauer 1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner ge- kündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Ver- tragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung. 1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: 1.3.1 Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Ver- sicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. 1.3.2 Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1), aber 10 [Seite 11] auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. 1.3.3 Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 1.3.1 bis 1.3.2. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG. 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Ver- sicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung be- züglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicher- ungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art 11.3. nicht aus. 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages - sofern darüber nicht eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist - die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. Artikel 13 - Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Artikel 14 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden. 11 [Seite 12] ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (EHVB) ABSCHNITT A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Ver- sicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Ein- richtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht ge- werbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicher- ungsnehmers benützt werden (B 11 EHVB findet Anwendung); 2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (B 11 EHVB findet Anwendung); 2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes be finden; 2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, B 15 EHVB findet Anwendung); 2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Ein- haltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig Ver- sicherungsschutz besteht; 2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs- heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Er- holungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinn- gemäß Anwendung); 2.10.Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit- ehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); 2.11.der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (B 12 EHVB findet Anwendung); 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen 3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; 3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver- richtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt. 12 [Seite 13] Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 2. Produktehaftpflichtrisiko Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nach stehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer ge- leisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. 1.2. Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. 1.3. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. 1.4. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. 1.5. Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Über- nahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme 2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätig- keitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. 2.2. Art 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte 3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. 4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) 4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Ver- mögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungs- schutz abweichend von Art 1. und Art 7.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Ver- mischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 13 [Seite 14] 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver- mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbe- seitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbind- ung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver- mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseit- igung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Ver- kaufspreis des Endproduktes steht; 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon blei- ben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, be- steht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Versicherungsschutz besteht nicht, 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen. 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer ge- lieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt, und zwar 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten; 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver- mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- 14 [Seite 15] lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseit- igung entstehen; 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1. 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt). 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in den Ländern des laut Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereiches erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in diesen Ländern erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung. 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Ver- sicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 4.2.4 Serienschaden Abweichend von Art 1.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehende Ur- sachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaft- licher oder technischer Zusammenhang besteht. Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Verein- barung gemäß Pkt. 4. - 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art 7.1.1 und 7.1.3 sowie 7.9 der AHVB wird besonders hingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Ver- wendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Pro- duktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2. Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen 15 [Seite 16] besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. 4. Betriebsübernahme Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt An Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. ABSCHNITT B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken 1. Deckung reiner Vermögensschäden Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sach- schäden sind (Art 1.2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten. 2. Abweichend von Art 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unter- lassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungs- nehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen 2.1.1 eines Verstoßes 2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße 2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beru- hender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 3. Abweichend von Art 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaft- lich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungs- bereich erfolgt; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicher- ungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- 16 [Seite 17] trages einlangt. 4.1. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassen- führung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Ab- handenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten. 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 1. Anschlussbahnen 1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die ver- tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). 1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art 7.10.1 bis 7.10.4 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1.) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Ver- einbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen. 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992). 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Ver- sicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon. 4. Zu den Punkten 1. bis 3. 4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein. 4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver- pflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn über- nommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 4.3. Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnver- träge" und "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungs- schutz. 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister 17 [Seite 18] (Maurermeister), Baugewerbetreibender, Zimmermeister, Holzbau-Meister, Holzbaugewerbe- treibender, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstalla- teure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunterneh- mer, Baggereien (Deichgräber), Erdbau, Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunter- nehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer, Tiefbohrunternehmer, Betonbohrer/ -schneider. 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus 2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen; 2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmelde- kabel, Kanäle und dgl.), wobei Art 7.10.4 und 7.10.5 AHVB keine Anwendung finden; 2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken; 2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); 2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah- men üblicherweise gerechnet werden muss. 3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei 3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500.00 3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500,00. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 5. Rauchfangkehrer Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 18 [Seite 19] 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (B 12 EHVB findet Anwend- ung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicher- ungsschutz ausgeschlossen; 1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungs- mitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, mindestens EUR 75,00, höchstens EUR 1.500,00. 1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art 6 AHVB; Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicher- ungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00. 1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sach- schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheits- maßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung); 1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet; 1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von B 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewer- beberechtigung erforderlich ist. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von B 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in B 16.3.1 und 16.3.2 EHVB mitversicherten Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflicht- ungen 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art; 3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht. 19 [Seite 20] 7. Fremdenbeherbergung 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen an- gewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleich- artige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet, 2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augen- fälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kost- barkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind. 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden 3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute; 3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00. 