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Volltext aufklappen: AKB HDI 2016 (Motorradversicherung)
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
FÜR DIE KRAFTFAHRZEUG-KASKOVERSICHERUNG
(AKKB 2013)
Inhaltsverzeichnis der AKKB
Art. 1 Was ist versichert? 2
Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall? 2
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2
Art. 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann
beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter
einer vorläufigen Deckung? 2
Art. 5 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 3
Art. 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 4
Art. 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) 4
Art. 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? 5
Art. 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung
ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und
Verjährung) 5
Art. 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung
zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) 5
Art. 11 Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung Preisindex KH-
Versicherungsleistungen PiKHL) 5
Art. 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom
Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende
Verträge angewendet werden? 6
Art. 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt
bei Veräußerung des Fahrzeuges? 6
Art. 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 6
Art. 15 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?
(Gerichtsstand) 6
Art. 16 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? 6
Art. 17 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 6
Art. 18 Welches Recht ist anzuwenden? 7
ANHANG 7
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend über-
nommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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b) Schäden, die durch Dachlawinen (das
sind Schneemassen, die von Gebäuden
Art. 1 Was ist versichert? auf das Fahrzeug stürzen) und durch von
Gebäuden herabfallende Eiszapfen oder
andere Eisgebilde am Fahrzeug entste-
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die hen
im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm
befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung
c) Tierbisse sowie Schmorschäden an Kabeln
und Verlust mitversichert.
1.1 in der Elementarkaskoversicherung 4. Ergänzend zu Pkt. 1. 1.lit.a gilt vereinbart, dass
bei allen Kfz-Kaskovarianten für PKW, Kombi,
a) durch folgende Naturgewalten: LKW bis 3 Tonnen Nutzlast, Wohnmobile bis 3,5
Tonnen Gesamtgewicht und allen einspurigen
unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Fahrzeugen die durch elektrische Energie oder
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, durch kombiniertem Betrieb mit elektrischer
Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwas- Energie (Hybridfahrzeuge) betrieben werden
ser, Überschwemmungen und Sturm Versicherungsschutz auch
(wetterbedingte Luftbewegung von
mehr als 60 km/h) a) für die mittelbare Einwirkung durch
Blitzschlag (indirekter Blitzschlag) auf das
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch versicherte Fahrzeug und die mitversi-
verursacht werden, dass durch diese Na- cherte Sonderausstattung wie Akkus und
turgewalten Gegenstände auf oder ge- Batterien, wenn diese zum Aufladen an
gen das Fahrzeug geworfen werden. eine externe Stromquelle angeschlossen
und fix mit dem Fahrzeug verbunden
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein sind, besteht.
durch diese Naturgewalten veranlasstes
Verhalten des Fahrers zurückzuführen b) Befindet sich die Batterie nicht im Eigen-
sind; tum des Versicherungsnehmers, liegt ei-
ne Versicherung für fremde Rechnung
b) durch Brand oder Explosion; vor.
c) durch Diebstahl, Raub oder unbefugten
Gebrauch durch betriebsfremde Perso-
nen; Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall?
d) durch Berührung des in Bewegung be- Versicherungsfall ist das von der Versicherung
findlichen Fahrzeuges mit Haarwild, Fe- umfasste Schadenereignis.
derwild und Haustieren auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr;
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher
1.2 in der Kollisionskaskoversicherung darüber Geltungsbereich)
hinaus
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
e) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von
Europa im geographischen Sinn, zu Lande und
außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
zu Wasser, jedenfalls aber auf das Gebiet jener
einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs-
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den
und reine Bruchschäden sind daher nicht
nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds-
versichert;
staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai
f) durch mut- und böswillige Handlungen
2002, Abl. Nr. L 192 vom 31 Juli 2003, S.23
betriebsfremder Personen.
unterzeichnet haben (siehe Anlage)
2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten
Ausführung versichert; dies gilt auch für
Sonderausstattung und Zubehör. Art. 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
3. Bei PKW, Kombi und LKW bis 3 Tonnen Nutzlast Versicherungsschutz im Allgemeinen und was
sowie Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht versteht man unter einer vorläufigen
bis 3,5 Tonnen sind auch Deckung?
