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Versicherungsmakler / Musikinstrumentenversicherung / Bedingungsarchiv Instrumentenversicherung

Oberösterreichische InTakt: die Bedingungen im Volltext

Allgefahrendeckung für Musikinstrumente im Gebrauch, bei Aufbewahrung und Beförderung nach den Besonderen Bedingungen MUS2015 zu den AÖTB, Geltungsbereich Österreich, Europa oder weltweit laut Polizze.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Wert der versicherten Instrumente samt Zubehör)laut Polizze„Die Leistungen und die Versicherungssummen vereinbart die“Was ist versichert?, Seite 1
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Versichert sind alle Gefahren und Schäden während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung des versicherten Gegenstandes, sofern sie nicht unter Artikel 2 ausgeschlossen sind.“Artikel 1, Seite 1
Versicherte Instrumente (akustisch, elektrisch, elektronisch, Tasteninstrumente, Schlagwerk)nicht geregelt
Zubehör mitversichert (Koffer, Etuis, Bögen, Ständer, Noten)nicht geregelt
Ton- und Bühnentechnik mitversicherbar (Verstärker, Effektgeräte, Mikrofone, PA, Licht)nicht geregelt
Ersatzwert: Neuwert, Zeitwert oder vereinbarter Wert (Taxe)nicht geregelt
Vereinbarter Versicherungswert (Taxe) mit Verzicht auf Wertnachweis im Schadenfallnicht geregelt
Wertsteigerung oder Vorsorge für Wertanstieg des Instrumentsnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu erworbene Instrumente bis zur Meldungnicht geregelt
Berufliche Nutzung mitversichert (Berufsmusiker, Lehrkräfte, Studierende)nicht geregelt
Geliehene, gemietete und anvertraute fremde Instrumentenicht geregelt
Geltungsbereich (Wohnung, Deutschland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz gilt je nach Vereinbarung österreichweit, europaweit oder weltweit.“Wo bin ich versichert?, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch und Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß, Umstoßenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind alle Gefahren und Schäden während des Gebrauchs“Artikel 1, Seite 1
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeitja, bis zur Versicherungssumme„Ungeschicklichkeit“Was ist versichert?, Seite 1
Beschädigung durch Dritte (Publikum, Mitmusiker, Böswilligkeit)nicht geregelt
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Diebstahl“Was ist versichert?, Seite 1
Raub und räuberische Erpressungja, bis zur Versicherungssumme„Beraubung“Was ist versichert?, Seite 1
Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa aus Proberaum oder Garderobe)ja, bis zur Versicherungssumme„Diebstahl“Was ist versichert?, Seite 1
Abhandenkommen, Verlieren, Liegenlassenja, bis zur Versicherungssumme„Abhandenkommen“Was ist versichert?, Seite 1
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Transportmittelunfall ... Brand ... Blitz ... Explosion ... Elementarereignisse“Was ist versichert?, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Lawine, Erdrutsch)ja, bis zur Versicherungssumme„Elementarereignisse“Was ist versichert?, Seite 1
Schäden durch Flüssigkeiten (umgestoßenes Getränk, Regen bei Auftritten im Freien)nicht geregelt
Überspannung, Kurzschluss und Blitz bei elektrischen Instrumenten und Techniknicht geregelt

Transport, Auftritt und Reise

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transportschäden beim Tragen und Befördern durch den Versichertenja, bis zur Versicherungssumme„während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung“Artikel 1, Seite 1
Unfall des Transportmittels (Kfz, Bahn, Flugzeug, Schiff)ja, bis zur Versicherungssumme„Transportmittelunfall“Was ist versichert?, Seite 1
Schutz bei Auftritten, Proben, Unterricht und Aufnahmenja, bis zur Versicherungssumme„während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung“Artikel 1, Seite 1
Diebstahl aus dem abgestellten, verschlossenen Fahrzeugnicht geregelt
Nachtzeitklausel für Instrumente im Fahrzeug (kein Schutz in bestimmten Stunden)nicht geregelt
Aufgegebenes Gepäck und Frachtraum bei Flugreisenja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beförderung mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen.“Artikel 5 1.2 b), Seite 2
Versand durch Post, Kurier, Spedition oder Frachtführernicht geregelt
Aufbewahrung in Hotel, Backstage, Garderobe oder fremden Räumennicht geregelt
Höchstdauer von Reisen oder Auslandsaufenthaltennicht geregelt

