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Versicherungsmakler / Versicherung gegen schwere Krankheiten / Bedingungsarchiv Schwere-Krankheiten-Versicherung

Generali Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung: die Bedingungen im Volltext

Zusatzversicherung zur Lebensversicherung mit einmaliger Kapitalleistung bei schwerer Krebserkrankung, drei Monaten Wartezeit, Entscheidung binnen vier Wochen und Kinderdeckung bis 14.000 Euro.

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Grundlagen und Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit)laut Polizze„Die Leistung wird bei erstmaligem Auftreten einer schweren Krebserkrankung nach Ablauf der Wartezeit gemäß Art. 2.3 fällig.“Art. 2.1, Seite 3
Leistung als Rente statt oder neben dem Kapitalnicht geregelt
Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheitnein„mit Auszahlung der Leistung an die versicherte Person“Art. 7.1 a), Seite 4
Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe)nicht geregelt
Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebtnicht geregelt
Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung)nicht geregelt
Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitnicht geregelt
Mitversicherung von Kindern der versicherten Personja, bis 14.000 €„Für jedes Kind ist eine Versicherungssumme in Höhe von einem Drittel der vereinbarten Versicherungssumme für die versicherte Person, höchstens jedoch EUR 14.000,-, vereinbart.“Art. 4.4, Seite 3
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Auslandja„Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein.“Art. 5.3, Seite 4
Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung)nein„Die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen wurde (Hauptversicherung), eine Einheit.“Art. 10.1, Seite 4

Krebs, Herz und Kreislauf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalogja„Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor)“Art. 1.1, Seite 3
Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert)ja„Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist.“Art. 1.1, Seite 3
Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situnein„Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder prae-maligne und nicht-invasive Formen.“Art. 1.2 b., Seite 3
Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs)ja„Melanome des histologisch nachgewiesenen Stadiums I (TNM-Klassifikation, siebente Auflage), sowie alle sonstigen Hautkrebsformen, die kein Melanom sind. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten.“Art. 1.2 e., Seite 3
Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM)nein„Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1N0M0.“Art. 1.2 f., Seite 3
Herzinfarktnicht geregelt
Schlaganfallnicht geregelt
Transitorische ischämische Attacke (TIA)nicht geregelt
Bypass-Operation der Herzkranzgefäßenicht geregelt
Ballondilatation oder Stent (PTCA)nicht geregelt
Herzklappenoperation oder Herzklappenersatznicht geregelt
Operation der Hauptschlagader (Aorta)nicht geregelt
Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienznicht geregelt
Gutartiger Hirntumornicht geregelt

Nerven, Organe und Unfallfolgen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Multiple Sklerosenicht geregelt
Parkinson-Krankheitnicht geregelt
Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze)nicht geregelt
Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS)nicht geregelt
Komanicht geregelt
Lähmung von Gliedmaßennicht geregelt
Blindheitnicht geregelt
Taubheitnicht geregelt
Verlust der Sprachenicht geregelt
Verlust von Gliedmaßennicht geregelt
Schwere Verbrennungennicht geregelt
Nierenversagen (dauerhafte Dialyse)nicht geregelt
Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Wartelistenicht geregelt
Chronisches Leber- oder Lungenversagennicht geregelt
Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schädennicht geregelt
HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübungnicht geregelt
Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel)nicht geregelt

Diagnose und Leistungsprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtungja„Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen, die durch entsprechende klinische, radiologische, zytologische oder histologische Untersuchungen bestätigt werden und Unterlagen über Laboruntersuchungen enthalten.“Art. 5.2 a., Seite 3
Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweisja„Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen - bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen – Befundes bestätigt sein“Art. 2.2, Seite 3
Anerkennung von Diagnosen aus dem Auslandja„Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein.“Art. 5.3, Seite 4
Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnisnicht geregelt
Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidetja„Wir entscheiden nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen (inklusive allfälliger Gutachten) so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach 4 Wochen, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen.“Art. 6, Seite 4
Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kannja„können wir von dieser Zusatzversicherung binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss zurücktreten“Art. 10.4, Seite 4

