Volltext aufklappen: Bedingungen Krebsversicherung (Anhang 791, am Text prüfen)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER KREBSVERSICHERUNG
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6. Kosten und Gebühren
§ 7. Gewinnbeteiligung
§ 8. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 9. Kündigung der Versicherung
§ 10. Prämienfreistellung
§ 11. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
§ 12. Vorauszahlungen
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 14. Erklärungen
§ 15. Bezugsberechtigung
§ 16. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
§ 17. Verjährung
§ 18. Vertragsgrundlagen
§ 19. Anwendbares Recht
§ 20. Aufsichtsbehörde
§ 21. Erfüllungsort
Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig!
Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.
Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Versiche-
rungssteuer, der Abschlusskosten sowie der Prämienanteile für Verwaltungskosten und für die Übernahme
des Risikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz (= vertragliche Deckungs-
rückstellung).
(Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine nicht rückkaufsfähige Rückstellung in seiner Bilanz zur De-
ckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.)
Gewinnbeteiligung sind Ihrem Vertrag zugewiesenen Überschüsse, die bei Risikoversicherungen die laufenden Prämien
(Prämienbonus) reduzieren (Prämienbonus).
Krebsversicherungen sind Lebensversicherungen, die eine Leistung bei Eintritt einer bedingungsgemäßen Krebserkrankung der
versicherten Person vorsehen.
Nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer tritt der Vertrag ohne Rückvergütungsanspruch außer
Kraft.
Tarif/Geschäftsplan ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen
und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegen-
leistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.
Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungssumme ist die in der Polizze ausgewiesene und im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung
des Versicherers.
53.ZK.791 (01.2016) DVR: 0016683
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§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze.
(2) Die Lebensversicherung bietet Versicherungsleistungen bei Eintritt einer Krebserkrankung nach Vorliegen der gesicherten Diagnose bzw.
sonstigen Nachweisen.
(3) Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein invasiv wachsender Krebs, der eindeutig diagnostiziert wurde (Vorlage eines eindeutigen Befundes
ist erforderlich, z.B. histologischer Befundbericht - siehe § 8).
Invasiver Krebs bedeutet eine bösartige Gewebsneubildung, bei der Körperzellen unkontrolliert wachsen und sich in gesundes Gewebe ausbreiten,
wodurch dieses verdrängt und zerstört wird. Zusätzlich neigen invasiv wachsende Krebsarten zur Absiedelung (Metastasierung) in andere Körper-
regionen.
Die Diagnose invasiver Krebs umfasst auch: Leukämie, bösartige Tumore des Lymphsystems (Lymphome) einschließlich kutane Lymphome, Mor-
bus Hodgkin und maligne Knochenmarkserkrankungen sowie Sarkome.
(4) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
a) alle Tumorvorstufen, wie z.B. "Carcinoma in situ", alle prämalignen Erkrankungen, Dysplasien, einschließlich Zervixdysplasie der CIN
Klassen 1-3 und PAP 1-4,
b) alle Prostatatumore, die nicht mindestens die TNM Klassifikation* T1bN0M0 aufweisen,
c) alle Hautkrebsformen (z.B. Basaliom) außer dem malignen Melanom ab Tumorstufe T1bN0M0,
d) Schilddrüsenkrebs N0M0;
* T=Tumorgröße, N=Lymphknotenbefall, M=Fernmetastasen, 0 = kein Befall
(5) Bei erstmaligem Entstehen des Anspruches auf Versicherungsleistung zahlen wir die vereinbarte Versicherungsleistung, damit endet der ge-
samte Versicherungsvertrag. Nach Eintritt des ersten Versicherungsfalles wird keine Versicherungsleistung für weitere Versicherungsfälle erbracht.
(6) Bei den in Absatz (2) - (4) definierten Krebserkrankungen besteht Versicherungsschutz für alle Kinder der versicherten Person, wenn die-
se zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mindestens 3 Jahre, jedoch nicht älter als 18 Jahre sind.
Eine Leistung wird erbracht, wenn bei einem Kind der versicherten Person oder einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkind der versicher-
ten Person eine der in Absatz (2) - (4) definierten Krebserkrankungen diagnostiziert wird.