8. Badeanstalten 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet, 2.1. im Falle des Verlustes oder Abhandenkommen einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2.2. durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungs- mittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen 20 [Seite 21] befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. 4. Abschnitt A 1 und A 3 EHVB finden Anwendung. 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitver- sichert soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behan- delten Tieren sind abweichend von Art 7.10. AHVB mitversichert. 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihre Begleitpersonen: B 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versich- erungsschutz besteht; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 11. Haus- und Grundbesitz 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf 21 [Seite 22] Schadenersatzverpflichtungen 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bau- werke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen; Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhan- dener Privatbadestrand ist mitversichert. 1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigen- leistungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB. Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicher- ungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1. des Hauseigentümers und -besitzers; 2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den ein- getretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen be- nützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. 12. Tierhaltung 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflicht- ungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. 22 [Seite 23] 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 13. Wasserfahrzeuge 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetz- ungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie- bene Berechtigung besitzt. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen. 14. Vereine (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (B 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung); 1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unab- hängig vom Ort der Veranstaltung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Per- sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Aus- übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Per- sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh- mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; 2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Ver- eins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadener- satzverpflichtungen aus der 3.1. Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen. 3.2. Haltung oder Verwendung von 3.2.1 Tieren; 3.2.2 Wasserfahrzeugen. 3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder Internationalen Wettbewerben. 4. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung. 23 [Seite 24] 15. Feuer- und Wasserwehren 1. Abschnitt B 14.1. und 14.2. EHVB finden sinngemäß Anwendung. 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver- pflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden. 6. Abschnitt A 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung. 16. Privathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung); 1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung); 1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (B 13 EHVB findet Anwendung); 1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahr- zeugen sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung); 1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB. Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalver- sicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00. 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 3.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, einge- tragenen Partners oder Lebensgefährten; 3.2. der unter Punkt 3.2.1. bis 3.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind: 3.2.1 minderjährige Kinder; 24 [Seite 25] 3.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie in Österreich - eine Schulausbildung absolvieren (sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder - den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungs- fälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 3.2.2, sofern diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gem. Ziffer 4 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst. 3.2.3 nicht geschäftsfähiger Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer leben. 3.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig- keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs- krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 17. Erweiterte Privathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung); 1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung); 1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (B 13 EHVB findet Anwendung); 1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahr- zeugen sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung); 1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB. Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalver- sicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 25 [Seite 26] EUR 300,00. 3. Art 7.10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefällig- keitsverhältnissen überlassen wurden; weiters als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. 4. Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Scha- denersatzverpflichtung aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 5.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; 5.2. der unter Punkt 5.2.1. bis 5.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind: 5.2.1 minderjährige Kinder; 5.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie in Österreich - eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder - den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen des gesetzlichen Verpflichtungen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungs- fälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 5.2.2, sofern diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gem. Ziffer 7 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst. 5.2.3 nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer leben. 5.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig- keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs- krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 6. Abweichend von Art 7.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1. und 5.2. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist. 18. Erziehungswesen 1. Schulen und Erziehungsanstalten 1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder 26 [Seite 27] Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes; Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00 mitgedeckt sind. 19. Spezialschulen Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-, und Schischulen gilt: 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung. 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 20. Speziallehrer Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-, und Schilehrer, sowie Bergführer gilt: 1. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung 2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung. 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 27 [Seite 28] 21. Politische Gemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde 1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb- lichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung). 1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (B 3 EHVB findet Anwendung); 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen (B 3 EHVB findet Anwendung); 1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleist- ungen herangezogenen Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB. 4. A 1 und 3 EHVB finden Anwendung. 22. Kirchen, Kultusgemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus 1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde; 1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unab- hängig vom Ort der Veranstaltung; 1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Be- stand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung). 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen. Anhang - Auszug VersVG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) § 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die 28 [Seite 29] Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig. (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind. (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. (9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. (11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. § 5b (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. § 5c (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat: 1. den Versicherungsschein (§ 3), 2. die Versicherungsbedingungen, 3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie 4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten: 1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, 2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, 29 [Seite 30] 3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016. § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum 30 [Seite 31] Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der 31 [Seite 32] Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. § 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigungen verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 32 [Seite 33] ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Veranstalter - AH3880.15 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges der dem Vertrag zugrunde liegenden AHVB sowie des Abschnittes A 1 und A 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Veranstalter der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Veranstaltung. 2. Abweichend von A 1.2.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB besteht Versicherungs- schutz dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke benützt werden. 3. Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet B 11.1.2 der dem Vertrag zugrundeliegenden EHVB sinngemäß Anwendung. 4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von A 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. 5. Nicht versichert sind: 5.1. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen. 5.2. Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemieteten bzw. entliehenen Räumlichkeiten (ausgenommen Schäden durch Feuer oder Leitungswasser an gemieteten bzw. geliehenen Räumlichkeiten aufgrund besonderer Vereinbarung), Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen. 5.3. Schadenersatzverpflichtungen auf Grund von zeitweiligen oder dauerhaften Beeinträchtigungen des Gehörs auf Grund von Rückkoppelungseffekten oder falsch eingestellten Musikanlagen bzw. Beschallungsanlagen. 5.4. Schadenersatzverpflichtungen durch die Verwendung von Stroboskopen und der damit verbundenen Gefahr der Schädigung des Augenlichtes bzw. der Gefahr von dadurch ausgelösten epileptischen Anfällen samt Folgewirkungen. 5.5. Schadenersatzverpflichtungen durch die Verwendung von Laserstrahlen. 5.6. Schadenersatzverpflichtungen durch den Einsatz von Schaum zur Unterhaltung der Gäste. 6. Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Risken: 7.1. Abbrennen von Feuerwerken oder Darbietung von Feuershows; 7.2. persönliche Schadenersatzpflicht 7.2.1 der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung bzw. 7.2.2 der an der Körveranstaltung, Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter; 7.3. Bestand und Betrieb von Hüpfburgen; 7.4. entgeltlicher Ausschank in Eigenregie (Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste gegen Entgelt). 8. Obliegenheiten: Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten dass einer behördlichen Anzeige-, Melde-, oder Bewilligungspflicht für die Veranstaltung entsprochen wird und behördliche Vorschriften, Auflagen, Bedingungen eingehalten werden. 33 [Seite 34] Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Bewirtung in Eigenregie - AH3881.15 Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.4. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung AH3880.15 für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - beaufsichtigte Hüpfburg - AH3882.15 Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung AH3880.15 für den Bestand und Betrieb von Hüpfburgen, sofern diese durch eine geeignete Person ständig überwacht wird. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Mietsachschäden Feuer und Leitungswasser - AH3808.12 Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten durch Feuer oder Leitungswasser. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Umweltstörung - AH3430.12 Die besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB ist getroffen. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) - AH3466.12 Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden. 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz) 1.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB, 1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes- Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz Sanierungsverpflichtungen genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB. 1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten 34 [Seite 35] behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB. 1.2. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umwelt- schaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung. 1.3. Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre. 1.4. Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 1.5. Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art.6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) sind. 1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität). 2. Versicherungsfall 2.1. Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.2. Serienschaden Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs- fall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammen- hang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 2.3. Produktehaftpflichtrisiko Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall. 3. Versichertes Risiko - neue Betriebsstätten Abweichend von Art.2, Pkt.1 AHVB sind neue Produktionsstandorte nicht automatisch versichert. 4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen 4.1. Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine primäre Sanierung, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - eine ergänzende Sanierung, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausge- 35 [Seite 36] glichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederher- stellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine Ausgleichssanierung, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. 4.2. Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschäd- lichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen 5.1. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. 5.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzan- spruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetz- ung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG). 5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichs- sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50% der versicherten Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. 5.4. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der beste- henden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 6. Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr 6.1. Im Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme für sämtliche versicherten Sanierungsmaßnahmen (Pkt. 4.) zusammen. 6.2. Abweichend von Art.5, Pkt.2 AHVB leistet der Versicherer für die innerhalb eines Versicher- ungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Einfache der Versicherungs- summe. 7. Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht. 8. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umwelt- schaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festge- stellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzu- führen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Ab- schluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem 36 [Seite 37] Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umwelt- schaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 9. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet, 9.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; 9.2. geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG); 9.3. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind un- verzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorge- schrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetrieb- nahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 10.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungs- schutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umwelt- schäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsan- lagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüst- ung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicher- ungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE HAFTPLFICHT - Bewachte Garderoben - AH463.2 1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Sachen, die der Versicherungsnehmer oder jene Personen, die für ihn handeln gegen Bestätigung 37 [Seite 38] (Garderobenschein) ausschließlich zur Verwahrung übernommen haben und die sich in bewachten Garderoben befinden. Sie gelten nicht für Geld, Schecks, Wertpapiere und Kostbarkeiten (als solche gelten keinesfalls Kleidungsstücke). 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2.2 sowie Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust, Abhandenkommen oder Verwechslung von Sachen gemäß Pkt. 1. 3. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG verpflichtet, 3.1. dafür Sorge zu tragen, dass die Garderoben während des Betriebes ständig bewacht sind und nur vom Garderobenpersonal betreten werden können; 3.2. im Fall des Verlustes, Abhandenkommens oder der Verwechslung einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (ARB2024.1) Einführung und Inhaltsverzeichnis Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie vereinbart und im jeweiligen Versicherungsvertrag angeführt sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Betriebe und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind in den jeweiligen Produktinformationen (zuvor Tarif) geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang. Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 38 [Seite 39] Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung) Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Besondere Bestimmungen Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug- Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich Artikel 20 Beratungs-Rechtsschutz Artikel 21 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht Artikel 27 Daten-Rechtsschutz Artikel 28 Steuer-Rechtsschutz Artikel 29 Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen Artikel 30 Förderungs-Rechtsschutz Artikel 31 Antistalking-Rechtsschutz Artikel 32 Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Artikel 33 Auslandsreise-Rechtsschutz Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 - Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken. Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.1.3. sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung 39 [Seite 40] des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses. Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern. 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 20.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25.4.), des Daten-Rechtsschutzes (Artikel 27.4.), des Steuer-Rechtsschutzes (Artikel 28.4.) und des Förderungs-Rechtsschutzes (Artikel 30.3.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen. 3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und Artikel 24.2.1.1.) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst. Artikel 3 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls im Sinne des § 33 VersVG (siehe Anhang) unverzüglich geltend macht. 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 21 bis 28 und Artikel 30). Artikel 4 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), im Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18), im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19), im Arbeitsgerichts- Rechtsschutz (Artikel 21), im Sozialversicherungs-Rechtsschutz (Artikel 22) sowie im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz (Artikel 23) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf 40 [Seite 41] Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 2. Im Steuer-Rechtsschutz (Artikel 28), bei der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen (Artikel 29) und im Förderungs-Rechtsschutz (Artikel 30) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes, oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungsschutz für die Vollstreckung im Geltungsbereich gemäß Punkt 4. 3. Im Daten-Rechtsschutz (Artikel 27) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gemäß geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. 4. In den übrigen Fällen (beispielsweise Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Artikel 32) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist. 5. Der Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 20) kann in den Staaten der europäischen Union, der Schweiz und Liechtenstein in Anspruch genommen werden. Artikel 5 - Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen und Klauseln jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz - sofern nichts anderes vereinbart ist 1.1. den Versicherungsnehmer, 1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, 1.3. deren unter Punkt 1.3.1. bis 1.3.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Das sind: 1.3.1. minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), 1.3.2. diese Kinder (Punkt 1.3.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern sie in Österreich - eine Schulausbildung absolvieren (sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder; - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder; - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder; - den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 1.3.2, sofern diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gem. Artikel 4 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst. 41 [Seite 42] Eine Schulausbildung, Lehrausbildung oder ein Studium im Bundesland Bayern in Deutschland, wird einer Ausbildung in Österreich gleichgehalten. 1.3.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. 2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen. 4. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8). 5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. Artikel 6 - Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. 2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gem. Punkt 1 übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8). 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20 bis 22 und Artikel 24 bis 31), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person. 4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21, 22 und 28). 6. Der Versicherer zahlt 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche 42 [Seite 43] Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorarkriterien. In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes, oder eines sprengelfremden Rechtsanwaltes, sofern dieser vorher verbindlich erklärt, seine Leistungen, wie ein am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes zu verrechnen, gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen. 6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. 6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist. Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. 6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse. 6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen. 6.6. Kosten gemäß Punkt 6.1., Punkt 6.2. und Punkt 6.4. - exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; - unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 23.2.4.). 6.7. in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation 6.7.1. die auf den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen entfallenden anteiligen Honorarkosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (Punktation), bis maximal 1,5 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen am Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. 6.7.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal zwei zweistündige Mediationssitzungen. 43 [Seite 44] 6.7.3. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, 6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Die Leistung gemäß Punkt 6.2. bis Punkt 6.5. und Punkt 6.7. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt: 7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme. 7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles. 7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter; - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren sowie - auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffener Versicherungsnehmer angerechnet. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu max. 20 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu max. 10 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden. 7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. 7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechts- verwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit vier Prozent der Versicherungssumme. 44 [Seite 45] Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. 7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenswahrnehmung gewesen wäre. Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche. 7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander. 7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig. 8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung). Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1. in ursächlichem Zusammenhang mit 1.1. Kriegsereignissenn jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, und allen mit den genannten Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, Kernenergie und ionisierenden Strahlen, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden, oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen; 1.2. - mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; - mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind. Als Ausnahmesituation gilt eine Situation, die den Gesetzgeber oder Organe der Vollziehung unmittelbar veranlasst, zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit vorzunehmen; - Enteignungen; 1.3. - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt; 1.4. Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind; 45 [Seite 46] 1.5. - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf- Rechtsschutz; 1.5a. - der Finanzierung des Erwerbs eines Gebäudes, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks durch den Versicherungsnehmer; 1.6. - Spekulationsgeschäften: das sind Rechtsgeschäfte sowie dazugehörige Sicherungsgeschäfte über Vermögenswerte, Vermögensrechte und Geld, die regelmäßig in Erwartung der Wertsicherung oder eines Wertzuwachses oder Ertrags abgeschlossen werden und unter dem Risiko stehen, dass die dafür aufgewendeten finanziellen Mitteln teilweise oder gänzlich verloren werden; - Fremdwährungskrediten; - Termingeschäften; sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; - der Veranlagung von Vermögensgegenständen und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekassen und Pensionskassen) und der damit im Zusammenhang stehenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung; Dieser Ausschluss gilt nicht für Kapitalanlagen in Form von Spareinlagen nach § 31 Abs. 1 Bankwesengesetz; - Jedenfalls ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit folgenden Finanzinstrumenten, Geldmarktinstrumenten sowie Veranlagungen und der damit im Zusammenhang stehenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung: - Übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018; - Geldmarktinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2018; - Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018; - Nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 8 WAG 2018; - Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018; - Börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018; - Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018; - Strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018; - Strukturierte Einlagen gemäß § 1 Z 13 WAG 2018; - Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018; - Warenderivate gemäß § 1 Z 15 WAG 2018; - Energiegroßhandelsprodukte gemäß § 1 Z 16 WAG 2018; - C.6-Energiederivatkontrakte gemäß § 1 Z 17 WAG 2018; - Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gemäß § 1 Z 18 WAG 2018; - Öffentliche Schuldtitel gemäß § 1 Z 19 WAG 2018; - Krypto-Währungen, sonstige virtuelle Währungen sowie vergleichbare digital-tauschbare Vermögenswerte; 2. in ursächlichem Zusammenhang mit 2.1. Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind (Ausschluss wurde aufgehoben); 2.2. Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; 2.3. Unternehmenspachtverträgen; 2.4. der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten; 46 [Seite 47] 2.5. Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt; 3. aus dem Bereich des 3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben (z.B. Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Musterrecht); 3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; 3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften; 3.4. Vergaberechtes; 3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; 3.6. Handelsvertreterrechtes; 3.7. Disziplinarrechtes; 3.8. Flurverfassungsrecht; 3.9. Raumordnungsrecht; 3.10. Grundverkehrsrecht; 3.11. Grundbuchsrecht; 4. aus 4.1. Anstellungsverträgen (und deren Anbahnung) gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; 4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben; 4.3. Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen; 4.4. Versicherungsverträgen; 5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen 5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; 5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Ehegatten und Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht; 5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde; 5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens; 5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten. 6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17 bis 33). Artikel 8 - Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 47 [Seite 48] 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. den Versicherer 1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, 1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und 1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen; 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, und dem Rechtsvertreter - Vollmacht zu erteilen, - ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und - ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; 1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln; 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; 1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren; 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, - vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder - vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. 2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang). 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19). Artikel 9 - Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) 1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen. Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern. 2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, 48 [Seite 49] 2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären; 2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; 2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. 3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen. 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punktes 3. ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt 5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Absatz 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als anerkannt. 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen. Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt in geschriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen. Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus. 6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden. Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten. Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen. 7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses. Artikel 10 - Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den 49 [Seite 50] Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt. 2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist. Eine Interessenkollision liegt vor, - wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht oder - wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat. Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen. 3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen, 3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst vorgenommen wird; 3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes; 3.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat; 4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. 5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers 5.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort; 5.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5.). 6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters. Artikel 11 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. Artikel 12 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 50 [Seite 51] 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 21 bis 28 und Artikel 30), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen. 4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und ihn zur Kündigung vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zur Kündigung des Vertrags sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG im Anhang). Artikel 13 - Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen. 