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Versicherungsmakler / Kinderinvaliditätsversicherung / Bedingungsarchiv

Muki Kinderunfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Reine Kinderunfallversicherung mit Kapital nach Gliedertaxe und doppelter Leistung über 50 Prozent Invalidität; Krankheit ist nur bei Kinderlähmung, FSME und einzelnen Infektionen mitversichert.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme als Kapital bei Vollinvaliditätlaut Polizze„wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Monatliche Rente bei Invaliditätnicht geregelt
Rente lebenslang (nicht nur bis zu einem Endalter)nicht geregelt
Frühestes Eintrittsalter (ab Geburt, ab welcher Lebenswoche)nicht geregelt
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Endalter des Kinderschutzes (Ende des Versicherungsschutzes für Krankheit)ja„auf 25% der in der Polizze dokumentierten letztgültigen Versicherungssummen, wobei die Prämie in bisheriger Höhe bleibt.“Art. 22 Pkt. 2, Seite 7
Umstellung in einen Erwachsenentarif ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Geltungsbereich (weltweit, auch bei längerem Auslandsaufenthalt)ja„Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.“Art. 3, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen zur Kinderinvaliditätnicht geregelt

Leistungsauslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung ab Grad der Behinderung (GdB) 50, festgestellt durch das Versorgungsamtnicht geregelt
Teilleistung schon bei geringerem GdB (etwa ab 30 oder 40)nicht geregelt
Invaliditätsgrad nach eigener ärztlicher Bemessung statt Bescheid des Versorgungsamtsja„Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.“Art. 7 Pkt. 3, Seite 2
Leistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, ab welchem Grad)nicht geregelt
Leistung bei Verlust definierter Grundfähigkeiten (Sehen, Hören, Gehen, Sprechen)nicht geregelt
Alle Krankheiten versichert (keine abschließende Liste)nein„Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.“Art. 6 Pkt. 3, Seite 2
Leistung bei schweren Krankheiten nach Liste (Krebs, Diabetes Typ 1, Organtransplantation)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Erkrankung des Versicherten an Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis“Art. 10 Pkt. 1, Seite 3
Psychische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen (Autismus, ADHS) mitversichertnein„Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“Art. 18 Pkt. 3, Seite 6
Angeborene Erkrankungen, die erst nach Vertragsbeginn erkannt werdennicht geregelt
Unfallinvalidität nach Gliedertaxe mit Progressionja„Beträgt der gemäß Art.7 Pkt. 1 bis 4 festgestellte Invaliditätsgrad mehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Leistung erbracht.“Art. 7 Pkt. 6, Seite 3
Gestaffelte Leistung nach Grad der Behinderung oder Invaliditätja„wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zusätzliches Kapital bei Invalidität durch Unfallnicht geregelt
Leistung bei Tod des Kindes (Bestattungskosten)ja„Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die aufgewendeten, angemessenen Begräbniskosten ersetzt.“Art. 8, Seite 3
Krankenhaustagegeldja„Ist auch Spitalgeld versichert“Art. 21 Pkt. 2.9, Seite 6
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt
Kosten für Umbau von Wohnung oder Fahrzeugja„Der Versicherer übernimmt innerhalb von drei Jahren bis zu jener Höhe, die im Versicherungsschein bezeichnet ist“Art. 12 Pkt. 3, Seite 4
Reha-Leistungen, Hilfsmittel und Therapienja„Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation“Art. 9 Pkt. 5, Seite 3
Kosmetische Operationen nach Unfall (auch Zahnersatz)ja„Diese Kosten werden bis zu jenem Höchstbetrag ersetzt, der im Versicherungssschein bezeichnet ist“Art. 11, Seite 4
Such-, Bergungs- und Rettungskostenja„einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss“Art. 9 Pkt. 2, Seite 3
Vorschuss oder Sofortleistung vor endgültiger Feststellungja„Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte vom Versicherer Vorschüsse bis zu der Höhe des Betrages verlangen“Art. 14 Pkt. 3, Seite 4
Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmersja„Falls der Familienerhalter (das ist der Elternteil, der für Lebenserhaltung und -standard in finanzieller Hinsicht für die Familie aufkommt) während der Wirksamkeit des Vertrages verstirbt“Art. 19, Seite 6
Beitragsfreiheit nach Eintritt des Leistungsfallsnicht geregelt
Dynamik (jährliche Erhöhung von Summe oder Rente)nicht geregelt
Steigerung der laufenden Rente im Leistungsbezugnicht geregelt
Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung (Anlässe, Grenzen)nicht geregelt

Wartezeiten und Fristen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für Krankheit (Monate ohne Schutz nach Beginn)ja„jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung der Versicherungspolizze (Wartezeit) stattfand.“Art. 12 Pkt. 2.1, Seite 4
Wartezeit für Unfallnicht geregelt
Frist, in der die Krankheit eingetreten oder diagnostiziert sein muss (vor Endalter)ja„jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.“Art. 10 Pkt. 1, Seite 3
Frist für die Feststellung der Invalidität oder des GdBja„Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Frist für die Geltendmachung beim Versichererja„Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen“Art. 7 Pkt. 5.2, Seite 3
Mindestdauer der Beeinträchtigung (etwa sechs Monate)nicht geregelt
Nachprüfung und Neubemessung (Rente endet oder sinkt bei Besserung)ja„den Grad der Invalidität, soweit er nicht nach Art. 7 Pkt. 2, eindeutig feststeht, bis längstens vier Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen“Art. 7 Pkt. 5.1, Seite 3

Vorerkrankungen und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Krankheiten, die vor Vertragsbeginn bestanden oder diagnostiziert warennicht geregelt
Ausschluss angeborener Erkrankungen und Fehlbildungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Geburt oder Frühgeburtnicht geregelt
Impfschäden mitversichertja„Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nach Nr. 2.1. versicherten Infektionskrankheiten“Art. 12 Pkt. 2.2, Seite 4
Ausschluss von Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko mitversichertnein„Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen“Art. 17 Pkt. 5, Seite 5
