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Versicherungsmakler / Motorradversicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) / Bedingungsarchiv

Wüstenrot Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen): die Bedingungen im Volltext

Kfz-Haftpflicht der Wüstenrot nach den AKHB, auch für Krafträder, mit gesetzlichem Umfang, Europa als Geltungsbereich, Regress bis 11.000 Euro und Ruhen bei Abmeldung ab 45 Tagen; keine eigenen Motorradregeln.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“Artikel 1, Seite 1
Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller)ja„Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr“Artikel 21 Pkt. 1, Seite 6
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten“Artikel 4.1, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO)nicht geregelt
Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote)nicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschalja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen“Artikel 6.1, Seite 2
Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschütztnicht geregelt
Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland)nicht geregelt
Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht)nicht geregelt
Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw)nein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen“Artikel 8.1, Seite 2
Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichertja„Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen ... nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen“Artikel 21.2.1, Seite 6
Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica)nicht geregelt

Teilkasko, Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionnicht geregelt
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftradsnicht geregelt
Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank)nicht geregelt
Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert)nicht geregelt
Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschädennicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungnicht geregelt
Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken)nicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Tierbiss mit Folgeschäden (Marder)nicht geregelt

Vollkasko und Sturz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Vollkaskonicht geregelt
Unfall, auch selbst verschuldetnicht geregelt
Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangierennicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)nicht geregelt
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftradnicht geregelt
Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre)nicht geregelt
Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro)nicht geregelt

Entschädigung, Zubehör und Bekleidung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten)nicht geregelt
Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertsnicht geregelt
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungnicht geregelt
Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichertnicht geregelt
Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichertnicht geregelt
Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichertnicht geregelt
Sachverständigenkostennicht geregelt
Abschleppkosten in der Kaskonicht geregelt
Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortnicht geregelt
Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortnicht geregelt
Abschleppen des Kraftradsnicht geregelt
Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellungnicht geregelt
Mietfahrzeug oder Ersatzmotorradnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Krankenrücktransport des Fahrersnicht geregelt

Saison, Fahrer und Rabatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Saisonkennzeichen und Regeln für die Saisonja„Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen“Artikel 18, Seite 6
Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm)nicht geregelt
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Rabattschutz oder Rückstufungsschutznein„um drei Beitragsstufen höher als zuvor bemessen“Artikel 15, Seite 5
Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeugja„ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt“Artikel 15, Seite 5
Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrersja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 1
Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung)nicht geregelt
Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten“Artikel 9.1.1, Seite 3

Pflichten, Ausschlüsse und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum)nicht geregelt
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainingsja„Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der“Artikel 8.4, Seite 2
Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgenja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“Artikel 9 Pkt. 2.1, Seite 3
Obliegenheiten vor dem Schadenfallja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“Artikel 9.2.1, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 9.3.3, Seite 3
Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro“Artikel 11.1, Seite 4
Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.“Artikel 17.1, Seite 6
Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme)ja„Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.“Artikel 8.5, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt
  • AKHB (wuestenrot.at) Fassung: AKHB (der FMA mitgeteilt am 20.11.2014) Original beim Versicherer (PDF)

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Wüstenrot Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen)

