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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022
Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen {z.B. Versicherungsnehmer, Arbeitgeber, Fahrer)
gilt die gewählte Bezeichnung für alle Geschlechter.
Teil A- Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug
1 Was ist versichert?
2 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert?
3 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Vollkaskodeckung versichert?
4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz?
5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
6 Was zahlen wir bei Beschädigung (Teilschaden)?
7 Sachverständigenkosten
8 Umsatzsteuer
9 Wiederauffinden des Fahrzeuges
10 Selbstbeteiligung
11 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
12 Fälligkeit, Verjährung und Abtretung
13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
14 Was ist nicht versichert?
15 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Teil B - Beginn des Vertrags und vorläufiger Deckungsschutz
16 Abschluss des Versicherungsvertrages
17 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
18 Vorläufiger Deckungsschutz
Teil C – Prämienzahlung
19 Wann ist die Prämie zu bezahlen?
20 Nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie
21 Prämie bei kurzfristigen Verträgen
22 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU
15366306, DVR 0461946 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße
17, 1110 Wien
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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
Stand 05.2022
Teil D - Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
23 Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Teil E - Schadenminderungs- und Rettungspflicht
24 Schadenminderungs- und Rettungspflicht
Teil F - Versicherungsperiode, Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs
25 Versicherungsperiode
26 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
27 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
28 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
29 Prämienabrechnung nach Kündigung
30 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
31 Risikowegfall (lnteressenswegfall)
Teil G - Außerbetriebsetzung
Teil H - Kein Bonus-Malus-System
Teil I - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben
Teil J -Automatische Wertanpassung
Teil K - Gerichtsstand
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz (KFG)
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
Teil A - Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug
1 Was ist versichert?
1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines
Ereignisses nach Punkt 2 (Teilkasko) oder Punkt 3 (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz
umfasst sind auch dessen unter Punkt 1.2. und 1.3. als mitversichert angeführte Fahrzeugteile
und als mitversichert angeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie kraftfahrrechtlich zulässig sind
(mitversicherte Teile).
1.2 Prämienfrei mitversicherte Teile
Prämienfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und Zubehörteile, die werksseitig in das Fahrzeug
eingebaut oder werksseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden.
Eingeschlossen ist auch Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden
muss und diesen entspricht.
1.3 Spezialaufbauten sowie nachträglich eingebaute Teile
Für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug
verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis nicht erlischt
oder gesetzliche Bestimmungen deren Ein- oder Ausbau nicht entgegenstehen, ist die
Entschädigung auf maximal 2.000 Euro pro Schadenfall beschränkt. Der über diesen Betrag
hinausgehende Mehrwert ist gegen Zuschlag versicherbar. Bis zur genannten Wertgrenze
verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.
1.4 Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als reine Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen
sind.Hierzu gehören z.B. Bekleidung, Ton- und Datenträger jeglicher Art, mobile Navigationssysteme
und mobile Multimediageräte, Mobiltelefone einschl. deren Installation, Halterung sowie nicht fest
eingebaute Freisprecheinrichtungen von Mobiltelefonen.
2 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
2.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne
einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine
auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
2.2. Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch
Versichert sind der Diebstahl, der Raub und der unbefugte Gebrauch. Kein Versicherungsschutz
besteht insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter), oder wenn der Verfügungsberechtigte dem Täter
das Fahrzeug anvertraut hat. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in
einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer,
Familien- oder Haushaltsangehörige).
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Versichert sind weiterhin die Kosten für den Austausch der Tür- und Lenkradschlösser, wenn die
Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls - nicht aus dem Kraftfahrzeug - oder durch
Raub entwendet wurden.
2.3 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Felssturz, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck,
Hochwasser
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung,
Felssturz/Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen (auch durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen oder andere
Eisgebilde und Dachlawinen, das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen),
Schneedruck oder Hochwasser auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung
von mehr als 60 km/h. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese
Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind
Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen
sind.
2.4 Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr.
2.5 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-zeugs. Die Verglasung (auch Kunststoff)
umfasst Scheiben (Front,- Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen
von Leuchten. Folgeschäden sind nicht versichert.
