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Versicherungsmakler / Motorradversicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) / Bedingungsarchiv

VAV Motorradversicherung: die Bedingungen im Volltext

Motorradversicherung der VAV aus Haftpflicht nach den AKHB 2022 und eigener Zweirad-Kasko nach den AKKB 2023/Z mit Teilkasko für Naturgewalten, Brand, Diebstahl des versperrten Fahrzeugs, Haar-, Federwild und Haustiere sowie Bruch von Windschild und Spiegeln und Vollkasko mit Unfall und Vandalismus; Sicherheitstrainings sind ausgeschlossen, kein Schutzbrief.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag bezeichneten Ausführung und seine Teile einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust.“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1
Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller)ja„Allgemeine Bedingungen der VAV für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von Zweirädern“AKKB 2023/Z, Titel, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten“AKKB 2023/Z Artikel 3 Pkt. 1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO)nicht geregelt
Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote)ja„dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befindet.“AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 2.2, Seite 3

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschalja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.“Artikel 6.1, Seite 2
Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschädenja, bis zur Versicherungssumme„bei allen anderen Fahrzeugen bis zu EUR 6,300.000,00“Anhang, § 9 KHVG, Seite 11
Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschütztnicht geregelt
Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland)nicht geregelt
Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht)nicht geregelt
Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw)nein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;“Artikel 8.1, Seite 3
Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichertja„Die Versicherung von Anhängern umfasst“Artikel 21.2.1, Seite 6
Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica)nicht geregelt

Teilkasko, Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“AKKB 2023/Z Artikel 8, Seite 4
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„durch Brand oder Explosion.“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 b), Seite 2
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftradsja, bis zur Versicherungssumme„durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen.“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 c), Seite 2
Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank)ja, bis zur Versicherungssumme„seine Teile einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm befestigt sind“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2
Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert)nicht geregelt
Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschädennicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme„Unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 a), Seite 2
Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken)nicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 d), Seite 2
Tierbiss mit Folgeschäden (Marder)nicht geregelt

Vollkasko und Sturz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“AKKB 2023/Z Artikel 8, Seite 4
Unfall, auch selbst verschuldetja, bis zur Versicherungssumme„durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.2 a), Seite 2
Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangierennicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.2 b), Seite 2
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftradnicht geregelt
Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.“AKKB 2023/Z Artikel 3 Pkt. 2, Seite 1
Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro)nicht geregelt

Entschädigung, Zubehör und Bekleidung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten)nein„Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).“AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 1.2, Seite 2
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten)nicht geregelt
Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertsja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).“AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 1.2, Seite 2
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungnicht geregelt
Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichertnicht geregelt
Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm befestigt sind“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2
Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag bezeichneten Ausführung“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.“AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 7, Seite 3
Abschleppkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist.“AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 2.1, Seite 2
Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortnicht geregelt
Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortnicht geregelt
Abschleppen des Kraftradsnicht geregelt
Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellungnicht geregelt
Mietfahrzeug oder Ersatzmotorradnein„Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens“AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 2.2, Seite 3
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Krankenrücktransport des Fahrersnicht geregelt

Saison, Fahrer und Rabatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Saisonkennzeichen und Regeln für die Saisonja„Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen,“Artikel 18, Seite 5
Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm)nicht geregelt
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Rabattschutz oder Rückstufungsschutznicht geregelt
Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeugja„ein naher Angehöriger des“Bonus-Malus, Übergang der Einstufung, Seite 7
Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrersja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 2
Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung)nicht geregelt
Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;“Artikel 9.1.1, Seite 3

Pflichten, Ausschlüsse und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum)ja„durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges“AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 c), Seite 2
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainingsja„Fahrten auf geschlossenen, abgesperrten und auch auf ausschließlich zur Austragung von und für Motorsportveranstaltungen errichteten Anlagen; einschließlich Fahrlehrgängen und Sicherheitstrainings.“AKKB 2023/Z Artikel 6 Pkt. 2.2, Seite 3
Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgenja„der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist“AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 3
Obliegenheiten vor dem Schadenfallja„dass sich das Fahrzeug in einem, den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechenden“AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 2.3, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 3.1, Seite 3
Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen ... Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ... 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro;“Artikel 11.1, Seite 4
Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird.“AKKB 2023/Z Artikel 13 Pkt. 1, Seite 5
Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme)ja„die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen“AKKB 2023/Z Artikel 6 Pkt. 3.1, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VAV Motorradversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung für Zweiräder (AKKB 2023/Z)
