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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische ZuHaus-Objektschutz: die Bedingungen im Volltext

Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz als Pflichtteil der Bündelpolizze ZuHaus-Objektschutz, mit Bauvorhaben bis EUR 100.000, Mineralöllagerung bis 100 Liter und Ersatz von Niederschlagsschäden in vermieteten Räumen auch ohne Haftung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Polizze
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)nicht geregelt
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und in der Polizze gesondert ausgewiesenen Selbstbehalt.“2.3., Seite 1
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)nicht geregelt
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)nicht geregelt
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummenicht geregelt

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausja„aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft“3.7.1.1., Seite 8
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)ja„an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten“3.7.3., Seite 9
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)ja„Schadenersatzverpflichtungen von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert“3.7.4., Seite 8
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)nicht geregelt
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)nicht geregelt
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)ja„an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten“3.7.3., Seite 9
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnicht geregelt
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstückja„einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.“3.7.1.1., Seite 8
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„des Hausverwalters und des Hausbesorgers;“3.7.2.2., Seite 8
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten.“3.7.2.4., Seite 8

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft“3.7.1.1., Seite 8
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)nicht geregelt
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis 100.000 €„aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten.“3.7.1.2., Seite 8
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis 100.000 €„aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft“3.7.1.2., Seite 8
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.“3.7.1.1., Seite 8
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesja, bis zur Versicherungssumme„wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.“3.7.1.1., Seite 8
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)ja, bis 100.000 €, Selbstbehalt 300 €„aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB.“3.7.1.4., Seite 8
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstaunicht geregelt
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückenicht geregelt
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritternicht geregelt

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)nicht geregelt
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)nicht geregelt
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis zur Versicherungssumme„Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10%.“3.7.5., Seite 8
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)nicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagennicht geregelt
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftja, bis zur Versicherungssumme„Schadenersatzverpflichtungen von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert“3.7.4., Seite 8
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„leistet der Versicherer abweichend von Art 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist.“3.7.3., Seite 9
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 3.7.2.1. bis 3.7.2.4. handelt.“3.7.2., Seite 9
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)nicht geregelt
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstücknicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)nicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungja„aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;“3.7.1.3., Seite 8
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudenicht geregelt
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummeja„wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten.“3.7.1.2., Seite 8
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauernicht geregelt
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständenicht geregelt
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)ja„Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.“2.1., Seite 1
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)nicht geregelt
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigenicht geregelt
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsfrist zum Ablaufnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)ja„Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht bzw. vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Baukosten seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. seit der letzten Wertanpassung entspricht.“3.1.1.1., Seite 2

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Oberösterreichische ZuHaus-Objektschutz

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen ZuHaus-Objektschutz mit Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz (zho-09)
