Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2026 (AKKB 2026), gültig ab 28.02.2026
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Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2026
(AKKB 2026)
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung AKKB 2026
2026
Vorbemerkung
Ihr Polizzendokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für Ihre beantragte Versicherung.
Der angestrebte Versicherungsschutz kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erst mit Bezahlung der ersten
oder einmaligen Prämie voll wirksam werden. Wird die Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des
Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls gewährte
vorläufige Deckung. Damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird, zahlen Sie die Folgeprämie stets zeitgerecht.
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Es können nicht alle denkbaren Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges unter
Versicherungsschutz gestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass auch im Rahmen der
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung verschiedene Einschränkungen bestehen.
Der Verlust oder die Einschränkung des Versicherungsschutzes tritt unter anderem ein bei
- Fahren ohne dazu nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften befugt zu sein
- Alkoholisierung
- nicht verkehrssicherem Fahrzeug
- grobfahrlässiger Herbeiführung eines Schadens
Wichtige Hinweise:
- Informieren Sie uns prompt über wesentliche Änderungen beim versicherten Risiko z. B. Adressenänderung,
Wechselkennzeichen usw.
Bei Verkauf des Fahrzeuges geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über und kann nur von diesem innerhalb
eines Monats gekündigt werden. Geben Sie uns daher bei einem Verkauf Namen und Adresse des neuen Besitzers
bekannt.
- Aus technischen Gründen beinhaltet die in der Polizze angeführte Fahrgestellnummer möglicherweise nur die letzten vom
Hersteller angegebenen Ziffern und Buchstaben.
Verhalten im Versicherungsfall
- Beachten Sie die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei
Verkehrsunfällen mit Personenschaden.
– Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch betriebsfremde Personen, böswillige Handlungen
betriebsfremder Personen (Vandalismus), ein Kollisionsschaden mit Tieren und mit unbekannten Kraftfahrzeugen sowie
Schäden durch Brand und Explosion sind unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
– Nehmen Sie bitte vor der Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges mit unserer Schadenabteilung Kontakt auf.
Selbstverständlich stehen wir, insbesondere Ihr Betreuer für alle Fragen im Schadenfall gerne zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2026 (AKKB 2026)
Artikel 1 Was ist versichert?
(Umfang der Versicherung)
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall?
(Versicherungsfall)
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann ist die Prämie zu bezahlen?
Wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen?
Was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
(Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie, vorläufige Deckung)
Artikel 4a Was gilt bei Hinterlegung der Kennzeichentafeln?
(Einschränkung auf Garagenrisiko, Prämiennachlass)
Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer?
(Versicherungsleistung)
Artikel 6 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(Ausschlüsse)
Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Welche besonderen Pflichten bestehen bei Eintritt des Versicherungsfalles?
(Obliegenheiten, Schadensminderungs- und Rettungspflicht)
Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
(Selbstbeteiligung)
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Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt?
Wann verjährt der Anspruch?
(Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
(Einschränkung des Regreßrechtes des Versicherers)
Artikel 11 In welchen Fällen kann ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden?
Welchen Regeln unterliegt dieses Verfahren?
(Sachverständigenverfahren)
Artikel 12 Wann ändert sich die Prämie?
(Prämienanpassung)
Artikel 13 Kaskobonus
Artikel 14 Was versteht man unter einer Versicherungsperiode?
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
(Versicherungsperiode und Vertragsdauer)
Artikel 14a Was gilt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers?
Artikel 15 Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?
(Kündigung und Wegfall des versicherten Interesses)
Artikel 16 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
(Abtretungs- und Verpfändungsverbot)
Artikel 17 Wo und innerhalb welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden?
(Gerichtsstand und Klagefrist)
Artikel 18 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 19 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
(Form der Erklärungen)
Artikel 20 Welches Recht ist anzuwenden?
(Anzuwendendes Recht)
Artikel 21 Was gilt bei Änderung des Vertrages?
(Vertragsänderungen)
Besondere Bestimmung - Sanktionsklausel
Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten)
Datenschutz - Hinweis zur Datenverarbeitung
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Artikel 1
Was ist versichert?
(Umfang der Versicherung)
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind,
gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust:
1.1 In der Teilkasko-Versicherung
1.1.1 durch folgende Naturgewalten:
unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel,
Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf
oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten
veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
1.1.2 durch Brand oder Explosion;
1.1.3 durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
1.1.4 durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
1.2 In der Vollkasko-Versicherung
1.2.1 durch folgende Naturgewalten:
unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel,
Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf
oder gegen das Fahrzeug geworfen werden;
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1.2.2 durch Brand oder Explosion;
1.2.3 durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
1.2.4 durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
1.2.5 durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
1.2.6 darüber hinaus durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert.
2. Bei Pkw, Kombi und Lkw bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind auch Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache
an Windschutz- (Front-), Seiten-, Heckscheiben und Glasdächern versichert.
