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Versicherungsmakler / Oldtimerversicherung (Haftpflicht und Kasko für historische Fahrzeuge) / Bedingungsarchiv Oldtimerversicherung

ERGO & Klassiker: die Bedingungen im Volltext

Kaskoversicherung für Liebhaberfahrzeuge (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) mit Teil- und Vollkasko, Vorsorge 130 Prozent, Wertgarantie bei Nachweis unter drei Jahren, ohne Bonus-Malus und mit Full Risk Care als Allgefahrenbaustein; Voraussetzungen Fahrer ab 23, höchstens 10.000 km und Alltags-PKW.

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Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Voraussetzungen und versicherbare Fahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestalter des Fahrzeugs (Jahre seit Erstzulassung oder Baujahr)nicht geregelt
Historisches Kennzeichen Voraussetzung (H-Kennzeichen, in Österreich Eintrag historisches Fahrzeug, in Spanien matrícula histórica)nicht geregelt
Versicherbar auch mit normalem Kennzeichen oder Saisonkennzeichennicht geregelt
Rotes Oldtimerkennzeichen (07) oder Wechselkennzeichen versicherbarnicht geregelt
Youngtimer versicherbar (jünger als die Oldtimergrenze)ja„Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022“Titel, Seite 1
Oldtimer-Krafträder versicherbarja„Bei einspurigen Krafträdern ist Sicherheitsbekleidung zum Neupreis bei einem versicherten Unfall- oder Wildschaden mitversichert.“Punkt 2.14, Seite 5
Sonderfahrzeuge versicherbar (Traktoren, Nutzfahrzeuge, Wohnwagen, Replikas)ja„Bei Traktoren, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen, darf keine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten stattfinden.“Punkt 23.2 d), Seite 12
Mehrere Fahrzeuge oder eine Sammlung in einem Vertragnicht geregelt
Alltagsfahrzeug als Voraussetzung (Zweitfahrzeug für den täglichen Gebrauch)ja„Alltags-PKW vorhanden“Punkt 23.2 d), Seite 11
Mindestalter von Versicherungsnehmer oder Fahrernja„Alle Fahrer mind. 23 Jahre“Punkt 23.2 d), Seite 12
Mindestwert des Fahrzeugsnicht geregelt
Mindestzustand verlangt (Zustandsnote, Originalzustand, verkehrssicher)nicht geregelt

Nutzung und Abstellort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Begrenzte Jahresfahrleistungja„Jährliche Fahrleistung max. 10.000 km“Punkt 23.2 d), Seite 12
Folgen einer überschrittenen Fahrleistung (Nachzahlung statt Leistungskürzung)nein„dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes dauerhaft während der Vertragslaufzeit erfüllt sind“Punkt 23.2 d), Seite 11
Nutzung beschränkt (keine Fahrten zur Arbeit, keine gewerbliche Nutzung, Liebhabernutzung)ja„Keine Alltagsnutzung (auch bei Firmenzulassung)“Punkt 23.2 d), Seite 11
Abschließbare Garage oder geschlossener Raum Pflichtja„Garage / Carport als überwiegender Abstellort“Punkt 23.2 d), Seite 11
Fahrten im Winter oder ganzjährige Nutzung erlaubtnicht geregelt
Oldtimerrallyes, Ausfahrten und Gleichmäßigkeitsfahrten mitversichertja„Fahrten im Rahmen von Gleichmäßigkeitsfahrten sofern die Rennstrecke/abgesperrte Strecke nur als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden ist“Punkt 14.2, Seite 9
Fahrerkreis frei oder ohne Aufschlag erweiterbarnicht geregelt

Wert, Gutachten und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest vereinbarter Wert (Agreed Value) statt Wiederbeschaffungswertja„Die Höchstentschädigung ist der vereinbarte Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens.“Punkt 5.5, Seite 6
Wertgutachten als Voraussetzungja„Der Versicherungswert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen oder durch einen Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren.“Punkt 5.5, Seite 6
Höchstalter des Gutachtens und Pflicht zur Erneuerungja„ist dieser Nachweis nicht älter als drei Jahre“Punkt 5.6, Seite 6
Wertangabe ohne Gutachten (Selbsteinschätzung, Fotos) bis zu einer Grenzeja, bis zur Versicherungssumme„oder durch einen Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren.“Punkt 5.5, Seite 6
Kosten des Gutachtens übernommennicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerung (Zuschlag auf den Gutachtenwert)ja„erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges bis zu 130 % des im Versicherungsschein dokumentierten Marktwertes als Höchstentschädigung.“Punkt 5.6.2, Seite 7
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Entschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Gutachtenwert, Marktwert, vereinbarter Wert)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Versicherungswert unter Abzug vorhandener Restwerte.“Punkt 5.1, Seite 6
Reparaturkosten auch über dem Fahrzeugwert oder in Fachwerkstatt erstattetja, bis zur Versicherungssumme„Kosten bis zur Höhe des Versicherungswerts, maximal den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“Punkt 6.1.a, Seite 7
Original- oder Nachfertigungsteile und Restaurierungsaufwand ersetztnicht geregelt
Kein Abzug neu für altja„Sofern das Gutachten noch keine 3 Jahre alt ist, verzichten wir im Falle eventueller Verbesserungen auf einen Abzug.“Punkt 11.1, Seite 8
Restwert verbleibt beim Versicherungsnehmer oder Rückkaufrecht des Wracksja, bis zur Versicherungssumme„Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum gemeinen Wert auf die Entschädigung angerechnet.“Punkt 11.2, Seite 8

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Haftpflicht (pauschal)nicht geregelt
Begrenzung je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Anhänger und Gespann mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert gelten Schäden an Gespannen, die ausschließlich aus PKW und Anhängern im Sinne dieser Bedingungen bestehen.“Punkt 2.12, Seite 5
