Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009)
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen
für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2009 - Fassung 01/2012)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit
Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-
versicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
01/2012
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400,
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) ge-
genüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fal-
(AHVB)
len jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
1. Versicherungsfall
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicher-
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die
ten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsneh-
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Lauf-
mer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder
zeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38
erwachsen könnten.
ff. VersVG) eingetreten sind. Versicherungsfälle, die zwar wäh-
1.2. Serienschaden
rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse
sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versi-
gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche-
cherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versiche-
rungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem
rungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen
Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versiche-
diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-
rungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
scher Zusammenhang besteht.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in
2. Versicherungsschutz
dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versi-
Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der
cherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sach-
Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt
schadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versi-
oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für
cherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf-
die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, son-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
dern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden
Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflich-
Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
tungen“ genannt);
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem
Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche-
Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen
rungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienscha-
des Art. 5, Pkt. 5.
dens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden-
ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn
Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderwei-
eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
tig Versicherungsschutz besteht.
gungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Un-
besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen
terbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war
finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder
Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die
mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut-
Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
zes fallenden Schadenereignis als eingetreten.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elek-
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-
tronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
fall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der Gesundheits-
schädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 2
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Umfang leistet der Versicherer?
betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten
Risikos. 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Ver-
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung sicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1
oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts- auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
normen mittels eingeschriebenen Briefes Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese
2.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungs- für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden,
vertrages anbieten oder die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-
2.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von rückzufühen sind, zusammen.
einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versiche- 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs-
rungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa-
eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi-
vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versiche- cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung
rungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an
Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. der Ersatzleistung.
Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5 bis 7 sinn- 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten
gemäß anzuwenden. und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
Artikel 3 aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)? trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe-
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich einge- trages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der
tretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadenersatz- Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen
ansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadi- Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt
schem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand (siehe Rententafel).
auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, soweit diese 5. Rettungskosten; Kosten
Einschränkung nach internationalen Übereinkommen zulässig ist. 5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
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5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach ge- 3.4. Obliegenheiten
botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit
Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An- 3.4.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verord-
spruch als unberechtigt erweist. nungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlä-
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei- gigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen
sung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) geführten Vertei- Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
digung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. 3.4.2. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefähr-
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf dende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu
die Versicherungssumme angerechnet. lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schaden- unverzüglich auszuführen.
ersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder be-
Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert hördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese
und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä- Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.
rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versiche-
und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung rungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letz-
zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Er- ter Überprüfung.
klärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen 3.5. Selbstbehalt
und Kosten nicht aufzukommen. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 360,-
Artikel 6 und höchstens EUR 36.000,-.
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden 3.6. Ausschlüsse
durch Umweltstörung geregelt? Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsan-
lagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die End-
Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich lagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund
besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend an- Artikel 7
geführten Bedingungen: Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit
von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung 1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
– einschließlich des Schadens an Erdreich und Gewässern – 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz- besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha-
lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, denersatzpflicht hinausgehen;
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge- 1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
schehen abweicht. tretende Ersatzleistung.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Ver- pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von
kleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig
Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich-
7. Pkt. 11 findet keine Anwendung. gehalten
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gem. Pkt. 2 2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadens-
3.1. Versicherungsfall eintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch
3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1. Pkt. 1 die erste in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer
nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen er- 2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von her-
wachsen oder erwachsen könnten. gestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
3.1.2. Serienschaden 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer pflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949)
durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide
Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Fest- in der jeweils geltenden Fassung.
stellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeit- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
lichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, pflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-
wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher rem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,
oder technischer Zusammenhang besteht. Art. 4. Pkt. 2 findet insbesondere mit
sinngemäß Anwendung. 4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
3.2. Örtlicher Geltungsbereich 4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen er-
schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich einge- zeugt werden;
treten sind. 4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver- die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung
sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach fest- oder Verwendung von
gestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der 5.1. Luftfahrzeugen,
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. 5.2. Luftfahrtgeräten,
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Ver- 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und
sicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicher-
Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur ten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht
vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss Kraftquelle.
des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des
nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahr-
Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung. zeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des
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Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967), beide in der jeweils die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen,
geltenden Fassung, auszulegen. die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zu- Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anla-
gefügt werden gen unmittelbar mitwirkt.
