Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Musikinstrumentenversicherung (ABMV 2016)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Musikinstrumente-Versicherung
(ABMV 2016)
Bitte beachten Sie, dass nur die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und des Besonderen Teils der ABMV zusammen den Umfang
und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die im Rahmen dieser ABMV zitiert oder angeführt werden, sowie aus-
gewählte Bestimmungen anderer wichtiger Gesetze finden Sie in der Beilage in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel (Art.) und Punkte (Pkt.) ohne nähere Benennung eines Bedingungswerkes verwiesen wird,
handelt es sich um Verweise auf Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zur Musikinstrumente-Versicherung.
Personenbezogene Bezeichnungen, die nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung,
ausgenommen die Art. 3, 4, 5, 11, 12 und 14 ABS, welche durch spezielle Regelungen im Rahmen des Besonderen Teils ersetzt wer-
den bzw. ersatzlos entfallen.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 - Versicherte Sache(n); Versicherungsfall
Artikel 2 - Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3 - Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 4 - Risikoausschlüsse
Artikel 5 - Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel 6 - Versicherungswert
Artikel 7 - Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenheiten
Artikel 8 - Ersatzleistung
Artikel 11 - Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
Artikel 12 - Geltendes Recht
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Artikel 1 Artikel 4
Versicherte Sache(n); Versicherungsfall Risikoausschlüsse
(1) Die Versicherung umfasst die im Versicherungsvertrag ange- Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind
führten und näher bezeichneten Musikinstrumente ein-
1.1. Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicher-
schließlich ihrer Teile sowie das vom Versicherungsnehmer
im Rahmen seiner Vertragserklärung angegebene und im ten Gegenstände in ursächlichem Zusammenhang mit:
Versicherungsvertrag angeführte Zubehör (z.B.: Koffer oder 1.1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
Behältnisse für die Aufbewahrung oder den Transport versi- rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten
cherter Gegenstände). Dies vorausgesetzt umfasst der Versi- und aller Gewalthandlungen politischer bzw. terroristi-
cherungsschutz ausschließlich solche Musikinstrumen- scher Organisationen oder Einzelpersonen, oder mit Ver-
te/Teile/Zubehör, die sich im Eigentum des Versicherungs- fügungen von hoher Hand und Beschlagnahme;
nehmers, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, der Kinder
oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt mit 1.1.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,
dem Versicherungsnehmer leben, befinden, sowie solche Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben;
Musikinstrumente/Teile/Zubehör, die von den vorgenannten 1.1.3. militärischen oder behördlichen Maßnahmen betreffend
Personen aufgrund eines mit dem Hersteller oder gewerbs- die unter Punkt 1.1.1. und 1.1.2. angeführten Ereignisse
mäßigen Händler des Instruments geschlossenen schriftli- und Handlungen;
chen Miet- oder Leihvertrages benutzt werden. Soweit die-
ser Regelung zufolge Gegenstände anderer Personen als des 1.1.4. Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen im
Versicherungsnehmers selbst versichert sind, handelt es sich Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl.
