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Versicherungsmakler / Motorradversicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) / Bedingungsarchiv

Generali Motorradversicherung (auch ÖAMTC): die Bedingungen im Volltext

Generali Motorradversicherung (auch über den ÖAMTC) mit Kfz-Haftpflicht nach AKHB 2023 und Teil- oder Vollkasko nach AKKB 2026: Tiere aller Art auf öffentlichen Straßen, Garagenrisiko bei Hinterlegung, Ausschluss von Motorsport und abgegrenzten Arealen, ohne Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit, Neuwertentschädigung und Schutzbrief.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“AKHB Artikel 1, Seite 1
Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller)ja„Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr“AKHB Artikel 21 Pkt. 1, Seite 9
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen“Artikel 4.1, Seite 3
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO)nicht geregelt
Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnein„grobfahrlässiger Herbeiführung eines Schadens“AKKB Vorbemerkung, Sachliche Begrenzung, Seite 2
Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote)ja„unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss oder sonstige die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand des Lenkers“AKKB Artikel 7 Pkt. 2, Seite 6

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschalja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.“Artikel 6.1, Seite 4
Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschädenja, bis zur Versicherungssumme„d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6,450.000 Euro“Anhang, § 9 KHVG, Seite 11
Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschütztnicht geregelt
Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland)nicht geregelt
Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht)nicht geregelt
Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw)nein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;“Artikel 8.1, Seite 4
Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichertja„Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.“Artikel 21.2.1, Seite 9
Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica)nicht geregelt

Teilkasko, Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“AKKB Artikel 8, Seite 7
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„durch Brand oder Explosion;“AKKB Artikel 1 Pkt. 1.1.2, Seite 2
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftradsja, bis zur Versicherungssumme„durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;“AKKB Artikel 1 Pkt. 1.1.3, Seite 3
Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind“AKKB Artikel 1 Pkt. 1, Seite 3
Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert)nicht geregelt
Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschädennicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme„unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).“AKKB Artikel 1 Pkt. 1.1.1, Seite 3
Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken)nicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;“AKKB Artikel 1 Pkt. 1.1.4, Seite 3
Tierbiss mit Folgeschäden (Marder)nicht geregelt

Vollkasko und Sturz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“AKKB Artikel 8, Seite 7
Unfall, auch selbst verschuldetja, bis zur Versicherungssumme„darüber hinaus durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert.“AKKB Artikel 1 Pkt. 1.2.6, Seite 4
Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangierennicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;“AKKB Artikel 1 Pkt. 1.2.5, Seite 3
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftradnicht geregelt
Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.“AKKB Artikel 3 Pkt. 2, Seite 4
Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro)nicht geregelt

Entschädigung, Zubehör und Bekleidung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten)nein„Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).“AKKB Artikel 5 Pkt. 1.2, Seite 4
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten)nicht geregelt
Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertsja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).“AKKB Artikel 5 Pkt. 1.2, Seite 4
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungnicht geregelt
Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichertnicht geregelt
Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Sonderausstattung und Zubehör sind in dem im Antrag bezeichneten Umfang versichert.“AKKB Artikel 1 Pkt. 3, Seite 4
Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert“AKKB Artikel 1 Pkt. 3, Seite 3
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.“AKKB Artikel 5 Pkt. 7, Seite 5
Abschleppkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, sofern nicht ein anderer Leistungsträger dafür aufzukommen hat.“AKKB Artikel 5 Pkt. 2.1, Seite 4
Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortnicht geregelt
Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortnicht geregelt
Abschleppen des Kraftradsnicht geregelt
Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellungnicht geregelt
Mietfahrzeug oder Ersatzmotorradnein„Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht.“AKKB Artikel 5 Pkt. 2.3, Seite 5
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Krankenrücktransport des Fahrersnicht geregelt

Saison, Fahrer und Rabatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Saisonkennzeichen und Regeln für die Saisonja„Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens drei Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen,“Artikel 18, Seite 8
Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm)ja„Im Rahmen des Garagenrisikos gilt die Kfz-Kaskoversicherung nur für Versicherungsfälle, die sich in der Garage oder auf dem Abstellplatz ereignen.“AKKB Artikel 4a Pkt. 2.1, Seite 4
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Rabattschutz oder Rückstufungsschutznicht geregelt
Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeugja„ein naher Angehöriger des VN das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, oder“Bonus-Malus, Pkt. 4.1, Seite 7
Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrersja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 3
Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung)nicht geregelt
Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;“Artikel 9.1.1, Seite 5

Pflichten, Ausschlüsse und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum)nicht geregelt
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainingsja„die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; dies gilt auch für Schadenereignisse, welche sich ohne Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb aber auf eigens dafür abgegrenzten Arealen ereignen“AKKB Artikel 6 Pkt. 1, Seite 5
Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgenja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“AKHB Artikel 9 Pkt. 2.1, Seite 5
Obliegenheiten vor dem Schadenfallja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“AKHB Artikel 9 Pkt. 2.1, Seite 5
