Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kinderunfallversicherung 2010 (AUBK 2007)
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Allgemeine Bedingungen
für die Kinderunfallversicherung 2010
(AUBK 2007 / Fassung 01/2016)
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt A: Versicherungsschutz
Art. 1: Gegenstand der Versicherung
Art. 2: Versicherungsfall
Art. 3: Örtlicher Geltungsbereich
Art. 4: Zeitlicher Geltungsbereich
Art. 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Art. 6: Begriff des Unfalles
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
Art. 7: Dauernde Invalidität
Art. 8: Todesfall
Art. 9: Unfallkosten
Art. 10: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis
Art. 11: Kosmetische Operationen
Art. 12: Leistungserweiterungen
Art. 13: Zusatzleistungen
Art. 14: Fälligkeit der Leistung und Verjährung
Art. 15: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission )
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Art. 16: entfällt
Art. 17: Ausschlüsse
Art. 18: Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers
Art. 19: Prämie
Art. 20: Anzeige besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten
Art. 21: Obliegenheiten
Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
Art. 22: Versicherungsperiode, Vertragsdauer
Art. 23: Kündigung, Erlöschen des Vertrages
Art. 24: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Art. 25: Gerichtsstand, Klagefrist
Art. 26: Form der Erklärungen
01/2016
Anhang
Auszug aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz (VersVG)
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4200,
kranken-unfall@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m, LEI-Code: 529900TDV3M737GX7846
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Abschnitt A: Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der
Der Versicherungsschutz Bestimmungen des Art. 10 sowie für Wundstarrkrampf und
Tollwut, verursacht durch einen Unfall gemäß Pkt. 1.
Artikel 1. 4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versi-
Gegenstand der Versicherung cherte Person als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der ver- (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights), welche für
sicherten Person ein Unfall zustößt. Die Leistungen, die die Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet.
versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des
B bzw. aus der Polizze, wo auch die jeweils vereinbarten Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder
Versicherungssummen ersichtlich sind. Besatzungsmitglied ist.
Artikel 2.
Versicherungsfall Abschnitt B:
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff Versicherungsleistungen
des Unfalles)
Artikel 7.
Artikel 3. Dauernde Invalidität
Örtlicher Geltungsbereich Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerech-
net, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität
Artikel 4.
zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der
Zeitlicher Geltungsbereich
dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Ver-
sicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter 2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende
Beachtung der §§38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Bestimmungen:
2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der
Artikel 5. nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gel-
Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung ten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
1. Beginn des Versicherungsschutzes die folgenden Invaliditätsgrade:
Der Versicherungsschutz wird mit der Einlösung der
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit eines
Polizze (Art.19), jedoch nicht vor dem vereinbarten Ver- Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes ..............100 %
sicherungsbeginn wirksam. Wird die erste oder die einmalige
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes
Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder
oder einer Hand................................................................... 60 %
ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz
ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. eines Daumens .................................................................... 20 %
2. Vorläufige Deckung eines Zeigefingers …............................................................10 %
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der eines anderen Fingers .......................................................... 5 %
Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche eines Beines bis oberhalb des Kniegelenkes ............. 100 %
Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer eines Beines bis unterhalb des Kniegelenkes
erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet oder eines Fußes ................................................................ 50 %
diese mit Aushändigung der Polizze. Dem Versicherer steht
in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes einer großen Zehe ................................................................ 5 %
entfallende anteilige Prämie zu. einer anderen Zehe ............................................................... 2 %
bei völligem Verlust der Sehkraft beider Augen ......... 100 %
Artikel 6.
bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges .............100 %
Begriff des Unfalles
1. Ein Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt
Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch des Versicherungsfalles bereits verloren war ................ 65 %
auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung bei völligem Verlust des Gehörs beider Ohren ............. 60 %
oder den Tod nach sich zieht. bei völligem Verlust des Gehörs eines Ohres .................15 %
2. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt
unabhängige Ereignisse: des Versicherungsfalles bereits verloren war ................ 30 %
- Ertrinken und Erstickungstod unter Wasser; des Geruchsinnes ............................................................... 10 %
- Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag
des Geschmacksinnes ....................................................... 10 %
oder elektrischem Strom;
2.2. Bei teilweisen Verlust oder teilweiser Funktionseinschränkung
- Einatmen von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von giftigen
der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze
und ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen
des Pkt. 2.1. anteilig angewendet. Bei Funktions-
allmählich erfolgten;
einschränkungen von Armen und Beinen ist der Satz für die
- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer-
gesamte Extremität anteilig anzuwenden.
reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule
befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der
plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf. Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche
Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse fin- oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt
det insbesondere Art. 18 Pkt. 2, Sachliche Begrenzung des ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte
Versicherungsschutzes, Anwendung. zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall
auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die
und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer- Vorinvalidität gemindert. Sind mehrere Körperteile oder
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Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes
die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem dem
Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% wer- Unfallort nächstgelegenen Spital.
den jedoch nicht berücksichtigt.
3. Rückholkosten, das sind die unfallbedingten Kosten des
4. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung ärztlich empfohlenen Verletztentransportes, wenn die versi-
vom Versicherer nur erbracht, wenn Art und Umfang der cherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von
Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem
Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächst-
5. Ergibt sich innerhalb eine Jahres vom Unfalltage an gerech- gelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden
net, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, so ist auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letz-
5.1. entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade tem Wohnort in Österreich bezahlt.
der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung (vgl. Art.
7) zu erbringen oder ist der Versicherer berechtigt, den Grad 4. Nottransport aus dem Ausland nach Österreich
der Invalidität, soweit er nicht nach Art. 7 Pkt. 2, eindeutig Nach einem Unfall im Ausland organisiert die muki 24h-Hilfe
feststeht, bis längstens vier Jahre vom Unfalltage an jährlich den medizinisch begründeten und ärztlich angeordneten Not-
neu feststellen zu lassen; verlangt ein Vertragsteil die Anrufung transport nach Österreich und leistet hiefür, sowie für unfall-
der Ärztekommission, muss nach zwei Jahren vom Unfalltage bedingte, ausländische Krankenhauskosten, Kostenersatz.
an diese Feststellung durch ein Gutachten derselben erfolgen
(vgl. Art. 15), dessen Kosten der Versicherer trägt. 5. Rehabilitationsmanagement
5.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation:
von 18 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen und
Medizinische Rehabilitation, wie zum Beispiel
unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen.
- ärztliche Begleitung der Rehabilitationsmaßnahmen;
6. Beträgt der gemäß Art.7 Pkt. 1 bis 4 festgestellte Invaliditäts- - Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro-
grad mehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigenden sowie Unterwassertherapie und Massagen durch zur freibe-
Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Leistung erbracht. ruflichen Heilbehandlung am Kranken Berechtigte;
- Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 8. Soziale Rehabilitation, wie zum Beispiel
Todesfall - Soziale Einrichtungen: Hilfestellung bei Kontakten zu Ämtern
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: u. Behörden, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen,
Organisationen für Transport, Pflege, Essen auf Rädern,
Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Ver
Haushaltshilfen, etc.;
sicherungssumme nur die aufgewendeten, angemessenen
- Wohnung: Analyse und Planung von notwendigen bauli-
Begräbniskosten ersetzt.
chen Adaptierungen des Wohnraumes (kein Kostenersatz
Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet der Tod für Umbau selbst), sowie Kontakte zu spezialisierten
als Folge des Unfalls ein, so erfolgt die Leistung des Versicherers Bauunternehmen und Architekten;
aufgrund der für den Todesfall versicherten Summe. - Mobilität: Hilfestellung bei Beschaffung eines behinder-
Auf die Todesfallsleistung werden nur Zahlungen, die für tengerechten Fahrzeugs (kein Kostenersatz für Ankauf
dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden oder Umbau selbst), Hilfestellung bei Organisation eines
sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauern- Behinderten-Parkplatzes, Hilfestellung bei Inanspruch-
de Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen. nahme der öffentlichen Verkehrsmittel.