Kein Schadenfreiheitssystem oder keine Rückstufung nach Schadenja„Eine Einstufung Ihres Vertrages in ein Bonus-Malus-System wird nicht vorgenommen.“Teil H, Seite 14

Kasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert?“Punkt 2, Seite 3
Vollkasko versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs.“Punkt 3.2, Seite 6
Allgefahrendeckung (alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Ihr Fahrzeug besteht Versicherungsschutz unabhängig von den in den Punkten 2 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen beschriebenen Ereignissen“BB FRC Punkt 1.1, Seite 2
Brand, Explosion, Diebstahl und Raubja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind der Diebstahl, der Raub und der unbefugte Gebrauch.“Punkt 2.2, Seite 3
Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutschja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Felssturz/Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen“Punkt 2.3, Seite 4
Zusammenstoß mit Tieren aller Artja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.“Punkt 2.4, Seite 4
Marder- und Tierbiss mit Folgeschädenja, bis 3.000 €„Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und Manschetten. Folgeschäden sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert.“Punkt 2.7, Seite 4
Kurzschluss und Kabelbrand an der Verkabelung mit Folgeschädenja, bis 3.000 €„Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert.“Punkt 2.6, Seite 4
Glasbruch einschließlich Scheinwerfer und Spiegelglasja, bis zur Versicherungssumme„Die Verglasung (auch Kunststoff) umfasst Scheiben (Front,- Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten.“Punkt 2.5, Seite 4
Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“Punkt 2.9, Seite 4
Motor-, Getriebe- und Betriebsschädenja, bis zur Versicherungssumme„Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung.“BB FRC Punkt 1.4, Seite 2
Transport auf Anhänger oder Lkw und Verladungja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstehen.“Punkt 2.10, Seite 5
Aufenthalt in Werkstatt, Ausstellung, Messe oder Museumnicht geregelt
Abgebaute Teile, Ersatzteile, Zubehör und Werkzeugja, bis 2.000 €„ist die Entschädigung auf maximal 2.000 Euro pro Schadenfall beschränkt.“Punkt 1.3, Seite 3
Ruhende Kasko oder Garagenversicherung bei Stilllegung oder Abmeldungnein„Eine prämienfreie Stilllegung des Vertrages ist nicht vorgesehen.“Teil G, Seite 14
Fahrzeug während der Restaurierung versichertnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeitnein„Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie den Diebstahl oder den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile oder der Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig ermöglicht haben.“Punkt 14.1, Seite 9

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannenhilfe und Abschleppen auch für Oldtimer (Schutzbrief)nicht geregelt
Rücktransport zur Fachwerkstatt oder nach Hauseja, bis zur Versicherungssumme„ersetzen wir die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt“Punkt 6.2, Seite 7
Fahrer- oder Insassenschutznicht geregelt
Geltungsbereich (Europa, geografisches Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn“Punkt 4.1, Seite 6

Selbstbeteiligung, Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“Punkt 10, Seite 8
Selbstbeteiligung in der Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“Punkt 10, Seite 8
Ausschluss von Rennen und Rennveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeitja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.“Punkt 14.2, Seite 9
Ausschluss von Verschleiß, Rost, Materialermüdung und Alterungja„Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen.“Punkt 11.1, Seite 8
Ausschluss bei fehlender Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnisnicht geregelt
Pflicht, Wertänderungen (Restaurierung, Umbau) anzuzeigennicht geregelt
Pflicht zur Erhaltung des Pflegezustands und sicheren Verwahrungja„Garage / Carport als überwiegender Abstellort“Punkt 23.2 d), Seite 11

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nur jährliche Zahlweisenicht geregelt
Laufzeit und Kündigungsfristenja„Sie können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“Punkt 27.1, Seite 13
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadenja„Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können wir den Vertrag kündigen.“Punkt 28.3, Seite 13
Österreich: Fahrtenbeschränkung für historische Fahrzeuge (120 Tage) und Fahrtenbuchnicht geregelt
Spanien: Matriculación como vehículo histórico (Reglamento de Vehículos Históricos, catalogación)nicht geregelt
Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ERGO & Klassiker

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (AKB OLT 2022)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022 Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen {z.B. Versicherungsnehmer, Arbeitgeber, Fahrer) gilt die gewählte Bezeichnung für alle Geschlechter. Teil A- Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 1 Was ist versichert? 2 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert? 3 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Vollkaskodeckung versichert? 4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 6 Was zahlen wir bei Beschädigung (Teilschaden)? 7 Sachverständigenkosten 8 Umsatzsteuer 9 Wiederauffinden des Fahrzeuges 10 Selbstbeteiligung 11 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 12 Fälligkeit, Verjährung und Abtretung 13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 14 Was ist nicht versichert? 