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Versicherungsmakler / Motorradversicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) / Bedingungsarchiv

HDI Austria HDI: die Bedingungen im Volltext

Kasko der HDI nach den AKKB 2013 (Version 2015) mit Elementar- und Kollisionskasko, Wild und Haustieren, Wiederbeschaffungswert und Verbringung bis 500 Euro; Dachlawinen, Tierbisse und Schmorschäden nur für Pkw und Wohnmobile, keine eigenen Motorradregeln, Fassung vermutlich veraltet.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„in der Elementarkaskoversicherung“Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1
Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller)ja„Bei PKW, Kombi und LKW bis 3 Tonnen Nutzlast sowie Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sind auch“Art. 1 Pkt. 3, Seite 2
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, zu Lande und zu Wasser“Art. 3, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO)nicht geregelt
Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote)ja„dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 4

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschalnicht geregelt
Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschütztnicht geregelt
Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland)nicht geregelt
Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht)nicht geregelt
Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw)nicht geregelt
Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichertnicht geregelt
Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica)nicht geregelt

Teilkasko, Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug“Art. 8 Pkt. 1, Seite 5
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„durch Brand oder Explosion;“Art. 1 Pkt. 1.1 b, Seite 2
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftradsja, bis zur Versicherungssumme„durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;“Art. 1 Pkt. 1.1 c, Seite 2
Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind“Art. 1 Pkt. 1, Seite 2
Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert)nicht geregelt
Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschädennicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme„unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm“Art. 1 Pkt. 1.1 a, Seite 2
Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken)nicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“Art. 1 Pkt. 1.1 d, Seite 2
Tierbiss mit Folgeschäden (Marder)nicht geregelt

Vollkasko und Sturz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug“Art. 8 Pkt. 1, Seite 5
Unfall, auch selbst verschuldetja, bis zur Versicherungssumme„durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“Art. 1 Pkt. 1.2 e, Seite 2
Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangierennicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„durch mut- und böswillige Handlungen betriebsfremder Personen“Art. 1 Pkt. 1.2 f, Seite 2
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftradnicht geregelt
Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre)nicht geregelt
Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro)nicht geregelt

Entschädigung, Zubehör und Bekleidung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten)nein„für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert)“Art. 5 Pkt. 1.2, Seite 2
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten)nicht geregelt
Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertsja, bis zur Versicherungssumme„den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwertes, also den Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand“Art. 5 Pkt. 1.4, Seite 3
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungnicht geregelt
Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichertnicht geregelt
Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.“Art. 1 Pkt. 2, Seite 2
Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert“Art. 1 Pkt. 2, Seite 2
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.“Art. 5 Pkt. 7, Seite 4
Abschleppkosten in der Kaskoja, bis 500 €„Der Versicherer leistet die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur Höhe von EUR 500“Art. 5 Pkt. 1.5, Seite 3
Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortnicht geregelt
Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortnicht geregelt
Abschleppen des Kraftradsnicht geregelt
Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellungnicht geregelt
Mietfahrzeug oder Ersatzmotorradnein„Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht“Art. 5 Pkt. 2.3, Seite 3
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Krankenrücktransport des Fahrersnicht geregelt

Saison, Fahrer und Rabatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Saisonkennzeichen und Regeln für die Saisonnicht geregelt
Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm)nicht geregelt
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Rabattschutz oder Rückstufungsschutznicht geregelt
Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeugnicht geregelt
Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrersja„Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.“Art. 10, Seite 5
Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung)nicht geregelt
Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten“Art. 7 Pkt. 1, Seite 4

Pflichten, Ausschlüsse und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum)nicht geregelt
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainingsja„die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen“Art. 6 Pkt. 2, Seite 4
Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgenja„dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist“Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Obliegenheiten vor dem Schadenfallja„dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt“Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Art. 7 Pkt. 3.1, Seite 4
Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer“Art. 10, Seite 5
Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird.“Art. 13 Pkt. 1, Seite 6
Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme)ja„die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen“Art. 6 Pkt. 3, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HDI Versicherung AG
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) HDI Austria HDI

Volltext aufklappen: AKB HDI 2016 (Motorradversicherung)