2.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss (Seng- und
Schmorschäden). Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, An-
lasser) sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert. Folgeschäden darüber hinaus sind
nicht versichert.
2.7 Tierbiss
Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und
Manschetten. Folgeschäden sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert.
2.8 Benutzung von Fähren
2.8.1 Versichert sind Schäden durch Wind, Hagel, Blitzschlag, Wassereinbruch und Seegang
während der Benutzung von Fähren innerhalb des Geltungsbereichs dieser Bedingungen,
auch wenn sie nicht unmittelbar durch diese Naturgewalten verursacht worden sind. Hierzu
zählt auch die Aufopferung oder Beschädigung des Fahrzeugs auf Anordnung der Schiffs-
leitung.
2.8.2 Werden Sie aufgrund der Havariebestimmungen zum Ausgleich von Schäden und Kosten
herangezogen, die durch Anordnungen der Schiffsleitung entstanden sind, übernehmen wir
den Ausgleichsanteil, der auf das versicherte Fahrzeug entfällt. Für diese Fälle werden wir
eine vereinbarte Selbstbeteiligung nicht in Abzug bringen.
2.9 Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug
zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Ver-
fügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Reparateur,
Hotelangestellter), denen der Verfügungsberechtigte das Fahrzeug anvertraut hat oder die in einem
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. Arbeitnehmer, Familien- oder
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Haushaltsangehörige).
2.10 Transportmittelunfall
Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transport-mittel,
die durch einen Unfall des Transportmittels entstehen.
2.11 Kollision mit unbekanntem Fahrzeug (Parkschaden)
Versichert sind Schäden, die durch Kollision mit einem unbekannten Kraftfahrzeug entstehen.
2.12 Deckung für Gespanne
Mitversichert gelten Schäden an Gespannen, die ausschließlich aus PKW und Anhängern im Sinne
dieser Bedingungen bestehen.
Versichert gelten folgende Schäden:
• Verwindungs- oder Verdrehungsschäden durch Schleudern oder Umkippen des Anhängers.
• Bremsschäden, am Zugfahrzeug durch Querstellen des Hängers oder Verrutschen seiner Ladungals
Folge eines Bremsvorgangs.
• Rangierschäden durch den Anhänger am Zugfahrzeug.
2.13 Leitungswasserschäden
Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus
wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
2.14 Sicherheitsbekleidung
Bei einspurigen Krafträdern ist Sicherheitsbekleidung zum Neupreis bei einem versicherten Unfall-
oder Wildschaden mitversichert.
Als Sicherheitsbekleidung gelten alle dem Schutz dienenden Kleidungsstücke wie z. B. Helm, Kombi
oder Jacke, Hose, Stiefel und Handschuhe.
Die Entschädigungsleistung ist je Schadenfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
Nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht
beeinträchtigt wird.
2.15 Verlust der Fahrzeugschlüssel
Wenn das Fahrzeug durch Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit der Fahrzeugschlüssel nicht gefahren
werden kann, übernimmt der Versicherer die Kosten eines Ersatzschlüssels sowie eventuell
notwendige Kosten für den Austausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser. Die dafür
anfallenden Kosten werden in diesen Fällen gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Betrag von
500 EUR pro Versicherungsfall und maximal 1.000 EUR pro Versicherungsjahr ersetzt. Eine
Selbstbeteiligung wird auf diese Leistung nicht in Abzug gebracht.
Keine Leistung erfolgt, wenn die Schlüssel durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug
entwendet werden.
3 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Vollkaskodeckung versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ein-
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
3.1 Ereignisse aus der Teilkaskoversicherung
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskodeckung gemäß Punkt 2.
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3.2. Unfall
Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfall gelten insbesondere
Tierbiss-Schäden sowie Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine
Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch
Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des
Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
(Außer in den Fällen unter 2.12, die bereits in der Teilkaskodeckung versichert sind.
4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz
4.1 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das
Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai
2002, Abi. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang).
4.2 Transport des Fahrzeugs zu Wasser
Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des
Beladevorganges.
