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Generali Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung: die Bedingungen im Volltext
Zusatzversicherung zur Lebensversicherung mit einmaliger Kapitalleistung bei schwerer Krebserkrankung, drei Monaten Wartezeit, Entscheidung binnen vier Wochen und Kinderdeckung bis 14.000 Euro.
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Alles zu diesem Tarif
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Grundlagen und Leistung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit) | laut Polizze | „Die Leistung wird bei erstmaligem Auftreten einer schweren Krebserkrankung nach Ablauf der Wartezeit gemäß Art. 2.3 fällig.“ | Art. 2.1, Seite 3 |
| Leistung als Rente statt oder neben dem Kapital | nicht geregelt | ||
| Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheit | nein | „mit Auszahlung der Leistung an die versicherte Person“ | Art. 7.1 a), Seite 4 |
| Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe) | nicht geregelt | ||
| Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebt | nicht geregelt | ||
| Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung) | nicht geregelt | ||
| Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten) | nicht geregelt | ||
| Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit | nicht geregelt | ||
| Mitversicherung von Kindern der versicherten Person | ja, bis 14.000 € | „Für jedes Kind ist eine Versicherungssumme in Höhe von einem Drittel der vereinbarten Versicherungssumme für die versicherte Person, höchstens jedoch EUR 14.000,-, vereinbart.“ | Art. 4.4, Seite 3 |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt | ||
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt | ||
| Höchstes Endalter des Versicherungsschutzes | nicht geregelt | ||
| Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Ausland | ja | „Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein.“ | Art. 5.3, Seite 4 |
| Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung) | nein | „Die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen wurde (Hauptversicherung), eine Einheit.“ | Art. 10.1, Seite 4 |
Krebs, Herz und Kreislauf
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalog | ja | „Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor)“ | Art. 1.1, Seite 3 |
| Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert) | ja | „Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist.“ | Art. 1.1, Seite 3 |
| Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situ | nein | „Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder prae-maligne und nicht-invasive Formen.“ | Art. 1.2 b., Seite 3 |
| Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs) | ja | „Melanome des histologisch nachgewiesenen Stadiums I (TNM-Klassifikation, siebente Auflage), sowie alle sonstigen Hautkrebsformen, die kein Melanom sind. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten.“ | Art. 1.2 e., Seite 3 |
| Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM) | nein | „Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1N0M0.“ | Art. 1.2 f., Seite 3 |
| Herzinfarkt | nicht geregelt | ||
| Schlaganfall | nicht geregelt | ||
| Transitorische ischämische Attacke (TIA) | nicht geregelt | ||
| Bypass-Operation der Herzkranzgefäße | nicht geregelt | ||
| Ballondilatation oder Stent (PTCA) | nicht geregelt | ||
| Herzklappenoperation oder Herzklappenersatz | nicht geregelt | ||
| Operation der Hauptschlagader (Aorta) | nicht geregelt | ||
| Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienz | nicht geregelt | ||
| Gutartiger Hirntumor | nicht geregelt |
Nerven, Organe und Unfallfolgen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Multiple Sklerose | nicht geregelt | ||
| Parkinson-Krankheit | nicht geregelt | ||
| Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze) | nicht geregelt | ||
| Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS) | nicht geregelt | ||
| Koma | nicht geregelt | ||
| Lähmung von Gliedmaßen | nicht geregelt | ||
| Blindheit | nicht geregelt | ||
| Taubheit | nicht geregelt | ||
| Verlust der Sprache | nicht geregelt | ||
| Verlust von Gliedmaßen | nicht geregelt | ||
| Schwere Verbrennungen | nicht geregelt | ||
| Nierenversagen (dauerhafte Dialyse) | nicht geregelt | ||
| Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Warteliste | nicht geregelt | ||
| Chronisches Leber- oder Lungenversagen | nicht geregelt | ||
| Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schäden | nicht geregelt | ||
| HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübung | nicht geregelt | ||
| Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel) | nicht geregelt |
Diagnose und Leistungsprüfung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtung | ja | „Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen, die durch entsprechende klinische, radiologische, zytologische oder histologische Untersuchungen bestätigt werden und Unterlagen über Laboruntersuchungen enthalten.“ | Art. 5.2 a., Seite 3 |
| Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweis | ja | „Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen - bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen – Befundes bestätigt sein“ | Art. 2.2, Seite 3 |
| Anerkennung von Diagnosen aus dem Ausland | ja | „Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein.“ | Art. 5.3, Seite 4 |
| Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnis | nicht geregelt | ||
| Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidet | ja | „Wir entscheiden nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen (inklusive allfälliger Gutachten) so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach 4 Wochen, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen.“ | Art. 6, Seite 4 |
| Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann | ja | „können wir von dieser Zusatzversicherung binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss zurücktreten“ | Art. 10.4, Seite 4 |
Wartezeiten und Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginn | ja | „erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn auftreten oder“ | Art. 2.3 a., Seite 3 |
| Eigene Wartezeit für Krebs | ja | „eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt.“ | Art. 2.3 b., Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginn | ja | „Die Leistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn bereits vorhandene Erkrankungen oder bestehende Gesundheitszustände bei der versicherten Person durch in Art. 3.2 beschriebene Ereignisse oder Verhaltensweisen derart verschlimmert werden“ | Art. 3.3, Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzung | ja | „durch absichtliche Herbeiführung des Krankheitsfalles“ | Art. 3.2 a., Seite 3 |
| Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch | ja | „Alkoholmissbrauch sowie missbräuchlichem Drogen- oder Medikamentenkonsum oder die Einnahme von Gift.“ | Art. 3.2 a., Seite 3 |
| Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen) | nicht geregelt | ||
| Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlung | ja | „durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophen.“ | Art. 3.2 c., Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDS | nicht geregelt | ||
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeiten | nicht geregelt |
Vertrag und Beitrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeit | nein | „sind wir gemäß § 172 Versicherungsvertragsgesetz unter Beachtung der dort näher geregelten Voraussetzungen berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen.“ | Art. 11, Seite 5 |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt | ||
| Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie) | nicht geregelt | ||
| Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summe | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht der versicherten Person | ja | „Der Versicherungsnehmer kann eine prämienpflichtige Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung auch für sich allein kündigen.“ | Art. 10.3, Seite 4 |
| Beitragsfreistellung oder Rückkaufswert | ja | „Wird die Hauptversicherung prämienfrei gestellt, wird auch die Zusatzversicherung prämienfrei fortgeführt, sofern sich zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung eine Deckungsrückstellung für die Zusatzversicherung ergibt.“ | Art. 10.2, Seite 4 |
| Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnose | nicht geregelt |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherung | ja | „Sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung erlischt, so erlischt auch die Zusatzversicherung.“ | Art. 10.1, Seite 4 |
| Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig) | nicht geregelt | ||
| Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS) | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
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- Vertragsgrundlagen KrebsZusatzversicherung: Bedingungen für die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung Fassung: 09/2018 (SAP 52694) Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
Als Text (Markdown) Generali Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung