Volltext aufklappen: Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung und die Grundfähigkeits-Zusatzversicherung, 53.ZK.719
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE GRUNDFÄHIGKEITS-
VERSICHERUNG UND GRUNDFÄHIGKEITS-ZUSATZVERSICHERUNG
(LebensKasko-Versicherung)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3. Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen
§ 4. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 5. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 6. Beginn des Versicherungsschutzes
§7 Beginn und Ende des Leistungsanspruches
§ 8. Nachversicherungsgarantie
§ 9. Umstiegsoption
§ 10. Kosten und Gebühren
§ 11. Gewinnbeteiligung
§ 12. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 13. Erklärung über unsere Leistungspflicht
§ 14. Nachprüfung der Beeinträchtigung vitaler Funtionen oder Fähigkeiten
§ 15. Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles
§ 16. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert und Prämienfreistellung
§ 17. Nachteile einer Kündigung
§ 18. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
§ 19. Erklärungen
§ 20. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
§ 21. Verjährung
§ 22. Verhältnis zur Hauptversicherung
§ 23. Vertragsgrundlagen
§ 24. Anwendbares Recht
§ 25. Aufsichtsbehörde
§ 26. Erfüllungsort
§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungs-
bedingungen notwendig!
Grundfähigkeitsversicherung ist eine Lebensversicherung, die eine Leistung bei Eintritt der Beeinträchtigung vitaler
Funktionen oder Fähigkeiten bei der versicherten Person vorsieht.
Nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer tritt der Vertrag ohne Rückvergütungs-
anspruch außer Kraft.
Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.
Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich
der Versicherungssteuer, der Abschlusskosten, der Prämienanteile für Verwaltungskosten
und der Übernahme des Risikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rech-
nungszinssatz. (Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine nicht rückkaufsfähige Rück-
stellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.)
Gewinnbeteiligung sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die bei Grundfähigkeitsversicherungen die
(Prämienbonus) laufenden Prämien reduzieren (Prämienbonus).
Tarif/Geschäftsplan ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener
Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung
des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs
prämie) zu berechnen sind.
53.ZK.719 (01.2009) DVR: 0016683
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Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer der Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung von schwer-
wiegenden bzw. vollständigen Beeinträchtigungen vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) betroffen, so
erbringen wir, soweit diese mitversichert sind, folgende Versicherungsleistungen:
a) Vollständige Übernahme der Prämienzahlung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen.
b) Zahlung der vereinbarten Grundfähigkeitspension.
Welche Leistungen im Rahmen Ihres Vertrages versichert sind, entnehmen Sie bitte Ihrer Versicherungspolizze.
§ 3. Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen
(1) Der Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn bei der versicherten Person infolge von Krankheit oder Körperverlet-
zung voraussichtlich dauernd, zumindest aber 12 Monate lang ununterbrochen eine oder mehrere schwerwiegende bzw. vollständige Beein-
trächtigungen vitaler körperlicher oder geistiger Funktionen oder Fähigkeiten vorliegen, oder zumindest 12 Monate lang ununterbrochen vor-
lagen.
Die Krankheit oder Körperverletzung ist mit objektivierbaren Befunden und Diagnosen sowie Angaben zu Ausmaß und Grad der damit ver-
bundenen Beeinträchtigungen ärztlich nachzuweisen.
Die Leistungspflicht richtet sich dabei nach Anzahl und Schwere der Beeinträchtigungen. Wir leisten bei einer vollständigen Beeinträchtigung
nach Absatz (2) oder bei drei schwerwiegenden Beeinträchtigungen nach Absatz (3) oder bei Pflegebedürftigkeit nach Absatz (4) und (5).
Bei einer geringeren Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
(2) Wir leisten wenn mindestens eine der nachfolgenden vollständigen Beeinträchtigungen vorliegt.
Vollständige Beeinträchtigungen vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne des Absatzes (1) sind:
• Verlust der Sehfähigkeit
Der Verlust der Sehfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ist die klinisch nachgewiesene, irreversible Reduzierung der Sehschärfe (Visus)
infolge von Krankheit oder Körperverletzung, wobei die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2/50 betragen darf.
Die Diagnose muss durch einen Facharzt/in für Augenheilkunde mit Angabe des Rest-Visus gestellt werden.
Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Sehminderung ein geringeres Ausmaß beträgt.
• Verlust der Hörfähigkeit
Der Verlust der Hörfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ist der vollständige und irreversible Verlust der Hörfähigkeit beider Ohren für alle
Schallreize infolge von Krankheit oder Körperverletzung.
Die Diagnose muss durch einen HNO-ärztlichen Nachweis in Form einer audiometrischen Untersuchung und eines Tonschwellentests
gestellt werden.
Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Hörminderung ein geringeres Ausmaß beträgt
(z.B. durch Sprachhörverlust, Lärmschwerhörigkeit oder Tinnitus).
• Verlust der Sprache
Der Verlust der Sprache im Sinne dieser Bedingungen ist der vollständige und irreversible Verlust der Fähigkeit über die Sprache mit der
Umwelt zu kommunizieren, infolge von Krankheit oder Körperverletzung.
Die Diagnose muss durch einen fachärztlichen Nachweis über den Umfang und die Ursache des Sprachausfalls auf Basis einer
phoniatrischen Untersuchung gestellt werden.
Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, bei
- teilweiser Einschränkung des Sprachvermögens,
- Verlust des Sprachvermögens ohne organische Ursache,
- Verlust des Sprachvermögens im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion.
• Verlust der Fähigkeit zur Orientierung, zur Kontaktaufnahme und zur sozialen Kommunikation (Demenz)
Die versicherte Person leidet an irreversiblem Verfall oder Verlust der intellektuellen Fähigkeiten, Verlust des Kurzzeitgedächtnisses und
weitgehendem Verlust der räumlichen und zeitlichen Orientierung sowie einer deutlichen Reduzierung der mentalen und sozialen Kompetenz.
Die Diagnose der Demenz muss durch einen Neurologen unter Vorlage der üblicherweise durchgeführten standardisierten Tests gestellt
werden.
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Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, bei
- Neurosen und Psychosen, Alkoholismus und anderen toxischen Schädigungen,
- Demenz im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion
• Vollständiger Funktionsverlust der Beine
Die versicherte Person ist ständig - auch innerhalb des Wohnraums - zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.
Der vollständige Funktionsverlust der Beine ist unter Angabe der Gründe von einem Facharzt/in zu attestieren. Die Verordnung eines Rollstuhls
alleine reicht nicht aus.
(3) Wir leisten, wenn mindestens drei der nachfolgenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen vorliegen.
Schwerwiegende Beeinträchtigungen vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne des Absatzes (1) sind:
• Beeinträchtigung des Gehens
Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, eine Entfernung von mehr als 50 m auch unter Zuhilfenahme von Gehhilfen oder künstlicher Glied-
maßen über einen ebenen Boden gehend zurück zu legen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.
Die zur teilweisen Funktionsschwäche der Beine führenden Erkrankungen müssen von einem Facharzt/in unter Angabe der Gründe
und des Ausmaßes der Beeinträchtigung nachgewiesen werden.
• Beeinträchtigung des Treppensteigens
Die versicherte Person ist nicht fähig, eine Treppe mit 12 Stufen hinauf oder hinab zu gehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu
machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten.
Die zur teilweisen Funktionsschwäche der Beine führenden Erkrankungen müssen von einem Facharzt/in unter Angabe der Gründe und des Aus-
maßes der Beeinträchtigung nachgewiesen werden.
• Beeinträchtigung der Armbewegung
Die versicherte Person kann nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt
es nicht an.
Die Unfähigkeit, die Arme in dem beschriebenen Umfang zu bewegen, muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung
durch einen Facharzt/in attestiert werden.
• Beeinträchtigung beim Heben und Tragen
Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch der linken Hand fähig, einen Gegenstand von einem Kilogramm von einem Tisch zu heben
und ihn, entweder mit dem rechten oder dem linken ausgestreckten Arm, fünf Meter weit gehend zu tragen.
Die Unfähigkeit zum Heben und Tragen in dem beschriebenen Umfang muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung
sowie der verbliebenen Leistungsfähigkeit durch einen Facharzt/in attestiert werden.
• Beeinträchtigung beim Knien oder Bücken
Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich
wieder aufzurichten.
Die Unfähigkeit zum Knien und Bücken in dem beschriebenen Umfang muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung
sowie der verbliebenen Leistungsfähigkeit durch einen Facharzt/in attestiert werden.
