Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen ZuHaus-Objektschutz mit Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz (zho-09)
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ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER OBERÖSTERREICHISCHEN ZHO-09
VERSICHERUNG-AG FÜR DEN ZuHAUS-OBJEKTSCHUTZ
Der ZuHaus-Objektschutz ist eine Bündelversicherung von mindestens 4 Versicherungsverträgen (Feuer-,
Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). Der Abschluß dieser
Versicherungsverträge (Sparten) ist obligatorisch.
Darüber hinaus können im Rahmen dieser Bündelversicherung weitere Versicherungsverträge
abgeschlossen werden, für welche die in der Polizze, bei der jeweiligen Sparte angeführten Allgemeinen
und Ergänzenden Bedingungen und Klauseln gelten. Jede(r) derartige Versicherungsvertrag (Sparte) gilt
als eigener rechtlich selbständiger Vertrag.
Bei Wegfall eines oder mehrerer Versicherungsvertrages/-verträge bzw. des versicherten Interesses,
aus welchem Grund auch immer, gilt hinsichtlich des/der verbleibenden Versicherungsvertrages/-verträge
bzw. Interesses des ZuHaus-Superschutzes der jeweils geltende Unternehmenstarif nach Maßgabe des
vereinbarten Deckungsumfanges.
1. DEM VERTRAG LIEGEN FOLGENDE ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBE-
DINGUNGEN ZU GRUNDE:
- Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz
ABS
- Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz
AFB
- Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden kurz
AStB
- Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im
folgenden kurz AWB
- Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung sowie Abschnitt B, Z. 11 der Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden
kurz AHVB bzw. EHVB
2. ZUSÄTZLICH ZU DEN VEREINBARTEN ALLGEMEINEN VERSICHERUNGSBEDIN-
GUNGEN GELTEN DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZENDEN VERSICHERUNGSBE-
DINGUNGEN FÜR DEN ZuHaus-OBJEKTSCHUTZ:
2.1. ANERKENNUNG DER GEFAHRENUMSTÄNDE
Der Versicherer erklärt, daß ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt
geworden sind, es sei denn, daß irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Unbeabsichtigte
Fehler beim Abschluß des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder
Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch nach Bekanntwerden unverzüglich
zu berichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine nachträglich eingetretene Gefahren-
erhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Dies bezieht sich nicht auf Auflagen der Behörde (Baubehörde, Feuerpolizei, Brandverhütung), die
nicht erfüllt oder eingehalten werden.
2.2. SUBSIDIARITÄT
Aus den im Rahmen der ZuHaus-Objektschutz abgeschlossenen Versicherungsverträgen wird
vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, soweit nicht aus einem
anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungsvertrag für dasselbe Interesse
und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte.
Dies gilt auch für den Fall, daß aus einem solchen Vertrag, aus einem vom Versicherungsnehmer zu
vertretenden Umstand, kein Versicherungsschutz gegeben ist.
2.3. SELBSTBEHALT
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und in der Polizze
gesondert ausgewiesenen Selbstbehalt.
2.4. SCHADENFREIHEITSRABATT
Ist auf der Polizze ein Schadenfreiheitsrabatt ausgewiesen, gilt Folgendes als vereinbart :
Bei schadenfreien Verträgen in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht wird
ein Schadenfreiheitsrabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen
Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt.
Solange der Vertrag schadenfrei ist, wird der Schadenfreiheitsrabatt in prozentuell gleicher Höhe bei
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sämtlichen, künftig fällig werdenden Prämien abgezogen. Dieser Rabatt entfällt, wenn in den genannten
Sparten innerhalb des Beobachtungszeitraumes (01.10. bis 30.09. eines jeden Jahres) ein Schaden
gemeldet wird, zum Zeitpunkt der Hauptfälligkeit im darauf folgenden Jahr.
2.5. RISIKORABATT - WOHNHAUSALTER
Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein Nachweis vor, dass das Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt ein
Alter von 15 Jahren nicht überschritten hat, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und
Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt
und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt.
Weicht das tatsächliche Wohnhausalter von den Angaben des Versicherungsnehmers ab, entfällt der
gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen Verletzung
einer Obliegenheit bleibt davon unberührt.
2.6. RISIKORABATT - ENERGIEEFFIZIENZ
Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein gültiger Energieausweis der Effizienzklasse A oder B vor,
wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im
ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist,
gewährt.