Leistung im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Reparaturkosten durch Fachwerkstatt oder Instrumentenbauerja, bis zur Versicherungssumme„im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, die Reparaturkosten und etwaigen Versandkosten“Artikel 6.1, Seite 2
Wertminderung nach fachgerechter Reparaturnein„durch gewöhnliche Abnützung, Entwertung oder Wertminderung entstehen.“Artikel 2 g), Seite 1
Entschädigung bei Totalschaden oder Verlustja, bis zur Versicherungssumme„Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer bei Totalverlust den Versicherungswert gemäß Artikel 11 AÖTB ohne Abzug“Artikel 6.1, Seite 2
Mietinstrument oder Ersatzinstrument während der Reparaturnicht geregelt
Transport zur und von der Werkstattja, bis zur Versicherungssumme„die Reparaturkosten und etwaigen Versandkosten“Artikel 6.1, Seite 2
Kosten für Sachverständige und Gutachtennicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rückholkostennicht geregelt
Paar- und Satzklausel (Wertverlust des zusammengehörenden Rests, etwa Instrument und Bogen)nicht geregelt
Ertragsausfall oder Mehrkosten für Berufsmusiker (abgesagter Auftritt, Ersatzbeschaffung)nein„sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall sind nicht Gegenstand der Versicherung.“Artikel 6.2, Seite 2
Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherungnein„Bei zu niedrig gewählter Versicherungssumme erfolgt eine ... anteilige Entschädigung.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1

Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung bei Diebstahl oder Verlustnicht geregelt
Selbstbeteiligung oder Kürzung bei Diebstahl aus dem Fahrzeugnicht geregelt
Wählbare Selbstbeteiligung gegen Beitragsnachlassja„Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und Alterungja„durch gewöhnliche Abnützung, Entwertung oder Wertminderung entstehen.“Artikel 2 g), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Klimaeinflüsse (Risse)ja„infolge Witterungs- oder Temperatureinflüssen, durch Leimlösungen sowie Lack- und Schrammschäden eintreten“Artikel 2 a), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Holzwurm, Rost und Korrosionnicht geregelt
Ausschluss von inneren mechanischen oder elektrischen Defekten (Betriebsschaden)ja„Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss von Schrammen, Kratzern und Lackschäden ohne Funktionsbeeinträchtigungja„durch Leimlösungen sowie Lack- und Schrammschäden eintreten“Artikel 2 a), Seite 1
Ausschluss von Verschleißteilen (Saiten, Felle, Rohrblätter, Haare des Bogens)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden während Reparatur, Restaurierung oder Bearbeitungnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung)nein„vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung der Sorgfaltspflichten (Artikel 5)“Artikel 2 b), Seite 1
Ausschluss von Beschlagnahme und behördlichem Zugriff (etwa Zoll)ja„durch von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen oder Beschlagnahme entstehen“Artikel 2 d), Seite 1
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Terror und Kernenergieja„durch Aufruhr, innere Unruhen, Plünderung, Kriegsereignisse oder kriegsähnliche Ereignisse“Artikel 2 d), Seite 1

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transport nur im geeigneten Koffer oder Etuija„Für einen Transport muss(müssen) das(die) versicherte(n) Instrument(e) in so sorgfältiger Weise verpackt sein, wie dies deren Eigenart und die des Transportes erfordert.“Artikel 5 1.2 a), Seite 2
Beaufsichtigungspflicht unterwegs (Diebstahl nur bei Aufsicht oder Verschluss)nicht geregelt
Pflichten für Instrumente im Fahrzeug (verschlossen, nicht sichtbar, Kofferraum)ja„Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken“Artikel 5 1.2 c), Seite 2
Wertnachweis oder Gutachten bei Vertragsschluss erforderlichnicht geregelt
Anzeige bei der Polizei unverzüglich nach Diebstahl oder Verlustja„dem Versicherer und der Sicherheitsbehörde hiervon sofort Kenntnis zu geben“Artikel 5 2.2, Seite 2
Frist zur Schadenmeldungja„Jeder Schaden muss klein gehalten und der Oberösterreichischen Versicherung AG so schnell wie möglich gemeldet werden.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1
Zustimmung des Versicherers vor Reparatur oder Auftragja„vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und/oder die Höhe der Reparaturkosten vom Versicherer oder einem beauftragten unabhängigen Sachverständigen anerkannt wurden.“Artikel 6.1, Seite 2
Kurzzeitdeckung für einzelne Reisen, Tourneen oder Leihzeitenja„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“Artikel 8.1, Seite 3
Pauschalvertrag für Orchester, Vereine, Musikschulen oder Ensemblesnicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertragsnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Im Versicherungsfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung den Vertrag zu kündigen.“Artikel 7.1, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Oberösterreichische InTakt