a) Bruchschäden ohne Rücksicht auf die 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver-
Schadensursache an Windschutz- (Front-), sicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abge-
Seiten- und Heckscheiben sowie an Blin- schlossen ist, als der Zeitraum eines Jahres, und
kercellonen, Heckleuchten, Außenspiegel zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
und Scheinwerfer tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
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2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließ-
lich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom 1.2 Der Versicherer leistet im Falle eines Total-
Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der schadens nach 1.1 jenen Betrag, den der Ver-
Polizze oder einer anderen gesonderten An- sicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art
tragsannahmeerklärung und Aufforderung und Güte im gleichen Abnützungszustand zur
der Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden
Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Ge- müssen (Wiederbeschaffungswert).
bühren und Versicherungssteuer sind zum ver-
einbarten, in der Polizze angeführten Haupt- 1.3 Ein Totalschaden liegt auch vor, wenn infolge
fälligkeitstermin, bei vereinbarten Teilzahlun- eines unter die Versicherung fallenden
gen zu den jeweils vereinbarten Fälligkeits- Ereignisses
terminen zu entrichten.
c) die voraussichtlichen Kosten der Wieder-
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des herstellung den sich gemäß Pkt. 1.2
Versicherers führen. Die Voraussetzungen und ergebenden Betrag übersteigen.
Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-
lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a Vers. VG). 1.4 Der Versicherer leistet im Falle eines Total-
schadens nach 1.3 den Wiederbeschaffungswert
4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit unter Abzug des Restwertes, also den Ver-
dem Einlösen der Polizze (Pkt.2) in Kraft, jedoch äußerungswert des Fahrzeuges im be-
nicht vor dem vereinbarten Versicherungs- schädigten oder zerstörten Zustand.
beginn. Wird die Polizze erst danach ausge-
händigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen 1.5 Der Versicherer leistet die Kosten der Ver-
oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten
ist der Versicherungsschutz ab dem verein- Werkstätte bis zur Höhe von EUR 500.-.
barten Versicherungsbeginn gegeben.
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Ein-
lösung der Polizze beginnen (vorläufige 2.1 Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1) vor, leistet der
Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vor- Versicherer
läufigen Deckung durch den Versicherer erfor-
derlich. a) die Kosten der vorgenommenen
Reparatur und die notwendigen ein-
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des fachen Fracht- und sonstigen Transport-
Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt kosten der Ersatzteile;
außer Kraft, wenn der Antrag unverändert an-
genommen wird und der Versicherungsnehmer b) im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges
mit der Zahlung der ersten oder einmaligen im beschädigten Zustand die voraussicht-
Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). lichen Kosten der Wiederherstellung;
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige c) die notwendigen Kosten der Bergung
Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu und Verbringung des Fahrzeuges bis zur
kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem nächsten Werkstätte, die zur ordnungs-
Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes gemäßen Durchführung der Reparatur
entfallende anteilige Prämie. des Fahrzeuges in der Lage ist.
2.2 Von den Kosten der Ersatzteile und der
Art. 5 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Lackierung wird ein dem Alter und der Ab-
nützung entsprechender Abzug (neu für alt)
gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab
Die HDI Versicherung leistet - unter Abzug einer erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung,
allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Art. 8) Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und
- jenen Betrag, der nach folgenden Punkten
LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein
berechnet wird: solcher Abzug.
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
2.3 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleiß-
reparaturen, Minderung am Wert, äußerem An-
1.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines sehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall
unter die Versicherung fallenden Ereignisses
oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Ver-
sicherer nicht.
a) das Fahrzeug zerstört worden ist
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem
b) oder infolge von Diebstahl, Raub oder Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird
unbefugten Gebrauch durch betriebs- bei der Ermittlung der Versicherungsleistung
fremde Personen das Fahrzeug in Verlust
abgezogen.
geraten ist und nicht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Schaden- 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegen-
meldung wieder zur Stelle gebracht wird.
stände erst nach Ablauf eines Monates nach
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Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle
gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. 2.1 dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrecht-
liche Berechtigung besitzt, die für das Lenken
5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem
tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaf- wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit
fungswertes ohne Abzug einer vereinbarten öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
Selbstbeteiligung vergütet.