[Seite 1] ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRZEUG-KASKOVERSICHERUNG (AKKB 2013) Inhaltsverzeichnis der AKKB Art. 1 Was ist versichert? 2 Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall? 2 Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2 Art. 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 2 Art. 5 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 3 Art. 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 4 Art. 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 4 Art. 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? 5 Art. 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) 5 Art. 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) 5 Art. 11 Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung Preisindex KH- Versicherungsleistungen PiKHL) 5 Art. 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? 6 Art. 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? 6 Art. 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 6 Art. 15 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) 6 Art. 16 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? 6 Art. 17 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 6 Art. 18 Welches Recht ist anzuwenden? 7 ANHANG 7 Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend über- nommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 1 von 11 [Seite 2] b) Schäden, die durch Dachlawinen (das sind Schneemassen, die von Gebäuden Art. 1 Was ist versichert? auf das Fahrzeug stürzen) und durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde am Fahrzeug entste- 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die hen im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung c) Tierbisse sowie Schmorschäden an Kabeln und Verlust mitversichert. 1.1 in der Elementarkaskoversicherung 4. Ergänzend zu Pkt. 1. 1.lit.a gilt vereinbart, dass bei allen Kfz-Kaskovarianten für PKW, Kombi, a) durch folgende Naturgewalten: LKW bis 3 Tonnen Nutzlast, Wohnmobile bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und allen einspurigen unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Fahrzeugen die durch elektrische Energie oder Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, durch kombiniertem Betrieb mit elektrischer Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwas- Energie (Hybridfahrzeuge) betrieben werden ser, Überschwemmungen und Sturm Versicherungsschutz auch (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h) a) für die mittelbare Einwirkung durch Blitzschlag (indirekter Blitzschlag) auf das Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch versicherte Fahrzeug und die mitversi- verursacht werden, dass durch diese Na- cherte Sonderausstattung wie Akkus und turgewalten Gegenstände auf oder ge- Batterien, wenn diese zum Aufladen an gen das Fahrzeug geworfen werden. eine externe Stromquelle angeschlossen und fix mit dem Fahrzeug verbunden Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein sind, besteht. durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen b) Befindet sich die Batterie nicht im Eigen- sind; tum des Versicherungsnehmers, liegt ei- ne Versicherung für fremde Rechnung b) durch Brand oder Explosion; vor. c) durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Perso- nen; Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall? d) durch Berührung des in Bewegung be- Versicherungsfall ist das von der Versicherung findlichen Fahrzeuges mit Haarwild, Fe- umfasste Schadenereignis. derwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher 1.2 in der Kollisionskaskoversicherung darüber Geltungsbereich) hinaus Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf e) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von Europa im geographischen Sinn, zu Lande und außen plötzlich mit mechanischer Gewalt zu Wasser, jedenfalls aber auf das Gebiet jener einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- Staaten, die das Übereinkommen zwischen den und reine Bruchschäden sind daher nicht nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds- versichert; staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai f) durch mut- und böswillige Handlungen 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31 Juli 2003, S.23 betriebsfremder Personen. unterzeichnet haben (siehe Anlage) 2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. Art. 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der 3. Bei PKW, Kombi und LKW bis 3 Tonnen Nutzlast Versicherungsschutz im Allgemeinen und was sowie Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht versteht man unter einer vorläufigen bis 3,5 Tonnen sind auch Deckung? a) Bruchschäden ohne Rücksicht auf die 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- Schadensursache an Windschutz- (Front-), sicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abge- Seiten- und Heckscheiben sowie an Blin- schlossen ist, als der Zeitraum eines Jahres, und kercellonen, Heckleuchten, Außenspiegel zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- und Scheinwerfer tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. Version 4.0. gültig ab 01.07.2015 Seite 2 von 11 [Seite 3] 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließ- lich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom 1.2 Der Versicherer leistet im Falle eines Total- Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der schadens nach 1.1 jenen Betrag, den der Ver- Polizze oder einer anderen gesonderten An- sicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art tragsannahmeerklärung und Aufforderung und Güte im gleichen Abnützungszustand zur der Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Ge- müssen (Wiederbeschaffungswert). bühren und Versicherungssteuer sind zum ver- einbarten, in der Polizze angeführten Haupt- 1.3 Ein Totalschaden liegt auch vor, wenn infolge fälligkeitstermin, bei vereinbarten Teilzahlun- eines unter die Versicherung fallenden gen zu den jeweils vereinbarten Fälligkeits- Ereignisses terminen zu entrichten. c) die voraussichtlichen Kosten der Wieder- 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des herstellung den sich gemäß Pkt. 1.2 Versicherers führen. Die Voraussetzungen und ergebenden Betrag übersteigen. Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a Vers. VG). 