[Seite 1] Blattwechsel=ja Allgemeine Bedingungen der VAV für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von Zweirädern (AKKB 2023/Z)) Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Was ist versichert? Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? Artikel 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert wer- den? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) Artikel 11 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Sachverständigenverfahren eingeleitet? Wel- chen Regeln unterliegt dieses? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpas- sung) Artikel 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadensfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? Artikel 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 15 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? (Ge- richtsstand) Artikel 16 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? Artikel 17 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 19 Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarifen Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 AKKB_2023_Z / Seite 1 von 10 [Seite 2] Blattwechsel=ja ) Artikel 1 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Was ist versichert? Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsberei- 1. Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag be- ches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb zeichneten Ausführung und seine Teile einschließlich des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Ver- Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm sicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorgan- befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und ges. Verlust. 1.1. In der Teilkasko-Versicherung Artikel 4 a) durch folgende Naturgewalten: Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prä- mie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungs- Unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Fels- schutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer sturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schnee- vorläufigen Deckung? druck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- mehr als 60 km/h). rungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch ver- wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträ- ursacht werden, dass durch diese Naturgewalten gen zu entrichten ist. Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug ge- worfen werden. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche- Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch rungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien Fahrers zurückzuführen sind. einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer b) durch Brand oder Explosion. sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu c) durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges, den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu ent- Raub oder unbefugten Gebrauch durch be- richten. triebsfremde Personen. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi- d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen cherers führen. Die Voraussetzungen und Begren- Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haus- zungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). e) auf Bruchschäden an Windschilden, Schein- 4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der werfern, Heckleuchten, Nebellichtern, Blinker- Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, jedoch nicht cellonen, und Außenspiegeln (inklusive Gehäu- vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die se) ohne Rücksicht auf die Schadenursache. Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuld- Kosten für Plaketten, Vignetten oder sonstigen haften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz Aufklebern. ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung 1.2. In der Vollkasko-Versicherung darüber hinaus der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch a) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruch- der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag un- schäden sind daher nicht versichert. verändert angenommen wird und der Versicherungs- b) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebs- nehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmali- fremder Personen. gen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Artikel 2 Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit Was gilt als Versicherungsfall? des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Prämie. Schadenereignis. Artikel 5 Artikel 3 Welche Leistung erbringt der Versicherer? Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls ver- 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im einbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet nach folgenden Punkten berechnet wird: jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen as- 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter soziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 die Versicherung fallenden Ereignisses vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben (siehe Anlage).  das Fahrzeug zerstört worden ist oder  in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Mo- AKKB_2023_Z / Seite 2 von 10 [Seite 3] nats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur chenden Versuches. Stelle gebracht wird oder 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereig-  die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung nisse, im Zuge der aktiven Teilnahme an zuzüglich der Restwerte, den sich gemäß Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen. 2.1. Motorsportveranstaltungen zur Erreichung von Höchstgeschwindigkeiten; dies gilt auch für dazuge- hörige Übungs-, Test- und Erprobungsfahrten. 1.2 Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versi- cherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und 2.2. Fahrten auf geschlossenen, abgesperrten und auch Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des auf ausschließlich zur Austragung von und für Motor- Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wie- sportveranstaltungen errichteten Anlagen; einschließ- derbeschaffungswert). lich Fahrlehrgängen und Sicherheitstrainings. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs-, Test- und Erpro- 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden bungsfahrten auf dem gesamten Gelände derartiger Anlagen. 2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer 2.3. Fahrten, bei welchen für die Teilnahme besondere  die Kosten der erfolgten Reparaturen und die Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten und gefordert notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen sind (z.B. Helmpflicht). Transportkosten der Ersatzteile. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereig-  die notwendigen Kosten der Bergung und Ver- nisse, bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchfüh- 3.1. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, rung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller ist. Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalt- handlungen politischer oder terroristischer Organisa- - im Falle der Veräußerung des Fahrzeuges im tionen sowie Verfügungen von hoher Hand ursächlich beschädigten Zustand den objektiven Minder- zusammenhängen. wert. Unter objektivem Minderwert versteht man die Differenz, die sich aus dem Marktwert vor 3.2. die durch und infolge von Erdbeben entstehen. und unmittelbar nach dem Schaden ergibt. 3.3. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im 2.2. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißrepara- Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juni 1969, turen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten ei- entstehen. nes Ersatzwagens und Kosten die aus einer vertragli- chen Bindung entstehen ersetzt der Versicherer nicht. Artikel 7 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versi- Was ist vor bzw. nach Eintritt cherungsnehmer. Ihr hierfür erzielbarer Wert wird bei des Versicherungsfalles zu beachten? der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. (Obliegenheiten) 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst 1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Scha- Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von densanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1a Eigentum des Versicherers. VersVG), wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinba- rungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzu- 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsäch- halten. lich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonder- und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versiche- ausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeu- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- ges. pflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 VersVG), 7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausge- werden bestimmt, dass hende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über 2.1. der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be- ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewen- rechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeu- det worden sind. ges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorge- schrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt Artikel 6 wird. Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zu- Zusätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind stand befindet. Beschädigungen und Schadenereignisse 2.3. dass sich das Fahrzeug in einem, den kraftfahrrecht- 1. die bei der Vorbereitung oder während sowie nach lichen Bestimmungen entsprechenden, ordnungsge- Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch mäßen Zustand befindet. den Versicherungsnehmer oder Lenker eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist oder bei welchen Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem der Eintritt eines Schadenfalls mit Wahrscheinlichkeit Versicherungsnehmer und sonstigen anspruchsbe- erwartet werden kann; sowie bei vorsätzlicher Herbei- rechtigten Personen bestehen, sofern für diese die führung eines Versicherungsfalles oder des entspre- Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht er- AKKB_2023_Z / Seite 3 von 10 [Seite 4] kennbar war. nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates ent- 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt spricht. des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt von § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wer- sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer den bestimmt, nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungs- leistung innerhalb eines Monates nach Eingang der 3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Schadenanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer Kenntnis auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemes- – den Versicherungsfall unter möglichst genauer sene Vorschüsse zu leisten. Angabe des Sachverhaltes sowie Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendi- – die Einleitung eines damit im Zusammenhang gung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des stehenden verwaltungsbehördlichen oder ge- Versicherungsnehmers gehindert ist. richtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen. 4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. 3.2. An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wie- Artikel 10 derinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das be- Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versiche- schädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versiche- rungsleistung zurückgefordert werden? rers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zu- (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) gemutet werden kann. § 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker 3.4. dass ein Schaden, der durch Berührung durch ein nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungs- unbekanntes Kraftfahrzeug (Parkschaden), durch nehmer (als Fahrzeuglenker) bei gleichem Sachverhalt Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Personen, durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Perso- Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen nen, Brand, Explosion, Haar-, Federwild oder Hau- des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug stiere entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Len- Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. ker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. Artikel 11 entfällt 3.5. dass ein Schaden, der an fremden Eigentum verur- sacht wird, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich an- Artikel 12 zuzeigen ist, es sei denn, der geschädigte Eigentü- Wann ändert sich die Prämie? mer oder Verfügungsberechtigte ist anwesend oder (Prämienanpassung) wird unverzüglich persönlich informiert. 1. Eine Anpassung (Erhöhung bzw. Verminderung) der 3.6. Die in den Pkt. 3.1. bis 3.5. beschriebenen Rechtsfol- Prämie erfolgt gemäß dem von der Bundesanstalt gen treten nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht- Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird Versicherungsleistungspreisindex für KFZ- die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Sachschäden (KVLPI 2010). Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen o- der die Feststellungen solcher Umstände zu beein- Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw. Vermin- trächtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des derung) erfolgt jährlich zur Hauptfälligkeit des Versi- Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- cherungsvertrages. rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung 2. Die Veränderung der Prämie entspricht dem Ausmaß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls der Veränderung der Indexzahlen des Kraftfahrzeug- noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem haftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex für KFZ- Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt Sachschäden (KVLPI 2010). haben. Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit be- Artikel 8 kanntgegebene Monats-Indexzahl und jene dessel- Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? ben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Ist diese noch nicht veröffentlicht, wird Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für die zuletzt veröffentlichte Indexzahl herangezogen. jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. 3. Bei Entfall (Auflassung) tritt an Stelle des Kraftfahr- zeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex für KFZ-Sachschäden (KVLPI 2010) der entsprechende Artikel 9 Nachfolgeindex. Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. 1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. 4. Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1. kön- nen nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vor- 2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig genommen werden; sie werden frühestens ab dem davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab- Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsneh- lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer mers durch den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2, Ziff. Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver- 4 KSCHG findet Anwendung. langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch AKKB_2023_Z / Seite 4 von 10 [Seite 5] Alle Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsneh- Artikel 13 mers und sonstiger anspruchsberechtigter Personen Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Wer kann nach Eintritt des Schadensfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt, Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- rungsnehmers nachvollzogen werden kann. 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Artikel 18 Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsneh- Welches Recht ist anzuwenden? mers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versiche- rer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündi- Es gilt österreichisches Recht. gungsfrist auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlänge- rung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hin- weisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Artikel 19 Erklärung eine angemessene Frist hat. Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif (Deckungsumfang und Prämie) 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie- ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ver- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und, handlungen über die Entschädigung vorzunehmen. unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas- sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs mit Wirkung für Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wir- bestehende Verträge unterbreiten. Wenn der Versiche- kung oder zum Ende der laufenden Versicherungspe- rungsnehmer ein solches unter Berufung auf diese Klausel riode kündigen. gemachtes Angebot nicht innerhalb von sechs Wochen Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem ausdrücklich ablehnt, gilt sein Schweigen als Zustimmung Monat einzuhalten. Falls der Versicherungsnehmer zu diesem Änderungsangebot und die Änderung wird einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi- Vertragsinhalt. Auf die Bedeutung des Schweigens und die cherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, hat der Versicherer 3. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 den Versicherungsnehmer in diesem Angebot besonders VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeu- hinzuweisen. ges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die Staaten, die das Übereinkommen zwischen den natio- bis zur Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslauf- nalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des zeit. Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unter- zeichnet haben (Stand September 2007): Artikel 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten Andorra oder verpfändet werden? Italien Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Belgien Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi- Kroatien cherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies Portugal gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Bulgarien Lettland Rumänien Artikel 15 Dänemark Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Litauen geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Schweden Deutschland Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberech- Luxemburg tigte Personen können Ansprüche aus dem Versiche- Schweiz rungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in Estland deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Malta Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Slowakei Finnland Niederlande Artikel 16 Slowenien Welche Rechte und Pflichten haben sonstige an- Frankreich spruchsberechtigte Personen? Norwegen Spanien Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim- Griechenland mungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die Österreich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend ma- Tschechien chen. Diese Personen sind neben dem Versicherungs- Großbritannien nehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schadenmin- Polen derungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Ungarn Irland Zypern Artikel 17 Island In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? AKKB_2023_Z / Seite 5 von 10 [Seite 6] AKKB_2023_Z / Seite 6 von 10 [Seite 7] ANHANG zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die- sem sein Recht auf die Leistung des Versicherers be- kannt geworden ist. Ist dem Dritten dieses Recht nicht Auszug aus dem Versicherungsvertragsge- bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche setz 1958 erst nach zehn Jahren. §6 (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs- des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der An- falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der führung einer der Ablehnung derzeit zugrunde geleg- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse- jedoch die Verjährung jedenfalls ein. hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündi- frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb gungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Ver- Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sicherungsnehmer gegenüber den erhobenen An- sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht beru- spruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise fen. sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver- bundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erho- Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz benen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche- zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzei- die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in tigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der gehindert ist, gehemmt. für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenhei- § 16 ten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versiche- worden ist. rer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstän- de, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versi- (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- cherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein- nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr barten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versi- Versicherer gegenüber – unabhängig von der An- cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im wendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann Zweifel als erheblich. sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheb- Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder lichen Umstandes unterblieben, so kann der Versi- soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem cherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes des- halb unterblieben ist, weil sich der Versicherungs- (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzo- eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt gen hat. des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- schulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht aus- gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- drücklich und genau umschrieben gefragt hat, so cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unter- die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die blieben ist. Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer § 17 obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurück- (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech- unrichtige Anzeige gemacht worden ist. tigt sein soll, ist unwirksam. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtig- (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- keit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrich- leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die tig gemacht worden ist. Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder eine andere Urkunde zugegangen ist, in der die § 18 Obliegenheit mitgeteilt wird. (1) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände § 12 an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh- unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem ren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt AKKB_2023_Z / Seite 7 von 10 [Seite 8] worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zu- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des rücktreten. Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist je- doch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur § 19 Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene (1) Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abge- Versicherungsfall später als einen Monat nach dem schlossen, so kommen für das Rücktrittsrecht des Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versi- Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist cherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der war. Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt zeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschul- auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des den unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur beru- Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des fen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- Verschulden zur Last fällt. folgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen § 20 Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leis- (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. tung des Versicherers gehabt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht § 26 Kenntnis erlangt. (1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwen- (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- den, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhö- mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit hung der Gefahr durch das Interesse des Versiche- dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie rers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei- haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit ver- nander die empfangenen Leistungen anlasst wird. zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist von dem § 27 Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig § 21 vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö- (1) Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versiche- hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, rungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Um- Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- nes Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in falls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr der Leistung des Versicherers gehabt hat. Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wieder- hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 23 (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versiche- rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers we- rer unverzüglich Anzeige zu machen. der eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekann- te Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi- durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so er- cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die lischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unver- Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht an- züglich Anzeige zu machen. zuwenden. § 24 § 28 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche- unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo- zugehen müssen. nates gegen sich gelten lassen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zuge- wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung hen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein- der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- hat. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Ge- fahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 25 rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vor- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. schrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leis- § 29 tung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhö- hung der Gefahr eintritt. (1) Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen AKKB_2023_Z / Seite 8 von 10 [Seite 9] als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- dieser Vorschriften, ist unwirksam. rungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein- § 30 trittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung (1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Ver- der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden sicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Ge- verhindert war. fahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der An- nahme des Antrages nicht bekannt war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün- § 31 digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh- (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für ei- verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam nen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versiche- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der rer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kün- für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter digung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer in- den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. nerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbun- (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes den worden ist, innerhalb eines Monates nach dem oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungs- nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. nehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann je- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die doch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in § 39a welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- 60,00 im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vor- cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über gesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur ein. Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 64 so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- sprechend anzuwenden. (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar § 38 von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel- Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung gern. nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück- § 68 zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig- (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche- rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein- künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, Versicherer kann eine angemessene Geschäftsge- dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen bühr verlangen. Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhin- dert war. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versi- 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der cherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf die- wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des se hingewiesen hat. Interesses Kenntnis erlangt. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch ei- ne behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges § 39 weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unver- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so meidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versi- kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf cherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min- Gefahrtragung entspricht. destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeich- (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versiche- nung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen rungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, nach Kriegsende zu zahlen. die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung AKKB_2023_Z / Seite 9 von 10 [Seite 10] § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh- mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben- den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn be- gründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Vor- schriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bür- gerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu- wenden. § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei- nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel- chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver- hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so- fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kün- digungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo- nat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An- zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeit- punkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vor- sätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal- les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- folgt ist. AKKB_2023_Z / Seite 10 von 10
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