um „Versicherung für fremde Rechnung“ gemäß §§ 74 – Nr. 227/69) in der jeweils geltenden Fassung;
80 VersVG. 1.1.5. Fehlern und Mängeln ohne Einwirkung von außen
(2) Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste 1.1.6. natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, Reparatur-, Ser-
Schadenereignis, also der Eintritt eines Sachschadens an der vice und Wartungsarbeiten jeglicher Art an den versicher-
versicherten Sache durch deren Zerstörung, Beschädigung ten Gegenständen sowie mit Mängeln, für welche der
oder Verlust im Sinne des Art. 3 Pkt. 1. Die Versicherung er- Hersteller oder Verkäufer zu haften bzw Gewähr zu leis-
streckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirk- ten hat oder die bereits bei Abschluss des Versicherungs-
samkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versiche- vertrages vorhanden waren;
rungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39, 39a VersVG)
eingetreten sind. 1.2. Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen
der versicherten Gegenstände durch:
Artikel 2 1.2.1. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versi-
Örtlicher Geltungsbereich cherungsnehmers oder sonstiger versicherter Eigentümer
der versicherten Musikinstrumente;
Die Versicherung gilt ausschließlich für den im Versicherungsver-
trag vereinbarten örtlichen Geltungsbereich. 1.2.2. mut- oder böswillige Beschädigung, Diebstahl oder Un-
treue von Seiten der Angehörigen des Versicherungs-
Artikel 3 nehmers oder Versicherten; sind diese Angehörigen selbst
Versicherte Gefahren und Schäden versichert (Art. 1), so kommt hinsichtlich deren Anspruch
gegen den Versicherer Pkt. 1.2.1., nicht aber 1.2.2. zum
Tragen;
(1) Versicherungsschutz besteht, wenn die im Versicherungs-
vertrag bezeichneten versicherten Gegenstände bzw. deren 1.2.3. Verkratzen oder Verschrammen;
im Versicherungsvertrag bezeichnetes, versichertes Zubehör
1.2.4. Witterungs- oder Temperatureinflüsse
gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder Versi-
cherten beschädigt oder zerstört werden oder in Verlust ge- 1.2.5. Rost, sonstige chemische Einflüsse, Verwendung von
raten. chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen
bzw. von elektromagnetischen Wellen.
(2) Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden,
entstanden durch: Transport, Transportmittelunfälle, Dieb- Die Ausschlüsse gemäß Pkt. 1.2.3. und 1.2.4. kommen
stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, nicht zum Tragen, wenn die dort beschriebenen Ursachen
Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi- bzw. Schäden unmittelbare Folge eines Transportmittelun-
on. falls, Brandes, Diebstahles, einer Explosion, Beraubung, hö-
heren Gewalt oder austretenden Leitungswassers sind.
(3) Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die Zeit,
während jener sich der versicherte Gegenstand in Ge- 1.3. Lackschäden; Lösung von geleimten Verbindungen
brauch, auf dem Transport oder in Ruhe befindet.
Dieser Ausschluss kommt nicht zum Tragen, wenn diese
(4) Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der versicherte Schäden unmittelbare Folge eines Transportmittelunfalls,
Gegenstand dritten Personen zur Beförderung, Benutzung Brandes, Diebstahles, einer Explosion, Beraubung, höheren
oder in Gewahrsam übergeben wird. Gewalt oder austretenden Leitungswasser sind.
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1.4. Ausgeschlossene Kosten: erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
steuer
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind folgende Kos-
ten: - innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1.; oder
- nach Ablauf der in Pkt. 2.1. angeführten 14- Tage-Frist
2.4.1. Kosten bloßer Überprüfungen und bloßer Überholungs-,
ohne schuldhaften Verzug
Revisions- oder Servicetätigkeiten;
bezahlt.
Kosten vorbeugender Instandhaltung des Instruments;
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie
2.4.2. Minderung an Wert, äußerem Ansehen und Nutzungs-
besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prä-
ausfall
mienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie
2.4.4. Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maß-
gebend.
2.4.5. Kosten behördlicher Anzeige
4. Vorläufige Deckung
2.4.7. Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der
auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthal- Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Poliz-
tenen Informationen oder Daten. ze beginnen (Vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
sage der Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erfor-
1.5. Vereinbarte Subsidiarität: derlich.
Auf die vereinbarte Subsidiarität des Versicherungsschutzes Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra-
aus dieser Versicherung gemäß Art. 8 Pkt. 7. wird verwie- ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn
sen. der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein-
Artikel 5 maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2).
Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungs- Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit
schutzes, vorläufige Deckung der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs-
1. Versicherungsperiode schutzes entfallende anteilige Prämie.
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum Artikel 6
eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie Versicherungswert
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
Als Versicherungswert der versicherten Gegenstände gilt deren
2. Prämie und Zahlungsverzug gemeiner Wert; dies ist der in der Handelsstufe des jeweiligen
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versiche- Versicherungsnehmers anfallende Preis, den der Versicherungs-
rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt- nehmer für die Wiederbeschaffung eines Gegenstands gleicher
lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versi-
cherungsfalles hätte aufwenden müssen. Bei der Ermittlung des
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
Versicherungswertes bleibt ein persönlicher Liebhaberwert (Af-
oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
fektionswert) außer Betracht.
und
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Artikel 7
Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenhei-
prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen ten
Voraussetzungen) verweist,
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den
Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind Interessen anderer Personen versichert sind (Versicherung für
zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Fälligkeitster- fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese
min, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbar- Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange-
ten Fälligkeitsterminen, zu entrichten. führten Obliegenheiten verpflichtet.
2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers 1. Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob-
und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen liegenheit
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige
Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach
39a VersVG im Anhang). Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge-
tretenen Schaden
3. Beginn des Versicherungsschutzes
- für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe-
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die der versicherten Sachen zu sorgen;
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- diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen 3.3.1. Dem Versicherer ist jede Untersuchung über die Ursache
und zu befolgen. und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Entschädigungsleistung zu gestatten.
2. Vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der Vermin-
derung oder der Verhütung einer Erhöhung der Ge- 3.3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken;
fahr auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Un-
terlagen und Belege zur Verfügung zu stellen, soweit de-
2.1. Werden die versicherten Gegenstände in einer Wohnung ren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
oder in einer sonstigen Räumlichkeit aufbewahrt und wird Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. Kosten
die Wohnung bzw. Räumlichkeit von allen Personen verlas- der Wiederherstellung (Reparatur) sowie damit in Zu-
sen, sind sämtliche Eingangstüren zu versperren; überdies sammenhang stehende Fracht-, Transport- und Versand-
sind sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen kosten (siehe Art. 8 Pkt. 2.) sind dem Versicherer durch
bzw. verschlossen zu halten. Übermittlung entsprechender Rechnungen zu belegen.
2.2. Werden die versicherten Gegenstände in einem Kfz zurück- Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten (ein-
gelassen, so ist das Fahrzeug zu versperren und sind die schließlich Fracht-, Transport- und Versandkosten) einen
Gegenstände im mit Schloss gesicherten, versperrten und Gesamtbetrag von EUR 400,-- ist dem Versicherer unver-
von außen nicht einsehbaren Kofferraum zu verwahren. züglich (noch vor Erteilen des Reparaturauftrages) ein
entsprechender Kostenvoranschlag zu übermitteln; damit
2.3. Die versicherten Instrumente sind ihrer Empfindlichkeit allenfalls einhergehende Kosten übernimmt der Versiche-
entsprechend sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. rer. Die Nichtäußerung des Versicherers zu einem ihm
Sobald sich Streich- oder Blasinstrumente nicht in Gebrauch übermittelten Kostenvoranschlag stellt keinerlei Aner-
befinden (das heißt: nicht gespielt werden), sind diese in kenntnis zu Grund oder Höhe der Ersatzforderung dar.
dafür bestimmten Behältnissen (z.B.: Instrumentenkoffern) Unabhängig von der Höhe der voraussichtlichen Repara-
zu verwahren; dies gilt nicht für Pausen während einer mu- turkosten ist dem Versicherer vor Erteilen des Reparatur-
sikalischen Aufführung oder während Probenarbeiten, auftrages ein Kostenvoranschlag zu übermitteln, wenn
wenn diese Pausen eine Dauer von 30 Minuten nicht über- die Reparatur im Ausland oder im Umkreis von mehr als
steigen. 100 km vom Wohnsitz des VN und jenem Ort, an wel-
2.4. Bei Beförderung und Versand sind versicherte Instrumente chem das versicherte Instrument gewöhnlich verwahrt
in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente be- oder verwendet wird, erfolgen soll.