[Seite 1] 1 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER OBERÖSTERREICHISCHEN ZHO-09 VERSICHERUNG-AG FÜR DEN ZuHAUS-OBJEKTSCHUTZ Der ZuHaus-Objektschutz ist eine Bündelversicherung von mindestens 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). Der Abschluß dieser Versicherungsverträge (Sparten) ist obligatorisch. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Bündelversicherung weitere Versicherungsverträge abgeschlossen werden, für welche die in der Polizze, bei der jeweiligen Sparte angeführten Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen und Klauseln gelten. Jede(r) derartige Versicherungsvertrag (Sparte) gilt als eigener rechtlich selbständiger Vertrag. Bei Wegfall eines oder mehrerer Versicherungsvertrages/-verträge bzw. des versicherten Interesses, aus welchem Grund auch immer, gilt hinsichtlich des/der verbleibenden Versicherungsvertrages/-verträge bzw. Interesses des ZuHaus-Superschutzes der jeweils geltende Unternehmenstarif nach Maßgabe des vereinbarten Deckungsumfanges. 1. DEM VERTRAG LIEGEN FOLGENDE ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBE- DINGUNGEN ZU GRUNDE: - Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz ABS - Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz AFB - Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz AStB - Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz AWB - Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung sowie Abschnitt B, Z. 11 der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz AHVB bzw. EHVB 2. ZUSÄTZLICH ZU DEN VEREINBARTEN ALLGEMEINEN VERSICHERUNGSBEDIN- GUNGEN GELTEN DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZENDEN VERSICHERUNGSBE- DINGUNGEN FÜR DEN ZuHaus-OBJEKTSCHUTZ: 2.1. ANERKENNUNG DER GEFAHRENUMSTÄNDE Der Versicherer erklärt, daß ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, daß irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluß des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch nach Bekanntwerden unverzüglich zu berichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine nachträglich eingetretene Gefahren- erhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Dies bezieht sich nicht auf Auflagen der Behörde (Baubehörde, Feuerpolizei, Brandverhütung), die nicht erfüllt oder eingehalten werden. 2.2. SUBSIDIARITÄT Aus den im Rahmen der ZuHaus-Objektschutz abgeschlossenen Versicherungsverträgen wird vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungsvertrag für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte. Dies gilt auch für den Fall, daß aus einem solchen Vertrag, aus einem vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand, kein Versicherungsschutz gegeben ist. 2.3. SELBSTBEHALT Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und in der Polizze gesondert ausgewiesenen Selbstbehalt. 2.4. SCHADENFREIHEITSRABATT Ist auf der Polizze ein Schadenfreiheitsrabatt ausgewiesen, gilt Folgendes als vereinbart : Bei schadenfreien Verträgen in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht wird ein Schadenfreiheitsrabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt. Solange der Vertrag schadenfrei ist, wird der Schadenfreiheitsrabatt in prozentuell gleicher Höhe bei -1- [Seite 2] sämtlichen, künftig fällig werdenden Prämien abgezogen. Dieser Rabatt entfällt, wenn in den genannten Sparten innerhalb des Beobachtungszeitraumes (01.10. bis 30.09. eines jeden Jahres) ein Schaden gemeldet wird, zum Zeitpunkt der Hauptfälligkeit im darauf folgenden Jahr. 2.5. RISIKORABATT - WOHNHAUSALTER Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein Nachweis vor, dass das Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt ein Alter von 15 Jahren nicht überschritten hat, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt. Weicht das tatsächliche Wohnhausalter von den Angaben des Versicherungsnehmers ab, entfällt der gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit bleibt davon unberührt. 2.6. RISIKORABATT - ENERGIEEFFIZIENZ Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein gültiger Energieausweis der Effizienzklasse A oder B vor, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt. Sind die Voraussetzungen für die Energieeffizienzklasse A oder B nicht gegeben, entfällt der gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit bleibt davon unberührt. 3. DARÜBERHINAUS GELTEN JEWEILS NUR FÜR DIE ANGEFÜHRTEN VER- SICHERUNGSVERTRÄGE (SPARTEN) DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZEN- DEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN BZW. ZUSATZDECKUNGEN 3.1. FEUER-, STURM-, LEITUNGSWASSER- UND HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG FÜR HAUS- UND GRUNDBESITZ 3.1.1. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI): 3.1.1.1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht bzw. vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Baukosten seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. seit der letzten Wertanpassung entspricht. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht bzw. vermindert. 3.1.1.2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderung wird der Baukostenindex (Baumeisterarbeiten) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes herangezogen. Wird der oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: P = 100 x (IA : Io - 1) P = Prozentsatz der Veränderung Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindex) IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktueller Index) Es wird der jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Index verwendet; es wird daher jener Index herangezogen, der jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. 