2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch
6. Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß für Son- Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
derausstattung und Zubehör des versicherten Zustand befindet;
Fahrzeuges.
2.3 dass mit dem Fahrzeug Personen unter Ein-
7. Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hin- haltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen
ausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn Vorschriften befördert werden dürfen.
sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers
aufgewendet worden sind. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegen-
über dem Versicherungsnehmer und sonstigen
anspruchsberechtigten Personen bestehen,
sofern für diese die Obliegenheitsverletzung
Art. 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) ohne Verschulden nicht erkennbar war.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach
Es besteht kein Versicherungsschutz für
Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Schadenereignisse,
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung
gen des § 6 Abs.3 Vers.VG bewirkt, werden
gerichtlich strafbarer Handlungen durch den
bestimmt,
Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz
als Tatbestandsmerkmal ist;
3.1 dem Versicherer längstens innerhalb einer
Woche ab Kenntnis
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges
bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung,
a) den Versicherungsfall unter möglichst
bei der es auf die Erzielung einer Höchst-
genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
geschwindigkeit ankommt, oder ihren
Trainingsfahrten, entstehen;
b) die Einleitung eines damit im Zusam-
menhang stehenden verwaltungsbehörd-
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegs-
lichen oder gerichtlichen Verfahrens
ereignissen, Verfügungen von hoher Hand und
Erdbeben ursächlich zusammenhängen;
in geschriebener Form mitzuteilen;
4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im
3.2 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sach-
Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juni
verhaltes beizutragen;
1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden
Fassung entstehen.
3.3 dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der
Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über
das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des
Art. 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versiche- Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies
rungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) billigerweise zugemutet werden kann;
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeit- 3.4 dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub,
punkt des Versicherungsfalles die Freiheit des unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung Personen, Brand, Explosion, durch Berührung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun- des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit
gen des § 6 Abs. 1.a Vers. VG bewirkt, wird die Haarwild, Federwild und Haustieren auf Straßen
Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über mit öffentlichem Verkehr sowie Schäden, die
die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; durch Dachlawinen und von Gebäuden herab-
fallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde am
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver- Fahrzeug entstehen, vom Versicherungsnehmer
minderung der Gefahr oder der Verhütung oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle
einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist.
gegenüber zu erfüllen sind und deren Ver-
letzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
die Freiheit des Versicherers von der Ver-
pflichtung zur Leistung gemäß den Voraus-
setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
Vers. VG bewirkt, werden bestimmt,
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Art. 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? Art. 11 Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpas-
sung nach dem Teilindex Kfz- Sachschäden als
1. Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht-
und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils Versicherungsleistungspreisindex KVLPI 2010)
vereinbarten Betrag.
Die vereinbarte Prämie unterliegt einer
2. Wird eine Reparatur der Windschutz-(Front), Anpassung nach dem Teilindex Kfz-Sachschäden
Seiten- oder Heckscheiben durchgeführt, als Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht-
kommt eine allenfalls vertragsgemäß verein- Versicherungsleistungspreisindex 2010 (KVLPI).
Bei Entfall dieses Index wird zur Berechnung
barte Selbstbeteiligung nicht zur Anwendung.
ein gleichwertiger Nachfolgeindex
herangezogen. Der Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherungsleistungspreisindex 2010 wird
Art. 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen von der Bundesanstalt Statistik Austria
wird die Versicherungsleistung ausbezahlt verlautbart und veröffentlicht.
und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Ver-
Das Ausmaß der Prämienanpassung des
sicherungsleistung und Verjährung) Vertrages wird wie folgt berechnet:
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss 1. Grundlagen zur Indexierung
der für ihre Feststellung notwendigen
Erhebungen fällig. Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener
Indexwert, der für den vierten Monat vor
Versicherungsbeginn verlautbart wurde. Dieser
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unab-
ist in der Polizze angeführt.
hängig davon ein, wenn der Versicherungs-
nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem 2. Zeitpunkt der Prämienanpassung
Begehren nach einer Geldleistung eine Er-
klärung des Versicherers verlangt, aus welchen Die Prämienanpassung erfolgt immer zur
Gründen die Erhebungen noch nicht beendet vereinbarten Prämienhauptfälligkeit des
werden konnten und der Versicherer diesem Vertrages. Diese ist in der Polizze angeführt.
