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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht und Kasko für Elektroroller) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

Wüstenrot Mobilitäts-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge: die Bedingungen im Volltext

Eigene Mobilitäts-Haftpflichtpolizze nach MPHB 2024 für E-Scooter, Segways und E-Bikes bis 600 Watt und 25 km/h in Europa, mit Lenkerhaftung für geliehene und gemietete Fahrzeuge, ohne Kasko und ohne betriebliche Fahrten.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Segways, E-Scooter (ausschließlich mittels Elektromotor angetriebene Fahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h)“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus der Haltung und Verwendung des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Fahrzeugs gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung.“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„Die Mobilitäts-Haftpflichtversicherung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die geschriebene Kündigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit beim Versicherer eingelangt ist.“Art. 14 Pkt. 1, Seite 4
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn.“Art. 5 Pkt. 1, Seite 2
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„aus der Haltung und Verwendung des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Fahrzeugs“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Die Pauschalversicherungssumme beträgt den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Betrag und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis zur Versicherungssumme„Die Pauschalversicherungssumme beträgt den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Betrag und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Die Pauschalversicherungssumme beträgt den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Betrag und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Deckungssumme für reine Vermögensschädennein„oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist“Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 1
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.“Art. 7 Pkt. 3.3, Seite 3
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragnicht geregelt
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)nicht geregelt
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernicht geregelt
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen der MPHB auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von entliehenen, in Verwahrung genommenen, im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen überlassenen oder gemieteten Fahrzeugen“Art. 2 Pkt. 2, Seite 1
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen der MPHB auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von entliehenen, in Verwahrung genommenen, im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen überlassenen oder gemieteten Fahrzeugen“Art. 2 Pkt. 2, Seite 1

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarnicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallnicht geregelt
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)nicht geregelt
Diebstahl und Raub des E-Scootersnicht geregelt
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlnicht geregelt
Brand und Explosion, auch durch den Akkunicht geregelt
Sturm, Hagel und Blitzschlagnicht geregelt
Überschwemmung und Hochwassernicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnnicht geregelt
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnnicht geregelt
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertnicht geregelt
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)nicht geregelt
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenicht geregelt
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertnicht geregelt
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)nicht geregelt

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nicht geregelt
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunicht geregelt
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personnicht geregelt
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis zur Versicherungssumme„Als durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne dieser Bedingungen gilt die Erreichung oder Überschreitung eines Alkohollimits von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).“Art. 3 Pkt. 9, Seite 2
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskonicht geregelt
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationnicht geregelt
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassennicht geregelt
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personnicht geregelt
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürja„Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen bzw. sportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten.“Art. 3 Pkt. 7, Seite 1
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„Haltung oder Verwendung des versicherten Fahrzeugs gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung zu betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Fahrten.“Art. 3 Pkt. 5, Seite 1
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass die rechtlichen Bestimmungen für die Verwendung des versicherten Fahrzeugs gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.“Art. 9 Pkt. 1.2, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.“Art. 9 Pkt. 1.4, Seite 4
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungnicht geregelt
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die das in der Versicherungsurkunde bezeichnete Fahrzeug gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung mit Willen des Halters verwenden (Berechtigter Lenker).“Art. 4 Pkt. 2, Seite 2
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)nicht geregelt
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresnein„Die Mobilitäts-Haftpflichtversicherung verlängert sich jeweils um ein Jahr“Art. 14 Pkt. 1, Seite 5
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die geschriebene Kündigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit beim Versicherer eingelangt ist.“Art. 14 Pkt. 1, Seite 5
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitnicht geregelt
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Wüstenrot Mobilitäts-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge

Volltext aufklappen: Bedingungen für die Mobilitäts-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge (H01)
[Seite 1] H01 Wüstenrot Versicherungs-AG Bedingungen für die Mobilitäts-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung (MPHB 2024) Die Bedingungen beschreiben Gegenstand sowie Umfang der Versicherung, wobei festgelegt wird, was gegen welche Gefahren bis zu wel- cher Höhe geschützt werden soll und wofür kein Versicherungsschutz besteht (Ausschlüsse). In der Haftpflichtversicherung schützt der Versicherer das Vermögen des Versicherungsnehmers, indem er im Rahmen der Pauschalversicherungssumme (Artikel 7) berechtigte Scha- denersatzansprüche dritter Personen bezahlt und unberechtigte Schadenersatzansprüche auf sein Kostenrisiko abwehrt (Artikel 1 Punkt 2.1.2). Die Bedingungen regeln weiters die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern Versicherer und Versicherungsnehmer. Für die Begriffe Prämie und Polizze werden generell die Bezeichnungen Beitrag und Versicherungsurkunde verwendet. Gender Hinweis: Die Bedingungen sind nicht geschlechterspezifisch formuliert, um die Lesbarkeit zu erleichtern. Alle personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Artikel 1 – Versicherungsfall und Versicherungsschutz 1. Versicherungsfall 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 2 Punkt 1) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten. 1.2 Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Scha- denereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht- licher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 2. Versicherungsschutz 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen; 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 7 Punkt 3. 2.2 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. 3. Subsidiarität Die Versicherung gilt nur, soweit nicht ein Anspruch auf die Leistung eines anderen Versicherers besteht (Subsidiarität). Artikel 2 – Beschreibung des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus der Haltung und Ver- wendung des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Fahrzeugs gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung. Dazu zählen insbesondere: – Fahrräder; – E-Bikes (ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich mittels muskelkraftbetriebener Pedalerie angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h); – Segways, E-Scooter (ausschließlich mittels Elektromotor angetriebene Fahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h); – Scooter; – motorisierte und nichtmotorisierte Krankenfahrstühle. 2. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen der MPHB auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Ver- wendung von entliehenen, in Verwahrung genommenen, im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen überlassenen oder gemieteten Fahrzeu- gen gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung (Lenkerhaftung). (siehe dazu auch Artikel 4 Punkt 3 und Artikel 3 Punkt 6) Artikel 3 – Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Nicht versichert sind: 1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel. 2. Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. 3. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 4. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich gehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde. 5. Haltung oder Verwendung des versicherten Fahrzeugs gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung zu betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Fahrten. 6. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an den versicherten Fahrzeugen gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung selbst, egal in wessen Eigentum die Fahrzeuge stehen, und egal ob sie vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Personen entliehen, in Verwahrung genommen oder gemietet wurden oder ihnen im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden. 7. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen bzw. sportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten. 8. Schäden, die zugefügt werden 8.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; WH01 / 01.03.2024 A-5020 Salzburg, Alpenstraße 70  FN 34521t  Landesgericht Salzburg [Seite 2] 8.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers im gemeinsamen Haushalt (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei- gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern sowie Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 8.3 mitversicherten Personen. 9. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand herbeigeführt haben, sofern diese Beeinträchtigung durch eine rechtskräftige gerichtliche oder verwal- tungsbehördliche Entscheidung festgestellt wurde. Als durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne dieser Bedingungen gilt die Erreichung oder Überschreitung eines Alkohollimits von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft). 10. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Medikamen- ten- oder Drogeneinwirkung, resultierend aus Medikamenten- oder Drogenmissbrauch, herbeigeführt haben, sofern dies durch eine rechts- kräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wurde. 11. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Russ, Staub usw.). Insbesondere sind auch Schadenersatzverpflichtungen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Pilzbefall (z.B. Schimmelbildung) ausgeschlos- sen. 12. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagneti- scher Felder stehen. 13. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. 14. Schadenersatzverpflichtungen wegen gentechnischer Schäden, ferner Schäden in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit gen-technischen Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie Schäden durch gentechnisch behandelte Erzeugnisse (auch Abfälle). 15. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 16. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminie- rungen. 17. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 17.1 Kriegsereignissen jeder Art mit oder ohne Kriegserklärung einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und sonstigen politischen Organisationen; 17.2 Terrorakten, das sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen; 17.3 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, Kundgebungen, Aufmärschen, Streiks und Aussperrung; 17.4 allen mit den genannten Ereignissen (Punkt 17.1 bis 17.3) verbundenen militärischen und behördlichen Maßnahmen; 17.5 Erdbeben und anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 17.6 Kernenergie. Artikel 4 – Versicherte Personen 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die das in der Versicherungsurkunde bezeichnete Fahrzeug gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung mit Willen des Halters verwenden (Berechtigter Lenker). Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. 3. Der Versicherungsschutz aus der Verwendung von entliehenen, in Verwahrung genommenen, im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen überlassenen oder gemieteten Fahrzeugen gemäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung (Lenkerhaftung) gilt für 3.1 den Versicherungsnehmer 3.2 den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten (unab- hängig vom Geschlecht); 3.3 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), soweit nicht ein Anspruch auf die Leistung eines anderen Versicherers besteht (Subsidiarität); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern sie nachweislich – an der Adresse des Versicherungsnehmers ihren Hauptwohnsitz haben und – den Präsenzdienst (bzw. Wehrersatzdienst) ableisten oder für sie die staatliche Familienbeihilfe bezogen wird bzw., falls keine Familienbei- hilfe mehr bezogen wird, keine eigenen zu versteuernden Einkünfte von mehr als EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr vorliegen. (siehe dazu auch Artikel 3 Punkt 6). Artikel 5 – Örtliche Geltung der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn. Er gilt für österreichisches und ausländisches Recht. Kein Versicherungsschutz ist gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Artikel 6 – Zeitliche Geltung der Versicherung 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versiche- rungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Ab- schluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war. 2 [Seite 3] 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeit- punkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versiche- rungsverhältnis gemäß Artikel 14 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 14 Punkt 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungs- schutz. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versiche- rungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungs- nehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten. 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. Artikel 7 – Versicherungssumme 1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Betrag und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikel 1 Punkt 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt. 3. Rettungskosten; Kosten 3.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 3.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 3.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar- verfahren. Kosten gemäß den Punkten 3.1 bis 3.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Wi- derstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertrags- mäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 8 – Beitrag, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. In den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Beiträgen sind die Versicherungssteuer sowie allfällige Nebengebühren im Ausmaß der derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Sätze bereits enthalten. Die Beiträge sind Jahres- oder einmalige Beiträge, die für den Versicherer kostenfrei im Voraus zu bezahlen sind. Die Beiträge können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch auf Verlangen des Versicherers mit Zuschlägen (3% für halbjährliche, 5% für vierteljährliche und 10% für monatliche Raten), bezahlt werden. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift entfällt der Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise. Eine monatliche Zahlungsweise ist ausschließlich mit SEPA- Lastschrift möglich, bei Nichteinlösung wird auf Zahlungsweise mit Erlagschein inklusive Unterjährigkeitszuschlag umgestellt. Wird Raten- zahlung vereinbart, so hat der Versicherer trotzdem mit Beginn des Versicherungsjahres Anspruch auf den gesamten Jahresbeitrag; die nach der ersten Beitragsrate zu zahlenden Raten gelten bis zu den in der Vereinbarung festgelegten Fälligkeitsterminen gestundet. 2. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgebeiträge einschließlich Nebengebühren an den in der Versicherungsurkunde festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Versicherungsurkunde, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Versicherungsurkunde festgesetzten Zeitpunkt. 4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspru- ches auf rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. 5. Falls aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, wird der Versicherer die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Aufwandersatz gesondert in Rechnung stellen. Als derartige Mehr- aufwendungen gelten insbesondere Mahngebühr bei Beitragszahlungsverzug, Ausstellungsgebühr einer Ersatzurkunde sowie Bearbeitungs- gebühren für Mehraufwendungen, die durch den Versicherungsnehmer veranlasst werden. Die Höhe der jeweils verrechneten Kosten kann bei der Wüstenrot Versicherungs-AG kostenfrei erfragt werden. 6. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt dem Versicherer der Beitrag, den er hätte erheben können, wenn die Versi- cherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 7. Vorläufiger Versicherungsschutz Gemäß § 1a (2) VersVG kommt der Versicherungsvertrag erst mit Zugang der Versicherungsurkunde oder einer gesonderten Annahmeerklä- rung zustande. Daher besteht vor diesem Zeitpunkt ohne besondere Vereinbarung kein Versicherungsschutz. Abweichend von § 1a (2) 3 [Seite 4] VersVG gewährt die Wüstenrot Versicherungs-AG ab Eingang des Antrages bei der Wüstenrot Versicherungs-AG vorläufigen Versicherungs- schutz dann, wenn das beantragte Risiko den Annahmerichtlinien entspricht. Ist ein späterer Beginn als der auf das Antragsdatum folgende Monatserste beantragt, besteht die Deckung frühestens ab diesem Zeitpunkt. Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages, wenn die Wüstenrot Versicherungs-AG Ihren Antrag ablehnt oder den vorläufigen Versicherungsschutz als beendet erklärt, spätestens jedoch sechs Wochen nach Antragseingang. Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird kein gesonderter Beitrag verrechnet. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes leisten, gelangt der im Antrag errechnete (erste) Jahresbeitrag zur Vorschreibung; dieser Beitrag wird mit der von uns zu erbringenden Versi- cherungsleistung verrechnet. Artikel 9 – Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 1. Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlan- gen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 1.2 Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass die rechtlichen Bestimmungen für die Verwendung des versicherten Fahrzeugs ge- mäß § 2 Punkt 22 der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in ge- schriebener Form. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.4.1 der Versicherungsfall; 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versiche- rungsnehmer oder eine versicherte Person; 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsneh- mer von selbst innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzu- nehmen. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen. 1.6 Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 2. Die Bestimmungen gemäß Punkt 1 finden sinngemäß auf versicherte Personen gemäß Artikel 4 Anwendung. 3. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Artikel 10 – Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebe- ner Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. Artikel 11 – Gefahrerhöhung 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder die Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versiche- rungsvertrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Artikel 12 – Vereinbarte Beitragsanpassung 1. Der Beitrag der Mobilitäts-Haftpflichtversicherung erhöht bzw. vermindert sich entsprechend dem Verbraucherpreisindex. Maßstab ist der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. bei dessen Entfall der entsprechende Nachfolgein- dex. Die Anpassung erfolgt jährlich zum Hauptfälligkeitszeitpunkt anhand der Indexzahl, die vier Monate vor diesem Hauptfälligkeitszeitpunkt Gültigkeit hatte (aktueller Index). Die Anpassung erfolgt daher um jenen Prozentsatz, der der Änderung dieser Indexzahl zur Indexzahl, die vier Monate vor dem letzten Hauptfälligkeitszeitpunkt Gültigkeit hatte, entspricht (Ausgangsindex). Die Werte des jeweiligen Ausgangsindex sowie des aktuellen Index sind in der Folge-Versicherungsurkunde angeführt, die anlässlich der Wertsicherung ausgestellt wird. Nur der Beitrag wird angepasst, eine Anpassung von Versicherungssummen, von Selbstbehalten und von sonstigen Beträgen erfolgt nicht. Diese Regelung der Wertanpassung kann während der Dauer des Vertrages nicht gesondert gekündigt werden. 2. Beitragserhöhungen aufgrund des Punktes 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürze- ren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsneh- mers durch den Versicherer wirksam. 4 [Seite 5] 3. Wird der Beitrag aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm den erhöhten Beitrag und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung. Artikel 13 – Vollmacht des Versicherers; Versicherung für fremde Rechnung; Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Personen, die auf Grund des Versiche- rungsvertrages Ansprüche geltend machen können. Mitversicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 3. Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Artikel 14 – Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall; Insolvenz; Risikowegfall 1. Vertragsdauer Die Mobilitäts-Haftpflichtversicherung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die geschriebene Kündigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit beim Versicherer eingelangt ist. 2. Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 2.1 Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer sind berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Vertragspartner das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Versicherungsleistung vorzunehmen. 2.2 Bei Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch einen Vertragspartner (z.B. ungerechtfertigte gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Anspruches auf Versicherungsschutz seitens des Versicherers, arglistige Anspruchserhebung durch den Versicherungsnehmer) ist der andere Vertragspartner innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden der Vertragsverletzung berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 3. Insolvenz, Ausgleich des Versicherungsnehmers Nach Eröffnung der Insovlenz oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 15 – Mehrfache Versicherung; Doppelversicherung 1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefah- ren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. 2. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG. Artikel 16 – Form der Erklärungen Für Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, versicherter Personen oder sonstiger Dritter genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und dem Versicherer zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Ausgenommen hiervon sind Erklärungen, für welche gesetzlich die Schriftform vorgesehen ist oder für welche die Schriftform ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben zugehen muss. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten Personen oder sonstigen Dritten sind nicht wirk- sam. Artikel 17 – Vollmachtsnachweis; Wohnortwechsel, Adressänderung 1. Erklärungen durch einen Bevollmächtigten gegenüber dem Versicherer sind unwirksam, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht schriftlich nachweist und der Versicherer die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweist. Eine Frist wird auch durch eine rechtzeitige Erklärung ohne Vollmachtsnachweis gewahrt, wenn nach Zurückweisung der schriftliche Nach- weis unverzüglich nachgereicht wird. Der schriftliche Nachweis kann in jeder technisch möglichen Weise im Sinn von Artikel 16 (Form der Erklärungen) erbracht werden; der Versicherer kann jedoch Einsicht in das Original der Vollmachtsurkunde verlangen. 2. Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem Versicherer bekanntzugeben. Eine rechtlich bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Anschriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Versicherungsnehmers sendet. Artikel 18 – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers sachlich und örtlich zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. 5
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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