5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
5.1 Versicherungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Versicherungswert unter
Abzug vorhandener Restwerte. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung
reparieren, gilt Art. 6.1.
5.2. Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs zuzüglich der
Restwerte dessen Versicherungswert übersteigen.
5.3. Was versteht man unter Restwert?
Restwert ist der gemeine Wert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
5.4. Was versteht man unter Versicherungswert?
Versicherungswert ist der in der Polizze angegebene Wert des Fahrzeugs, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
5.5 Wertnachweis
Der Versicherungswert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen oder durch einen
Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren.
Welcher Wertnachweis benötigt wird, entnehmen Sie bitte dem Anbot. Der Wertnachweis ist mit
Antragstellung einzureichen.
Die Höchstentschädigung ist der vereinbarte Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert
am Tag des Schadens.
5.6 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis
Liegt bei Eintritt eines Schadenfalles der geforderte Nachweis über den Fahrzeugwert gemäß A.5.5
dieser Allgemeinen Bedingungen dem Versicherer vor und ist dieser Nachweis nicht älter als drei Jahre,
haben Sie folgenden erweiterten Versicherungsschutz:
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5.6.1 Wertgarantie bei Wertverlust
Wenn ein Wertverlust eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des
Fahrzeuges anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein
dokumentierten Versicherungswert als Höchstentschädigung.
Nicht versichert sind Wertverluste, die in einem veränderten Zustand des Fahrzeuges (z. B.
Beschädigung, außerordentlicher Verschleiß, nicht zeitgenössischer Umbau usw.) begründet
sind.
5.6.2 Vorsorgeversicherung bei Wertsteigerung
Wenn eine Wertsteigerung eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des
Fahrzeuges bis zu 130 % des im Versicherungsschein dokumentierten Marktwertes als
Höchstentschädigung.
Liegt dem Versicherer am Tage des Schadens der Wertnachweis nicht vor, bildet die
vereinbarte Versicherungssumme die Leistungsgrenze.
6 Was zahlen wir bei Beschädigung (Teilschaden)?
6.1 Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden
Obergrenzen:
6.1.a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen
Kosten bis zur Höhe des Versicherungswerts, maximal den Wiederbeschaffungs-wert am Tag
des Schadens, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis,
zahlen wir entsprechend 6.1.b
6.1.b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, oder wird keine
Rechnung zum Nachweis vorgelegt, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen
Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Versicherungswertes, maximal bis
zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts am Tag des
Schadens, (siehe 5.3. und 5.4) Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf
die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei
Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.
6.2. Abschleppen
Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für die
Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur
geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu
übernehmen.
6.3. Nicht reparierte Vorschäden
Nicht reparierte Vorschäden werden auf die Ersatzleistungen angerechnet.
7 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
ihr zugestimmt haben.
8 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten
Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit eine
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
9 Wiederauffinden des Fahrzeugs
9.1 Ist das Fahrzeug in Verlust geraten, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird.
Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach
Eingang der schriftlichen Schadenanzeige.
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9.2 Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich auf- gewendeten Rückholkosten bis
zu einem Höchstbetrag von 2.200 Euro vergütet.
9.3 Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach
Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden, werden sie Eigentum des Versicherers.
9.4 Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Auszahlung der Entschädigungs-
leistung wieder aufgefunden, hat der Versicherungsnehmer mit Monatsfrist ab
Kenntniserlangung dem Versicherer die Entschädigung in voller Höhe zurückzahlen, wenn er
wieder das Eigentum des Gegenstandes erlangen möchte.
10 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden-ereignis von der Entschädigung
abgezogen. Bei Bruchschäden an der Verglasung wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen, wenn
das Glas ohne Austausch fachgerecht repariert wird. Ihrer Polizze können Sie entnehmen, ob und in
welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
11 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
11.1 Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls
nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl,
Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten,
Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Sofern das Gutachten noch keine 3 Jahre alt ist, verzichten wir im Falle eventueller
Verbesserungen auf einen Abzug.
11.2 Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum
gemeinen Wert auf die Entschädigung angerechnet.
12 Fälligkeit, Verjährung und Abtretung
12.1 Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen
Erhebungen fällig.