Verlangen nicht binnen eines Monates
entspricht. 3. Berechnungsgrundlagen für die
Prämienanpassung
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, Die Prämienanpassung findet im Ausmaß der
lässt sich aber aus Gründen, die der Ver- Indexveränderung statt, die sich innerhalb des
sicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, Berechnungszeitraumes ergibt.
die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb
eines Monates nach Eingang der Schadenmel- 3.1 Berechnungsgrundlagen für den ersten
dung nicht feststellen, hat der Versicherer auf Berechnungszeitraum (Versicherungsbeginn)
Verlangen des Versicherungsnehmers angemes-
sene Vorschüsse zu leisten. Als erster Berechnungszeitraum gilt jener
Zeitraum, der zwischen dem vereinbarten
Ausgangsindex und der dem vierten
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Monat vor der jeweils aktuellen vertraglich
Beendigung der Erhebungen infolge eines vereinbarten Prämienhauptfälligkeit,
Verschuldens des Versicherungsnehmers verlautbarten Indexzahl liegt.
gehindert ist. Prämienanpassungen werden jedoch nicht in
kürzeren als einjährigen Abständen
4. Für die Verjährung gilt § 12 Vers. VG. vorgenommen.
3.2 Berechnungsgrundlagen für die Anpassung
während der Vertragslaufzeit
Art. 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine
Versicherungsleistung zurückgefordert Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit wird
werden? (Einschränkung des Regressrechtes die Prämienanpassung in dem Verhältnis
des Versicherers) durchgeführt, das der Veränderung des
aktuellen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der
für den vierten Monat davor verlautbarten
§ 67 Vers. VG findet gegenüber dem berechtig- Indexzahl), gegenüber dem vorangegangenen
ten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den
einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeug- vierten Monat davor verlautbarten Indexzahl)
lenker) bei gleichem Sachverhalt Leistungs- entspricht. Prämienanpassungen werden je-
freiheit einzuwenden gewesen wäre. doch nicht in kürzeren als einjährigen
Abständen vorgenommen
Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit
Die jeweils ermittelte Prämie bildet die
Willen des Versicherungsnehmers oder des über
Grundlage für weitere Prämienanpassungen.
das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahr- Ist im Berechnungszeitraum keine
zeug lenken. Indexveränderung eingetreten, so bleibt die
Prämie unverändert.
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4. Wirkung der Prämienanpassung Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Verhandlungen über die Ent-
Prämienanpassungen wirken frühestens ab schädigung vorzunehmen.
dem Zeitpunkt der Verständigung des
Versicherungsnehmers durch die
Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
HDI Versicherung AG.
Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
5. Prämienänderungen- andere gesetzliche sicherungsperiode kündigen.
Gründe
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
Prämienänderungen, die sich aufgrund einem Monat einzuhalten. Falls der Ver-
anderer gesetzlicher oder vertraglicher sicherungsnehmer einen Anspruch arglistig
Grundlagen ergeben, bleiben hiervon erhoben hat, kann der Versicherer mit
unberührt. sofortiger Wirkung kündigen.
Art. 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen
Art. 14 Wann können Versicherungsansprüche
können Änderungen allgemein vom Versiche- abgetreten oder verpfändet werden?
rer verwendeter Bedingungen mit Wirksam-
keit auf bereits bestehende Verträge ange-
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer
wendet werden?
endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn
1. Die HDI Versicherung AG ist berechtigt, unter
Einhaltung der Formvorschriften und unter der Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die
Widerspruchsfrist Änderungen der Ver-
sicherungsbedingungen vorzunehmen und die Art. 15 Wo können Ansprüche aus dem Ver-
davon betroffene(n) Bedingungsstelle(n) mit Wir- sicherungsvertrag geltend gemacht werden?
kung für bereits bestehende Verträge entspre- (Gerichtsstand)
chend anzupassen.