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige pflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-
gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und rem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer
absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im ge- Felder stehen.
meinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Ge- 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,
meinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materi-
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren An- alien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
gehörigen (Pkt. 6.2); stehen.
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Aus- pflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die
maß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB
und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften; (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des
§ 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Ange- Artikel 8
hörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmit- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles
telbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des zu beachten (Obliegenheiten)?
herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt 1. Obliegenheiten
geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Ange- Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
hörigen gleichgehalten. 1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erb- dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1 auf An-
guts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, frage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder 1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr-
indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi-
gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer
ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gen- angemessenen Frist zu beseitigen.
technisch veränderten Organismen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schä- im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
den, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder 1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun,
gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politi- um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles
schen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und 1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens
Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
und Aussperrungen. schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Insbesondere sind anzuzeigen:
pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs- 1.4.1. der Versicherungsfall;
nehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von 1.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen 1.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung
infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ur- eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen
sache entstehen. den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
pflichtungen wegen Schäden an Schadenersatzforderungen.
10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn hand- 1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststell-
elnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet ung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
haben; 1.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten
10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn hand- Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm
elnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die
auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Prozessführung zu überlassen.
Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); 1.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi-
für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-
keitsverhältnissen überlassen wurde; nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch
10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an 1.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
oder mit ihnen entstehen; Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich-
10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Ge- tung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versi-
genstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen cherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare
Tätigkeit sind. Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 2. Vollmacht des Versicherers
pflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich-
Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphäri- gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
schen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Artikel 9
pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen Wann können Versicherungsansprüche
aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche abgetreten oder verpfändet werden?
Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungs-
nehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr. 215/1959) in der jeweils gel- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
tenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt sich weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Artikel 10 rungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs- diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen
vertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsver- zu gewähren.
trag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt
Personen)? dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8, Pkt. 1.1).
4. Begriffsbestimmungen
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen 4.1. Lohn- und Gehaltssumme
des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich- Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkver-
tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche- trags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie auch
rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen- Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen
den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter, usw.); als anzurechnende Ent-
Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verant- gelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/
wortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver- oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf
trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den So-
Artikel 11 zialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzu-
Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu lagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes,
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveran-
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? staltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; fer-
ner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
1. Versicherungsperiode 4.2. Umsatz
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle
nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Un-
eines Jahres. ternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbe-
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes reich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder
und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer in- Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü-
nerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche- tern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne
rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Mehrwertsteuer.
Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur
Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versi- Artikel 12
cherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch Wie lang läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Ein-
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die tritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall
einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen des versicherten Risikos?
14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist
der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs- 1. Vertragsdauer
beginn gegeben. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr,
2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungs- verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr,
steuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
§§ 38 ff. VersVG. Kündigung.
3. Prämienabrechnung 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und 2.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschad-
Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger et anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsver-
Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine hältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusam-
den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zu- menhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich
grunde gelegt. auferlegte Pflicht verletzt hat.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versi- Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn
cherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entspre- der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschä-
chenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, digungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der
ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Ein-
oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos tritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vor-
eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungs- sätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung
nehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen
Versicherers nachzukommen. für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versiche- 2.2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver-
rungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den
Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Emp- anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
fang der Abrechnung fällig. Schadensfalles zu kündigen, wenn
3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen
gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Betrag von EUR 5.000,- übersteigt oder
Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits
Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt
erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungs- zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene 2.3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs-
so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan-
Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem
zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für
gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
Pkt. 2.3. Anwendung. cherungsperiode kündigen.
3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben 2.4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versiche- Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
5
[Seite 6]
einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der +) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Vesiche-
Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das rungssumme von EUR 1.000,- entfallenden Jahresrente aus densel-
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. ben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers *) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an sei-
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens nem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag
über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versi- maßgebend.
cherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall Ergänzende Allgemeine Bedingungen für
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so er- die Haftpflichtversicherung (EHVB)
lischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschrän-
kung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung
des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. Abschnitt A:
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Ver- Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
tragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art. 11.