Wartezeiten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginnja„erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn auftreten oder“Art. 2.3 a., Seite 3
Eigene Wartezeit für Krebsja„eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt.“Art. 2.3 b., Seite 3
Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginnja„Die Leistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn bereits vorhandene Erkrankungen oder bestehende Gesundheitszustände bei der versicherten Person durch in Art. 3.2 beschriebene Ereignisse oder Verhaltensweisen derart verschlimmert werden“Art. 3.3, Seite 3
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzungja„durch absichtliche Herbeiführung des Krankheitsfalles“Art. 3.2 a., Seite 3
Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauchja„Alkoholmissbrauch sowie missbräuchlichem Drogen- oder Medikamentenkonsum oder die Einnahme von Gift.“Art. 3.2 a., Seite 3
Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen)nicht geregelt
Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlungja„durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophen.“Art. 3.2 c., Seite 3
Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDSnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeitennicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeitnein„sind wir gemäß § 172 Versicherungsvertragsgesetz unter Beachtung der dort näher geregelten Voraussetzungen berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen.“Art. 11, Seite 5
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie)nicht geregelt
Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summenicht geregelt
Kündigungsrecht der versicherten Personja„Der Versicherungsnehmer kann eine prämienpflichtige Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung auch für sich allein kündigen.“Art. 10.3, Seite 4
Beitragsfreistellung oder Rückkaufswertja„Wird die Hauptversicherung prämienfrei gestellt, wird auch die Zusatzversicherung prämienfrei fortgeführt, sofern sich zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung eine Deckungsrückstellung für die Zusatzversicherung ergibt.“Art. 10.2, Seite 4
Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnosenicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherungja„Sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung erlischt, so erlischt auch die Zusatzversicherung.“Art. 10.1, Seite 4
Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig)nicht geregelt
Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Generali Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen KrebsZusatzversicherung: Bedingungen für die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung Bedingungen für die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung Stand 09/2018 SAP 52694 Unter den Flügeln des Löwen. [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Was ist eine schwere Krebserkrankung? .................................................................................... 3 Artikel 2 Unter welchen Bedingungen wird die Leistung aufgrund einer schweren Krebserkrankung erbracht? ......................................................................................................... 3 Artikel 3 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ................................................................. 3 Artikel 4 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Kinder? ............................................................... 3 Artikel 5 Welche Unterlagen benötigen Sie bei der Beantragung der Leistung? ...................................... 4 Artikel 6 Wann entscheiden wir über die Leistungspflicht? ....................................................................... 4 Artikel 7 Wann endet der Versicherungsschutz? ....................................................................................... 4 Artikel 8 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ..................................................................................... 4 Artikel 9 Wie werden Kosten verrechnet?.................................................................................................. 4 Artikel 10 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung geregelt? ............................................................ 4 Artikel 11 Können die Prämien angehoben werden? ................................................................................. 5 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kunden- service angefordert werden. Seite 2 von 5 [Seite 3] Artikel 1 Artikel 3 Was ist eine schwere Krebserkrankung? Wann ist der Versicherungsschutz ausge- schlossen? 1.1 Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor), das durch unkontrolliertes 3.