Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Mietausfallversicherung / Bedingungsarchiv Mietausfall

ARAG zum Vermieter- und Liegenschafts: die Bedingungen im Volltext

Ausfallsversicherung für Mietausfallschäden als Zusatzbaustein zum Liegenschafts-Rechtsschutz der ARAG, die Mietzins und Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Vereinbarung für sechs oder zwölf Monate ersetzt, ohne Selbstbehalt im Mietausfall.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.047 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei ARAG vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an ARAG
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei ARAG vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstentschädigung je Versicherungsfall (Mietausfall)laut Polizze„werden von ARAG maximal bis zur Höhe des im Versicherungsschein (Polizze) vereinbarten Limits bezahlt.“KL03980 Punkt 4.2, Seite 4
Zahl der ersetzten Monatsmieten je Versicherungsfallja„für sechs oder zwölf Monate ab dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf.“KL03980 Punkt 3.2, Seite 4
Höchstbetrag je Monatsmietenicht geregelt
Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Mietausfallversicherung oder Baustein zum Vermieterrechtsschutz oder zur Gebäudeversicherungnein„in Verbindung mit einem aufrechten Liegenschafts-Rechtsschutz bei ARAG für Vermietung oder Verpachtung“KL03980 Punkt 1, Seite 4
Nur Wohnraummietverhältnisse versicherbarja„Liegenschafts-Rechtsschutz für vermietete Wohneinheit“Antrag, Versicherungsumfang, Seite 1
Gewerbliche Mietverhältnisse (Laden, Büro, Praxis) mitversicherbarnicht geregelt
Garagen und Stellplätze mitversichert, auch als eigener Mietvertragnicht geregelt
Mehrere Wohneinheiten in einem Vertrag (Einzelobjekt oder Pauschaldeckung)ja„Sind mehrere Wohneinheiten vermietet und soll der Mietausfall versichert werden, ist der Mietausfall für alle vermieteten Wohneinheiten abzuschließen.“Antrag, Hinweise, Seite 1
Möblierte Vermietung, Zeitmiete und Kurzzeitvermietung (Ferienwohnung) versicherbarnicht geregelt

Mietausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausgefallene Grundmiete (Nettokaltmiete) ersetztja, bis zur Versicherungssumme„Der von ARAG übernommene Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Betriebskosten.“KL03980 Punkt 4.1, Seite 4
Ausgefallene Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen ersetztja, bis zur Versicherungssumme„Der von ARAG übernommene Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Betriebskosten.“KL03980 Punkt 4.1, Seite 4
Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung und offene Versorgerrechnungen (Strom, Gas, Wasser) ersetztnicht geregelt
Nutzungsentschädigung nach Kündigung bis zur Räumung ersetztja, bis zur Versicherungssumme„seine Verpflichtungen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe des berechtigten Mietzinses einschließlich fortlaufender Betriebskosten nicht oder nicht zur Gänze erfüllt“KL03980 Punkt 2.1.1, Seite 4
Mietausfall nach Räumung bis zur Wiedervermietung, etwa wegen Renovierung nach Verwüstungja, bis zur Versicherungssumme„wird von ARAG für die Dauer einer erforderlichen Renovierung, höchstens aber für drei Monate nach erfolgter Rückgabe ersetzt.“KL03980 Punkt 3.3, Seite 4
Mietkaution wird auf die Entschädigung angerechnetnicht geregelt
Karenz: die ersten Monate des Rückstands werden nicht ersetztja„Die Haftzeit von ARAG beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf.“KL03980 Punkt 3.1, Seite 4
Mietausfall bei Insolvenz des Mieters versichertnicht geregelt
Mietausfall nach Tod des Mieters versichertnicht geregelt
Ausfall durch unberechtigte Mietminderung des Mieters versichertnicht geregelt
Verzugszinsen und Mahnkosten ersetztnicht geregelt

Mietnomaden, Schäden und Räumung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sachschäden an der Wohnung durch den Mieter (Vandalismus, Verwüstung)nicht geregelt
Sachschäden nur ersetzt, wenn zugleich ein versicherter Mietausfall vorliegtnicht geregelt
Räumungskosten (Gerichtsvollzieher, Spedition, Berliner Räumung)nicht geregelt
Entsorgung und Einlagerung zurückgelassener Sachen des Mietersnicht geregelt
Austausch von Schlössern nach Auszug oder Räumungnicht geregelt
Reinigung und Desinfektion der Wohnung nach Räumungnicht geregelt
Unbefugte Besetzung durch Dritte (Hausbesetzung) versichertnicht geregelt

Vermieterrechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz für Streit aus dem Mietverhältnis als Vermieter enthaltenja„Liegenschafts-Rechtsschutz als Vermieter (Artikel 25.2. ARB)“Antrag, Versicherungsleistungen, Seite 1
Versicherungssumme im Rechtsschutzja, bis 306.000 €„Versicherungssumme: € 306.000,- pro Versicherungsfall“Antrag, Versicherungsumfang, Seite 1
Kosten der Zahlungsklage gegen den Mieternicht geregelt
Kosten der Räumungsklagenicht geregelt
Kosten der Zwangsvollstreckung (Anzahl der Vollstreckungsversuche wörtlich)nicht geregelt
Freie Anwaltswahlnicht geregelt
Telefonische Rechtsberatung und Prüfung des Mietvertragsnicht geregelt
Selbstbeteiligung im Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Selbstbehalt: 10% der Schadenleistung, mind. € 100,--; entfällt, wenn der Versicherungsnehmer einen von ARAG vorgeschlagenen Anwalt wählt.“Antrag, Versicherungsleistungen, Seite 1

Voraussetzungen und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bonitätsprüfung des Mieters vor Vertragsschluss verlangtja„Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind.“KL03980 Punkt 6.1.1, Seite 4