stimmten Behältnissen zu verwahren. 3.3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf,
2.5. Bei Versand versicherter Musikinstrumente auf dem Post- solange Ursache und Höhe des Schadens nicht ermittelt
wege sind diese mit der jeweils geltenden Mindestwertde- sind, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert
klaration für einzelbeförderte Pakete bei der Post zu dekla- werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum
rieren. Zweck der Schadenminderung oder aus Gründen der öf-
fentlichen Sicherheit/des öffentlichen Interesses notwen-
2.6. Bei Versand des Instruments sind die postalischen Vor- dig ist; in einem solchen Falle ist das Schadenbild nach-
schriften sowie die Beförderungsbedingungen des betref- vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und sind
fenden Beförderungsunternehmens zu befolgen. etwaige ausgetauschte Teile bis zu einer Besichtigung
2.7. Bei Beförderung im Kfz sind das versicherte Instrument und durch den Versicherer aufzubewahren.
sonstige mitgeführte Gegenstände derart zu verwahren und 3.3.4. Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung
allenfalls zu befestigen, dass das Instrument nicht durch des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leis-
Herumschleudern, Herunterfallen, oder durch schleudernde tungspflicht erforderlichen Angaben vollständig und
bzw. fallende sonstige mitgeführte Gegenstände Schaden wahrheitsgemäß abzugeben.
erleiden kann.
3.4. Betreibung von Schadenersatz und Gewährleistung
3. Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen
Dritte (z. B. Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbe-
3.1. Schadenmeldung triebe) sind form- und fristgerecht geltend zu machen oder
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; auf andere Weise sicherzustellen. Werden versicherte Ge-
genstände Dritten zur Benutzung, Beförderung oder Ge-
3.2. Behördliche Anzeige wahrsame überlassen, dürfen diese jedenfalls nach Eintritt
Schäden durch versicherte, gerichtlich strafbare Handlungen des Versicherungsfalles nicht von ihren gesetzlichen oder
von Seiten Dritter (z. B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, vertraglichen Verpflichtungen (einschließlich Schadener-
Veruntreuung, Unterschlagung, vorsätzliche Sachbeschädi- satzpflichten) entbunden werden.
gung) sind unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle 3.5. Schäden in Zusammenhang mit Beförderungsunter-
unter Benennung aller in Verlust geratenen, beschädigten nehmen sowie Verwahrungs- und Beherbergungsbe-
oder zerstörten versicherten Gegenstände anzuzeigen. Eine trieben
polizeiliche Anzeigebestätigung ist dem Versicherer zu
übermitteln. Unbeschadet der Regelung des Pkt. 3.4. gilt: Schäden an
versicherten Gegenständen im Zusammenhang mit Trans-
3.3. Schadenaufklärung port und/oder Gewahrsame durch ein Beförderungsunter-
nehmen sowie Schäden in Zusammenhang mit Aufenthalt
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in bzw. Gewahrsame durch einem/einen Beherbergungs- Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1.) vor, leistet der Versiche-
/Verwahrungsbetrieb, sind dem Beförderungsunternehmen rer die notwendigen Kosten fachgerechter Wiederherstel-
bzw. dem Beherbergungs-/Verwahrungsbetrieb unverzüg- lung (Reparatur) bzw. Wiederbeschaffung (bei in Verlust ge-
lich zu melden. Dem Versicherer ist über die erfolgte Mel- ratenen Teilen) sowie die notwendigen Fracht- und sonsti-
dung eine gen Transportkosten der Ersatzteile, wobei Altteile dem
Versicherungsnehmer verbleiben; deren gemeiner Wert
Bescheinigung zu übermitteln. Bei äußerlich nicht erkenn-
wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung in Abzug
baren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüg-
gebracht. Erfordert die Reparatur den Versand des beschä-
lich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu
digten Instruments an ein Reparaturunternehmen, so über-
besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen
nimmt der Versicherer auch die notwendigen Versandkos-
Reklamationsfristen zu beachten.
ten zum nächsten für eine fachgerechte Wiederherstellung
3.6. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsneh- geeigneten Reparaturunternehmen und retour. Auch
mer nach vollständiger Bezahlung der Entschädigung etwa- Fracht-, Transport- und Versandkosten werden auf die Ver-
ige auf den versicherten Schaden bezügliche Ersatzansprü- sicherungssumme angerechnet; sie werden daher nur inso-
che gegen Dritte auch schriftlich an den Versicherer abzu- weit ersetzt, als sie zusammen mit der Entschädigung für
treten. versicherte Sachschäden (Pkt. 1.2. und Pkt. 2.) nicht die Ver-
sicherungssumme übersteigen.