3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; Sonderausstattung und Zubehör sind in dem
im Antrag bezeichneten Umfang versichert.
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall?
(Versicherungsfall)
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfaßte Schadensereignis.
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom
31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben (siehe Anhang).
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen
Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 4
Wann ist die Prämie zu bezahlen?
Wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen?
Was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
(Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie, vorläufige Deckung)
1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen
Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer
sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Neben der Prämie verrechnet der Versicherer Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die
durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). Die zum jeweiligen
Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen werden auf der Homepage www.generali.at
veröffentlicht oder auf Wunsch dem Versicherungsnehmer zugesandt.
2. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 1.) in Kraft, jedoch nicht vor dem
vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen
14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn gegeben.
4. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn
der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2.).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
Artikel 4a
Was gilt bei Hinterlegung der Kennzeichentafeln?
(Einschränkung auf Garagenrisiko, Prämiennachlass)
1. Voraussetzung: Das versicherte Fahrzeug wird durch Hinterlegung der Kennzeichentafeln oder durch Abmeldung im
Sinne des Kraftfahrgesetzes vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, stillgelegt.
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2. Während der Dauer der Stilllegung gilt das Garagenrisiko als vereinbart.
2.1. Im Rahmen des Garagenrisikos gilt die Kfz-Kaskoversicherung nur für Versicherungsfälle, die sich in der Garage oder
auf dem Abstellplatz ereignen.
2.2. Für die Dauer der Stilllegung wird ein Nachlass auf die Prämie eingeräumt.
3. Die Ausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ab
dem Zeitpunkt der Ausfolgung der Kennzeichen nach Hinterlegung bzw. neuerlichen Zulassung des Fahrzeugs, tritt
die Kaskoversicherung wieder mit dem vor der Stilllegung vereinbarten vollen Umfang in Kraft und die Prämie wird
wieder in der entsprechend vereinbarten Höhe vorgeschrieben.
4. Bei Verzicht auf die Stilllegung des Vertrages kann der Garagenrisikonachlass nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 5
Welche Leistung erbringt der Versicherer?
(Versicherungsleistung)
Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der nach
folgenden Punkten berechnet wird:
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses
– das Fahrzeug zerstört worden ist oder
– in Verlust geraten ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle
gebracht wird, oder die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß
Pkt. 1.2 ergebenden Betrag übersteigen.
1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im
gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
2.1. Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1) vor, leistet der Versicherer
– die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der
Ersatzteile;
– im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges in beschädigtem Zustand die voraussichtlichen Kosten der
Wiederherstellung, höchstens die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wert des
beschädigten Fahrzeuges;
– die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, sofern nicht ein anderer
Leistungsträger dafür aufzukommen hat.
2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug
(neu für alt) gemacht.
Bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung erfolgt ein Abzug nur bei Bereifung, Batterie und
Lackierung. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug. Bei
Antriebsakkumulatoren richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl der Betriebsjahre des Akkumulators.
Pro Betriebsjahr (ab erstmaliger Zulassung) wird ein Abzug „neu für alt“ in der Höhe von 10 % vorgenommen. Ein
Antriebsakkumulator ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb eines Elektro-
bzw. Hybridfahrzeuges.
2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder
Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht.
2.4. Bei Bruchschäden an Windschutz- (Front-), Seiten-, Heckscheiben und Glasdächern bei Pkw, Kombi und Lkw bis
1,5 Tonnen Nutzlast leistet der Versicherer grundsätzlich die Reparatur des Glases. Der Austausch der Scheibe
durch ein Neuteil wird nur nach erfolgter Besichtigung durch einen Sachverständigen des Versicherers geleistet.
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der
Versicherungsleistung abgezogen.
4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Erbringung der Versicherungsleistung wieder zur Stelle
gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.
5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 %
des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet.
6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für die in der Polizze bezeichnete Sonderausstattung und das in der Polizze
bezeichnete Zubehör. Voraussetzung ist, daß diese Sonderausstattung bzw. dieses Zubehör im versperrten
Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind.
7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche
Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.
8. Der Versicherer leistet bei Versicherung von Gebrauchtfahrzeugen ausschließlich auf Grundlage eines bei der
Antragstellung aufgenommenen „Zustandsberichtes für Kaskoversicherungsverträge von Gebrauchtfahrzeugen“.
Darin werden der Zustand des Fahrzeuges sowie alle Vorbeschädigungen vermerkt und vom Antragsteller bestätigt.
Die Leistung der Kosten der Reparatur werden um die fiktiven Kosten der Reparatur der Vorbeschädigung reduziert.
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Unrichtige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Ein Fahrzeug gilt als Gebrauchtfahrzeug, wenn
der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mit dem Erstzulassungsdatum zusammenfällt. Der Versicherer ist
berechtigt, allenfalls eine nochmalige Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Kfz-Sachverständigen vorzunehmen.
9. Als Basis zur Berechnung der Prämie dient der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich der
angegebenen Sonderausstattung.
