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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

Generali Haftpflichtversicherung privat: die Bedingungen im Volltext

Bausteinsystem der Generali Haftpflicht privat, in dem Haus- und Grundbesitz (81PR0041) mit Spielplätzen, Schwimmbecken und Aufzügen versichert ist und Bauherrenrisiko, Allmählichkeit, Vermögensschäden und Umweltsanierung als eigene Bausteine dazukommen.

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Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Polizze
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)nicht geregelt
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)nicht geregelt
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)nicht geregelt
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)ja„Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos Haus- und Grundbesitz (Risikoort laut Polizze)“81PR0041 Pkt. 1, Seite 3
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummenicht geregelt

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausja„Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen“81PR0041 Pkt. 1.1, Seite 5
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)ja„Veranstaltungen (z.B. Abhaltung von Haus- und Mieterversammlungen etc.);“81PR0041 Pkt. 1.4, Seite 5
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)nicht geregelt
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)nicht geregelt
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)ja„Für unbebaute Grundstücke gilt ergänzend folgendes:“81PR0041 Pkt. 3, Seite 5
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)nicht geregelt
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnicht geregelt
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstückja„einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Schwimmbecken.“81PR0041 Pkt. 1.1, Seite 5
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„Liegenschaftseigentümer, Hauseigentümer, Hausbesitzer, Hausverwalter und Hausbesorger;“81PR0041 Pkt. 2.1, Seite 5
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„Personen, die infolge Fruchtgenuss oder Insolvenzverwaltung, anstelle des Versicherungsnehmers treten.“81PR0041 Pkt. 2.3, Seite 5

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Liegenschaft“81PR0041 Pkt. 1.1, Seite 5
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)nicht geregelt
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis zur Versicherungssumme„jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.“81PR0050 Pkt. 1, Seite 5
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis zur Versicherungssumme„des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art )“81PR0050 Pkt. 1, Seite 5
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Schwimmbecken.“81PR0041 Pkt. 1.1, Seite 5
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesja, bis zur Versicherungssumme„Innehabung oder Verwendung der technischen Einrichtungen (wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Rauchgasmelder, Sicherheitseinrichtungen etc.);“81PR0041 Pkt. 1.2, Seite 5
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)nicht geregelt
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstaunicht geregelt
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückeja, bis 150.000 €„Überflutungsschäden an Sachen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz“81PR0041 Pkt. 1.6, Seite 5
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen“81PR0050 Pkt. 2, Seite 6

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auch auf reine Vermögensschäden.“81PR0031, Seite 4
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)nicht geregelt
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz für die Kosten der Sanierung von Umweltschäden, die dem Versicherungsnehmer gemäß den Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetz“81PR0020 B) Pkt. 1.1, Seite 3
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)ja, bis zur Versicherungssumme„auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit“81PR0031, Seite 5
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagennicht geregelt
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftnicht geregelt
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädennicht geregelt
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen sind jedoch Regressverpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern wegen Arbeitsunfällen unter gleichgestellten beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.3.“81PR0041 Pkt. 2.4, Seite 5
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)nicht geregelt
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)ja, bis zur Versicherungssumme„technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen.“81PR0050 Pkt. 2, Seite 6
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„sowie an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen Tätigkeit sind.“81PR0031 Pkt. 1, Seite 4
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars.“81PR0031, Seite 4

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungnicht geregelt
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudenicht geregelt
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummeja„jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.“81PR0050 Pkt. 1, Seite 5
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauernicht geregelt
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständenicht geregelt
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)ja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Bau eines Hauses auf diesem Grundstück unverzüglich anzuzeigen.“81PR0041 Pkt. 3.1, Seite 5
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)nicht geregelt
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigenicht geregelt
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsfrist zum Ablaufnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Generali Haftpflichtversicherung privat