3.7. Erhält der VN oder Versicherte – auch nach Bezahlung der
Entschädigung – Nachricht über den Verbleib in Verlust ge- 3. Gesetzlicher Aufwandersatz gemäß § 63 VersVG (Kos-
ratener versicherter Gegenstände, so hat er den Versicherer ten der Schadenabwendung und –minderung)
unverzüglich davon zu informieren.
3.1. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, – auch erfolglo-
4. Leistungsfreiheit se – die dieser gemäß § 62 VersVG bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles (Art. 1 Pkt. 1.2.) zur Abwendung und
4.1. Die Verletzung der unter Pkt. 2. angeführten vereinbarten
Minderung des Schadens macht (siehe dazu Art. 7 Pkt.
Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers
1.), werden vom Versicherer nach Maßgabe des § 63
nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6
VersVG ersetzt.
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Abdruck
in der Beilage/im Anhang). 3.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als
dieser zusammen mit der Entschädigung für versicherte
4.2. Die Verletzung der unter Pkt. 3. angeführten vereinbarten
Sachschäden (Pkt. 1.2. und Pkt. 2.) und/oder versicherte
Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers
Kosten (gemäß Pkt. 2.) nicht die Versicherungssumme über-
nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6
steigt. Diese Begrenzung für den Ersatz von Aufwendungen
Abs. 3 VersVG (siehe Abdruck in der Beilage/im Anhang).
gemäß § 62 VersVG gelangt allerdings nicht zur Anwen-
4.3. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen Schadenabwen- dung, wenn und soweit derartige Aufwendungen auf Wei-
dungs- und Schadenminderungsobliegenheit (Pkt. 1.) tritt sung des Versicherers gemacht wurden – in einem solchen
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe und unter Falle werden die in Pkt. 3.1. angeführten Aufwendungen
den Voraussetzungen des § 62 VersVG (siehe Abdruck in ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme ersetzt.
der Beilage/im Anhang) ein.
4. Im Falle der Unterversicherung werden die sich nach Pkt
1.2. oder Pkt..2. ergebende Entschädigung sowie die in Pkt.
Artikel 8 3. angeführten Kosten im Verhältnis der vereinbarten Versi-
Ersatzleistung cherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung multipliziert
Der Versicherer leistet jenen Betrag, der nach folgenden Punkten mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
berechnet wird: rungswert (bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungs-
1. Ersatzleistung bei Totalschaden falles). Ob und in welchem Ausmaß Unterversicherung vor-
liegt, ist für jede Position des Versicherungsvertrages ge-
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die sondert festzustellen. Unterversicherung liegt vor, wenn die
Versicherung fallenden Ereignisses Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert
- versicherte Gegenstände zerstört werden oder in Verlust zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
geraten; oder 5. Auf die Risikoausschlüsse (Art. 4.), insbesondere die ausge-
- die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung versi- schlossenen Schäden und Kosten (Art. 4 Punkte 1.3. und
cherter Gegenstände zuzüglich der Restwerte (Altteile 1.4.) wird besonders verwiesen.
