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Versicherungsmakler / Kunst- und Wertsachenversicherung / Bedingungsarchiv Kunst und Wertsachen

Helvetia Kunstversicherung: die Bedingungen im Volltext

Kunstversicherung nach AÖTB mit voller Deckung gegen alle Risken von Nagel zu Nagel, Erstrisikosummen ohne Unterversicherung, aber ohne einfachen Diebstahl und Verlust und mit strengen Transport- und Verschlussvorgaben.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Sammlung oder der Wertsachen (Gesamtsumme laut Verzeichnis)laut Polizze„Bei den in der Police angeführten Versicherungssummen handelt es sich um Erstrisikosummen, womit auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung verzichtet wird.“Ziffer 7, Seite 1
Mindestversicherungssumme oder Mindestwert der Sammlung, ab der der Vertrag angeboten wirdnicht geregelt
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Vertragsform: eigenständige Kunst- und Wertsachenversicherung oder Baustein der Hausratversicherungja„Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung (2020)“Titel, Seite 1
Vereinbarter Wert (Taxe): Entschädigung nach dem bei Vertragsschluss festgelegten Wert je Objekt, ohne Nachweis des Marktwerts im Schadenfallnein„Die Festlegung der Versicherungssummen der Kunstgegenstände erfolgt durch den Versicherungsnehmer oder durch einen Kunstsachverständigen.“Ziffer 7, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (keine Kürzung, wenn die Summe zu niedrig ist)ja„Bei den in der Police angeführten Versicherungssummen handelt es sich um Erstrisikosummen, womit auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung verzichtet wird.“Ziffer 7, Seite 1
Vorsorge für Wertsteigerungen der versicherten Objekte (prozentualer Aufschlag auf die Summe)nicht geregelt
Vorsorge für Neuerwerbungen (automatischer Schutz neu gekaufter Objekte bis zur Nachmeldung)nicht geregelt
Mitversicherung nicht einzeln aufgeführter Objekte (pauschal je Objekt oder insgesamt)nicht geregelt
Geltungsbereich (Versicherungsort, Europa oder weltweit)nein„Versichert im durchgehenden Risiko (Nagel zu Nagel) sind Transporte zwischen Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten, Aufenthalte in Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten,“Ziffer 4, Seite 1
Außenversicherung: vorübergehende Entfernung vom Versicherungsort (Reisen, Zweitwohnsitz, Bankschließfach)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufenthalte bei Gutachtern und Restauratoren bis maximal 90 Tage“Ziffer 4, Seite 1

Versicherte Objekte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gemälde, Grafiken, Skulpturen und andere Kunstwerkeja, bis zur Versicherungssumme„Gegenstand der Versicherung sind Kunstgegenstände wie Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Radierungen, Drucke, künstlerische Fotographien, Grafiken, Skulpturen, Plastiken und Kollagen“Ziffer 1, Seite 1
Antiquitäten, Möbel von Sammlerwert und Designobjektenicht geregelt
Schmuck und Edelsteinenicht geregelt
Uhren von Sammlerwertnicht geregelt
Münzen, Medaillen und Edelmetalle (Barren)nicht geregelt
Briefmarkensammlungennicht geregelt
Weinsammlungen und Spirituosen von Sammlerwertnicht geregelt
Musikinstrumente von Sammlerwertnicht geregelt
Bücher, Handschriften, Autographen und Fotografiennicht geregelt
Sonstige Sammlungen (Spielzeug, Modellbahnen, Militaria, Memorabilia)nicht geregelt
Oldtimer und Fahrzeugsammlungen im selben Vertragnicht geregelt
Bargeld, Wertpapiere und Urkundennicht geregelt
Übriger Hausrat im selben Vertrag (Kombination Haus, Kunst und Wertsachen)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Rauch und Rußja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Raub und Beraubung, auch unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, zum Beispiel durch Gäste oder Handwerker)nein„Einfacher Diebstahl, Verlust und Liegenlassen“Ziffer 3 i), Seite 1
Verlieren und unerklärliches Abhandenkommennein„Einfacher Diebstahl, Verlust und Liegenlassen“Ziffer 3 i), Seite 1
Leitungswasserja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Sturm und Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Bruch und Beschädigung durch Missgeschick (Umstoßen, Herunterfallen)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)"“Ziffer 2, Seite 1
Transport, auch Umzug, durch Spediteur oder selbstja, bis zur Versicherungssumme„Versichert im durchgehenden Risiko (Nagel zu Nagel) sind Transporte zwischen Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten“Ziffer 4, Seite 1
Leihgaben an Museen und Ausstellungen (Nagel zu Nagel)nicht geregelt
Schäden während Restaurierung, Rahmung oder Reinigung durch Fachbetriebeja, bis zur Versicherungssumme„Aufenthalte bei Gutachtern und Restauratoren bis maximal 90 Tage, sowie Transporte im Zusammenhang mit Aufenthalten bei Gutachtern und Restauratoren.“Ziffer 4, Seite 1
Terror, innere Unruhen und Streiknicht geregelt

Leistung im Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ersatz der Restaurierungskosten bei Teilschadenja, bis zur Versicherungssumme„Die Helvetia vergütet die Wiederherstellungskosten maximal bis zu der durch den Sachverständigen festgestellten Höhe.“Ziffer 9 a), Seite 2
Ersatz der Wertminderung, die nach einer Restaurierung bleibtja, bis zur Versicherungssumme„Verbleibt nach erfolgter Wiederherstellung nach Ansicht des Sachverständigen eine Wertminderung, wird diese zusätzlich vergütet.“Ziffer 9 a), Seite 2
Paar- und Satzklausel (Ersatz des Wertverlusts des unbeschädigten Teils eines Paars oder Satzes)nicht geregelt
Rückkaufsrecht nach Wiederauffinden eines entschädigten Objektsja„Der Versicherungsnehmer oder Versicherte ist verpflichtet, den wiedererlangten Gegenstand zurückzunehmen und Zug um Zug gegen dessen Übernahme die geleistete Entschädigung rückzuerstatten.“Ziffer 10 b), Seite 2
Künstlerrecht: Entschädigung ohne Veräußerung, wenn der Künstler ein beschädigtes Werk nicht mehr als seines anerkenntnicht geregelt
Sachverständigen- und Gutachterkosten im Schadenfallnicht geregelt
Belohnung für die Wiederbeschaffung gestohlener Objektenicht geregelt
Bergungs-, Transport- und Lagerkosten nach einem Schadenja, bis 5.000 €„Transport- und Lagerkosten für die versicherten ... solange der übliche Aufbewahrungsort unbenutzbar ist.“Ziffer 8 c), Seite 2
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählicher Verschlechterungja„Schäden durch Alterung, natürliche Abnützung und Verschleiß“Ziffer 3 a), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch Raumklima, Licht, Temperatur oder Feuchtigkeitja„Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse“Ziffer 3 e), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Motten, Holzwurm oder Schimmelja„Schäden durch Schimmel, Gärung, Geruchsannahme“Ziffer 3 c), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch die natürliche Beschaffenheit des Objekts (innerer Verderb, Materialfehler)ja„Schäden durch Brechen von Geweben infolge Mürbheit des Stoffes“Ziffer 3 b), Seite 1
Ausschluss von Bruch zerbrechlicher Objekte (Glas, Porzellan, Keramik) ohne Sondervereinbarungja„Kleindimensionierte Gegenstände, welche bruchempfindlich sind, müssen während ihres Aufenthaltes in Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten in Vitrinen unter Verschluss aufbewahrt werden.“Ziffer 5.2, Seite 1
Ausschluss oder Begrenzung von Diebstahl aus Fahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Es sind nur Transporte mit allseitig geschlossenen und versperrten Kfz zulässig.“Ziffer 5.1, Seite 1
Einschränkung für getragenen Schmuck und getragene Uhren (Abhandenkommen beim Tragen, Sport, Baden)nicht geregelt
Ausschluss von Echtheits-, Provenienz- und Eigentumsmängeln (Rückgabe an den Berechtigten)nicht geregelt
