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Allianz Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei schweren Krankheiten: die Bedingungen im Volltext
Zusatzversicherung zur Lebensversicherung, die nach einer Überlebensfrist von 28 Tagen das vereinbarte Kapital bei Herzinfarkt, Koma, Krebs, Multipler Sklerose, Schlaganfall oder Querschnittslähmung auszahlt, weltweit und auch für mehrere Krankheiten nacheinander.
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Alles zu diesem Tarif
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Grundlagen und Leistung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit) | laut Polizze | „Die Höhe der vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihren Antragsunterlagen und der Versicherungsurkunde.“ | § 2 Punkt 2.5, Seite 2 |
| Leistung als Rente statt oder neben dem Kapital | nicht geregelt | ||
| Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheit | ja | „Treten bei der versicherten Person nacheinander mehrere versicherte schwere Krankheiten im Sinne des § 1 ein, besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich auch für diese weiteren schweren Krankheiten.“ | § 2 Punkt 2.3, Seite 2 |
| Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe) | nicht geregelt | ||
| Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebt | ja | „zahlen wir nach Ablauf von 28 Tagen, gerechnet ab dem auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag, das vereinbarte Kapital.“ | § 2 Punkt 2.1, Seite 2 |
| Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung) | nein | „Wenn die versicherte Person vor Ablauf der 28 Tage nach Eintritt der schweren Krankheit im Sinne des § 1 stirbt, erbringen wir keine Leistung und die Zusatzversicherung erlischt.“ | § 2 Punkt 2.2, Seite 2 |
| Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten) | nicht geregelt | ||
| Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit | nicht geregelt | ||
| Mitversicherung von Kindern der versicherten Person | nicht geregelt | ||
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt | ||
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt | ||
| Höchstes Endalter des Versicherungsschutzes | ja | „Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung.“ | § 9 Punkt 9.1, Seite 4 |
| Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Ausland | ja | „Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“ | § 2 Punkt 2.4, Seite 2 |
| Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung) | nein | „Nur gültig in Verbindung mit der Lebensversicherung“ | Kopf, Seite 1 |
Krebs, Herz und Kreislauf
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalog | ja | „Die folgenden Krankheiten sind eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie die im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllen.“ | § 1, Seite 1 |
| Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Zudem muss - ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder - ein Tumor mit Lymphknoten oder - Fernmetastasen oder - ein Gehirntumor ab WHO II oder - Leukämie, Lymphomen in allen Stadien nachgewiesen werden.“ | § 1 c), Seite 1 |
| Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situ | nein | „ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder - ein Tumor mit Lymphknoten oder - Fernmetastasen“ | § 1 c), Seite 1 |
| Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs) | nicht geregelt | ||
| Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM) | nicht geregelt | ||
| Herzinfarkt | ja, bis zur Versicherungssumme | „Es liegt ein während der Versicherungsdauer akut aufgetretener Infarkt vor, der mit den zum Zeitpunkt des Auftretens geltenden kardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt worden ist.“ | § 1 a), Seite 1 |
| Schlaganfall | ja, bis zur Versicherungssumme | „Es liegt ein Schlaganfall mit einem der folgenden Symptome vor, die über mindestens 3 aufeinander folgende Monate vorgelegen haben müssen oder voraussichtlich 3 Monate lang vorliegen werden“ | § 1 e), Seite 1 |
| Transitorische ischämische Attacke (TIA) | nein | „Kurz andauernde Schlaganfälle, die folgenlos ausheilen (TIA = transitorische ischämische Attacke), gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.“ | § 1 e), Seite 2 |
| Bypass-Operation der Herzkranzgefäße | nicht geregelt | ||
| Ballondilatation oder Stent (PTCA) | nicht geregelt | ||
| Herzklappenoperation oder Herzklappenersatz | nicht geregelt | ||
| Operation der Hauptschlagader (Aorta) | nicht geregelt | ||
| Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienz | nicht geregelt | ||
| Gutartiger Hirntumor | ja, bis zur Versicherungssumme | „ein Gehirntumor ab WHO II“ | § 1 c), Seite 1 |
Nerven, Organe und Unfallfolgen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Multiple Sklerose | ja, bis zur Versicherungssumme | „Für einen Versicherungsfall müssen sie mindestens der EDSS Stufe 4,5 entsprechen.“ | § 1 d), Seite 1 |
| Parkinson-Krankheit | nicht geregelt | ||
| Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze) | nicht geregelt | ||
| Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS) | nicht geregelt | ||
| Koma | ja, bis zur Versicherungssumme | „Es liegt eine schwere Funktionsstörung des Gehirns mit einem Schweregrad von höchstens 8 Punkten nach dem Glasgow-Coma-Scale für die Dauer von mindestens 4 Tagen vor.“ | § 1 b), Seite 1 |