Der Listenneupreis ist der vom Fahrzeugimporteur vorgegebene Richtpreis des Fahrzeuges inkl. aller Steuern.
Artikel 6
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(Ausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfaßt nicht Schadensereignisse,
1. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten entstehen; dies gilt auch für Schadenereignisse, welche sich ohne Beteiligung an einem
motorsportlichen Wettbewerb aber auf eigens dafür abgegrenzten Arealen ereignen;
2. die bei der Vorbereitung oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer
eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich
zusammenhängen;
4. die durch den Einfluß von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. Nr. 50/2020, in
der jeweils geltenden Fassung, entstehen.
Artikel 7
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Welche besonderen Pflichten bestehen bei Eintritt des Versicherungsfallles?
(Obliegenheiten, Schadensminderungs- und Rettungspflicht)
A. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Das versicherte Fahrzeug darf nur für die vereinbarten Zwecke genutzt werden. Wird das versicherte Fahrzeug vom
Versicherungsnehmer selbst oder mit seiner Duldung grob fahrlässig oder vorsätzlich für einen anderen Zweck
genutzt, so tritt Leistungsfreiheit des Versicherers insoweit ein, als die vereinbarte Prämie hinter jener Prämie
zurückbleibt, die tarifmäßig für das mit der vertragswidrigen Nutzung verbundene höhere Risiko zu entrichten wäre.
2. Das versicherte Fahrzeug darf vom Versicherungsnehmer selbst oder mit seiner Duldung ohne gültige
kraftfahrrechtliche Berechtigung oder unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss oder sonstige die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigenden Zustand des Lenkers oder mit offensichtlichen, schweren, die Verkehrssicherheit
beeinträchtigenden technischen Mängeln nicht in Betrieb gesetzt werden. Weiters dürfen mit dem versicherten
Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden oder
darf mit dem versicherten Fahrzeug nicht mehr Nutzlast als zulässig befördert werden.
Das Erfordernis der kraftfahrrechtlichen Berechtigung gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr gelenkt wird. Wird durch eine Verletzung dieser Obliegenheiten ein Versicherungsfall verursacht
oder erhöht sich dadurch der Schaden, so ist der Versicherer insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
B. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer verpflichtet
3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des
Sachverhaltes sowie die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder
gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen;
3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.3. vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügungen über das beschädigte Fahrzeug dem Versicherer zu
ermöglichen das Fahrzeug zu besichtigen oder den Schaden festzustellen und - soweit dies billigerweise zugemutet
werden kann - seine Zustimmung zur Reparatur oder Verwertung einzuholen;
3.4. versicherte Schäden durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand,
Explosion, Wild oder durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen entweder selbst oder durch
den Lenker unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Die Verletzung dieser Obliegenheiten mit dem Vorsatz die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung
sind, bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers, sofern diese Verletzung auf die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat.
Werden diese Obliegenheiten aus anderen Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit
des Versicherers nur insoweit ein, als die Obliegenheiten für die Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung
der Leistungspflicht und deren Umfang für den Versicherer bedeutsam sind und dies auch für den Versicherungsnehmer
erkennbar war.
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C. Schadensminderungs- und Rettungspflicht
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die
Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen.
Die vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger
Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger
Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
Artikel 8
Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
(Selbstbeteiligung)
Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der Versicherer gemäß Artikel 5, Punkt 4 Eigentum erworben
hat, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungsleistung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des erzielten
Verkaufserlöses zu erstatten.
Artikel 9
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt der
Anspruch?
(Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
1 Die Versicherungsleistung wird nach Abschluß der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen
die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, läßt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu
vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht
feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten.
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers gehindert ist.
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
Artikel 10
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
(Einschränkung des Regreßrechtes des Versicherers)
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer als
Fahrzeuglenker bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug
Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
Artikel 11
Aus welchen Gründen kann ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden?
Welchen Regeln unterliegt dieses Verfahren?
(Sachverständigenverfahren)
1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuß entscheidet.
2. Für den Ausschuß bestimmen Versicherer und Versicherungsnehmer je einen im Mitgliederverzeichnis der allgemein
beeideten gerichtlichen Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen.
Wenn ein Vertragsteil innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverständigen benennt,
wird dieser durch das zuständige Bezirksgericht bestellt. Die beiden Sachverständigen bestellen einvernehmlich vor
Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Sachverständigen als Obmann, der für den Fall, daß sie sich nicht oder nur zum
Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Sachverständigen gegebenen Grenzen
entscheidet.
Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das zuständige Bezirksgericht bestellt.
3. Der Ausschuß hat über seine Tätigkeit ein Protokoll zu führen und darin die Entscheidung schriftlich zu begründen.
4. Die Unterlagen des Verfahrens sind vom Versicherer zu verwahren.
5. Die Kosten des Sachverständigenausschusses sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen vom Versicherer
bzw. vom Versicherungsnehmer zu tragen.
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Artikel 12
Wann ändert sich die Prämie?
(Prämienanpassung)
1. Die Prämie unterliegt einer vertraglich vereinbarten Anpassung jeweils zur Hauptfälligkeit entsprechend der
Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Teilindex Kfz-Sachschäden des
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle
tretenden Index.
2. Die Prämienanpassungen erfolgen entsprechend der prozentuellen Veränderung der vereinbarten Indexwerte als
Prämienerhöhung oder Prämienabsenkung:
2.1. bei erstmaliger Anpassung wird für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung der endgültige Indexwert für
den vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monat mit dem endgültigen Indexwert für den vier
Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monat verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt;
2.2. für alle darauf folgenden Anpassungen wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor Hauptfälligkeit des
Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert des Vorjahres verglichen und die prozentuelle
Veränderung ermittelt.
3. Die erstmalige Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 2 Monaten ab Vertragsbeginn.
Die Prämienanpassungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch
den Versicherer wirksam.
4. Kündigungsrecht
Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen der Punkte 1. bis 3. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monats, nachdem ihm der Versicherer die erhöhte Prämie und den Grund der
Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem
Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Artikel 13
Kaskobonus
Wird der Kaskobonus vertraglich vereinbart, wird dieser gemäß den tariflichen Bestimmungen bemessen.
Die Vergabe des Kaskobonus erfolgt einmalig zu Vertragsbeginn.
Artikel 14
Was versteht man unter einer Versicherungsperiode?
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
(Versicherungsperiode und Vertragsdauer)
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der
Zeitraum eines Jahres. Der Zeitraum eines Jahres beginnt mit dem in der Polizze vereinbarten Versicherungsbeginn
und wird Versicherungsjahr genannt.
2. Vertragsdauer und Vertragsverlängerung
2.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung.
2.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag
automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der
vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird.
Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens
einen Monat vor Ablaufdes Versicherungsvertrages beim anderen Vertragspartner einlangt. Langt die Kündigung
rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Pkt. 1) unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
gehören (Verbraucherverträgen), gilt zudem Folgendes:
2.2.1 Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann.
Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die mit der Kündigungsmöglichkeit
verbundenen Rechtsfolgen (siehe unten Pkt. 2.2.2 und 2.2.3) zu informieren.
2.2.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe den vorstehenden Punkt 2.2.1), aber auch
schon davor, die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die
Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
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2.2.3 Wenn die Kündigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer beim Versicherer einlangt,
verlängert sich der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene
Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden.
2.3 Wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können beide Vertragspartner den
Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Punkt 1) unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Artikel 14a
Was gilt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers?
Der Versicherer kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers das
Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 14 Abs. 1 VersVG, siehe Anhang).
Artikel 15
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?
(Kündigung und Wegfall des versicherten Interesses)
1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung vorzunehmen.
Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
2. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69
ff VersVG.
3. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslaufzeit.
Artikel 16
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
(Abtretungs- und Verpfändungsverbot)
Versicherungsansprüche können nur abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach
endgültig festgestellt sind und der Versicherer der Abtretung oder Verpfändung zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
Artikel 17
Wo und innerhalb welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden?
(Gerichtsstand und Klagefrist)
1. Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
2. Wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Ablehnung durch den
Versicherer nicht gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG
leistungsfrei.
Falls eine Entscheidung des Sachverständigenausschusses (Art. 11) beantragt wird, endet die Frist erst einen Monat
nach dieser Entscheidung.
Artikel 18
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
1. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu.
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer
für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadensminderungs- und der Rettungspflicht verantwortlich.
Artikel 19
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
(Form der Erklärungen)
Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit
dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die
Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
(ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die
Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und Informationen (mit Unterschrift) sind
selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.
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[Seite 10]
Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt
bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen.
Artikel 20
Welches Recht ist anzuwenden?
(Anzuwendendes Recht)
Auf den Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 21
Was gilt bei Änderung des Vertrages?
(Vertragsänderungen)
1. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung oder des Versicherungsvertrages erlangen
nach Ablauf von zwei Monaten ab der schriftlichen Verständigung des Versicherungsnehmers Rechtsgültigkeit,
sofern bis dahin kein Widerspruch in geschriebener Form des Versicherungsnehmes beim Versicherer einlangt.
2. Der Versicherer wird in seiner Verständigung an den Versicherungsnehmer auf die Tatsache der Änderung der
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung oder des Versicherungsvertrages hinweisen sowie darauf,
dass ein Stillschweigen des Versicherungsnehmers nach Ablauf von zwei Monaten ab der Verständigung als
Zustimmung zur Änderung gilt.
3. Widerspricht der Versicherungsnehmer dem Vorschlag des Versicherers zur Änderung der Allgemeinen Bedingungen
für die Kfz-Kaskoversicherung oder des Versicherungsvertrages, ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der
Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag binnen einem Monat zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen.
Kündigt der Versicherer, so muss zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer und
der nächsten Hauptfälligkeit ein Zeitraum von mindestens einem Monat verbleiben.