Volltext aufklappen: Besondere Bedingung für die Haftpflichtversicherung privat
[Seite 1] Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung Besitz und Familie Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 erstellt am 22.05.2023 Seite 1 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Seite Haft_Allgemein Privathaftpflicht (81PR0010) 3 Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (81PR0020) 3 Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine Vermögensschäden 4 (81PR0031) Haus- und Grundbesitz (81PR0041) 5 Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 (81PR0050) 6 Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 (81PR0060) 6 Erweitertes Umweltrisiko (81PR0070) 7 Hundehaltung weltweit (81PR0080) 7 Schäden an Müllsammelgefäßen (81PR0090) 7 Waldbesitz (81PR0100) 7 Privatstraße auf fremdem Grund (81PR0110) 7 Jagdhaftpflicht (81PR0120) 7 Tierhalterhaftpflicht (81PR0130) 8 Mietsachschäden Tierhalter (81PR0140) 8 Bootshaftpflicht (81PR0150) 8 Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 (81PR0160) 8 Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (81PR0170) 9 Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (81PR0180) 9 03.2023 Seite 2 [Seite 3] Privathaftpflicht 81PR0010 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) 1.2 aus der Innehabung und Pflege von Gräbern 1.3 als Arbeitgeber von Hauspersonal 1.4 aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und Kunden. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art 7. Pkt. 5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. 1.5 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Alarmanlage, Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage sowie Telefonanlagen; 1.6 aus der Haltung und Verwendung von Auto-, Flug- und Schiffsmodelle, (Elektro)-Fahrrädern , Drohnen, sowie von sonstigen Sportgeräten aller Art, so ferne keine behördliche Berechtigung, Typisierung oder ein Führerschein oder sonstiger Befähigungsnachweis erforderlich ist beziehungsweise keine Pflichtversicherungspflicht besteht 1.7 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.8 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.9 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde, Pferde und sonstige behördlich genehmigungspflichtige Tiere 1.10 Abhaltung von privaten Feiern und Veranstaltungen 1.11 private Tätigkeiten im Rahmen von Gemeinden, Genossenschaften, Kirchen, Vereinen oder Verbänden so ferne hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung ) 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 2.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; 2.2 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht. 2.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) 81PR0020 A) Umwelthaftpflicht Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB-P für Sachschäden durch Umweltstörung ist getroffen. B) Umweltsanierungskostenversicherung 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz) 1.1. Im Rahmen der zu Art. 6 AHVB-P getroffenen besonderen Vereinbarung für Sachschäden durch Umweltstörung und nach Maßgabe der im Art. 6 AHVB-P enthaltenen Bedingungen besteht abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB-P, Versicherungsschutz für die Kosten der Sanierung von Umweltschäden, die dem Versicherungsnehmer gemäß den Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt). Mitversichert sind auch Regressansprüche des von der Behörde wegen der Sanierung eines Umweltschadens gemäß den oben genannten Bestimmungen, zur Haftung herangezogenen Dritten. 1.2. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Diese Deckungserweiterung findet bei Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen außerhalb Österreichs keine Anwendung. erstellt am 22.05.2023 Seite 3 [Seite 4] 1.3. Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.3.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) sind. 1.3.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität). 2. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, • ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und • ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 3. Örtlicher Geltungsbereich Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bezieht sich der Versicherungsschutz auf Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen in Österreich und den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz und Liechtenstein, wenn sich der Vorfall in Österreich ereignet hat. Kein Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang für Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind. 4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 4.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 4.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 4.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 4.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, 4.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle. 4.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs.3 B-UHG). 4.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, Pkt. 6.3 und Pkt. 6.4 AHVB sind. Für die Deckungserweiterung Umwelthaftpflicht und Umweltsanierungskosten-Versicherung gilt das vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine 81PR0031 Vermögensschäden Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit (Beladung, Entladung, Montage, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung, Wartung etc.) an oder mit ihnen entstehen sowie an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen Tätigkeit sind. Art. 7, Pkt. 10.2 und 10.3 AHVB finden keine Anwendung. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Fracht-, Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Be- und Entladung von Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie für Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte eingebracht werden. Verwahrung von beweglichen Sachen erstellt am 22.05.2023 Seite 4 [Seite 5] 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen aus dem Titel der Verwahrung, und zwar auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verwahrung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Fracht-, Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte eingebracht werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer fremden Sache, unverzüglich bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. Sachschäden durch Allmählichkeit 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 11 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden der genannten Art durch ständige Emissionen und Sachschäden durch Umweltstörung. Mietsachschäden Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 12 Monaten. Die Ausschlussbestimmungen laut Art 7, Punkt 10, finden insoweit keine Anwendung. Reine Vermögensschäden Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auch auf reine Vermögensschäden. Für diese Deckungserweiterungen gilt insgesamt das vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Haus- und Grundbesitz 81PR0041 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos Haus- und Grundbesitz (Risikoort laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus 1.1. Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Schwimmbecken. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2. Innehabung oder Verwendung der technischen Einrichtungen (wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Rauchgasmelder, Sicherheitseinrichtungen etc.); 1.3. Verleihung oder Vermietung von Geräten und/oder Maschinen; 1.4. Veranstaltungen (z.B. Abhaltung von Haus- und Mieterversammlungen etc.); 1.5. aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und Kunden. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art. 7. Pkt. 5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. 1.6. Überflutungsschäden an Sachen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Die Ausschlussbestimmungen laut Art. 7, Pkt.12 AHVB-P finden keine Anwendung. Für diese Deckungserweiterung gilt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme ein fixes Sublimit in Höhe von EUR 150.000,00 als vereinbart. 2. Mitversicherte Personen Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen folgender Personen: 2.1. Liegenschaftseigentümer, Hauseigentümer, Hausbesitzer, Hausverwalter und Hausbesorger; 2.2. sonstige Personen, die im Auftrag des VN für ihn handeln, sofern diese Tätigkeiten nicht in Ausübung ihres Berufes (ausgenommen Hausgehilfen und Hausangestellte), Betriebes oder Gewerbes erfolgt; 2.3. Personen, die infolge Fruchtgenuss oder Insolvenzverwaltung, anstelle des Versicherungsnehmers treten. 2.4. Ausgeschlossen sind jedoch Regressverpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern wegen Arbeitsunfällen unter gleichgestellten beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.3. 3. Unbebaute Grundstücke Für unbebaute Grundstücke gilt ergänzend folgendes: erstellt am 22.05.2023 Seite 5 [Seite 6] 3.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Bau eines Hauses auf diesem Grundstück unverzüglich anzuzeigen. Für die Mitversicherung des Bauherrenrisikos sowie für das Risiko aus der Durchführung von Bauarbeiten in Eigenregie bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer. Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 81PR0050 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen - einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen. 2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P. Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können; 3.2 Schäden durch Verstaubungen; 4 Baukoordinator Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 81PR0060 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen - einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen. 2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P. Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können; 3.2 Schäden durch Verstaubungen; 4 Baukoordinator Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. erstellt am 22.05.2023 Seite 6 [Seite 7] Erweitertes Umweltrisiko 81PR0070 Der Versicherungsschutz umfasst, abweichend von Artikel 7, Pkt. 6 auch Sachschäden durch Umweltstörung im Sinne von Art.6 AHVB-P am Erdreich des Versicherungsgrundstückes und an versicherten Gebäudebestandteilen. Für die Deckungserweiterung gilt das in der Polizze vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Hundehaltung weltweit 81PR0080 Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze angeführten Anzahl an Hunden und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder Verwahrers dieses Tieres. Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art. 1 Pkt. 2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen. Schäden an Müllsammelgefäßen 81PR0090 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen 1. Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Müllsammelgefäßen und sonstigen auf der versicherten Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr. Insoweit aufgrund von Landesgesetzen für die Müllabfuhr Müllsammelgefäße im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, gilt folgendes: 2. Der Versicherungsschutz laut Pkt.1 wird abweichend von Art.1 AHVB-P zur Neuwertbasis bereitgestellt. Anderweitig bestehende Sachversicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Waldbesitz 81PR0100 Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der Innehabung, Pflege und Verwaltung der Waldflächen innerhalb Österreichs bis zu einer Größe von insgesamt 5 ha zur ausschließlich privaten Nutzung. Eine gewerbliche Nutzung der Waldfläche gilt nicht mitversichert. Privatstraße auf fremdem Grund 81PR0110 Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der • Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Privatstraße auf fremdem Grund; • Innehabung oder Verwendung der gesamten technischen Einrichtungen (wie z.B. Schrankenanlagen und sonstige Sicherheitseinrichtungen etc.) Jagdhaftpflicht 81PR0120 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die aus der Ausübung der Jagd entstehen, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Dabei ist es gleichgültig, ob die Jagd ausgeübt wird in der Eigenschaft als Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter, Jagdveranstalter, Jagdverwalter, Berufsjäger, Jagdaufseher, Förster, Forstbeamter, Jagdschutz- bzw. Forstschutzorgan oder als Jäger. 2. Mitversichert im Rahmen des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen aus • Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen (ausschließlich für Jagdzwecke); ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt); • Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen); • Überschreitung der gesetzlichen Erlaubnis zur Tötung herumstreifender Hunde und Katzen. 3. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht durch Wild verursachte Schäden an Fluren und Kulturen. erstellt am 22.05.2023 Seite 7 [Seite 8] Tierhalterhaftpflicht 81PR0130 Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze deklarierten Tierart und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder Verwahrers dieser Tiere. Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art 1 Pkt.2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen. Mietsachschäden Tierhalter 81PR0140 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden an gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 12 Monaten. Art. 7, Pkt. 10.1., 10.2. und 10.3 AHVB-P finden insoweit keine Anwendung. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann und aus Schäden an Sachen, die durch Abnützung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Alterung oder innere Betriebs- oder Bruchschäden an ihnen entstehen. Folgeschäden sind im Rahmen des Vertrages mitversichert. 3. Der Versicherungsschutz laut Pkt. 1 wird in Ansehung anderweitig bestehender Versicherungen (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserschaden-versicherungen) nur subsidiär geleistet. Regressansprüche nach § 67 VersVG oder gleichlautenden Bestimmungen gelten im Rahmen dieser Bedingungen mitversichert. Bootshaftpflicht 81PR0150 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Verwendung der in der Polizze deklarierten Wasserfahrzeuge - sofern diese Fahrzeuge ausschließlich für Privat- und/oder Sportzwecke Verwendung finden - und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen jener Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers laut § 6 VersVG zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt und er sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand im Sinne der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften befindet. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB-P auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen sowie den dazugehörigen Trainingsläufen. Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 81PR0160 1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen - einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen. 2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen, Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P. Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist. erstellt am 22.05.2023 Seite 8 [Seite 9] Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können; 3.2 Schäden durch Verstaubungen; 4 Baukoordinator Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (C0) 81PR0170 Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb von Drohnen, die mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgerüstet sind und die maximal ein Gewicht von 250 Gramm haben und eine Bewegungsenergie von 79 Joule nicht überschreiten als versichert. Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von Drohnen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Drohnen des Versicherungsnehmers (registrierten Betreibers), welche die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die von der Austro Control vergebene Registrierungsnummer tragen. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen - des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; - der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht. Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (C1-C2) 81PR0180 Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges laut Polizze für die "Kategorie OFFEN" als versichert. Abweichend von Art. 3 der AHVB-P 2016 bezieht sich der Versicherungsschutz auf in Europa eingetretene Schadenereignisse. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei und die aktuellen und ehemaligen Mitgliedsstaaten der GUS. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht und/oder bei einem außereuropäischen Gerichtsstand klagsweise geltend gemacht werden. Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz. Die Begriffe "unbemanntes Luftfahrzeug" und "Kategorie offen" sind im Sinne der EU-Verordnung 2019/947 bzw. 2018/1139 auszulegen. erstellt am 22.05.2023 Seite 9
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