Keine Leistung erfolgt, wenn der Zustand des Kindes oder das Ereignis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, direkt oder indirekt auf eine
Vorerkrankung zurückzuführen ist. Eine Vorerkrankung liegt dann vor, wenn das Kind an der Krankheit bereits vor Vertragsabschluss gelitten hat.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht. Als Vorerkrankung gilt auch, wenn die
Krankheit vor dem 3. Geburtstag des Kindes auftritt, selbst wenn das Kind vor Vertragsabschluss nicht daran litt. Bei rechtmäßig adoptierten Kin-
dern gilt als Vorerkrankung eine Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt der Adoption gelitten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht.
Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von einem Drittel der entsprechenden Leistung, maximal jedoch in Höhe von EUR 11.000,--,
auch bei Bestehen mehrerer Versicherungsverträge derselben oder einer anderen versicherten Person.
Die Leistung wird nur dann ausgezahlt, wenn bei dem Kind die entsprechende Krebserkrankung nach Erreichen des 3. Lebensjahres und vor Errei-
chen des 18. Lebensjahres auftritt oder die Operation durchgeführt wird. Pro Kind kann ein Versicherungsanspruch nur einmal geltend gemacht
werden.
Wird ein Versicherungsanspruch für ein Kind geltend gemacht, so wird der Vertrag unverändert fortgeführt. Die Prämien sind in unveränderter Höhe
zu entrichten.
(7) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
a) erstmalige Symptome innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder
b) eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn
das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
(2) Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Ände-
rung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
gaben erklären. Weiters entfällt bei unrichtiger oder unvollständiger Beantwortung der Fragen unsere Leistungspflicht. Wir können nicht vom Vertrag
zurücktreten und unsere Leistungspflicht entfällt nicht, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht oder wir
von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Unsere Leistungspflicht entfällt überdies auch nicht, wenn der nicht ange-
gebene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. Bei arglistiger Täuschung können wir außerdem den Vertrag
jederzeit anfechten.
(3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
(4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
(5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt
werden, dann jedoch mit Zuschlägen. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen bzw. der Polizze.
Wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, diese also nicht spätestens zum Fälligkeitstag zahlen, werden alle Prämienraten für das zu
diesem Zeitpunkt laufende Versicherungsjahr sofort fällig und alle eingehenden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet. Im Versicherungsfall
werden die offenen Raten des laufenden Versicherungsjahres in Abzug gebracht.
(6) Die erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu be-
zahlen.
Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebe-
nen Fälligkeitstag zu bezahlen.
(7) Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an
der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Mona-
ten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen.
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(8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der
Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag nach Ablauf der festgesetzten Frist mit sofortiger Wirkung oder
im Vorhinein zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. In diesem Fall entfällt Ihr Versicherungsschutz oder er vermindert sich auf die prämien-
freie Versicherungsleistung.
Darüber hinaus entfällt Ihr Versicherungsschutz oder er vermindert sich auf die prämienfreie Versicherungsleistung, unabhängig von einer Kündi-
gung, wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der Versicherungsfall eintritt und Sie mit der Zahlung der Folgeprämie bei Eintritt des Versicherungs-
falles in Verzug sind, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert waren.
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
(2) Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegeri-
sche Ereignisse verwickelt, besteht für dadurch verursachte Versicherungsfälle kein Versicherungsschutz.
(3) Den Wert der Deckungsrückstellung leisten wir auch, wenn der Krankheitsfall verursacht wurde
a) durch Alkoholmissbrauch, Missbrauch von Drogen oder Medikamenten oder die Einnahme von Gift.
b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person.
c) durch widerrechtliche Handlungen, mit denen der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Krankheitsfall der versicherten Person im
Sinne dieser Bedingungen herbeigeführt hat.
d) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefähr-
den oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes des Katastrophenschutzes oder vergleichbarer Ein-
richtungen anderer Länder bedarf.
(4) Wir leisten auch den Wert der Deckungsrückstellung, wenn durch den Eintritt eines der unter Absatz (3) aufgeführten Ereignisse, Erkrankungen
oder Verhaltensweisen bereits vor diesem Zeitpunkt bei der versicherten Person vorhandene Erkrankungen oder bestehende Gesundheitszustände
der versicherten Person derart verschlimmert werden, dass sie zu einem versicherten Ereignis im Sinne dieser Bedingungen führen.
(5) Im Übrigen bestehen spezielle Ausschlüsse und Einschränkungen (siehe § 2).