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang). 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang). 4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. 5. Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr gem. den §§ 23 – 30 VersVG (siehe Anhang) durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt (§ 27 Abs. 3 VersVG), so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur 51 [Seite 52] in geschriebener Form 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn ihm innerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form zugestimmt wird. Bei Nichtannahme oder Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung, bei Nichtannahme zwei Monate nach Empfang des Anbotes. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden. Artikel 14 - Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung) 1. Die Versicherungssumme ist auf Basis des vereinbarten und auf der Polizze angeführten Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird, wertgesichert. Wird dieser Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. 2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart wird, gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert hat. Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in dem die auf der Polizze angeführte Versicherungsdauer endet. 3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis. Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: P = 100 x (IA : Io - 1) P = Prozentsatz der Veränderung Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer) IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer) 4. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer über die Anpassungen (aktueller Veränderungswert, neuer Index-Ausgangswert, die konkrete Höhe der angepassten Prämie und Versicherungssumme) mit der jeweiligen Information zur Hauptfälligkeit der Prämie in geschriebener Form zu informieren. 5. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1 % (Schwankungsgrenze) beträgt. Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen werden. 6. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungsnehmer jährlich für die nächstfolgende Hauptfälligkeit der Prämie in geschriebener Form gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen unberührt. 52 [Seite 53] Artikel 15 - Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? 1. Automatische Vertragsverlängerung: 1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung. 1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: 1.3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. 1.3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1.), aber auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. 1.3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 1.3.1. bis 1.3.2. 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos. Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen. Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt. 3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles - ausgenommen Fälle des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 20) - kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden: 3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer - die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verzögert hat, - die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausgesprochen hat, - die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4. ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1), - nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oder Rechtsbelehrung, - nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden 53 [Seite 54] Versicherungsperiode erfolgen. Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. 3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn - der Versicherungsschutz bestätigt wurde - er eine Leistung erbracht hat, - der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat, - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt, wenn der Versicherer innerhalb der letzten zwei Versicherungsperioden den Versicherungsschutz mindestens zwei mal bestätigt hat oder zwei mal eine Leistung erbracht hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes, - nach Erbringung einer Versicherungsleistung, - nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. 4. Kündigung nach Umzug ins Ausland 4.1. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz auf Dauer ins Ausland, mindestens jedoch für sechs Monate, so besteht sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer ein Kündigungsrecht. Die Kündigung ist nach erfolgter behördlicher Ummeldung möglich. Die Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Rücktrittserklärungen gem. §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Besondere Bestimmungen Artikel 17 - Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug- Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande oder zu Wasser sowie Anhänger, oder 1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande oder zu Wasser sowie Anhänger, oder 1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande oder zu Wasser sowie Anhänger, 54 [Seite 55] die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von 2.1.1. Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuges entstehen; 2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. 2.1.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Punkt 2.4.). 2.2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. 2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht Versicherungsschutz 2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; 2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt; 2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis 1 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,5 % der Versicherungssumme. 2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (nicht bei reinen Vorsatzdelikten) besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen - die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter; - die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme; - die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen; 55 [Seite 56] - die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie - in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnahmen. Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10 % der Versicherungssumme limitiert. 2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 festgesetzt wird. Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 2.3. Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß. 2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 2.5. Erweiterte Deckung Der Versicherungsschutz - umfasst im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Punkt 2.1.1.) oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof; - erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahrzeug- Rechtsschutz gemäß Punkt 1.1. oder Punkt 1.2. besteht und für diese Fahrzeuge die gemäß Punkt 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist; - umfasst in Erweiterung zu Artikel 3 bis zu 6 Monate rückwirkend den Ankauf eines Motor- fahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern für dieses Motorfahrzeug ein Fahrzeug- 56 [Seite 57] Vertrags-Rechtsschutz und gleichzeitig eine Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug übergeht, sofern sich die gemäß Punkt 1 jeweils vereinbarte Nutzung nicht ändert. Im Übrigen besteht Versicherungsschutz hierbei nur dann, wenn dem Versicher- ungsnehmer oder den mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsschutzversicherungs-Vertrags inklusive Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz vom Eintritt des Versicherungsfalls nichts bekannt war oder auch nichts bekannt sein konnte; - umfasst in Erweiterung zu Artikel 3 die Veräußerung des aus dem Versicherungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungsfall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt; - umfasst bei unselbstständig erwerbstätigen Versicherungsnehmern (je nach Vereinbarung auch Mitversicherte gem. Art. 5.1.), sofern die Vereinbarung "nicht betrieblich genutzte Motorfahrzeuge" getroffen und auf der Polizze angeführt wurde, Dienstfahrten (auch angeordnete) des Versicherungsnehmers mit dem eigenen Motorfahrzeug. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für - Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge gemäß Punkt 1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart ist; - die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. 3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz 3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden; 3.2.2. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern; 3.2.3. im Straf-Rechtsschutz - gemäß Punkt 2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; - gemäß Punkt 2.2.4. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde; 3.2.4. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist; 3.2.5. im Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz bei Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug- Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu 57 [Seite 58] lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2. und Punkt 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen. 5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über? 5.1. Wird ein nach Punkt 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. 5.2. Wird ein nach Punkt 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer innerhalb eine Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz VersVG (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren. 6. Wann endet der Vertrag vorzeitig? 6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Punkt 5.1. oder der Versicherungsnehmer gemäß Punkt 1.2. seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. 6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer keine Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen. Artikel 18 - Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker- Rechtsschutz) 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), oder 1.2. der Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind oder nicht von ihr gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande und zu Wasser sowie Anhänger. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz 58 [Seite 59] für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen. 2.2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. 2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht Versicherungsschutz 2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; 2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt; 2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis 1 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,5 % der Versicherungssumme. 2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (nicht bei reinen Vorsatzdelikten) besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen - die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter; - die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme; - die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen; - die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie - in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnahmen. Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10 % der Versicherungssumme limitiert. 