Sind die Voraussetzungen für die Energieeffizienzklasse A oder B nicht gegeben, entfällt der gewährte
Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer
Obliegenheit bleibt davon unberührt.
3. DARÜBERHINAUS GELTEN JEWEILS NUR FÜR DIE ANGEFÜHRTEN VER-
SICHERUNGSVERTRÄGE (SPARTEN) DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZEN-
DEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN BZW. ZUSATZDECKUNGEN
3.1. FEUER-, STURM-, LEITUNGSWASSER- UND HAFTPFLICHT-
VERSICHERUNG FÜR HAUS- UND GRUNDBESITZ
3.1.1. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI):
3.1.1.1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht bzw. vermindert
sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den
Veränderungen der Baukosten seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. seit
der letzten Wertanpassung entspricht. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht
bzw. vermindert.
3.1.1.2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderung wird der Baukostenindex
(Baumeisterarbeiten) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
herangezogen. Wird der oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der
an seine Stelle getretene Index heranzuziehen.
Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:
P = 100 x (IA : Io - 1)
P = Prozentsatz der Veränderung
Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindex)
IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktueller Index)
Es wird der jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Index verwendet; es wird
daher jener Index herangezogen, der jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte.
3.1.1.3. Eine Anpassung der Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage unterbleibt, wenn die
Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% beträgt und/oder
wenn die Vertragslaufzeit bis zur ersten Hauptfälligkeit weniger als 6 Monate beträgt.
3.1.1.4. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein von jedem Vertragspartner
jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie
schriftlich gekündigt werden.
3.2. FEUER-, STURM- UND LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
3.2.1. Unterversicherungsverzicht
Abweichend von den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über die
Unterversicherung verzichtet die Oberösterreichische Versicherung-AG in einem Schadenfall an den
versicherten Gebäuden BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand der
Unterversicherung:
3.2.1.1. Übereinstimmung des Ausmaßes der gesamten verbauten Fläche und der
Geschoßanzahl aller zur Liegenschaft gehörenden Gebäude samt An- und Zubauten
mit den tatsächlichen Verhältnissen zum Schadenzeitpunkt;
3.2.1.2. Die Versicherungssumme wurde bei Vertragsabschluß entsprechend den zu diesem Zeitpunkt
bei der Oberösterreichischen Versicherung-AG
gültigen Gebäudebewertungsrichtlinien ermittelt.
3.2.1.2. Annahme sämtlicher jährlich, jeweils zur Hauptfälligkeit seit Vertragsbeginn
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vorgenommener Wertanpassungen nach dem Baukostenindex gemäß Pkt. 3.1.1. durch
den Versicherungsnehmer;
3.2.1.3. Anzeige sämtlicher seit Vertragsbeginn durchgeführter Zu- und Umbauten.
3.2.2. Versicherte Gebäude
Auf der Polizze angeführte Wohn- und Nebengebäude am Grundstück sind mit allen Baubestandteilen -
ausgenommen Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art in der Sturmversicherung - über und
unter Erdniveau versichert.
Als Wohn- und/oder Nebengebäude gelten:
3.2.2.1. alle Gebäude im engeren Sinn, das sind alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen gestatten, mit
dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sind;
3.2.2.2. ferner Bauwerke die einen konstruktiven Bestandteil von Gebäuden bilden und nach den Regeln
der Technik ausgeführt sind. Dazu gehören Carports, Flugdächer, Überdachungen, Vordächer und
überdachte Verbindungsgänge am Versicherungsgrundstück.
Nicht als Gebäude gelten Schwimmbäder mit Überdachungen, bauliche Anlagen ohne Dachung sowie alle
Arten von Zelten oder Sonnensegeln - auch wenn sie mit Gebäuden verbunden sind - am
Versicherungsgrundstück.
3.2.3. Versicherte Baubestandteile
Zu den Baubestandteilen von - auf der Polizze angeführten - Wohn- und Nebengebäuden am Grundstück
zählen auch:
- Blitzschutzanlagen
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallation samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene
Einrichtungen und Verbrauchsgeräte
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen,
- Aufzüge.
3.2.4. Versichertes Gebäudezubehör
Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubehör
mitversichert:
- fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht
jedoch Einbaumöbel
- gemauerte Öfen
- Jalousien, Markisen und Rolläden samt Betätigungselementen
- Balkonverkleidungen
- Außenantennen (sofern keine Leistung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden
kann),
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen
3.2.5. Regreß
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf
den Versicherer über (Art. 11 AFB, Art.12 AStB, Art.12 AWB).