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages (etwa durch Zustellung der Polizze) erklärt und Sie die erste Prämie
rechtzeitig (§ 3 Abs. 6) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Auf die in § 2 Abs. (7) definierte Wartefrist wird ausdrücklich hingewiesen: Der Versicherungsschutz aufgrund einer Krebserkrankung ist -
auch für die gegebenenfalls mitversicherten Kinder - erst gegeben, wenn erstmalige Symptome der Erkrankung nach Ablauf der ersten sechs Mo-
nate nach dem oben bestimmten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) auftreten oder die Diagnose gestellt wird.
Kann die Versicherungsleistung für ein mitversichertes Kind aufgrund der Wartefrist nicht erbracht werden, erlischt die Versicherung lediglich für
dieses mitversicherte Kind. Der Vertrag bleibt hinsichtlich der versicherten Person unverändert aufrecht.
Besteht aufgrund der Wartefrist kein Anspruch auf Versicherungsleistung werden lediglich die bereits einbezahlten Prämien abzüglich Versiche-
rungssteuer rücküberwiesen, der Versicherungsvertrag erlischt.
§ 6. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters zie-
hen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten (vgl. (b)) und Kosten zur Deckung des beantragten Risikos
(Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif (siehe § 1) sowie sonstige Kosen (vgl. (d)) ab.
(a) Abschlusskosten
Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt “Kostenver-
einbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil des Vertrages ist.
(b) Verwaltungskosten
An Verwaltungskosten verrechnen wir während der Prämienzahlungsdauer 15 % der Prämie.
Für prämienfreie Verträge wird ein an der prämienfreien Versicherungssumme bemessener Verwaltungskostenzuschlag von 0,10 % berechnet.
Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten können Sie ebenfalls dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt
“Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil des Vertrages ist, entnehmen.
(c) Risikokosten
Die jährlich erforderlichen Kosten zur Deckung des Krankheitsfallrisikos richten sich nach dem Alter des Versicherten sowie der für den Krankheits-
fall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr.
Die Risikokosten zur Deckung des Krankheitsfallrisikos errechnen sich jährlich aus der für den Krankheitsfall vereinbarten Versicherungsleistung
und der Wahrscheinlichkeit des Krankheitsfalles.
Die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel ist im Informationsblatt des Antrages bzw. in der Polizze unter dem Punkt “Kostenvereinbarung
und Sterbetafel“, welcher Bestandteil des Vertrages ist, angeführt.
Für die Übernahme erhöhter Risiken, insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc., bzw. möglicher gewünschter Zusatzrisiken werden wir Risi-
kozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
(d) Sonstige Kosten (= Gebühren)
Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden sind. Das
ist insbesondere eine Gebühr für das Ausstellen einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, zusätzlich gewünschte Dokumentationen, Änderung der
Zahlungsweise, nachträgliche Bearbeitung einer Verpfändung, Abtretung oder Vinkulierung oder eine Änderung des Polizzeninhalts.
Diese Gebühr beträgt EUR 20,--, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der
von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index
gegenüber dem 1.1.2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser Indexklausel er-
gebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu verlangen. Die ak-
tuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer Serviceline erfragen.
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Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. In der Folge
wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine Bearbeitungsgebühr
von EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,-- in Rechnung gestellt. Ne-
ben diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkriterien
AHK 2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Drit-
ten auflaufen. Das sind z.B. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von
ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Ver-
sicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland.
(2) Die in Absatz 1 (a) - (c) genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren
Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung.
§ 7. Gewinnbeteiligung
(1) Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Prämien
vorsichtig kalkuliert. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation.
(2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt
über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Der für Ihren Versicherungs-
vertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihren Antragsunterlagen bzw. Ihrer Polizze ausgewiesen.
(3) Ihre Gewinnanteile werden alljährlich zum Stichtag 31. Dezember festgelegt. Der Prämienbonus wird von der zu entrichtenden Prämie sofort
abgezogen. Risikozuschläge sind nicht überschussberechtigt.
(4) Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die zu erwartende
Gewinnbeteiligung, also den Prämienbonus, auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind
daher unverbindlich. Der zukünftige Prämienbonus hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab.
Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Die Höhe
des Prämienbonus wird in unserem jeweiligen Geschäftsbericht bzw. der Gewinnbeteiligungsbroschüre veröffentlicht. Abhängig vom Ausmaß des
Prämienbonus ist daher sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der laufenden Prämie zukünftig möglich.
§ 8. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des Leistungsempfängers sowie die Übergabe der
Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung
abhängig machen. Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen oder darü-
ber hinaus erforderliche Erhebungen auf unsere Kosten selbst anstellen.