Einschränkung bei unbewohnter Wohnung (Leerstand über eine bestimmte Dauer)nicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertnachweis oder Gutachten als Voraussetzung (ab welchem Einzelwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Festlegung der Versicherungssummen der Kunstgegenstände erfolgt durch den Versicherungsnehmer oder durch einen Kunstsachverständigen.“Ziffer 7, Seite 1
Pflicht zur Neubewertung in festen Abständennicht geregelt
Pflicht zu Verzeichnis, Fotos und Belegen der versicherten Objekteja„Ein Verzeichnis mit Einzelwert und Fotodokumentation ist erforderlich und ist dem Versicherungsantrag beizulegen.“Ziffer 7, Seite 1
Tresorpflicht für Schmuck, Uhren und Bargeld (Grenze außerhalb des Tresors)nicht geregelt
Alarmanlage oder andere Sicherungen als Voraussetzungja„Befindet sich keine berechtigte Person in den Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten sind sämtliche Außen- und Zugangstüren zu versperren und alle Fenster zu verriegeln.“Ziffer 5.2, Seite 1
Vorgaben für Transporte (Fachspedition, Verpackung, Begleitung)ja„Die versicherten Gegenstände müssen fachmännisch und transportgerecht verpackt, verladen und gesichert sein.“Ziffer 5.1, Seite 1
Frist zur Schadenmeldung und Anzeige bei der Polizeija„Die Helvetia ist von jedem Schadenfall unverzüglich zu verständigen.“Ziffer 6 a), Seite 1
Meldung gestohlener Objekte an ein Register (Art Loss Register oder vergleichbar)nicht geregelt

Vertrag und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Beratung zu Sicherung, Lagerung, Pflege und Leihverkehr durch den Versicherernicht geregelt
Beitragsrelevante Regeln ohne Preise (Rabatt für Tresor, Alarm, schadenfreie Jahre, Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Helvetia Versicherungen AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Helvetia Kunstversicherung

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung (2020) 1. Gegenstand der Versicherung Aufenthalte bei Gutachtern und Restauratoren bis maximal 90 Tage, sowie Transporte im Zusammenhang mit Aufenthalten Gegenstand der Versicherung sind Kunstgegenstände wie bei Gutachtern und Restauratoren. Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Radierungen, Drucke, künstlerische Fotographien, Grafiken, Skulpturen, Plastiken 5. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und Kollagen, sowie die dazugehörigen Rahmungen und Ver- glasungen. 5.1. Während der Transporte Die versicherten Gegenstände müssen fachmännisch 2. Umfang der Versicherung und transportgerecht verpackt, verladen und gesichert Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen sein. Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen Es sind nur Transporte mit allseitig geschlossenen und (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform versperrten Kfz zulässig. Transporte mit Cabriolets und „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" gemäß Artikel 4 (1). Transporte mit Fahrzeugen mit Hamburger Verdeck 3. Ausschlüsse (Plane) sind nicht versichert. Die Kunstgegenstände müssen sowohl während der Fahrt als auch während der In Ergänzung zu den in den Allgemeinen Österreichischen transportbedingten Aufenthalte unter ständiger Beauf- Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) festgehaltenen sichtigung gehalten werden. Ausschlüssen sind weiters ausgeschlossen: 5.2. Während der Aufenthalte in Wohn- und/oder Geschäfts- a) Schäden durch Alterung, natürliche Abnützung und Ver- räumlichkeiten schleiß Befindet sich keine berechtigte Person in den Wohn- b) Schäden durch Brechen von Geweben infolge Mürbheit und/oder Geschäftsräumlichkeiten sind sämtliche Au- des Stoffes ßen- und Zugangstüren zu versperren und alle Fenster c) Schäden durch Schimmel, Gärung, Geruchsannahme zu verriegeln. d) Schäden durch Tiere Ferner müssen die Wohn- und/oder