Berufliche Rehabilitation, wie zum Beispiel
Artikel 9. - Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Diagnostik, Berufs-
Unfallkosten orientierung und Berufsfindung, mögl. Fördermaßnahmen;
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: - Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung: Arbeitsrelevante
Maßnahmen der Bildung und beruflichen Praxis.
Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden
vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von
Artikel 10.
4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht
Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis
von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde.
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der
Unfallkosten sind: Erkrankung des Versicherten an Kinderlähmung und der durch
1. Heilkosten, die innerhalb eines Jahres zur Behebung der Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis,
Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher wenn die Erkrankung serologisch festgestellt und frühes-
Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die not- tens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach
wendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmali- Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.
gen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahn-
Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles)
ersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforder-
gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als
licher erstmaliger Anschaffungen. Kosten für Bade- Erholungs-,
Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis diag-
reisen und -aufenthalte, ferner Kosten der Reparatur oder der
nostizierten Krankheit konsultiert wurde.
Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Glied-
maßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt. Eine Leistung wird vom Versicherer für die bezeichne-
ten Erkrankungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten
2. Bergungskosten, Versicherungssummen erbracht, die in der jeweiligen Polizze
die notwendig werden, wenn die versicherte Person ausgewiesen sind.
2.1. einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot gera-
ten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss; Werden Leistungen für dauernde Invalidität auf Grund der
2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den der oben bezeichneten Krankheiten erbracht, werden hie-
Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. von 50% für den Wiedergenesungsbeitrag, 50% für eine
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Kapitalabfertigung veranschlagt.
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Artikel 11. Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch
Kosmetische Operationen weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung
Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche des nur aus einem Vertrag erbracht.
Versicherten derart beschädigt oder verformt, dass nach 4. Alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen
Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild In Abänderung von Art. 20 Pkt. 8. AUVB 2009 sind Unfälle
des Versicherten dadurch dauernd beeinträchtigt ist infolge Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Alkohol
und entschließt sich der Versicherte, sich einer kosme- verursacht sind, mitversichert, jedoch nur dann, wenn der
tischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt.
Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer
die mit der Operation und der klinischen Behandlung 5. Rettungsmaßnahmen
im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, In Ergänzung zu Art. 6 sind Unfälle aus der Bemühung zur
Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verord- Rettung von Menschenleben mitversichert.
nete Heilmittel, sowie die Kosten für die Unterbringung und 6. Unterstützungsleistung für Nachhilfe
Verpflegung in der Klinik. Ist ein Kind unfallsbedingt für einen Zeitraum von mehr
Der Versicherer übernimmt die vorgenannten Kosten, die bis als 20 Tagen nicht fähig die Schule zu besuchen, wird
zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall entstanden sind. ein Kostenzuschuss für Nachhhilfeunterricht in jener Höhe
geleistet, die im Versicherungsschein bezeichnet ist.
Diese Kosten werden bis zu jenem Höchstbetrag ersetzt,
der im Versicherungssschein bezeichnet ist, sofern nicht von 7. Nahrungsmittelvergiftungen
einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder Abweichend von Art. 6 sind die Folgen von Nahrungsmittel-
von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. vergiftungen mitversichert.
Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche Weiters besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls
Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen, das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versiche-
sowie für häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung rungsschutz infolge Vergiftungen durch orale Einnahme
von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. fester oder flüssiger Stoffe.