15 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör Teil B - Beginn des Vertrags und vorläufiger Deckungsschutz 16 Abschluss des Versicherungsvertrages 17 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 18 Vorläufiger Deckungsschutz Teil C – Prämienzahlung 19 Wann ist die Prämie zu bezahlen? 20 Nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie 21 Prämie bei kurzfristigen Verträgen 22 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien Seite 1 von 20 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Stand 05.2022 Teil D - Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 23 Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Teil E - Schadenminderungs- und Rettungspflicht 24 Schadenminderungs- und Rettungspflicht Teil F - Versicherungsperiode, Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs 25 Versicherungsperiode 26 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 27 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 28 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 29 Prämienabrechnung nach Kündigung 30 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 31 Risikowegfall (lnteressenswegfall) Teil G - Außerbetriebsetzung Teil H - Kein Bonus-Malus-System Teil I - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben Teil J -Automatische Wertanpassung Teil K - Gerichtsstand Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Auszug aus dem Kraftfahrgesetz (KFG) Seite 2 von 20 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Teil A - Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 1 Was ist versichert? 1.1 Ihr Fahrzeug Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach Punkt 2 (Teilkasko) oder Punkt 3 (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter Punkt 1.2. und 1.3. als mitversichert angeführte Fahrzeugteile und als mitversichert angeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie kraftfahrrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). 1.2 Prämienfrei mitversicherte Teile Prämienfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und Zubehörteile, die werksseitig in das Fahrzeug eingebaut oder werksseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden. Eingeschlossen ist auch Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss und diesen entspricht. 1.3 Spezialaufbauten sowie nachträglich eingebaute Teile Für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen deren Ein- oder Ausbau nicht entgegenstehen, ist die Entschädigung auf maximal 2.000 Euro pro Schadenfall beschränkt. Der über diesen Betrag hinausgehende Mehrwert ist gegen Zuschlag versicherbar. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. 1.4 Nicht versicherbare Gegenstände Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als reine Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen sind.Hierzu gehören z.B. Bekleidung, Ton- und Datenträger jeglicher Art, mobile Navigationssysteme und mobile Multimediageräte, Mobiltelefone einschl. deren Installation, Halterung sowie nicht fest eingebaute Freisprecheinrichtungen von Mobiltelefonen. 2 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: 2.1 Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 2.2. Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch Versichert sind der Diebstahl, der Raub und der unbefugte Gebrauch. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter), oder wenn der Verfügungsberechtigte dem Täter das Fahrzeug anvertraut hat. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Seite 3 von 20 [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Versichert sind weiterhin die Kosten für den Austausch der Tür- und Lenkradschlösser, wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls - nicht aus dem Kraftfahrzeug - oder durch Raub entwendet wurden. 2.3 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Felssturz, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hochwasser Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Felssturz/Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen (auch durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde und Dachlawinen, das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen), Schneedruck oder Hochwasser auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. 2.4 Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. 2.5 Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-zeugs. Die Verglasung (auch Kunststoff) umfasst Scheiben (Front,- Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Folgeschäden sind nicht versichert. 2.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss (Seng- und Schmorschäden). Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, An- lasser) sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert. Folgeschäden darüber hinaus sind nicht versichert. 2.7 Tierbiss Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und Manschetten. Folgeschäden sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert. 2.8 Benutzung von Fähren 2.8.1 Versichert sind Schäden durch Wind, Hagel, Blitzschlag, Wassereinbruch und Seegang während der Benutzung von Fähren innerhalb des Geltungsbereichs dieser Bedingungen, auch wenn sie nicht unmittelbar durch diese Naturgewalten verursacht worden sind. Hierzu zählt auch die Aufopferung oder Beschädigung des Fahrzeugs auf Anordnung der Schiffs- leitung. 2.8.2 Werden Sie aufgrund der Havariebestimmungen zum Ausgleich von Schäden und Kosten herangezogen, die durch Anordnungen der Schiffsleitung entstanden sind, übernehmen wir den Ausgleichsanteil, der auf das versicherte Fahrzeug entfällt. Für diese Fälle werden wir eine vereinbarte Selbstbeteiligung nicht in Abzug bringen. 2.9 Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Ver- fügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Reparateur, Hotelangestellter), denen der Verfügungsberechtigte das Fahrzeug anvertraut hat oder die in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. Arbeitnehmer, Familien- oder Seite 4 von 20 [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Haushaltsangehörige). 2.10 Transportmittelunfall Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transport-mittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstehen. 2.11 Kollision mit unbekanntem Fahrzeug (Parkschaden) Versichert sind Schäden, die durch Kollision mit einem unbekannten Kraftfahrzeug entstehen. 2.12 Deckung für Gespanne Mitversichert gelten Schäden an Gespannen, die ausschließlich aus PKW und Anhängern im Sinne dieser Bedingungen bestehen. Versichert gelten folgende Schäden: • Verwindungs- oder Verdrehungsschäden durch Schleudern oder Umkippen des Anhängers. • Bremsschäden, am Zugfahrzeug durch Querstellen des Hängers oder Verrutschen seiner Ladungals Folge eines Bremsvorgangs. • Rangierschäden durch den Anhänger am Zugfahrzeug. 2.13 Leitungswasserschäden Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. 2.14 Sicherheitsbekleidung Bei einspurigen Krafträdern ist Sicherheitsbekleidung zum Neupreis bei einem versicherten Unfall- oder Wildschaden mitversichert. Als Sicherheitsbekleidung gelten alle dem Schutz dienenden Kleidungsstücke wie z. B. Helm, Kombi oder Jacke, Hose, Stiefel und Handschuhe. Die Entschädigungsleistung ist je Schadenfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. Nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird. 2.15 Verlust der Fahrzeugschlüssel Wenn das Fahrzeug durch Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit der Fahrzeugschlüssel nicht gefahren werden kann, übernimmt der Versicherer die Kosten eines Ersatzschlüssels sowie eventuell notwendige Kosten für den Austausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser. Die dafür anfallenden Kosten werden in diesen Fällen gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Betrag von 500 EUR pro Versicherungsfall und maximal 1.000 EUR pro Versicherungsjahr ersetzt. Eine Selbstbeteiligung wird auf diese Leistung nicht in Abzug gebracht. Keine Leistung erfolgt, wenn die Schlüssel durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug entwendet werden. 3 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Vollkaskodeckung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ein- schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: 3.1 Ereignisse aus der Teilkaskoversicherung Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskodeckung gemäß Punkt 2. Seite 5 von 20 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 3.2. Unfall Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfall gelten insbesondere Tierbiss-Schäden sowie Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. (Außer in den Fällen unter 2.12, die bereits in der Teilkaskodeckung versichert sind. 4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz 4.1 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abi. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang). 4.2 Transport des Fahrzeugs zu Wasser Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. 5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 5.1 Versicherungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Versicherungswert unter Abzug vorhandener Restwerte. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt Art. 6.1. 5.2. Was versteht man unter Totalschaden? Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs zuzüglich der Restwerte dessen Versicherungswert übersteigen. 5.3. Was versteht man unter Restwert? Restwert ist der gemeine Wert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. 5.4. Was versteht man unter Versicherungswert? Versicherungswert ist der in der Polizze angegebene Wert des Fahrzeugs, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 5.5 Wertnachweis Der Versicherungswert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen oder durch einen Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren. Welcher Wertnachweis benötigt wird, entnehmen Sie bitte dem Anbot. Der Wertnachweis ist mit Antragstellung einzureichen. Die Höchstentschädigung ist der vereinbarte Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. 5.6 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis Liegt bei Eintritt eines Schadenfalles der geforderte Nachweis über den Fahrzeugwert gemäß A.5.5 dieser Allgemeinen Bedingungen dem Versicherer vor und ist dieser Nachweis nicht älter als drei Jahre, haben Sie folgenden erweiterten Versicherungsschutz: Seite 6 von 20 [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 5.6.1 Wertgarantie bei Wertverlust Wenn ein Wertverlust eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert als Höchstentschädigung. Nicht versichert sind Wertverluste, die in einem veränderten Zustand des Fahrzeuges (z. B. Beschädigung, außerordentlicher Verschleiß, nicht zeitgenössischer Umbau usw.) begründet sind. 5.6.2 Vorsorgeversicherung bei Wertsteigerung Wenn eine Wertsteigerung eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges bis zu 130 % des im Versicherungsschein dokumentierten Marktwertes als Höchstentschädigung. Liegt dem Versicherer am Tage des Schadens der Wertnachweis nicht vor, bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Leistungsgrenze. 6 Was zahlen wir bei Beschädigung (Teilschaden)? 