3.1.1.3. Eine Anpassung der Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage unterbleibt, wenn die Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% beträgt und/oder wenn die Vertragslaufzeit bis zur ersten Hauptfälligkeit weniger als 6 Monate beträgt. 3.1.1.4. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie schriftlich gekündigt werden. 3.2. FEUER-, STURM- UND LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG 3.2.1. Unterversicherungsverzicht Abweichend von den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über die Unterversicherung verzichtet die Oberösterreichische Versicherung-AG in einem Schadenfall an den versicherten Gebäuden BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand der Unterversicherung: 3.2.1.1. Übereinstimmung des Ausmaßes der gesamten verbauten Fläche und der Geschoßanzahl aller zur Liegenschaft gehörenden Gebäude samt An- und Zubauten mit den tatsächlichen Verhältnissen zum Schadenzeitpunkt; 3.2.1.2. Die Versicherungssumme wurde bei Vertragsabschluß entsprechend den zu diesem Zeitpunkt bei der Oberösterreichischen Versicherung-AG gültigen Gebäudebewertungsrichtlinien ermittelt. 3.2.1.2. Annahme sämtlicher jährlich, jeweils zur Hauptfälligkeit seit Vertragsbeginn -2- [Seite 3] 3 vorgenommener Wertanpassungen nach dem Baukostenindex gemäß Pkt. 3.1.1. durch den Versicherungsnehmer; 3.2.1.3. Anzeige sämtlicher seit Vertragsbeginn durchgeführter Zu- und Umbauten. 3.2.2. Versicherte Gebäude Auf der Polizze angeführte Wohn- und Nebengebäude am Grundstück sind mit allen Baubestandteilen - ausgenommen Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art in der Sturmversicherung - über und unter Erdniveau versichert. Als Wohn- und/oder Nebengebäude gelten: 3.2.2.1. alle Gebäude im engeren Sinn, das sind alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen gestatten, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sind; 3.2.2.2. ferner Bauwerke die einen konstruktiven Bestandteil von Gebäuden bilden und nach den Regeln der Technik ausgeführt sind. Dazu gehören Carports, Flugdächer, Überdachungen, Vordächer und überdachte Verbindungsgänge am Versicherungsgrundstück. Nicht als Gebäude gelten Schwimmbäder mit Überdachungen, bauliche Anlagen ohne Dachung sowie alle Arten von Zelten oder Sonnensegeln - auch wenn sie mit Gebäuden verbunden sind - am Versicherungsgrundstück. 3.2.3. Versicherte Baubestandteile Zu den Baubestandteilen von - auf der Polizze angeführten - Wohn- und Nebengebäuden am Grundstück zählen auch: - Blitzschutzanlagen - Elektro-, Gas- und Wasserinstallation samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen und Verbrauchsgeräte - Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen - Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen, - Aufzüge. 3.2.4. Versichertes Gebäudezubehör Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubehör mitversichert: - fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel - gemauerte Öfen - Jalousien, Markisen und Rolläden samt Betätigungselementen - Balkonverkleidungen - Außenantennen (sofern keine Leistung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden kann), - Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen - Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen 3.2.5. Regreß Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über (Art. 11 AFB, Art.12 AStB, Art.12 AWB). Der Versicherer verzichtet jedoch auf diesen Regreßanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet. Dieser Regreßverzicht gilt nur dann, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat. 3.2.6. Nebenkosten Nebenkosten und zwar - Feuerlöschkosten, - Bewegungs- und Schutzkosten, - Abbruch- und Aufräumkosten, - Entsorgungskosten sind insgesamt auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert. Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung: Diese Kosten müssen verursacht werden durch - eine versicherte Gefahr, der unter Punkt 3.2. angeführten Sparten - am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen und -3- [Seite 4] - am Versicherungsort befindliches Erdreich. Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind. - Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt. Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre. Für konatminiertes Erdreich gilt: Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt von 25% gekürzt. - Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, daß durch behördliche oder sachver- ständige Untersuchung festgestellt werden muß, ob - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, - Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unter- liegen, - kontaminiertes Erdreich anfallen bzw. anfällt, wie diese(s) zu behandeln und/oder zu deponieren sind(ist). Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu verstehen. Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 252/90 geboten ist. - Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung. - Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problem- stoffe oder Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Be- stimmungen unterliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme unter der Voraussetzung versichert, daß die Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird. - Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu ent- richtenden öffentlichen Abgaben. 