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 9.3.3, Seite 5
Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,00, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,00.“Artikel 11.1, Seite 5
Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.“Anhang, § 14 KHVG, Seite 11
Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme)ja„die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen;“AKKB Artikel 6 Pkt. 3, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Generali Motorradversicherung (auch ÖAMTC)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2026 (AKKB 2026), gültig ab 28.02.2026
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2026 (AKKB 2026) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 02.2026 Seite 1 von 14 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung AKKB 2026 2026 Vorbemerkung Ihr Polizzendokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für Ihre beantragte Versicherung. Der angestrebte Versicherungsschutz kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erst mit Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie voll wirksam werden. Wird die Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls gewährte vorläufige Deckung. Damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird, zahlen Sie die Folgeprämie stets zeitgerecht. Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Es können nicht alle denkbaren Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges unter Versicherungsschutz gestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass auch im Rahmen der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung verschiedene Einschränkungen bestehen. Der Verlust oder die Einschränkung des Versicherungsschutzes tritt unter anderem ein bei - Fahren ohne dazu nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften befugt zu sein - Alkoholisierung - nicht verkehrssicherem Fahrzeug - grobfahrlässiger Herbeiführung eines Schadens Wichtige Hinweise: - Informieren Sie uns prompt über wesentliche Änderungen beim versicherten Risiko z. B. Adressenänderung, Wechselkennzeichen usw. Bei Verkauf des Fahrzeuges geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über und kann nur von diesem innerhalb eines Monats gekündigt werden. Geben Sie uns daher bei einem Verkauf Namen und Adresse des neuen Besitzers bekannt. - Aus technischen Gründen beinhaltet die in der Polizze angeführte Fahrgestellnummer möglicherweise nur die letzten vom Hersteller angegebenen Ziffern und Buchstaben. Verhalten im Versicherungsfall - Beachten Sie die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden. – Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch betriebsfremde Personen, böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus), ein Kollisionsschaden mit Tieren und mit unbekannten Kraftfahrzeugen sowie Schäden durch Brand und Explosion sind unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. – Nehmen Sie bitte vor der Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges mit unserer Schadenabteilung Kontakt auf. Selbstverständlich stehen wir, insbesondere Ihr Betreuer für alle Fragen im Schadenfall gerne zur Verfügung. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2026 (AKKB 2026) Artikel 1 Was ist versichert? (Umfang der Versicherung) Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? (Versicherungsfall) Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? (Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie, vorläufige Deckung) Artikel 4a Was gilt bei Hinterlegung der Kennzeichentafeln? (Einschränkung auf Garagenrisiko, Prämiennachlass) Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? (Versicherungsleistung) Artikel 6 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse) Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Welche besonderen Pflichten bestehen bei Eintritt des Versicherungsfalles? (Obliegenheiten, Schadensminderungs- und Rettungspflicht) Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? (Selbstbeteiligung) 02.2026 Seite 2 von 14 [Seite 3] Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt? Wann verjährt der Anspruch? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regreßrechtes des Versicherers) Artikel 11 In welchen Fällen kann ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden? Welchen Regeln unterliegt dieses Verfahren? (Sachverständigenverfahren) Artikel 12 Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Kaskobonus Artikel 14 Was versteht man unter einer Versicherungsperiode? Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? (Versicherungsperiode und Vertragsdauer) Artikel 14a Was gilt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers? Artikel 15 Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? (Kündigung und Wegfall des versicherten Interesses) Artikel 16 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? (Abtretungs- und Verpfändungsverbot) Artikel 17 Wo und innerhalb welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und Klagefrist) Artikel 18 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Artikel 19 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? (Form der Erklärungen) Artikel 20 Welches Recht ist anzuwenden? (Anzuwendendes Recht) Artikel 21 Was gilt bei Änderung des Vertrages? (Vertragsänderungen) Besondere Bestimmung - Sanktionsklausel Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten) Datenschutz - Hinweis zur Datenverarbeitung Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Artikel 1 Was ist versichert? (Umfang der Versicherung) 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust: 1.1 In der Teilkasko-Versicherung 1.1.1 durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. 1.1.2 durch Brand oder Explosion; 1.1.3 durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; 1.1.4 durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; 1.2 In der Vollkasko-Versicherung 1.2.1 durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; 02.2026 Seite 3 von 14 [Seite 4] 1.2.2 durch Brand oder Explosion; 1.2.3 durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; 1.2.4 durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; 1.2.5 durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; 1.2.6 darüber hinaus durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert. 2. Bei Pkw, Kombi und Lkw bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind auch Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-, Heckscheiben und Glasdächern versichert. 3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; Sonderausstattung und Zubehör sind in dem im Antrag bezeichneten Umfang versichert. Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? (Versicherungsfall) Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfaßte Schadensereignis. Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben (siehe Anhang). 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 4 Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen? Was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? (Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie, vorläufige Deckung) 1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Neben der Prämie verrechnet der Versicherer Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen werden auf der Homepage www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch dem Versicherungsnehmer zugesandt. 2. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 1.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 4. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2.). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 4a Was gilt bei Hinterlegung der Kennzeichentafeln? (Einschränkung auf Garagenrisiko, Prämiennachlass) 1. Voraussetzung: Das versicherte Fahrzeug wird durch Hinterlegung der Kennzeichentafeln oder durch Abmeldung im Sinne des Kraftfahrgesetzes vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, stillgelegt. 02.2026 Seite 4 von 14 [Seite 5] 2. Während der Dauer der Stilllegung gilt das Garagenrisiko als vereinbart. 2.1. Im Rahmen des Garagenrisikos gilt die Kfz-Kaskoversicherung nur für Versicherungsfälle, die sich in der Garage oder auf dem Abstellplatz ereignen. 2.2. Für die Dauer der Stilllegung wird ein Nachlass auf die Prämie eingeräumt. 3. Die Ausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung der Kennzeichen nach Hinterlegung bzw. neuerlichen Zulassung des Fahrzeugs, tritt die Kaskoversicherung wieder mit dem vor der Stilllegung vereinbarten vollen Umfang in Kraft und die Prämie wird wieder in der entsprechend vereinbarten Höhe vorgeschrieben. 4. Bei Verzicht auf die Stilllegung des Vertrages kann der Garagenrisikonachlass nicht in Anspruch genommen werden. Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? (Versicherungsleistung) Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird: 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses – das Fahrzeug zerstört worden ist oder – in Verlust geraten ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird, oder die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Pkt. 1.2 ergebenden Betrag übersteigen. 1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden 2.1. Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1) vor, leistet der Versicherer – die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile; – im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges in beschädigtem Zustand die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung, höchstens die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wert des beschädigten Fahrzeuges; – die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, sofern nicht ein anderer Leistungsträger dafür aufzukommen hat. 2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht. Bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung erfolgt ein Abzug nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug. Bei Antriebsakkumulatoren richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl der Betriebsjahre des Akkumulators. Pro Betriebsjahr (ab erstmaliger Zulassung) wird ein Abzug „neu für alt“ in der Höhe von 10 % vorgenommen. Ein Antriebsakkumulator ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb eines Elektro- bzw. Hybridfahrzeuges. 2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. 2.4. Bei Bruchschäden an Windschutz- (Front-), Seiten-, Heckscheiben und Glasdächern bei Pkw, Kombi und Lkw bis 1,5 Tonnen Nutzlast leistet der Versicherer grundsätzlich die Reparatur des Glases. Der Austausch der Scheibe durch ein Neuteil wird nur nach erfolgter Besichtigung durch einen Sachverständigen des Versicherers geleistet. 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Erbringung der Versicherungsleistung wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für die in der Polizze bezeichnete Sonderausstattung und das in der Polizze bezeichnete Zubehör. Voraussetzung ist, daß diese Sonderausstattung bzw. dieses Zubehör im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind. 7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. 8. Der Versicherer leistet bei Versicherung von Gebrauchtfahrzeugen ausschließlich auf Grundlage eines bei der Antragstellung aufgenommenen „Zustandsberichtes für Kaskoversicherungsverträge von Gebrauchtfahrzeugen“. Darin werden der Zustand des Fahrzeuges sowie alle Vorbeschädigungen vermerkt und vom Antragsteller bestätigt. Die Leistung der Kosten der Reparatur werden um die fiktiven Kosten der Reparatur der Vorbeschädigung reduziert. 02.2026 Seite 5 von 14 [Seite 6] Unrichtige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Ein Fahrzeug gilt als Gebrauchtfahrzeug, wenn der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mit dem Erstzulassungsdatum zusammenfällt. Der Versicherer ist berechtigt, allenfalls eine nochmalige Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Kfz-Sachverständigen vorzunehmen. 9. Als Basis zur Berechnung der Prämie dient der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich der angegebenen Sonderausstattung. Der Listenneupreis ist der vom Fahrzeugimporteur vorgegebene Richtpreis des Fahrzeuges inkl. aller Steuern. Artikel 6 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht Schadensereignisse, 1. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; dies gilt auch für Schadenereignisse, welche sich ohne Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb aber auf eigens dafür abgegrenzten Arealen ereignen; 2. die bei der Vorbereitung oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen; 4. die durch den Einfluß von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. Nr. 50/2020, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen. Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Welche besonderen Pflichten bestehen bei Eintritt des Versicherungsfallles? (Obliegenheiten, Schadensminderungs- und Rettungspflicht) A. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Das versicherte Fahrzeug darf nur für die vereinbarten Zwecke genutzt werden. Wird das versicherte Fahrzeug vom Versicherungsnehmer selbst oder mit seiner Duldung grob fahrlässig oder vorsätzlich für einen anderen Zweck genutzt, so tritt Leistungsfreiheit des Versicherers insoweit ein, als die vereinbarte Prämie hinter jener Prämie zurückbleibt, die tarifmäßig für das mit der vertragswidrigen Nutzung verbundene höhere Risiko zu entrichten wäre. 2. Das versicherte Fahrzeug darf vom Versicherungsnehmer selbst oder mit seiner Duldung ohne gültige kraftfahrrechtliche Berechtigung oder unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss oder sonstige die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand des Lenkers oder mit offensichtlichen, schweren, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden technischen Mängeln nicht in Betrieb gesetzt werden. Weiters dürfen mit dem versicherten Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden oder darf mit dem versicherten Fahrzeug nicht mehr Nutzlast als zulässig befördert werden. Das Erfordernis der kraftfahrrechtlichen Berechtigung gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. Wird durch eine Verletzung dieser Obliegenheiten ein Versicherungsfall verursacht oder erhöht sich dadurch der Schaden, so ist der Versicherer insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. B. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer verpflichtet 3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen; 3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.3. vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügungen über das beschädigte Fahrzeug dem Versicherer zu ermöglichen das Fahrzeug zu besichtigen oder den Schaden festzustellen und - soweit dies billigerweise zugemutet werden kann - seine Zustimmung zur Reparatur oder Verwertung einzuholen; 3.4. versicherte Schäden durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion, Wild oder durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen entweder selbst oder durch den Lenker unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verletzung dieser Obliegenheiten mit dem Vorsatz die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind, bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers, sofern diese Verletzung auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat. Werden diese Obliegenheiten aus anderen Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nur insoweit ein, als die Obliegenheiten für die Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung der Leistungspflicht und deren Umfang für den Versicherer bedeutsam sind und dies auch für den Versicherungsnehmer erkennbar war. 02.2026 Seite 6 von 14 [Seite 7] C. Schadensminderungs- und Rettungspflicht 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Die vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? (Selbstbeteiligung) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der Versicherer gemäß Artikel 5, Punkt 4 Eigentum erworben hat, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungsleistung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses zu erstatten. Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt der Anspruch? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) 1 Die Versicherungsleistung wird nach Abschluß der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. 2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht. 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, läßt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. 4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regreßrechtes des Versicherers) § 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. Artikel 11 Aus welchen Gründen kann ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden? Welchen Regeln unterliegt dieses Verfahren? (Sachverständigenverfahren) 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuß entscheidet. 2. Für den Ausschuß bestimmen Versicherer und Versicherungsnehmer je einen im Mitgliederverzeichnis der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Wenn ein Vertragsteil innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverständigen benennt, wird dieser durch das zuständige Bezirksgericht bestellt. Die beiden Sachverständigen bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Sachverständigen als Obmann, der für den Fall, daß sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Sachverständigen gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das zuständige Bezirksgericht bestellt. 3. Der Ausschuß hat über seine Tätigkeit ein Protokoll zu führen und darin die Entscheidung schriftlich zu begründen. 4. Die Unterlagen des Verfahrens sind vom Versicherer zu verwahren. 5. Die Kosten des Sachverständigenausschusses sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen vom Versicherer bzw. vom Versicherungsnehmer zu tragen. 02.2026 Seite 7 von 14 [Seite 8] Artikel 12 Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) 1. Die Prämie unterliegt einer vertraglich vereinbarten Anpassung jeweils zur Hauptfälligkeit entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Teilindex Kfz-Sachschäden des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index. 2. Die Prämienanpassungen erfolgen entsprechend der prozentuellen Veränderung der vereinbarten Indexwerte als Prämienerhöhung oder Prämienabsenkung: 2.1. bei erstmaliger Anpassung wird für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung der endgültige Indexwert für den vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monat mit dem endgültigen Indexwert für den vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monat verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt; 2.2. für alle darauf folgenden Anpassungen wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert des Vorjahres verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. 3. Die erstmalige Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 2 Monaten ab Vertragsbeginn. Die Prämienanpassungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. 4. Kündigungsrecht Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen der Punkte 1. bis 3. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats, nachdem ihm der Versicherer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Artikel 13 Kaskobonus Wird der Kaskobonus vertraglich vereinbart, wird dieser gemäß den tariflichen Bestimmungen bemessen. Die Vergabe des Kaskobonus erfolgt einmalig zu Vertragsbeginn. Artikel 14 Was versteht man unter einer Versicherungsperiode? Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? (Versicherungsperiode und Vertragsdauer) 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der Zeitraum eines Jahres. Der Zeitraum eines Jahres beginnt mit dem in der Polizze vereinbarten Versicherungsbeginn und wird Versicherungsjahr genannt. 2. Vertragsdauer und Vertragsverlängerung 2.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. 2.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablaufdes Versicherungsvertrages beim anderen Vertragspartner einlangt. Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Pkt. 1) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt zudem Folgendes: 2.2.1 Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen (siehe unten Pkt. 2.2.2 und 2.2.3) zu informieren. 2.2.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe den vorstehenden Punkt 2.2.1), aber auch schon davor, die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. 02.2026 Seite 8 von 14 [Seite 9] 2.2.3 Wenn die Kündigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. 2.3 Wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können beide Vertragspartner den Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Punkt 1) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Artikel 14a Was gilt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers? Der Versicherer kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 14 Abs. 1 VersVG, siehe Anhang). Artikel 15 Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? (Kündigung und Wegfall des versicherten Interesses) 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 2. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. 3. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslaufzeit. Artikel 16 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? (Abtretungs- und Verpfändungsverbot) Versicherungsansprüche können nur abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind und der Versicherer der Abtretung oder Verpfändung zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Artikel 17 Wo und innerhalb welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und Klagefrist) 1. Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. 2. Wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Ablehnung durch den Versicherer nicht gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG leistungsfrei. Falls eine Entscheidung des Sachverständigenausschusses (Art. 11) beantragt wird, endet die Frist erst einen Monat nach dieser Entscheidung. Artikel 18 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) 1. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadensminderungs- und der Rettungspflicht verantwortlich. Artikel 19 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? (Form der Erklärungen) Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam. 02.2026 Seite 9 von 14 [Seite 10] Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen. Artikel 20 Welches Recht ist anzuwenden? (Anzuwendendes Recht) Auf den Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Artikel 21 Was gilt bei Änderung des Vertrages? (Vertragsänderungen) 1. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung oder des Versicherungsvertrages erlangen nach Ablauf von zwei Monaten ab der schriftlichen Verständigung des Versicherungsnehmers Rechtsgültigkeit, sofern bis dahin kein Widerspruch in geschriebener Form des Versicherungsnehmes beim Versicherer einlangt. 2. Der Versicherer wird in seiner Verständigung an den Versicherungsnehmer auf die Tatsache der Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung oder des Versicherungsvertrages hinweisen sowie darauf, dass ein Stillschweigen des Versicherungsnehmers nach Ablauf von zwei Monaten ab der Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt. 3. Widerspricht der Versicherungsnehmer dem Vorschlag des Versicherers zur Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung oder des Versicherungsvertrages, ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag binnen einem Monat zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Kündigt der Versicherer, so muss zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer und der nächsten Hauptfälligkeit ein Zeitraum von mindestens einem Monat verbleiben. Besondere Bestimmung - Sanktionsklausel 1. Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem Vertrag an die sanktionierte Person. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt: - Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches. Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen. 2. Kündigung nach Verhängung von Sanktionsmaßnahmen Werden gegen den Versicherungsnehmer oder gegen die versicherte Person Sanktionen im Sinne der Bestimmungen gemäß Punkt 1. verhängt, können ab Kenntnis der Sanktion der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jederzeit und der Versicherer innerhalb von 3 Monaten kündigen. Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten) Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra Frankreich Lettland Polen Slowenien Belgien Griechenland Litauen Portugal Spanien Bulgarien Großbritannien Luxemburg Rumänien Tschechien Dänemark Irland Malta Schweden Ungarn Deutschland Island Niederlande Schweiz Zypern Estland Italien Norwegen Serbien Finnland Kroatien Österreich Slowakei 02.2026 Seite 10 von 14 [Seite 11] Datenschutz - Hinweis zur Datenverarbeitung Die Generali Versicherung AG ist sich der Sensibilität der Datenverwendung bewusst. Die übermittelten Daten werden mit äußerster Vorsicht behandelt. Es ist uns ein großes Anliegen, Ihre Privatsphäre zu schützen und zu respektieren, wenn wir Ihre Daten verarbeiten bzw. Sie unsere Website unter www.generali.at besuchen und nutzen. Wir, das ist die Generali Versicherung AG Landskrongasse 1-3 A-1010 Wien T +43 1 534 01-0 office.at@generali.com Firmenbuchnummer:FN38641a Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien als für die Verarbeitung Ihrer Daten Verantwortliche. Nähere Informationen darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten und das Informationsblatt zur Datenverarbeitung im Rahmen des Versicherungsbetriebs finden Sie unter generali.at/datenschutz. Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie per E-Mail unter datenschutz.at@generali.com oder per Post unter der Adresse Generali Versicherung AG, Landskrongasse 1-3, 1010 Wien, mit dem Adresszusatz "Datenschutzbeauftragter" kontaktieren. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. §8 (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt. (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. 02.2026 Seite 11 von 14 [Seite 12] (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt. § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. § 14 (1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 17 (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. § 23 (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. 02.2026 Seite 12 von 14 [Seite 13] (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 62 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. § 67 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 02.2026 Seite 13 von 14 [Seite 14] § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994) § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. 02.2026 Seite 14 von 14
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[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 12/2023 (AKHB 2023 idF 12/2023) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 12.2023 Seite 1 von 16 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die AKHB 2023 idF 12/2023 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 12/2023 Vorbemerkung Ihr Polizzendokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für Ihre beantragte Versicherung. Der angestrebte Versicherungsschutz kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erst mit Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie voll wirksam werden. Wird die Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls gewährte vorläufige Deckung. Damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird, zahlen Sie die Folgeprämie stets zeitgerecht. Grundsätzlicher Inhalt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, wenn durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges ein Personen-, Sach- oder reiner Vermögensschaden entstanden ist. Bei einem reinen Vermögensschaden ist die Versicherungsleistung mit EUR 80.000,00 pro Versicherungsfall begrenzt. Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Es können nicht alle denkbaren Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges unter Versicherungsschutz gestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass auch im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verschiedene Einschränkungen bestehen. Der Verlust oder die Einschränkung des Versicherungsschutzes tritt unter anderem ein bei - Fahren ohne dazu nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften befugt zu sein - Alkoholisierung - nicht verkehrssicherem Fahrzeug Wichtige Hinweise: - Informieren Sie uns prompt über wesentliche Änderungen beim versicherten Risiko z. B. Adressenänderung, Wechselkennzeichen usw. Bei Verkauf des Fahrzeuges geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über und kann nur von diesem innerhalb eines Monats gekündigt werden. Geben Sie uns daher bei einem Verkauf Namen und Adresse des neuen Besitzers bekannt. - Beachten Sie das in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltende Bonus/Malus-System für Pkw, Kombi (einschließlich Taxi und Mietwagen), LKW bis 1,5 t Nutzlast und Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht. - Aus technischen Gründen beinhaltet die in der Polizze angeführte Fahrgestellnummer möglicherweise nur die letzten vom Hersteller angegebenen Ziffern und Buchstaben. Verhalten im Versicherungsfall - Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei Personenverletzung. - Verständigen Sie uns unverzüglich von einem Schadenfall, einer Anspruchserhebung oder der Einleitung eines allfälligen Straf- oder Zivilverfahrens. Selbstverständlich stehen wir, insbesondere Ihr Betreuer für alle Fragen im Schadenfall gerne zur Verfügung. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurden der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde, der Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, am 1. Dezember 2023 übermittelt. Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs sind im Sinne des § 18 Abs. 4 KHVG 1994 im Textteil (ausgenommen Überschriften) durch Kursivschrift gekennzeichnet und am Ende des Bedingungstextes erläutert. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2023 Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter vorläufiger Deckung? Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 12.2023 Seite 2 von 16 [Seite 3] Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus) Artikel 15a Was versteht man unter einem Schadenersatzbeitrag? Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. 3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben (siehe Anhang). 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. 12.2023 Seite 3 von 16 [Seite 4] Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist. 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendungen zu fordern. Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und, sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet. 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel 2000/02 für Österreich und ein Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen. Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter vorläufiger Deckung? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Der Versicherungsschutz umfasst nicht 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges; 12.2023 Seite 4 von 16 [Seite 5] 3. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht; 5. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG; 6. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs 1 a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, 1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, 2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, 3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; 3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes, 3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen. Die Pkte. 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung dieser Obliegenheiten nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hiedurch nicht berührt. 3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.5. außer im Falle des Pktes 3.3. letzter Absatz ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen; 12.2023 Seite 5 von 16 [Seite 6] 3.6. außer im Falle des Pktes 3.3. letzter Absatz ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen; 3.7. dem Versicherer außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben. Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,00, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,00. 2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt, 2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen; 2.2. wenn eine der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7. genannten Obliegenheiten verletzt wird. Im Falle des Pktes. 2.1. ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Pktes. 2.2. bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) 1. Die Prämie unterliegt gemäß § 14b KHVG einer vertraglich vereinbarten jährlichen Anpassung zur Hauptfälligkeit entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index. 2. Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen Indexwert für den vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. Die Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen Veränderung zur Hauptfälligkeit des Vertrages als Prämienerhöhung oder Prämienabsenkung. 3. Prämienanpassungen auf Grund der Punkte 1. – 2. werden nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. Eine erstmalige Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn. 4. Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen der Punkte 1. – 2. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem ihm der Versicherer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; - Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen, seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen. 2. Prämienerhöhungen auf Grund des Pktes 1. können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. Eine erstmalige Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn. 3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmungen des Pktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. 12.2023 Seite 6 von 16 [Seite 7] Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen. 2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht. 3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist. Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus) Bei Personen- und Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobilen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht und Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutzlast wird die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen. 1. Grundstufe Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gem. Pkt 4 (Übergang der Einstufung) der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6 ersichtlichen Tabelle berechnet. 2. Schadenfreiheit 2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen. 2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 (bei erstmaliger Einstufung) bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen 3.1. Für jeden gem. Pkt 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen. 3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nach dem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. 3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen ausschließlich aufgrund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. 3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung wird dem Versicherungsnehmer nach abschließender Erledigung des Versicherungsfalles vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung rückerstattet und führt derselbe Versicherungsfall nachträglich zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, nach endgültig abschließender Erledigung des Versicherungsfalles auch diese weiteren Leistungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. 