6.1 Reparatur Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: 6.1.a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Versicherungswerts, maximal den Wiederbeschaffungs-wert am Tag des Schadens, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend 6.1.b 6.1.b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, oder wird keine Rechnung zum Nachweis vorgelegt, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Versicherungswertes, maximal bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts am Tag des Schadens, (siehe 5.3. und 5.4) Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen. 6.2. Abschleppen Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. 6.3. Nicht reparierte Vorschäden Nicht reparierte Vorschäden werden auf die Ersatzleistungen angerechnet. 7 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. 8 Umsatzsteuer Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. 9 Wiederauffinden des Fahrzeugs 9.1 Ist das Fahrzeug in Verlust geraten, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige. Seite 7 von 20 [Seite 8] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 9.2 Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich auf- gewendeten Rückholkosten bis zu einem Höchstbetrag von 2.200 Euro vergütet. 9.3 Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden, werden sie Eigentum des Versicherers. 9.4 Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Auszahlung der Entschädigungs- leistung wieder aufgefunden, hat der Versicherungsnehmer mit Monatsfrist ab Kenntniserlangung dem Versicherer die Entschädigung in voller Höhe zurückzahlen, wenn er wieder das Eigentum des Gegenstandes erlangen möchte. 10 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden-ereignis von der Entschädigung abgezogen. Bei Bruchschäden an der Verglasung wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen, wenn das Glas ohne Austausch fachgerecht repariert wird. Ihrer Polizze können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. 11 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 11.1 Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Sofern das Gutachten noch keine 3 Jahre alt ist, verzichten wir im Falle eventueller Verbesserungen auf einen Abzug. 11.2 Rest- und Altteile Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum gemeinen Wert auf die Entschädigung angerechnet. 12 Fälligkeit, Verjährung und Abtretung 12.1 Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. 12.2 Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung verlangen, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entsprechen. 12.3 Steht unsere Eintrittspflicht fest, lässt sich aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, leisten wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens von Ihnen gehindert ist. 12.4 Für die Verjährung gilt§ 12 VersVG. 12.5 Haben Sie sich aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schaden- ereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. 12.6 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Dies gilt nicht, wenn Sie Unternehmer sind. Seite 8 von 20 [Seite 9] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 13.1 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug (berechtigter Fahrer) und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat, oder den Diebstahl oder den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile grob fahrlässig ermöglicht hat. 13.2 Als berechtigter Fahrer gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. 14 Was ist nicht versichert? 14.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich, sowie für Schäden die sie unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften herbeigeführt haben. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie den Diebstahl oder den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile oder der Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig ermöglicht haben. 14.2 Fahrtveranstaltungen und Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Diese Bestimmung gilt entsprechend für: • Fahrtveranstaltungen, bei denen die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entscheidend ist, Fahrtveranstaltungen, die einen Renncharakter haben oder • Die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen • Jegliche Fahrten, Fahrerlehrgänge oder Sicherheitstrainings auf Rennstrecken (z.B. Red Bull Ring, Salzburgring, Nürburgring, Hockenheimring, Spa-Francorchamps). Versichert sind Fahrten auf Rennstrecken/abgesperrten Strecken im Rahmen von Fahrsicherheits- trainings beispielsweise des ÖAMTC oder des ARBÖ und Fahrten im Rahmen von Gleichmäßig- keitsfahrten sofern die Rennstrecke/abgesperrte Strecke nur als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden ist, jeweils einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten im Rahmen der Veranstaltung. 14.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Aufruhr oder Maßnahmen der Staatsgewalt, sowie durch Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 14.4 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBI. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden, soweit nicht ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war. 14.5 Gerichtlich strafbare Handlungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch Sie eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. 15 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die Punkt 5 bis 14 entsprechend. Seite 9 von 20 [Seite 10] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Teil B - Beginn des Vertrags und vorläufiger Deckungsschutz 16 Abschluss des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang der Polizze. 17 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie die in Ihrer Polizze genannte fällige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gezahlt haben (Einlösung der Versicherungsurkunde), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 18 Vorläufiger Deckungsschutz Bevor die Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Deckungsschutz: 18.1 Sie haben vorläufigen Deckungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Deckungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. 