1.4 Der Versicherer leistet im Falle eines Total- schadens nach 1.3 den Wiederbeschaffungswert 4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit unter Abzug des Restwertes, also den Ver- dem Einlösen der Polizze (Pkt.2) in Kraft, jedoch äußerungswert des Fahrzeuges im be- nicht vor dem vereinbarten Versicherungs- schädigten oder zerstörten Zustand. beginn. Wird die Polizze erst danach ausge- händigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen 1.5 Der Versicherer leistet die Kosten der Ver- oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten ist der Versicherungsschutz ab dem verein- Werkstätte bis zur Höhe von EUR 500.-. barten Versicherungsbeginn gegeben. 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden 5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Ein- lösung der Polizze beginnen (vorläufige 2.1 Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1) vor, leistet der Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vor- Versicherer läufigen Deckung durch den Versicherer erfor- derlich. a) die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen ein- Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des fachen Fracht- und sonstigen Transport- Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt kosten der Ersatzteile; außer Kraft, wenn der Antrag unverändert an- genommen wird und der Versicherungsnehmer b) im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges mit der Zahlung der ersten oder einmaligen im beschädigten Zustand die voraussicht- Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). lichen Kosten der Wiederherstellung; Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige c) die notwendigen Kosten der Bergung Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu und Verbringung des Fahrzeuges bis zur kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem nächsten Werkstätte, die zur ordnungs- Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes gemäßen Durchführung der Reparatur entfallende anteilige Prämie. des Fahrzeuges in der Lage ist. 2.2 Von den Kosten der Ersatzteile und der Art. 5 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Lackierung wird ein dem Alter und der Ab- nützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab Die HDI Versicherung leistet - unter Abzug einer erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Art. 8) Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein berechnet wird: solcher Abzug. 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden 2.3 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleiß- reparaturen, Minderung am Wert, äußerem An- 1.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines sehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall unter die Versicherung fallenden Ereignisses oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Ver- sicherer nicht. a) das Fahrzeug zerstört worden ist 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem b) oder infolge von Diebstahl, Raub oder Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird unbefugten Gebrauch durch betriebs- bei der Ermittlung der Versicherungsleistung fremde Personen das Fahrzeug in Verlust abgezogen. geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schaden- 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegen- meldung wieder zur Stelle gebracht wird. stände erst nach Ablauf eines Monates nach Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 3 von 11 [Seite 4] Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. 2.1 dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrecht- liche Berechtigung besitzt, die für das Lenken 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaf- wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit fungswertes ohne Abzug einer vereinbarten öffentlichem Verkehr gelenkt wird; Selbstbeteiligung vergütet. 2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch 6. Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß für Son- Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten derausstattung und Zubehör des versicherten Zustand befindet; Fahrzeuges. 2.3 dass mit dem Fahrzeug Personen unter Ein- 7. Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hin- haltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen ausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn Vorschriften befördert werden dürfen. sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegen- über dem Versicherungsnehmer und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung Art. 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) ohne Verschulden nicht erkennbar war. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Es besteht kein Versicherungsschutz für Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Schadenereignisse, Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun- 1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gen des § 6 Abs.3 Vers.VG bewirkt, werden gerichtlich strafbarer Handlungen durch den bestimmt, Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz als Tatbestandsmerkmal ist; 3.1 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, a) den Versicherungsfall unter möglichst bei der es auf die Erzielung einer Höchst- genauer Angabe des Sachverhaltes sowie geschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen; b) die Einleitung eines damit im Zusam- menhang stehenden verwaltungsbehörd- 3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegs- lichen oder gerichtlichen Verfahrens ereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen; in geschriebener Form mitzuteilen; 4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im 3.2 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sach- Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juni verhaltes beizutragen; 1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen. 3.3 dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Art. 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versiche- Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies rungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) billigerweise zugemutet werden kann; 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeit- 3.4 dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, punkt des Versicherungsfalles die Freiheit des unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung Personen, Brand, Explosion, durch Berührung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun- des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit gen des § 6 Abs. 1.a Vers. VG bewirkt, wird die Haarwild, Federwild und Haustieren auf Straßen Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über mit öffentlichem Verkehr sowie Schäden, die die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; durch Dachlawinen und von Gebäuden herab- fallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde am 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver- Fahrzeug entstehen, vom Versicherungsnehmer minderung der Gefahr oder der Verhütung oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist. gegenüber zu erfüllen sind und deren Ver- letzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraus- setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 Vers. VG bewirkt, werden bestimmt, Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 4 von 11 [Seite 5] Art. 