2. Die Änderung(en) bzw. Abweichung(en) ist/sind Der Versicherungsnehmer und sonstige
dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen anspruchsberechtigte Personen können An-
und gilt (gelten) als genehmigt, sprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei
sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen den Gerichten geltend machen, in deren
eines Monats ab Zugang der Mitteilung in ge- Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
schriebener Form widerspricht. Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
3. In der Mitteilung hat die HDI Versicherung AG
den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchs-
Art. 16 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige
recht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen
eines unterlassenen Widerspruches besonders anspruchsberechtigte Personen?
hinzuweisen.
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, jene Personen, die Ansprüche aus dem Ver-
frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchs- sicherungsvertrag geltend machen. Diese
frist. Personen sind neben dem Versicherungsnehmer
für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schaden-
minderungs- und Rettungspflicht verantwort-
Art. 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? lich.
Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles
kündigen? Was gilt bei Wegfall des ver-
sicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung Art. 17 In welcher Form sind Erklärungen
des Fahrzeuges? abzugeben?
1. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen
mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten gilt
vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Ver- die geschriebene Form als vereinbart, sofern
tragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver- nicht die Schriftform ausdrücklich und mit
trag ohne Kündigung. gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Der geschriebenen Form wird durch Zugang
sowohl der Versicherer als auch der Ver- eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag dem die Person des Erklärenden hervorgeht
kündigen. (z.B. Telefax oder E-Mail).
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Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungs- dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Ver-
empfänger das Original der Erklärung mit sicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
zugehen muss. Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
Bloß mündlich oder schlüssig abgegebenen nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungs-
Erklärungen und Informationen des Ver- pflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
sicherungsnehmers, des Versicherten oder die Feststellung solcher Umstände zu beein-
sonstiger Dritter sind nicht wirksam. trächtigen, die erkennbar für die Leistungs-
pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
Art. 18 Welches Recht ist anzuwenden? soweit die Verletzung weder auf die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
Es gilt österreichisches Recht. sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt
hat.
ANHANG § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Ver-
sicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
1958 idF BGBl. Nr. 509/1994
§ 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungs-
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber nehmer vorher die Versicherungsbedingungen
zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere
pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- Obliegenheit mitgeteilt wird.
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
eines Monates, nachdem er von der Verletzung verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die laufen, sobald diesem sein Recht auf die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist;
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntge-
Monates nicht, so kann er sich auf die verein- worden, so verjähren seine Ansprüche erst nach
barte Leistungsfreiheit nicht berufen. zehn Jahren.
§ 6 (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die § 12 (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende beim Versicherer angemeldet worden, so ist
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge-
rechterhalten soll, tritt die vereinbarte schriebener Form übermittelten Entscheidung
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver- des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der der Anführung einer der Ablehnung derzeit
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von oder vertraglichen Bestimmungen begründet
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun- ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Ver-
gen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die jährung jedenfalls ein.
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer
haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die § 12 (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend
§ 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Ver- gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
sicherungsnehmer zum Zweck der Ver- der Versicherer dem Versicherungsnehmer
minderung der Gefahr oder der Verhütung gegenüber den erhobenen Anspruch in einer
einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
gegenüber - unabhängig von der Anwendbar- Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
keit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der bundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit die Dauer von Vergleichsverhandlungen über
nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Ein- den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in
fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder der der Versicherungsnehmer ohne sein
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt Geltendmachung des Anspruches gehindert ist,
hat. gehemmt.
§ 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss
dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach des Vertrages alle ihm bekannten Umstände,
die für die Übernahme der Gefahr erheblich
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sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt,
sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, beide Teile verpflichtet, einander die empfan-
auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag genen Leistungen zurück zu gewähren; eine
überhaupt oder zu den vereinbarten Bestim- Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfan-
mungen abzuschließen, einen Einfluss auszu- ges an zu verzinsen.