18.2 Übergang des vorläufigen Deckungsschutzes in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gezahlt haben, geht der vorläufige Deckungsschutz in den endgültigen Versicherungsschutz über. 18.3 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes Der vorläufige Deckungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie mit der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug geraten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. 18.4 Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Deckungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. 18.5 Prämie für den vorläufigen Deckungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Deckungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie. Teil C - Prämienzahlung 19 Wann ist die Prämie zu bezahlen? Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde zu zahlen (Einlösung der Versicherungsurkunde). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Versicherungsurkunde angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 20 Nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Seite 10 von 20 [Seite 11] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§§ 38, 39 und 39a VersVG). 21 Prämie bei kurzfristigen Verträgen Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird die Versicherungsdauer nach Tagen abgerechnet. Die Mindestprämie dafür beträgt 80 Euro inkl. Versicherungssteuer. 22 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? 22.1 Die Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit entsprechend der Entwicklung des Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010, bei dessen Entfall der entsprechende Nachfolgeindex. Herangezogen werden die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten endgültigen Monatswerte. Bei Vertragsbeginn wird der Kaskoprämie die jeweils für den vierten Monat vor Vertragsbeginn veröffentlichte Indexzahl zugrunde gelegt, zur Hauptfälligkeit die jeweils für den vierten Monat vor Hauptfälligkeit veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die für die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende lndexzahl gegenüber der der Kaskoprämie bei Vertragsbeginn zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Jede weitere Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der Kaskoprämie bei der letzten Anpassung zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. 22.2 Prämienerhöhungen auf Grund des Abs. 1 können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem wir Sie davon verständigen wirksam. Teil D – Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 23 Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 23.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt(§ 6 Abs. 1a VersVG), wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten. 23.2 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr uns gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt(§ 6 Abs. 2 VersVG), werden bestimmt, a) dass der Fahrer in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken desFahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; b) dass sich der Fahrer nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet; c) dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern sind. d) dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes dauerhaft während der Vertragslaufzeit erfüllt sind, sofern in der Polizze nichts anderes bestimmt ist: • Keine Alltagsnutzung (auch bei Firmenzulassung) • Alltags-PKW vorhanden • Garage / Carport als überwiegender Abstellort Seite 11 von 20 [Seite 12] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) • Alle Fahrer mind. 23 Jahre • Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter identisch • Jährliche Fahrleistung max. 10.000 km • Bei Traktoren, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen, darf keine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten stattfinden. Zum Beispiel bei Transport, Beförderung, Bearbeitung. Eine Nutzung zu Vorführzwecken im Rahmen von Oldtimerveranstaltungen ist hiervon ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt in den Fällen der Punkte a) und b) gegenüber Ihnen und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für Sie bzw. diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. 23.3 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 3 VersVG), werden bestimmt, a) dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis • den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie • die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen; b) nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; c) dass Sie vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug unsere Zustimmung einzuholen haben, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann; d) dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch, Brand, Explosion oder Zusammenstoß mit Tieren entsteht, von Ihnen oder dem Fahrer bei der nächsten Polizeidienst- stelle unverzüglich anzuzeigen ist. Gleiches gilt für Park- und Vandalismusschäden. e) dass ein Verkehrsunfall nur mit Sachschaden vom Versicherungsnehmer oder Fahrer bei der nächste Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn am Verkehrsunfall beteiligte Fahrer/Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Teil E – Schadenminderungs- und Rettungspflicht 24 Schadenminderungs- und Rettungspflicht 24.1 Sie sind verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei unsere Weisungen zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, haben Sie solche Weisungen einzuholen. 