Besondere Bestimmung - Sanktionsklausel
1. Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, erbringt
der Versicherer keine Leistungen aus diesem Vertrag an die sanktionierte Person. Der Versicherer ist in diesem Fall
nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt:
- Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
- Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder
- Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder
- rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches.
Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von
Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen.
2. Kündigung nach Verhängung von Sanktionsmaßnahmen
Werden gegen den Versicherungsnehmer oder gegen die versicherte Person Sanktionen im Sinne der
Bestimmungen gemäß Punkt 1. verhängt, können ab Kenntnis der Sanktion der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag jederzeit und der Versicherer innerhalb von 3 Monaten kündigen.
Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des
Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten)
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner
2012)
Andorra Frankreich Lettland Polen Slowenien
Belgien Griechenland Litauen Portugal Spanien
Bulgarien Großbritannien Luxemburg Rumänien Tschechien
Dänemark Irland Malta Schweden Ungarn
Deutschland Island Niederlande Schweiz Zypern
Estland Italien Norwegen Serbien
Finnland Kroatien Österreich Slowakei
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[Seite 11]
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Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
- zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§8
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor
dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als
ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden
Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für
beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das
Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
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[Seite 12]
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für
eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des
Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen
längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
§ 12
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so
beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist;
ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum
Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 14
(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu
kündigen.
§ 16
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf
den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen,
einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der
Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau
umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig unterblieben ist.
§ 17
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige
Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 23
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine
Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 24
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
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[Seite 13]
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei
denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug,
so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 62
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die
Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen
zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch
bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
§ 67
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den
Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner
Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
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[Seite 14]
§ 68
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so
ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die
er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge
eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach
Kriegsende zu zahlen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)
§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in
die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer
und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten
Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394
bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis,
so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der
Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer
die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich
unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit
des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist.
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Volltext aufklappen: Generali AKHB 2023 in der Fassung 12.2023
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 12/2023
(AKHB 2023 idF 12/2023)
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
12.2023 Seite 1 von 16
[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die AKHB 2023 idF 12/2023
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 12/2023
Vorbemerkung
Ihr Polizzendokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für Ihre beantragte Versicherung.
Der angestrebte Versicherungsschutz kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erst mit Bezahlung der ersten
oder einmaligen Prämie voll wirksam werden. Wird die Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des
Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls gewährte
vorläufige Deckung. Damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird, zahlen Sie die Folgeprämie stets zeitgerecht.
Grundsätzlicher Inhalt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen die Befriedigung
begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, wenn durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges ein
Personen-, Sach- oder reiner Vermögensschaden entstanden ist. Bei einem reinen Vermögensschaden ist die
Versicherungsleistung mit EUR 80.000,00 pro Versicherungsfall begrenzt.
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Es können nicht alle denkbaren Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges unter
Versicherungsschutz gestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass auch im Rahmen der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verschiedene Einschränkungen bestehen.
Der Verlust oder die Einschränkung des Versicherungsschutzes tritt unter anderem ein bei
- Fahren ohne dazu nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften befugt zu sein
- Alkoholisierung
- nicht verkehrssicherem Fahrzeug
Wichtige Hinweise:
- Informieren Sie uns prompt über wesentliche Änderungen beim versicherten Risiko z. B. Adressenänderung,
Wechselkennzeichen usw.
Bei Verkauf des Fahrzeuges geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über und kann nur von diesem innerhalb
eines Monats gekündigt werden. Geben Sie uns daher bei einem Verkauf Namen und Adresse des neuen Besitzers
bekannt.
- Beachten Sie das in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltende Bonus/Malus-System für Pkw, Kombi
(einschließlich Taxi und Mietwagen), LKW bis 1,5 t Nutzlast und Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht.
- Aus technischen Gründen beinhaltet die in der Polizze angeführte Fahrgestellnummer möglicherweise nur die letzten vom
Hersteller angegebenen Ziffern und Buchstaben.
Verhalten im Versicherungsfall
- Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei
Personenverletzung.
- Verständigen Sie uns unverzüglich von einem Schadenfall, einer Anspruchserhebung oder der Einleitung eines allfälligen
Straf- oder Zivilverfahrens.
Selbstverständlich stehen wir, insbesondere Ihr Betreuer für alle Fragen im Schadenfall gerne zur Verfügung.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurden der zuständigen
Versicherungsaufsichtsbehörde, der Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, am 1. Dezember 2023
übermittelt.
Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den unverbindlichen
Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs sind im Sinne des § 18 Abs. 4 KHVG 1994
im Textteil (ausgenommen Überschriften) durch Kursivschrift gekennzeichnet und am Ende des Bedingungstextes erläutert.
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2023
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen
Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers
leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
(Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
allgemeinen und was versteht man unter vorläufiger Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
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Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
(Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife
mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie?
(Bonus-Malus)
Artikel 15a Was versteht man unter einem Schadenersatzbeitrag?
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet
werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
(Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber
den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,
wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder
zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch
Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen
Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers
leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung
des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen
können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies
gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers
begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind.
Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder
Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen
könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn,
jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros
der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl.
Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben (siehe Anhang).
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen
Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
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[Seite 4]
Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren
Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 verzichtet worden ist, erstreckt
sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen
Versicherungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern
und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem
Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von
der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages
erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden
Aufwendungen zu fordern.
Artikel 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den
vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und, sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen
werden auf diese angerechnet.
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine
Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen.
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel 2000/02 für
Österreich und ein Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen.
Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
allgemeinen und was versteht man unter vorläufiger Deckung?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die
Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet
bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst
danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung
gemäß § 61 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn
der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
- des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen
Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges;
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[Seite 5]
3. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug
beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich
tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen
Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im
Rahmen üblicher Hilfeleistung;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht
seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig
von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder
nicht;
5. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren
Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1
Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
6. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs 1 a VersVG
(siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;
1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln
jeweils angebracht sind.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung,
der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
entspricht.
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit
des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
Straßenverkehrsvorschriften befindet;
2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und
anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne
Verschulden nicht erkennbar war.
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer
rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in
einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung,
der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
entspricht.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang)
bewirkt, werden bestimmt,
3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind,
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen;
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
anzuzeigen.
Die Pkte. 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst
ersetzt.
Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur
Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung dieser
Obliegenheiten nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3.
wird hiedurch nicht berührt.
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5. außer im Falle des Pktes 3.3. letzter Absatz ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des
geschädigten Dritten nicht anzuerkennen;
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3.6. außer im Falle des Pktes 3.3. letzter Absatz ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht
in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
3.7. dem Versicherer außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über
den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und
jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
Artikel 10
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das
Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen
eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
Gefahr beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt
je EUR 11.000,00, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,00.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu
verschaffen;
2.2. wenn eine der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7. genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Im Falle des Pktes. 2.1. ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des
verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Pktes. 2.2. bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
Artikel 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1. Die Prämie unterliegt gemäß § 14b KHVG einer vertraglich vereinbarten jährlichen Anpassung zur Hauptfälligkeit
entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle
tretenden Index.
2. Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor
Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert des Vorjahres, bei erstmaliger
Anpassung mit dem endgültigen Indexwert für den vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monat, verglichen und
die prozentuelle Veränderung ermittelt.
Die Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen Veränderung zur Hauptfälligkeit des Vertrages als
Prämienerhöhung oder Prämienabsenkung.
3. Prämienanpassungen auf Grund der Punkte 1. – 2. werden nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
vorgenommen; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den
Versicherer wirksam. Eine erstmalige Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
Versicherungsbeginn.
4. Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen der Punkte 1. – 2. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem ihm der Versicherer die erhöhte Prämie und den Grund der
Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit
dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung
ausdrücklich hinzuweisen.
Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung,
sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
- Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen, seinen
allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2. Prämienerhöhungen auf Grund des Pktes 1. können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen
werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den
Versicherer wirksam. Eine erstmalige Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
Versicherungsbeginn.
3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmungen des Pktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der
Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit
dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung
ausdrücklich hinzuweisen.
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Artikel 14
Unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen.
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der Versicherungsnehmer
nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht.
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und
die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit
Ablauf der Widerspruchsfrist.
Artikel 15
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus)
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobilen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht und
Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutzlast wird die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf
bemessen.
1. Grundstufe
Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gem. Pkt 4 (Übergang der Einstufung) der Schadenverlauf eines früheren
Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6 ersichtlichen
Tabelle berechnet.
2. Schadenfreiheit
2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres
(Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem
Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen.
2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt 3.2 zu berücksichtigender
Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn
jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 (bei
erstmaliger Einstufung) bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden
haben.
3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
3.1. Für jeden gem. Pkt 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines
Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem
Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hiefür eine
Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche
Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
Entschädigungsleistungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nach dem er von der
Entschädigungsleistung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn
Leistungen ausschließlich aufgrund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen
Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung wird dem Versicherungsnehmer nach
abschließender Erledigung des Versicherungsfalles vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung
hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung rückerstattet und führt derselbe
Versicherungsfall nachträglich zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem
Versicherungsnehmer frei, nach endgültig abschließender Erledigung des Versicherungsfalles auch diese weiteren
Leistungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der
Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
4. Übergang der Einstufung
4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige
Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder
innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
- ein naher Angehöriger des VN das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, oder
- ein Leasingnehmer oder Mieter dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das
Eigentum an ihm erwirbt, oder
- ein Dienstnehmer der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem
Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt wenn der frühere
Versicherungsnehmer im Sinne des Pkt. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Adoptiv- und Pflegekinder sowie Adoptiv- und Pflegeeltern und die
eheähnliche Gemeinschaft sind gleichgestellt.
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4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer anstelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das
versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem
Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf
des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt anstelle eines anderen erworben, wenn der
Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des
versicherten Interesses erfolgt.
4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug von demselben Versicherungsnehmer innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird
der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet.
