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Wer zahlt in Österreich die Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige ausfallen?

Kurz gesagt

Wenn pflegende Angehörige wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen wichtigen Grund ausfallen, zahlt in Österreich das Sozialministeriumservice auf Antrag einen Zuschuss für die Ersatzpflege: 1.200 Euro im Jahr bei Stufe 3 bis 2.200 Euro bei Stufe 7, bei Demenz bis 2.500 Euro. Wer ihn will, pflegt seit einem Jahr überwiegend und bleibt unter einer Einkommensgrenze.

Wer zahlt in Österreich die Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige ausfallen?

Was es kostet

Höchstbeträge und Grenzen laut Richtlinie des Sozialministeriums, gültig für Verhinderungszeiträume ab 1. September 2024.

BeispielRichtwert
Pflegegeldstufe 3bis 1.200 Euro im Jahr
Pflegegeldstufe 7bis 2.200 Euro im Jahr
Demenz oder minderjährig, Stufe 1 bis 3bis 1.500 Euro im Jahr
Demenz oder minderjährig, Stufe 7bis 2.500 Euro im Jahr
Einkommensgrenze netto im Monat2.000 Euro, bei Stufe 6 und 7 2.500 Euro, plus 400 Euro je unterhaltsberechtigter Person

Amtliche Beträge, Stand November 2026.

Was Ersatzpflege durch einen mobilen Dienst kostet, hängt von Bundesland und Anbieter ab.

Die Kosten und die anteilige Berechnung im Rechenbeispiel sind ein Richtwert aus der

Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Vater mit Pflegegeldstufe 4, Tochter pflegt seit drei Jahren und fährt zwei Wochen auf Urlaub

Die Tochter verdient 1.900 Euro netto im Monat und hat keine Kinder. Ein mobiler Dienst übernimmt die Pflege für 14 Tage.

Kosten des mobilen Dienstes, Beispiel1.600 Euro
Höchstzuwendung Stufe 4 für vier Wochen1.400 Euro
Anteil für zwei von vier Wochen, etwa700 Euro
Eigenanteil der Familie, etwa900 Euro

Die Tochter liegt unter der Einkommensgrenze von 2.000 Euro und bekommt etwa 700 Euro zurück. Den Rest trägt die Familie, etwa aus dem Pflegegeld.

Wann es Geld für die Ersatzpflege gibt

Den Zuschuss bekommt die Hauptpflegeperson, also der nahe Angehörige, der den größten Teil der Pflege leistet. Die gepflegte Person muss Pflegegeld ab Stufe 3 beziehen. Bei einer nachgewiesenen Demenz und bei Minderjährigen genügt Pflegegeld ab Stufe 1.

Sie müssen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und verhindert sein: wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen wichtigen Grund. Anerkannt werden etwa familiäre Erfordernisse, Schulungen oder dienstliche Verpflichtungen. Ob ein Pflegedienst oder eine private Hilfe einspringt, ist gleich.

Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Das Geld kommt aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung und wird nach den vorhandenen Mitteln vergeben, bei sozialer Härte.

Wie viel das Sozialministeriumservice zahlt

Gezahlt werden nur nachgewiesene, angemessene Kosten einer tatsächlich genutzten Ersatzpflege, höchstens für vier Wochen im Kalenderjahr. Die Beträge in der Tabelle sind Jahreshöchstwerte. Für eine kürzere Vertretung rechnet das Sozialministeriumservice den Höchstbetrag anteilig, und mehr als die tatsächlichen Kosten gibt es nie.

PflegegeldstufeHöchstzuwendung im Jahrbei Demenz oder Minderjährigen
1 und 2kein Zuschuss1.500 Euro
31.200 Euro1.500 Euro
41.400 Euro1.700 Euro
51.600 Euro1.900 Euro
62.000 Euro2.300 Euro
72.200 Euro2.500 Euro

Wer als naher Angehöriger gilt und wo die Einkommensgrenze liegt

Nahe Angehörige sind unter anderem Kinder, Eltern und Großeltern, Ehe- und eingetragene Partner, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen, Nichten, Neffen, Tanten und Onkeln sowie Wahl-, Stief- und Pflegekinder.