üben. Ein Umstand, nach welchem der Ver-
sicherer ausdrücklich und in geschriebener Form § 21 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Ver-
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. sicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
Verpflichtung zur Leistung gleichwohl be-
§ 16 (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines stehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen
erheblichen Umstandes unterblieben, so kann die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheb- soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der
lichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil Leistung des Versicherers gehabt hat.
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
Umstandes arglistig entzogen hat.
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Ver-
§ 16 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der sicherungsnehmer ohne Einwilligung des Ver-
Versicherer den nicht angezeigten Umstand sicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die vornehmen noch ihre Vornahme durch einen
Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs- Dritten gestatten.
nehmers unterblieben ist; hat jedoch der Ver-
sicherungsnehmer einen Umstand nicht ange- § 23 (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kennt-
zeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrück- nis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung
lich und genau umschrieben gefragt hat, so des Versicherers vorgenommene oder ge-
kann dieser vom Vertrag nur dann zurück- stattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat
treten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
fahrlässig unterblieben ist. machen.
§ 17 (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift
zurücktreten, wenn über einen erheblichen des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Umstand eine unrichtige Anzeige macht ist. Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Ver-
§ 17 (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Un- letzung nicht auf einem Verschulden des Ver-
richtigkeit dem Versicherer bekannt war oder sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündi-
die Anzeige ohne Verschulden des Versiche- gung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
rungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. sich gelten lassen.
§ 18 Hatte der Versicherungsnehmer die § 24 (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
Gefahrumstände an Hand vom Versicherer in innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
geschriebener Form gestellter Fragen anzuzei- ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
gen, so kann der Versicherer wegen unterblie- der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
bener Anzeige eines Umstandes, nach dem wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor
nicht ausdrücklich und genau umschrieben ge- der Erhöhung bestanden hat.
fragt worden ist, nur im Falle arglistiger Ver-
schweigung zurücktreten. § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung
§ 19 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
oder von einem Vertreter ohne Vertretungs- nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
macht abgeschlossen, so kommt für das Rück-
trittsrecht des Versicherers nicht nur die Kennt- § 25 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be-
nis und die Arglist des Vertreters, sondern auch stehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs- Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
nehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall
kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheb- von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
lichen Umstandes ohne Verschulden unter- die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
blieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, unverzüglich gemacht wird und der Ver-
wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein sicherungsfall später als einen Monat nach dem
Verschulden zur Last fällt. Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
§ 20 (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der
zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in Gefahr bekannt war.
welchem der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. § 25 (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des
§ 20 (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungs- Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
nehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes Kündigung des Versicherers abgelaufen und
sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die
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Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung bekannt war.
des Versicherers gehabt hat.
§ 26 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht § 31 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer Versicherer nach den Vorschriften dieses
zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung
des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegen-
der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot stände oder Personen vor, auf die sich die Ver-
der Menschlichkeit veranlasst wird. sicherung bezieht, so steht dem Versicherer das
Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für
§ 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unab- den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,
hängig vom Willen des Versicherungsnehmers dass für diesen allein der Versicherer den Ver-
eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Ver- trag unter den gleichen Bestimmungen nicht
sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis geschlossen hätte.
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- § 31 (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rück-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines trittes oder der Kündigung für einen Teil der
Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist
in dem der Versicherer von der Erhöhung der der Versicherungsnehmer berechtigt, das Ver-
Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der sicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für
Erhöhung bestanden hat. einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
Versicherungsperiode erklärt werden, in
§ 27 (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der welcher der Rücktritt des Versicherers oder
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem seine Kündigung wirksam wird.
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 31 (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
§ 27 (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein Versicherer wegen einer Verletzung der Vor-
bekannte Umstände verursacht, die nicht nur schriften über die Erhöhung der Gefahr von der
auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil
einwirken, etwa durch eine Änderung von der Gegenstände oder Personen vor, auf die
Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungs- sich die Versicherung bezieht so ist die Vor-
recht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach schrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. sprechend anzuwenden.