und Altmaterial, welche dem Versicherungsnehmer ver-
bleiben) den Versicherungswert (Art. 6) zur Zeit des Versi- 6. Werden in Verlust geratene versicherte Gegenstände inner-
cherungsfalles übersteigen. halb einer Frist von zwei Monaten nach Auszahlung der
Entschädigung wieder erlangt, so ist der Versicherungs-
1.2. Der Versicherer leistet den Versicherungswert (Art. 6) zur nehmer verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn ihm eine
Zeit des Versicherungsfalles, wobei Altteile (auch der total solche Rücknahme im Hinblick auf den Zustand der versi-
beschädigte Gegenstand selbst) dem Versicherungsnehmer cherten Gegenstände nach Wiedererlangung zumutbar ist
verbleiben; deren gemeiner Wert wird bei der Ermittlung und noch keine entsprechende Ersatzsache angeschafft
der Versicherungsleistung in Abzug gebracht. wurde. Diesfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
2. Ersatzleistung bei Teilschaden cherer die erhaltene Entschädigung abzüglich der Vergü-
tung für einen allfälligen, zwischenzeitig eingetretenen re-
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paraturerfordernisbedingten Minderwert rückzuerstatten. Artikel 11
Wiedererlangte Sachen, deren Rücknahme nicht zumutbar Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs-
ist oder bezüglich derer bereits eine Ersatzbeschaffung er- fall
folgt ist, sind dem Versicherer zu übereignen, sobald dieser
den vertraglich geschuldeten Ersatz geleistet hat. 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
7. Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit-
wird nur geleistet, soweit für die versicherten Gegenstände punkt.
aus Anlass eines Versicherungsfalles Entschädigung nicht 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer- gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
den kann (vereinbarte Subsidiarität). vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
Artikel 9 nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.
Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprü- Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
chen die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer-
wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für Versi-
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- cherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der cherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versi-
Versicherungsnehmer Unternehmer ist. cherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber
drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darüber
Artikel 10 informieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; da-
bei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Ver-
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre tragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der
Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung beson-
eines Teilschadens (Art. 8 Pkt. 2.) tritt die Fälligkeit jedoch ders hinweisen.
nicht vor Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemä- Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer
ße Wiederherstellung beziehungsweise eines Nachweises gelten wiederum die Regelungen des Punktes 2.
der Veräußerung der versicherten Sache in beschädigtem
Zustand ein.) 3. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in derselben
Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so
Im Fall des Verlusts des versicherten Sache tritt die Fälligkeit haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Scha-
nicht vor dem Ablauf der Zwei-Monats-Frist (Art. 8 Pkt. 6.) den nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungs-
ein. summe.
2. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben: 4. Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende ver-
- wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungs- tragliche Vereinbarung getroffen wurde, können nach
nehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Bei- Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als
bringung des erforderlichen Nachweises; auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
- wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung kündigen.
aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsneh- Eine solche Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
mer eingeleitet ist, bis zur Erledigung dieser Untersu- Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
chung. Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündi-
3. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig vom Abschluss der gungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versiche-
notwendigen Erhebungen ein, wenn der Versicherungs- rungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver- kündigen.
langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan-
beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Ver- spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt,
langen nicht binnen eines Monats entspricht. den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
4. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger
aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertre- Wirkung zu kündigen.
ten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines
Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststel- Artikel 12
len, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungs- Geltendes Recht
nehmers Vorschüsse in Höhe jenes Betrages zu leisten, den
er nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Es gilt österreichisches Recht.
5. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
rungsvertrag gilt § 12 VersVG.
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Volltext aufklappen: IPID Musikinstrumentenversicherung
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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Österreich
Musikinstrumenten-Versicherung – Zurich Connect
ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte und besonders wichtige Informationen zu unserem Versicherungsprodukt in verkürzter,
zusammenfassender und schlagwortartiger Form sowie in einfacher Sprache. Die vollständigen vertraglichen und vorvertraglichen
Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie
• in den vereinbarten Versicherungsbedingungen
• in der Versicherungspolizze
• im Versicherungsantrag
• in einem verbindlichen Zurich Offert
Um welche Versicherung handelt es sich: Musikinstrumenten-Versicherung
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sind Schäden durch
versichert: Sachschäden am versicherten, x Fehler, Mängel, jeweils ohne äußere Einwirkung
x Natürliche Abnutzung oder Verschleiß
in Ihrem Eigentum (oder jenem eines mit Ihnen im
x Reparatur-/Wartungsarbeiten
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen)
x Mängel, für welche der Hersteller oder Verkäufer
befindlichen;
einzustehen hat
oder von Ihnen (oder einem mit Ihnen im
x Verkratzen, Verschrammen, Rost, Witterung,
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen)
Temperatur, chemische oder biologische Substanzen
aufgrund eines schriftlichen Miet-/Leihvertrags mit
x Vorsätzliche oder grob fahrlässige
dem Hersteller oder Händler benutzten,
Schadenherbeiführung durch Sie oder den
Musikinstrument (samt allenfalls versichertem
Versicherten
Zubehör) durch:
x Mut- oder böswillige Beschädigung, Diebstahl,
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust gegen Ihren
Veruntreuung, jeweils von Seiten Ihrer Angehörigen
Willen
oder jener des Versicherten
Zurich ersetzt: x Krieg, innere Unruhen, Terror u.ä.