8. Zahnersatz
Artikel 12. Abweichend von Art. 9 Pkt 1. leistet der Versicherer Ersatz für
Leistungserweiterungen die Kosten der unfallsbedingten, erstmaligen Anschaffung
eines Zahnersatzes bis zu jener Höhe, die im Versicherungs-
1. Erfrieren schein bezeichnet ist. Dies muss innerhalb von 3 Jahren nach
Als Unfallereignis im Sinne von Art. 2 gelten auch Gesund dem Unfallszeitpunkt erfolgen.
heitsschäden durch Erfrierungen.
9. Hubschrauberbergung
2. Infektionen In Ergänzung zu Art. 9 Pkt. 2. werden die notwendigen Kosten
2.1. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls eines Rettungstransports mittels Hubschraubers bis zu jener
als Unfall: Höhe ersetzt, die im Versicherungsschein bezeichnet ist.
a) Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sons-
tige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen Artikel 13.
wurden (Borreliose, Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Zusatzleistungen
Malaria, Pest). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
b) Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, Masern, Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch
Mumps, Pfeiferisches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Erfüllung der in Art. 21 Pkt. 2. bestimmten Obliegenheiten
Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Para-Typhus. entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Art.
Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) besteht 21 Pkt. 2.4. Obliegenheiten.
jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens
drei Monate nach Ausstellung der Versicherungspolizze Artikel 14.
(Wartezeit) stattfand. Fälligkeit der Leistung und Verjährung
2. 2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die 1. Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats,
nach Nr. 2.1. versicherten Infektionskrankheiten (zuzüg- bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität inner-
lich FSME, Kinderlähmung), wenn die versicherte Person halb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe
dadurch Gesundheitsschäden erleidet. er eine Leistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen
2.3 Als Unfallereignis nach Nr. 2.1. gelten auch sonstige Folgen mit dem Eingang der Unterlagen beim Versicherer, die der
von Insektenstichen (z. B. Allergische Reaktionen). Anspruchsberechtigte zur Feststellung des Unfallherganges
2.4. Der Versicherer erbringt eine Leistung nur für dauernde und der Unfallfolgen und über den Abschluss des
Invalidität (Art. 7) und für den Todesfall (Art. 8) soweit Heilverfahrens dem Versicherer vorzulegen hat.
Versicherungssummen für diese Leistungsart vereinbart
wurden. Auf andere vereinbarte Leistungsarten findet diese 2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest,
Erweiterung keine Anwendung. ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unab-
hängig davon ein, wenn der Anspruchsberechtigte nach Ablauf
3. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine
Der Versicherer übernimmt innerhalb von drei Jahren bis zu Erklärung vom Versicherer verlangt, aus welchen Gründen die
jener Höhe, die im Versicherungsschein bezeichnet ist, nach Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und diesem
einem Unfall entstehenden Kosten für den behindertenge- Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
rechten Umbau des Pkw der versicherten Person oder den
behindertengerechten Umbau der Wohnung bzw. Umzug in 3. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann
eine behindertengerechte Wohnung, sofern die Maßnahmen der Anspruchsberechtigte vom Versicherer Vorschüsse bis zu
ausschließlich auf Grund der durch den Unfall verursachten der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach
dauernden Invalidität (Art. 7) erforderlich sind. Lage der Sache mindestens zu zahlen gehabt hätte. Macht
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden der Versicherer von seinem Recht gemäß Art. 7 Pkt. 5.1.
nur die restlichen Kosten bezahlt. Bestreitet der andere Gebrauch, so hat er von jener noch ausstehenden Leistung,
Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen die dem vorläufig festgestellten Grade der Invalidität ent-
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spricht, jährlich im Voraus 4% an Zinsen zu bezahlen. 1.
Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei
Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahr-
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. zeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Art. 6
Pkt. 5. (Begriff des Unfalles) fallen; bei der Benutzung von
Artikel 15. Raumfahrzeugen;
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang 2. Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-
der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die ben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö-
eingetretene Beein trächtigung auf den Versicherungsfall rigen Trainingsfahrten entstehen oder Unfälle als Lenker von
zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte nicht die vorgeschrie-
Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im bene Fahrerlaubnis besitzt;
Falle des Art. 7, Pkt. 5.1., Dauernde Invalidität, entscheidet
3. Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder interna-
die Ärztekommission.
tionalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und
2. In den nach Pkt. 1. der Ärztekommission zur Entscheidung vor- alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling,
behaltenen Meinungsverschiedenheiten kann der Anspruchs Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offizi-
berechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der ellen Training für diese Veranstaltungen;
Erklärung des Versicherers Widerspruch erheben und mit 4. Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich
Vorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabe strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintre-
seiner Forderung gemäß Art. 14 Pkt. 1. die Entscheidung der ten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
Ärztekommission beantragen.
5. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen
3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu bean- jeder Art zusammenhängen;
tragen, steht auch dem Versicherer zu.
6. Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person
4. Für die Ärztekommission bestimmen der Versicherer und daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
der Anspruchsberechtigte je einen in der österreichischen 7. Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Ein-
Ärzteliste eingetragenen Arzt mit jus practicandi (Recht zur wirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen
Berufsausübung). Wenn einer der beiden Parteien innerhalb Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisie-
zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt render Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des
benennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammer Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehand-
bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn lungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren,
ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den verursacht werden;
Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten,
im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte 8. Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Bewusst-
gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sich die beiden seinsstörung erleidet oder einer wesentlichen Beeinträch-
Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird ein für den tigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol,
Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
durch die österreichische Ärztekammer als Obmann bestellt. 9.
Unfälle durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen
oder Eingriffen am Körper der versicherten Person, die der
5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
Versicherte an seinem Körper vornehmen lässt, soweit nicht
Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnah-
ein Versicherungsfall hierzu Anlass war. Versicherungsschutz
men zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe
6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst
waren. Auch haftet der Versicherer für Unfälle beim Schnei-
führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
den von Nägeln, Hühneraugen und harter Haut.
Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll
gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durch den 10. Unfälle, die auf durch eine bestehende Behinderung verur-
Obmann erforderlich, begründet auch er sie in einem Protokoll. sachte Bewegungseinschränkung zurückzuführen sind.
Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt Artikel 18
und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
zu tragen. Im Falle des Art. 7 Pkt. 5. trägt die Kosten, wer die Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den einge-
Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, den der tretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädi-
Anspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 1 % der für Tod gung oder Tod) erbracht.
und Invalidität zusammen versicherten Summe. Darüber hinausgehend gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist:
1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in
Abschnitt C: Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den
Begrenzungen des Versicherungsschutzes Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist,
die schon vorher beeinträchtigt war.
Artikel 16.
Unversicherbare Personen Die Vorinvalidität wird nach Art. 7 Pkt. 2. und 3., Dauernde
Artikel 16 entfällt. Invalidität, bemessen.
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfal-
Artikel 17. lereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbe-
Ausschlüsse sondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungs-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungs- bedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind
schutz nicht: – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität
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der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ansonsten die Leistung drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anzeige dem
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens Versicherer hätte zugehen müssen, auch für die besonders
zu vermindern soferne dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungs-
Werden solche Körperteile oder Organe von dem Unfall be- schutz. Tritt ein auf die besonders gefährlichen Freizeitakti-
troffen, die bereits vor dem Umfall ganz oder teilweise verkrüp- vitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der
pelt, verstümmelt oder gebrauchsunfähig waren, oder wird drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über
durch die Unfallsfolgen ein bestehendes organisches Leiden die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden die Leistun-
verschlimmert, so wird eine Versicherungsleistung nur im Aus- gen des Versicherers in der Weise bemessen, dass dem Ver-
maße der Steigerung des Invaliditätsgrades erbracht. trag als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt
werden, welche sich nach den für die besonders gefährlichen
3. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der
eine Leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn und soweit tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben.
die Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Besteht für die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
Schädigung oder auf eine Epilepsie zurückzuführen ist, die grundsätzlich kein Versicherungsschutz, finden die Bestim-
durch den Unfall erstmals entstanden ist. mungen der § 23 ff VersVG, Gefahrerhöhung, Anwendung.
Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gel- Eine bloße Verschlechterung in den Gesundheitsverhältnis-
ten nicht als Unfallfolgen. sen ist hingegen - sofern nicht Unversicherbarkeit im Sinne des
Art. 16 vorliegt - für den Fortbestand des Versicherungs-
4. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, verhältnisses ohne Belang.
wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wir-
belsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Ver- Artikel 21
schlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitser- Obliegenheiten
scheinungen handelt. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
5. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leis- Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-
tung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende
gen des § 6 Abs. 2. VersVG, Obliegenheitsverletzung, be-
mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind
wirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Len-
und nicht anlagebedingt waren.
ker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche
Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typenglei-
chen Kraft fahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt
Abschnitt D:
auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öf-
Pflichten des Versicherungsnehmers
fentlichem Verkehr gelenkt wird.
Artikel 19 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Prämie Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebüh- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit
ren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begren-
innerhalb von 14Tagen nach dem Abschluss des Versiche- zungen des § 6 Abs. 3. VersVG, Obliegenheitsverletzung,
rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten bewirkt, werden bestimmt:
Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur 2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens inner-
Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Fol- halb einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen.
geprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteu- 2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von drei Tagen
er sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits ge-
Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die meldet ist.
§§ 38 ff, 39, 39 a VersVG, Prämienzahlungsverzug. 2.3. Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch
Falls der Familienerhalter (das ist der Elternteil, der für Le- Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen.
benserhaltung und -standard in finanzieller Hinsicht für die 2.4. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch
Familie aufkommt) während der Wirksamkeit des Vertrages zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss
verstirbt, wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine ange-
des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt messene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwen-
geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. Die Bei- dung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
tragsbefreiung gilt ab dem auf den Todesfallszeitpunkt folgen- 2.5. Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich zuzusen-
den Versicherungsjahr für die Dauer von bis zu maximal 5 Ver- den; außerdem sind dem Versicherer alle verlangten sach-
sicherungsjahren. Sie endet aber spätestens zum Ende jenes dienlichen Auskünfte zu erteilen.
Versicherungsjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird. 2.6. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt
Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Todesursache ein sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis oder ein Aufstand bzw. Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht
Aufruhr war, wenn der Betroffene auf Seiten der Unruhestifter worden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vom
daran teilgenommen hat. Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu
liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist
Artikel 20 auch dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen.
Anzeige besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten 2.7. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigen
Die Aufnahme oder Ausübung besonders gefährlicher Frei- und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünf-
zeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich an- te, diesem zu erteilen.
zuzeigen. Ergibt sich für die besonders gefährlichen Freizei- 2.8. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte
taktivitäten der versicherten Person nach dem zur Zeit der Person durch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte unter-
Veränderung des Tarifes geltenden Maßstab eine niedrigere suchen lässt.
Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu 2.9. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versicherer, wenn
bezahlen. die versicherte Person in ein Spital eingewiesen ist, nach der
Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der
6
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Spitalsverwaltung zuzusenden. 2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben
2.10. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind dem Ver- oder unversicherbar geworden ist (Art.16, Unversicherbare
sicherer die Originalbelege zu überlassen. Personen), so steht dem Versicherer die bis zur Vertrags-
auflösung anteilige Prämie zu.
Befindet sich der Versicherte nicht in der Obsorge des Ver-
sicherungsnehmers, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, da- 3. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die Vertragslaufzeit eine
für zu sorgen, dass alle in diesem Artikel übernommenen Verpflich- Ermäßigung der Prämie vereinbart, so kann er bei einer vorzei-
tungen von den Personen übernommen werden, in deren Obsor- tigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
ge sich der Versicherte befindet und denen die Ausübung dieser fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre,
Verpflichtungen an Stelle des Versicherungsnehmers zumutbar ist. wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden
wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat.