12.2 Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf zweier
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung verlangen, aus welchen
Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und wir diesem Verlangen nicht
binnen eines Monates entsprechen.
12.3 Steht unsere Eintrittspflicht fest, lässt sich aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben,
die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der
Schadensanzeige nicht feststellen, leisten wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse.
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
Verschuldens von Ihnen gehindert ist.
12.4 Für die Verjährung gilt§ 12 VersVG.
12.5 Haben Sie sich aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schaden-
ereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.
12.6 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne
unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Dies gilt nicht, wenn Sie
Unternehmer sind.
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13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
13.1 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug (berechtigter Fahrer) und kommt es
zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies
gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich oder infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat, oder den
Diebstahl oder den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile
grob fahrlässig ermöglicht hat.
13.2 Als berechtigter Fahrer gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder
des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
14 Was ist nicht versichert?
14.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich, sowie für Schäden die sie
unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften
herbeigeführt haben. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie den Diebstahl oder
den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile oder der
Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig ermöglicht haben.
14.2 Fahrtveranstaltungen und Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen
entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch
für dazugehörige Übungsfahrten.
Diese Bestimmung gilt entsprechend für:
• Fahrtveranstaltungen, bei denen die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit
entscheidend ist, Fahrtveranstaltungen, die einen Renncharakter haben oder
• Die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen
• Jegliche Fahrten, Fahrerlehrgänge oder Sicherheitstrainings auf Rennstrecken (z.B. Red Bull
Ring, Salzburgring, Nürburgring, Hockenheimring, Spa-Francorchamps).
Versichert sind Fahrten auf Rennstrecken/abgesperrten Strecken im Rahmen von Fahrsicherheits-
trainings beispielsweise des ÖAMTC oder des ARBÖ und Fahrten im Rahmen von Gleichmäßig-
keitsfahrten sofern die Rennstrecke/abgesperrte Strecke nur als untergeordnete Etappe in die
Gesamtveranstaltung eingebunden ist, jeweils einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten im
Rahmen der Veranstaltung.
14.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen,
Aufruhr oder Maßnahmen der Staatsgewalt, sowie durch Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
14.4 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne
des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBI. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung
verursacht werden, soweit nicht ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war.
14.5 Gerichtlich strafbare Handlungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich
strafbarer Handlungen durch Sie eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.
15 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die Punkt 5 bis 14
entsprechend.
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Teil B - Beginn des Vertrags und vorläufiger Deckungsschutz
16 Abschluss des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
geschieht dies durch Zugang der Polizze.
17 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie die in Ihrer Polizze genannte fällige Prämie
einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gezahlt haben (Einlösung der
Versicherungsurkunde), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die Polizze erst danach
ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt,
ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
18 Vorläufiger Deckungsschutz
Bevor die Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gezahlt ist, haben Sie nach
folgenden Bestimmungen vorläufigen Deckungsschutz:
18.1 Sie haben vorläufigen Deckungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der
Deckungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
18.2 Übergang des vorläufigen Deckungsschutzes in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
gezahlt haben, geht der vorläufige Deckungsschutz in den endgültigen Versicherungsschutz
über.
18.3 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes
Der vorläufige Deckungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert
angenommen haben und Sie mit der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie schuldhaft in
Verzug geraten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur,
wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
18.4 Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Deckungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere
Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen
wirksam.
18.5 Prämie für den vorläufigen Deckungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Deckungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der
Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie.
Teil C - Prämienzahlung
19 Wann ist die Prämie zu bezahlen?
Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist gegen
Aushändigung der Versicherungsurkunde zu zahlen (Einlösung der Versicherungsurkunde). Die
Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der
Versicherungsurkunde angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
20 Nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie
Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
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Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§§ 38, 39 und 39a VersVG).
21 Prämie bei kurzfristigen Verträgen
Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird die Versicherungsdauer
nach Tagen abgerechnet.
Die Mindestprämie dafür beträgt 80 Euro inkl. Versicherungssteuer.