5. Berichtigung der Einstufung
5.1. Wurde ein Versicherungsfall gern. Pkt. 3.2 berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu
erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine
höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
5.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine
Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2, letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der
Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.
6. Prämienstufen
Prämienstufe % der Tarifprämie Prämienstufe % der Tarifprämie
–3 45 8 90
–2 45 9 100 (Grundstufe)
–1 45 10 120
0 45 11 120
1 50 12 140
2 55 13 140
3 60 14 170
4 65 15 170
5 70 16 200
6 75 17 200
7 80
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufes (§ 16
KHVG) auszustellen.
Artikel 15 a
Was versteht man unter einem Schadenersatzbeitrag?
Schadenersatzbeitrag ist die bis zu einem bestimmten Umfang erfolgende Erstattung der Ersatzleistungen, die der
Versicherer zu seinen Lasten erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer. Wird ein solcher vereinbart, gilt:
1. Zahlungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen
solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden für den Schadenersatzbeitrag nicht berücksichtigt.
2. Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleibt der Versicherungsnehmer für die während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages
verpflichtet.
Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer bleibt dieser für die während der
Dauer seines Eigentums eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet.
3. Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer Zahlung des Versicherers mit Ablauf einer Frist von sechs Wochen
fällig.
Nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer
innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung
und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
4. Der Schadenersatzbeitrag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 ff. VersVG sinngemäß
anzuwenden sind. Er ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der jeweils
geltenden Fassung.
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Artikel 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
1.. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur
Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der
Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
1.. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
§ 158 VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
§ 158 h VersVG.
3. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
Artikel 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens drei Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen,
wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß
§ 52 KFG hinterlegt hat.
Artikel 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei
den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland
haben.
Artikel 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die
Bestimmungen der Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten
angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt eigener Wahl
vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.
Artikel 21
Welche Sonderbestlmmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen
Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1.
2. Anhänger
2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die
Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.
Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger
verwendet.
2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das
Zugfahrzeug zusammenhängen, und zwar
2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche
Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt;
in diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen
(§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug,
an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist
Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
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Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
1. Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang
mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne
Unterschrift), sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
2. Die Anzeigen und Erklärungen in geschriebener Form müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft
aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht
SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Anzeigen und
Erklärungen in Schriftform sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam. Schriftform bedeutet,
dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen
muss.
3. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die
zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen.
Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs
Artikel 6: Den Verträgen wird die Allgemeine Sterbetafel 2000/02 für Österreich zugrunde gelegt.
Artikel 8, Pkt. 2 und 3: Zum besseren Verständnis werden einzelne Bestimmungen über Risikoausschlüsse, die in einem
Punkt (MB, Art. 8 Pkt. 2) komprimiert waren, in zwei Punkten, ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber den
Musterbedingungen, dargestellt.
Artikel 9, Pkt. 3: Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung über die Einschränkung der Obliegenheit der
Verständigungspflicht (MB, Art. 9, Pkt. 3), mit dem logisch zusammengehörenden Punkt des selben Artikels, ohne
inhaltliche Veränderung gegenüber den Musterbedingungen, zusammengefasst.
Artikel 12: Der Versicherer bestimmt die Prämienanpassung als einen integrierten lnhalt der Vertragsvereinbarung. Auf
Grundlage der gesetzlichen Bestimmung des § 14b KHVG wird als Maßstab für die Prämienänderung die Entwicklung des
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016 herangezogen.
Die Prämienanpassung erfolgt gemäß der Entwicklung des zur Hauptfälligkeit des Vertrages letztaktuellen endgültigen
monatlichen Indexwertes. Im Zeitpunkt der Hauptfälligkeit/des Vertragsabschlusses ist der Indexwert für den Monat der
Hauptfälligkeit/des Vertragsabschlusses/regelmäßig nicht verfügbar. Die Bundesanstalt Statistik Austria ermittelt und
veröffentlicht monatlich den Indexwert für den dritten vorangehenden Monat als vorläufige Zahl. Gleichzeitig wird der
Indexwert für den vierten vorangehenden Monat als endgültige Zahl veröffentlicht. Demgemäß wird dieser endgültige
monatliche Indexwert als maßgeblicher Indexwert herangezogen.
Es wird vereinbart, dass in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn keine Prämienanpassung erfolgt.
Artikel 13: Es wird vereinbart, dass in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn keine Prämienanpassung erfolgt.
Artikel 15: Bei Personen-, Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobilen bis 3,5 t Gesamtgewicht und
Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutzlast wird bei der Prämienbemessung der Schadenverlauf berücksichtigt.
Artikel 15a: Ergänzend zu den Musterbedingungen wird bedingungsgemäß ein Schadenersatzbeitrag verankert, welcher
nach festgelegten Kriterien vorgeschrieben wird.
Artikel 18: Das Mindesterfordernis für die Kennzeichenhinterlegung bei der Vereinbarung des Ruhens des Vertrages wird
von sechs auf drei Monate verkürzt.