Grenze für das Verhältnis von Miete zu Einkommen des Mietersnicht geregelt
Bestehende Mietverhältnisse versicherbar, nicht nur Neuvermietungenja„Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Objekte besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Zeitpunkt“KL03980 Punkt 8, Seite 4
Keine Rückstände bei Versicherungsbeginn und Mindestdauer störungsfreier Zahlungja„wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist“KL03980 Punkt 5.2, Seite 4
Schriftlicher Mietvertrag nach gesetzlichem Muster verlangtnicht geregelt
Vereinbarung einer Mietkaution verlangtnicht geregelt
Frist zur Meldung des Zahlungsverzugs an den Versicherernicht geregelt
Pflicht zur fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzugja„das Mietverhältnis durch Kündigung oder Zeitablauf beendet wurde“KL03980 Punkt 7, Seite 4
Pflicht zur Räumungsklage oder Zahlungsklage binnen einer Fristnicht geregelt
Zahlung erst nach Urteil, Vollstreckungstitel oder erfolgloser Vollstreckungnicht geregelt
Abtretung der Forderung gegen den Mieter an den Versichererja„nach Erbringung der Ausfallsleistung auf sie übergegangene Ansprüche auch im eigenen Namen geltend zu machen.“KL03980 Punkt 6.1.5, Seite 4

Wartezeit und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Versicherungsbeginnja„später als drei Monaten nach Versicherungsbeginn im Mietausfallschutz liegt.“KL03980 Punkt 8, Seite 4
Ausschluss: Vermietung an Angehörige oder Mitbewohnerja„eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft besteht oder bestanden hat“KL03980 Punkt 5.3, Seite 4
Ausschluss: bei Vertragsschluss bekannte oder absehbare Zahlungsschwierigkeitenja„wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist“KL03980 Punkt 5.2, Seite 4
Ausschluss: Streit über Mieterhöhung, Mietpreisgrenzen oder Mängelja„wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind“KL03980 Punkt 5.1, Seite 4
Ausschluss: Leerstand und fehlende Vermietungnicht geregelt
Ausschluss: behördliche oder gesetzliche Zahlungsaufschübe (Moratorium, Pandemie)nicht geregelt
Ausschluss: Untervermietung oder Nutzung entgegen dem Mietvertragnicht geregelt
Ausschluss: Vorsatz oder Mitwirkung des Vermietersnicht geregelt

Vertrag und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beim Mietausfallkeine„Im Mietausfall kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.“Antrag, Zusatzbaustein, Seite 1
Mieterwechsel ohne neuen Vertrag mitversichert (Meldung genügt)nicht geregelt
Anpassung der Entschädigungsgrenze bei Mieterhöhungnicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertragsja„Vertragsdauer: 10 Jahre“Erklärungen und Hinweise, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallnicht geregelt
Übergang des Vertrags bei Verkauf der Wohnungnicht geregelt
Geltungsbereich: Lage der Wohnung (nur Inland)ja„ein Mieter das im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Österreich gelegene Objekt“KL03980 Punkt 2.1.1, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietvertrag nach Ley de Arrendamientos Urbanos verlangtnoch nicht ausgewertet
Vorschuss der Mieten vor dem Urteil (adelanto de rentas)noch nicht ausgewertet
Saisonmiete (alquiler de temporada) versicherbarnoch nicht ausgewertet
Förmliche Zahlungsaufforderung (burofax) als Voraussetzungnoch nicht ausgewertet
Solvenzprüfung des Mieters durch den Versicherer (estudio de viabilidad)noch nicht ausgewertet

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ARAG SE Direktion für Österreich
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ARAG zum Vermieter- und Liegenschafts

Volltext aufklappen: Antrag Vermieter-Rechtsschutz Stand alone 01/2026 v1.0 (mit Baustein Mietausfall)
[Seite 1] Antrag auf eine Vermieter-Rechtsschutz-Versicherung Neukunde Konvertierung Polizzennummer 10 Jahre ab dem Monatsersten des Folgemonates nach Vertragsbeginn (Hauptfälligkeit) E Versicherungsbeginn* (00:00 Uhr) Versicherungsende (00:00 Uhr) Vermittlernummer *Hinweis zu Versicherungsbeginn: Der Versicherungsbeginn ist frühestens der Tag des Einlangens des Antrages bei ARAG. Ein vorheriger Beginn (rückwirkender Beginn) ist nicht möglich. Angaben zum Versicherungsnehmer Frau Herr Firma Anrede Vorname Familienname / Firmenname Geburtsdatum PLZ Wohnort (Hauptwohnsitz) Straße (Hauptwohnsitz) HausNr/Stiege/Stock/Tür Beruf Telefonnummer E-Mail-Adresse Risikofragen (Beantwortung erforderlich) ● Haben oder hatten Sie/ eine mitversicherte Person eine Rechtsschutz- JA (Vorversicherer anführen) ► versicherung für die zu versichernden vermieteten Wohneinheiten bei ARAG oder einer anderen Versicherung? NEIN ● Soll eine bestehende weitere Rechtsschutzversicherung neben ARAG JA (Versicherer anführen) ► für die zu versichernden vermieteten Wohneinheiten aufrecht bleiben? NEIN (Vor-)Versicherer, Ende (Vor-)Versicherung ● Haben Sie/eine mitversicherte Person in den letzten 24 Monaten JA Vertretungstätigkeiten eines Rechtsanwaltes betreffend der zu versichernden vermieteten Wohneinheiten in Anspruch genommen? NEIN JA ● Schließen Sie diesen Rechtsschutzvertrag als Unternehmer ab? NEIN Gewünschter Versicherungsumfang: Vermieter-Rechtsschutz Liegenschafts-Rechtsschutz für vermietete Wohneinheit Prämien siehe unten Versicherungssumme: € 306.000,- pro Versicherungsfall Serviceleistungen: • ARAG Online Rechtsservice • Schadenservice-Hotline: 01 53102 1300 • InfoPass für Mieter: Sie wollen einen solventen und vertrauenswürdigen Mieter? Fordern Sie einen InfoPass für Mieter an und vergewissern sich, dass Sie Ihre Wohnung in gute Hände geben. Versicherungsleistungen: • Liegenschafts-Rechtsschutz als Vermieter (Artikel 25.2. ARB) • Steuer-Rechtsschutz (Artikel E/1.1.2. ERB) Selbstbehalt: 10% der Schadenleistung, mind. € 100,--; entfällt, wenn der Versicherungsnehmer einen von ARAG vorgeschlagenen Anwalt wählt. Liegenschafts-Rechtsschutz für vermietete Wohneinheit Versicherungssumme: € 306.000,- pro Versicherungsfall Prämien siehe unten Mit Ausfallsversicherung für Mietausfall bis max. € 15.000,- Jahresbruttomietzins Serviceleistungen: • ARAG Online Rechtsservice • Schadenservice-Hotline: 01 53102 1300 • InfoPass für Mieter: Sie wollen einen solventen und vertrauenswürdigen Mieter? Fordern Sie einen InfoPass für Mieter an und vergewissern sich, dass Sie Ihre Wohnung in gute Hände geben. Versicherungsleistungen: • Liegenschafts-Rechtsschutz als Vermieter (Artikel 25.2. ARB) • Steuer-Rechtsschutz (Artikel E/1.1.2. ERB) Selbstbehalt: 10% der Schadenleistung, mind. € 100,--; entfällt, wenn der Versicherungsnehmer einen von ARAG vorgeschlagenen Anwalt wählt. • Zusatzbaustein Ausfallsversicherung für Mietausfall für die vermietete Wohneinheit Hinweis: Genauer Versicherungsumfang siehe Erklärungen und Hinweise - KL03980 Ausfallsversicherung für Mietausfallschäden. Bis 6 Monate Ausfallsdauer; Der Jahresbruttomietzins darf maximal € 15.000,- betragen. Im Mietausfall kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Hinweise: 1. Sind mehrere Wohneinheiten vermietet und soll der Mietausfall versichert werden, ist der Mietausfall für alle vermieteten Wohneinheiten abzuschlie- ßen. 2. Wenn mehr als 5 vermietete Wohneinheiten und / oder der Mietausfall in anderen Varianten (höhere Ausfallsdauer / höherer Jahresbruttomietzins) versichert werden soll, wenden Sie sich bitte an ARAG. Prämien und gewünschter Versicherungsumfang Liegenschafts-Rechtsschutz Liegenschafts-Rechtsschutz ohne Mietausfall mit Mietausfall bis max. € 15.000,- Jahresbruttomietzins (6 Monate Ausfallsdauer) für 1 vermietete Wohneinheit: € 202,79 für 1 vermietete Wohneinheit inkl. Mietausfall: € 279,87 für 2 vermietete Wohneinheiten: € 327,58 für 2 vermietete Wohneinheiten inkl. Mietausfall: € 479,77 für 3 vermietete Wohneinheiten: € 421,17 für 3 vermietete Wohneinheiten inkl. Mietausfall: € 679,68 für 4 vermietete Wohneinheiten: € 530,37 für 4 vermietete Wohneinheiten inkl. Mietausfall: € 852,93 für 5 vermietete Wohneinheiten: € 662,96 für 5 vermietete Wohneinheiten inkl. Mietausfall: € 1.066,16 Prämien mit Selbstbehalt Prämien mit Selbstbehalt; Im Mietausfall kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung Hinweis: Alle zulässigen Rabatte und Nachlässe sind bereits berücksichtigt. Eine weitere Rabattierung ist nicht zulässig. Antrag Liegenschaft-RS (Stand Alone) - Tarif 01/2026 - Version 1.0 Fortsetzung nächste Seite [Seite 2] Adresse(n) der vermieteten Wohneinheit(en) Adresse der 1. vermieteten Wohneinheit: Jahresbruttomietzins der 1. vermieteten Wohneinheit: Hinweis: Nur anzugeben, wenn der Zusatzbaustein Mietausfall gewünscht wird. Adresse der 2. vermieteten Wohneinheit: Jahresbruttomietzins der 2. vermieteten Wohneinheit: Hinweis: Nur anzugeben, wenn der Zusatzbaustein Mietausfall gewünscht wird. Adresse der 3. vermieteten Wohneinheit: Jahresbruttomietzins der 3. vermieteten Wohneinheit: Hinweis: Nur anzugeben, wenn der Zusatzbaustein Mietausfall gewünscht wird. Adresse der 4. vermieteten Wohneinheit: Jahresbruttomietzins der 4. vermieteten Wohneinheit: Hinweis: Nur anzugeben, wenn der Zusatzbaustein Mietausfall gewünscht wird. Adresse der 5. vermieteten Wohneinheit: Jahresbruttomietzins der 5. vermieteten Wohneinheit: Hinweis: Nur anzugeben, wenn der Zusatzbaustein Mietausfall gewünscht wird. Gesamtjahresbruttoprämie inkl. 11% Versicherungssteuer, Rabatte und Zuschläge Den Prämien liegt ein 20%-iger Dauerrabatt (siehe Rückseite) für eine zehnjährige Vertragsdauer zugrunde. € Die angegebene Prämie unterliegt einer Prämienanpassung (siehe Folgeseiten). Angaben zur Prämienzahlung jährlich ½ jährlich ¼ jährlich monatlich (nur mit SEPA-Lastschrift) SEPA-Lastschrift Zahlschein SEPA-LASTSCHRIFT-MANDAT (Ermächtigung) Zahlungsempfänger: ARAG SE Direktion für Österreich, Lehrbachgasse 11, 1120 Wien; Erste Bank IBAN: AT81 2011 1403 1001 7300 Ich ermächtige / Wir ermächtigen ARAG SE Direktion für Österreich, Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein / weisen wir unser Kreditinstitut an, die von ARAG SE Direktion für Österreich auf mein / unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. IBAN BIC Kontoführendes Institut BIC und Institut sind nur dann anzugeben, wenn der IBAN nicht mit AT beginnt UNTERSCHRIFT für SEPA-Lastschrift-Mandat (Ermächtigung) Kontoinhaber (wenn abweichend von Antragsteller) Erklärung: Durch die Unterschrift macht der Antragsteller die auf den Folgeseiten genannten Erklärungen und Hinweise zum Inhalt des Antrages, erkennt sie an und bestätigt, dass keine sonstigen Nebenabreden getroffen wurden und ihm vor Abgabe der Vertragserklärung die Produktinformati- onsblätter in Papier oder - wenn gewünscht – als PDF-Datei zur dauerhaften Speicherung übergeben wurden. Weiters erklärt der Antragsteller durch seine Unterschrift, die auf den Folgeseiten beschriebenen Datenschutzhinweise für Anträge zur Kenntnis genommen zu haben. Datum Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Vermittlers ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 3] ERKLÄRUNGEN UND HINWEISE - WICHTIGE HINWEISE GEMÄSS § 252 VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Vertragsgrundlagen: Die Grundlage des Vertrages und des beschriebenen Versicherungsumfanges bilden das Versicherungsvertragsgesetz, der Antrag, der Prämientarif - Stand 01.01.2026, die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) sowie die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025). Auf sämtliche mit ARAG SE Direktion für Österreich abgeschlossenen Versicherungsverträge ist österreichisches Recht anwendbar. Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien vereinbart; § 48 Versicherungsvertragsgesetz und § 14 Konsumentenschutzgesetz bleiben hiervon unberührt. Neben den im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Umständen, die den Versicherungsnehmer berechtigen, den Abschluss des Versicherungsvertrages zu widerrufen oder von diesem zurückzutreten sind in § 5c Versicherungsvertragsgesetz besondere Rücktrittsrechte geregelt: Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: ARAG SE Direktion für Österreich, Lehrbachgasse 11, 1120 Wien, Telefax: (01) 153102-1923, E-Mail: info@arag.at . Zur Wahrung der Rück- trittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertre- ters gelangt. (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. (5) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) Wurde der Vertrag im Fernabsatz geschlossen, kann der Antragsteller vom Vertrag oder der Vertragserklärung binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss zurücktreten. Anzeigepflicht - Geschriebene Form: Der Versicherungsnehmer (Antragsteller) ist allein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt. Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers (Antragstellers) müssen in geschriebener Form erfolgen. Antragsbindungsfrist: An die Versicherungsanträge hält sich der Antragsteller sechs Wochen gebunden. Die Frist beginnt ab Zugang des unterfertigten Antrages bei ARAG. Beginn des Versicherungsschutzes: Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsvertrag. Erst ab Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung und recht- zeitiger Prämienzahlung besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Versicherungsschutz vor Zugang der Polizze besteht nur bei einer vorläufigen Deckung in dem vom Versicherer zugesagten Umfang. Vertragsdauer: 10 Jahre Frühzeitige Vertragsauflösung: Vereinbarte Geschäftsgebühr gemäß § 40 VersVG: Es gilt als vereinbart, dass im Falle einer frühzeitigen Vertragsauflösung innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn eine Geschäftsgebühr von 30% der Jahresnettoprämie, mindestens aber € 33,-, an ARAG zu entrichten ist. Beschwerdemöglichkeiten - Das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen bleibt durch eine Beschwerde unberührt. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an folgende Stellen wenden: - ARAG SE Direktion für Österreich; Lehrbachgasse 11, 1120 Wien Telefax: (01) 53102-1923, Telefon: (01) 53102-1600, E-Mail: beschwerde@arag.at - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, Telefon: (01) 71156-250, https://vvonet.vvo.at/vvonet_Informations_Beschwerdestelle - Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, https://www.verbraucherschlichtung.at/ Die ARAG SE Direktion für Österreich entscheidet im Einzelfall, ob sie sich an einem Schlichtungsverfahren beteiligt. - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/A/3, Stubenring 1, 1010 Wien, E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.gv.at Prämienanpassung nach dem Verbraucherpreisindex 2020 1. In Verbraucherverträgen und in Verträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unternehmens gehören, gilt als vereinbart: 1.1. Die Prämie ist die Gegenleistung für das Leistungsversprechen der ARAG. ARAG benötigt die Prämie, damit sie ihre Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schaden- fällen erfüllen kann. Kosten der Rechtsverfolgung und Streitwerte verändern sich mit der Zeit. Diese Veränderungen werden durch Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Gesamtindex der Verbraucherpreise (VPI) abgebildet. Die Prämie Ihres Rechtsschutzvertrages erhöht und vermindert sich deshalb in gleichem Maße wie der von der Statistik Austria veröffentlichte Gesamtindex der Verbraucherpreise (VPI) 2020 (Prämienanpassung). Entfällt der VPI, wird die Prämienanpassung anhand des amtlich an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex vereinbart. 1.2. Die bei Vertragsabschluss der Prämie zugrunde liegende Indexziffer des VPI 2020 ist aus dem Versicherungsschein (Polizze), die Indexziffer des VPI 2020 nach einer erfolgten Prämienanpassung aus der Mitteilung der ARAG zur Prämienanpassung ersichtlich (Ausgangsindices). 1.3. Für die Berechnung der Änderung wird jeweils der Zeitraum eines Jahres herangezogen. Die Prämienanpassung erfolgt einmal jährlich, sofern sich die Indexziffer des VPI 2020 gegenüber dem jeweiligen Ausgangsindex um mehr als 0,5% erhöht oder vermindert hat. Beträgt der Unterschied nicht mehr als +/- 0,5%, unterbleibt eine Prämienanpassung, doch ist der Unterschied bei der nächsten Prämienanpassung zu berücksichtigen. 