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? Art. 11 Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpas- sung nach dem Teilindex Kfz- Sachschäden als 1. Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht- und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils Versicherungsleistungspreisindex KVLPI 2010) vereinbarten Betrag. Die vereinbarte Prämie unterliegt einer 2. Wird eine Reparatur der Windschutz-(Front), Anpassung nach dem Teilindex Kfz-Sachschäden Seiten- oder Heckscheiben durchgeführt, als Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht- kommt eine allenfalls vertragsgemäß verein- Versicherungsleistungspreisindex 2010 (KVLPI). Bei Entfall dieses Index wird zur Berechnung barte Selbstbeteiligung nicht zur Anwendung. ein gleichwertiger Nachfolgeindex herangezogen. Der Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsleistungspreisindex 2010 wird Art. 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen von der Bundesanstalt Statistik Austria wird die Versicherungsleistung ausbezahlt verlautbart und veröffentlicht. und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Ver- Das Ausmaß der Prämienanpassung des sicherungsleistung und Verjährung) Vertrages wird wie folgt berechnet: 1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss 1. Grundlagen zur Indexierung der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener Indexwert, der für den vierten Monat vor Versicherungsbeginn verlautbart wurde. Dieser 2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unab- ist in der Polizze angeführt. hängig davon ein, wenn der Versicherungs- nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem 2. Zeitpunkt der Prämienanpassung Begehren nach einer Geldleistung eine Er- klärung des Versicherers verlangt, aus welchen Die Prämienanpassung erfolgt immer zur Gründen die Erhebungen noch nicht beendet vereinbarten Prämienhauptfälligkeit des werden konnten und der Versicherer diesem Vertrages. Diese ist in der Polizze angeführt. Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht. 3. Berechnungsgrundlagen für die Prämienanpassung 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, Die Prämienanpassung findet im Ausmaß der lässt sich aber aus Gründen, die der Ver- Indexveränderung statt, die sich innerhalb des sicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, Berechnungszeitraumes ergibt. die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadenmel- 3.1 Berechnungsgrundlagen für den ersten dung nicht feststellen, hat der Versicherer auf Berechnungszeitraum (Versicherungsbeginn) Verlangen des Versicherungsnehmers angemes- sene Vorschüsse zu leisten. Als erster Berechnungszeitraum gilt jener Zeitraum, der zwischen dem vereinbarten Ausgangsindex und der dem vierten Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Monat vor der jeweils aktuellen vertraglich Beendigung der Erhebungen infolge eines vereinbarten Prämienhauptfälligkeit, Verschuldens des Versicherungsnehmers verlautbarten Indexzahl liegt. gehindert ist. Prämienanpassungen werden jedoch nicht in kürzeren als einjährigen Abständen 4. Für die Verjährung gilt § 12 Vers. VG. vorgenommen. 3.2 Berechnungsgrundlagen für die Anpassung während der Vertragslaufzeit Art. 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit wird werden? (Einschränkung des Regressrechtes die Prämienanpassung in dem Verhältnis des Versicherers) durchgeführt, das der Veränderung des aktuellen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den vierten Monat davor verlautbarten § 67 Vers. VG findet gegenüber dem berechtig- Indexzahl), gegenüber dem vorangegangenen ten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeug- vierten Monat davor verlautbarten Indexzahl) lenker) bei gleichem Sachverhalt Leistungs- entspricht. Prämienanpassungen werden je- freiheit einzuwenden gewesen wäre. doch nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Die jeweils ermittelte Prämie bildet die Willen des Versicherungsnehmers oder des über Grundlage für weitere Prämienanpassungen. das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahr- Ist im Berechnungszeitraum keine zeug lenken. Indexveränderung eingetreten, so bleibt die Prämie unverändert. Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 5 von 11 [Seite 6] 4. Wirkung der Prämienanpassung Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Ent- Prämienanpassungen wirken frühestens ab schädigung vorzunehmen. dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch die Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger HDI Versicherung AG. Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver- 5. Prämienänderungen- andere gesetzliche sicherungsperiode kündigen. Gründe Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von Prämienänderungen, die sich aufgrund einem Monat einzuhalten. Falls der Ver- anderer gesetzlicher oder vertraglicher sicherungsnehmer einen Anspruch arglistig Grundlagen ergeben, bleiben hiervon erhoben hat, kann der Versicherer mit unberührt. sofortiger Wirkung kündigen. Art. 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen Art. 14 Wann können Versicherungsansprüche können Änderungen allgemein vom Versiche- abgetreten oder verpfändet werden? rer verwendeter Bedingungen mit Wirksam- keit auf bereits bestehende Verträge ange- Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer wendet werden? endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn 1. Die HDI Versicherung AG ist berechtigt, unter Einhaltung der Formvorschriften und unter der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist Änderungen der Ver- sicherungsbedingungen vorzunehmen und die Art. 15 Wo können Ansprüche aus dem Ver- davon betroffene(n) Bedingungsstelle(n) mit Wir- sicherungsvertrag geltend gemacht werden? kung für bereits bestehende Verträge entspre- (Gerichtsstand) chend anzupassen. 