(2) Im Krankheitsfall im Sinne dieser Bedingungen benötigen wir die folgenden Nachweise:
a) Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles
b) Ausführliche Berichte der Ärzte, die den (Mit-)Versicherten gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache,
Beginn, Art und Verlauf der Erkrankung. Ebenso sind uns Berichte von Rehabilitations- und Kurkliniken, in denen Behandlungen vor dem
Leistungsfall stattfanden, vorzulegen.
c) Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Ver-
sicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein, der weder die versicherte Person selbst, der Ver-
sicherungsnehmer noch ein Lebens-, Ehepartner oder ein Verwandter der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers ist.
d) Die Diagnose muss durch entsprechende klinische, radiologische oder histologische Untersuchungen bestätigt werden sowie Unterlagen
über Laboruntersuchungen enthalten.
e) Die entstehenden Kosten für die Nachweise hat der Anspruchsteller zu tragen.
f) Wir behalten uns das Recht vor - dann allerdings auf unsere Kosten -, weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte
sowie notwendige Nachweise - insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen - zu verlangen, um die Diagnose zu überprüfen.
Der Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen er in Behandlung war oder sein wird, sowie Per-
sonenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(3) Das Ausmaß der Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall
und Leistungsumfang festgestellt und die Versicherungsleistung nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt.
(4) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung
ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfän-
ger die Gefahr und die Kosten.
§ 9. Kündigung der Versicherung
(1) Sie können Ihren Vertrag in Schriftform kündigen
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ers-
ten Versicherungsjahres.
(2) Bei Verträgen gegen laufende Prämienzahlung gibt es keinen Rückkaufswert. Diese Verträge werden bei vorzeitiger Kündigung, sofern eine
Deckungsrückstellung vorhanden ist, prämienfrei gestellt, andernfalls treten sie ohne Rückvergütungsanspruch außer Kraft.
§ 10. Prämienfreistellung
(1) Sie können Ihren Vertrag in Schriftform prämienfrei stellen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ers-
ten Versicherungsjahres.
Ergibt sich zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung eine Deckungsrückstellung (siehe § 1), erfolgt eine Prämienfreistellung des Vertrages mit redu-
zierter Versicherungssumme. Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen
auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage der Deckungsrückstellung ab-
züglich 10 % eine verminderte Versicherungssumme ermittelt.
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§ 11. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
Bei Kündigung oder Prämienfreistellung verlieren Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist den wertvollen Versicherungsschutz.
§ 12. Vorauszahlungen
Eine Vorauszahlung ist nicht möglich.
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der
Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
§ 14. Erklärungen
(1) Für alle Ihre Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und
mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen
Unterschrift nicht gleichgestellt.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten ge-
genüber erklären.
(3) Jede Vertragsänderung, ausgenommen Bezugsrechtsänderung, Rückkauf oder Prämienfreistellung, ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
(4) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns
bekannte Adresse. Wenn Sie hingegen Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen,
die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.
(5) Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihre Anschrift geändert, dies aber uns nicht mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen
Ihnen gegenüber die Absendung eines Briefes an die Anschrift, die Sie uns zuletzt bekannt gegeben haben. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung Ihnen zugegangen wäre.
Bei vereinbarter elektronischer Kommunikation gilt dies nur, wenn wir Sie rechtzeitig elektronisch von der Zusendung eines Briefes und von den ge-
nannten Folgen einer unterbleibenden Mitteilung der Anschriftänderung verständigt haben, sofern die elektronische Verständigung möglich war.
Dies gilt sinngemäß für Erklärungen gegenüber einer versicherten Person.
§ 15. Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis
dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns angezeigt werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.
Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
(3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung
nachweist.
Mit Ausstellung einer Letztstandspolizze verlieren alle zuvor für diesen Vertrag ausgestellten Polizzen ihre Gültigkeit.
§ 16. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
(1) Wenn Sie den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen eine Letztstandspolizze ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§ 17. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der An-
spruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht
nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren.
§ 18. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze samt Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die vorliegenden Versiche-
rungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende besondere Versicherungsbedingungen.
§ 19. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des in Österreich geltenden internationalen Privatrechts.
§ 20. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichts-
behörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif (siehe § 1) wurden der Finanzmarkt-
aufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen Ihres Vertrages. Diese können für bestehende
Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
§ 21. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.