Ihr monatliches Netto-Gesamteinkommen darf 2.000 Euro nicht übersteigen, bei Pflege einer Person mit Stufe 6 oder 7 liegt die Grenze bei 2.500 Euro. Für jede unterhaltsberechtigte Person steigt sie um 400 Euro, bei einer behinderten unterhaltsberechtigten Person um 600 Euro. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe zählen nicht als Einkommen.

Antrag und Nachweise

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice, am besten zeitnah nach der Verhinderung. Beilegen müssen Sie die Rechnung oder Quittung der Ersatzpflege samt Zahlungsnachweis, Einkommensnachweise und gegebenenfalls den Nachweis der Demenz.

Bei privater Hilfe braucht es eine Bestätigung, dass diese Person die Pflege in der Zeit übernommen hat. Außerdem erklären Sie, dass Sie die Hauptpflegeperson sind, seit mindestens einem Jahr pflegen und verhindert waren. Auf Verlangen müssen Sie Grund und Dauer der Verhinderung belegen.

Wo der Zuschuss nicht reicht

Vier Wochen im Jahr und ein Zuschuss bis 2.500 Euro decken einen Urlaub, aber keinen längeren Ausfall. Fallen Sie nach einer Operation für Monate aus, müssen Sie die Pflege anders organisieren und meist selbst bezahlen. Fragen Sie in diesem Fall bei Land und Gemeinde nach Plätzen für eine Kurzzeitpflege.

Wer dafür vorsorgen will, kann eine private Pflegeversicherung abschließen, solange noch kein Pflegebedarf besteht. Sie zahlt einen vereinbarten Betrag je Pflegestufe, unabhängig davon, wofür Sie ihn verwenden.

Schritt für Schritt

  1. Prüfen, ob Pflegegeld ab Stufe 3 bezogen wird, bei Demenz oder Kindern ab Stufe 1.
  2. Klären, ob Sie seit mindestens einem Jahr die Hauptpflegeperson sind.
  3. Netto-Einkommen mit der Grenze vergleichen.
  4. Ersatzpflege organisieren und Rechnung oder Quittung mit Datum verlangen.
  5. Antrag mit Nachweisen zeitnah beim Sozialministeriumservice einreichen.

Checkliste

  • Pflegegeldbescheid mit Stufe
  • Nachweis der Demenz, falls vorhanden
  • Rechnung und Zahlungsnachweis der Ersatzpflege
  • Bestätigung der privaten Hilfe mit Zeitraum
  • Einkommensnachweise
  • Nicht mehr als vier Wochen im Jahr eingeplant

Häufige Fehler

  • Private Hilfe bar bezahlen, ohne Quittung und Bestätigung
  • Den Antrag Monate später ohne Belege stellen
  • Eine Demenzdiagnose nicht nachweisen und so den höheren Betrag verschenken
  • Mit dem Zuschuss einen monatelangen Ausfall planen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Gibt es Ersatzpflege-Geld schon bei Pflegegeldstufe 1?

Nur bei nachgewiesener Demenz oder wenn die gepflegte Person minderjährig ist.

Sonst beginnt der Zuschuss mit Stufe 3.

Darf eine Nachbarin die Ersatzpflege übernehmen?

Ja, auch private Ersatzpflege wird bezuschusst.

Sie brauchen eine Bestätigung über die Zeit und einen Nachweis, dass Sie bezahlt haben.

Wie lange wird Ersatzpflege bezahlt?

Höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss?

Nein.

Das Geld kommt aus einem Fonds und wird nach den vorhandenen Mitteln vergeben.

Zählt das Pflegegeld zu meinem Einkommen?

Nein.

Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe,

Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe bleiben außer Betracht.

Wo stelle ich den Antrag?

Beim Sozialministeriumservice, mit Rechnung, Zahlungsnachweis und Einkommensnachweisen.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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