Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Jagdhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Generali Jagdhaftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Jagdhaftpflicht der Generali als Baustein 81PR0120 der Haftpflichtversicherung Besitz und Familie, subsidiär, für Jäger, Jagdpächter, Jagdveranstalter, Berufsjäger und Jagdaufseher samt jagdlichen Einrichtungen, Waffen und Jagdtieren, weltweit.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei Generali vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Generali
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Generali vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Deckungssummen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personenschädenja, bis zur Versicherungssumme„bei Personenschäden, bei Sachchäden, bei Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben“Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„bei Personenschäden, bei Sachchäden, bei Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben“Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1
Deckungssumme für Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„bei Personenschäden, bei Sachchäden, bei Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben“Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1
Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme)nicht geregelt
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen)ja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“Informationsblatt, Wo bin ich versichert?, Seite 1
Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssummeja„Die Erfüllung gerechtfertigter Schadenersatzverpflich- … und Abwehr unberechtigter Ansprüche“Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1
Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Auslandnicht geregelt

Versicherte Personen und Tätigkeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza)ja„auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die aus der Ausübung der Jagd entstehen“81PR0120 Pkt. 1, Seite 7
Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier)ja„Dabei ist es gleichgültig, ob die Jagd ausgeübt wird in der Eigenschaft als Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter“81PR0120 Pkt. 1, Seite 7
Jagdgast und Begehungsscheininhabernicht geregelt
Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigterja„Berufsjäger, Jagdaufseher, Förster, Forstbeamter, Jagdschutz- bzw. Forstschutzorgan oder als Jäger.“81PR0120 Pkt. 1, Seite 7
Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten)nicht geregelt
Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung)nicht geregelt
Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería)ja„Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter, Jagdveranstalter, Jagdverwalter“81PR0120 Pkt. 1, Seite 7
Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichertnicht geregelt
Beizjagd und Haltung von Greifvögelnnicht geregelt
Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichertja„Jagdveranstalter, Jagdverwalter, Berufsjäger, Jagdaufseher“81PR0120 Pkt. 1, Seite 7

Waffen und Munition

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagdja„ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt)“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstandja„ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfeja„Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt)“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versichertennicht geregelt
Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarfnicht geregelt
Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuchenicht geregelt

Jagdhunde und andere Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde)ja„Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen)“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag)nicht geregelt
Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweisnicht geregelt
Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hundenicht geregelt
Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße)nicht geregelt
Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichertja„Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen)“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7

Revier, Einrichtungen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen (ausschließlich für Jagdzwecke)“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzerja, bis zur Versicherungssumme„Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen (ausschließlich für Jagdzwecke)“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Fallenjagd und Fanggeräteja„Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen“81PR0120 Pkt. 2, Seite 7
Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossenja„Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht durch Wild verursachte Schäden an Fluren und Kulturen.“81PR0120 Pkt. 3, Seite 7
Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung)nicht geregelt
Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz)ja, bis zur Versicherungssumme„Individuelle Erweiterungen, z. B. Umweltstörung, Umweltsanierung, reine Vermögensschäden oder Mietsachschäden“Informationsblatt, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen)nicht geregelt
Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagungnicht geregelt
Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuchenein„Schäden aus Besitz, Haltung oder Verwendung von Kraft- und Luftfahrzeugen“Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1
Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Reviernicht geregelt
Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung)nicht geregelt
Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisenja, bis zur Versicherungssumme„Individuelle Erweiterungen, z. B. Umweltstörung, Umweltsanierung, reine Vermögensschäden oder Mietsachschäden“Informationsblatt, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug)nein„Schäden aus Leasing, Leihe, Pacht, Verwahrung und Tätigkeit“Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität)nicht geregelt
Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung)nicht geregelt
Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagdnicht geregelt
Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche)nicht geregelt
Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio)nicht geregelt
Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschädennicht geregelt

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Reviernicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogennicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriftennicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossenja„Schäden, die Sie sich oder Ihren Gehilfen selbst sowie Mitversicherten zufügen“Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruhtnicht geregelt
Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands)ja„jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).“81PR0120 Pkt. 1, Seite 7
Frist für die Schadenanzeigeja„Schäden und gegen Sie erhobene Ansprüche sowie die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der Generali Versicherung AG unverzüglich zu melden.“Informationsblatt, Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Vertrag und Nachweis

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia)nicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt)ja„Bei befristeten Verträgen können Sie den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres, von Versicherungsbeginn an gerechnet, und danach jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen.“Informationsblatt, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 1
Tägliche oder jährliche Kündbarkeitja„Bei unbefristeten Verträgen können Sie den Vertrag jährlich, von Versicherungsbeginn an gerechnet, mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen.“Informationsblatt, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 2
Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgästeja„Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt“Informationsblatt, Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier)nicht geregelt
Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Generali Jagdhaftpflichtversicherung

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung Besitz und Familie (mit Abschnitt Jagdhaftpflicht 81PR0120)
[Seite 1] Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung Besitz und Familie Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 erstellt am 22.05.2023 Seite 1 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Seite Haft_Allgemein Privathaftpflicht (81PR0010) 3 Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (81PR0020) 3 Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine Vermögensschäden 4 (81PR0031) Haus- und Grundbesitz (81PR0041) 5 Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 (81PR0050) 6 Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 (81PR0060) 6 Erweitertes Umweltrisiko (81PR0070) 7 Hundehaltung weltweit (81PR0080) 7 Schäden an Müllsammelgefäßen (81PR0090) 7 Waldbesitz (81PR0100) 7 Privatstraße auf fremdem Grund (81PR0110) 7 Jagdhaftpflicht (81PR0120) 7 Tierhalterhaftpflicht (81PR0130) 8 Mietsachschäden Tierhalter (81PR0140) 8 Bootshaftpflicht (81PR0150) 8 Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 (81PR0160) 8 Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (81PR0170) 9 Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (81PR0180) 9 03.2023 Seite 2 [Seite 3] Privathaftpflicht 81PR0010 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) 1.2 aus der Innehabung und Pflege von Gräbern 1.3 als Arbeitgeber von Hauspersonal 1.4 aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und Kunden. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art 7. Pkt. 5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. 1.5 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Alarmanlage, Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage sowie Telefonanlagen; 1.6 aus der Haltung und Verwendung von Auto-, Flug- und Schiffsmodelle, (Elektro)-Fahrrädern , Drohnen, sowie von sonstigen Sportgeräten aller Art, so ferne keine behördliche Berechtigung, Typisierung oder ein Führerschein oder sonstiger Befähigungsnachweis erforderlich ist beziehungsweise keine Pflichtversicherungspflicht besteht 1.7 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.8 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.9 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde, Pferde und sonstige behördlich genehmigungspflichtige Tiere 1.10 Abhaltung von privaten Feiern und Veranstaltungen 1.11 private Tätigkeiten im Rahmen von Gemeinden, Genossenschaften, Kirchen, Vereinen oder Verbänden so ferne hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung ) 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 2.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; 2.2 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht. 2.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) 81PR0020 A) Umwelthaftpflicht Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB-P für Sachschäden durch Umweltstörung ist getroffen. B) Umweltsanierungskostenversicherung 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz) 1.1. Im Rahmen der zu Art. 6 AHVB-P getroffenen besonderen Vereinbarung für Sachschäden durch Umweltstörung und nach Maßgabe der im Art. 6 AHVB-P enthaltenen Bedingungen besteht abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB-P, Versicherungsschutz für die Kosten der Sanierung von Umweltschäden, die dem Versicherungsnehmer gemäß den Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt). Mitversichert sind auch Regressansprüche des von der Behörde wegen der Sanierung eines Umweltschadens gemäß den oben genannten Bestimmungen, zur Haftung herangezogenen Dritten. 1.2. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Diese Deckungserweiterung findet bei Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen außerhalb Österreichs keine Anwendung. erstellt am 22.05.2023 Seite 3 [Seite 4] 1.3. Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.3.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) sind. 1.3.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität). 2. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, • ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und • ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 3. Örtlicher Geltungsbereich Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bezieht sich der Versicherungsschutz auf Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen in Österreich und den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz und Liechtenstein, wenn sich der Vorfall in Österreich ereignet hat. Kein Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang für Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind. 4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 4.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 4.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 4.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 4.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, 4.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle. 4.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs.3 B-UHG). 4.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, Pkt. 6.3 und Pkt. 6.4 AHVB sind. Für die Deckungserweiterung Umwelthaftpflicht und Umweltsanierungskosten-Versicherung gilt das vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine 81PR0031 Vermögensschäden Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit (Beladung, Entladung, Montage, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung, Wartung etc.) an oder mit ihnen entstehen sowie an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen Tätigkeit sind. Art. 7, Pkt. 10.2 und 10.3 AHVB finden keine Anwendung. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Fracht-, Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Be- und Entladung von Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie für Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte eingebracht werden. Verwahrung von beweglichen Sachen erstellt am 22.05.2023 Seite 4 [Seite 5] 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen aus dem Titel der Verwahrung, und zwar auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verwahrung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Fracht-, Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte eingebracht werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer fremden Sache, unverzüglich bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. Sachschäden durch Allmählichkeit 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 11 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden der genannten Art durch ständige Emissionen und Sachschäden durch Umweltstörung. Mietsachschäden Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 12 Monaten. Die Ausschlussbestimmungen laut Art 7, Punkt 10, finden insoweit keine Anwendung. Reine Vermögensschäden Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auch auf reine Vermögensschäden. Für diese Deckungserweiterungen gilt insgesamt das vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Haus- und Grundbesitz 81PR0041 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos Haus- und Grundbesitz (Risikoort laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus 1.1. Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Schwimmbecken. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2. Innehabung oder Verwendung der technischen Einrichtungen (wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Rauchgasmelder, Sicherheitseinrichtungen etc.); 1.3. Verleihung oder Vermietung von Geräten und/oder Maschinen; 1.4. Veranstaltungen (z.B. Abhaltung von Haus- und Mieterversammlungen etc.); 1.5. aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und Kunden. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art. 7. Pkt. 5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. 1.6. Überflutungsschäden an Sachen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Die Ausschlussbestimmungen laut Art. 7, Pkt.12 AHVB-P finden keine Anwendung. Für diese Deckungserweiterung gilt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme ein fixes Sublimit in Höhe von EUR 150.000,00 als vereinbart. 2. Mitversicherte Personen Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen folgender Personen: 2.1. Liegenschaftseigentümer, Hauseigentümer, Hausbesitzer, Hausverwalter und Hausbesorger; 2.2. sonstige Personen, die im Auftrag des VN für ihn handeln, sofern diese Tätigkeiten nicht in Ausübung ihres Berufes (ausgenommen Hausgehilfen und Hausangestellte), Betriebes oder Gewerbes erfolgt; 2.3. Personen, die infolge Fruchtgenuss oder Insolvenzverwaltung, anstelle des Versicherungsnehmers treten. 2.4. Ausgeschlossen sind jedoch Regressverpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern wegen Arbeitsunfällen unter gleichgestellten beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.3. 3. Unbebaute Grundstücke Für unbebaute Grundstücke gilt ergänzend folgendes: erstellt am 22.05.2023 Seite 5 [Seite 6] 3.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Bau eines Hauses auf diesem Grundstück unverzüglich anzuzeigen. Für die Mitversicherung des Bauherrenrisikos sowie für das Risiko aus der Durchführung von Bauarbeiten in Eigenregie bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer. Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 81PR0050 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen - einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen. 2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P. Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können; 3.2 Schäden durch Verstaubungen; 4 Baukoordinator Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 81PR0060 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen - einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen. 2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P. Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können; 3.2 Schäden durch Verstaubungen; 4 Baukoordinator Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. erstellt am 22.05.2023 Seite 6 [Seite 7] Erweitertes Umweltrisiko 81PR0070 Der Versicherungsschutz umfasst, abweichend von Artikel 7, Pkt. 6 auch Sachschäden durch Umweltstörung im Sinne von Art.6 AHVB-P am Erdreich des Versicherungsgrundstückes und an versicherten Gebäudebestandteilen. Für die Deckungserweiterung gilt das in der Polizze vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Hundehaltung weltweit 81PR0080 Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze angeführten Anzahl an Hunden und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder Verwahrers dieses Tieres. Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art. 1 Pkt. 2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen. Schäden an Müllsammelgefäßen 81PR0090 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen 1. Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Müllsammelgefäßen und sonstigen auf der versicherten Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr. Insoweit aufgrund von Landesgesetzen für die Müllabfuhr Müllsammelgefäße im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, gilt folgendes: 2. Der Versicherungsschutz laut Pkt.1 wird abweichend von Art.1 AHVB-P zur Neuwertbasis bereitgestellt. Anderweitig bestehende Sachversicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Waldbesitz 81PR0100 Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der Innehabung, Pflege und Verwaltung der Waldflächen innerhalb Österreichs bis zu einer Größe von insgesamt 5 ha zur ausschließlich privaten Nutzung. Eine gewerbliche Nutzung der Waldfläche gilt nicht mitversichert. Privatstraße auf fremdem Grund 81PR0110 Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der • Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Privatstraße auf fremdem Grund; • Innehabung oder Verwendung der gesamten technischen Einrichtungen (wie z.B. Schrankenanlagen und sonstige Sicherheitseinrichtungen etc.) Jagdhaftpflicht 81PR0120 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die aus der Ausübung der Jagd entstehen, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Dabei ist es gleichgültig, ob die Jagd ausgeübt wird in der Eigenschaft als Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter, Jagdveranstalter, Jagdverwalter, Berufsjäger, Jagdaufseher, Förster, Forstbeamter, Jagdschutz- bzw. Forstschutzorgan oder als Jäger. 2. Mitversichert im Rahmen des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen aus • Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen (ausschließlich für Jagdzwecke); ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt); • Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen); • Überschreitung der gesetzlichen Erlaubnis zur Tötung herumstreifender Hunde und Katzen. 3. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht durch Wild verursachte Schäden an Fluren und Kulturen. erstellt am 22.05.2023 Seite 7 [Seite 8] Tierhalterhaftpflicht 81PR0130 Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze deklarierten Tierart und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder Verwahrers dieser Tiere. Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art 1 Pkt.2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen. Mietsachschäden Tierhalter 81PR0140 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden an gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 12 Monaten. Art. 7, Pkt. 10.1., 10.2. und 10.3 AHVB-P finden insoweit keine Anwendung. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann und aus Schäden an Sachen, die durch Abnützung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Alterung oder innere Betriebs- oder Bruchschäden an ihnen entstehen. Folgeschäden sind im Rahmen des Vertrages mitversichert. 3. Der Versicherungsschutz laut Pkt. 1 wird in Ansehung anderweitig bestehender Versicherungen (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserschaden-versicherungen) nur subsidiär geleistet. Regressansprüche nach § 67 VersVG oder gleichlautenden Bestimmungen gelten im Rahmen dieser Bedingungen mitversichert. Bootshaftpflicht 81PR0150 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Verwendung der in der Polizze deklarierten Wasserfahrzeuge - sofern diese Fahrzeuge ausschließlich für Privat- und/oder Sportzwecke Verwendung finden - und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen jener Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers laut § 6 VersVG zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt und er sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand im Sinne der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften befindet. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB-P auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen sowie den dazugehörigen Trainingsläufen. Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 81PR0160 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen - einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen. 2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P. Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist. erstellt am 22.05.2023 Seite 8 [Seite 9] Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können; 3.2 Schäden durch Verstaubungen; 4 Baukoordinator Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (C0) 81PR0170 Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb von Drohnen, die mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgerüstet sind und die maximal ein Gewicht von 250 Gramm haben und eine Bewegungsenergie von 79 Joule nicht überschreiten als versichert. Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von Drohnen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Drohnen des Versicherungsnehmers (registrierten Betreibers), welche die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die von der Austro Control vergebene Registrierungsnummer tragen. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen - des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; - der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht. Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (C1-C2) 81PR0180 Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges laut Polizze für die "Kategorie OFFEN" als versichert. Abweichend von Art. 3 der AHVB-P 2016 bezieht sich der Versicherungsschutz auf in Europa eingetretene Schadenereignisse. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei und die aktuellen und ehemaligen Mitgliedsstaaten der GUS. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht und/oder bei einem außereuropäischen Gerichtsstand klagsweise geltend gemacht werden. Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz. Die Begriffe "unbemanntes Luftfahrzeug" und "Kategorie offen" sind im Sinne der EU-Verordnung 2019/947 bzw. 2018/1139 auszulegen. erstellt am 22.05.2023 Seite 9
