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Versicherungsmakler / Pferde-OP-Versicherung und Pferdekrankenversicherung in Österreich / Bedingungsarchiv

Österreichische Hagelversicherung Bronze: die Bedingungen im Volltext

Pferde-Operationskostenversicherung Variante Bronze für Operationen nach Unfall, Kolik und Krankheit, Jahreshöchstentschädigung 7.500 Euro, mit 10 % Selbstbehalt, Nachbehandlung bis zum 20. Tag, Schutz in Österreich und den Nachbarländern.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Erstattung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tarifart: reine Pferde-OP-Versicherung, Kolik-OP-Versicherung oder Pferdekrankenversicherung (OP und Heilbehandlung)ja„Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine sonstige Krankheit ausgelöst wurden.“Art. 16 Z. 2, Seite 6
Versicherte Tiere (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und andere Equiden) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tierja„frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Jahreshöchstleistung (Erstattungslimit je Versicherungsjahr)ja, bis 7.500 €„Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro.“Art. 21 Z. 5, Seite 8
Höchstleistung je Operation, je Operationstag oder je Behandlungsfallnicht geregelt
Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder unabhängig vom Satz; in Österreich und Spanien das jeweils geltende Honorarverzeichnisnicht geregelt
Erstattungssatz in Prozent der erstattungsfähigen Kosten (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent)ja„Die Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %.“Art. 21 Z. 5, Seite 8
Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Rechnung, je Operation oder je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro, erfolgt keine Entschädigung.“Art. 21 Z. 4, Seite 8
Selbstbeteiligung in Prozent je Rechnung, gegebenenfalls mit Mindest- oder Höchstbetragja„abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %.“Art. 21 Z. 5, Seite 8
Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Pferdesnicht geregelt
Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Pferdeklinikja„Das Tierspital, die Tierklinik und der Tierarzt kann innerhalb Österreichs und den Nachbarländern frei gewählt werden.“Wo bin ich versichert?, Seite 2
Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Kliniknicht geregelt
Mehrere Pferde in einem Vertrag (Herdenpolice) und Nachlass ab dem zweiten Pferdja„Ich beantrage die Pferdeversicherung für folgende Pferde:“Antrag, Seite 3

Aufnahme, Alter und Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestalter des Pferdes bei Abschluss (zum Beispiel ab Geburt, ab dem dritten Lebensmonat)ja„frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Höchsteintrittsalter des Pferdes bei Abschlussja„Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden.“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Ende des Schutzes oder Umstellung des Vertrags ab einem Höchstalternicht geregelt
Leistungskürzung oder Wertminderung bei älteren Pferden (zum Beispiel ab 14 Jahren)nicht geregelt
Tierärztliche Untersuchung, Attest oder Gesundheitsfragen beim Antragja„Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu versichernde Pferde verlangen“Art. 1 Z. 6, Seite 1
Pflicht zu Equidenpass, Transponder (Chip) oder Brand als Kennzeichnungja„frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Ausschluss oder Zuschlag nach Nutzung (aktive Renn-, Trab- und Polopferde, Turniersport, Zucht, gewerbliche Nutzung)nicht geregelt
Allgemeine Wartezeit für Krankheiten und Operationen wegen Krankheitja„Behandlungskosten infolge einer Krankheit (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer.“Art. 17 Z. 1, Seite 7
Wartezeit für Kolik und Bauchhöhlenoperationenja„Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer.“Art. 17 Z. 1, Seite 7
Wartezeit bei Unfällenja„Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer.“Art. 17 Z. 1, Seite 7
Besondere Wartezeiten für bestimmte Leiden (zum Beispiel Gelenke, Sehnen, Hufrollenerkrankung, Atemwege)ja„Behandlungskosten infolge einer nicht unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer.“Art. 17 Z. 1, Seite 7

Operation und Klinik

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Operationskosten (Eingriff, Narkose oder Sedierung, Material)ja, bis zur Versicherungssumme„Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine Operation entstehen.“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Was als Operation gilt: Vollnarkose, Eingriff am stehenden Pferd unter Sedierung, minimalinvasive Eingriffe (Arthroskopie, Endoskopie, Laser)ja„Eine Operation muss unter Voll- oder Teilnarkose, Sedierung oder Leitungsanästhesie durchgeführt werden.“Art. 8 Z. 8, Seite 2
Kolikoperation (Bauchhöhlenoperation)ja, bis zur Versicherungssumme„Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine sonstige Krankheit ausgelöst wurden.“Art. 16 Z. 2, Seite 6
Konservative Kolikbehandlung ohne Operation, auch stationärja, bis 1.500 €„Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt wird.“Art. 16 Z. 4, Seite 6
Frakturversorgung nach Unfall (Osteosynthese)ja, bis zur Versicherungssumme„Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine sonstige Krankheit ausgelöst wurden.“Art. 16 Z. 2, Seite 6
Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher)ja, bis 750 €„Es werden in der KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder „Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“ maximal 1.500 Euro pro Schadensfall“Art. 21 Z. 2, Seite 8
Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage)ja, bis 1.500 €„bei den Varianten „Kolik“ oder „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“ maximal 3.000 Euro pro Schadensfall“Art. 21 Z. 3, Seite 8
Stationäre Unterbringung und Versorgung in der Pferdeklinikja, bis zur Versicherungssumme„Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres.“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Medikamente und Verbandsmaterial im Zusammenhang mit der Operationja, bis zur Versicherungssumme„Dazu zählen Kosten für die tierärztliche Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Kastration aus medizinischem Grund, auch Kryptorchidennein„Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus“Art. 16 Z. 6, Seite 6
Kastration ohne medizinischen Grund (Zuschuss oder Pauschale)nein„Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus“Art. 16 Z. 6, Seite 6
Geburtshilfe, Kaiserschnitt und Operationen rund um die Trächtigkeitja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich versichert sind Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls, einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Zahnoperation (zum Beispiel Zahnextraktion unter Sedierung oder Narkose)ja, bis zur Versicherungssumme„Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen, Zahnfistelbehandlungen, Augenoperationen, endoskopische Operationen“Art. 16 Z. 3, Seite 6

Vorerkrankungen und typische Pferdeleiden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Befundenein„Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss)“Art. 16 Z. 6, Seite 3
Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeitnicht geregelt
Angeborene und erbliche Erkrankungen sowie Fehlentwicklungennicht geregelt
Osteochondrose (OCD), Chips und Birkeland-Frakturen, oft mit eigenem Limit je Operationstagja, bis zur Versicherungssumme„Zu den nicht unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und Osteochondrosis dissecans (OCD).“Art. 8 Z. 20, Seite 3
Kissing Spines (Engstand der Dornfortsätze)nicht geregelt
Sehnen- und Bandschäden (konservativ und operativ)nicht geregelt
Huferkrankungen (Hufrehe, Hufrollenerkrankung, Hufoperation)ja, bis zur Versicherungssumme„nicht unfallbedingten Hufoperationen wie Hufkrebs und Hornsäulenoperation“Art. 16 Z. 6, Seite 6
Atemwegsoperationen (zum Beispiel Kehlkopfpfeifen)nein„Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen, Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien, Kehlkopfpfeifen“Art. 16 Z. 6, Seite 6
Tumorbehandlung (zum Beispiel Equine Sarkoide, Melanome)nicht geregelt
Ausschluss von Schönheitsoperationen und Eingriffen zur Leistungssteigerungja„kosmetischen Operationen“Art. 16 Z. 6, Seite 6

Heilbehandlung ohne Operation

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung, Stallbesuch)nein„Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine Operation entstehen.“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operationnein„Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine Operation entstehen.“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Bildgebende Diagnostik (Röntgen, Ultraschall, Endoskopie, Szintigraphie, MRT, CT)ja, bis zur Versicherungssumme„Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen und bildgebende Verfahren“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Physiotherapie, Osteopathie und Rehabilitationnein„Kosten für therapeutische oder alternative Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie, Bioresonanztherapie, Chiropraktik“Art. 16 Z. 6, Seite 7
Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Tierheilpraktiker)nein„Kosten für therapeutische oder alternative Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie, Bioresonanztherapie, Chiropraktik“Art. 16 Z. 6, Seite 7
Regenerative Therapien (Stammzellen, PRP, IRAP) und Stoßwellentherapieja, bis zur Versicherungssumme„für regenerative und den Heilungsprozess unterstützende Therapien“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Orthopädischer Hufbeschlag auf tierärztliche Anordnungnein„Hufbearbeitung, Hufbeschlag, orthopädischem Hufbeschlag“Art. 16 Z. 6, Seite 6
Zahnbehandlung ohne Operation (Raspeln, Korrektur)nein„kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne“Art. 16 Z. 6, Seite 6
Vorsorge (Impfungen, Wurmkur, Gesundheitscheck) als Pauschale je Jahrnein„Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl. Lahmheitsuntersuchungen, Gesundheitszeugnissen, Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen“Art. 16 Z. 6, Seite 6

Notdienst, Ausland und Lebensende

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notdienstgebühr und Notdienstzuschlägenicht geregelt
Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satznicht geregelt
Schutz im Ausland (Turnier, Urlaub; Dauer, Europa oder Nachbarländer)ja„Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten“Art. 16 Z. 1, Seite 3
Einschläferung auf tierärztlichen Rat und Tierkörperbeseitigungja, bis zur Versicherungssumme„Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern, sind die Kosten der Einschläferung bei den Operationskosten mitversichert.“Art. 16 Z. 3, Seite 6
Leistung bei Tod oder Nottötung des Pferdes durch Unfall, Krankheit oder Kolik (Pferdelebensversicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und Notschlachtung.“Art. 9 Z. 2, Seite 3
Diebstahl des Pferdesnein„böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub“Art. 16 Z. 6, Seite 7

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pferdehalterhaftpflicht mitversichertnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfallja„Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen“Art. 3 Z. 3, Seite 2
Beitragserhöhung nach Altersstufen des Pferdesnicht geregelt
Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT)ja„Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife erhöhen“Art. 4 Z. 1, Seite 2
Laufzeit, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristenja„Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder Versicherungsperiode in geschriebener Form“Art. 3 Z. 2, Seite 2
Frist zum Einreichen von Rechnungen und zur Schadenmeldungja„Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen.“Art. 20 Z. 1, Seite 5
Obliegenheiten zu Haltung und Pflege (Impfungen, Wurmkur, Hufpflege, artgerechte Haltung), sonst Kürzungja„nicht fachgerechter Tierhaltung“Art. 16 Z. 6, Seite 3
Anzeige vor einer geplanten Operation oder Kostenvoranschlag nötignicht geregelt
Pflicht zu Befundbericht, Röntgenbildern oder Untersuchung durch einen Vertrauenstierarzt im Leistungsfallja„Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen.“Art. 21 Z. 11, Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Bronze

Volltext aufklappen: Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“ (gültig ab 1. Jänner 2024) In den vorliegenden Versicherungsbedingungen sind die beiden Erhebungsformulare und Nachweise für alle zu versichernden unabhängig voneinander für Pferde abschließbaren Pferde auszufüllen. Versicherungsbausteine „LEBENSVERSICHERUNG“ und 3. Die Einbringung eines Antrags bei neu zu versichernden „KRANKENVERSICHERUNG“ beschrieben. Pferden ist jederzeit in der laufenden Versicherungsperiode Unabhängig von den abgeschlossenen Versicherungsbausteinen möglich, frühestens jedoch mit Erhalt der universellen gelten die Artikel 1 bis 8 - „ALLGEMEIN“ in jedem Fall. Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses gemäß Der Versicherungsbaustein „LEBENSVERSICHERUNG“ kann Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 („Pferdepass- gemäß der Artikel 9 bis 15 abgeschlossen werden. verordnung neu“). Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits Der Versicherungsbaustein „KRANKENVERSICHERUNG“ kann vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden. Dieses gemäß der Artikel 16 bis 21 abgeschlossen werden. Maximalalter gilt nicht für die Beantragung der Variante Transport (LEBENSVERSICHERUNG). Der optionale Inhaltsverzeichnis Zusatzbaustein „Kolik Plus“ ist nur im Anschluss an den Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ in der I. ALLGEMEIN KRANKENVERSICHERUNG versicherbar. 4. Die Einbringung einer Änderungsanzeige ist jederzeit in der Artikel 1 Antrag und Änderungsanzeige laufenden Versicherungsperiode möglich. Folgende Artikel 2 Prämie Änderungen für bereits versicherte Pferde sind jedoch Artikel 3 Dauer der Versicherung, Kündigung ausschließlich vor Vollendung des 14. Lebensjahres möglich: Artikel 4 Änderung der Versicherungsbedingungen und der • eine Erhöhung der gewählten Versicherungssumme in der Tarife LEBENSVERSICHERUNG, Artikel 5 Versicherung für fremde Rechnung • eine Haftungserweiterung um einen Artikel 6 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung Versicherungsbaustein (KRANKEN-/LEBENSVER- Artikel 7 Form der Erklärungen SICHERUNG) oder Zusatzbaustein („Kolik Stationär“, Artikel 8 Begriffsbestimmungen „Kolik Plus“), • eine Änderung der LEBENSVERSICHERUNG von II. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ auf „Standard“ oder „Zucht“. • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von Artikel 9 Umfang des Versicherungsschutzes Variante „Kolik“ auf „Bronze“, „Silber“ oder „Gold“, Artikel 10 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von Artikel 11 Versicherungsschutz, Ende der Haftung Variante „Bronze“ auf „Silber“ oder „Gold“, Artikel 12 Versicherungssumme • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von Artikel 13 Über- und Unterversicherung Variante „Silber“ auf „Gold“. Artikel 14 Pflichten des Versicherungsnehmers* im 5. Ein Antrag oder eine Änderungsanzeige gelten als Schadensfall angenommen, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach ihrem Artikel 15 Entschädigung und Selbstbehalt Eingang beim Versicherer von diesem abgelehnt werden. 6. Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme III. KRANKENVERSICHERUNG eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu Artikel 16 Umfang des Versicherungsschutzes versichernde Pferde verlangen, wobei sämtliche Kosten im Artikel 17 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung Zusammenhang mit der Erstellung des Wertgutachtens und Artikel 18 Versicherungsschutz, Ende der Haftung der Ankaufsuntersuchung vom Versicherungsnehmer zu Artikel 19 Versicherungssumme tragen sind. Ein Wertgutachten darf zum Zeitpunkt der Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* im Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal Schadensfall ein Jahr alt sein. Eine Ankaufsuntersuchung darf zum Artikel 21 Entschädigung und Selbstbehalt Zeitpunkt der Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal drei Monate alt sein. Zudem darf * Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die seit der Erstellung der Ankaufsuntersuchung keine geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Wertminderung eingetreten sein. personenbezogenen Bezeichnungen sind somit 7. Wird dasselbe Pferd gegen dasselbe Risiko auch anderweitig geschlechtsneutral zu verstehen. versichert gehalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Versicherungsverträge und Haftungsumfänge dem Versicherer bekanntzugeben. I. ALLGEMEIN Artikel 2 Prämie Artikel 1 Antrag und Änderungsanzeige 1. In der LEBENSVERSICHERUNG ist die Prämie das Produkt aus der vom Versicherungsnehmer beantragten 1. Anträge für zu versichernde Pferde oder Änderungsanzeigen Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten für bereits versicherte Pferde sind auf einem Formblatt des Tarif. Versicherers einzubringen. 2. In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Prämie das 2. Der Antrag und die Änderungsanzeige sind wahrheitsgetreu Produkt aus der vom Versicherer festgelegten und vollständig, inklusive aller vom Versicherer verlangten Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 1/9 v 2.1 [Seite 2] Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten Tarif. Artikel 6 3. Die (Erst-)Prämie ist spätestens zwei Wochen nach dem Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung Erhalt der Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Der Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in 1. Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht, diesem Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). zu verrechnen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger 2. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind durch Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und Annahme des Antrags als Vertragsgrundlage vereinbart. 39a Versicherungsvertragsgesetz. 3. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden 4. Die Prämie ist eine Jahresprämie. Die vom Versicherer Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand. vorgegebenen verschiedenen Zahlungsweisen können vom 4. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind Versicherungsnehmer gewählt werden. dem Versicherer bekanntzugeben. Solange der 5. Lastschriftverfahren (Pflichten des VN): Ist zur Einziehung der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Versicherungsnehmer zugegangen. 6. Lastschriftverfahren (Änderung des Zahlungsweges): Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Prämie trotz Artikel 7 Einziehungsversuch nicht eingezogen werden kann, stellt der Form der Erklärungen Versicherer die gesamte Jahresprämie fällig. Der Versicherungsnehmer muss die fällige Prämie und zukünftige 1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des Jahresprämien selbst überweisen. Durch die Banken Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Versicherungsnehmer oder von einem Dritten zu machen Lastschrifteinzug werden dem Versicherungsnehmer in sind, ist die geschriebene Form erforderlich (z.B. Brief, E- Rechnung gestellt. Mail). 2. Der Versicherer kann, wenn die erklärende Person nicht Artikel 3 eindeutig festzustellen ist, die Nachreichung der Erklärung in Dauer der Versicherung, Kündigung schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift verlangen. 3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen 2. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder des Versicherers erfolgt ist. Versicherungsperiode in geschriebener Form (z.B. Brief, E- Mail) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Artikel 8 Vertragspartner spätestens am 30. September zugegangen Begriffsbestimmungen sein. Diese Regelung gilt auch für die Kündigung eines Versicherungsbausteins oder eines Zusatzbausteins für 1. Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt einzelne Pferde. plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Pferdes 3. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder ein und zieht eine körperliche Schädigung des versicherten Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, der Pferdes nach sich. Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in 2. Krankheit: Eine Krankheit ist eine nach dem allgemein welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. anomaler körperlicher Zustand, welcher durch einen Tierarzt festgestellt wird und der eine medizinische Behandlung Artikel 4 erfordert. Änderung der Versicherungsbedingungen und der Tarife 3. Akute Krankheit: Eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. 1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im 4. Fehlentwicklung: Eine Fehlentwicklung ist eine Anomalie, unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife die angeboren, erblich bedingt oder erworben erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden beziehungsweise entwicklungsbedingt ist. Versicherungsbedingungen sowie die am Antrag und auf 5. Chronische Krankheit: Eine langsame und schleichende www.hagel.at angeführten Entschädigungssätze in einer für Verschlechterung des Gesundheitszustands. den Versicherungsnehmer ungünstigeren Weise ändern, so 6. Nottötung: Jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz steht jedem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht zur Kündigung erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt. erlischt in diesem Fall, wenn sie nicht innerhalb von zwei Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. Wochen nach Erhalt der Verständigung über die 7. Notschlachtung: Jede Schlachtung eines Pferdes, dessen Prämienerhöhung oder über die Änderung der Bedingungen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden oder nach Vorlage einer zu erhöhten Prämie oder zu zu erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim und das laut Pferdepass zur Schlachtung für den Versicherer in geschriebener Form einlangt. menschlichen Verzehr bestimmt ist. Eine Schlachtung aus 2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung wirtschaftlichen Gründen ist keine Notschlachtung. von Steuern, Gebühren und Verwaltungsabgaben oder einer 8. Operation: Eine Operation ist ein notwendiger chirurgischer Reduktion von Prämienzuschüssen. Eingriff am Körper des versicherten Pferdes, welcher der Wiederherstellung des Gesundheitszustands dient. Ein Artikel 5 solcher Eingriff ist dann eine Operation, wenn zumindest ein Versicherung für fremde Rechnung Hautschnitt erfolgt und das darunterliegende Gewebe mehr als nur punktförmig durchtrennt wird. Eine Operation muss Bei Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte die unter Voll- oder Teilnarkose, Sedierung oder Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Leitungsanästhesie durchgeführt werden. Versicherungsnehmers verlangen. Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 2/9 v 2.1 [Seite 3] 9. Ambulante Behandlung: Bei einer ambulanten Behandlung II. LEBENSVERSICHERUNG verlässt das Tier noch am Tag der Behandlung wieder das Tierspital oder die Ordination. Artikel 9 10. Stationäre Behandlung: Bei einer stationären Behandlung Umfang des Versicherungsschutzes bleibt das Tier nach der Behandlung noch im Tierspital oder in einer Ordination mit gleichwertiger Ausstattung. 1. Die Österreichische Hagelversicherung – 11. Vor-Ort-Behandlung: Bei einer Vor-Ort-Behandlung bleibt Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz das Tier am Unterbringungsort und ein mobiler Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im (Pferde-) Tierarzt/Tierärztin führt die Behandlung durch. Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG Schäden 12. Tierarzt/Tierärztin: Eine Person mit Abschluss eines durch den Tod von Pferden infolge der unter Ziffer 2 veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der vetmeduni in angeführten Ursachen. Versichert sind ausschließlich Österreich oder einem diesem gleichgestellten Studium mit Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden der Berechtigung zur Berufsausübung. Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien, 13. Pferdetierarzt/Pferdetierärztin: Ein Tierarzt bzw. eine Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten. Tierärztin, der/die mehrheitlich oder ausschließlich Pferde 2. Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und behandelt. Notschlachtung. Eine Notschlachtung ist nur dann versichert, 14. Ordinationen: Ordinationen sind Räumlichkeiten gemäß der wenn der gesamte Schlachtkörper untauglich zum Ordinationsrichtlinie der österreichischen Tierärztekammer in menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Ausschließlich infolge der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültigen Fassung zur eines Unfalls ist auch eine Notschlachtung versichert, bei Ausübung einer freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit und welcher nur ein Teil des Schlachtkörpers als untauglich zum können mit ambulanten Behandlungsräumlichkeiten menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Im ausgestattet sein. Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG stehen 15. Tierspital (Tierklinik): Ein Tierspital sind Räumlichkeiten, die dem Versicherungsnehmer drei Varianten zur Auswahl: gemäß der Ordinationsrichtlinie der österreichischen a) Variante „Transport“ Tierärztekammer in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von gültigen Fassung geeignet sind, Tiere für eine ambulante oder versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden stationäre Behandlung aufzunehmen. Ursachen ausgelöst wurde: 16. Konservative Behandlung: Eine konservative Behandlung • Transportunfall ist eine notwendige Behandlung einer Erkrankung ohne • Brand, Explosion, Blitzschlag Operation. b) Variante „Standard“: 17. Schadensfall: Ein Schadensfall beginnt mit der ersten Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG tierärztlichen Maßnahme (inkl. Diagnose) und endet mit dem der Variante „Transport“ unter lit. a angeführten veterinärmedizinischen Befund, dass voraussichtlich keine Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen. weitere Behandlung für diesen Schadensfall mehr nötig ist. Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende Alle ambulanten oder stationären Behandlungen der gleichen Ursachen versichert: Ursache, die zur Wiederherstellung und Verbesserung des • Unfall Gesundheitszustands oder Verhinderung einer • Akute Krankheit Verschlechterung geeignet sind, werden dabei ein und • Chronische Krankheit demselben Schadensfall zugerechnet. Wird im Zuge einer • Operation inkl. Kastration, Sterilisation und Kaiserschnitt begonnenen konservativen Kolik-Behandlung wider Erwarten • Trächtigkeit oder im Zuge der Geburt (Stute) eine Operation notwendig, so beginnt mit den voroperativen c) Variante „Zucht“ Leistungen ein separater Schadensfall. Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG 18. Wertgutachten: Ein Gutachten zur Bestimmung des der Variante „Standard“ unter lit. b angeführten aktuellen Tierwerts, das von einem allgemein beeideten und Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen. gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem in Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende Österreich anerkannten Pferdezuchtverband erstellt wird. Ursachen versichert: 19. Ankaufsuntersuchung (AKU): Ein Gesundheitsgutachten, • Totgeburt das von einem Pferdetierarzt bzw. einer Pferdetierärztin • Verendung eines Fohlens innerhalb der ersten sechs erstellt wird. Je nach Umfang der beauftragten Untersuchung Lebensmonate und des Tierwerts beinhaltet ein solches Gutachten auch 3. Nicht versichert sind im Versicherungsbaustein Röntgen- oder MRT-Bilder zur Beurteilung der Gelenke und LEBENSVERSICHERUNG in den Varianten „Transport“, des Skeletts. „Standard“ und „Zucht“ Schäden an Pferden infolge von: 20. Nicht unfallbedingte Gelenksoperationen: Zu den nicht unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Osteochondrosis dissecans (OCD). Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen 21. Transportmittel für Pferde: Darunter fallen alle Kraft-, Luft-, österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur Schienen-, Seil-, Wasserfahrzeuge und deren Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der Anhänger/Güterwaggons, die zum Transport an Land, im jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen Wasser oder in der Luft für Pferde besonders ausgestattet Fassung, sind und verwendet werden. • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und 22. Transportunfall: Elementarereignisse und Unfall des Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung Transportmittels durch Umstürzen, Zusammenstöße mit vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss), anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von • Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen, Brücken und ähnliche, plötzlich mit mechanischer Gewalt von • Unterlassung von Schutzimpfungen gegen außen her auf das Transportmittel einwirkende Ereignisse Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza, (z.B. Steinschlag, Brand, Blitz und Explosion). • Unterlassung einer Tollwutimpfung bei Verbringung des Pferdes in Gebiete mit Tollwut, • nicht fachgerechter Tierhaltung, • Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie, Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 3/9 v 2.1 [Seite 4] • Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch Schale, Spat sowie Sehnenstelzfuß beginnt die Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt Haftung frühestens am 180. Tag um 00:00 Uhr nach ist. Einlangen des Antrags beim Versicherer. • elektrischem Strom, • Für Schäden durch alle sonstigen chronischen • Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und Krankheiten beginnt die Haftung frühestens am behördlichen Anweisungen, 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages • Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, beim Versicherer. deren Teile oder Ladung, c) Transportunfall: In der Variante Transport beginnt die • Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer Haftung für Transportunfälle mit der Verladung des oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, Pferdes, frühestens nach Ablauf der Frist von Ziffer 1. Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren 2. Bei einem Variantenwechsel von der Unruhen, LEBENSVERSICHERUNG Variante „Standard“ auf die • böswilligen Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Variante „Zucht“ beginnt die Haftung für das neu Abschlachten in diebischer Absicht, hinzugekommene Risiko „Totgeburt oder Verendung eines • Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von Fohlens“ nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Fristen Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer. durch Einzeltäter, 3. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die • natürlichem, nicht als Unfall oder Krankheit Haftung für die höhere Versicherungssumme nach Ablauf der einzustufenden Alterungsprozesses, unter Ziffer 1 genannten Fristen nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer. • Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs 4. Eine Reduktion der Versicherungssumme tritt am Folgetag und Bär, um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim • Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche Versicherer in Kraft. Bestimmungen des Landes, in dem der Transport 5. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden, laufen, wenn alle vom Versicherer verlangten • Verwendung von nicht für Pferde geeigneter Erhebungsformulare und Nachweise gemäß Artikel 1 Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen vollständig ausgefüllt beim Versicherer eingelangt sind. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen, • bei der Variante Transport: Unfällen, die nicht im Artikel 11 Zusammenhang mit einem Transportmittel passieren (z.B. Versicherungsschutz, Ende der Haftung Koppelwechsel zu Fuß), • Totgeburten bei fehlendem Nachweis der Trächtigkeit und 1. Die Haftung für versicherte Pferde endet in der Variante der Trächtigkeitsdauer. Standard und Variante Zucht mit Vollendung des • Ebenfalls nicht versichert sind 20. Lebensjahres. o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung 2. Bei einem Variantenwechsel von der LEBENS- oder Nottötung sowie den Abtransport und die VERSICHERUNG Variante „Zucht“ auf die Variante Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers, „Standard“ endet die Haftung für das Risiko „Totgeburt oder o Sach- und Personenschäden. Verendung eines Fohlens“ am Folgetag um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer. Artikel 10 3. In der Variante „Transport“ endet die Haftung je Transport mit Versicherungsschutz, Beginn der Haftung der erfolgten Entladung für das Risiko Transportunfall. 1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am Artikel 12 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherungssumme Versicherer. Für folgende Risiken beginnt die Haftung zu einem späteren Zeitpunkt: 1. Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme a) Totgeburt oder Verendung eines Fohlens: Die Haftung pro Pferd. Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres Antrags beim Versicherer, frühestens jedoch mit dem entsprechen. 