Artikel 22: Zum besseren Verständnis wurde abweichend von den Musterbedingungen eine ausführlichere Definition der
geschriebenen Form von Erklärungen gewählt.
Weiters wurde die in § 10 VersVG enthaltene Regelung betreffend Wohnsitzänderung präzisiert.
Zur besseren Lesbarkeit wurde der Artikel in Punkten gegliedert.
Anhang
Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
Hinweis: Die angegebenen gesetzlichen Mindestversicherungssummen gelten ab 01.04.2022 gemäß KHVG 1994,
Änderung BGBl. I Nr. 245/2021 i.d.F. 31.12.2021.
§9
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall
Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche
Versicherungssumme).
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(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die
Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit
mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15,580.000 Euro,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich
3,900.000 Euro,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Plätzen 7,790.000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze
zusätzlich 3,900.000 Euro,
4. für alle anderen Fahrzeuge 7,790.000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
1. alle Personenschäden
a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen
mit mehr als acht,jedochnicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14,240.000 Euro,
b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu
3,900.000 Euro,
c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6,450.000 Euro und für je weitere angefangene fünf
Plätze zusätzlich bis zu 3,900.000 Euro,
d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6,450.000 Euro,
2. alle Sachschäden bis zu 1,340.000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögensschäden
80.000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind,
beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7,790.000 Euro,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15,580.000 Euro,
3. für Sachschäden insgesamt 15,580.000 Euro,
4. für bloße Vermögensschäden 80.000 Euro.
§ 14.
(1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich
gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ 14a.
(1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechtes beginnt zu
laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Prämienerhöhung
mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der
Prämienerhöhung.
(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu
erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die
Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
§ 14b.
(1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt
Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über
Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam frühestens nach
einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den
Versicherungsnehmer.
§ 24.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so
bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in
Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4
KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist
beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
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(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden
Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den
Versicherungsnehmer auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Auszug aus dedem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
§1
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl.
Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen
gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und
Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit
öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle
gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder
Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen
Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische
Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck
gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
§ 43
(1) Die Zulassung eines Krattfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der
Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem
Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein,
so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der
Abmeldung zu verständigen.
§ 52
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein
Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,
hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden
sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach
Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu
hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt
jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafe!n dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefoIgt werden,
wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf
erfolgt ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 61
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung
aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftptlichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser
Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
(1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. Name des ausstellenden Versicherers,
2. Nummer der Versicherungsbestätigung,
3. Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts
4. Gültigkeitsbeginn und
5. Ausstellungsdatum.
Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im
Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der
Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum.
§ 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.
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§ 83
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden,
wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemaß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese
Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
Auszug aus dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
§6
(1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im
Sinne des Abs. 2 verursacht wurden, das
1. nicht versicherungspflichtig im Sinne des KFG 1967 ist oder
2. seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom
07.10.2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02.12.2021, S. 1, in einem
anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
(2) Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gelten
1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit
a) einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder
b) einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 14 km/h,
2. jeder Anhänger, der mit einem unter Z 1 genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er
angekuppelt oder abgekuppelt ist.
Unbeschadet der Z 1 und der Z 2 gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit
körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung. Als Fahrzeuge im Sinne
dieser Bestimmung gelten auch Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967.
(3) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des
Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen
Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein
Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn
1. das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht so verwendet wurde, wie es seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht,
unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug
verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht oder
2. das Fahrzeug bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität in einem abgegrenzten Gebiet mit
Zugangsbeschränkungen verwendet wird und der Veranstalter der Aktivität oder eine andere Partei eine alternative
Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen
Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt
oder
3. der Schaden durch Unfall von einem in § 1 Abs. 2 lit. B KFG 1967 angeführten Fahrzeug, das nicht zur Verwendung
auf öffentlichen Strassen zugelassen ist, im für die Öffentlichkeit aufgrund einer rechtlichen oder physischen
Beschränkung nicht zugänglichen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt
wird oder
4. das Fahrzeug gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen ist.
Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des
Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten)
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner
2012)
Andorra Frankreich Lettland Polen Slowenien
Belgien Griechenland Litauen Portugal Spanien
Bulgarien Großbritannien Luxemburg Rumänien Tschechien
Dänemark Irland Malta Schweden Ungarn
Deutschland Island Niederlande Schweiz Zypern
Estland Italien Norwegen Serbien
Finnland Kroatien Österreich Slowakei
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Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
- zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 10
(1) Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem
Versicherungsnehmer zugegangen wäre.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so sind bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 23
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine
Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
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(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 27
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr
ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter
Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht
des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug,
so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 68
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so
ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die
er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge
eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach
Kriegsende zu zahlen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)
§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in
die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
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(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer
und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten
Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394
bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis,
so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der
Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer
die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich
unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit
des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist.
§ 150
(1) Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von
einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfaßt auch die
Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten
auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
§ 158
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung
dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist
jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
§ 158h
Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß.
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