• Beeinträchtigung beim Stehen
Die versicherte Person ist nicht fähig, zehn Minuten lang zu stehen ohne sich abzustützen.
Die Unfähigkeit zum Stehen in dem beschriebenen Umfang muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung durch einen
Facharzt/in attestiert werden.
• Beeinträchtigung beim Greifen
Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch der linken Hand fähig, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen.
Die zur teilweisen Funktionsschwäche der Hände führenden Erkrankungen müssen von einem Facharzt/in unter Angabe der Gründe
und des Ausmaßes der Beeinträchtigung nachgewiesen werden.
• Beeinträchtigung beim Autofahren
Der volljährigen versicherten Person kann aus medizinischen Gründen die Fahrerlaubnis für PKW nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein
auf die versicherte Person ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein.
Die Beeinträchtigung muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes durch einen Facharzt/in attestiert werden.
(4) Wir leisten bei Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Körperverletzung voraussichtlich
dauernd, zumindest aber für 12 Monate so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der im folgenden genannten sechs Verrichtungen (Pflegepunkte)
auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
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Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer
anderen Person benötigt, um sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.
Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.
An- und Auskleiden 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person
an oder auskleiden kann.
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne fremde Hilfe
bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.
Waschen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift - sich nicht
ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.
Verrichten der Notdurft 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie
- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann
- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil
- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder
oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft kein Verlust und keine schwerwiegende
Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser
Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.
Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich in den einzelnen Punkten, bei denen die versicherte Person Hilfe benötigt, unter Angabe der Gründe sowie
der Art und des Umfangs der Hilfsformen nachzuweisen.
(5) Unabhängig von der Fähigkeit, die oben genannten Verrichtungen ohne Unterstützung durch eine andere Person ausführen zu können, liegt
Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen auch vor, wenn die versicherte Person eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz auf-
weist. Eine solche schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn
- die mentalen Fähigkeiten der versicherten Person sich infolge einer organischen Krankheit wie der Alzheimer'schen Krankheit erheblich ver-
schlechtert haben und
- die versicherte Person aufgrund der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz in erheblichem Maße täglicher Beaufsichtigung durch eine
andere Person bedarf, um zu verhindern, dass die versicherte Person sich oder anderen Personen Schaden zufügt, und
- die schwere Einschränkung der Alltagskompetenz mit Standardtestverfahren nachgewiesen werden kann und
- die schwere Einschränkung der Alltagskompetenz voraussichtlich dauerhaft bestehen wird.
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der Standardtest müssen von einem Experten für solche Krankheitsbilder
durchgeführt werden.
Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn die geistigen Fähigkeiten der versicherten
Person aufgrund einer seelischen Erkrankung wie z.B. Depressionen beeinträchtigt sind.
(6) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Pflegebedürftigkeit auf einen vorübergehenden akuten
Krankheitszustand zurück zu führen ist, der therapierbar ist und eine Besserung erwarten lässt.
§ 4. Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
(2) Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Ände-
rung des Vertrages vom Vertrag einschließlich Nachversicherungen zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein,
können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung
nicht auf Verschulden beruht, wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag einschließlich Nachversicherun-
gen jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, tritt der Vertrag ohne Rückvergütungsansprüche außer
Kraft.
(3) Verzicht auf Anwendung des § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände wegen
Unkenntnis oder unverschuldet nicht angezeigt werden, so sind wir nach § 41 VVG berechtigt, auf Grund des erhöhten Risikos die Prämie zu
erhöhen oder die Versicherung zu kündigen. Auf dieses Recht verzichten wir hiermit ausdrücklich.
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(4) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
(5) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
(6) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt
werden. Wenn Sie innerhalb des ersten Versicherungsjahres mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, diese also nicht spätestens zum
Fälligkeitstag zahlen, werden alle Prämienraten für das erste Versicherungsjahr sofort fällig und alle eingehenden Zahlungen auf die älteste Schuld
angerechnet.
(7) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei
Wochen zu bezahlen.
Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angege-
benen Fälligkeitstag zu bezahlen.
(8) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es
sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige
Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen.