4. Übergang der Einstufung 4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang - ein naher Angehöriger des VN das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, oder - ein Leasingnehmer oder Mieter dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt, oder - ein Dienstnehmer der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Pkt. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt. 4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Adoptiv- und Pflegekinder sowie Adoptiv- und Pflegeeltern und die eheähnliche Gemeinschaft sind gleichgestellt. 12.2023 Seite 7 von 16 [Seite 8] 4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer anstelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt anstelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. 4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug von demselben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet. 5. Berichtigung der Einstufung 5.1. Wurde ein Versicherungsfall gern. Pkt. 3.2 berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet. 5.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2, letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten. 6. Prämienstufen Prämienstufe % der Tarifprämie Prämienstufe % der Tarifprämie –3 45 8 90 –2 45 9 100 (Grundstufe) –1 45 10 120 0 45 11 120 1 50 12 140 2 55 13 140 3 60 14 170 4 65 15 170 5 70 16 200 6 75 17 200 7 80 7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufes (§ 16 KHVG) auszustellen. Artikel 15 a Was versteht man unter einem Schadenersatzbeitrag? Schadenersatzbeitrag ist die bis zu einem bestimmten Umfang erfolgende Erstattung der Ersatzleistungen, die der Versicherer zu seinen Lasten erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer. Wird ein solcher vereinbart, gilt: 1. Zahlungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden für den Schadenersatzbeitrag nicht berücksichtigt. 2. Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleibt der Versicherungsnehmer für die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet. Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer bleibt dieser für die während der Dauer seines Eigentums eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet. 3. Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer Zahlung des Versicherers mit Ablauf einer Frist von sechs Wochen fällig. Nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. 4. Der Schadenersatzbeitrag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 ff. VersVG sinngemäß anzuwenden sind. Er ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der jeweils geltenden Fassung. 12.2023 Seite 8 von 16 [Seite 9] Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 1.. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? 1.. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG. 3. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens drei Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat. Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt eigener Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat. Artikel 21 Welche Sonderbestlmmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? 1. Motorfahrräder Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1. 2. Anhänger 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen, und zwar 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers; 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; in diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. 3. Probefahrtkennzeichen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden. 12.2023 Seite 9 von 16 [Seite 10] Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 1. Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift), sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. 2. Die Anzeigen und Erklärungen in geschriebener Form müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Anzeigen und Erklärungen in Schriftform sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. 3. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen. Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Es gilt österreichisches Recht. Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs Artikel 6: Den Verträgen wird die Allgemeine Sterbetafel 2000/02 für Österreich zugrunde gelegt. Artikel 8, Pkt. 2 und 3: Zum besseren Verständnis werden einzelne Bestimmungen über Risikoausschlüsse, die in einem Punkt (MB, Art. 8 Pkt. 2) komprimiert waren, in zwei Punkten, ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber den Musterbedingungen, dargestellt. Artikel 9, Pkt. 3: Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung über die Einschränkung der Obliegenheit der Verständigungspflicht (MB, Art. 9, Pkt. 3), mit dem logisch zusammengehörenden Punkt des selben Artikels, ohne inhaltliche Veränderung gegenüber den Musterbedingungen, zusammengefasst. Artikel 12: Der Versicherer bestimmt die Prämienanpassung als einen integrierten lnhalt der Vertragsvereinbarung. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmung des § 14b KHVG wird als Maßstab für die Prämienänderung die Entwicklung des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016 herangezogen. Die Prämienanpassung erfolgt gemäß der Entwicklung des zur Hauptfälligkeit des Vertrages letztaktuellen endgültigen monatlichen Indexwertes. Im Zeitpunkt der Hauptfälligkeit/des Vertragsabschlusses ist der Indexwert für den Monat der Hauptfälligkeit/des Vertragsabschlusses/regelmäßig nicht verfügbar. Die Bundesanstalt Statistik Austria ermittelt und veröffentlicht monatlich den Indexwert für den dritten vorangehenden Monat als vorläufige Zahl. Gleichzeitig wird der Indexwert für den vierten vorangehenden Monat als endgültige Zahl veröffentlicht. Demgemäß wird dieser endgültige monatliche Indexwert als maßgeblicher Indexwert herangezogen. Es wird vereinbart, dass in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn keine Prämienanpassung erfolgt. Artikel 13: Es wird vereinbart, dass in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn keine Prämienanpassung erfolgt. Artikel 15: Bei Personen-, Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobilen bis 3,5 t Gesamtgewicht und Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutzlast wird bei der Prämienbemessung der Schadenverlauf berücksichtigt. Artikel 15a: Ergänzend zu den Musterbedingungen wird bedingungsgemäß ein Schadenersatzbeitrag verankert, welcher nach festgelegten Kriterien vorgeschrieben wird. Artikel 18: Das Mindesterfordernis für die Kennzeichenhinterlegung bei der Vereinbarung des Ruhens des Vertrages wird von sechs auf drei Monate verkürzt. Artikel 22: Zum besseren Verständnis wurde abweichend von den Musterbedingungen eine ausführlichere Definition der geschriebenen Form von Erklärungen gewählt. Weiters wurde die in § 10 VersVG enthaltene Regelung betreffend Wohnsitzänderung präzisiert. Zur besseren Lesbarkeit wurde der Artikel in Punkten gegliedert. Anhang Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) Hinweis: Die angegebenen gesetzlichen Mindestversicherungssummen gelten ab 01.04.2022 gemäß KHVG 1994, Änderung BGBl. I Nr. 245/2021 i.d.F. 31.12.2021. §9 (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme). 