| Lähmung von Gliedmaßen | ja, bis zur Versicherungssumme | „Es liegt eine Querschnittslähmung vor, bei der die Lähmung bzw. der Verlust der Gebrauchsfähigkeit beider Beine über mindestens 3 Monate vorgelegen hat“ | § 1 f), Seite 2 |
| Blindheit | nicht geregelt | ||
| Taubheit | nicht geregelt | ||
| Verlust der Sprache | nicht geregelt | ||
| Verlust von Gliedmaßen | nicht geregelt | ||
| Schwere Verbrennungen | nicht geregelt | ||
| Nierenversagen (dauerhafte Dialyse) | nicht geregelt | ||
| Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Warteliste | nicht geregelt | ||
| Chronisches Leber- oder Lungenversagen | nicht geregelt | ||
| Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schäden | nicht geregelt | ||
| HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübung | nicht geregelt | ||
| Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel) | nicht geregelt |
Diagnose und Leistungsprüfung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtung | ja | „Der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten ist durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen.“ | § 1, Seite 1 |
| Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweis | ja | „ein typischer Kernspin-Befund oder positiver Liquorbefund (Funktionsbefund der Rückenmarkflüssigkeit) vorliegen.“ | § 1 d), Seite 1 |
| Anerkennung von Diagnosen aus dem Ausland | ja | „Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Großbritannien, Norwegen, Australien, Kanada und USA oder der Schweiz, prüfen wir auf Ihren Wunsch hin, ob dort eine qualitativ gleichwertige Untersuchung möglich und eine Reise vermeidbar ist.“ | § 5 Punkt 5.2, Seite 3 |
| Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnis | ja | „sind wir für einen nachgewiesenen Eintritt einer schweren Erkrankung maximal für die Dauer von 3 Jahren rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.“ | § 7 Punkt 7.2, Seite 3 |
| Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidet | ja | „Wenn uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erklären wir spätestens nach 4 Wochen in geschriebener Form, ob wir leisten und wenn ja, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt.“ | § 6, Seite 3 |
| Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann | nicht geregelt |
Wartezeiten und Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginn | nicht geregelt | ||
| Eigene Wartezeit für Krebs | ja | „Bei einer Krebserkrankung muss ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zwischen Beginn der Zusatzversicherung und Erstdiagnosestellung gelegen haben.“ | § 1 c), Seite 1 |
| Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginn | nicht geregelt | ||
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzung | ja | „durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, absichtliche Selbstverletzung oder versuchten Selbstmord.“ | § 4 Punkt 4.2 d), Seite 2 |
| Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch | nicht geregelt | ||
| Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen) | ja | „Wir werden jedoch leisten, wenn der Versicherungsfall während eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb von Österreich in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen verursacht wurde, an denen sie nicht selbst aktiv beteiligt war“ | § 4 Punkt 4.2 b), Seite 2 |
| Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlung | ja | „unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“ | § 4 Punkt 4.2 g), Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDS | nicht geregelt | ||
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeiten | nicht geregelt |
Vertrag und Beitrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeit | nein | „berechtigt, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus berechneten Prämie diese entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen.“ | § 11 Punkt 11.1, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | ja | „berechtigt, die Prämie zu erhöhen oder die Zusatzversicherung zu kündigen, falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände wegen Unkenntnis oder unverschuldet nicht angezeigt werden und dadurch erhöhte Risiken entstehen. Auf dieses Recht verzichten wir ausdrücklich.“ | § 11 Punkt 11.2, Seite 5 |
| Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie) | nicht geregelt | ||
| Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summe | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht der versicherten Person | ja | „Die Zusatzversicherung kann für sich allein gekündigt werden.“ | § 9 Punkt 9.3, Seite 4 |
| Beitragsfreistellung oder Rückkaufswert | nein | „Rückkauf oder Prämienfreistellung ist nicht möglich.“ | § 9 Punkt 9.3, Seite 4 |
| Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnose | nicht geregelt |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherung | ja | „Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit und kann ohne diese nicht fortgesetzt werden.“ | § 9 Punkt 9.1, Seite 4 |
| Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig) | nicht geregelt | ||
| Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS) | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Allianz Elementar Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Besondere Bedingung KL105 für die Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit Fassung: Besondere Bedingung KL105 (ohne Datum) Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
Als Text (Markdown) Allianz Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei schweren Krankheiten