300. Trächtigkeitstag der Stute, sofern die 2. Falls in der laufenden Versicherungsperiode bereits Trächtigkeitsdauer durch Vorlage eines Deckscheins oder entschädigungspflichtige Schäden aufgrund einer Totgeburt Besamungsscheins nachgewiesen werden kann. Zur oder Verendung eines Fohlens eingetreten sind, kann die Bestimmung des Beginns der Trächtigkeit wird der erste Versicherungssumme für das zugehörige Muttertier Tag der letzten erfolgreichen Deckperiode herangezogen. frühestens für die folgende Versicherungsperiode geändert Bei künstlicher Besamung wird der Tag der letzten werden. Besamung laut des Besamungsscheins herangezogen. Kann weder ein Deckschein noch ein Besamungsschein Artikel 13 vorgelegt werden, ist die Trächtigkeit mittels Über- und Unterversicherung Ultraschalluntersuchung nachzuweisen und die Haftung beginnt frühestens am 30. Tag vor dem errechneten 1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen. Geburtstermin. Auch, wenn die vom Versicherungsnehmer gewählte und mit b) Chronische Krankheit: dem Versicherer vereinbarte Versicherungssumme den • Für Schäden durch Knochenweiche, Dummkoller, festgestellten Tierwert zum Schadenszeitpunkt übersteigt, hat ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, chronische der Versicherer nicht mehr als den festgestellten Tierwert Herzkrankheiten, chronische Erkrankungen des abzüglich Selbstbehalt zu entschädigen (Überversicherung). Atmungssystems, periodische Augenentzündung und 2. Auch, wenn der zum Schadenszeitpunkt festgestellte Tierwert Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens am über der vom Versicherungsnehmer gewählten und mit dem 90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages Versicherer vereinbarten Versicherungssumme liegt, hat der beim Versicherer. Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die • Für Schäden durch chronische Lahmheit, Berechnung der Entschädigung heranzuziehen Hufrollenerkrankung, Ataxie, Gleichbeinlahmheit, (Unterversicherung). Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 4/9 v 2.1 [Seite 5] Pferdes und der vom Versicherungsnehmer gewählten Artikel 14 Versicherungssumme abhängig. Für die Zuordnung der Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Entschädigung zum Alter des Pferdes kommt nachstehende Tabelle zur Anwendung: 1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen Alter in Entschädigung Alter in Entschädigung vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige Lebens- in % der Lebens- in % der muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen, monaten Versicherungs- monaten Versicherungs- Lebensnummer des verendeten Pferdes, Schadensdatum, summe summe Schadensursache und Ort der Verendung. Bei Totgeburten ist bis 180 90 % 211 59 % zusätzlich der Nachweis der Trächtigkeitsdauer durch Vorlage 181 89 % 212 58 % des Deckscheines oder Besamungsscheines vorzulegen. 182 88 % 213 57 % 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 183 87 % 214 56 % a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde 184 86 % 215 55 % vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig 185 85 % 216 54 % sind. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine 186 84 % 217 53 % schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit 187 83 % 218 52 % derselben vorzulegen. Bei allen anderen Verendungen ist 188 82 % 219 51 % eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes über die 189 81 % 220 50 % Todesursache vorzulegen. Im Fall eines Transportunfalls ist ein Unfallbericht zum Unfallhergang vom 190 80 % 221 49 % Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeuglenker 191 79 % 222 48 % vorzulegen. Bei einer Notschlachtung sind nicht- oder 192 78 % 223 47 % teilweise verwertbare Schlachtkörper mittels des 193 77 % 224 46 % Untersuchungsbefundes der Schlachttier- und 194 76 % 225 45 % Fleischuntersuchung nachzuweisen. Die Entsorgung des 195 75 % 226 44 % Tierkörpers muss mittels Abholschein der 196 74 % 227 43 % Tierkörperverwertungs- oder Tierkörperbeseitigungsstelle 197 73 % 228 42 % oder des Tierkrematoriums oder einer Bestätigung des 198 72 % 229 41 % Amtstierarztes nachgewiesen werden. 199 71 % 230 40 % b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem 200 70 % 231 39 % Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen. 201 69 % 232 38 % c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des 202 68 % 233 37 % behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über 203 67 % 234 36 % Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht 204 66 % 235 35 % zu halten. 205 65 % 236 34 % d) einem vom Versicherer mit der Erstellung eines 206 64 % 237 33 % Wertgutachtens beauftragten Dritten alle hierfür 207 63 % 238 32 % benötigten Auskünfte zu erteilen. 208 62 % 239 31 % e) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle 209 61 % 240 30 % unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind 210 60 % ab 241 25 %* innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem *gilt ausschließlich für die Variante Transport Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren sind. b) Der Versicherer hat im Schadensfall die Möglichkeit, ein f) Verladeschäden bildlich zu dokumentieren und tierärztlich Wertgutachten in Auftrag zu geben, um den tatsächlichen zu bestätigen. Tierwert des Pferdes zum Schadenszeitpunkt feststellen 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für zu lassen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen Erstellung des Wertgutachtens trägt in diesem Fall der Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen Versicherer. nach geboten erscheinen. c) Ergibt das Wertgutachten einen kleineren Tierwert als die 4. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten Entschädigung laut Tabelle, so wird der festgestellte gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung, Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Spediteure oder Transportunternehmen, so ist der d) Ergibt das Wertgutachten einen gleich großen oder Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer größeren Tierwert als die Entschädigung laut Tabelle, so anzuzeigen. wird die Entschädigung laut Tabelle berücksichtigt. 5. Werden im Falle einer Notschlachtung Verwertungserlöse e) Sollte der Versicherungsnehmer oder ein Dritter ein erzielt, so ist die Höhe der Verwertungserlöse dem Wertgutachten in Auftrag geben, so hat der jeweilige Versicherer vollständig anzuzeigen. Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der 6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 5 Erstellung des Wertgutachtens selber zu tragen. beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der 2. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Zucht“: Verpflichtung zur Leistung frei. Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 1. Zusätzlich werden Totgeburten sowie Verendungen, Nottötungen und Artikel 15 Notschlachtungen von Fohlen innerhalb der ersten sechs Entschädigung und Selbstbehalt Lebensmonate mit 10 % der Versicherungssumme des versicherten Muttertieres entschädigt. Eine Totgeburt liegt vor, 1. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ und wenn ein Fohlen tot geboren wird oder innerhalb von einer Variante „Standard“: Woche nach der Geburt verendet. Bei Zwillings- und a) Die Höhe der Entschädigung für Schäden durch den Tod Mehrlingstotgeburten wird maximal ein totgeborenes Fohlen von Pferden gemäß Artikel 9 Ziffer 2 lit. a (Variante entschädigt. Transport) und lit. b (Variante Standard) ist vom Alter des Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 5/9 v 2.1 [Seite 6] 3. Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen am Behandlungsort gemäß dem aktuellen Stand der Versicherungen, Spediteuren oder von veterinärmedizinischen Wissenschaft durchgeführt Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen werden. Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, • Kosten für voroperative Leistungen: Kosten für die wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch aus Durchführung von veterinärmedizinischen Maßnahmen, anderen Versicherungen, Spediteuren, durch die für eine Befunderstellung notwendig und geeignet sind. Transportunternehmen oder aus öffentlichen Mitteln gehabt Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten und bildgebende Verfahren, die zwischen dem Tag vor der hat. Operation um 00:00 Uhr und dem Beginn der Operation 4. Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung durchgeführt werden. Diese Kosten sind nur dann der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer versichert, wenn die dadurch vorbereitete Operation bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser tatsächlich durchgeführt wird. Untersuchung trägt der Versicherer. • Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen: Dazu zählen Kosten für die tierärztliche Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung, für III. KRANKENVERSICHERUNG regenerative und den Heilungsprozess unterstützende Therapien, für klinische Untersuchungen sowie für den Artikel 16 Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert sind ausschließlich Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der durchgeführten und versicherten 1. Die Österreichische Hagelversicherung – Operation stehen, während der stationären Aufnahme im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Tierspital oder einer Ordination, die vom Ende der Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im Operation bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr nach der Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG Operation entstehen und die Leistung bis zu diesem Tag entstandene Kosten infolge der unter Ziffer 3, 4 und 5 erbracht wurde. angeführten Behandlungen des erkrankten Pferdes. 4. Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei, Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder wird. Voraussetzung ist, dass das Pferd für mindestens zwei Deutschland eintreten und die notwendige Behandlung in Tage in stationärer Behandlung in einem Tierspital oder einer einem dieser Länder erfolgt. Ordination, die über eine gleichwertige Ausstattung verfügt, 2. Im Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG aufgenommen worden ist. Behandlungen außerhalb dieser stehen dem Versicherungsnehmer vier Varianten und zwei Einrichtungen sind nicht versichert. Zusatzbausteine zur Auswahl: 5. Im Zusatzbaustein „Kolik Plus“ sind folgende Kosten a) Variante „Kolik“: versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, zur (kürzer als zwei Tage gemäß Ziffer 4), ambulante oder einer unmittelbaren Behandlung einer Kolik. vor Ort stattfindenden Kolik-Behandlung entstehen. b) Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Voraussetzung ist, dass das Pferd von einem Tierarzt Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, konservativ behandelt wird. Die Behandlungen können in sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine einem Tierspital, einer (mobilen) Ordination und auch sonstige Krankheit ausgelöst wurden. außerhalb dieser Einrichtungen vor Ort beim Pferd c) Zusatzbaustein „Kolik Stationär“: Im Anschluss an jede durchgeführt werden. der vier unter lit. a und lit. b angeführten Varianten können 6. Nicht versichert sind im Versicherungsbaustein optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 4 KRANKENVERSICHERUNG in den Varianten „Kolik“, versichert werden. „Bronze“, „Silber“ und „Gold“ Behandlungskosten von Pferden d) Zusatzbaustein „Kolik Plus“: Im Anschluss an den unter infolge von: lit. c angeführten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ können • Tierkennzeichnungsmaßnahmen (Chip- oder optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 5 Transponder-Implantationen), versichert werden. • Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl. 3. In den Varianten „Kolik“, „Gold“, „Silber“, „Bronze“ sind Lahmheitsuntersuchungen, Gesundheitszeugnissen, folgende Kosten versichert: Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen, • Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine • Impfungen, Operation entstehen. Zusätzlich versichert sind • kosmetischen Operationen, Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls, • kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation, Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne, zahnerhaltende Maßnahmen, kieferorthopädische • kieferorthopädischen Behandlungen, ausgenommen als Behandlungen sowie Wundbehandlungen als direkte direkte Folge eines Unfalls, Folge eines Unfalls, Zahnextraktionen, • Zahnersatz, ausgenommen zahnerhaltende Maßnahmen Zahnwurzelbehandlungen, Zahnfistelbehandlungen, als direkte Folge eines Unfalls, Augenoperationen, endoskopische Operationen sowie die • Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus, Einsetzung und Entfernung von Prothesen und Implantaten. Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer • prophylaktischen Sterilisationen, Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern, • Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen, sind die Kosten der Einschläferung bei den Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien, Operationskosten mitversichert. • Kehlkopfpfeifen, o Operationen unter Vollnarkose sind ausschließlich in • Hufbearbeitung, Hufbeschlag, orthopädischem Tierspitälern oder in Ordinationen, die über eine Hufbeschlag und nicht unfallbedingten Hufoperationen wie gleichwertige Ausstattung verfügen, versichert. Hufkrebs und Hornsäulenoperation, o Operationen unter Standnarkose, Sedierung, Lokal- • Orthesen, Schienen und Hilfsmittel, oder Leitungsanästhesie sind auch außerhalb von • Operationen an der Wirbelsäule zur Behandlung von Tierkliniken oder Ordinationen versichert, sofern diese Ataxien, Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 6/9 v 2.1 [Seite 7] • Punktionen mit Nadeln oder Kanülen, o Kosten für therapeutische oder alternative • Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie, wurden, Bioresonanztherapie, Chiropraktik, Hydrotherapie, • Schadensfällen, die innerhalb des Zeitraumes zwischen Lichttherapie, Magnetfeldtherapie, manuelle Therapie, Antragstellung und Haftungsbeginn eintreten oder Massagen, Neuraltherapie, Osteopathie, physikalische beginnen. Dies gilt auch, Therapie, Physiotherapie, Thermotherapie und das o wenn Krankheitsanzeichen innerhalb dieses Unterwasserlaufband. Zeitraumes ersichtlich und erkennbar werden und die Behandlung erst nach Haftungsbeginn begonnen oder Artikel 17 fortgesetzt wird, Versicherungsschutz, Beginn der Haftung o wenn voroperative Leistungen innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden, 1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt zu folgenden o für Behandlungen, die ursächlich auf Ereignisse Zeitpunkten: zurückzuführen sind, die innerhalb dieses Zeitraumes • Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer oder kurz davor eingetreten sind oder begonnen Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach haben, auch wenn die Behandlungen erst nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. Haftungsbeginn begonnen oder fortgesetzt werden. • Behandlungskosten infolge einer Krankheit • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss), Versicherer. • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder • Behandlungskosten infolge einer nicht Seuchenverdacht laut dem Österreichischen unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur beim Versicherer. Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der 2. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen größerem Haftungsumfang oder einer Beantragung der Fassung, Zusatzbausteine in der KRANKENVERSICHERUNG beginnt • nicht fachgerechter Tierhaltung, die Haftung für die neu versicherten Risiken und höhere • Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Versicherungssummen frühestens nach Ablauf der unter Kernenergie, Ziffer 1 genannten Fristen ab Einlangen der • Brand, Explosion, Blitzschlag, Änderungsanzeige beim Versicherer: • elektrischem Strom, • Von Variante „Kolik“ auf Variante „Bronze““, „Silber“ oder • Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und „Gold“ behördlichen Anweisungen, • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Silber“ oder „Gold“ • Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, • Von Variante „Silber“ auf Variante „Gold“ deren Teile oder Ladung, Falls für ein Pferd in der laufenden Versicherungsperiode • Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer bereits entschädigungspflichtige Schäden eingetreten sind, oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, beginnt die Haftung für neu versicherte Risiken und höhere Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren Versicherungssummen frühestens für die folgende Unruhen, Versicherungsperiode. • böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub, 3. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu laufen, wenn neben dem Antrag und der Änderungsanzeige • Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von auch alle vom Versicherer verlangten Erhebungsformulare Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder und Nachweise gemäß Artikel 1 vollständig ausgefüllt beim durch Einzeltäter, Versicherer eingelangt sind. • Raubtieren wie Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär, • Behandlungen, die bei nicht versicherten Fohlen von Artikel 18 versicherten Stuten durchgeführt werden, Versicherungsschutz, Ende der Haftung • Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche Bestimmungen des Landes, in dem der Transport 1. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden, geringerem Haftungsumfang in der KRANKEN- • Verwendung von nicht für Pferde geeigneter VERSICHERUNG endet die Haftung für wegfallende Risiken Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen und höhere Versicherungssummen am Folgetag um Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen. 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim • Ebenfalls nicht versichert sind: Versicherer: o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung • Von Variante „Gold“ auf Variante „Silber“, „Bronze“ oder oder Nottötung sowie den Abtransport und die „Kolik“ Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers, • Von Variante „Silber“ auf Variante „Bronze“ oder „Kolik“ o Transportkosten von und zu Tierspitälern oder • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Kolik“ Ordinationen, 2. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik o jegliche anderen Aufwendungen, die dem Stationär“ endet die Haftung auch für den optional Versicherungsnehmer oder dem mit der Obhut des versicherbaren Zusatzbaustein „Kolik Plus“ mit Ende der Pferdes Beauftragten entstehen, Versicherungsperiode. o Umsatzsteuern für Gewerbebetriebe und land- und 3. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik Plus“ forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 22 Abs 6 UStG endet die Haftung mit Ende der Versicherungsperiode. 1994 zur Regelbesteuerung optiert haben, o Kosten für Trächtigkeit, Decken, Geburt, Scheinträchtigkeit und Rosse sowie für alle in Zusammenhang stehenden Behandlungen, o Kosten für Strahlentherapien, Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 7/9 v 2.1 [Seite 8] Artikel 19 Entschädigung berücksichtigt. In der KRANKEN- Versicherungssumme VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der versicherten voroperativen Leistungen entsprechend der In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Versicherungssumme Rechnung je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt. für alle Varianten und Zusatzbausteine vom Versicherer 3. Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen: vorgegeben und entspricht der Jahreshöchstentschädigung Für die Ermittlung der Kosten für Nachbehandlungen infolge gemäß Artikel 21 Ziffer 5 und 8. von Operationen werden jene Kosten herangezogen, die vom Ende der Operation (= Tag 0) bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr Artikel 20 nach der Operation in einem Tierspital oder durch eine Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit versicherten Operationen entstehen. Es werden in der 1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“ vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige maximal 3.000 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen, Entschädigung berücksichtigt. In der KRANKEN- Lebensnummer des Pferdes, Datum des Beginnes der VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der Behandlung, Schadensursache und Ort der Behandlung. versicherten Nachbehandlungen entsprechend der Rechnung 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt. a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde 4. Mindestschaden bei Operationen: In der vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein sind. Behandlungskosten, die für die Ermittlung des Mindestschaden zur Anwendung. Liegt in der Schadens berücksichtigt werden sollen, müssen in Form KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“, einer Rechnung vom behandelnden Tierspital oder „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 Tierarzt ausgestellt sein, welche neben den Daten für eine berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro, ordnungsgemäße Rechnungslegung, mindestens erfolgt keine Entschädigung. folgende Inhalte aufweist: 5. Höhe der Entschädigung infolge von Operationen: Die • Name und universelle Equiden-Lebensnummer des Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der Pferdes Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten • Diagnose abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. In der • durchgeführte Behandlungen aufgegliedert nach KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein Datum der Leistungserbringung Selbstbehalt zur Anwendung. Die Maximalauszahlung pro • durchgeführte Operationen aufgegliedert nach Datum Pferd und Versicherungsperiode ist für Schäden gemäß der Leistungserbringung Ziffer 1 bis 3 mit folgender Jahreshöchstentschädigung nach • verabreichte und abgegebene Medikamente oben begrenzt: Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen. „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro. c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt für behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 keine Jahreshöchst- Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht entschädigung zur Anwendung. Für die Zurechnung eines zu halten. Schadensfalls zu einer Versicherungsperiode wird das Datum 3. Besteht Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten des Beginnes einer versicherten Behandlung herangezogen. gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung, Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache einem Spediteur oder einem Transportunternehmen, so ist der zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer versicherten Behandlung zugeordnet. anzuzeigen. 