12.2023 Seite 10 von 16 [Seite 11] (2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst. (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15,580.000 Euro, 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3,900.000 Euro, 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Plätzen 7,790.000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3,900.000 Euro, 4. für alle anderen Fahrzeuge 7,790.000 Euro. (4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls 1. alle Personenschäden a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht,jedochnicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14,240.000 Euro, b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3,900.000 Euro, c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6,450.000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3,900.000 Euro, d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6,450.000 Euro, 2. alle Sachschäden bis zu 1,340.000 Euro voll zu decken. (5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögensschäden 80.000 Euro. (6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7,790.000 Euro, 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15,580.000 Euro, 3. für Sachschäden insgesamt 15,580.000 Euro, 4. für bloße Vermögensschäden 80.000 Euro. § 14. (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 14a. (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechtes beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Prämienerhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Prämienerhöhung. (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt. § 14b. (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. (2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer. § 24. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. 12.2023 Seite 11 von 16 [Seite 12] (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. (4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. (5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden. Auszug aus dedem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) §1 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. (2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen: a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96; b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger; c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung; d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2. § 43 (1) Die Zulassung eines Krattfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen. § 52 (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat. (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafe!n dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefoIgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. § 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftptlichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen. (1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten: 1. Name des ausstellenden Versicherers, 2. Nummer der Versicherungsbestätigung, 3. Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts 4. Gültigkeitsbeginn und 5. Ausstellungsdatum. Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. 12.2023 Seite 12 von 16 [Seite 13] § 83 Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemaß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt. Auszug aus dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz §6 (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Abs. 2 verursacht wurden, das 1. nicht versicherungspflichtig im Sinne des KFG 1967 ist oder 2. seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02.12.2021, S. 1, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt. (2) Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gelten 1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit a) einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder b) einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h, 2. jeder Anhänger, der mit einem unter Z 1 genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist. Unbeschadet der Z 1 und der Z 2 gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967. (3) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. (4) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn 1. das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht so verwendet wurde, wie es seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht oder 2. das Fahrzeug bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen verwendet wird und der Veranstalter der Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt oder 3. der Schaden durch Unfall von einem in § 1 Abs. 2 lit. B KFG 1967 angeführten Fahrzeug, das nicht zur Verwendung auf öffentlichen Strassen zugelassen ist, im für die Öffentlichkeit aufgrund einer rechtlichen oder physischen Beschränkung nicht zugänglichen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird oder 4. das Fahrzeug gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen ist. Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten) Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra Frankreich Lettland Polen Slowenien Belgien Griechenland Litauen Portugal Spanien Bulgarien Großbritannien Luxemburg Rumänien Tschechien Dänemark Irland Malta Schweden Ungarn Deutschland Island Niederlande Schweiz Zypern Estland Italien Norwegen Serbien Finnland Kroatien Österreich Slowakei 12.2023 Seite 13 von 16 [Seite 14] Datenschutz - Hinweis zur Datenverarbeitung Die Generali Versicherung AG ist sich der Sensibilität der Datenverwendung bewusst. Die übermittelten Daten werden mit äußerster Vorsicht behandelt. Es ist uns ein großes Anliegen, Ihre Privatsphäre zu schützen und zu respektieren, wenn wir Ihre Daten verarbeiten bzw. Sie unsere Website unter www.generali.at besuchen und nutzen. Wir, das ist die Generali Versicherung AG Landskrongasse 1-3 A-1010 Wien T +43 1 534 01-0 office.at@generali.com Firmenbuchnummer:FN38641a Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien als für die Verarbeitung Ihrer Daten Verantwortliche. Nähere Informationen darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten und das Informationsblatt zur Datenverarbeitung im Rahmen des Versicherungsbetriebs (Stand Dezember 2021) finden Sie unter www.generali.at/datenschutz. Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie per E-Mail unter datenschutz.at@generali.com oder per Post unter der Adresse Generali Versicherung AG, Landskrongasse 1-3, 1010 Wien, mit dem Adresszusatz "Datenschutzbeauftragter" kontaktieren. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 10 (1) Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so sind bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 23 (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. 12.2023 Seite 14 von 16 [Seite 15] (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 27 (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994) § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. 12.2023 Seite 15 von 16 [Seite 16] (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. § 150 (1) Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. § 158h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. 12.2023 Seite 16 von 16
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