22 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
22.1 Die Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt einmal jährlich zur
Hauptfälligkeit entsprechend der Entwicklung des Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010, bei dessen Entfall der entsprechende
Nachfolgeindex. Herangezogen werden die von der Bundesanstalt Statistik Austria
veröffentlichten endgültigen Monatswerte. Bei Vertragsbeginn wird der Kaskoprämie die
jeweils für den vierten Monat vor Vertragsbeginn veröffentlichte Indexzahl zugrunde gelegt,
zur Hauptfälligkeit die jeweils für den vierten Monat vor Hauptfälligkeit veröffentlichte Indexzahl.
Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die für die
Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende lndexzahl gegenüber der der
Kaskoprämie bei Vertragsbeginn zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Jede
weitere Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die
Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der
Kaskoprämie bei der letzten Anpassung zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat.
Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts
vorsehen, bleiben unberührt.
Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar
und verständlich zu erläutern.
22.2 Prämienerhöhungen auf Grund des Abs. 1 können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem wir Sie davon
verständigen wirksam.
Teil D – Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten?
23 Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten?
23.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der
Verpflichtung zur Leistung bewirkt(§ 6 Abs. 1a VersVG), wird die Verpflichtung bestimmt,
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.
23.2 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr uns gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
unsere Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt(§ 6 Abs. 2 VersVG), werden bestimmt,
a) dass der Fahrer in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken
desFahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
b) dass sich der Fahrer nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet;
c) dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zu befördern sind.
d) dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes dauerhaft während
der Vertragslaufzeit erfüllt sind, sofern in der Polizze nichts anderes bestimmt ist:
• Keine Alltagsnutzung (auch bei Firmenzulassung)
• Alltags-PKW vorhanden
• Garage / Carport als überwiegender Abstellort
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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
• Alle Fahrer mind. 23 Jahre
• Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter identisch
• Jährliche Fahrleistung max. 10.000 km
• Bei Traktoren, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen
ehemals gewerblichen Fahrzeugen, darf keine Nutzung entsprechend der ursprünglichen
Bestimmung dieser Fahrzeugarten stattfinden. Zum Beispiel bei Transport, Beförderung,
Bearbeitung.
Eine Nutzung zu Vorführzwecken im Rahmen von Oldtimerveranstaltungen ist hiervon
ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt in den Fällen der Punkte a) und b) gegenüber Ihnen und sonstigen
anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für Sie bzw. diese die Obliegenheitsverletzung
ohne Verschulden nicht erkennbar war.
23.3 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der
Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 3 VersVG), werden bestimmt,
a) dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
• den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
• die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder
gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen;
b) nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
c) dass Sie vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
Fahrzeug unsere Zustimmung einzuholen haben, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet
werden kann;
d) dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch, Brand, Explosion oder
Zusammenstoß mit Tieren entsteht, von Ihnen oder dem Fahrer bei der nächsten Polizeidienst-
stelle unverzüglich anzuzeigen ist. Gleiches gilt für Park- und Vandalismusschäden.
e) dass ein Verkehrsunfall nur mit Sachschaden vom Versicherungsnehmer oder Fahrer bei der
nächste Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. Eine solche Verständigung darf
jedoch unterbleiben, wenn am Verkehrsunfall beteiligte Fahrer/Personen einander ihren
Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Teil E – Schadenminderungs- und Rettungspflicht
24 Schadenminderungs- und Rettungspflicht
24.1 Sie sind verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen und dabei unsere Weisungen zu befolgen. Wenn es die
Umstände gestatten, haben Sie solche Weisungen einzuholen.
24.2 Haben Sie diese Verpflichtungen verletzt, sind wir nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 VersVG
leistungsfrei.
Teil F - Versicherungsperiode, Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des
Fahrzeugs
25 Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist,
der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
Teilbeträgen zu entrichten ist.
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
26 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
26.1 Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrer Polizze.
26.2 Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Bei
Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Ihres Unternehmens gehört
(Verbraucherverträge), werden wir Sie vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass Sie zur Abgabe
einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein
Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
27 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
27.1 Kündigung zum Ablauf
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
27.2 Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Deckungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit
ihrem Zugang bei uns wirksam.