2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 festgesetzt wird. Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und 59 [Seite 60] unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 2.3. Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß. 2.4. Erweiterte Deckung Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. 3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz 3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für - die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden; - die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 3.2.2. im Straf-Rechtsschutz - gemäß Punkt 2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; - gemäß Punkt 2.2.4. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde; 3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol 60 [Seite 61] untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen. 5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig? Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu lenken, wird über sein Verlangen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst. Artikel 19 - Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen. Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtumsatz - bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles - den Betrag von EUR 10.000,- nicht übersteigt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. 1.2. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten; 1.3. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. 2. Was ist versichert? 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz Dieser Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; 2.2. Straf-Rechtsschutz Dieser Versicherungsschutz umfasst 2.2.1. die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage 2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; 2.2.1.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt; 61 [Seite 62] 2.2.2. die Beratungs- und Vertretungshandlungen bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 198 ff StPO sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis insgesamt 1 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen werden, - ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder - ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleiches. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,5 % der Versicherungssumme. 2.2.3. die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verfahren vor Verwaltungsgerichten 2.2.3.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ab der ersten Verfolgungshandlung; 2.2.3.2. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung nur dann, wenn die Handlung oder Unterlassung auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist und eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt; 2.3. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus auch die Verteidigung im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (nicht bei reinen Vorsatzdelikten) ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen - die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter; - die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme; - die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen; - die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie - in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnahmen. Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10 % der Versicherungssumme limitiert. 2.4. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und rückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung Versicherungsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt. Sofern diese Besondere Vereinbarung und die Besondere Vereinbarung nach Artikel 19.2.3. ARB getroffen wurden, besteht rückwirkend der Versicherungsschutz im Rahmen der Leistungen gemäß Artikel 19.2.3. ARB, auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wenn eine endgültige Einstellung der Verfahrens oder ein rechtkräftiger Freispruch erfolgt. 2.5. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. 62 [Seite 63] 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht 3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteile und Zubehör eintreten (nur nach Maßgabe der Artikel 17 oder 18 versicherbar); 3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeits- und Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 21 versicherbar); 3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger (nur nach Maßgabe des Artikel 22 versicherbar); 3.1.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 23 versicherbar); 3.1.5. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 24 versicherbar); Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke und Zubehör), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen. Vom Ausschluss umfasst bleiben jedoch insbesondere Äcker, Wiesen, Wälder, Felder udgl. 3.1.6. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssache (nur nach Maßgabe der Artikel 25 und 26 versicherbar). 3.2. Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von 3.2.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der geschlechtlichen Selbstbestimmung sowie Trauerschäden; 3.2.2. Schadenersatzansprüchen zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern. 3.3. Im Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz 3.3.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist (Punkt 2.1.2.), wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; 3.3.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist (Punkt 2.4.), - für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge; - für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB; - für Delikte gegen die Ehre; - für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie für Delikte mitversicherter Personen untereinander; - sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen desselben Deliktes verurteilt wurde; - bei der Ergreifung von gerichtlichen Diversionsmaßnahmen. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und 63 [Seite 64] Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen. Artikel 20 - Beratungs-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.). 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebs. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen. Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat, bis zu einer Höhe von EUR 75,00 inklusive Mehrwertsteuer. Wird die gewünschte Beratung in einem Land der europäischen Union, der Schweiz oder Liechtenstein, in Anspruch genommen, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, bis zur einer Höhe von EUR 75,00 inklusive Mehrwertsteuer. Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer nur einmal pro Versicherungsfall und höchstens einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden. 3. Was gilt als Versicherungsfall? Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. Artikel 21 - Arbeitsgerichts-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 51 Abs.1 ASGG. 64 [Seite 65] 1.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 51 Abs. 3 ASGG. 1.3. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gemäß § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 3 ASGG. 2. Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Gerichten als Arbeitsgerichte. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor einem Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche Geltendmachung. 2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor Zivilgerichten sowie abweichend von Artikel 7.3.7. für Disziplinarverfahren. In beiden Fällen übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens - die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.7.); - die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 0,4 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. 2.3. Erweiterte Deckung Der Versicherungsschutz umfasst - bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz- Ausfallgeld; - bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch die Kosten für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 1 % der Versicherungssumme; sofern gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, erhöht sich das Kostenlimit auf maximal 2 % der Versicherungssumme; - bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Gemeinschaft auch die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaft; - bei Beeinträchtigten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) auch das Verfahren vor dem Behindertenausschuss gemäß § 12 iVm. § 8 und § 8a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sowie dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1. (nur nach Maßgabe der Artikel 17 oder 18 versicherbar); 3.2. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht. 4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen bei der 65 [Seite 66] Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten. Artikel 22 - Sozialversicherungs-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers 2.1. in Verfahren vor Gerichten als Sozialgerichte gegen Sozialversicherungsträger wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen. Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen resultieren aus Ansprüchen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung; 2.1.1. in Verfahren vor österreichischen Gerichten über Zuerkennung und Bemessung des Pflegegeldes gemäß Bundespflegegeldgesetz; 2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge; 2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger. 2.4. Erweiterte Deckung Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 1 % der Versicherungssumme. 3. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen - im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.; - bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten. Artikel 23 - Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen. Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus dem Versicherungsfall resultierende Streitwert den Betrag von EUR 5.000,- und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtumsatz - bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles - den Betrag von EUR 10.000,- nicht übersteigen. 66 [Seite 67] Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. 2. Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen, sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nicht-gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang. 2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen: 2.3.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Forderung des Versicherungsnehmers erhebt; 2.3.2. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz. 2.3.3. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. 2.4. Sofern gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz im Betriebsbereich (gemäß Punkt 1.2.) abweichend von Punkt 2.3.1. auch die Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle), nachdem der Gegner durch den Versicherungsnehmer in geschriebener Form aufgefordert wurde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Teilzahlungen des Gegners sind abweichend von Artikel 6.6.6. zuerst auf Kosten anzurechnen. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör (nur nach Maßgabe des Artikel 17 versicherbar); 3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 21 versicherbar); 67 [Seite 68] 3.1.