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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung für Zweiräder (AKKB 2023/Z)
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Allgemeine Bedingungen der VAV für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von Zweirädern
(AKKB 2023/Z))
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann beginnt
der Versicherungsschutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer vorläufigen
Deckung?
Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Artikel 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt
und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert wer-
den? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
Artikel 11 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Sachverständigenverfahren eingeleitet? Wel-
chen Regeln unterliegt dieses?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpas-
sung)
Artikel 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadensfalles
kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des
Fahrzeuges?
Artikel 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 15 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? (Ge-
richtsstand)
Artikel 16 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen?
Artikel 17 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel 19 Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarifen
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
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)
Artikel 1 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der
Was ist versichert? Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsberei-
1. Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag be- ches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
zeichneten Ausführung und seine Teile einschließlich des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Ver-
Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm sicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorgan-
befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und ges.
Verlust.
1.1. In der Teilkasko-Versicherung
Artikel 4
a) durch folgende Naturgewalten: Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prä-
mie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungs-
Unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Fels- schutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer
sturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schnee- vorläufigen Deckung?
druck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen
und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
mehr als 60 km/h). rungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist,
der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann,
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch ver- wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträ-
ursacht werden, dass durch diese Naturgewalten gen zu entrichten ist.
Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug ge-
worfen werden. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich
Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch rungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu
diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien
Fahrers zurückzuführen sind. einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
b) durch Brand oder Explosion. sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu
c) durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges, den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu ent-
Raub oder unbefugten Gebrauch durch be- richten.
triebsfremde Personen.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi-
d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen cherers führen. Die Voraussetzungen und Begren-
Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haus- zungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
e) auf Bruchschäden an Windschilden, Schein- 4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der
werfern, Heckleuchten, Nebellichtern, Blinker- Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, jedoch nicht
cellonen, und Außenspiegeln (inklusive Gehäu- vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die
se) ohne Rücksicht auf die Schadenursache. Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuld-
Kosten für Plaketten, Vignetten oder sonstigen haften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz
Aufklebern. ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
1.2. In der Vollkasko-Versicherung darüber hinaus der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch
a) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung
Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruch- der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag un-
schäden sind daher nicht versichert. verändert angenommen wird und der Versicherungs-
b) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebs- nehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmali-
fremder Personen. gen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung
mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem
Artikel 2
Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit
Was gilt als Versicherungsfall?
des Versicherungsschutzes entfallende anteilige
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Prämie.
Schadenereignis.
Artikel 5
Artikel 3 Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls ver-
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im einbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der
geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet nach folgenden Punkten berechnet wird:
jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen as- 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter
soziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 die Versicherung fallenden Ereignisses
vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben (siehe
Anlage). das Fahrzeug zerstört worden ist oder
in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Mo-
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nats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur chenden Versuches.
Stelle gebracht wird oder
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereig-
die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung nisse, im Zuge der aktiven Teilnahme an
zuzüglich der Restwerte, den sich gemäß Punkt 1.2.
ergebenden Betrag übersteigen. 2.1. Motorsportveranstaltungen zur Erreichung von
Höchstgeschwindigkeiten; dies gilt auch für dazuge-
hörige Übungs-, Test- und Erprobungsfahrten.
1.2 Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versi-
cherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und 2.2. Fahrten auf geschlossenen, abgesperrten und auch
Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des auf ausschließlich zur Austragung von und für Motor-
Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wie- sportveranstaltungen errichteten Anlagen; einschließ-
derbeschaffungswert). lich Fahrlehrgängen und Sicherheitstrainings. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungs-, Test- und Erpro-
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden bungsfahrten auf dem gesamten Gelände derartiger
Anlagen.
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der
Versicherer 2.3. Fahrten, bei welchen für die Teilnahme besondere
die Kosten der erfolgten Reparaturen und die Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten und gefordert
notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen sind (z.B. Helmpflicht).