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen für die Musikinstrumentenversicherung (MUS2015)
[Seite 1] 1 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MUSIKINSTRUMENTEN (MUS2015) Sofern in gegenständlichen Bedingungen keine besondere Regelung getroffen ist, gelten unverändert die Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB). Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich Artikel 4 Prämie Artikel 5 Obliegenheiten Artikel 6 Ersatzleistung Artikel 7 Kündigung Artikel 8 Vertragsdauer Artikel 9 Anzeigen und Willenserklärungen Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind alle Gefahren und Schäden während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung des versicherten Gegenstandes, sofern sie nicht unter Artikel 2 ausgeschlossen sind. Artikel 2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden In Ergänzung zu den in Artikel 6 AÖTB angeführten Ausschlüssen erstreckt sich die Versicherung nicht auf Beschädigungen und Verluste, die a) infolge Witterungs- oder Temperatureinflüssen, durch Leimlösungen sowie Lack- und Schrammschäden eintreten, es sei denn, dass sie die unmittelbare Folge eines Transportmittelunfalles, Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, höherer Gewalt, eines Einbruchdiebstahles, Diebstahles, einer Beraubung oder austretendem Leitungswasser sind; b) vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung der Sorgfaltspflichten (Artikel 5) vom Versicherungsnehmer, Versicherten oder deren Beauftragten oder mit seinem bzw. mit deren Wissen von einer anderen Person herbeigeführt worden sind; c) unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden waren; d) durch Aufruhr, innere Unruhen, Plünderung, Kriegsereignisse oder kriegsähnliche Ereignisse, durch von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen oder Beschlagnahme entstehen; e) durch Kernenergie oder Radioaktivität entstehen; f) von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt werden; g) durch gewöhnliche Abnützung, Entwertung oder Wertminderung entstehen. Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Artikel 2 a) -; g) bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für den vereinbarten und auf der Polizze angeführten Geltungsbereich. Artikel 4 Prämie 1. Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: “Prämie“) ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. 2. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. -1- [Seite 2] 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a VersVG (siehe Anhang zu AÖTB). 4. Bei Wegfall des versicherten Interesses findet die Bestimmung des § 68 VersVG (siehe Anhang) Anwendung. 5. Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages oder seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrenerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung verstrichene Zeit. Artikel 5 Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten: 1.1. Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Instrumente der Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Soweit die Instrumente sich nicht im Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten Behältnissen zu verwahren. 1.2. a) Für einen Transport muss(müssen) das(die) versicherte(n) Instrument(e) in so sorgfältiger Weise verpackt sein, wie dies deren Eigenart und die des Transportes erfordert. b) Bei Beförderung mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen. c) Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nur mit Schwierigkeiten abhandenkommen, entwendet oder beschädigt bzw. zerstört werden sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen, Witterungseinwirkungen (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere Gegenstände Schaden erleiden kann. 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles In Ergänzung zu Artikel 18 AÖTB gelten als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt: 2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sich bei den Verhandlungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig machen, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht frei. 2.2. Sofern der Versicherungsnehmer - auch nach erfolgter Schadenzahlung - irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der gestohlenen oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem Versicherer und der Sicherheitsbehörde hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes notwendig ist. Artikel 6 Ersatzleistung 1. Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer bei Totalverlust den Versicherungswert gemäß Artikel 11 AÖTB ohne Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, die Reparaturkosten und etwaigen Versandkosten nach Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und/oder die Höhe der Reparaturkosten vom Versicherer oder einem beauftragten unabhängigen Sachverständigen anerkannt wurden. 2. Kosten für Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall sind nicht Gegenstand der Versicherung. 3. Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereignen, soll die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in dem Land erfolgen, in dem sich der Schaden ereignet hat. Besteht der Versicherungsnehmer darauf, dass der Gegenstand an die Ursprungsfirma oder an eine Reparaturstelle in einem der Länder Europas befördert wird, so trägt der Versicherer die dadurch entstehenden Transportkosten nur nach vorheriger Zustimmung. In solchen Fällen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den festgesetzten Schaden und einen Kostenvoranschlag für dessen Behebung einzureichen. 4. Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer unbeschadet der Bestimmung des § 67 VersVG. Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des bezahlten Betrages zurückerworben werden. In einem solchen Falle übernimmt der -2- [Seite 3] 3 Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes und die Rückerwerbung ist unwiderruflich. Artikel 7 Kündigung 1. Im Versicherungsfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherer, hat er die Prämie für die noch nicht abgelaufene Periode des Versicherungsjahres anteilig zurückzuzahlen, soweit diese nicht durch bezahlte Schäden und angefallene Kosten aufgebraucht ist. 2. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Versicherer genügt die geschriebene Form. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt. Artikel 8 Vertragsdauer 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens ein Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. 3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: 3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherungsnehmer frühestens vier Monate , spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. 3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 3.1.), aber auch schon davor, die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. 3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 3.1. bis 3.2. Artikel 9 Anzeigen und Willenserklärungen Abweichend zu Artikel 23 AÖTB können Schadensmeldungen auch mündlich an den Versicherer gerichtet werden. Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (Wiedergabe der in den MUS erwähnten Bestimmungen des Gesetzes) § 6 . (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt -3- [Seite 4] Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. § 68. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. § 68. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. § 68. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. - Seite 4 von 4 -
Volltext aufklappen: Produktinformationsblatt Musikinstrumentenversicherung (PIBMUS 2018)
[Seite 1] Musikinstrumenteversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Oberösterreichische Versicherung AG Produkt: Musikinstrumente InTakt Firmensitz: Linz, FN: 36941a, LG Linz, Österreich Version: PIBMUS.2018 Wichtiger Hinweis ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungs- bedingungen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Musikinstrumenteversicherung Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert sind Sachschäden während des Gebrauchs, der Schäden durch: Aufbewahrung oder der Beförderung des versicherten ✘ Witterungs- und Temperatureinflüsse Instrumentes durch: ✘ Lack- und Schrammschäden ✘ Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler ✔ Transportmittelunfall ✘ Verschleiß, Abnützung ✔ Brand ✘ Kriegsereignisse oder kriegsähnliche Ereignisse ✔ Blitz ✘ Streik ✔ Explosion ✘ Eingriffe von hoher Hand, gerichtliche Verfügung oder ✔ Elementarereignisse Vollstreckung ✔ Diebstahl ✘ Wertminderung, mittelbare Schäden aller Art ✔ Beraubung ✘ Kernenergie, Radioaktivität ✔ Abhandenkommen ✔ Veruntreuung Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✔ Unterschlagung ✔ Bruch und Beschädigung als Folge einer versicherten Gefahr ! Bei zu niedrig gewählter Versicherungssumme erfolgt eine ✔ Ungeschicklichkeit anteilige Entschädigung. ! Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Die Leistungen und die Versicherungssummen vereinbart die Schadenherbeiführung entfällt der Versicherungsschutz. Oberösterreichische Versicherung AG mit Ihnen im ! Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom Versicherungsvertrag. Entschädigungsbetrag in Abzug gebracht. Wo bin ich versichert? ✔ Der Versicherungsschutz gilt je nach Vereinbarung österreichweit, europaweit oder weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? ➟ Die Oberösterreichische Versicherung AG muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden - vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit. ➟ Jeder Schaden muss klein gehalten und der Oberösterreichischen Versicherung AG so schnell wie möglich gemeldet werden. ➟ An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken. Alle Fragen sind ehrlich zu beantworten und ärztliche Unterlagen sowie Originalbelege sind zu überlassen. Oberösterreichische Versicherung AG, Produktinformationsblatt Musikinstrumenteversicherung PIBMUS.2018, 23.02.2018, hoepe, Seite 1 von 2 [Seite 2] Wann und wie zahle ich? Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus - wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich. Wie: z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online - wie vereinbart. Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: ➟ Wie im Versicherungsvertrag vereinbart - allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen. Ende: ➟ Vertragsdauer kürzer als ein Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt - ohne Kündigung. ➟ Vertragsdauer länger als ein Jahr: Der Versicherungsschutz verlängert sich nach Vertragsablauf jeweils um ein Jahr, außer Sie oder die Oberösterreichische Versicherung AG kündigen den Vertrag fristgerecht. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Verbraucher: ➟ Sie können den Vertrag zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. ➟ Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Unternehmer: ➟ Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden. Oberösterreichische Versicherung AG, Produktinformationsblatt Musikinstrumenteversicherung PIBMUS.2018, 23.02.2018, hoepe, Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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