Der Versicherer verzichtet jedoch auf diesen Regreßanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen
einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet.
Dieser Regreßverzicht gilt nur dann, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch
vorsätzlich herbeigeführt hat.
3.2.6. Nebenkosten
Nebenkosten und zwar
- Feuerlöschkosten,
- Bewegungs- und Schutzkosten,
- Abbruch- und Aufräumkosten,
- Entsorgungskosten
sind insgesamt auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen
Versicherungssumme mitversichert.
Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung:
Diese Kosten müssen verursacht werden durch
- eine versicherte Gefahr, der unter Punkt 3.2. angeführten Sparten
- am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen und
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- am Versicherungsort befindliches Erdreich.
Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
- Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht
versichert.
Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die
Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt.
Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des
Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die
Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre.
Für konatminiertes Erdreich gilt:
Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für
diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem
Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt von
25% gekürzt.
- Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, daß durch behördliche oder sachver-
ständige Untersuchung festgestellt werden muß, ob
- gefährlicher Abfall oder Problemstoffe,
- Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unter-
liegen,
- kontaminiertes Erdreich anfallen bzw. anfällt, wie diese(s) zu behandeln und/oder zu deponieren
sind(ist).
Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu verstehen.
Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive Sachen) auf
Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, oder
des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 252/90 geboten ist.
- Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
- Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problem-
stoffe oder Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Be-
stimmungen unterliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung
BGBl. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme unter der Voraussetzung versichert, daß die Zwischenlagerung dem
Versicherer unverzüglich angezeigt wird.
- Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu ent-
richtenden öffentlichen Abgaben.
3.2.7. Mietkosten, Mietverlust
Mietkosten bzw. Mietverlust werden für nach einem versicherten Schadenereignis unbenützbar gewordene
Räume bis zu der in der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko ersetzt.
Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluß des Monats ersetzt, in dem die betroffenen
Räume wieder benützbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des
Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die
Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert.
Als Mietwert gilt der gesetzliche ortsübliche Mietzins für Gebäude/Wohnungen gleicher Art, Größe und
Lage.
3.2.8. Behördliche Auflagen - Mehrkosten
3.2.7.1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder be-
hördlicherAuflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in
den ursprünglichen Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art
und Güte hinaus anfallen.
3.2.7.2. Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der ver-
sicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt.
3.2.7.3. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, soferne der Verwendungszweck der betroffenen
Anlagen der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausge-
wiesenen Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die
Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung gemäß Pkt. 3.2.7.1.
3.2.9. Mehrkosten durch Preissteigerungen
Beim Wiederaufbau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und/oder technischer und kaufmännischer
Betriebseinrichtung nach einem ersatzpflichtigen Brandschaden gelten Mehrkosten an den vom Schaden
betroffenen Objekten, die durch Preissteigerungen entstehen, auf erstes Risiko bis zu der in der
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Polizze angeführten Versicherungssumme mitversichert, soweit die Wiederherstellung nicht schuldhaft
verzögert wurde.
Entschädigungspflichtig sind die nachweislich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen
zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Abschluß der Wiederherstellung bis zu zwei
Jahren nach dem Schadenfall.
3.2.10.Radioaktive Isotope
1. Abweichend von Artikel 2, Punkt 9.5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung
(AFB) sind Schäden durch radioaktive Isotope, insbesondere solche durch radioaktive Verun-
reinigung (Kontamination), versichert, und zwar nur dann, wenn
- das Schadenereignis am Versicherungsort eintritt und die,
- die Kontamination verursachenden radioaktiven Isotope versicherte Sachen oder deren Teile
sind.
2. Ersetzt werden die wegen eines Schadens durch radioaktive Isotope gemäß Punkt 1. - aufgrund
behördlicher Anordnung - anfallenden Mehrkosten bis zu der in der Polizze angeführten Ver-
sicherungssumme auf erstes Risiko.
3.2.11. Einrichtung in Gemeinschaftsräumen
Die Einrichtung gemeinschaftlich genutzter Räume gilt gemäß Art. 6 der AFB bzw. Art. 7 der AStB und
AWB bis zu der in Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko zum Neuwert versichert.