Transportkosten der Ersatzteile.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereig-
die notwendigen Kosten der Bergung und Ver- nisse,
bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten
Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchfüh- 3.1. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen,
rung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
ist. Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalt-
handlungen politischer oder terroristischer Organisa-
- im Falle der Veräußerung des Fahrzeuges im tionen sowie Verfügungen von hoher Hand ursächlich
beschädigten Zustand den objektiven Minder- zusammenhängen.
wert. Unter objektivem Minderwert versteht man
die Differenz, die sich aus dem Marktwert vor 3.2. die durch und infolge von Erdbeben entstehen.
und unmittelbar nach dem Schaden ergibt. 3.3. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im
2.2. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißrepara- Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juni 1969,
turen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung
Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten ei- entstehen.
nes Ersatzwagens und Kosten die aus einer vertragli-
chen Bindung entstehen ersetzt der Versicherer nicht.
Artikel 7
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versi- Was ist vor bzw. nach Eintritt
cherungsnehmer. Ihr hierfür erzielbarer Wert wird bei des Versicherungsfalles zu beachten?
der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. (Obliegenheiten)
4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst 1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des
nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Scha- Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von
densanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1a
Eigentum des Versicherers. VersVG), wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinba-
rungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzu-
5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsäch- halten.
lich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß
von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung
einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind
6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonder-
und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versiche-
ausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeu- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver-
ges. pflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 VersVG),
7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausge- werden bestimmt, dass
hende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über 2.1. der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be-
ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewen- rechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeu-
det worden sind.
ges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorge-
schrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug
nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt
Artikel 6
wird.
Was ist nicht versichert?
(Risikoausschlüsse) 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zu-
Zusätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
stand befindet.
Beschädigungen und Schadenereignisse
2.3. dass sich das Fahrzeug in einem, den kraftfahrrecht-
1. die bei der Vorbereitung oder während sowie nach lichen Bestimmungen entsprechenden, ordnungsge-
Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch
mäßen Zustand befindet.
den Versicherungsnehmer oder Lenker eintreten, für
die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist oder bei welchen Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem
der Eintritt eines Schadenfalls mit Wahrscheinlichkeit Versicherungsnehmer und sonstigen anspruchsbe-
erwartet werden kann; sowie bei vorsätzlicher Herbei- rechtigten Personen bestehen, sofern für diese die
führung eines Versicherungsfalles oder des entspre- Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht er-
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kennbar war. nicht beendet werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monates ent-
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt spricht.
des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt
von § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wer- sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
den bestimmt, nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungs-
leistung innerhalb eines Monates nach Eingang der
3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Schadenanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer
Kenntnis auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemes-
– den Versicherungsfall unter möglichst genauer sene Vorschüsse zu leisten.
Angabe des Sachverhaltes sowie Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendi-
– die Einleitung eines damit im Zusammenhang gung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
stehenden verwaltungsbehördlichen oder ge- Versicherungsnehmers gehindert ist.
richtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen. 4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
3.2. An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wie- Artikel 10
derinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das be- Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versiche-
schädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versiche- rungsleistung zurückgefordert werden?
rers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zu- (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
gemutet werden kann.
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker
3.4. dass ein Schaden, der durch Berührung durch ein nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungs-
unbekanntes Kraftfahrzeug (Parkschaden), durch nehmer (als Fahrzeuglenker) bei gleichem Sachverhalt
Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
Personen, durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub,
unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Perso- Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen
nen, Brand, Explosion, Haar-, Federwild oder Hau- des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug
stiere entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Len- Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
ker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen ist.
Artikel 11 entfällt
3.5. dass ein Schaden, der an fremden Eigentum verur-
sacht wird, vom Versicherungsnehmer oder Lenker
bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich an- Artikel 12
zuzeigen ist, es sei denn, der geschädigte Eigentü- Wann ändert sich die Prämie?
mer oder Verfügungsberechtigte ist anwesend oder (Prämienanpassung)
wird unverzüglich persönlich informiert.
1. Eine Anpassung (Erhöhung bzw. Verminderung) der
3.6. Die in den Pkt. 3.1. bis 3.5. beschriebenen Rechtsfol- Prämie erfolgt gemäß dem von der Bundesanstalt
gen treten nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird Versicherungsleistungspreisindex für KFZ-
die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Sachschäden (KVLPI 2010).