Volltext aufklappen: AKHB (wuestenrot.at)
[Seite 1] HGQ Seite 1 von 8 Wüstenrot Versicherungs-AG Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2015) Die vorliegenden Bedingungen wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 (1) Kraftfahr-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) am 20.11.2014 mitgeteilt. Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs Für die Begriffe Prämie und Polizze werden generell die Bezeichnungen Beitrag und Versicherungsurkunde verwendet. Die mit * gekennzeichneten Bestimmungen enthalten ergänzende bzw. andere Bestimmungen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs: - Artikel 12: Die Anpassung wird zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages vorgenommen. Für Neuverträge erfolgt die erste Anpassung nach 3 Jahren. - Artikel 13 entfällt zur Gänze. - Artikel 15 enthält die Regelung über das Bonus-Malus-System samt Beitragsstufentabelle. - Artikel 18 enthält eine Verkürzung der Frist von 6 Monaten auf 45 Tage. Artikel 1 - Was ist Gegenstand der Versicherung? Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Artikel 2 - Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. 3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. Artikel 3 - Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Artikel 4 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang). 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 5 - Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 2] HGQ Seite 2 von 8 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist. 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern. Artikel 6 - Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet. 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen. Artikel 7 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen, und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Der erste oder die einmalige Beitrag einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde und Aufforderung zur Beitragszahlung zu zahlen (Einlösung der Versicherungsurkunde). Die Folgebeiträge einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Versicherungsurkunde angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf den anteiligen Beitrag bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Versicherungsurkunde erst danach ausgehändigt, dann aber der Beitrag binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Versicherungsurkunde beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Versicherungsurkunde. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des ersten oder des einmaligen Beitrags schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Artikel 8 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 3] HGQ Seite 3 von 8 Wüstenrot Versicherungs-AG ähnlichen Zwecken; 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten; 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. Artikel 9 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.1 und Abs.1a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, 1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, 2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, 3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 3.2 bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; 3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes, 3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, 3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in geschriebener Form anzuzeigen. Die Pkte. 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt; 3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.5 außer im Falle des Pktes. 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen; 3.6 außer im Falle des Pktes. 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen; 3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben 3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 4] HGQ Seite 4 von 8 gemäß Pkt. 3.3.3 wird hiedurch nicht berührt. Artikel 10 - Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Artikel 11 - Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Soweit nichts anderes vereinbart ist, 1. beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro, 2. entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1, 2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen; 2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Obliegenheiten. Im Falle des Pktes. 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1 festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteils, im Falle des Pktes. 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. Artikel 12 * - Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der Beitrag (vereinbarte Beitragsanpassung) und welche Prämiengarantie leistet der Versicherer? 1. Für Neuverträge sowie für durch einen Fahrzeugwechsel zustande gekommene Verträge erhöht oder vermindert sich nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres (dreijährige Prämiengarantie) der Beitrag jährlich zur Hauptfälligkeit um den Prozentsatz, der den Veränderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 bzw. bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex entspricht. Für alle anderen Verträge erfolgt diese Anpassung bereits nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres. In beiden Fällen wird für die Berechnung die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der Beitragsvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex ist in der Versicherungsurkunde angeführt. 2. Allfällige Selbstbehaltsbeträge und Begrenzungen werden nicht angepasst. 3. Die für diesen Vertrag vereinbarte Wertanpassung kann während der Dauer des Vertrages nicht separat gekündigt werden. Artikel 13 * - entfällt (Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?) Artikel 14 - Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen. 2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung in geschriebener Form widerspricht. 3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist. Artikel 15 * - Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems? Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung des Beitrags nach dem Schadenverlauf vereinbart ist, gilt folgende Regelung: 1. Grundstufe Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4 der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird der Beitrag nach der Beitragsstufe 9 der in Pkt. 6 ersichtlichen Tabelle berechnet. WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 5] HGQ Seite 5 von 8 Wüstenrot Versicherungs-AG 2. Schadenfreiheit 2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird der Beitrag zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächstniedrigeren Beitragsstufe bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Beitragsstufe erreicht ist. 2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch der während des Beobachtungszeitraumes fällige Beitrag im Sinn des Pkt. 1 nach der Beitragsstufe 9 bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen 3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird der Beitrag zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Beitragsstufen höher als zuvor bemessen. 3.2 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. 3.3 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. 3.4 Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. 4. Übergang der Einstufung 4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang - ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt oder - ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt, oder - ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt. 4.2 Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. 4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung des Beitrags nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. 4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet. 5. Berichtigung der Einstufung 5.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3 berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles einen höheren Beitrag bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet. WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 6] HGQ Seite 6 von 8 5.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2 letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zum Mehrbeitrag zu entrichten. 6. Beitragsstufe Prozent des Tarifbeitrags Beitragsstufe Prozent des Tarifbeitrags 0/1 45 10/11 130 2/3 60 12/13 160 4/5 70 14/15 200 6/7 85 16/17 240 8/9 100 7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufs (§ 16 KHVG) auszustellen. Artikel 16 - Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 17 - Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? 1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 18 * - Wann ruht der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat. Der Tag der Hinterlegung bzw. Abholung der Kennzeichentafeln zählt für diese Frist nicht mit. Artikel 19 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Artikel 20 - Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat. Artikel 21 - Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? 1. Motorfahrräder Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1. 2. Anhänger 2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 7] HGQ Seite 7 von 8 Wüstenrot Versicherungs-AG verwendet. 2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers; 2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. 3. Probefahrtkennzeichen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1 sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden. Artikel 22 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden. Artikel 23 - Welches Recht ist anzuwenden? Es gilt österreichisches Recht. Anhang Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. $ 6 VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793 [Seite 8] HGQ Seite 8 von 8 Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. WHGQ / 1.3.2015 A-5033 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: 0035793
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