3.2.7. Mietkosten, Mietverlust Mietkosten bzw. Mietverlust werden für nach einem versicherten Schadenereignis unbenützbar gewordene Räume bis zu der in der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko ersetzt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluß des Monats ersetzt, in dem die betroffenen Räume wieder benützbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Als Mietwert gilt der gesetzliche ortsübliche Mietzins für Gebäude/Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. 3.2.8. Behördliche Auflagen - Mehrkosten 3.2.7.1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder be- hördlicherAuflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen. 3.2.7.2. Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der ver- sicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt. 3.2.7.3. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, soferne der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausge- wiesenen Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung gemäß Pkt. 3.2.7.1. 3.2.9. Mehrkosten durch Preissteigerungen Beim Wiederaufbau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und/oder technischer und kaufmännischer Betriebseinrichtung nach einem ersatzpflichtigen Brandschaden gelten Mehrkosten an den vom Schaden betroffenen Objekten, die durch Preissteigerungen entstehen, auf erstes Risiko bis zu der in der -4- [Seite 5] 5 Polizze angeführten Versicherungssumme mitversichert, soweit die Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert wurde. Entschädigungspflichtig sind die nachweislich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Abschluß der Wiederherstellung bis zu zwei Jahren nach dem Schadenfall. 3.2.10.Radioaktive Isotope 1. Abweichend von Artikel 2, Punkt 9.5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch radioaktive Isotope, insbesondere solche durch radioaktive Verun- reinigung (Kontamination), versichert, und zwar nur dann, wenn - das Schadenereignis am Versicherungsort eintritt und die, - die Kontamination verursachenden radioaktiven Isotope versicherte Sachen oder deren Teile sind. 2. Ersetzt werden die wegen eines Schadens durch radioaktive Isotope gemäß Punkt 1. - aufgrund behördlicher Anordnung - anfallenden Mehrkosten bis zu der in der Polizze angeführten Ver- sicherungssumme auf erstes Risiko. 3.2.11. Einrichtung in Gemeinschaftsräumen Die Einrichtung gemeinschaftlich genutzter Räume gilt gemäß Art. 6 der AFB bzw. Art. 7 der AStB und AWB bis zu der in Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko zum Neuwert versichert. 3.3. FEUER- UND STURMVERSICHERUNG 3.3.1. Grundstückseinfriedungen Schäden an baulichen Einfriedungen oder lebenden Gartenzäunen an der Grundstückgrenze - verursacht durch ein versichertes Schadenereignis - sind einschließlich Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert. Bei Sturmschäden an baulichen Einfriedungen mit angebrachtem Sichtschutz (Planen, Matten udgl.) wird ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 200,- in Abzug gebracht. 3.3.2. Bäume am Grundstück - Entsorgungskostenbeitrag Werden Bäume bei oder infolge eines versicherten Schadenereignisses beschädigt oder zerstört, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden, nachgewiesenen Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko. Ist eine Neupflanzung der beschädigten bzw. zerstörten Bäume notwendig, werden innerhalb der Erstrisikosumme auch die Kosten der Neupflanzung bis maximal EUR 100,- je ersatzpflichtigen Baum ersetzt. Schäden an sonstigen Kulturen wie Sträuchern, Blumen- und/oder Gemüsebeeten sowie allfällige Ernteeinbußen an den beschädigten Bäumen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. 3.3.3. Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen Mit den Gebäuden fest verbundene Solaranlagen mit Flachkollektoren oder Fotovoltaikanlagen sind mitversichert. In Abänderung der AStB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Glasabdeckung dieser Kollektoren. Kosten für eine notwendige Wiederbefüllung der Solaranlage anlässlich eines versicherten Bruchschadens an der Solaranlage gelten mitversichert. 3.3.3. Außenanlagen am Grundstück Nur wenn in der Polizze besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz für nachstehende, nach den Regeln der Technik errichtete und mit dem Boden fest verbundene bauliche Anlagen wie: - Laternen, Postkästen, Spielplatzeinrichtungen und Infrastruktur am Grundstück wie Terrassen, Gehwege, Pflasterungen, Hausbrunnen- und Zisternenanlagen zur Wasserversorgung, Anlagenteile der Haustechnik von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Garten- und Geräteboxen. - Freistehende Solaranlagen mit Flach- oder Röhrenkollektoren samt den dazugehörigen Rohrleitungen. In Abänderung der AStB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Verglasung dieser Kollektoren. Kosten für eine notwendige Wiederbefüllung der Solaranlage anlässlich eines versicherten Bruchschadens an der Solaranlage gelten mitversichert. - Freistehende Fotovoltaikanlagen samt der dazugehörigen Elektroinstallation. - Teilweise oder ganz im Boden versenkte Schwimmbäder (ohne Abdeckungen) und/oder aufgestellte Whirlpools samt Abdeckung sowie deren Zu- und Ableitungen. Nicht versichert, auch nicht als Folge eines versicherten