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)ja„außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren“Art. 17 Pkt. 7, Seite 5
Ausschluss bei Selbstverletzung, Alkohol oder Drogen (Jugendliche)ja„Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet“Art. 17 Pkt. 8, Seite 5
Ausschluss gefährlicher Sportarten und Motorsportja„Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen“Art. 17 Pkt. 2, Seite 5
Kürzung bei Mitwirkung von Krankheiten an Unfallfolgen (ab welchem Anteil)ja„entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern soferne dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.“Art. 18 Pkt. 2, Seite 6

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen im Antrag (Umfang und abgefragter Zeitraum)nicht geregelt
Frist für Rücktritt oder Anfechtung wegen Anzeigepflichtverletzungnicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungnein„verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mindestens ein Monat vor Ablauf unter Wahrung der Formvorschriften des Art. 26 gekündigt wird.“Art. 22 Pkt. 2, Seite 7
Kündigung durch den Versicherer nach einem Leistungsfallja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat“Art. 23 Pkt. 1.2, Seite 7
Beitragsanpassungsklausel (Versicherer darf Beiträge erhöhen)nicht geregelt
Beitragssprung nach Alter des Kindesnicht geregelt
Fortführung bei Tod des Versicherungsnehmers (Kind oder Angehöriger übernimmt)ja„wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt.“Art. 19, Seite 6
Obliegenheiten im Leistungsfall (Nachweise, Bescheid, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens“Art. 21 Pkt. 2.1, Seite 6
Empfänger der Leistung (Kind, Eltern, Treuhand bis Volljährigkeit)ja„dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.“Art. 24 Pkt. 1, Seite 7

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Krankheitsbaustein in der Kinderunfallversicherung (Invalidität durch Krankheit)nein„Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.“Art. 6 Pkt. 3, Seite 2
Österreich: Mindestinvalidität, unter der nichts gezahlt wirdnicht geregelt
Spanien: Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk)nicht geregelt
Spanien: Bezug auf den amtlichen Grado de discapacidad (Comunidad Autónoma)nicht geregelt
Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Muki Kinderunfallversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kinderunfallversicherung 2010 (AUBK 2007)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kinderunfallversicherung 2010 (AUBK 2007 / Fassung 01/2016) INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt A: Versicherungsschutz Art. 1: Gegenstand der Versicherung Art. 2: Versicherungsfall Art. 3: Örtlicher Geltungsbereich Art. 4: Zeitlicher Geltungsbereich Art. 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung Art. 6: Begriff des Unfalles Abschnitt B: Versicherungsleistungen Art. 7: Dauernde Invalidität Art. 8: Todesfall Art. 9: Unfallkosten Art. 10: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis Art. 11: Kosmetische Operationen Art. 12: Leistungserweiterungen Art. 13: Zusatzleistungen Art. 14: Fälligkeit der Leistung und Verjährung Art. 15: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission ) Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes Art. 16: entfällt Art. 17: Ausschlüsse Art. 18: Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers Art. 19: Prämie Art. 20: Anzeige besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten Art. 21: Obliegenheiten Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen Art. 22: Versicherungsperiode, Vertragsdauer Art. 23: Kündigung, Erlöschen des Vertrages Art. 24: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen Art. 25: Gerichtsstand, Klagefrist Art. 26: Form der Erklärungen 01/2016 Anhang Auszug aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz (VersVG) muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4200, kranken-unfall@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m, LEI-Code: 529900TDV3M737GX7846 1 [Seite 2] Abschnitt A: Meningo­encephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der Der Versicherungsschutz Bestimmungen des Art. 10 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall gemäß Pkt. 1. Artikel 1. 4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versi- Gegenstand der Versicherung cherte Person als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der ver- (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights), welche für sicherten Person ein Unfall zustößt. Die Leistungen, die die Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet. versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des B bzw. aus der Polizze, wo auch die jeweils vereinbarten Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Versicherungssummen ersichtlich sind. Besatzungsmitglied ist. Artikel 2. Versicherungsfall Abschnitt B: Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff Versicherungsleistungen des Unfalles) Artikel 7. Artikel 3. Dauernde Invalidität Örtlicher Geltungsbereich Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. 1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerech- net, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität Artikel 4. zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der Zeitlicher Geltungsbereich dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Ver- sicherungs­schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter 2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende Beachtung der §§38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Bestimmungen: 2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der Artikel 5. nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gel- Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung ten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, 1. Beginn des Versicherungsschutzes die folgenden Invaliditätsgrade: Der Versicherungsschutz wird mit der Einlösung der Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Polizze (Art.19), jedoch nicht vor dem vereinbarten Ver- Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes ..............100 % sicherungsbeginn wirksam. Wird die erste oder die einmalige eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder oder einer Hand................................................................... 60 % ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. eines Daumens .................................................................... 