24.2 Haben Sie diese Verpflichtungen verletzt, sind wir nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 VersVG leistungsfrei. Teil F - Versicherungsperiode, Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs 25 Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. Seite 12 von 20 [Seite 13] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 26 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 26.1 Vertragsdauer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrer Polizze. 26.2 Automatische Verlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Ihres Unternehmens gehört (Verbraucherverträge), werden wir Sie vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass Sie zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. 27 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 27.1 Kündigung zum Ablauf Sie können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 27.2 Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Deckungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. 27.3 Kündigung im Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam werden soll. 27.4 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über (vgl. Punkt 30). Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam werden soll. 28 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 28.1 Kündigung zum Ablauf Wir können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 28.2 Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Deckungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 28.3 Kündigung im Versicherungsfall Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 28.4 Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie Bei Nichtzahlung einer Folgeprämie gelten die§§ 39 ff VersVG. Seite 13 von 20 [Seite 14] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 28.5 Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 28.6 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach Art. 30 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. 29 Prämienabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Vertrages steht uns die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie anteilig zu. 30 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 30.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. 30.2 Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 69 ff VersVG der Verlust des Versicherungsschutzes. 30.3 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung kann der Erwerber nach Art. 27, Abs. 4 oder wir nach Art. 28, Abs. 6 den Vertrag kündigen. 30.4 Zwangsversteigerung Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. 31 Risikowegfall (lnteressenswegfall) Fällt das versicherte Interesse endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), gebührt uns die Prämie, die wir erheben hätten können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, inwelchem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. Teil G - Außerbetriebsetzung Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (Hinterlegung des Kennzeichens) und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Eine prämienfreie Stilllegung des Vertrages ist nicht vorgesehen. Teil H - Kein Bonus-Malus-System Eine Einstufung Ihres Vertrages in ein Bonus-Malus-System wird nicht vorgenommen. Die Prämie wirdwährend der Vertragslaufzeit nicht durch Schadenfreiheit oder gemeldete Schäden verändert. Teil I - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Seite 14 von 20 [Seite 15] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E- Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß §4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt. Teil J - Automatische Wertanpassung Wir sind berechtigt den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung an die Wertentwicklung für Liebhaberfahrzeuge anzupassen. Die Wertentwicklung wird durch eine anerkannte Sach- verständigenorganisation ermittelt. Der Beitrag für die Kaskoversicherung verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungswerts ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Über die Veränderung und den ggf. neuen Beitrag werden wir Sie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens informieren. Sind Sie mit der Wertveränderung nicht einverstanden, können Sie bis zu einem Monat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens verlangen, dass der Versicherungswert auf die vorherige Summe zurückgesetzt wird. Teil K - Gerichtsstand Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in Österreich haben. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Seite 15 von 20 [Seite 16] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. §12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. §38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. §39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. Seite 16 von 20 [Seite 17] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) §39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro imVerzug, so tritt eine im § 38 oder§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. §67 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruchauf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. §68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. §69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. §70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Seite 17 von 20 [Seite 18] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. §71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. §75 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. §76 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist. (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat. §77 