Schadenfalles, gelten Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse gemäß Klausel GaN-06.1, der Verlust von Badewasser sowie frei aufgestellte Plansch- und Schwimmbecken. - Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen einschließlich deren Verglasungen (auch aus Kunststoff). Im besonderen verweisen wir auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß Artikel 6 Punkt 1.1. der AStB. - Freistehende Pergolen, bauliche Einfriedungen am Versicherungsgrundstück (soweit diese nicht -5- [Seite 6] Grundstückseinfriedungen gem. 3.3.1. sind) und Sichtschutzanlagen, - Auf Gebäuden montierte Absorberanlagen zur Warmwasseraufbereitung von Schwimmbädern, - Gartenduschen, Werden die versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko. 3.4. FEUERVERSICHERUNG 3.4.1. Indirekte Blitzschäden In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind auch Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten Ver- sicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an: - der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör, - den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Hauswasseranlagen bzw. -pumpen sowie Aufzügen, - den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen; Nicht versichert sind: - Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten, - Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung, - Folgeschäden aller Art, - Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen. 3.4.2. Indirekte Blitzschäden an Außenanlagen In Erweiterung der Deckung für indirekte Blitzschäden erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen, Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden. 3.4.3. Verpuffungsschäden Schäden an Kachelöfen und/oder sonstigen Öfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung des Art. 1, Pkt. 1.3. der AFB mitversichert. 3.4.4. Baustoffe, Baugeräte Noch nicht fix montierte bzw. noch nicht mit dem Gebäude verbundene Baustoffe und Baumaterialien sowie Baugeräte sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme auch am Versicherungsgrundstück mitversichert. 3.4.5. Schäden an Gebäuden und Aussenanlagen durch fremde Kraftfahrzeuge Durch fremde Kraftfahrzeuge verursachte Schäden an den versicherten Gebäuden und den am Versicherungsgrundstück befindlichen Aussenanlagen sind unter der Voraussetzung, daß der Schädiger bzw. Halter nicht ermittelt werden kann und die Anzeige des Schadenereignisses bei der Sicherheitsbehörde nachgwiesen wird auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert. 3.4.6. Austretender Rauch und Ruß Schäden an den versicherten Sachen durch plötzlich, aus den, in den versicherten Gebäuden befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder sonstigen Erhitzungsanlagen austretenden Rauch bzw. Ruß, sind auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze angeführten Versicherungssumme mitversichert. Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen, gelten nicht mitversichert. 3.4.7 Wiederaufbau innerhalb Österreichs Wird nach einem Brandschaden ein versichertes Objekt an einer anderen Stelle innerhalb Österreichs wieder aufgebaut, so wird auch die Entschädigung in gleichem Umfang geleistet, wie sie gemäß Art. 7 der AFB bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leisten wäre. 3.4.8. Schäden an Einfriedungen durch fremde KFZ Schäden an Einfriedungen von Wohnhaus und Hausgärten - verursacht durch fremde Kraftfahrzeuge - sind unter der Voraussetzung, daß die Anzeige des Schadenereignisses bei der Sicherheitsbehörde nachgewiesen wird, und der Schädiger bzw. Halter nicht ermittelt werden kann, auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert. 3.5. STURMVERSICHERUNG -6- [Seite 7] 7 3.5.1. Witterungsniederschläge In Abänderung des Art.2, Punkt 4 der AStB sind Schäden an den versicherten Baubestandteilen im Inneren der Gebäude durch Niederschlagswasser, welches aus defekten, innenliegenden bzw. unter Erdniveau liegenden Dachableitungsrohren austritt bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. 3.5.2. Dachlawinen und abrutschende Schneelast In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden an den versicherten Gebäuden sowie der unter Punkt 3.2.2. und 3.2.3. der ZHO-06 angeführten Baubestandteile und Gebäudezubehör einschließlich baulicher Einfriedungen durch Dachlawinen bzw. abrutschende Schneelasten. Lebende Zäune (Gartenhecken udgl.) bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3.5.3. Rauhreiflast, Eisregen In Erweiterung von Art. 1 der AStB sind Schäden an den versicherten Gebäuden mitversichert, die dadurch entstehen, daß Äste bzw. Bäume durch das Gewicht von gebildetem Rauhreif oder Eisregen abbrechen bzw. umstürzen und dabei versicherte Gebäude beschädigen. 3.5.5. Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel 3.5.5.1. Versicherte Gefahren und Schäden: In Abänderung von Artikel 2 Punkt 8 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AStB gelten Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer dann versichert, wenn versicherte Sachen durch Hagel Dellen aufweisen und dadurch eine optische Beeinträchtigung besteht. 3.5.5.2. Versicherte Sachen Versichert sind ausschließlich nachfolgende Baubestandteile der in der Polizze bezeichneten Gebäude: Rollläden, Außenjalousien, Außenraffstores, Außenfensterbänke und Verblechungen von Fenster- bzw. Türlaibungen. Im Übrigen gilt Artikel 3 Punkt 1 der AStB sinngemäß. 