§ 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb
nicht unverzüglich gemacht, so ist der Ver- von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche-
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, rungsvertrags und nach der Aufforderung zur
wenn der Versicherungsfall später als einen Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Ver-
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem sicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
müssen. als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie
nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeits-
§ 28 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be- tag an gerichtlich geltend gemacht wird.
stehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in
dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm § 38 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf
gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche- der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
rungsfalls die Frist für die Kündigung des Ver- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- sein Verschulden verhindert war.
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
den Umfang der Leistung des Versicherers § 38 (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die
gehabt hat. im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
§ 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt dabei auf diese hingewiesen hat.
nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr
kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach § 38 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst
den Umständen als vereinbart anzusehen ist, die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
dass das Versicherungsverhältnis durch die
Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so kann der Versicherer dem Ver-
§ 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf sicherungsnehmer auf dessen Kosten in ge-
eine in der Zeit zwischen Stellung und An- schriebener Form eine Zahlungsfrist von min-
nahme des Versicherungsantrages eingetretene destens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
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zeichnung genügt eine Nachbildung der eigen-
händigen Unterschrift. Dabei sind die Rechts- § 68 (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
folgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder
dem Ablauf der Frist verbunden sind. durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des
Vorschriften, ist unwirksam. Interesses die unvermeidliche Folge eines
Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil
§ 39 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der der Prämie, welcher der Dauer der
Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Gefahrtragung entspricht.
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge-
prämie in Verzug, so ist der Versicherer von der § 68 (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass Versicherungsnehmer zurückerstattenden
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
§ 39 (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist nehmer veräußert, so tritt an die Stelle des
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung Veräußerer der Erwerber in die während der
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver- Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten
ist. Die Kündigung kann bereits mit der Be- des Versicherungsnehmers ein.
stimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, § 69 (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- Eintrittes laufende Versicherungsperiode ent-
punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung zur ungeteilten Hand.
ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der § 69 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in An-
Versicherungsnehmer innerhalb eins Monates sehung der durch das Versicherungsverhältnis
nach der Kündigung oder, falls die Kündigung gegen ihn begründeten Forderungen erst dann
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
innerhalb eins Monates nach dem Ablauf der Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. buches sind entsprechend anzuwenden.
§ 39 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber
die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
§ 39a (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer
mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeit-
aber mit EUR 58,14 im Verzug, so tritt eine im punkt an ausübt, in welchem er von der Ver-
§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit äußerung Kenntnis erlangt hat.
des Versicherers nicht ein.
§ 70 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen ge- verhältnis zu kündigen; die Kündigung kann
troffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
heblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Monates nach dem Erwerb
die Sachverständigen die Feststellung nicht ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der
treffen können oder wollen oder sie verzögern. Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kün-
digungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der
der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
Versicherung für ein künftiges Unternehmen hat.
oder sonst für ein künftiges Interesse ge-
nommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, § 70 (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund
so ist der Versicherungsnehmer von der Ver- dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Ver-
pflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Ver- äußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen,
sicherer kann eine angemessene der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
Geschäftsgebühr verlangen. Prämie nicht.
§ 68 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüg-
der Versicherung weg, so gebührt dem Ver- lich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom
sicherer die Prämie, die er hätte erheben Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich er-
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem stattet, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-
der Versicherer vom Wegfall des Interesses fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
Kenntnis erlangt.
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eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-
sicherer hätte zugehen müssen.
§ 71 (2) Die Verpflichtung des Versicherers zu Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen wor-
den ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf
den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
Frist für die Kündigung des Versicherers abge-
laufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 158 (1)Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung
der Entschädigung dem Versicherungsnehmer
gegenüber anerkannt oder die Leistung der fäl-
ligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kün-
digen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt,
es über den Anspruch des
Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates
seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht
oder der Verweigerung der Entschädigung oder
seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit
mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs-
nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
als den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigen.
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