20 % 2. Vorläufige Deckung eines Zeigefingers …............................................................10 % Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der eines anderen Fingers .......................................................... 5 % Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche eines Beines bis oberhalb des Kniegelenkes ............. 100 % Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer eines Beines bis unterhalb des Kniegelenkes erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet oder eines Fußes ................................................................ 50 % diese mit Aushändigung der Polizze. Dem Versicherer steht in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes einer großen Zehe ................................................................ 5 % entfallende anteilige Prämie zu. einer anderen Zehe ............................................................... 2 % bei völligem Verlust der Sehkraft beider Augen ......... 100 % Artikel 6. bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges .............100 % Begriff des Unfalles 1. Ein Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch des Versicherungsfalles bereits verloren war ................ 65 % auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung bei völligem Verlust des Gehörs beider Ohren ............. 60 % oder den Tod nach sich zieht. bei völligem Verlust des Gehörs eines Ohres .................15 % 2. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt unabhängige Ereignisse: des Versicherungsfalles bereits verloren war ................ 30 % - Ertrinken und Erstickungstod unter Wasser; des Geruchsinnes ............................................................... 10 % - Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag des Geschmacksinnes ....................................................... 10 % oder elektrischem Strom; 2.2. Bei teilweisen Verlust oder teilweiser Funktionseinschränkung - Einatmen von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von giftigen der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze und ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen des Pkt. 2.1. anteilig angewendet. Bei Funktions- allmählich erfolgten; einschränkungen von Armen und Beinen ist der Satz für die - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer- gesamte Extremität anteilig anzuwenden. reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf. Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse fin- oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt det insbesondere Art. 18 Pkt. 2, Sachliche Begrenzung des ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Ver­sicherungsschutzes, Anwendung. zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder 3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer- Vorinvalidität gemindert. Sind mehrere Körperteile oder 2 [Seite 3] Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem dem Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% wer- Unfallort nächstgelegenen Spital. den jedoch nicht berücksichtigt. 3. Rückholkosten, das sind die unfallbedingten Kosten des 4. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung ärztlich empfohlenen Verletzten­transportes, wenn die versi- vom Versicherer nur erbracht, wenn Art und Umfang der cherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächst- 5. Ergibt sich innerhalb eine Jahres vom Unfalltage an gerech- gelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden net, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, so ist auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letz- 5.1. entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade tem Wohnort in Österreich bezahlt. der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung (vgl. Art. 7) zu erbringen oder ist der Versicherer berechtigt, den Grad 4. Nottransport aus dem Ausland nach Österreich der Invalidität, soweit er nicht nach Art. 7 Pkt. 2, eindeutig Nach einem Unfall im Ausland organisiert die muki 24h-Hilfe feststeht, bis längstens vier Jahre vom Unfalltage an jährlich den medizinisch begründeten und ärztlich angeordneten Not- neu feststellen zu lassen; verlangt ein Vertragsteil die Anrufung transport nach Österreich und leistet hiefür, sowie für unfall- der Ärztekommission, muss nach zwei Jahren vom Unfalltage bedingte, ausländische Krankenhauskosten, Kostenersatz. an diese Feststellung durch ein Gutachten derselben erfolgen (vgl. Art. 15), dessen Kosten der Versicherer trägt. 5. Rehabilitationsmanagement 5.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation: von 18 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen und Medizinische Rehabilitation, wie zum Beispiel unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen. - ärztliche Begleitung der Rehabilitationsmaßnahmen; 6. Beträgt der gemäß Art.7 Pkt. 1 bis 4 festgestellte Invaliditäts- - Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro- grad mehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigenden sowie Unterwassertherapie und Massagen durch zur freibe- Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Leistung erbracht. ruflichen Heilbehandlung am Kranken Berechtigte; - Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen Artikel 8. Soziale Rehabilitation, wie zum Beispiel Todesfall - Soziale Einrichtungen: Hilfestellung bei Kontakten zu Ämtern Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: u. Behörden, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen, Organisationen für Transport, Pflege, Essen auf Rädern, Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Ver­ Haushaltshilfen, etc.; sicherungssumme nur die aufgewendeten, angemessenen - Wohnung: Analyse und Planung von notwendigen bauli- Begräbnis­kosten ersetzt. chen Adaptierungen des Wohnraumes (kein