3.3. FEUER- UND STURMVERSICHERUNG
3.3.1. Grundstückseinfriedungen
Schäden an baulichen Einfriedungen oder lebenden Gartenzäunen an der Grundstückgrenze - verursacht
durch ein versichertes Schadenereignis - sind einschließlich Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten
auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
mitversichert. Bei Sturmschäden an baulichen Einfriedungen mit angebrachtem Sichtschutz (Planen,
Matten udgl.) wird ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 200,- in Abzug gebracht.
3.3.2. Bäume am Grundstück - Entsorgungskostenbeitrag
Werden Bäume bei oder infolge eines versicherten Schadenereignisses beschädigt oder zerstört,
ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden, nachgewiesenen Aufräum-, Abbruch- und
Entsorgungskosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
auf erstes Risiko. Ist eine Neupflanzung der beschädigten bzw. zerstörten Bäume notwendig, werden
innerhalb der Erstrisikosumme auch die Kosten der Neupflanzung bis maximal EUR 100,- je
ersatzpflichtigen Baum ersetzt.
Schäden an sonstigen Kulturen wie Sträuchern, Blumen- und/oder Gemüsebeeten sowie allfällige
Ernteeinbußen an den beschädigten Bäumen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
3.3.3. Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen
Mit den Gebäuden fest verbundene Solaranlagen mit Flachkollektoren oder Fotovoltaikanlagen sind
mitversichert. In Abänderung der AStB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
Glasabdeckung dieser Kollektoren.
Kosten für eine notwendige Wiederbefüllung der Solaranlage anlässlich eines versicherten
Bruchschadens an der Solaranlage gelten mitversichert.
3.3.3. Außenanlagen am Grundstück
Nur wenn in der Polizze besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz für nachstehende, nach den
Regeln der Technik errichtete und mit dem Boden fest verbundene bauliche Anlagen wie:
- Laternen, Postkästen, Spielplatzeinrichtungen und Infrastruktur am Grundstück wie
Terrassen, Gehwege, Pflasterungen, Hausbrunnen- und Zisternenanlagen zur Wasserversorgung,
Anlagenteile der Haustechnik von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Garten- und Geräteboxen.
- Freistehende Solaranlagen mit Flach- oder Röhrenkollektoren samt den dazugehörigen Rohrleitungen.
In
Abänderung der AStB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Verglasung dieser
Kollektoren. Kosten für eine notwendige Wiederbefüllung der Solaranlage anlässlich eines
versicherten Bruchschadens an der Solaranlage gelten mitversichert.
- Freistehende Fotovoltaikanlagen samt der dazugehörigen Elektroinstallation.
- Teilweise oder ganz im Boden versenkte Schwimmbäder (ohne Abdeckungen) und/oder aufgestellte
Whirlpools samt Abdeckung sowie deren Zu- und Ableitungen. Nicht versichert, auch nicht als Folge
eines versicherten Schadenfalles, gelten Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse gemäß
Klausel GaN-06.1, der Verlust von Badewasser sowie frei aufgestellte Plansch- und Schwimmbecken.
- Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen einschließlich deren Verglasungen (auch aus Kunststoff).
Im besonderen verweisen wir auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß Artikel 6
Punkt 1.1. der AStB.
- Freistehende Pergolen, bauliche Einfriedungen am Versicherungsgrundstück (soweit diese nicht
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Grundstückseinfriedungen gem. 3.3.1. sind) und Sichtschutzanlagen,
- Auf Gebäuden montierte Absorberanlagen zur Warmwasseraufbereitung von Schwimmbädern,
- Gartenduschen,
Werden die versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, ersetzt der
Versicherer die dadurch anfallenden Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung
einschließlich Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der
Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko.
3.4. FEUERVERSICHERUNG
3.4.1. Indirekte Blitzschäden
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind auch Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten Ver-
sicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
- der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör,
- den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen,
Hauswasseranlagen bzw. -pumpen sowie Aufzügen,
- den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Torsprech- und
Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung, -
Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer
atmosphärischer Entladungen.
3.4.2. Indirekte Blitzschäden an Außenanlagen
In Erweiterung der Deckung für indirekte Blitzschäden erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
auf elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen, Gartentorsprech- und
Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des
Versicherungsgrundstückes befinden.
3.4.3. Verpuffungsschäden
Schäden an Kachelöfen und/oder sonstigen Öfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung des Art. 1,
Pkt. 1.3. der AFB mitversichert.
3.4.4. Baustoffe, Baugeräte
Noch nicht fix montierte bzw. noch nicht mit dem Gebäude verbundene Baustoffe und Baumaterialien
sowie Baugeräte sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme auch am Versicherungsgrundstück
mitversichert.