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. §79 (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungs-nehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Seite 18 von 20 [Seite 19] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Staaten, die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Auszug aus dem Kraftfahrgesetz (KFG) §43 Abmeldung (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Fahrers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen. (1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBI. 1 Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug- Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug- Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. (1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug- Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassung Teil 1 wird diese mit Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen. Seite 19 von 20 [Seite 20] Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) (2a)Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss. (3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage 1. der Abmeldung oder 2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen 3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs Monaten beantragt. (4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. (5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namendes Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist. (6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vomTode des Zulassungsbesitzers zu verständigen. (7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eineGenossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen. (8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgrün- dungssteuergesetz, BGBI. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben aufAntrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. §52 Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat. (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß§ 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Seite 20 von 20
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Full Risk Care (BB FRC 2022)
[Seite 1] Besondere Bedingung Full Risk Care für Liebhaberfahrzeuge (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022 Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Arbeitgeber, Fahrer) gilt die gewählte Bezeichnung für beide Geschlechter. 1 Full Risk Care 2 Mitgeführte Sachen 3 Kurzschlussschäden an der Verkabelung 4 Tierbiss 5 Was versteht man unter Versicherungswert? Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien Stand: 05.2022 Seite 1 von 3 [Seite 2] Besondere Bedingung für Liebhaberfahrzeuge In Erweiterung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) gilt: 1 Full Risk Care 1.1 Für Ihr Fahrzeug besteht Versicherungsschutz unabhängig von den in den Punkten 2 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen beschriebenen Ereignissen, sofern nicht die nachfolgend aufgeführten Ausschlüsse vorliegen. 1.2 Mittelbare und unmittelbare Schäden auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Korrosion, Oxydation, Rost) oder Verschleiß, d. h. durch eine natürliche Abnutzung im Fahrbetrieb; 1.3 Schäden durch thermische Probleme (insbesondere durch Kühl- oder Schmiermittelmangel) sofern nicht als Folge von Kollision, Brand oder Tierbiss; 1.4 Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung. 1.5 Zusätzlich gelten die in Punkt 14 (Was ist nicht versichert?) der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) beschriebenen Ausschlüsse. 1.6 Veruntreuung 2 Mitgeführte Sachen 2.1 In Erweiterung des Punktes 1.4. der Allgemeinen Bedingungen gilt Beschädigung, Verlust, oder Zerstörung von im Fahrzeug mitgeführten sowie vom Lenker oder von den Mitfahrern getragenen Sachen, wenn am Fahrzeug ein versicherter Schaden entstanden ist, bis zu einem Neuwert von 2.000 Euro mitversichert. 2.2 Gestohlene Sachen müssen sich im vollständig verschlossenen Fahrzeug (bei Motorrädern in einem mit diesem fest verbundenen und abgeschossenen Behältnis) befunden haben oder mit dem Fahrzeug zusammen entwendet worden sein. 2.3 Nicht versichert sind Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere. 3 Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss (Seng- und Schmorschäden). In Erweiterung des Punkt 2.6. der Allgemeinen Bedingungen sind Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mitversichert. 4 Tierbiss Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und Manschetten. In Abänderung des Punkts 2.7. der Allgemeinen Bedingungen sind Folgeschäden bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mitversichert. Seite 2 von 3 [Seite 3] Besondere Bedingung für Liebhaberfahrzeuge 5 Was versteht man unter Versicherungswert? Versicherungswert ist der in der Polizze angegebene Wert des Fahrzeugs, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Dieser Wert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu dokumentieren, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Höchstentschädigung ist der vereinbarte Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. Ist das Gutachten weniger als 3 Jahre alt, wird die Leistungsgrenze im Falle einer Wertsteigerung in Abänderung des Punktes 5.3. auf 150 Prozent des dokumentierten Wertes angehoben. Dieses Gutachten ist mit Antragstellung einzureichen. Liegt uns am Tag des Schadens kein Wertgutachten vor, bildet der als Versicherungssumme vereinbarte vorläufige Versicherungswert die Leistungsgrenze. Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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