Kostenersatz Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet der Tod für Umbau selbst), sowie Kontakte zu spezialisierten als Folge des Unfalls ein, so erfolgt die Leistung des Versicherers Bauunternehmen und Architekten; aufgrund der für den Todesfall versicherten Summe. - Mobilität: Hilfestellung bei Beschaffung eines behinder- Auf die Todesfallsleistung werden nur Zahlungen, die für tengerechten Fahrzeugs (kein Kostenersatz für Ankauf dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden oder Umbau selbst), Hilfestellung bei Organisation eines sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauern- Behinderten-Parkplatzes, Hilfestellung bei Inanspruch- de Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen. nahme der öffentlichen Verkehrsmittel. Berufliche Rehabilitation, wie zum Beispiel Artikel 9. - Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Diagnostik, Berufs- Unfallkosten orientierung und Berufsfindung, mögl. Fördermaßnahmen; Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: - Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung: Arbeitsrelevante Maßnahmen der Bildung und beruflichen Praxis. Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von Artikel 10. 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Unfallkosten sind: Erkrankung des Versicherten an Kinderlähmung und der durch 1. Heilkosten, die innerhalb eines Jahres zur Behebung der Zeckenbiss übertragenen Früh­sommer-Meningo­encephalitis, Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher wenn die Erkrankung serologisch festgestellt und frühes- Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die not- tens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach wendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmali- Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. gen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahn- Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) ersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforder- gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als licher erstmaliger Anschaffungen. Kosten für Bade- Erholungs-, Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis diag- reisen und -aufenthalte, ferner Kosten der Reparatur oder der nostizierten Krankheit konsultiert wurde. Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Glied- maßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt. Eine Leistung wird vom Versicherer für die bezeichne- ten Erkrankungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten 2. Bergungskosten, Versicherungssummen erbracht, die in der jeweiligen Polizze die notwendig werden, wenn die versicherte Person ausgewiesen sind. 2.1. einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot gera- ten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss; Werden Leistungen für dauernde Invalidität auf Grund der 2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den der oben bezeichneten Krankheiten erbracht, werden hie- Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. von 50% für den Wiedergenesungsbeitrag, 50% für eine Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Kapitalabfertigung veranschlagt. 3 [Seite 4] Artikel 11. Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch Kosmetische Operationen weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche des nur aus einem Vertrag erbracht. Versicherten derart beschädigt oder verformt, dass nach 4. Alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild In Abänderung von Art. 20 Pkt. 8. AUVB 2009 sind Unfälle des Versicherten dadurch dauernd beeinträchtigt ist infolge Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Alkohol und entschließt sich der Versicherte, sich einer kosme- verursacht sind, mitversichert, jedoch nur dann, wenn der tischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt. Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung 5. Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, In Ergänzung zu Art. 6 sind Unfälle aus der Bemühung zur Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verord- Rettung von Menschenleben mitversichert. nete Heilmittel, sowie die Kosten für die Unterbringung und 6. Unterstützungsleistung für Nachhilfe Verpflegung in der Klinik. Ist ein Kind unfallsbedingt für einen Zeitraum von mehr Der Versicherer übernimmt die vorgenannten Kosten, die bis als 20 Tagen nicht fähig die Schule zu besuchen, wird zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall entstanden sind. ein Kostenzuschuss für Nachhhilfeunterricht in jener Höhe geleistet, die im Versicherungsschein bezeichnet ist. Diese Kosten werden bis zu jenem Höchstbetrag ersetzt, der im Versicherungssschein bezeichnet ist, sofern nicht von 7. Nahrungsmittelvergiftungen einem Sozial­versicherungs­träger Ersatz zu leisten ist oder Abweichend von Art. 6 sind die Folgen von Nahrungsmittel- von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. vergiftungen mitversichert. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche Weiters besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen, das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versiche- sowie für häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung rungsschutz infolge Vergiftungen durch orale Einnahme von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. fester oder flüssiger Stoffe. 8. Zahnersatz Artikel 12. Abweichend von Art. 9 Pkt 1. leistet der Versicherer Ersatz für Leistungserweiterungen die Kosten der unfallsbedingten, erstmaligen Anschaffung eines Zahnersatzes bis zu jener Höhe, die im Versicherungs- 1. Erfrieren schein bezeichnet ist. Dies muss innerhalb von 3 Jahren nach Als Unfallereignis im Sinne von Art. 2 gelten auch Gesund­ dem Unfallszeitpunkt erfolgen. heitsschäden durch Erfrierungen. 9. Hubschrauberbergung 2. Infektionen In Ergänzung zu Art. 9 Pkt. 2. werden die notwendigen Kosten 2.1. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls eines Rettungstransports mittels Hubschraubers bis zu jener als Unfall: Höhe ersetzt, die im Versicherungsschein bezeichnet ist. a) Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sons- tige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen Artikel 13. wurden (Borreliose, Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Zusatzleistungen Malaria, Pest). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: b) Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, Masern, Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Mumps, Pfeiferisches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Erfüllung der in Art. 21 Pkt. 2. bestimmten Obliegenheiten Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Para-Typhus. entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Art. Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) besteht 21 Pkt. 2.4. Obliegenheiten. jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung der Versicherungspolizze Artikel 14. (Wartezeit) stattfand. Fälligkeit der Leistung und Verjährung 2. 2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die 1. Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, nach Nr. 2.1. versicherten Infektionskrankheiten (zuzüg- bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität inner- lich FSME, Kinderlähmung), wenn die versicherte Person halb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe dadurch Gesundheitsschäden erleidet. er eine Leistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen 2.3 Als Unfallereignis nach Nr. 2.1. gelten auch sonstige Folgen mit dem Eingang der Unterlagen beim Versicherer, die der von Insektenstichen (z. B. Allergische Reaktionen). Anspruchsberechtigte zur Feststellung des Unfallherganges 2.4. Der Versicherer erbringt eine Leistung nur für dauernde und der Unfallfolgen und über den Abschluss des Invalidität (Art. 7) und für den Todesfall (Art. 8) soweit Heilverfahrens dem Versicherer vorzulegen hat. Versicherungssummen für diese Leistungsart vereinbart wurden. Auf andere vereinbarte Leistungsarten findet diese 2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest, Erweiterung keine Anwendung. ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unab- hängig davon ein, wenn der Anspruchsberechtigte nach Ablauf 3. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Der Versicherer übernimmt innerhalb von drei Jahren bis zu Erklärung vom Versicherer verlangt, aus welchen Gründen die jener Höhe, die im Versicherungsschein bezeichnet ist, nach Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und diesem einem Unfall entstehenden Kosten für den behindertenge- Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. rechten Umbau des Pkw der versicherten Person oder den behindertengerechten Umbau der Wohnung bzw. Umzug in 3. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann eine behindertengerechte Wohnung, sofern die Maßnahmen der Anspruchsberechtigte vom Versicherer Vorschüsse bis zu ausschließlich auf Grund der durch den Unfall verursachten der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach dauernden Invalidität (Art. 7) erforderlich sind. Lage der Sache mindestens zu zahlen gehabt hätte. Macht Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden der Versicherer von seinem Recht gemäß Art. 7 Pkt. 5.1. nur die restlichen Kosten bezahlt. Bestreitet der andere Gebrauch, so hat er von jener noch ausstehenden Leistung, Ersatzpflichtige seine Leistungs­pflicht, bleibt es beim vollen die dem vorläufig festgestellten Grade der Invalidität ent- 4 [Seite 5] spricht, jährlich im Voraus 4% an Zinsen zu bezahlen. 1. Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirm­absprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahr- 4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. zeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Art. 6 Pkt. 5. (Begriff des Unfalles) fallen; bei der Benutzung von Artikel 15. Raumfahrzeugen; Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission) 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang 2. Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer- der Unfall­folgen oder darüber, in welchem Umfang die ben (auch Wertungs­fahrten und Rallyes) und den dazugehö- eingetretene Beein­ trächtigung auf den Versicherungsfall rigen Trainings­fahrten entstehen oder Unfälle als Lenker von zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte nicht die vorgeschrie- Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im bene Fahrerlaubnis besitzt; Falle des Art. 7, Pkt. 5.1., Dauernde Invalidität, entscheidet 3. Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder interna- die Ärztekommission. tionalen Wettbe­werben auf dem Gebiet des nordischen und 2. In den nach Pkt. 1. der Ärztekommission zur Entscheidung vor- alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, behaltenen Meinungsverschiedenheiten kann der Anspruchs­ Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offizi- berechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der ellen Training für diese Veranstaltungen; Erklärung des Versicherers Widerspruch erheben und mit 4. Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich Vorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabe strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintre- seiner Forderung gemäß Art. 14 Pkt. 1. die Entscheidung der ten, für die Vorsatz Tatbestands­merkmal ist; Ärztekommission beantragen. 5. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen 3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu bean- jeder Art zusammenhängen; tragen, steht auch dem Versicherer zu. 6. Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person 4. Für die Ärztekommission bestimmen der Versicherer und daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; der Anspruchsberechtigte je einen in der österreichischen 7. Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Ein- Ärzteliste eingetragenen Arzt mit jus practicandi (Recht zur wirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Berufs­ausübung). Wenn einer der beiden Parteien innerhalb Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisie- zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt render Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des benennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammer Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehand- bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn lungen aufgrund eines Versicherungs­falles veranlasst waren, ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den verursacht werden; Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte 8. Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Bewusst- gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sich die beiden seinsstörung erleidet oder einer wesentlichen Beeinträch- Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird ein für den tigung ihrer psychischen Leistungs­fähigkeit durch Alkohol, Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger Suchtgifte oder Medikamente erleidet; durch die österreichische Ärztekammer als Obmann bestellt. 9. Unfälle durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person, die der 5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der Versicherte an seinem Körper vornehmen lässt, soweit nicht Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnah- ein Versicherungsfall hierzu Anlass war. Versicherungsschutz men zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält. besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe 6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Auch haftet der Versicherer für Unfälle beim Schnei- führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. den von Nägeln, Hühneraugen und harter Haut. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durch den 10. Unfälle, die auf durch eine bestehende Behinderung verur- Obmann erforderlich, begründet auch er sie in einem Protokoll. sachte Bewegungseinschränkung zurückzuführen sind. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt. 7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt Artikel 18 und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes zu tragen. Im Falle des Art. 7 Pkt. 5. trägt die Kosten, wer die Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den einge- Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, den der tretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädi- Anspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 1 % der für Tod gung oder Tod) erbracht. und Invalidität zusammen versicherten Summe. Darüber hinausgehend gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist: 1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Abschnitt C: Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Begrenzungen des Versicherungsschutzes Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Artikel 16. Unversicherbare Personen Die Vorinvalidität wird nach Art. 7 Pkt. 2. und 3., Dauernde Artikel 16 entfällt. Invalidität, bemessen. 2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfal- Artikel 17. lereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbe- Ausschlüsse sondere solche Ver­letzungen, die durch krankhaft abnützungs- Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungs- bedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind schutz nicht: – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität 5 [Seite 6] der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ansonsten die Leistung drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anzeige dem entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens Versicherer hätte zugehen müssen, auch für die besonders zu vermindern soferne dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungs- Werden solche Körperteile oder Organe von dem Unfall be- schutz. Tritt ein auf die besonders gefährlichen Freizeitakti- troffen, die bereits vor dem Umfall ganz oder teilweise verkrüp- vitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der pelt, verstümmelt oder gebrauchsunfähig waren, oder wird drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über durch die Unfallsfolgen ein bestehendes organisches Leiden die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden die Leistun- verschlimmert, so wird eine Versicherungsleistung nur im Aus- gen des Versicherers in der Weise bemessen, dass dem Ver- maße der Steigerung des Invaliditätsgrades erbracht. trag als Versicherungs­summen jene Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich nach den für die besonders gefährlichen 3. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der eine Leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn und soweit tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben. die Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Besteht für die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten Schädigung oder auf eine Epilepsie zurückzuführen ist, die grundsätzlich kein Versicherungsschutz, finden die Bestim- durch den Unfall erstmals entstanden ist. mungen der § 23 ff VersVG, Gefahrerhöhung, Anwendung. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gel- Eine bloße Verschlechterung in den Gesundheitsverhältnis- ten nicht als Unfallfolgen. sen ist hingegen - sofern nicht Unversicherbarkeit im Sinne des Art. 16 vorliegt - für den Fortbestand des Versicherungs- 4. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, verhältnisses ohne Belang. wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wir- belsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Ver- Artikel 21 schlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitser- Obliegenheiten scheinungen handelt. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 5. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leis- Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun- tung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende gen des § 6 Abs. 2. VersVG, Obliegenheitsverletzung, be- mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind wirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Len- und nicht anlagebedingt waren. ker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechti­gung, die zum Lenken dieses oder eines typenglei- chen Kraft­ fahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt Abschnitt D: auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öf- Pflichten des Versicherungsnehmers fentlichem Verkehr gelenkt wird. Artikel 19 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Prämie Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebüh- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit ren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer des Ver­sicherers gemäß den Voraussetzungen und Begren- innerhalb von 14Tagen nach dem Abschluss des Versiche- zungen des § 6 Abs. 3. VersVG, Obliegenheitsverletzung, rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten bewirkt, werden bestimmt: Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur 2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens inner- Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Fol- halb einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen. geprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteu- 2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von drei Tagen er sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits ge- Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die meldet ist. §§ 38 ff, 39, 39 a VersVG, Prämienzahlungsverzug. 