3.4.5. Schäden an Gebäuden und Aussenanlagen durch fremde Kraftfahrzeuge
Durch fremde Kraftfahrzeuge verursachte Schäden an den versicherten Gebäuden und den am
Versicherungsgrundstück befindlichen Aussenanlagen sind unter der Voraussetzung, daß der Schädiger
bzw. Halter nicht ermittelt werden kann und die Anzeige des Schadenereignisses bei der
Sicherheitsbehörde nachgwiesen wird auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze
ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert.
3.4.6. Austretender Rauch und Ruß
Schäden an den versicherten Sachen durch plötzlich, aus den, in den versicherten Gebäuden
befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder sonstigen Erhitzungsanlagen austretenden Rauch bzw.
Ruß, sind auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze angeführten
Versicherungssumme mitversichert. Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß
entstehen, gelten nicht mitversichert.
3.4.7 Wiederaufbau innerhalb Österreichs
Wird nach einem Brandschaden ein versichertes Objekt an einer anderen Stelle innerhalb Österreichs
wieder aufgebaut, so wird auch die Entschädigung in gleichem Umfang geleistet, wie sie gemäß Art. 7
der AFB bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leisten wäre.
3.4.8. Schäden an Einfriedungen durch fremde KFZ
Schäden an Einfriedungen von Wohnhaus und Hausgärten - verursacht durch fremde Kraftfahrzeuge - sind
unter der Voraussetzung, daß die Anzeige des Schadenereignisses bei der Sicherheitsbehörde
nachgewiesen wird, und der Schädiger bzw. Halter nicht ermittelt werden kann, auf erstes Risiko bis
zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert.
3.5. STURMVERSICHERUNG
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3.5.1. Witterungsniederschläge
In Abänderung des Art.2, Punkt 4 der AStB sind Schäden an den versicherten Baubestandteilen im
Inneren der Gebäude durch Niederschlagswasser, welches aus defekten, innenliegenden bzw. unter
Erdniveau liegenden Dachableitungsrohren austritt bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze
angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
3.5.2. Dachlawinen und abrutschende Schneelast
In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB) erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Schäden an den versicherten Gebäuden sowie der unter Punkt 3.2.2. und
3.2.3. der ZHO-06 angeführten Baubestandteile und Gebäudezubehör einschließlich baulicher
Einfriedungen durch Dachlawinen bzw. abrutschende Schneelasten. Lebende Zäune (Gartenhecken udgl.)
bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.5.3. Rauhreiflast, Eisregen
In Erweiterung von Art. 1 der AStB sind Schäden an den versicherten Gebäuden mitversichert, die
dadurch entstehen, daß Äste bzw. Bäume durch das Gewicht von gebildetem Rauhreif oder Eisregen
abbrechen bzw. umstürzen und dabei versicherte Gebäude beschädigen.
3.5.5. Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel
3.5.5.1. Versicherte Gefahren und Schäden:
In Abänderung von Artikel 2 Punkt 8 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AStB gelten
Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit,
Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer dann versichert, wenn versicherte Sachen durch Hagel Dellen
aufweisen und dadurch eine optische Beeinträchtigung besteht.
3.5.5.2. Versicherte Sachen
Versichert sind ausschließlich nachfolgende Baubestandteile der in der Polizze bezeichneten Gebäude:
Rollläden, Außenjalousien, Außenraffstores, Außenfensterbänke und Verblechungen von Fenster-
bzw. Türlaibungen. Im Übrigen gilt Artikel 3 Punkt 1 der AStB sinngemäß.
3.5.5.3.Versicherte Kosten
Abbruch- und Entsorgungskosten gelten innerhalb der ausgewiesenen Erstrisikosumme für optische
Beeinträchtigungen (Eindellungen) durch Hagel analog Artikel 3 Pkt. 2 der AStB, jedoch abweichend von
den in der Polizze enthaltenen besonderen Vereinbarungen für Neben- und Entsorgungskosten
mitversichert.
3.5.5.4. Entschädigung - Kostenzuschuss bei Austausch
Werden beschädigte Baubestandteile erneuert, wird ein Kostenzuschuss in Höhe der ortsüblichen,
nachgewiesenen Kosten der Neuherstellung einschl. der Nebenkosten gem. Pkt. 3, maximal jedoch die in
der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme entschädigt.