Pkt. 3 nicht aus. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeich-
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- neten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsum-
zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer fanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versiche-
vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Be- rungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten
trages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden betrieblichen Einrichtung.
wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen wor- Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflich-
den wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht tungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verlei-
der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch hung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer
oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
Artikel 13 sicherungsnehmers aus
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver- 2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebs-
trag gerichtlich geltend gemacht werden (Gerichtsstand und grundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb;
anzuwendendes Recht)? 2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und
Messen;
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden 2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räum-
Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi- lichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder
schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän- Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versiche-
dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig rungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet
ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Anwendung);
2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern
Artikel 14 samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des ver-
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? sicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers be- dung);
dürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. 2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des
Betriebsgrundstückes befinden;
Rententafel 2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleist-
aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82 ungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 EHVB findet Anwendung);
und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4) Jahresbeitrag 2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich-
der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslänglichen +) Rente für den und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder
Kapitalwert der Rente EUR 1.000,- von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen
Alter* Jahres- Alter* Jahres- Alter* Jahres- Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu
rente € rente € rente € Jagdzwecken);
0 34,95 27 41,60 54 67,37 2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert
1 34,60 28 42,04 55 69,24 ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer
2 34,74 29 42,50 56 71,22 Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versiche-
3 34,90 30 42,99 57 73,34
rungsschutz besteht;
4 35,07 31 43,51 58 75,60
5 32 44,06 78,01
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen,
35,26 59
6 35,45 33 44,64 60 80,60 Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebs-
7 35,65 34 45,26 61 83,39 sportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch
8 35,86 35 45,91 62 86,40 betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badean-
9 36,09 36 46,59 63 89,65 stalten findet Z. 8, für Erholungsheime Z. 7, für Betriebssport-
10 36,32 37 47,31 64 93,17 gemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß
11 36,56 38 48,06 65 96,97 Anwendung);
12 36,81 39 48,86 66 101,07 2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche
13 37,08 40 49,69 67 105,49 Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Be-
14 37,35 41 50,57 68 110,25
triebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.3 findet sinngemäß
15 37,63 42 51,50 69 115,35
16 43 120,86
Anwendung);
37,92 52,48 70
17 38,20 44 53,50 71 126,78 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B,
18 38,48 45 54,58 72 133,18 Z. 12 EHVB findet Anwendung);
19 38,76 46 55,72 73 140,07 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schaden-
20 39,06 47 56,92 74 147,44 ersatzverpflichtungen
21 39,37 48 58,18 75 155,31 3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
22 39,70 49 59,51 76 163,71 solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver-
23 40,04 50 60,91 77 172,68 sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
24 40,40 51 62,40 78 182,27 3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Aus-
25 40,78 52 63,96 79 192,58
übung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter
26 41,18 53 65,62 80 203,62
Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeits-
6
[Seite 7]
unfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versi- in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers
cherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für
handelt. das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versiche- 4.1.1.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
rungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesse-
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. rung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseiti-
gung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen
2. Produktehaftpflichtrisiko Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und Endproduktes steht;
EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Be- 4.1.1.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungs-
dingungen wie folgt mitversichert: nehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
1. Begriffsbestimmungen von Maschinen und Anlagen.
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der ge- 4.1.2. Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder
setzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Män- Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungs-
gel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer nehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbin-
geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. dung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Her- stattfand, und zwar
stellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, 4.1.2.1. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufge-
Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Wer- wendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangel-
bung oder Beratung zurückzuführen sein. hafte Produkt des Versicherungsnehmers;
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von 4.1.2.2. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des End-
solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zube- produktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das End-
hör und Verpackung. produkt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so er-
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes setzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach
durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer er-
den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die setzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglich- für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufs-
keit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung preis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt
auszuüben. zu erwarten gewesen wäre;
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstel- 4.1.2.3. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
lung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesse-
einen Berechtigten. rung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseiti-
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme gung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen
2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertrags- Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
abschluss dem Versicherer eine vollständige Information über das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des
die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätig- Endproduktes steht;
keitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versi- 4.1.2.4. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungs-
cherungsschutz. nehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
2.2. Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, von Maschinen und Anlagen.
dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erwei- 4.1.3. Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen
terungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Ver-
erstreckt. legen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte
3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, einschließlich Transportkosten.
Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnah-
Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern men beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der
dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Perso- Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
nen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Pro- 4.1.3.1. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungs-
dukte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaf-
nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte. ten Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben
3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. ist nicht gegeben, oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfül- einbauen oder verlegen lassen;
lung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, 4.1.4. Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder repa-
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Er- rierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verar-
weiterte Deckung der Produktehaftpflicht) beitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt.
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig da- 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
von, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser 4.1.4.1. wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine einge-
Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz brachten Produkte;
abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkt. 15 AHVB auch auf das 4.1.4.2. wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufge-
Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um wendeten Kosten;
4.1.1. Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst 4.1.4.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des End-
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch produktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das End-
den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen produkt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden so ersetzt
Produkten entstehen, und zwar der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den
4.1.1.1. wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.1.2. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufge- 4.1.4.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
wendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangel- notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesse-
hafte Produkt des Versicherungsnehmers; rung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseiti-
4.1.1.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des End- gung entstehen;
produktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das End- 4.1.4.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungs-
produkt nur mit Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der nehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punk- für die Maschinen und Anlagen.
ten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. 4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, 4.2.1.Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die
7
[Seite 8]
Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe man- geltenden Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einver-
gelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt). ständnis einer dieser Personen.
4.2.2. Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungs- 4. Betriebsübernahme
schutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, soferne sich
die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfül- Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund
len. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung. eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
4.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der
wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versiche- Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält-
rungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim nis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Ver- Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71
sicherungsvertrages einlangt. VersVG gelten sinngemäß.
4.2.4. Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Liefe-
rungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ur- Abschnitt B:
sache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs-
wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zu- und Nichtbetriebsrisken
sammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne
zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder 1. Deckung reiner Vermögensschäden
technischer Zusammenhang besteht. Art. 4, Pkt.2 AHVB findet Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer be-
sinngemäß Anwendung. sonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden
4.2.5. Selbstbehalt vorgesehen ist, so gilt folgendes:
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens EUR 360,-. 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. 1, Pkt. 2
5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – auch im AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Ver-
5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich stoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätig-
nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbe- keiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
stände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
1.3 sowie Pkt. 9 der AHVB wird besonders hingewiesen; könnten.
5.1.2. Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantiever- 2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle
trägen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; Folgen
5.1.3. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten 1. eines Verstoßes
eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick 2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkennt- 3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf
nissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausrei- gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen
chend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftli-
gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes, die auf- cher Zusammenhang besteht.
grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Zulassung nicht vorliegt; 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz,
5.1.4. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten örtlichen
herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaft-
Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; lich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches
5.1.5. Ansprüche aus in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt.
5.1.5.1. Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz,
Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versiche-
Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; rungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versi-
5.1.5.2. Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, cherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach
sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. Wurde ein
Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel
die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte
Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
bestimmt waren; den Eintritt des Schadens abzuwenden.
5.1.5.3. Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden
Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen be- beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals
förderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder
durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld,
5.2. Nur in den gemäß Pkt. 4 durch besondere Vereinbarung ver- Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung
sicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz von Kostenvoranschlägen und Krediten.
für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Pro-
duktionsausfall. 2. Anschlussbahnen und gemietete
bahneigene Lagerplätze
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
1. Anschlussbahnen
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2
der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht
bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haf-
oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten tung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnver-
Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder träge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar 1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7,
durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche u. vertrag-
Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des liche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung
Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. 22/1974), in der jeweils von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befin-
8
[Seite 9]
den. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Ver- 3. Der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall beträgt bei Sach-
sicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder schäden 20 % des Schadens, mindestens EUR 180,- und
entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen. höchstens EUR 1.800,-.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatz-
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. verpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften.
2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungs- Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als
nehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines
13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen Bestimmungen der kommerzi- schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeits-
ellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der gemeinschaft.
Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt
sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort Abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der Ver-
angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung sicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen
beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begut-
davon. achtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967),
4. Zu den Punkten 1 bis 3 beide in der jeweils geltenden Fassung.
4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereig-
nis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder 5. Rauchfangkehrer
eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des Abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der Ver-
festgestellten Verschuldens ein. sicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jegl- grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der
icher Art sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsneh- jeweils geltenden Fassung.
mers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und
Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und ähnliches Ersatz 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versiche-
rungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
nachgekommen ist. umfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch
4.3. Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimm- auf Schadenersatzverpflichtungen
ungen der Anschlussbahnverträge" und "Allgemeinen Bestim- 1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs-
mungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fal- zweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
len nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz
unter Versicherungsschutz. für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Bele-
gen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe an betriebsfremde Personen sowie dem Fahren von Kutschen
und Schlitten aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: zum Abschluss einer Versicherung besteht.
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunter- Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren
nehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brun- oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
nenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, 1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald,
Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroin- 1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwend-
stallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Ab- ung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land-
bruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem
Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmei- Versicherungsfall von 20 % des Schadens, mindestens EUR
ster, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. 72,-, höchstens EUR 1.440,-;
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- 1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Dünge-
umfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB ins- mittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
besondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah-
2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungs- men der Pauschalversicherungssumme.
nehmer vorgenommenen Planungen entstehen; Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbe-
2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, halt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall
Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. EUR 360,-.
7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden; 1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versich-
2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bau- erten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedin-
werken; gung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im
2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines da- Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in
rauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Sach-
sowie durch Erdrutschungen; schäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der
2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz aus-
sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); geschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sach-
2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Be- schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der
stimmungen: vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise ge-
2.6.1. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Spreng- rechnet werden muss;
arbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbei- 1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des
ten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen
Fassung durchgeführt werden. EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2
2.6.2. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha-
der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz aus- denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bau-
geschlossen. herr mitversichert;
2.6.3. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungs- 1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2
schutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils gelten-
trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah- den Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurech-
men üblicherweise gerechnet werden muss. nung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht
9
[Seite 10]
überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung); den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahr-
1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm zeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in
§ 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils gel- diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schaden-
tenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- ersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
überschreitet;
1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung er-
forderlich ist. 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Ur-
rungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt laub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig
B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der Versicherungsschutz besteht.
in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2
Personen. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver-
mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR
7. Fremdenbeherbergung 7.500,-.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die
10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungs- schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
nehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrach- erfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB
ten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als findet Anwendung.
eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Lei-
einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen ange- stungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mitversi-
wiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind. chert; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicher- findet keine Anwendung.
ungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des Versiche- 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken
rungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in aus Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von
Pkt. 1 bezeichneten Sachen. Art. 7, Pkt. 10 AHVB mitversichert.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche- 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
rungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gesetzes:
gemäß § 6 VersVG – verpflichtet, Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3
2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache un- AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
verzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils gel-
erstatten; tenden Fassung.
2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung
bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekanntzuge- 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten,
ben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kost- Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
barkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle
des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind. 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punk- Begleitpersonen: Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß
ten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden Anwendung.
3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2
Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver-
ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute; mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR
3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahr- 7.500,-.
zeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3
diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schaden- AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintreten, sofern die
ersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. Schadenverursachende medizinische Behandlung in Öster-
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 reich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz
AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermö- AHVB findet Anwendung.
gensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe
Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mit-
8. Badeanstalten versichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach Art. 3,
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsneh-
mers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Bade- 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
gästen eingebrachten Sachen. gesetzes:
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicher- Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3
ung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungs- AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
nehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils gel-
welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestell- tenden Fassung.