6. Kosten für konservative Kolik-Behandlungen: Für die 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für Ermittlung der Entschädigung werden jene Kosten die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen herangezogen, die für die konservative Kolik-Behandlung Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen notwendig sind. Kosten für die stationäre Behandlung (ab zwei nach geboten erscheinen. Tage stationärem Aufenthalt) werden dem Zusatzbaustein 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 4 „Kolik Stationär“ zugeordnet. Die Kosten von kürzeren beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der stationären, ambulanten oder Vor-Ort-Behandlungen werden Verpflichtung zur Leistung frei. dem Zusatzbaustein „Kolik Plus“ zugeordnet. 7. Mindestschaden bei konservativen Kolik-Behandlungen: Artikel 21 In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ und dem Entschädigung und Selbstbehalt Zusatzbaustein „Kolik Plus“ kommt kein Mindestschaden zur Anwendung. Liegt in der KRANKENVERSICHERUNG für den 1. Operationskosten: Für die Ermittlung der Operationskosten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ bei den Varianten „Kolik“, werden jene Kosten berücksichtigt, die am Tag der Operation „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 6 anfallen und der Operation wie auch der versicherten Ursache berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro, direkt zugeordnet werden können. Werden im Zuge der erfolgt keine Entschädigung. Operation auch nicht versicherte Behandlungen durchgeführt 8. Höhe der Entschädigung infolge von konservativen Kolik- und sind diese auf der Rechnung nicht gesondert Behandlungen: Die Entschädigung errechnet sich aus den ausgewiesen, so reduziert der Versicherer die Kosten anteilig. gemäß Ziffer 6 berücksichtigten Kosten abzüglich eines 2. Kosten für voroperative Leistungen: Für die Ermittlung der Selbstbehaltes von 10 %. In der KRANKENVERSICHERUNG Kosten für voroperative Leistungen werden jene Kosten Variante „Gold“ kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Je herangezogen, die für die Vorbereitung der Operation Zusatzbaustein ist die Maximalauszahlung pro Pferd und notwendig sind, vom Kalendertag vor dem Tag der Operation Versicherungsperiode für Schäden gemäß Ziffer 6 mit um 00:00 Uhr bis zum Beginn der Operation. Es werden in der folgender Jahreshöchstentschädigung nach oben begrenzt: KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder „Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“ maximal 1.500 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 8/9 v 2.1 [Seite 9] Jahreshöchstentschädigung voroperativen Leistungen gemäß Ziffer 2. Alle weiteren in Euro Kosten werden unabhängig von der konservativen Kolik- Konservative Behandlung gemäß Ziffer 1 bis 5 und Ziffer 10 bis 11 Kolik Bronze Silber Gold berücksichtigt. Kolik-Behandlung Kolik Stationär 1.500 1.500 3.000 5.000 10. Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Kolik Plus 400 400 800 1.000 Spediteuren, Transportunternehmen sowie Leistungen aus Für die Zurechnung eines Schadensfalls zu einer öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch Versicherungsperiode wird das Datum des Beginnes einer in dem Fall, wenn der Versicherungsnehmer einen versicherten Behandlung herangezogen. Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen, Spediteuren, Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache Transportunternehmen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat. versicherten Behandlung zugeordnet. 11. Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur 9. Ist eine Operation direkt im Anschluss an eine nicht Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom erfolgreiche konservative Kolik-Behandlung notwendig, so Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die endet die Zurechnung der Kosten zu den Zusatzbausteinen Kosten dieser Untersuchung trägt der Versicherer. „Kolik Plus“ sowie „Kolik Stationär“ mit Beginn der Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 9/9 v 2.1
Volltext aufklappen: Pferdekrankenversicherung Bronze, Merkblatt (Vermittlerkopie)
[Seite 1] Tierversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Österreichische Hagelversicherung VVaG Produkt: Pferdeversicherung Bitte beachten Sie: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die Angaben in diesem Produktinformationsblatt stellen lediglich einen vereinfachten Überblick dar. Alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungsbedingungen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Die Pferdeversicherung der Österreichischen Hagelversicherung setzt sich aus einer Lebens- und einer Krankenversicherung zusammen. Die beiden Versicherungen können für jedes Pferd individuell abgeschlossen und kombiniert werden. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Lebensversicherung Schäden, die innerhalb der Wartezeit eintreten. Variante Transport Lebensversicherung: Tod eines Pferdes infolge von Schäden durch: Transportunfall Erkrankung an Seuchen Brand, Explosion, Blitzschlag außergewöhnliche Naturereignisse (z.B. Feuer, Variante Standard: Vermurung, Lawinen, Erdbeben) Zusätzlich zu den Risiken der Variante Transport Kriegsereignisse und Gewalthandlungen jeder Art Unfall böswillige Beschädigung Trächtigkeit und Geburt (Stute) Diebstahl, Abschlachten, etc. akute und chronische Krankheiten Raubtiere Operationen (inkl. Kastration beim Hengst, Sterilisation, Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Kaiserschnitt) Schäden, Fehler und Mängel, die bereits bei Nottötung/-schlachtung Antragstellung vorhanden waren Variante Zucht: Unterlassung von veterinärmedizinischen Behandlungen Zusätzlich zu den Risiken der Variante Standard bei Transportunfällen: Unfall ohne Transport eines Pferdes, ohne geeignetes Transportmittel oder Tod des Fohlens infolge einer Totgeburt geeignetem Lenker Verendung infolge von Krankheit und Unfall bis zum vollendeten 6. Lebensmonat versichert Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Transportunfälle, soweit der Schaden durch Ansprüche Krankenversicherung aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist Versicherung der Operationskosten Allgemeine Voraussetzungen zur Wiederherstellung des Krankenversicherung: Gesundheitszustandes: Tierkennzeichnung (Chip-Implantation) • chirurgisch notwendiger Eingriff mit Hautschnitt (inkl. Wundversorgung) Routine-, Vorsorge- und freiwillige Untersuchungen (inklusive Lahmheitsuntersuchungen, • bestimmte Zahnbehandlungen Gesundheitszeugnisse, Gutachten, prophylaktische • endoskopische Operationen Zahnbehandlungen, Impfungen) • Kieferorthopädie infolge von Unfällen Schönheits- OPs, kosmetische oder routinemäßige • Einsetzung / Entfernung von Prothesen und Implantaten Zahnbehandlungen (z.B.: Zähneabschleifen) Variante Kolik Kieferorthopädie (z.B.: angeborene Fehlstellungen, Über-/ Unterbiss) Operationen infolge einer Kolik Zahnersatz Varianten Bronze, Silber, Gold Kastrationen, prophylaktische Sterilisationen, Operationen infolge einer Kolik Kryptorchiden Operationen infolge eines Unfalls Kaiserschnitt (ausgenommen infolge von Unfall/Krankheit/ Operationen infolge einer Krankheit Geburtskomplikationen) Folgende Kosten übernehmen wir: Verhaltensauffälligkeiten (z.B.: Kopper, Weber) Kosten der Operation (kurz OP) Kehlkopfpfeifer-OP Kosten der voroperativen Leistungen am Vortag der OP Hufbearbeitung/-beschlag, nicht unfallbedingte bis zum Beginn der OP Hufoperationen (z.B.: Hufkrebs, Hornsäulenoperation) Kosten der Nachbehandlung ab dem Ende der OP bis Orthesen, Schienen zum 20. Tag nach der OP OP zur Behandlung einer Ataxie Die Varianten unterscheiden sich Transportkosten, Wege-/Reisegeld • in der maximalen Auszahlung pro Kalenderjahr und Einschläferung (ausgenommen infolge OP) • im Limit für die Kostenübernahme von voroperativen therapeutische oder alternative Behandlung Leistungen und Nachbehandlungen. [Seite 2] Gibt es Deckungsbeschränkungen? Optional: konservative Kolik-Behandlungskosten: Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarungen, Angabe von Zusätzlich versicherbar sind die Kosten für eine konservative bereits eingetretenen Risiken bei den Gesundheits- und Kolik-Behandlung (medikamentös; auch ohne OP). Die Risikofragen im Erhebungsformular oder Falschangaben maximale Auszahlung pro Jahr ist von der gewählten Variante kann der Versicherungsschutz entfallen oder abhängig: eingeschränkt werden. • Variante Kolik Stationär: Wir übernehmen Kosten für einen Selbstbehalt im Schadensfall mindestens zweitägigen stationären Kolik-Aufenthalt (auch Verwertungserlöse oder Entschädigungen durch Dritte ohne OP). (z.B. Versicherer, Transportunternehmen), Zahlungen • Variante Kolik Plus: Wir übernehmen die Kosten von Kolik- der öffentlichen Hand werden von der ermittelten Behandlungen auch ohne stationären Aufenthalt. Entschädigung in Abzug gebracht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung. Lebensversicherung Ersatz des Tierwerts auf Basis der gewählten Versicherungssumme abhängig vom Alter zum Zeitpunkt der Verendung. Kein Ersatz sonstiger Kosten, Sach- oder Personenschäden. Krankenversicherung Beschränkung der jährlichen Entschädigungsleistung abhängig von der gewählten Variante. Operationen unter Vollnarkose dürfen ausschließlich in Tierspitälern/-kliniken und in Ordinationen, die über eine Tierspitälern gleichwertige Spitalsausstattung verfügen, durchgeführt werden. Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz besteht in Österreich und allen Nachbarländern. Das Tierspital, die Tierklinik und der Tierarzt kann innerhalb Österreichs und den Nachbarländern frei gewählt werden. Welche Verpflichtungen habe ich? • Ich informiere die Österreichische Hagelversicherung durch die vollständige und ehrliche Beantwortung aller Fragen am Erhebungsfor- mular über mir bekannte Risiken vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit. • Ich gebe jährlich rechtzeitig Änderungen zu den versicherten Pferden bekannt. • Ich melde einen Versicherungsfall innerhalb der vereinbarten Frist. • Ich bin zur Abwendung und Minderung eines Schadens z.B. durch die unverzügliche Hinzuziehung eines Tierarztes verpflichtet. • Ich wirke an der Feststellung des Schadens mit und unterstütze den Versicherer durch wahrheitsgemäße Schadensberichte. Ich über- mittle die benötigten Nachweise, Tierarztgutachten und sonstigen diagnostischen Unterlagen. • Bei Nottötungen/-schlachtungen lege ich eine tierärztliche Bestätigung zur Notwendigkeit vor. • Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz durch eine andere Versicherung habe ich dies dem Versicherer anzuzeigen. Wann und wie zahle ich? Wann: Ich zahle meine Versicherungsprämie so, dass sie zum vereinbarten Zahlungstermin am Konto des Versicherers eingelangt ist. Wie: Ich zahle wie vereinbart, z.B. mit Einzugsermächtigung, Online oder mit Zahlschein. Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: Keine vorläufige Deckung (kein Sofortschutz). Die Deckung für jedes Risiko beginnt frühestens nach Ablauf der Wartezeit je Risiko. Ende: Der Versicherungsschutz endet • durch Kündigung mit dem Ende der jeweiligen Versicherungsperiode (= Kalenderjahr). • mit dem Abgang von versicherten Pferden (am Tag des Besitzwechsels). • in der Lebensversicherung mit der Vollendung des 20. Lebensjahres. • bei Vereinbarung einer fixen Laufzeit, endet der Vertrag automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Fristgerecht, in geschriebener Form • Will ich den Vertrag zum Jahresende beenden, muss die Kündigung bis 30. September beim Versicherer einlangen. • Will ich den Vertrag nach einem Versicherungsfall beenden, muss die Kündigung bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung beim Versicherer einlangen. Diese Kündigung kann für spätestens Jahresende ausgesprochen werden. [Seite 3] ANTRAG PFERDEVERSICHERUNG Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3–5, 1080 Wien Tel.: +43 1 403 16 81 - 0, Fax: 01 403 16 81 - 146 antrag@hagel.at, www.hagel.at Polizzen-Nr. T T M M J J J J Zuname (Bitte in BLOCKSCHRIFT) Vorname (Bitte in BLOCKSCHRIFT) Titel Geburtsdatum Hausname Straße, Hausnummer Betriebs-Nr. weitere Betriebs-Nr. 805098 Postleitzahl, Wohnort Bezirk Organisation / Vermittler-Nr. Ortsgemeinde E-Mail BULLInvest GmbH Telefon / Fax Mobil Vermittler / Telefonnummer Ich beantrage die Pferdeversicherung für folgende Pferde: Sind Sie (Versicherungsnehmer) Landwirt?:  ja  nein Lebensversicherung Krankenversicherung Lebensnummer (15-stellig) Kolik Kolik Stationär Transport Standard Zucht Versicherungssumme* Kolik Bronze Silber Gold Stationär & Kolik Plus                                                                   KV-Prämie pro Pferd:          EUR 276,45 p.a.       * in Euro, über 7.500 Euro sind zusätzliche Nachweise notwendig, bis 15.000 Euro: Kaufvertrag/Rechnung/Wertgutachten (nicht älter als 1 Jahr) oder Ankaufsuntersuchung (nicht älter als 3 Monate, ohne Röntgenuntersuchung), Nachweis zur Begründung eines Tierwertes (z.B.: spezielle Verwendungszwecke) bis 30.000 Euro: Kaufvertrag/Rechnung/Wertgutachten (nicht älter als 1 Jahr) und Ankaufsuntersuchung (nicht älter als 3 Monate, mit Standard-Röntgenuntersuchung) Ich habe das Beratungsprotokoll, das Produktinformationsblatt und den Datenschutzhinweis erhalten. Datum Unterschrift Vermittler / Berater Unterschrift Versicherungsnehmer SEPA Lastschrift-Mandat Zahlungsempfänger: Österreichische Hagelversicherung VVaG, Lerchengasse 3-5, 1080 Wien, Österreich, Creditor-ID: AT56ZZZ00000005039 Ich ermächtige/Wir ermächtigen die Österreichische Hagelversicherung VVaG, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Österreichischen Hagel- versicherung VVaG auf mein/unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Zahlungspflichtiger: Name Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort, Land IBAN Datum Ort Unterschrift [Seite 4] WEITERE ERKLÄRUNGEN UND HINWEISE geltenden BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG NEUVERTRÄGE Rechtsgrundlagen: Für die beantragte Versicherung VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“ Belehrung über das Rücktrittsrecht: Sie können sind die Versicherungsbedingungen und das Versiche- zustande. Eine Ablehnung des Antrags hat der Versiche- von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 rungsvertragsgesetz anzuwenden. Es gilt österreichi- rer binnen drei Wochen nach dem Eingang dem Versi- Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener sches Recht. cherungsnehmer in geschriebener Form mitzuteilen. Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rück- Antragsbindungsfrist: Sie beginnt ab Zugang des Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer hat dem trittsfrist beginnt mit dem Zugang der Polizze, jedoch unterfertigten Antrags beim Versicherer und beträgt Versicherer einen Schadensfall, für den er Entschädi- nicht, bevor Sie die Versicherungsbedingungen ein- sechs Wochen, es sei denn, eine längere Frist wurde gung beansprucht, sofort, spätestens binnen 4 Tagen schließlich der Bestimmungen über die Prämienfest- vereinbart. ab Feststellung eines versicherten Ereignisses, online/ setzung oder –änderung und diese Belehrung über Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist allein schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist ver- das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittser- für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben pflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen und klärung ist zu richten an Österreichische Hagelversi- verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren alle dienlichen Arbeiten und Aufwendungen zu erledigen, cherung VVaG, Lerchengasse 3–5, 1080 Wien, Fax Niederschrift vornimmt. Sämtliche Anzeigen und Erklä- die dem Umstand nach geboten erscheinen. 01/403 16 81 – 146, antrag@hagel.at. Die Rücktritts- rungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsver- Prämienförderungsantrag: Mit der Einzahlung der frist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung inner- hältnisses betreffen, müssen - sofern nicht ausdrücklich Versicherungsprämie beantragt der Versicherungsneh- halb der Frist abgesendet wird. Hat der Versicherer Schriftlichkeit verlangt wird - in geschriebener Form mer eine etwaige Prämienförderung und nimmt die Vo- bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der erfolgen. Versicherungsvermittler sind nicht berechtigt, raussetzungen der „Sonderrichtlinie zur Förderung von Deckungsdauer entsprechende Prämie. Ihr Rück- Erklärungen, insbesondere Deckungszusagen, für den Versicherungsprämien gegen Schäden an landwirtschaft- trittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Versicherer abzugeben. lichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren“ Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Vertragsbeginn: Die Antragstellung begründet noch kei- (abrufbar auf der Website des BM für Land- und Forst- Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es nen Versicherungsvertrag und keine vorläufige Deckung. wirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ) ausdrücklich sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass Erst ab Zugang der Polizze oder einer gesonderten zur Kenntnis. Dazu zählt auch die Weiterleitung antrags- sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Annahmeerklärung und rechtzeitiger Prämienzahlung relevanter Daten zur Förderberechnung an das BML und Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei kommt der Versicherungsvertrag entsprechend den an das Amt der jeweiligen Landesregierung. zutreffender Belehrung auszuüben. Sonstiges: Die Prämienberechnung erfolgt durch den Versicherer. Rechenfehler, die durch eine allfällige Berechnung der Prämie durch den Antragsteller oder Versicherungsbetreuer entstehen, werden auf der Polizze richtig gestellt, jedoch nicht als Abweichung vom Antrag besonders kenntlich gemacht. Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind jährlich zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat bis spätestens 30. September schriftlich zu erfolgen. Neuanträge können jederzeit gestellt werden. Lebensversicherung Alter des Pferdes maximale Entschädigung in % der Versicherungssumme Erhalt Lebensnummer bis 90 % der Versicherungssumme 180 Monate / 15 Jahre 181 Monate bis pro Monat 240 Monate / 20 Jahre - 1 %-Punkt der Versicherungssumme Totgeburt und Fohlenverendung: Eine Totgeburt ab dem 300. Trächtigkeitstag und eine Fohlenverendung bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats werden mit 10 % der Versiche- rungssumme der versicherten Stuten entschädigt. Pro Abfohlung wird maximal eine Totgeburt entschädigt. Die Lebens- und Krankenversicherung kann bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Pferdes abgeschlossen werden. Die Deckung in der Lebensversicherung endet nach dem vollendeten 20. Lebensjahr oder bei Verkauf des Pferdes. Krankenversicherung Haftung in den OP-Kostenvarianten Kolik Bronze Silber Gold Jahreshöchstentschädigung** € 7.500 € 7.500 € 15.000 Limit je Schadensfall für voroperative Leistungen* € 750 € 750 € 1.500 unlimitiert Limit je Schadensfall für Nachbehandlung* € 1.500 € 1.500 € 3.000 Optional zu beantragen: Konservative Kolik-Behandlungen Jahreshöchstentschädigung** Kolik Bronze Silber Gold Kolik Stationär € 1.500 € 1.500 € 3.000 € 5.000 (stationäre Kolik-Behandlungskosten) Kolik Plus*** € 400 € 400 € 800 € 1.000 (nicht-stationäre Kolik-Behandlungskosten) * vor Abzug des Selbstbehalts ** nach Abzug des Selbstbehalts (Summe aller Schadensfälle) *** Voraussetzung ist die Variante Kolik Stationär In der Variante Gold kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Bei allen anderen Varianten beträgt der Selbstbehalt 10 %. In der Variante Gold und der Variante Kolik Plus gibt es keinen Mindestschaden. Bei allen anderen Varianten beträgt der Mindestschaden 500 Euro pro Schadensfall vor Abzug des Selbstbehalts (gilt für Operationskosten und für konservative Kolik-Behandlungen). Irrtum, Satz- und Druckfehler vorbehalten. In jedem Fall gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung samt Ergänzenden Bedingungen i.d.g.F. [Seite 5] Datenschutzhinweis zu Ihrem Versicherungsvertrag Wer ist für den Umgang mit Ihren Daten verantwort- Versicherungsverhältnis mit unseren Rückversicherern gültigen Klärung dieser Frage verlangen. Wir ersuchen lich? austauschen. Dieser Datenaustausch erfolgt stets nur Sie zu beachten, dass diese Rechte einander ergänzen, Verantwortlich ist die Österreichische Hagelversicherung zum Zweck der gemeinschaftlichen Prüfung des Ver- sodass Sie nur entweder die Berichtigung bzw. Vervoll- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (kurz: „ÖHV“, sicherungsrisikos. ständigung Ihrer Daten oder deren Löschung verlangen „wir“), Lerchengasse 3–5, 1080 Wien, können. Tel: 01/403 16 81-0, Mail: office@hagel.at. Mitwirkung von Versicherungsmaklern Auch wenn die Daten zu Ihrer Person richtig und Wenn Sie einen Versicherungsmakler mit Ihren Ange- vollständig sind und von uns rechtmäßig verarbeitet Wie erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten? legenheiten betrauen, so erhebt und verarbeitet dieser werden, können Sie der Verarbeitung dieser Daten in Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter Ihre personenbezogenen Daten und leitet uns diese besonderen, von Ihnen begründeten Einzelfällen wider- Datenschutz@hagel.at. etwa zur Prüfung eines neuen Versicherungsrisikos, sprechen. Ebenso können Sie widersprechen, wenn Sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages oder zur von uns Direktwerbung beziehen und diese in Zukunft Was ist der Zweck für die Verarbeitung Ihrer Daten Leistungsfallprüfung weiter. Ebenso übermitteln wir an nicht mehr erhalten möchten. durch uns? Ihren Versicherungsmakler personenbezogene Daten Sie können die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten Die Verarbeitung erfolgt zu Ihrer Person und zu Ihrem Versicherungsverhältnis Daten, sofern wir diese von Ihnen selbst erhalten haben, • zur Erfüllung Ihres Versicherungsvertrags, in jenem Ausmaß, als dies Ihr Versicherungsmakler zu in einem von uns bestimmten, maschinenlesbaren • zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Ihrer Betreuung benötigt. Weil Ihr Versicherungsmakler Format erhalten oder uns mit der direkten Übermittlung Ihre Anfrage hin erfolgen, selbst für die datenschutzkonforme Verwendung Ihrer dieser Daten an einen von Ihnen gewählten Dritten • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der wir als Daten Gewähr leisten muss, lassen wir bei der Auswahl beauftragen, sofern dieser Empfänger uns dies aus Verantwortliche