In jedem Schadensfall wird der auf der Polizze angeführte Selbstbehalt von der Entschädigungsleistung
abgezogen.
Sind im Versicherungsvertrag mehrere versicherte Gebäude oder Risikoorte zusammengefasst, steht
die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist - nur einmal zur Verfügung.
3.6. LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
3.6.1. Ableitungsrohre
Abweichend von Artikel 2, Punkt 3 der AWB sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen
Nebenarbeiten an Ableitungen auch außerhalb der Gebäude, jedoch innerhalb des
Versicherungsgrundstückes, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache auf erstes Risiko bis zur Höhe
der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert.
Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb der versicherten
Gebäude, jedoch innerhalb des versicherten Grundstücks sind abweichend von Art. 2, Punkt 12 der AWB
innerhalb der auf der Polizze dafür ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert.
3.6.2. Risikoerweiterung
Abweichend von Art. 2 der AWB sind Schäden
- am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußboden- oder Wandheizung,
- an oder durch wasserführende Solaranlagen,
mitversichert.
Der Kostenersatz bei Bruchschäden am Rohrsystem einer Fußboden- oder Wandheizung ist abweichend von
Art. 8 Punkt 8 der AWB auf eine Heizungsschlaufe erweitert.
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3.6.3. Bruchschäden durch Korrosion
Abweichend von Art. 2, Punkt 2 der AWB sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen
Nebenarbeiten an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb, an Kalt- und Warmwasser-Zuleitungsrohren sowie
von geschlossenen Warmwassersystemen auch außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungs-
grundstück ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert.
Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohren ist in jedem Schadenfall auf das Höchstausmaß von 10 m
Rohr eingeschränkt. Werden nach einem Schadenfall Rohre mit einer Länge von mehr als 10 m eingezogen,
so wird der Schaden im Verhältnis von 10 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt.
3.6.4. Dichtungsschäden an Rohren, Schäden an angeschlossenen
Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden
In Erweiterung des Art. 1 der AWB umfaßt der Versicherungsschutz auch die Kosten für die Behebung
von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an angeschlossenen Einrichtungen und
Armaturen, innerhalb des versicherten Gebäudes.
Abweichend von Art. 2, Punkt 4 der AWB fallen Schäden an den an die Leitung angeschlossenen
Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines
Rohrgebrechens im Sinne des Art. 1 der AWB notwendig ist, unter die Ersatzpflicht.
Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten
Gebäudes sind abweichend von Art. 2, Punkt 12 mitversichert.
3.6.5. Rückstau
In teilweiser Erweiterung des Art. 2, Punkt 14 der AWB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
auf Schäden am versicherten Wohngebäude verursacht durch - infolge Rückstau - austretendes Wasser aus
Ableitungsrohren bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungs- summe
auf erstes Risiko.
3.6.6. Wasserverlust
Abweichend von Art. 2 Punkt 13 AWB gelten die in Folge eines ersatzpflichtigen Leitungswasser-
schadens anfallenden Kosten durch Wasserverlust (das ist der den Normalverbrauch übersteigende Teil)
bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko
mitversichert. Nicht ersetzt werden die Mehrkosten aus der Kanalbenützung.
3.6.7. Neuwertersatz für Tapeten, Malereien und Kunststoffbeläge
In Abänderung von Artikel 8 Pkt.8.1 der Allgemeinen Leitungswasserbedingungen (AWB) gilt vereinbart,
daß bei wohnzwecken dienenden Gebäuden Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand- und Bodenbelägen
und solchen aus Kunststoff zum Neuwert ersetzt werden.
3.7. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR HAUS- UND GRUNDBESITZ
GEMÄSS B 11.EHVB
3.7.1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen
3.7.1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und
Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und
Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und
Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft
vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;
3.7.1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten
Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR
100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
3.7.1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 EHVB,
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
3.7.1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem
Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.Der
Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
3.7.2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 3.7.1. sind Schadenersatzverpflichtungen
3.7.2.1. des Hauseigentümers und -besitzers;
3.7.2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
3.7.2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
3.7.2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
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Versicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 3.7.2.1.
bis 3.7.2.4. handelt.
3.7.3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der
Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine
Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfaßt die Kosten der
Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter
gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB.
3.7.4. Schadenersatzverpflichtungen von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten
und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre
gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen
Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.7.3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
3.7.5. Sachschäden durch Umweltstörung
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen.
Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10%.
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