ten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der
Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. 11. Haus- und Grundbesitz
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche-
rungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
gemäß § 6 VersVG – verpflichtet umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
2.1. im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorg-
unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige ung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten
zu erstatten; Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bau-
2.2. durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, werke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaan-
Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen lagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versi-
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten cherten Liegenschaft vorhandender Privatbadestrand ist mit-
1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an versichert;
10
[Seite 11]
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten
Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Ge- Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
samtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei- 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadener-
genleistungen EUR 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, satzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Mo-
Z. 3, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben torbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
als Bauherr mitversichert. 14. Vereine
1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegen-
schaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der je-
behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. weils geltenden Fassung)
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden,
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah- Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die
men der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab-
6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungs- schnitt B, Z. 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
nehmers in jedem Versicherungsfall EUR 360,-. 1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versich-
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatz- erungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
verpflichtungen 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatz-
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers; verpflichtungen
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicher-
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Be- Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
rufes oder Gewerbes erfolgt; 2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers
2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen
Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsge- unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der
setze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Sozialversicherungsgesetze handelt;
Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statuten-
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, gemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des
Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fuß- Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins,
böden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Ge- 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver-
schäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abwei- 3.1. Innehabung oder Verwendung von
chend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des 3.1.1. Zuschauertribünen und -anlagen;
Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz 3.1.2. Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es 3.2. Haltung oder Verwendung von
sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge- 3.2.1. Tieren;
setzlich zu tragen hat. 3.2.2. Wasserfahrzeugen;
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, 3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen
Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet Wettbewerben.
der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB. 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungsei-
gentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen 15. Feuer- und Wasserwehren
(Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Per-
sonen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persön- 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß
licher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Anwendung.
Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
gemäß Pkt. 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen gesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der
12. Tierhaltung jeweils geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an interna-
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- tionalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz
verpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfü- abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Eu-
gungsberechtigten. ropa eingetreten sind.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Bele- pflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung
gen zugeführten Tieren. oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versiche-
AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außer- rung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden
europäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind. an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder
Übungen beigestellt werden.
13. Wasserfahrzeuge 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuer-
wehren Anwendung.
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die 16. Privathaftpflicht
mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder
mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Ver- umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
sicherers zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeu- täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,
ges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grund-
11
[Seite 12]
besitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich dellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewer- 1.9. abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und
beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen
Anwendung); bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus
Fernsehempfangsanlage; Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah-
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen men der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art.
die Jagd; 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungs-
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen nehmers in jedem Versicherungsfall EUR 360,-.
und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der 3. Art. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die
Selbstverteidigung; Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Ab- Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Ver-
schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); wahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbeson-
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung dere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der
Anwendung); Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht moto- aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin
risch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmo- befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für
dellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
1.9. abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden-
Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen ersatzverpflichtungen
bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 5.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 5.2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah- Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten
men der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6, Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber
Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsneh- hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert,
mers in jedem Versicherungsfall EUR 360,-. soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden- eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
ersatzverpflichtungen 5.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
3.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
3.2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadener-
soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein satzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicher-
eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; ten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per- keine Anwendung.
sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter 18. Erziehungswesen
Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 1. Schulen und Erziehungsanstalten
AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außer- 1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
europäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind. 1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versiche-
17. Erweiterte Privathaftpflicht rungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grund- schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch
besitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schul-
der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewer- leitung. Der Versicherungsschutz ertreckt sich abweichend von
beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung die-
Anwendung); ser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Mittelmeer-Anliegerstaat.
Fernsehempfangsanlage; 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; gesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund
die Jagd; des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer
und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Versicherungssumme von EUR 7.500,- mitgedeckt sind.
Selbstverteidigung;
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Absch- 19. Spezialschulen
nitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung Für Spezialschulen wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirm-
von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet sprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Anwendung); Schischulen gilt:
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motor-
isch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmo- 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
12
[Seite 13]
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Be-
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung stand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt
von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrt- B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
geräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 AHVB vom Versicherungs- 1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des
schutz ausgeschlossen. Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plät-
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen zen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für
Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- werden (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
cherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-,
den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorboo- Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Vorausset-
ten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. zung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und
2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet
20. Speziallehrer Anwendung);
1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versiche-
Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer gilt: rung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Inneha-
bung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien
1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal-
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. und Kläranlagen.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver-
denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf pflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen.
geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschrif- 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicher-
ten berechtigt ist. ung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maß-
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen gabe des Art. 6 AHVB.