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen o-
der die Feststellungen solcher Umstände zu beein- Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw. Vermin-
trächtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des derung) erfolgt jährlich zur Hauptfälligkeit des Versi-
Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- cherungsvertrages.
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung 2. Die Veränderung der Prämie entspricht dem Ausmaß
weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls der Veränderung der Indexzahlen des Kraftfahrzeug-
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem haftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex für KFZ-
Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt Sachschäden (KVLPI 2010).
haben.
Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den
vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit be-
Artikel 8 kanntgegebene Monats-Indexzahl und jene dessel-
Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? ben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres
herangezogen. Ist diese noch nicht veröffentlicht, wird
Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für die zuletzt veröffentlichte Indexzahl herangezogen.
jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten
Betrag. 3. Bei Entfall (Auflassung) tritt an Stelle des Kraftfahr-
zeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex für
KFZ-Sachschäden (KVLPI 2010) der entsprechende
Artikel 9 Nachfolgeindex.
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die
Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen,
(Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben
unberührt.
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der
für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. 4. Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1. kön-
nen nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vor-
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig genommen werden; sie werden frühestens ab dem
davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab- Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsneh-
lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer mers durch den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2, Ziff.
Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver- 4 KSCHG findet Anwendung.
langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
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Alle Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsneh-
Artikel 13 mers und sonstiger anspruchsberechtigter Personen
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Wer kann nach Eintritt des Schadensfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei
Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Artikel 18
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsneh- Welches Recht ist anzuwenden?
mers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündi- Es gilt österreichisches Recht.
gungsfrist auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlänge-
rung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hin-
weisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Artikel 19
Erklärung eine angemessene Frist hat. Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
(Deckungsumfang und Prämie)
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl
der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ver- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
handlungen über die Entschädigung vorzunehmen. unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs mit Wirkung für
Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wir- bestehende Verträge unterbreiten. Wenn der Versiche-
kung oder zum Ende der laufenden Versicherungspe- rungsnehmer ein solches unter Berufung auf diese Klausel
riode kündigen. gemachtes Angebot nicht innerhalb von sechs Wochen
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem ausdrücklich ablehnt, gilt sein Schweigen als Zustimmung
Monat einzuhalten. Falls der Versicherungsnehmer zu diesem Änderungsangebot und die Änderung wird
einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi- Vertragsinhalt. Auf die Bedeutung des Schweigens und die
cherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine
ausdrückliche Erklärung abzugeben, hat der Versicherer
3. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 den Versicherungsnehmer in diesem Angebot besonders
VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeu- hinzuweisen.
ges gelten die §§ 69 ff VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die Staaten, die das Übereinkommen zwischen den natio-
bis zur Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslauf- nalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
zeit. Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und
anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unter-
zeichnet haben (Stand September 2007):
Artikel 14
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten Andorra
oder verpfändet werden? Italien
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Belgien
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi- Kroatien
cherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies Portugal
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Bulgarien
Lettland
Rumänien
Artikel 15 Dänemark
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Litauen
geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Schweden
Deutschland
Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberech- Luxemburg
tigte Personen können Ansprüche aus dem Versiche- Schweiz
rungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in Estland
deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Malta
Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Slowakei
Finnland
Niederlande
Artikel 16 Slowenien
Welche Rechte und Pflichten haben sonstige an- Frankreich
spruchsberechtigte Personen? Norwegen
Spanien
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim- Griechenland
mungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die Österreich
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend ma- Tschechien
chen. Diese Personen sind neben dem Versicherungs- Großbritannien
nehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schadenmin- Polen
derungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Ungarn
Irland
Zypern
Artikel 17 Island
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
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ANHANG zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
sem sein Recht auf die Leistung des Versicherers be-
kannt geworden ist. Ist dem Dritten dieses Recht nicht
Auszug aus dem Versicherungsvertragsge- bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche
setz 1958 erst nach zehn Jahren.