27.3 Kündigung im Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
wirksam werden soll.
27.4 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über
(vgl. Punkt 30). Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode wirksam werden soll.
28 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
28.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
28.2 Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Deckungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf
von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
28.3 Kündigung im Versicherungsfall
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen
innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Wir
haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
28.4 Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie
Bei Nichtzahlung einer Folgeprämie gelten die§§ 39 ff VersVG.
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
28.5 Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von
einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
28.6 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach Art. 30 können wir dem Erwerber
gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt
auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
29 Prämienabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Vertrages steht uns die auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende Prämie anteilig zu.
30 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
30.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.
30.2 Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 69 ff VersVG der Verlust des
Versicherungsschutzes.
30.3 Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung kann der Erwerber nach Art. 27, Abs. 4 oder wir nach Art. 28, Abs. 6 den
Vertrag kündigen.
30.4 Zwangsversteigerung
Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
zwangsversteigert wird.
31 Risikowegfall (lnteressenswegfall)
Fällt das versicherte Interesse endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), gebührt uns die
Prämie, die wir erheben hätten können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, inwelchem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
Teil G - Außerbetriebsetzung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (Hinterlegung des Kennzeichens) und soll es zu
einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Eine
prämienfreie Stilllegung des Vertrages ist nicht vorgesehen.
Teil H - Kein Bonus-Malus-System
Eine Einstufung Ihres Vertrages in ein Bonus-Malus-System wird nicht vorgenommen. Die Prämie
wirdwährend der Vertragslaufzeit nicht durch Schadenfreiheit oder gemeldete Schäden verändert.
Teil I - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-
Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur
gemäß §4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt.
Teil J - Automatische Wertanpassung
Wir sind berechtigt den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung an die Wertentwicklung für
Liebhaberfahrzeuge anzupassen. Die Wertentwicklung wird durch eine anerkannte Sach-
verständigenorganisation ermittelt. Der Beitrag für die Kaskoversicherung verändert sich entsprechend
der Anpassung des Versicherungswerts ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Über die Veränderung und den ggf. neuen Beitrag werden wir Sie spätestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens informieren. Sind Sie mit der Wertveränderung nicht einverstanden,
können Sie bis zu einem Monat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens verlangen, dass der
Versicherungswert auf die vorherige Summe zurückgesetzt wird.
Teil K - Gerichtsstand
Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in Österreich haben.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein
soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur
ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des
Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder
auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)
Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§12
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis
zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht
innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der
Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
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§39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro
imVerzug, so tritt eine im § 38 oder§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§67
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
Anspruchauf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§68
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die
unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
nach Kriegsende zu zahlen.
§69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
§70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit
sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
hat.
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(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§75
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem
Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der
Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen
und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines
ist.
§76
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt,
wenn er im Besitz des Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber
nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
§77
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des
Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder
der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in
Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus
der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
§79
(1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim
Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung,
dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu
lassen.
§ 158
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
Entschädigung dem Versicherungs-nehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen
Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das
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gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigen.
Staaten, die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten
vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,
Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz (KFG)
§43 Abmeldung
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das
Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung
sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit
Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt
unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen
Vermietung ohne Beistellung eines Fahrers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.
(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen
Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn
für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und
Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBI. 1 Nr.
102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-
Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder
zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu
erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung
des Fahrzeug- Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen
wurden.
(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert
(Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht
zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-
Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung
und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang
glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit.
a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt
wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken
und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die
Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung
erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassung Teil 1 wird diese mit
Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide
Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.
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(2a)Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug
abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer
neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom
Tage
1. der Abmeldung oder
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs
Monaten beantragt.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen
Behörde verlegt hat,
c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund
eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber
des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern,
die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom
Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht,
beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht
erreichen.
(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im
Namendes Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber
des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer
das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.
(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde
vomTode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
eineGenossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der
Auflösung oder Beendigung zu verständigen.
(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgrün-
dungssteuergesetz, BGBI. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf
die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen
haben aufAntrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen
Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.
§52 Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine
bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung
diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie
der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der
Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die
Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder
ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß§ 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
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