2.3. Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Falls der Familienerhalter (das ist der Elternteil, der für Le- Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen. benserhaltung und -standard in finanzieller Hinsicht für die 2.4. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch Familie aufkommt) während der Wirksamkeit des Vertrages zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss verstirbt, wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine ange- des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt messene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwen- geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. Die Bei- dung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. tragsbefreiung gilt ab dem auf den Todesfallszeitpunkt folgen- 2.5. Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich zuzusen- den Versicherungsjahr für die Dauer von bis zu maximal 5 Ver- den; außerdem sind dem Versicherer alle verlangten sach- sicherungsjahren. Sie endet aber spätestens zum Ende jenes dienlichen Auskünfte zu erteilen. Versicherungsjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird. 2.6. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Todesursache ein sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis oder ein Aufstand bzw. Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht Aufruhr war, wenn der Betroffene auf Seiten der Unruhestifter worden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vom daran teilgenommen hat. Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist Artikel 20 auch dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen. Anzeige besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten 2.7. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigen Die Aufnahme oder Ausübung besonders gefährlicher Frei- und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünf- zeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich an- te, diesem zu erteilen. zuzeigen. Ergibt sich für die besonders gefährlichen Freizei- 2.8. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte taktivitäten der versicherten Person nach dem zur Zeit der Person durch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte unter- Veränderung des Tarifes geltenden Maßstab eine niedrigere suchen lässt. Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu 2.9. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versicherer, wenn bezahlen. die versicherte Person in ein Spital eingewiesen ist, nach der Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von Entlassung aus dem Spital eine Aufenthalts­bestätigung der 6 [Seite 7] Spitalsverwaltung zuzusenden. 2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben 2.10. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind dem Ver- oder unversicherbar geworden ist (Art.16, Unversicherbare sicherer die Originalbelege zu überlassen. Personen), so steht dem Versicherer die bis zur Vertrags- auflösung anteilige Prämie zu. Befindet sich der Versicherte nicht in der Obsorge des Ver- sicherungsnehmers, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, da- 3. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die Vertragslaufzeit eine für zu sorgen, dass alle in diesem Artikel übernommenen Verpflich- Ermäßigung der Prämie vereinbart, so kann er bei einer vorzei- tungen von den Personen übernommen werden, in deren Obsor- tigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages ge sich der Versicherte befindet und denen die Ausübung dieser fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, Verpflichtungen an Stelle des Versicherungsnehmers zumutbar ist. wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Abschnitt E: Artikel 24 Sonstige Vertragsbestimmungen Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Ver­ Artikel 22 sicherungs­nehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen Versicherungsperiode, Vertragsdauer zustoßen, genommen werden. 1. Versicherungsperiode Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zusto- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag ßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genom- nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum men. Die Vorschriften der §§75 ff VersVG, Versicherung für eines Jahres. fremde Rechnung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs­ vertrag 2. Vertragsdauer ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen nicht mindestens ein Monat vor Ablauf unter Wahrung der zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung Formvorschriften des Art. 26 gekündigt wird. genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftli- Bei Verbraucherverträgen ist der Versicherungsnehmer recht- che Zustimmung des anderen erforderlich. zeitig vor Beginn dieser Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ist der Andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung hinzuweisen. beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag betreffenden Ange­ legenheiten dem Versicherungsnehmer ohne Kündigung. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres der ver- zu, so kann er den anderen bei der Erteilung der Zustimmung sicherten Person reduzieren sich die Versicherungssummen nicht vertreten. auf 25% der in der Polizze dokumentierten letztgültigen Ver- sicherungssummen, wobei die Prämie in bisheriger Höhe bleibt. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene Artikel 23 Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Kündigung, Erlöschen des Vertrages geltend machen. 1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungs­ 3. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für nehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertig- die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs- ten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder und Rettungspflicht verantwortlich. ihre Anerkennung verzögert. In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates Artikel 25 - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Erfüllungsort, Gerichtsstand Ver­sicherungsleistung; 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem - nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers in Bad Ischl. vor Gericht; - nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht (Art. 15, Ärztekommission); am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur der Anerkennung (Art. 14, Fälligkeit unserer Leistung und Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder Verjährung) vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. – in Ermangelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten, 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kün- Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen digen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung Sprengel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitver- dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung sicherte) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen oder der Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohn- Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. sitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort Die Kündigung ist innerhalb eines Monates nach Anerkennung innerhalb Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des dem Grunde nach; nach erbrachter Versicherungsleistung; Versicherers zuständig. bzw. nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf 4. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Ver­sicherungsleistung durch den Versicherer vorzunehmen. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Artikel 26 Kündigungsfrist erfolgen. Form der Erklärungen Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erho- Alle Mitteilungen und Erklärungen haben in geschriebener ben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Form zu erfolgen. 1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. 7 [Seite 8] Anhang zu den AUBK (2007/Fassung 01/2016) für die Kinderunfallversicherung Wiedergabe der in den AUBK erwähnten Gesetzesbestimmungen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009). § 6. noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. 1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem 2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschulde- Anzeige zu machen. te anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer § 38. Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unver- 1. Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem schuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung 1.a. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig 2. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Verschulden verhindert war. 2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck 3. Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit auf diese hingewiesen hat. des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte 4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf und 2 nicht aus. den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 39. 3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit 1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers 2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne Leistung Einfluss gehabt hat. sein Verschulden verhindert war. 4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer 3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungs- Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der 5. Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine ande- sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem re Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen § 11. der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb 1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, 4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, bis 3 nicht aus. und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. 2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des § 39a. Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorge- Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens sehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. zu zahlen hat. 3. Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der § 67. Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehin- 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen dert ist. Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser 4. Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur § 12. Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, Recht hätte Ersatz erlangen können. sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt- 2. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der 2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemel- Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. det worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung § 74. einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen 1. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne jedoch die Verjährung jedenfalls ein. Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung 3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der für fremde Rechnung). Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel- 2. Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von § 75. Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in 1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlan- gen. § 23. 2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über 1. Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. Satz- und Druckfehler vorbehalten. 8
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