§6 (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der An-
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der
führung einer der Ablehnung derzeit zugrunde geleg-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
ten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse-
jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monates, nachdem er von der Verletzung (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündi- frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb
gungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Ver-
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sicherungsnehmer gegenüber den erhobenen An-
sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht beru- spruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
fen. sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
bundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erho-
Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz
benen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt
rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzei-
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
tigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
gehindert ist, gehemmt.
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä-
mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenhei- § 16
ten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen,
die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versiche-
worden ist. rer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstän-
de, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versi-
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- cherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein-
nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr barten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versi-
Versicherer gegenüber – unabhängig von der An- cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im
wendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann Zweifel als erheblich.
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheb-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder lichen Umstandes unterblieben, so kann der Versi-
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem cherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt,
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes des-
halb unterblieben ist, weil sich der Versicherungs-
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzo-
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt gen hat.
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- schulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist;
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht aus-
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- drücklich und genau umschrieben gefragt hat, so
cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unter-
die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die blieben ist.
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
§ 17
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurück-
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
tigt sein soll, ist unwirksam.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtig-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
keit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrich-
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
tig gemacht worden ist.
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
oder eine andere Urkunde zugegangen ist, in der die § 18
Obliegenheit mitgeteilt wird.
(1) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände
§ 12 an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter
Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem
ren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt
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worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zu- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
rücktreten. Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist je-
doch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur
§ 19 Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene
(1) Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abge- Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
schlossen, so kommen für das Rücktrittsrecht des Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versi-
Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist cherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm
des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt
Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der war.
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
zeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschul- auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
den unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur beru- Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
fen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
Verschulden zur Last fällt. folgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
§ 20 Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leis-
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. tung des Versicherers gehabt hat.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht § 26
Kenntnis erlangt. (1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwen-
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- den, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhö-
mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit hung der Gefahr durch das Interesse des Versiche-
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie rers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer
etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei- haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit ver-
nander die empfangenen Leistungen anlasst wird.
zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist von dem § 27
Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
§ 21 vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
(1) Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versiche- hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt,
rungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Um- Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das
stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- nes Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
falls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr
der Leistung des Versicherers gehabt hat. Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wieder-
hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 23
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versiche-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers we- rer unverzüglich Anzeige zu machen.
der eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre
Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekann-
te Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa
dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi- durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so er-
cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die lischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unver- Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht an-
züglich Anzeige zu machen. zuwenden.
§ 24 § 28
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
§ 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche- unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte
dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo- zugehen müssen.
nates gegen sich gelten lassen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zuge-
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung hen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
hat. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Ge-
fahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
§ 25 rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vor- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
schrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leis- § 29
tung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhö-
hung der Gefahr eintritt. (1) Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht
in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen
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als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- dieser Vorschriften, ist unwirksam.
rungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht
berührt werden soll. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein-
§ 30 trittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
(1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Ver- der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
sicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Ge- verhindert war.
fahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der An-
nahme des Antrages nicht bekannt war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
§ 31 digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für ei- verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
nen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit-
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versiche- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
rer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kün-
für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter digung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer in-
den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. nerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbun-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes den worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern
oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungs- nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
nehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für
den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann je- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
doch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in § 39a
welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine
Kündigung wirksam wird. (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als
10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- 60,00 im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vor-
cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über gesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht
die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur ein.
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 64
so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
sprechend anzuwenden. (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
§ 38 von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung gern.
nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück- § 68
zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig- (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein- künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von
des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, Versicherer kann eine angemessene Geschäftsge-
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen bühr verlangen.
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhin-
dert war. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versi-
1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der cherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf die- wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des
se hingewiesen hat. Interesses Kenntnis erlangt.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch ei-
ne behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges
§ 39 weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unver-
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so meidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versi-
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf cherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min- Gefahrtragung entspricht.
destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeich- (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versiche-
nung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen rungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, nach Kriegsende zu zahlen.
die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver-
bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung
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§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen-
tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn be-
gründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten
zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Vor-
schriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bür-
gerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-
wenden.
§ 70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach
dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von
der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kün-
digungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem
Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von
der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet
in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An-
zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeit-
punkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vor-
sätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal-
les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
folgt ist.
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