Abschnitt E: Artikel 24
Sonstige Vertragsbestimmungen Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Ver
Artikel 22 sicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen
Versicherungsperiode, Vertragsdauer zustoßen, genommen werden.
1. Versicherungsperiode
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zusto-
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag ßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genom-
nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum men. Die Vorschriften der §§75 ff VersVG, Versicherung für
eines Jahres. fremde Rechnung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs vertrag
2. Vertragsdauer ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
nicht mindestens ein Monat vor Ablauf unter Wahrung der zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung
Formvorschriften des Art. 26 gekündigt wird. genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftli-
Bei Verbraucherverträgen ist der Versicherungsnehmer recht- che Zustimmung des anderen erforderlich.
zeitig vor Beginn dieser Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ist der Andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung hinzuweisen. beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag betreffenden Ange legenheiten dem Versicherungsnehmer
ohne Kündigung. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres der ver- zu, so kann er den anderen bei der Erteilung der Zustimmung
sicherten Person reduzieren sich die Versicherungssummen nicht vertreten.
auf 25% der in der Polizze dokumentierten letztgültigen Ver-
sicherungssummen, wobei die Prämie in bisheriger Höhe bleibt. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene
Artikel 23 Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Kündigung, Erlöschen des Vertrages geltend machen.
1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungs 3. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für
nehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertig- die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs-
ten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder und Rettungspflicht verantwortlich.
ihre Anerkennung verzögert.
In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates Artikel 25
- nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Erfüllungsort, Gerichtsstand
Versicherungsleistung; 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem
- nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers in Bad Ischl.
vor Gericht;
- nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
(Art. 15, Ärztekommission); am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes
- nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur
der Anerkennung (Art. 14, Fälligkeit unserer Leistung und Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder
Verjährung) vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. – in Ermangelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten,
1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kün- Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
digen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung Sprengel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitver-
dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung sicherte) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen oder der Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohn-
Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. sitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates nach Anerkennung innerhalb Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des
dem Grunde nach; nach erbrachter Versicherungsleistung; Versicherers zuständig.
bzw. nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf 4. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
Versicherungsleistung durch den Versicherer vorzunehmen.
Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Artikel 26
Kündigungsfrist erfolgen. Form der Erklärungen
Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erho- Alle Mitteilungen und Erklärungen haben in geschriebener
ben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Form zu erfolgen.
1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige
Prämie zu.
7
[Seite 8]
Anhang zu den AUBK (2007/Fassung 01/2016) für die Kinderunfallversicherung
Wiedergabe der in den AUBK erwähnten Gesetzesbestimmungen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009).
§ 6. noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem 2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von
Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschulde- Anzeige zu machen.
te anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer § 38.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unver- 1. Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
schuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
1.a. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig 2. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Verschulden verhindert war.
2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck 3. Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit auf diese hingewiesen hat.
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte 4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf und 2 nicht aus.
den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 39.
3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit 1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers 2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie
die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne
Leistung Einfluss gehabt hat. sein Verschulden verhindert war.
4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer 3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungs-
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
5. Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass
die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine ande- sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
re Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
§ 11. der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach
nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, 4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, bis 3 nicht aus.
und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des § 39a.
Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie,
Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorge-
Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens sehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
zu zahlen hat.
3. Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der § 67.
Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehin- 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen
dert ist. Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
4. Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt
der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur
§ 12. Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, Recht hätte Ersatz erlangen können.
sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt- 2. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemel- Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
det worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen
Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung § 74.
einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen 1. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem
oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne
jedoch die Verjährung jedenfalls ein. Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung
3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der für fremde Rechnung).
Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel- 2. Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der
tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf
der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von § 75.
Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in 1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus
der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlan-
gen.
§ 23. 2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
1. Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
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