1.4. Die Prämienanpassung wird zur Hauptfälligkeit der Prämie (siehe Artikel 12.2. ARB letzter Satz) rechtswirksam. Die erste Prämienanpassung nach Vertragsabschluss erfolgt zu derjenigen Hauptfälligkeit der Prämie, die mindestens drei Monate nach Vertragsbeginn liegt. 2. Nur in Verbraucherverträgen gilt weiters als vereinbart: ARAG wird den Versicherungsnehmer schriftlich frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor der Hauptfälligkeit der Prämie über die Prämienanpassung informieren. Der Versicherungsnehmer ist dann berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Information über die Prämienanpassung zu kündigen. Nimmt der Versicherungs- nehmer dieses Kündigungsrecht wahr, endet der Vertrag zu der Hauptfälligkeit, zu der die Prämienanpassung wirksam geworden wäre. ARAG wird den Versicherungsnehmer in der Mitteilung zur Prämienanpassung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 3. Nur in Verträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unternehmens gehören, gilt weiters als vereinbart: 3.1. Abweichend von Punkt 1.1. vorletzter Satz erhöhen und vermindern sich Prämie und Versicherungssumme in gleichem Maße wie der von der Statistik Austria veröffentlichte Gesamtindex der Verbraucherpreise (VPI) 2020. 3.2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Prämienanpassung zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. 3.3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Prämienanpassung zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Wird die Prämienanpassung gemäß Punkt 3.2. gekündigt, dann vermindert sich die Leistung von ARAG im Schadenfall für diejenigen Versicherungsfälle gemäß Artikel 2 ARB, die nach einer unterbliebenen Prämienerhöhung eingetreten sind. Die Leistungsminderung erfolgt im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie ohne Prämienanpassung zur Prämie mit Prämienan- passung nach dem VPI im Zeitpunkt des Versicherungsfalles steht. Ausgangsindex: April 2025, Indexziffer: 127,60. Dauerrabatt – In Verbraucherverträgen gilt vereinbart: Für die 10-jährige Vertragsdauer ist in den Prämien ein 20%-iger Nachlass (Dauerrabatt) eingerechnet Im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist der Dauerrabatt nicht zurückzuzahlen. Dauerrabatt – In Verträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unternehmens gehören, gilt vereinbart: Für die 10-jährige Vertragsdauer ist in den Prämien ein 20%-iger Nachlass (Dauerrabatt) eingerechnet. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, bei Beendigung des Versicherungs- vertrages vor dem vereinbarten Vertragsablauf, diesen Dauerrabatt für die abgelaufene Versicherungszeit (Dauer) aliquot gemäß der nachstehenden Staffel zu zahlen. Die Berechnungs- grundlage für die Höhe der Nachzahlung ergibt sich aus der Versicherungszeit (Dauer) und dem daraus resultierenden Prozentsatz sowie der zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gültigen Jahresprämie brutto. Kündigung nach vollen Jahren* 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Höhe der Nachzahlung in % der vorgeschriebenen 50 45 40 35 30 25 20 15 10 0 Jahresbruttoprämie zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung *Bei Vertragsbeendigung im 1. Jahr: 50% der Jahresbruttoprämie SEPA-Lastschriftverfahren Wird die SEPA-Lastschrift nicht eingelöst oder rückgebucht, erfolgt die Umstellung auf jährliche Zahlungsweise mit Zahlschein. Ein allenfalls gewährter Prämiennachlass bei jährlicher Zahlung mittels SEPA-Lastschrift entfällt in diesen Fällen. ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 4] KL03980 - Ausfallsversicherung für Mietausfallschäden als Zusatzdeckung zum Vermieter-Rechtsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1. ARB) in Verbindung mit einem aufrechten Liegenschafts-Rechtsschutz bei ARAG für Vermietung oder Verpachtung gemäß Artikel 25.1.2. ARB für das im Versicherungsschein (Polizze) bezeichnete Objekt. 2. Was ist versichert? 2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt ARAG in Versicherungsfällen des Liegenschafts-Rechtsschutzes Mietausfallschäden. Das sind Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers, die dadurch entstehen, dass 2.1.1. ein Mieter das im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Österreich gelegene Objekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und seine Verpflichtun- gen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe des berechtigten Mietzinses einschließlich fortlaufender Betriebskosten nicht oder nicht zur Gänze erfüllt; 2.1.2. in diesen Fällen das versicherte Objekt nach der verspäteten Rückgabe wegen vom Mieter rechtlich geschuldeter, aber nicht fachgerecht ausgeführter Renovie- rungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar ist. 3. Für welchen Zeitraum wird der Mietausfall ersetzt (Haftzeit)? 3.1. Die Haftzeit von ARAG beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf. 3.2. Der Mietausfallschaden gemäß Punkt 2.1.1. wird von ARAG bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem der Mieter das Objekt zurückgibt, längstens jedoch - je nach Vereinbarung - für sechs oder zwölf Monate ab dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf. 3.3. Der Mietausfallschaden gemäß Punkt 2.1.2. wird von ARAG für die Dauer einer erforderlichen Renovierung, höchstens aber für drei Monate nach erfolgter Rückgabe ersetzt. 4. Welche Leistungen erbringt ARAG? 4.1. Der von ARAG übernommene Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Betriebskosten. Etwaige Zahlungen des Mieters hierauf werden angerechnet. 