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern (nur nach Maßgabe des Artikel 22 versicherbar); 3.1.4. aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften (nur nach Maßgabe des Artikel 24 versicherbar); 3.1.5. im Zusammenhang mit einer Familienrechtssache (nur nach Maßgabe des Artikel 25 versicherbar); 3.1.6. im Zusammenhang mit einer Erbrechtssache (nur nach Maßgabe des Artikel 26 versicherbar); 3.1.7. im Zusammenhang mit Verträgen über die Förderung für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (nur nach Maßgabe des Artikel 30 versicherbar). 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eine Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Der Versicherungsschutz für Reisevertragsstreitigkeiten entfällt, wenn die Reise länger als acht Wochen dauert. Als Reise wird eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz angesehen. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 24 - Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben - für privat genutzte Objekte der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) - für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich der Versicherungsnehmer 1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung); 1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung), sofern die vereinbarte Überlassungsdauer drei Monate übersteigt. Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung 2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch 2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitzentziehung; 2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz 68 [Seite 69] auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden. 2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. 2.3. aus Wohnungseigentum 2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betreffen; 2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört. Abweichend zu Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungsfälle gemäß Punkt 2.3.1. und Punkt 2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. 2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max. 10 % der Versicherungssumme. 2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 0,4 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit 3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 25 versicherbar); 3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 26 versicherbar). 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. 3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für 3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer; 3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern, zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des versicherten Objektes oder aus den mit dem Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen; 3.3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen (nur nach Maßgabe des Artikel 19 versicherbar). 4. Was gilt als Versicherungsfall? Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2. 69 [Seite 70] 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3. 6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig? 6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten. 6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages erfolgte. 6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.2. (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3. (neu bezogene Eigentumswohnung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt. Artikel 25 - Rechtsschutz für Familienrecht 1. Wer ist versichert? Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.). 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. 3. Was ist nicht versichert? Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen sowie in Fällen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt; 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. Die Bestimmungen dieses Pkt. 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragenen Partnerschaften anzuwenden. 70 [Seite 71] 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt. 3.5. im Zusammenhang mit der beruflichen Erwachsenenvertretung. 4. Was gilt als Versicherungsfall? Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 26 - Rechtsschutz für Erbrecht 1. Wer ist versichert? Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.). 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Im Erbrechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, 3.1.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist; 3.1.2. im Verlassenschaftsverfahren (ausgenommen im Verfahren über das Erbrecht bei wi- dersprechenden Erbantrittserklärungen gemäß §§ 161 ff AußStrG); 3.1.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen; 3.1.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, die durch einen Vertrag über die Erbschaft übertragen worden sind. 4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 27 - Daten-Rechtsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im privaten Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbständig oder selbständig Erwerbstätige, eintreten. 71 [Seite 72] 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. 2. Was ist versichert? 2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechts sowie des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter des privaten Bereiches. 2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen betroffener Personen nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Übernahme der Kosten erfolgt bis zu 1 % der Versicherungssumme. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die interaktive Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Internet betreffen (Web 2.0-Inhalte, z.B. Social Media, soziale Netzwerke, Blogs, Facebook, Twitter). 3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Verarbeitungen zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt. 3.2. Im Betriebsbereich besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.2.1. im Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen; 3.2.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 4. Was gilt als Versicherungsfall? Zusätzlich zu den Regelungen des Art. 2.3. gilt Folgendes: Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Artikel 2.3. sinngemäß. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 28 - Steuer-Rechtsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug- Rechtsschutz (Artikel 17) besteht; 1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24) besteht; 1.3. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den privaten Lebensbereich (Artikel 19.1.1.); 72 [Seite 73] 1.4. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den Berufsbereich (Artikel 19.1.2.); 1.5. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb (Artikel 19.1.3.). 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.5. ARB 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem 2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide gemäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz) 2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (gemäß Artikel 133 Abs. 1 Z 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz); 2.2. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) - in der Eigenschaft gemäß Punkt 1.1. nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des Artikel 17.2.2., - in allen anderen versicherten Eigenschaften nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des Artikel 19.1.1. Versicherungsschutz besteht dabei 2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen; 2.2.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen wird rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, - ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 25 FinStrG gegeben ist. 3. Was gilt als Versicherungsfall? Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Punkt 2.1. (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetreten. Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Punkt 2.2. gelten die Regeln des Artikels 2.3. 4. Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht 4.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter; 4.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die 4.2.1. vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst wurden; 4.2.2. durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 29 - Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, das heißt weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 73 [Seite 74] 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1.) 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2.) 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.1.3. 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. 1.4.2. die Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei einer OG und einer KG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder. 2. Was ist versichert? 2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperverletzung des Versicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzensgeld (§ 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger uneinbringlich sind. 2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche, die - im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher der Körperverletzung durch ein staatliches Gericht zuerkannt werden; - dem Versicherungsnehmer als Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden; - sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers. 2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. 2.4. Die Ersatzleistung wird maximal bis zu 50 % der jeweils gültigen Versicherungssumme erbracht, bei Versäumnisurteilen jedoch nur bis maximal 5 % der jeweils gültigen Versicherungssumme. 3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung und wann ist die Versicherungsleistung fällig? 3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß Punkt 3.1. und innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages fällig werden. 3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig. 4. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten (Obliegenheiten)? 4.1. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt die Verpflichtung, den Versicherer gleichzeitig mit der Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung sowie über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren und das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen. 5. Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt. 74 [Seite 75] 6. Die Ersatzleistung wird nur erbracht, soweit die Leistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag oder einer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung beansprucht werden kann. Artikel 30 - Förderungs-Rechtsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für ihren versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Förderungen, die der Versicherungsnehmer für seinen versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von der Agrarmarkt Austria bereits erhalten oder zugesprochen bekommen hat, soweit deren Rückforderung 2.1. vor Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden oder 2.2. vor österreichischen Zivilgerichten bestritten wird. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Höhe der mittels Bescheid oder Mitteilung vorgeschriebenen Rückforderung mehr als 0,5 % der Versicherungssumme beträgt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist mit 10 % der Versicherungssumme beschränkt. 3. Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? Als Versicherungsfall gilt jene Antragstellung des Land- oder Forstwirtes, auf die sich die Rückforderung mittels Bescheid oder Mitteilung gemäß Punkt 2.1. oder 2.2. bezieht. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt das Ende jenes Jahres, für welches die Förderung beantragt wurde (Antragsjahr). 