Qualifikation gleichgehalten. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung
von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrt- 22. Kirchen, Kultusgemeinden
geräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. AHVB vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. 1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultus-
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- gemeinde;
cherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie 1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versiche-
den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorboo- rungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung;
ten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge-
bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten,
21. Politische Gemeinden die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder in-
dustriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs- sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).
Gemeinde 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzver-
1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und pflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
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ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBI. Nr. 211959 idF. BGBI. Nr. 3312003).
(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)
§ 5b tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
(1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in
dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit
dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszu- dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für
händigen. die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen ein- und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden
schließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ge-
sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen hindert ist, gehemmt.
der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung oder hat er ent-
gegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann § 16
er binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten; der Beweis der (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm
rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde obliegt dem Versicherer. Die bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich
Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrum-
der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausge- stände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den
folgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzu-
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es schließen, einen Einfluss ausüben. Ein Umstand, nach welchem der
genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel
Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Ver- als erheblich.
sicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktritts- (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes
recht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das
hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb
(3) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
sechs Wochen beträgt. Umstandes arglistig entzogen hat.
§6 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist;
zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt,
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben ge-
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann fragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich § 23
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsver- Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorneh-
trag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- men noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine
in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vor- von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder ge-
gesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenhei- stattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-
ten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss verzüglich Anzeige zu machen.
auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt § 38
worden ist. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö- Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der An- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
wendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist. So kann sich der Versicherer als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versi-
keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei- cherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt,
stung gehabt hat. so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorge-
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- gesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungs-
keit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die nehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten Iöst die Rechtsfolgen der
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- Abs. 1 und 2 nicht aus.
pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung § 39
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versi-
dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei der Verletzung Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeich-
einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. nung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abc. 2 und 3 mit dem Ab-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer verein- laufe der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung
barten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungs- dieser Vorschriften, ist unwirksam.
nehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein und ist der
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Oblie- Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Fol-
genheit mitgeteilt wird. geprämie im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
zeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 12 (3) Der Versicherer kann nach Ablauf der Frist das Versicherungsver-
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. hältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver-
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im Verzuge ist; darauf ist der
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer ange- Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu
meldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftli- machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versiche-
chen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der rungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder falls
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach halb eines Monates nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung
zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten Iöst die Rechtsfolgen der
Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel- Abs. 1 bis 3 nicht aus.
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§ 39a (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Ver-
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jah- sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann
resprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vor-
§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers schriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-
nicht ein. buches sind entsprechend anzuwenden.
§ 43 § 70
(1) Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit be- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsver-
traut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schlie- hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zu kündigen. Das
ßen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies für Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb
den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie für eines Monates von dem Zeitpunkte an ausübt, in welchem er von der
den, der mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versi- Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
cherers als Versicherungsagent auftritt. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen;
(2) Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versi- der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht
cherungszweig, für den er bestellt ist: erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb aus-
1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versi- geübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis,
cherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzu- so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem
nehmen; Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung
Kenntnis erlangt hat.
2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhält- (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften ge-
nisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen kündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen;
oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie.
vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
§ 71
3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Ver- (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird
längerungsscheine auszuhändigen; die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich
erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befin- Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-
det; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen gehen müssen.
Unterschrift. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn
ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm
§ 62 die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vor-
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicher- sätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss
ungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss
Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entge- die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
genstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer digung nicht erfolgt ist.
nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist § 151
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, (1) Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Be-
dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit trieb des Versicherungsnehmers genommen, so erstreckt sie sich auf
beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Lei- die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die
stung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichti-
gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. gung des Betriebes angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit, als
für fremde Rechnung genommen.
§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so (2) Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen an einen Dritten veräußert
tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer oder aufgrund eines Fruchtnießungsrechtes, eines Pachtvertrages
seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versi- Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnisses
cherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2
ungeteilten Hand. und 3 und der § 70 und 71 sind entsprechend anzuwenden.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
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