x Kernenergie, Radioaktivität
Kosten für die Wiederherstellung (Reparatur); oder x Lackschäden und Lösung von geleimten
den aktuellen Wert des Musikinstruments – abzüglich Verbindungen
des Restwerts – , wenn die Summe aus geschätzten x Wertminderung, Nutzungsentfall
Reparaturkosten und Restwert den aktuellen Wert des
Musikinstruments übersteigt
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Anderweitiger Versicherungsschutz geht einer
Entschädigung aus dieser Versicherung vor.
Bei zu niedriger Versicherungssumme
Durch Berücksichtigung eines vereinbarten
Selbstbehalts (zB. bei elektronischen
Musikinstrumenten)
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Wo bin ich versichert?
In Österreich
Der Geltungsbereich kann vertraglich auf europa- oder weltweit erweitert werden.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Bei Verwahrung in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit sind, wenn niemand zu Hause ist, sämtliche
Eingangstüren zu versperren; überdies sind sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen.
- Beim Zurücklassen in einem Kfz sind die versicherten Sachen im versperrten Kofferraum zu verwahren und es ist das
Fahrzeug zu versperren.
- Die versicherten Instrumente sind ihrer Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
- Bei Beförderung und Versand sind versicherte Instrumente in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente
bestimmten Behältnisse zu verwahren; Beförderungsbedingungen des Beförderungsunternehmens sind zu befolgen.
- Zurich muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und
während der Vertragslaufzeit.
- Das versicherte Risiko darf nach Vertragsabschluss nicht erheblich vergrößert oder erweitert werden. Eine dennoch
eingetretene Gefahrerhöhung ist dem Versicherer zu melden.
- Jeder Versicherungsfall ist Zurich unverzüglich zu melden. Bestimmte Schäden sind auch der Sicherheitsbehörde zu
melden (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Veruntreuung, Unterschlagung, vorsätzliche
Sachbeschädigung).
- Schäden anlässlich eines Transports durch ein Beförderungsunternehmen oder der Aufbewahrung in einem
Beherbergungsbetrieb sind unverzüglich auch diesen Unternehmen anzuzeigen; Schadenersatzansprüche gegen
Dritte sind fristgerecht geltend zu machen oder sonst sicherzustellen.
- An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen und
Originalbelege zu überlassen.
- Das Schadenbild darf ohne Zustimmung Zurichs nicht verändert werden.
- Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 400, ist Zurich auf deren Kosten vor
Erteilung des Reparaturauftrags ein Kostenvoranschlag zu übermitteln.
Wann und wie zahle ich?
Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich,
monatlich oder einmalig
Wie: z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder Online – wie vereinbart.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Beginn:
- Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.
Ende:
- Vertragsdauer 3 oder 6 Monate: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung
- Vertragsdauer 1 Jahr: Mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Versicherungsvertrag/der Versicherungsschutz
nur, wenn Sie kündigen oder die Zurich den Vertrag kündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
- Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende des 1. Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von
1 Monat.
- Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Zurich Connect, Onlinevertrieb der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1190 Wien, Leopold-Ungar-Platz 2, FN89577g,
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