Volltext aufklappen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Jagdhaftpflichtversicherung (244001)
[Seite 1] Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: Jagdhaftpflichtversicherung Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Österreich, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a ACHTUNG: Hier finden Sie nur einen allgemeinen Überblick zum Versicherungsprodukt, dieser ist nicht Vertragsinhalt. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen sind im Versicherungsantrag, in der Versicherungs- polizze und in den Versicherungsbedingungen enthalten. Die konkrete Leistungsbeschreibung zu Art und Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie Ihrer Versicherungspolizze und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Haftpflichtversicherung Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Die Erfüllung gerechtfertigter Schadenersatzverpflich- 8 Schäden aus vertraglichen Ansprüchen und An- tungen und Abwehr unberechtigter Ansprüche sprüche aus Haus- und Grundbesitz 8 Schäden, die Sie sich oder Ihren Gehilfen selbst 3 bei Personenschäden, sowie Mitversicherten zufügen 3 bei Sachchäden, 8 Schadenersatzverpflichtungen aus der Verletzung 3 bei Vermögensschäden, die sich aus einem des Datenschutzgesetzes und dem Verlust an Personen- oder Sachschaden ergeben elektronischen Daten 8 Schäden durch Gentechnik, elektromagnetische welche den Gefahren des täglichen Lebens entspringen, Felder, Asbest und Atomenergie im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme(n). 8 Verlust und Abhandenkommen von Sachen 8 Schäden im Zusammenhang mit Persönlichkeits- rechten oder Diskriminierung sowie Übertragung einer Krankheit 8 Schäden an eigener Leistung 8 Ansprüche mit Strafcharakter 8 Schäden im Zusammenhang mit Überflutungen 8 Schäden aus Besitz, Haltung oder Verwendung von Kraft- und Luftfahrzeugen sowie Großtieren und Hunden 8 Schäden aus Leasing, Leihe, Pacht, Verwahrung und Tätigkeit 8 Höhere Gewalt 8 Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Terror u.ä. 8 Ansprüche, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen Gibt es Deckungsbeschränkungen? Kein Versicherungsschutz besteht ! bei Schäden, die durch eine betriebliche, berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit verursacht werden ! bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ! Individuelle Erweiterungen, z. B. Umweltstörung, Umweltsanierung, reine Vermögensschäden oder Mietsachschäden, Haus- und Grundbesitz, Hunde- haltung, Bauherrenhaftpflicht oder Jagd müssen gesondert vereinbart werden ! Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ent- fällt der Versicherungsschutz ganz oder teilweise. ! Es kommt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt zur Anwendung. SAP 26465 12.24 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter www.generali.at/datenschutz abrufbar oder kann bei der Generali Versicherung AG angefordert werden. Seite 1 von 2 Stand: 12/2024 [Seite 2] Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: Jagdhaftpflichtversicherung Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Österreich, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a ACHTUNG: Hier finden Sie nur einen allgemeinen Überblick zum Versicherungsprodukt, dieser ist nicht Vertragsinhalt. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen sind im Versicherungsantrag, in der Versicherungs- polizze und in den Versicherungsbedingungen enthalten. Die konkrete Leistungsbeschreibung zu Art und Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie Ihrer Versicherungspolizze und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wo bin ich versichert? 3 Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? — Jeder Schaden muss klein gehalten werden. Schäden und gegen Sie erhobene Ansprüche sowie die Einleitung verwal- tungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der Generali Versicherung AG unverzüglich zu melden. — An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen und Originalbelege zu überlassen. — Wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, dürfen Sie diese nicht anerkennen. Wenn Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, müssen Sie alle Weisungen der Generali Versicherung AG befolgen und dem Anwalt der Generali Versicherung AG Vollmacht erteilen. Wann und wie zahle ich? Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich. Wie: z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online – wie vereinbart. Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen. Ende: • Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. • Vertragsdauer ab 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf nur, wenn Sie kündigen oder die Generali Versicherung AG den Vertrag kündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Verbraucher: • Bei befristeten Verträgen können Sie den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres, von Versicherungsbeginn an gerechnet, und danach jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. • Bei unbefristeten Verträgen können Sie den Vertrag jährlich, von Versicherungsbeginn an gerechnet, mit einer Kündi- gungsfrist von 1 Monat kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht können Sie bei Antragstellung für die Dauer von 2 Jahren gegen Gewährung eines Prämiennachlasses verzichten (erstmalige Kündigung zum Ende des dritten Jahres). SAP 26465 12.24 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter www.generali.at/datenschutz abrufbar oder kann bei der Generali Versicherung AG angefordert werden. Seite 2 von 2 Stand: 12/2024
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.