unterliegen. der Zusammenarbeit mit unseren Versicherungsmaklern technischer Sicht ermöglicht und der Datenübertragung stets höchste Sorgfalt walten. weder ein unvertretbarer Aufwand noch gesetzliche Aufgrund welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir oder sonstige Verschwiegenheitspflichten oder Vertrau- Ihre personenbezogenen Daten? Weitergabe der Daten an Behörden sowie an sons- lichkeitserwägungen von unserer Seite oder von dritten Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten den tige Dritte Personen entgegen stehen. maßgeblichen Gesetzen entsprechend und beachten Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir hohen Bei all Ihren Anliegen ersuchen wir Sie, sich an unseren dabei insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung Regulierungsanforderungen und stetiger behördlicher Datenschutzbeauftragten zu wenden, wobei wir Sie (DSGVO), das Datenschutzgesetz (DSG) sowie das Aufsicht. Dabei kann es dazu kommen, dass wir Behör- hierbei stets um einen Beleg Ihrer Identität, etwa durch Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). den auf deren Anfragen hin personenbezogene Daten Übermittlung einer elektronischen Ausweiskopie, er- unserer Versicherungsnehmer offenlegen müssen. suchen. Personenbezogene Daten Ebenso kann es dazu kommen, dass wir Dritte, wie Auch wenn wir uns bestmöglich um den Schutz und die Für unser Versicherungsverhältnis mit Ihnen ist es etwa mit der Schadenserhebung beauftragte Sachver- Integrität Ihrer Daten bemühen, können Meinungsver- unerlässlich, dass wir Ihre personenbezogenen Daten ständige, beiziehen und diesen Ihre personenbezoge- schiedenheiten über die Art, wie wir Ihre Daten verwen- verarbeiten. Wir benötigen diese Daten, um zu prüfen, nen Daten übermitteln. In all diesen Fällen achten wir den, nicht ausgeschlossen werden. Sind Sie der Ansicht, ob und zu welchen Konditionen Ihr Versicherungsver- jedoch stets darauf, dass die gesetzlichen Grundlagen dass wir Ihre Daten in nicht zulässiger Weise verwenden, hältnis zustande kommt und um im Leistungsfall Ihren eingehalten werden und somit der Schutz Ihrer Daten so steht Ihnen das Recht auf Beschwerdeerhebung bei Versicherungsanspruch bestimmen zu können. Darüber gewahrt bleibt. der österreichischen Datenschutzbehörde offen. hinaus verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten zu Ihrer sonstigen Betreuung, wie beispielsweise zur Unsere Datensicherheit Unsere Datenaufbewahrung Information über Änderungen der rechtlichen Rahmen- Unser Informationssicherheitsmanagementsystem ist Grundsätzlich bewahren wir Ihre Daten für die Dauer bedingungen, sofern diese für Ihr Versicherungsverhält- zertifiziert, entspricht den Forderungen der ISO 27001 unserer Versicherungsbeziehung mit Ihnen auf. Darüber nis relevant sind. und wird jährlichen Überwachungsaudits und dreijähri- hinaus sind wir vielfältigen Aufbewahrungspflichten Unter „personenbezogene Daten“ sind jegliche Informa- gen Verlängerungsaudits unterworfen. unterworfen, gemäß der wir Daten zu Ihrer Person, tionen zu verstehen, die sich auf natürliche Personen Wir verfügen über Verschlüsselungsoptionen im exter- zu Drittpersonen (z.B. Ehegattin als weitere Versi- entweder mittelbar oder unmittelbar beziehen (etwa nen Datenverkehr, sofern Sie - als Empfänger unserer cherungsnehmerin), zu Ihren Leistungsfällen und zu Namen, Adressen, Vertragsdaten). Auch wenn damit Be- Kommunikation - über die technischen Voraussetzungen Ihrem Versicherungsverhältnis über Beendigung des triebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unmittelbar vom zur Entschlüsselung verfügen. Bitte beachten Sie, dass Versicherungsverhältnisses hinaus oder auch nach Begriff der personenbezogenen Daten umfasst sind, die elektronische Kommunikation unter Verwendung Abschluss eines Leistungsfalls aufzubewahren haben, lassen wir solchen Informationen den gleichen Schutz handelsüblicher Mailprogramme (etwa MS Exchange) wie dies etwa aufgrund der unternehmensrechtlichen zukommen und wir erwarten dies auch von unseren Ge- keinen absoluten Schutz vor Drittzugriffen bietet und Aufbewahrungsfristen der Fall ist. Wir bewahren Ihre schäftspartnern und Kunden. dass bei dieser Form der Kommunikationsübermitt- Daten zudem solange auf, wie die Geltendmachung von lung auch nicht-europäische Server eingeschaltet sein Rechtsansprüchen aus unserem Versicherungsverhält- Umfang der Datenverwendung können. nis mit Ihnen möglich ist. Wenn Sie bei uns den Abschluss einer Versicherung be- Die Speicherung von Daten zu Ihrem Versicherungs- antragen, so geben Sie uns personenbezogene Daten verhältnis verbleibt stets in unserem internen Rechen- Die Erforderlichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten und gegebenenfalls auch Betriebs- und Geschäfts- zentrum. Sollten Sie Fragen zu unseren konkret Ihren Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten geheimnisse sowohl von Ihnen wie auch von Ihren Geschäftsfall betreffenden Datensicherheitsvorkehrun- sowie gegebenenfalls von Dritten, die Sie namhaft ma- Angehörigen, Mitarbeitern oder von sonstigen Dritten gen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutz- chen, ist zur Prüfung Ihres Versicherungsrisikos, zur Be- bekannt. In all diesen Fällen gehen wir grundsätzlich von beauftragten. gründung unseres Versicherungsverhältnisses und zur Ihrer Berechtigung zur Bekanntgabe dieser Daten aus. Erfüllung Ihrer Leistungsansprüche erforderlich. Sollten Wir verwenden Ihre Daten und die Daten solcher Dritter, Ihre Rechte Sie uns diese Daten nicht oder nicht im benötigten die von Ihnen genannt werden, in unserem berechtigten Sie können Auskunft zur Herkunft, zu den Kategorien, Umfang bereitstellen, so können wir das von Ihnen Interesse als Verantwortliche Ihrer Datenverarbeitung zur Speicherdauer, zu den Empfängern, zum Zweck gewünschte Versicherungsverhältnis unter Umständen und in jenem Ausmaß, als dies zur ordnungsgemäßen der zu Ihrer Person und zu Ihrem Geschäftsfall von uns nicht begründen oder Ihren Leistungsfall nicht erfüllen. Begründung und Abwicklung unseres Versicherungs- verarbeiteten Daten und zur Art dieser Verarbeitung Bitte beachten Sie, dass dies nicht als vertragliche verhältnisses mit Ihnen notwendig ist. Auf Basis allfällig verlangen. Nichterfüllung unsererseits gelten würde. gesondert von Ihnen erteilter Zustimmungserklärungen Falls wir Daten zu Ihrer Person verarbeiten, die unrichtig Sofern wir Ihre Daten auf Basis einer von Ihnen erteilten verwenden wir Ihre Daten auch, um Ihnen weitergehen- oder unvollständig sind, so können Sie deren Berich- Zustimmung erhalten haben und verarbeiten, können de Produktangebote der Österreichischen Hagelversi- tigung oder Vervollständigung verlangen. Sie können Sie diese Zustimmung jederzeit mit der Folge widerru- cherung zu unterbreiten. auch die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten fen, dass wir Ihre Daten ab Erhalt des Zustimmungswi- verlangen. Bitte beachten Sie aber, dass dies nur auf derrufs nicht mehr für die in der Zustimmung ausgewie- Mitwirkung von Rückversicherern unrichtige, unvollständige oder unrechtmäßig verarbei- senen Zwecke verarbeiten. Zur Absicherung unserer Eigenkapitalausstattung tete Daten zutrifft. Ist unklar, ob die zu Ihrer Person ver- und zur Sicherstellung unserer Leistungsverpflichtung arbeiteten Daten unrichtig oder unvollständig sind oder Ihre Kontaktmöglichkeit arbeiten wir eng mit Rückversicherern zusammen. Hier- unrechtmäßig verarbeitet werden, so können Sie die Bei datenschutzrechtlichen Fragen und Anliegen wen- zu kann es erforderlich sein, dass wir Daten zu Ihrem Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten bis zur end- den Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten [Seite 6] PFERDEVERSICHERUNG ERHEBUNGSFORMULAR Zuname (Bitte in BLOCKSCHRIFT) Vorname (Bitte in BLOCKSCHRIFT) Titel Straße, Hausnummer PLZ, Ort Polizzen-Nr. 1.1 Sind Sie   Eigentümer oder   eine mit der Obhut des Pferdes beauftragte Person (Besitzer; z.B. Betriebsleiter eines Einstellerbetriebes)? 1.2 Seit wann sind Sie Eigentümer oder Besitzer dieses Pferdes?   Geburt   T T M M J J J J 1.3 Sind Sie Landwirt?  Nein   Ja, LFBIS-Nr.: 1.4 Sind Sie Mitglied   in einem Reitverein, der Mitglied eines Landespferdesportverbands (OEPS-Mitglied) ist?  in einem österreichischen Pferdezuchtverband? Vereins-/Zuchtverbandsname:  Auf Anfrage muss diese Mitgliedschaft nachgewiesen werden. 2 ANGABEN ZUM PFERD T T M M J J J J Name Rasse Geburtsdatum  Hengst ♂   Wallach ○  Stute ♀ Farbe (lt. Pferdepass) 15-stellige Lebensnummer Geschlecht (UELN = Universal Equine Life Number) 2.1 Hauptverwendungszweck (Einfachauswahl)   Pferd ohne Reiten (außerhalb einer spezifischen Nut- zung; Weidehaltung)   Freizeitpferd (Reiten & Fahren)   Sport-/Turnierpferd (Reiten & Fahren)   Holzrü- ckepferd   Zuchtpferd   Schul- und Verleihpferd   Coaching-/Therapiepferd 2.2 Hauptsächlicher Ort der Unterbringung   Gleiche Adresse wie Versicherungsnehmer Stallname Straße, Hausnummer PLZ, Ort 3 GESUNDHEITS- UND RISIKOFRAGEN (LEBENS- & KRANKENVERSICHERUNG): 3.1 Ist das zu versichernde Pferd Ihres Wissens gesund (aktuell keine erkennbaren Krankheitszeichen)?  Ja   Nein (keine Antragsannahme in der Kranken- und Lebensversicherung):  3.2 Hat das Tier Fehlentwicklungen, Veränderungen (z.B. Ataxien) oder Mängel? (einzelne Haftungsbeschränkungen aufgrund dieser Angaben werden vom Versicherer bekannt gegeben)  Nein   Ja:  4 WEITERE FRAGEN (KRANKENVERSICHERUNG): 4.1 Wurde das Pferd bereits aufgrund einer Kolik operiert?  Ja (keine Haftungsübernahme für Schäden, die auf diese Krankheit zurückzuführen sind)    Nein 4.2 Hatte das Pferd Lahmheiten, die länger als 14 Tage angedauert haben, Arthrosen oder Arthroskopien?  Nein   Ja (keine Haftungsübernahme für Schäden, die auf diese Krankheit zurückzuführen sind), Ursachen:   4.3 Wurden tierärztliche Behandlungen (ausgenommen Impfungen, Zahnpflege oder Routinebehandlungen) in den letzten 36 Monaten beim Pferd durchgeführt?  Nein   Ja (keine Haftungsübernahme für zukünftige Operationen (OP), die im Zusam- menhang mit diesen Behandlungen stehen), Behandlungen:     ohne OP   mit OP 4.4 Hat ihr Pferd die Verhaltensauffälligkeit „Koppen“?  Ja (keine Antragsannahme für die Kolik Stationär, Kolik Plus und Kolik-Operationen)    Nein 4.5 War das Pferd zuvor bereits kranken- oder OP-kostenversichert?   Nein   Ja Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht Ich (Betriebsführer & Versicherungsnehmer) entbinde den/die für mein Pferd zuständigen (bei Wechsel auch zukünftig zuständigen) Tierarzt/-ärztin von seiner/ihrer Schweige- pflicht und ermächtige ihn/sie über mein Pferd in allen Versicherungsangelegenheiten der Österreichischen Hagelversicherung Auskunft (z.B. Befunde, Diagnostik, Behand- lungen, Medikation, Betriebsberatungen, etc.) zu erteilen. Ich wurde über den Sinn und Zweck dieser Schweigepflichtentbindung beraten. T T M M J J J J Datum Ort Unterschrift Versicherungsnehmer Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit aller Angaben (Bestandteil des Antrages) und verpflichte mich, inhaltliche Änderungen der Österreichischen Hagelversi- cherung anzuzeigen.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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