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit hängig davon, auf welcher Ursache die schwere Krebs- Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Un- erkrankung beruht. ter den Begriff 'Krebs' fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsys- 3.2 Wir leisten jedoch nicht, wenn die Krebserkrankung tems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus verursacht ist: Hodgkin. Die Diagnose muss durch Vorlage des histolo- a. durch absichtliche Herbeiführung des Krankheitsfal- gischen - bzw. für Leukämien zytologischen – Befundes les, Alkoholmissbrauch sowie missbräuchlichem bestätigt sein. Drogen- oder Medikamentenkonsum oder die Ein- nahme von Gift. Wenn uns jedoch nachgewiesen 1.2 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: wird, dass diese Handlungen in einem die freie Wil- a. Alle Krebserkrankungen, die ausschließlich auf Basis lensbestimmung ausschließenden Zustand krank- molekularer oder biochemischer Verfahren nachge- hafter Störung der Geistestätigkeit begangen wor- wiesen werden (z.B. durch den Nachweis von Tu- den sind, werden wir leisten. mor-DNA im Blut). b. durch eine widerrechtliche Handlung, mit der der b. Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der Versicherungsnehmer oder der Begünstigte vor- CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und sätzlich den Krankheitsfall der versicherten Person der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder herbeigeführt haben bzw. hat. prae-maligne und nicht-invasive Formen. c. durch nukleare, biologische, chemische oder durch c. Morbus Hodgkin des Stadiums I und Non-Hodgkin- Terrorismus ausgelösten Katastrophen. Lymphome des Stadiums I (Ann Arbor Klassifikati- on). 3.3 Die Leistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn be- d. Leukämie, sofern diese keine Anämie verursacht hat. reits vorhandene Erkrankungen oder bestehende Ge- e. Melanome des histologisch nachgewiesenen Stadi- sundheitszustände bei der versicherten Person durch ums I (TNM-Klassifikation, siebente Auflage), sowie in Art. 3.2 beschriebene Ereignisse oder Verhaltenswei- alle sonstigen Hautkrebsformen, die kein Melanom sen derart verschlimmert werden, dass sie zu einer sind. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so schweren Krebserkrankung führen. werden wir leisten. f. Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen Artikel 4 TNM-Klassifikation T1N0M0. g. Schilddrüsenkrebs der histologisch nachgewiesenen Welche Regelungen gelten für mitversicherte TNM-Klassifikation T1N0M0. Kinder? Artikel 2 4.1 Alle Kinder der versicherten Person, die mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom 3. bis zum 18. Unter welchen Bedingungen wird die Leistung Lebensjahr mitversichert. aufgrund einer schweren Krebserkrankung er- bracht? 4.2 Die Leistung für die mitversicherten Kinder wird bei erstmaligem Auftreten einer schweren Krebserkrankung 2.1 Die Leistung wird bei erstmaligem Auftreten einer gemäß Art. 1 nach Ablauf der Wartezeit gemäß Art. 2.3 schweren Krebserkrankung nach Ablauf der Wartezeit erbracht. gemäß Art. 2.3 fällig. 4.3 Keine Leistung erfolgt, wenn eine Erkrankung des 2.2 Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen - Kindes bereits vor Vertragsabschluss bestanden hat bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen – oder vor dem 2. Geburtstag aufgetreten ist, die zu ei- Befundes bestätigt sein (siehe Art. 5). ner schweren Krebserkrankung führt. Bei adoptierten Kindern gilt als Vorerkrankung eine 2.3 Die Zusatzversicherung beinhaltet eine Wartezeit: Es Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt der besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn Adoption gelitten hat. a. erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Mo- nate nach Versicherungsbeginn auftreten oder 4.4 Für jedes Kind ist eine Versicherungssumme in Höhe b. eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei von einem Drittel der vereinbarten Versicherungssum- Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt. me für die versicherte Person, höchstens jedoch EUR 14.000,-, vereinbart. Diese Obergrenze gilt auch dann, 2.4 Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt die wenn mehrere Versicherungsverträge derselben versi- Wartezeit gemäß 2.3 für die zusätzliche Versicherungs- cherten Person bestehen. leistung ab dem Stichtag der Erhöhung. 4.5 Die Leistung kann für jedes Kind nur einmal geltend gemacht werden und hat keine Auswirkung auf einen allfälligen Leistungsanspruch der versicherten Person. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versi- cherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice ange- fordert werden. Seite 3 von 5 [Seite 4] Artikel 5 a) mit Auszahlung der Leistung an die versicherte Per- Welche Unterlagen benötigen Sie bei der Bean- son, b) spätestens jedoch mit dem vereinbarten Versiche- tragung der Leistung? rungsablauf 5.1 Für die Leistungserbringung aus der Zusatzversiche- 7.2. Die Leistung aufgrund des Krankheitsfalles eines mit- rung bei schwerer Krebserkrankung können wir einen versicherten Kindes (siehe Art. 4) hat keine Auswirkung Identitätsnachweis des Bezugsberechtigten sowie die auf den Versicherungsschutz der versicherten Person. Vorlage der Polizze verlangen. Artikel 8 5.2 Im Krankheitsfall im Sinne dieser Bedingungen benöti- Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? gen wir folgende Nachweise: Während der Prämienzahlung ist die Zusatzversicherung bei a. Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser schwerer Krebserkrankung gewinnbeteiligt. Die Gewinnbe- Bedingungen, die durch entsprechende klinische, teiligung für diese Zusatzversicherung, die sich aus dem radiologische, zytologische oder histologische Un- Risiko- und Kostenverlauf ergibt, wird jährlich in Form einer tersuchungen bestätigt werden und Unterlagen Bonusgutschrift auf die Bruttoprämie berücksichtigt. Die über Laboruntersuchungen enthalten. Bonusgutschrift gilt für das jeweils laufende Versicherungs- b. Ausführliche Berichte der Ärzte, Krankenhäuser und jahr und ist für künftige Jahre nicht garantiert. sonstige Krankenanstalten sowie Rehabilitations- und Kurkliniken, die mit der Behandlung oder Un- tersuchung der (mit-)versicherten Person gegen- Artikel 9 wärtig betraut sind bzw. waren, über Ursachen, Be- Wie werden Kosten verrechnet? ginn, Art und Verlauf der Erkrankung. Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer entsprechend 5.3 Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss der gesetzlichen Bestimmungen sowie Abschlusskosten und von einem in Österreich oder einem anderen durch den Verwaltungskosten. Diese Kostenbestandteile berücksichti- Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niederge- gen wir bereits bei der Kalkulation der Prämien. lassenen Arzt erstellt worden sein. 5.4 Die für die erforderlichen Nachweise entstehenden Artikel 10 Kosten sind von der versicherten Person zu tragen. Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung geregelt? 5.5 Wir behalten uns das Recht vor, weitere ärztliche Un- tersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie 10.1 Die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung notwendige Nachweise – insbesondere zusätzliche bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen Auskünfte und Aufklärungen zu verlangen, um die Di- wurde (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie kann ohne agnose zu überprüfen. Die Kosten für diese zusätzli- die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn chen Untersuchungen und Nachweise trägt die Gene- der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung rali Versicherung AG. erlischt, so erlischt auch die Zusatzversicherung. Die (mit-)versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen er in Be- 10.2 Wird die Hauptversicherung prämienfrei gestellt, wird handlung war, ist oder sein wird, sowie Personenversi- auch die Zusatzversicherung prämienfrei fortgeführt, cherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlan- sofern sich zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung eine gen Auskunft zu erteilen. Deckungsrückstellung für die Zusatzversicherung ergibt. Die Leistung wird auf eine prämienfreie Versi- Artikel 6 cherungssumme herabgesetzt. Wann entscheiden wir über die Leistungs- 10.3 Der Versicherungsnehmer kann eine prämienpflichtige pflicht? Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung auch für sich allein kündigen. Wir entscheiden nach Vorliegen aller für unsere Leistungs- entscheidung erforderlichen Unterlagen (inklusive allfälliger 10.4 Analog zu den Bestimmungen über die vorvertragliche Gutachten) so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach Anzeigepflicht in den Bedingungen für die jeweilige 4 Wochen, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. Hauptversicherung können wir von dieser Zusatzversi- cherung binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss zu- Während der Prüfung des Anspruchs auf Leistung aus der rücktreten, wenn Umstände, die für die Übernahme des Zusatzversicherung werden wir den Versicherungsnehmer Versicherungsschutzes Bedeutung haben, vom Versi- jeweils innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang von cherungsnehmer oder vom Versicherten schuldhaft un- Unterlagen über erforderliche weitere Prüfungsschritte bzw. richtig oder unvollständig angegeben worden sind. fehlende Unterlagen informieren. 10.5 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes be- Artikel 7 stimmt ist, finden die Bedingungen für die Hauptversi- Wann endet der Versicherungsschutz? cherung sinngemäß Anwendung. 7.1 Der Versicherungsschutz endet Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versi- cherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice ange- fordert werden. Seite 4 von 5 [Seite 5] Artikel 11 Können die Prämien angehoben werden? Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus berechneten Prämie sind wir gemäß § 172 Versi- cherungsvertragsgesetz unter Beachtung der dort näher geregelten Voraussetzungen berechtigt, die Prämie entspre- chend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzu- setzen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versi- cherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice ange- fordert werden. Seite 5 von 5
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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