Geschäftsräumlich- e) Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse keiten für die Aufnahme von Kunstgegenständen geeig- net sein. f) Schäden durch UV-Strahlung Kleindimensionierte Gegenstände, welche bruchemp- g) Schäden durch unsachgemäße Klimatisierung der Wohn- findlich sind, müssen während ihres Aufenthaltes in und/oder Geschäftsräumlichkeiten Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten in Vitrinen un- h) Schäden durch unsachgemäße Reinigung der versicher- ter Verschluss aufbewahrt werden. ten Gegenstände Verletzen der Versicherungsnehmer und/oder die ihm i) Einfacher Diebstahl, Verlust und Liegenlassen gleichgestellten Personen eine der vorgenannten Oblie- Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter versicherte genheiten, ist die Helvetia von der Verpflichtung zur Kunstgegenstände entwendet, ohne dass ein Einbruch Leistung frei. vorliegt. 6. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Ein Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Wohn- In Ergänzung zu den in den Allgemeinen Österreichischen und/oder Geschäftsräumlichkeiten Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) festgehaltenen  durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern Obliegenheiten wird vereinbart: oder anderen Gebäudeteilen einbricht; a) Die Helvetia ist von jedem Schadenfall unverzüglich zu  unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch verständigen. Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt; b) Bei Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub oder  sich einschleicht und aus den versperrten Wohn- bei Verdacht auf sonstige strafbare Handlungen ist unver- und/oder Geschäftsräumlichkeiten versicherte Kunstge- züglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde genstände entwendet; zu erstatten und der Helvetia die Bestätigung über die er- folgte Anzeige vorzulegen.  durch das Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falschen Schlüssel (falsche Schlüssel sind Schlüs- c) Beschädigte Kunstgegenstände, sowie die Überreste zer- sel, die widerrechtlich angefertigt werden) eindringt; störter Kunstgegenstände sind aufzubewahren, damit die Helvetia die Möglichkeit einer Besichtigung durch einen  mit richtigen Schlüsseln eindringt, die der Täter durch Sachverständigen hat. Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die ver- sicherten Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten oder Verletzen der Versicherungsnehmer und/oder die ihm gleich- unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt ge- gestellten Personen eine der vorgenannten Obliegenheiten, gen Personen an sich gebracht hat. ist die Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei. j) Beförderungen der versicherten Kunstgegenstände die DVR: 0444928, FN: 124 828x, 04/2020 7. Versicherungssumme nicht mit allseitig geschlossenen und versperrten Kfz durchgeführt werden. Die Festlegung der Versicherungssummen der Kunstgegen- stände erfolgt durch den Versicherungsnehmer oder durch ei- k) Beförderungen die nicht durch den Versicherungsnehmer, nen Kunstsachverständigen. Ein Verzeichnis mit Einzelwert oder durch eine Kunstspedition durchgeführt werden. und Fotodokumentation ist erforderlich und ist dem Versiche- 4. Dauer der Versicherung rungsantrag beizulegen. Bei den in der Police angeführten Versicherungssummen Versichert im durchgehenden Risiko (Nagel zu Nagel) sind handelt es sich um Erstrisikosummen, womit auf den Einwand Transporte zwischen Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkei- einer möglichen Unterversicherung verzichtet wird. ten, Aufenthalte in Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten, BB Kunstversicherung 2020 Seite 1 von 2 [Seite 2] 8. Versicherte Aufwendungen und Kosten Erklärt dieser, dass der versicherte Gegenstand nach er- folgter Wiederherstellung keine Wertminderung erfahren Weiters