3.5.5.3.Versicherte Kosten Abbruch- und Entsorgungskosten gelten innerhalb der ausgewiesenen Erstrisikosumme für optische Beeinträchtigungen (Eindellungen) durch Hagel analog Artikel 3 Pkt. 2 der AStB, jedoch abweichend von den in der Polizze enthaltenen besonderen Vereinbarungen für Neben- und Entsorgungskosten mitversichert. 3.5.5.4. Entschädigung - Kostenzuschuss bei Austausch Werden beschädigte Baubestandteile erneuert, wird ein Kostenzuschuss in Höhe der ortsüblichen, nachgewiesenen Kosten der Neuherstellung einschl. der Nebenkosten gem. Pkt. 3, maximal jedoch die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme entschädigt. In jedem Schadensfall wird der auf der Polizze angeführte Selbstbehalt von der Entschädigungsleistung abgezogen. Sind im Versicherungsvertrag mehrere versicherte Gebäude oder Risikoorte zusammengefasst, steht die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Verfügung. 3.6. LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG 3.6.1. Ableitungsrohre Abweichend von Artikel 2, Punkt 3 der AWB sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an Ableitungen auch außerhalb der Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache auf erstes Risiko bis zur Höhe der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert. Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb der versicherten Gebäude, jedoch innerhalb des versicherten Grundstücks sind abweichend von Art. 2, Punkt 12 der AWB innerhalb der auf der Polizze dafür ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert. 3.6.2. Risikoerweiterung Abweichend von Art. 2 der AWB sind Schäden - am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußboden- oder Wandheizung, - an oder durch wasserführende Solaranlagen, mitversichert. Der Kostenersatz bei Bruchschäden am Rohrsystem einer Fußboden- oder Wandheizung ist abweichend von Art. 8 Punkt 8 der AWB auf eine Heizungsschlaufe erweitert. -7- [Seite 8] 3.6.3. Bruchschäden durch Korrosion Abweichend von Art. 2, Punkt 2 der AWB sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb, an Kalt- und Warmwasser-Zuleitungsrohren sowie von geschlossenen Warmwassersystemen auch außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungs- grundstück ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert. Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohren ist in jedem Schadenfall auf das Höchstausmaß von 10 m Rohr eingeschränkt. Werden nach einem Schadenfall Rohre mit einer Länge von mehr als 10 m eingezogen, so wird der Schaden im Verhältnis von 10 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt. 3.6.4. Dichtungsschäden an Rohren, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden In Erweiterung des Art. 1 der AWB umfaßt der Versicherungsschutz auch die Kosten für die Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, innerhalb des versicherten Gebäudes. Abweichend von Art. 2, Punkt 4 der AWB fallen Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens im Sinne des Art. 1 der AWB notwendig ist, unter die Ersatzpflicht. Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes sind abweichend von Art. 2, Punkt 12 mitversichert. 3.6.5. Rückstau In teilweiser Erweiterung des Art. 2, Punkt 14 der AWB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden am versicherten Wohngebäude verursacht durch - infolge Rückstau - austretendes Wasser aus Ableitungsrohren bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungs- summe auf erstes Risiko. 3.6.6. Wasserverlust Abweichend von Art. 2 Punkt 13 AWB gelten die in Folge eines ersatzpflichtigen Leitungswasser- schadens anfallenden Kosten durch Wasserverlust (das ist der den Normalverbrauch übersteigende Teil) bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. Nicht ersetzt werden die Mehrkosten aus der Kanalbenützung. 3.6.7. Neuwertersatz für Tapeten, Malereien und Kunststoffbeläge In Abänderung von Artikel 8 Pkt.8.1 der Allgemeinen Leitungswasserbedingungen (AWB) gilt vereinbart, daß bei wohnzwecken dienenden Gebäuden Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand- und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff zum Neuwert ersetzt werden. 3.7. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR HAUS- UND GRUNDBESITZ GEMÄSS B 11.EHVB 3.7.1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- verpflichtungen 3.7.1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 3.7.1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 3.7.1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 3.7.1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00. 3.7.2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 3.7.1. sind Schadenersatzverpflichtungen 3.7.2.1. des Hauseigentümers und -besitzers; 3.7.2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 3.7.2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 3.7.2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des -8- [Seite 9] 9 Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 3.7.2.1. bis 3.7.2.4. handelt. 3.7.3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfaßt die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB. 3.7.4. Schadenersatzverpflichtungen von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.7.3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. 3.7.5. Sachschäden durch Umweltstörung 1. Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10%. - Seite 9 von 9 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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