2. Die Änderung(en) bzw. Abweichung(en) ist/sind Der Versicherungsnehmer und sonstige dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen anspruchsberechtigte Personen können An- und gilt (gelten) als genehmigt, sprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen den Gerichten geltend machen, in deren eines Monats ab Zugang der Mitteilung in ge- Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen schriebener Form widerspricht. Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. 3. In der Mitteilung hat die HDI Versicherung AG den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchs- Art. 16 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige recht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruches besonders anspruchsberechtigte Personen? hinzuweisen. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in Bestimmungen gelten sinngemäß auch für der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, jene Personen, die Ansprüche aus dem Ver- frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchs- sicherungsvertrag geltend machen. Diese frist. Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schaden- minderungs- und Rettungspflicht verantwort- Art. 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? lich. Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des ver- sicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung Art. 17 In welcher Form sind Erklärungen des Fahrzeuges? abzugeben? 1. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten gilt vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Ver- die geschriebene Form als vereinbart, sofern tragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver- nicht die Schriftform ausdrücklich und mit trag ohne Kündigung. gesonderter Erklärung vereinbart wurde. 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Der geschriebenen Form wird durch Zugang sowohl der Versicherer als auch der Ver- eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag dem die Person des Erklärenden hervorgeht kündigen. (z.B. Telefax oder E-Mail). Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 6 von 11 [Seite 7] Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungs- dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Ver- empfänger das Original der Erklärung mit sicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die zugehen muss. Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit Bloß mündlich oder schlüssig abgegebenen nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungs- Erklärungen und Informationen des Ver- pflicht des Versicherers zu beeinflussen oder sicherungsnehmers, des Versicherten oder die Feststellung solcher Umstände zu beein- sonstiger Dritter sind nicht wirksam. trächtigen, die erkennbar für die Leistungs- pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, Art. 18 Welches Recht ist anzuwenden? soweit die Verletzung weder auf die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- Es gilt österreichisches Recht. sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. ANHANG § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Ver- sicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. 1958 idF BGBl. Nr. 509/1994 § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungs- Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber nehmer vorher die Versicherungsbedingungen zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- Obliegenheit mitgeteilt wird. letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eines Monates, nachdem er von der Verletzung verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die laufen, sobald diesem sein Recht auf die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntge- Monates nicht, so kann er sich auf die verein- worden, so verjähren seine Ansprüche erst nach barte Leistungsfreiheit nicht berufen. zehn Jahren. § 6 (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die § 12 (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende beim Versicherer angemeldet worden, so ist Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- rechterhalten soll, tritt die vereinbarte schriebener Form übermittelten Entscheidung Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver- des Versicherers gehemmt, die zumindest mit hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der der Anführung einer der Ablehnung derzeit für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von oder vertraglichen Bestimmungen begründet Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun- ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Ver- gen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die jährung jedenfalls ein. Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die § 12 (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Ver- gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem sicherungsnehmer zum Zweck der Ver- der Versicherer dem Versicherungsnehmer minderung der Gefahr oder der Verhütung gegenüber den erhobenen Anspruch in einer einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter gegenüber - unabhängig von der Anwendbar- Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver- keit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der bundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit die Dauer von Vergleichsverhandlungen über nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Ein- den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder der der Versicherungsnehmer ohne sein soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, hat. gehemmt. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 7 von 11 [Seite 8] sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, beide Teile verpflichtet, einander die empfan- auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag genen Leistungen zurück zu gewähren; eine überhaupt oder zu den vereinbarten Bestim- Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfan- mungen abzuschließen, einen Einfluss auszu- ges an zu verzinsen. üben. Ein Umstand, nach welchem der Ver- sicherer ausdrücklich und in geschriebener Form § 21 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Ver- gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. sicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl be- § 16 (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines stehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen erheblichen Umstandes unterblieben, so kann die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheb- soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der lichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil Leistung des Versicherers gehabt hat. sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Ver- § 16 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der sicherungsnehmer ohne Einwilligung des Ver- Versicherer den nicht angezeigten Umstand sicherers weder eine Erhöhung der Gefahr kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs- Dritten gestatten. nehmers unterblieben ist; hat jedoch der Ver- sicherungsnehmer einen Umstand nicht ange- § 23 (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kennt- zeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrück- nis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung lich und genau umschrieben gefragt hat, so des Versicherers vorgenommene oder ge- kann dieser vom Vertrag nur dann zurück- stattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat treten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu fahrlässig unterblieben ist. machen. § 17 (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift zurücktreten, wenn über einen erheblichen des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Umstand eine unrichtige Anzeige macht ist. Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Ver- § 17 (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Un- letzung nicht auf einem Verschulden des Ver- richtigkeit dem Versicherer bekannt war oder sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündi- die Anzeige ohne Verschulden des Versiche- gung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen rungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. sich gelten lassen. § 18 Hatte der Versicherungsnehmer die § 24 (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht Gefahrumstände an Hand vom Versicherer in innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an geschriebener Form gestellter Fragen anzuzei- ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von gen, so kann der Versicherer wegen unterblie- der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder bener Anzeige eines Umstandes, nach dem wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor nicht ausdrücklich und genau umschrieben ge- der Erhöhung bestanden hat. fragt worden ist, nur im Falle arglistiger Ver- schweigung zurücktreten. § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung § 19 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall oder von einem Vertreter ohne Vertretungs- nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. macht abgeschlossen, so kommt für das Rück- trittsrecht des Versicherers nicht nur die Kennt- § 25 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be- nis und die Arglist des Vertreters, sondern auch stehen, wenn die Verletzung nicht auf einem die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs- Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. nehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheb- von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn lichen Umstandes ohne Verschulden unter- die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht blieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, unverzüglich gemacht wird und der Ver- wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein sicherungsfall später als einen Monat nach dem Verschulden zur Last fällt. Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, § 20 (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in Gefahr bekannt war. welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. § 25 (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des § 20 (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungs- Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die nehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes Kündigung des Versicherers abgelaufen und sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 8 von 11 [Seite 9] Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung bekannt war. des Versicherers gehabt hat. § 26 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht § 31 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer Versicherer nach den Vorschriften dieses zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegen- der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot stände oder Personen vor, auf die sich die Ver- der Menschlichkeit veranlasst wird. sicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unab- den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, hängig vom Willen des Versicherungsnehmers dass für diesen allein der Versicherer den Ver- eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Ver- trag unter den gleichen Bestimmungen nicht sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis geschlossen hätte. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- § 31 (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rück- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines trittes oder der Kündigung für einen Teil der Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist in dem der Versicherer von der Erhöhung der der Versicherungsnehmer berechtigt, das Ver- Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der sicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu Zustand wiederhergestellt ist, der vor der kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für Erhöhung bestanden hat. einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in § 27 (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der welcher der Rücktritt des Versicherers oder Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem seine Kündigung wirksam wird. Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 31 (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der § 27 (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein Versicherer wegen einer Verletzung der Vor- bekannte Umstände verursacht, die nicht nur schriften über die Erhöhung der Gefahr von der auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil einwirken, etwa durch eine Änderung von der Gegenstände oder Personen vor, auf die Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungs- sich die Versicherung bezieht so ist die Vor- recht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach schrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. sprechend anzuwenden. § 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb nicht unverzüglich gemacht, so ist der Ver- von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, rungsvertrags und nach der Aufforderung zur wenn der Versicherungsfall später als einen Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Ver- Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem sicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt müssen. als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeits- § 28 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be- tag an gerichtlich geltend gemacht wird. stehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm § 38 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche- der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der rungsfalls die Frist für die Kündigung des Ver- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- sein Verschulden verhindert war. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers § 38 (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die gehabt hat. im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer § 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt dabei auf diese hingewiesen hat. nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach § 38 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst den Umständen als vereinbart anzusehen ist, die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Ver- § 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf sicherungsnehmer auf dessen Kosten in ge- eine in der Zeit zwischen Stellung und An- schriebener Form eine Zahlungsfrist von min- nahme des Versicherungsantrages eingetretene destens zwei Wochen bestimmen; zur Unter- Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 9 von 11 [Seite 10] zeichnung genügt eine Nachbildung der eigen- händigen Unterschrift. Dabei sind die Rechts- § 68 (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn folgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder dem Ablauf der Frist verbunden sind. durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Vorschriften, ist unwirksam. Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil § 39 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der der Prämie, welcher der Dauer der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Gefahrtragung entspricht. Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge- prämie in Verzug, so ist der Versicherer von der § 68 (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass Versicherungsnehmer zurückerstattenden der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs- § 39 (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist nehmer veräußert, so tritt an die Stelle des das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung Veräußerer der Erwerber in die während der einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver- Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs- sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ist. Die Kündigung kann bereits mit der Be- des Versicherungsnehmers ein. stimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, § 69 (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- Eintrittes laufende Versicherungsperiode ent- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber der Versicherungsnehmer bei der Kündigung zur ungeteilten Hand. ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der § 69 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in An- Versicherungsnehmer innerhalb eins Monates sehung der durch das Versicherungsverhältnis nach der Kündigung oder, falls die Kündigung gegen ihn begründeten Forderungen erst dann mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr innerhalb eins Monates nach dem Ablauf der Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz- der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. buches sind entsprechend anzuwenden. § 39 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das § 39a (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeit- aber mit EUR 58,14 im Verzug, so tritt eine im punkt an ausübt, in welchem er von der Ver- § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit äußerung Kenntnis erlangt hat. des Versicherers nicht ein. § 70 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs- § 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen ge- verhältnis zu kündigen; die Kündigung kann troffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. heblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Monates nach dem Erwerb die Sachverständigen die Feststellung nicht ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der treffen können oder wollen oder sie verzögern. Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kün- digungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt Versicherung für ein künftiges Unternehmen hat. oder sonst für ein künftiges Interesse ge- nommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, § 70 (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund so ist der Versicherungsnehmer von der Ver- dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Ver- pflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Ver- äußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, sicherer kann eine angemessene der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Geschäftsgebühr verlangen. Prämie nicht. § 68 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüg- der Versicherung weg, so gebührt dem Ver- lich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom sicherer die Prämie, die er hätte erheben Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich er- können, wenn die Versicherung nur bis zu dem stattet, so ist der Versicherer von der Verpflich- Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs- der Versicherer vom Wegfall des Interesses fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt. Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 10 von 11 [Seite 11] eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver- sicherer hätte zugehen müssen. § 71 (2) Die Verpflichtung des Versicherers zu Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen wor- den ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abge- laufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. § 158 (1)Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fäl- ligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kün- digen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs- nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Version 4.0, gültig ab 01.07.2015 Seite 11 von 11
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