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? Als Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und 1a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt dass die wahrheitswidrige Angabe des Antragstellers bei der Antragstellung nicht vorsätzlich erfolgt ist. Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 31 - Antistalking-Rechtsschutz 1. Der Versicherungsschutz umfasst über den Deckungsumfang gemäß Artikel 19.2.1. hinaus im Schadenersatz-Rechtsschutz für Personen gemäß Artikel 19.1.1. und 19.1.2. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und vor Verfolgungshandlungen (Stalking) für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung, sofern ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person wegen § 107a Strafgesetzbuch (siehe Anhang) eingeleitet wurde. 2. Ist dem Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Gericht die Einbringung einer nachfolgenden Rechtfertigungsklage aufgetragen worden oder leitet der Gegner ein ordentliches Zivilverfahren gegen den Versicherungsnehmer zur Abwehr des behaupteten Anspruchs ein, umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten eines solchen Verfahrens. 75 [Seite 76] 3. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber den mitversicherten Personen (Artikel 5.1.) sowie, teilweise abweichend von Artikel 7.5.2. ARB, vor Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Mitversicherteneigenschaft. Artikel 32 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer und sofern vereinbart die mitversicherten Personen, als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) samt Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.2.4.) besteht; 1.2. der Versicherungsnehmer und sofern vereinbart seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den privaten Lebensbereich (Artikel 23.1.1.); 1.3. der Versicherungsnehmer für Versicherungsverträge des versicherten Betriebs (Artikel 23.1.2.). 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst als Erweiterung von Artikeln 17 und 23 sowie abweichend von Artikel 7.4.4. ARB die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus eigenen Versicherungsverträgen, unabhängig vom Versicherer. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1.1. aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen; 3.1.2. im Zusammenhang mit beruflichen Interessen und/oder Tätigkeiten; 3.1.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern (nur nach Maßgabe des Artikel 22 versicherbar). 4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 33 – Auslandsreise-Rechtsschutz 1. Wer ist versichert? Der Versicherungsnehmer und sofern vereinbart seine Angehörigen (Artikel 5.1.). 2. Was ist versichert? 2.1. Nach Unfällen mit Personenschäden auf Reisen (Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht Wochen), besteht über Artikel 4.1. ARB hinaus in Verbindung mit dem 2.1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB), sofern die Vereinbarung getroffen wurde und auf der Polizze dokumentiert ist; 2.1.2. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die weltweit eingetreten sind, sofern die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches erfolgt. 2.2. Der Unfall nach Z 2.1. (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) muss in ursächlichem Zusammenhang mit einer Reise stehen. 3. In Versicherungsfällen gemäß Z 2.1 die außerhalb des Geltungsbereiches von Artikel 4.1. ARB eintreten, werden die Kosten bis zu 5 % der Versicherungssumme übernommen. 76 [Seite 77] ANHANG zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB2024.1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) § 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig. (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind. (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. (9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. (11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. § 5b (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. § 5c (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat: 77 [Seite 78] 1. den Versicherungsschein (§ 3), 2. die Versicherungsbedingungen, 3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie 4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten: 1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, 2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, 3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016. § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf dem Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. 78 [Seite 79] (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt. § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. § 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des 79 [Seite 80] Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. § 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. § 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. § 33. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. 80 [Seite 81] (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 62. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. § 63. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen Weisungen gemäß gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. (2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen. 81 [Seite 82] § 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. § 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 51 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. (2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. (3) Den Arbeitnehmern stehen gleich 1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie 2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG) § 31. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte 82 [Seite 83] Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FinanzmarktGeldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig. (2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten. (3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 5 Z 3 FM-GwG bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung. (4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten. (5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 (Auszug) § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 5. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie insbesondere a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate gemäß Z 9; b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird. 6. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln. 7. Finanzinstrumente: a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5; b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6; c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG 83 [Seite 84] handelt; d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können; e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt; f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen; g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen; h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; i) finanzielle Differenzgeschäfte; j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden; k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist. 8. Nicht komplexe Finanzinstrumente: a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist; b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen; c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen; d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW; e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen; f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes; g) ein anderes als in lit. a genanntes Finanzinstrument, das die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Kriterien erfüllt. Für die Zwecke der lit. a bis g gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt 84 [Seite 85] gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt sind. 9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt werden können. 10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird. 11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist; b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten; c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen. 14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. 17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen. 18. Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Art. 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind. 19. Öffentlicher Schuldtitel: Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten gemäß Z 20 begeben wird. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit; 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht; 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden. (3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der 85 [Seite 86] Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; 3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen; 4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen. (7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. (8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. (9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. (3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs.1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs.2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden. (4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. (5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs.1 unzulässig. Finanzstrafgesetz (FinStrG) §25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. 86 [Seite 87] (2) Unter den im Abs.1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§80) absehen. §143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§82 Abs.1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren). (2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt §122. (3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen, a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§147) oder für ein selbständiges Verfahren (§148) gegeben sind. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld. § 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden; so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. § 1358. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. § 1422. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung. Strafgesetzbuch (StGB) § 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. (2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. § 70. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Strafprozessordnung (StPO) § 198 (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder 87 [Seite 88] 4. einen Tatausgleich (§ 204) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. (2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, 2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Soweit vereinbart und auf der Polizze angeführt: RECHTSSCHUTZ - Strafrechtsschutz ImFest - RS1004.15 1. Der Versicherungsschutz umfasst: Strafrechtsschutz gemäß Art. 19.2.2. der dem Vertrag zugrundeliegenden ARB, für den Veran- stalter, für Handlungen oder Unterlassungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der ver- sicherten Veranstaltung stehen. 2. Die für den Veranstalter handelnden Personen, gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Veranstaltung als mitversichert, sofern es sich nicht um Dritte handelt, die aufgrund eines Werkvertrags zur Erreichung des Veranstaltungszwecks tätig werden. 3. Sämtliche Risikoausschlüsse und Obliegenheiten bleiben unberührt 88
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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