sind folgende Kosten aufgrund eines versicherten Er- hat, ist die Helvetia von jeder weiteren Leistung frei. eignisses bis € 5.000,00 gedeckt: a) Aufwendungen um unmittelbar bevorstehende Schäden Verbleibt nach erfolgter Wiederherstellung nach Ansicht zu verhindern oder zu mindern des Sachverständigen eine Wertminderung, wird diese zu- sätzlich vergütet. Die Höhe der Ersatzleistung ist in jedem b) Aufräumungs- und Entsorgungskosten, Kosten für Not- Fall mit der Versicherungssumme begrenzt. schlösser, Notverglasungen und Nottüren, sowie Bewa- chungs- und Schlossänderungskosten, wenn die Sicher- b) Sind die versicherten Gegenstände zur Gänze als verloren heit der Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten nicht anzusehen, kann die Helvetia nicht für einen höheren als den mehr gegeben ist versicherten Betrag in Anspruch genommen werden. Ein To- talverlust der versicherten Gegenstände gilt auch dann als c) Transport- und Lagerkosten für die versicherten Kunstge- eingetreten, wenn der Sachverständige feststellt, dass die be- genstände, solange der übliche Aufbewahrungsort unbe- schädigten Gegenstände vollkommen wertlos geworden sind. nutzbar ist. c) Bei Beschädigung von plastischen Darstellungen kompositio- 9. Schadenfeststellung und Ersatzleistung neller Art, wie zum Beispiel Kollagen, Materialbildern und a) Beschädigungen an den versicherten Gegenständen sind, Kompositionen aus Drähten, Rohren, Metall, Kunststoff, Stein, wenn zwischen der Helvetia und dem Versicherungsneh- Glas, Gips, Textilien, Pappe und dergleichen, werden die Kos- mer keine Einigung stattfindet, durch einen Sachverstän- ten der fachgerechten Restaurierung ersetzt. digen festzustellen. 10. Rechtsverhältnis nach Ersatzleistung Dieser ermittelt den Wert, den die versicherten Gegen- Falls ein versicherter Gegenstand während der Dauer der stände zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schadenfalles in Versicherung als Folge einer versicherten Gefahr in Verlust unbeschädigtem Zustand gehabt haben (Gesundwert) so- gerät und nach Zahlung der Entschädigung wiedererlangt wie den Wert, den die versicherten Gegenstände in be- wird, gilt vereinbart: schädigtem Zustand haben (Krankwert). a) Die Helvetia ist berechtigt den wiedererlangten Gegen- Der Sachverständige stellt fest, ob und mit welchem Kos- stand in Gewahrsam zu nehmen. tenaufwand die beschädigten Gegenstände wiederherge- stellt werden können. b) Der Versicherungsnehmer oder Versicherte ist verpflich- tet, den wiedererlangten Gegenstand zurückzunehmen Die Helvetia vergütet die Wiederherstellungskosten maxi- und Zug um Zug gegen dessen Übernahme die geleistete mal bis zu der durch den Sachverständigen festgestellten Entschädigung rückzuerstatten. Höhe. Die Helvetia ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, beschädigte Gegenstände gegen Zahlung des Gesund- Die Übernahme des wiedererlangten Gegenstandes und wertes in ihr Eigentum zu übernehmen. gleichzeitige Rückerstattung der Entschädigung hat binnen drei Monaten, nachdem die Wiedererlangung dem Versi- Besteht Unklarheit darüber, ob ein beschädigter Gegen- cherungsnehmer oder Versicherten in Schriftform mitgeteilt stand so wiederhergestellt werden kann, dass keine wurde, zu erfolgen. Wertminderung eintritt, ist die Helvetia berechtigt, die Wie- derherstellung auf ihre Kosten vornehmen zu lassen und Ist die Rücknahme nicht zumutbar, behält der Versiche- den Wert des wiederhergestellten Gegenstandes von ei- rungsnehmer die Entschädigung, wenn er binnen einer nem Sachverständigen neuerlich feststellen zu lassen. ihm zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen seine Rechte an dem zu Stande gebrachten Gegenstand der Helvetia überträgt. BB Kunstversicherung 2020 Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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