4.2. Die Mietausfallschäden nach Punkt 4.1. werden von ARAG maximal bis zur Höhe des im Versicherungsschein (Polizze) vereinbarten Limits bezahlt. 5. Was ist nicht versichert? Nicht ersetzt werden Mietausfallschäden, 5.1. wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, zum Beispiel weil ihnen berechtigte Einwen- dungen (wie die Verjährung der Ansprüche) oder Gegenforderungen entgegenstehen; 5.2. wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist; 5.3. wenn zwischen Vermieter und Mieter - eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft besteht oder bestanden hat oder - diese Verwandte in direkter Linie sind, zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder oder Geschwister. 6. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Spezielle Obliegenheiten) 6.1. Neben den in Artikel 8 ARB beschriebenen Obliegenheiten (Allgemeine Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer folgende spezielle Obliegenheiten im Mietausfallschutz zu beachten: 6.1.1. Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags hat sich der Versicherungsnehmer (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskunft des Mieters oder die Einholung einer Bonitätsauskunft) Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind. Unter geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters ist zu verstehen, dass in der Selbst- oder Bonitätsauskunft keine Hinweise auf eine schlechte Boni- tät des Mieters aufscheinen, wie beispielsweise eine uneinbringliche titulierte Forderung, eine vorliegende Privatinsolvenz, ein vorliegender Titel zur Zwangsvoll- streckung oder das Vorliegen eines Haftbefehls. 6.1.2. Der Versicherungsnehmer hat (Teil-)Zahlungen des Mieters auf von ARAG bereits bezahlte Mietausfallschäden unverzüglich an ARAG zurückzuerstatten. 6.1.3. Nach Rückgabe des Objektes hat der Versicherungsnehmer die allenfalls für eine Neuvermietung erforderlichen Renovierungsarbeiten unverzüglich zu beginnen und für deren schnellstmögliche Beendigung zu sorgen. 6.1.4. Wird von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Forderung des Versicherungsnehmers über Mietausfallschäden gegenüber dem Mieter nicht oder nicht zur Gänze berechtigt war, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ARAG binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung die hierauf von ARAG bereits bezahlten Mietausfallschäden anteilig im Umfang der nicht berechtigten Mietausfallschäden zurückzuerstatten. 6.1.5. ARAG kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung von ARAG und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt. Hiervon bleibt das Recht von ARAG unberührt, nach Erbringung der Ausfallsleistung auf sie übergegangene Ansprüche auch im eigenen Namen geltend zu machen. 6.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfrei- heit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 2 VersVG zu Punkt 6.1.1. und § 6 Absatz 3 VersVG zu den Punkten 6.1.2. bis 6.1.5.). 7. Was gilt als Versicherungsfall? Der Versicherungsfall im Mietausfallschutz gilt als eingetreten, wenn - das Mietverhältnis durch Kündigung oder Zeitablauf beendet wurde und - der Mieter das versicherte Objekt nach Wirksamwerden der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und die Miet- sowie Betriebskostenzahlungen ganz oder teilweise einstellt. 8. Wartefrist Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Objekte besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Zeitpunkt - des Ausspruches der Kündigung oder - des Zeitablaufes gemäß Punkt 6 später als drei Monaten nach Versicherungsbeginn im Mietausfallschutz liegt. 9. Rechtsgrundlage Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des versicherten Liegenschafts-Rechtsschutzes der ARB. Weitere Hinweise: Die vereinbarte Tarifprämie ist aufgrund der im Tarif angegebenen Tarifmerkmale ermittelt worden. Eintretende Änderungen dieser Tarifmerkmale sind dem Versicherer wahrheitsgemäß und unverzüglich mitzuteilen. Wir verweisen auf Art. 13 ARB. Folgeprämien sind jeweils am 01. des Fälligkeitsmonats zu zahlen. ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 5] DATENSCHUTZHINWEISE für Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrages Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die ARAG SE Direktion für Österreich und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Für weitere Auskünfte können Sie sich gerne per E-Mail an datenschutz@arag.at oder per Post an uns wenden. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir von Ihnen die im Antragsformular abgefragten Angaben für den Abschluss des Vertrages. Wir verarbeiten diese perso- nenbezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Rechnungsstellung fälliger Prämien. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und um für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen sorgen zu können. Gegebenenfalls kann im Schadensfall die Verarbeitung eines Strafregisterauszuges erforderlich sein. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben zur ausreichenden Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen oder handelsrechtlicher Aufbe- wahrungspflichten). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen des Art. 6 DSGVO über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann z. B. der Fall sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs. - zur Briefwerbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der ARAG-Gruppe und deren Kooperationspartner sowie zur Markt- und Meinungsforschung unseres Unternehmens, soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten dafür nicht widersprochen haben, - um uns vor wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen zu schützen, holen wir vereinzelt zur Feststellung des allgemeinen Zahlungsverhaltens sowie zur Risikoprüfung manuell personenbezogene Daten über für Bonitätsauskünfte zertifizierte Unternehmen wie den KSV von 1870 oder Bisnode ein. Aus den gleichen Gründen holen wir vereinzelt Auskünfte aus den öffentlichen Büchern (beispielsweise dem Grundbuch oder dem Firmenbuch) ein. - ggf. zur Verhinderung und Aufklärung von Straftraten, insbesondere von Versicherungsbetrug, - zur Effizienzsteigerung der Prozesse unserer Antrags-/Schadenfallbearbeitung durch den Einsatz künstlicher Intelligenz Es erfolgen keine automatisierten Verarbeitungen ihrer Daten im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Zur Beurteilung, ob und unter welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird sowie nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Beurteilung und Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung kann es in bestimmten Fällen (Vorversicherung, Doppelversicherung, Teilungsabkommen zwischen den Versicherern, Organisation von Musterverfahren, gesetzlichen Forderungsübergang) notwendig sein, Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse) und Daten zum Versicherungsfall an ● Ihren Rechtsvertreter ● Ihren bevollmächtigten Vermittler ● andere die Schadenversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen zu übermitteln. Sollten Ihre Ansprüche im Schadenfall außerhalb von Österreich geltend zu machen sein, so übermitteln wir Ihre personenbezogenen und den Schadenfall betreffenden Daten an ● CED Austria GmbH, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 136/Top 2.07 (FN 50016d), welche in unserem Auftrag für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland sorgt. Soweit dies nicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche in einem Schadensfall oder zur Wahrung berechtigter Interessen der ARAG oder eines Dritten erforderlich ist, erfolgt keine Übermittlung Ihrer Daten an Drittländer oder internationale Organisationen im Sinne der DSGVO. Werden Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten von einem durch Sie bevollmächtigten Vermittler betreut, so übermitteln wir an ● den Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, damit dieser Sie entsprechend betreuen und beraten kann. Jeder dieser Vermittler ist seinerseits wiede- rum verpflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonderen Geheimhaltungspflichten zu beachten. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil zusätzlicher Dienstleister die bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für uns übernehmen. Dauer der Datenspeicherung Wir speichern personenbezogene Daten, solange dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist und darüber hinaus, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aufgrund unternehmens- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten wie dem Unternehmensgesetzbuch, der Bun- desabgabenordnung oder dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz. Die steuerlichen Fristen zur Aufbewahrung betragen in der Regel sieben Jahre nach Ende des Vertrags, sofern innerhalb der Vertragszeit kein Schadensfall eröffnet wurde. Die für den Vertrag maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen zur Verjährung sehen eine Verjährungsfrist zwischen drei und dreißig Jahren vor. Zur Wahrung von berechtigten Interessen können die Daten daher für diesen Zeitraum gespeichert werden. Betroffenenrechte Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung oder nach Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten nach Art. 18 DSGVO sowie nach Art. 20 DSGVO ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO), können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen. Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO haben Sie darüber hinaus das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direkt- werbung zu widersprechen. Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich an eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zu wenden. In Österreich ist dies die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien. ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 6] Rechtsschutzversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: ARAG SE Direktion für Österreich Produkte: Liegenschafts-Rechtsschutz Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen, nämlich dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein, den Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/ERB) und der Leistungsübersicht. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Bei der Rechtsschutzversicherung sorgen wir in den im Vertrag um- schriebenen Bereichen für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und tragen die Ihnen dabei entstehenden Kosten. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✓ Der Liegenschafts-Rechtsschutz erstreckt sich Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten auf ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete, versichern. Sonst müssten wir erheblich höhere in Österreich gelegene Objekte. Versicherungsprämien vereinbaren. Deshalb sind einige Rechtsangelegenheiten sachlich, zeitlich oder ✓ Der Versicherungsnehmer kann für die Liegen- örtlich ausgeschlossen, zum Beispiel: schaften zwischen unterschiedlichen versicher- baren Eigenschaften wählen: Eigentümer, x Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kriegen, Mieter, Pächter, Vermieter, Verpächter oder Terroranschlägen, inneren Unruhen, Streiks; dinglich Nutzungsberechtigter. x Streitigkeiten wegen der Errichtung und Folgende Rechtsschutz-Bausteine können Finanzierung von Gebäuden; versichert werden: x Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ✓ Liegenschafts-Rechtsschutz ursächlichen Zusammenhang mit Enteignungen ✓ Steuer-Rechtsschutz und aus dem Bereich des Flurverfassungs-, ✓ Ausfallversicherung für Mietausfallschäden Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grund- Welche Kosten übernehmen wir? buchsrechtes; Wir zahlen die zur Rechtsverfolgung notwendigen x Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Kosten. Versichert sind insbesondere: Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder ✓ Das gesetzlich vorgeschriebene Honorar des sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Rechtsanwalts in versicherten Gerichtsverfahren Objekt durch den Versicherungsnehmer; ✓ Gerichtsgebühren ✓ Vom Gericht aufgetragene Vorschüsse für x Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern und zwischen Zeugen und Sachverständige, sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten der ✓ Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflich- versicherten Liegenschaft. tet sind, diese zu tragen, ✓ Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung bis zur Höhe der vereinbarten Kostenbegren- Gibt es Deckungsbeschränkungen? zung, sofern die Angelegenheit damit oder durch eine Mediation endgültig beendet ist, ! Für einige Leistungen gilt eine Wartefrist: Versicherungsschutz erhalten Sie nur für ✓ Kosten einer Mediation, Streitigkeiten, wenn der Versicherungsfall nach ✓ In der Ausfallversicherung für Mietausfall- Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. schäden Schäden aus der verspäteten oder schadhaften Rückgabe des Mietobjektes. ! Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versicherungsschutz haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach Versicherungsbeginn liegt. ! Wenn ein Selbstbehalt vereinbart wurde, müssen Sie für jeden Versicherungsfall die Kosten in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes tragen. ! Die Versicherungssumme bildet die Höchst- grenze der von ARAG zu zahlenden Kosten. Für unterschiedliche Bausteine können unter- schiedliche Versicherungssummen zur Verfügung stehen. Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme entnehmen Sie Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein. ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, registriert beim Handelsgericht Wien, FN 384736p IPID Version LiegenschaftsRS 202601 1/2 [Seite 7] Wo bin ich versichert? ✓ Im Liegenschafts-Rechtsschutz haben Sie Versicherungsschutz, wenn das Verfahren in Österreich stattfindet. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. − Informieren Sie uns, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen. − Im Schadensfall müssen Sie uns unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren. − Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen. − Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen. Wann und wie zahle ich? Die erste Prämie müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Je nach Vereinbarung zwischen uns zahlen Sie die weiteren Prämien monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Sie können uns die Prämie mit Zahlschein oder Online überweisen oder uns ermächtigen, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: Wie im Versicherungsschein vereinbart, sofern Sie die erste Prämie rechtzeitig zahlen. Ende: − Vereinbarte Vertragsdauer beträgt weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Kündigung. − Vereinbarte Vertragsdauer beträgt 1 Jahr oder länger: Der Versicherungsvertrag endet nach Vertragsablauf nur, wenn Sie kündigen oder wir den Vertrag kündigen. − In bestimmten Fällen des Artikels 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) können wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? − Verbraucher: Bei vereinbarter Vertragsdauer von 3 Jahren oder länger können Sie den Vertrag mit einer geschriebenen Nachricht zum Ende des 3. Versicherungsjahres und danach jährlich zum Ende des Versicherungs- jahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Bei vereinbarter Vertragsdauer von weniger als 3 Jahren können Sie den Vertrag jährlich zum Ende des Versiche- rungsjahres mit einer geschriebenen Nachricht kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. − Unternehmer: Sie können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Laufzeit und danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. − In bestimmten Fällen des Artikels 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. − Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gründen vorzeitig mit einer geschriebenen Nachricht gekündigt werden. − Informationen zu den Ihnen zustehenden Rücktrittsrechten enthalten die Erklärungen und Hinweise zum Antrag. ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, registriert beim Handelsgericht Wien, FN 384736p IPID Version LiegenschaftsRS 202601 2/2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.