(9) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb
der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag (mit sofortiger Wirkung oder im Vorhinein zum Ab-
lauf der festgesetzten Frist) kündigen. Außerdem entfällt Ihr Versicherungsschutz, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Ver-
schulden verhindert waren. Darauf werden wir in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
(10) Sie haben das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung die Wiederinkraftsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten seit der
ersten unbezahlt gebliebenen Prämie zu verlangen.
§ 5. Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne
dieser Bedingungen (§ 3) gekommen ist.
(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) verursacht ist:
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teil-
genommen hat.
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn der Versicherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegs-
ereignissen verursacht worden ist, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes im Ausland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv
beteiligt war.
Die Verwendung der versicherten Person für humanitäre Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland ist von dieser Einschränkung der Leistungs-
pflicht nicht erfasst, sofern die versicherte Person nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen ist.
b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person;
c) durch vorsätzliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch
nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-
keit begangen worden sind, werden wir leisten;
d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer oder mit der der Begünstigte vorsätzlich die Beeinträchtigung vitaler
Funktionen oder Fähigkeiten bei der versicherten Person herbeigeführt haben bzw. hat;
e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder
schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes des Katastrophenschutzes bedarf.
§ 6. Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungspolizze erklärt
und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 4 Abs.7) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht
kein Versicherungsschutz.
(2) Sofortschutz:
Ihre Grundfähigkeits-Versicherung bzw. - Zusatzversicherung ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz
erstreckt sich auf die beantragte Grundfähigkeitspension, höchstens auf EUR 12.000,-- Jahrespension, auch wenn insgesamt eine höhere
Grundfähigkeitspension für dieselbe versicherte Person beantragt ist. Der vorläufige Sofortschutz gilt nur, wenn die Beeinträchtigung vitaler
Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) durch einen Unfall verursacht wird und
- die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,
- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
- die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei uns, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags, weiters mit unserer Erklärung, dass der vorläufige
Sofortschutz beendet ist oder auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs
Wochen nach Antragstellung.
Für den vorläufigen Sofortschutz berechnen wir keine gesonderte Prämie. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen
wir die für das erste Versicherungsjahr zu entrichtende Prämie.
§ 7. Beginn und Ende des Leistungsanspruches
(1) Beginn des Leistungsanspruches:
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Grundfähigkeits-Versicherung bzw. -Zusatzversicherung entsteht mit Ablauf des Monats, in
dem die Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) eingetreten ist.
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(2) Prämienzahlung bis zur Leistungsentscheidung:
Werden Leistungen beantragt, müssen Sie bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht die Prämien in voller Höhe weiter entrichten.
Wir werden jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht, die über den Leistungsbeginn hinaus gezahlten Prämien zurückzahlen. Auf Ihren
Wunsch hin sind wir bereit, die in diesem Zeitraum fälligen Prämien, bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht, höchstens
jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten, zinslos zu stunden. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können, kann auf
Wunsch der nachzuzahlende Prämienbetrag in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in Raten, zusammen mit den laufenden Prämien
gezahlt werden.
Eine Stundung der Prämien ist mit uns schriftlich zu vereinbaren.
(3) Ende des Leistungsanspruchs:
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Grundfähigkeits-Versicherung bzw. -Zusatzversicherung erlischt, wenn die Beeinträchti-
gung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) nicht mehr vorliegt, bei Pflegebedürftigkeit, wenn die Pflegebe-
dürftigkeit unter das erforderliche Ausmaß des § 3 Abs.4 sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder spätestens bei Ablauf der vertrag-
lichen Leistungsdauer.
§ 8. Nachversicherungsgarantie
(1) Versicherte Ereignisse:
Aufgrund der Nachversicherungsgarantie haben Sie das Recht, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsschutz nach Eintritt
eines der nachfolgend beschriebenen Ereignisse, ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen:
• Heirat der versicherten Person;
• Geburt eines Kindes der versicherten Person;
• Adoption eines Kindes durch die versicherte Person;
• Aufnahme einer Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums durch die ver-
sicherte Person;
• Einkommenserhöhung von mindestens 20% innerhalb eines Jahres aus nichtselbstständiger Tätigkeit der versicherten
Person;
• Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Beruf, der die Mit-
gliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Kammerzugehörigkeit) erfordert, sofern die versicherte Person aus
dieser beruflichen Tätigkeit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht;
• Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens EUR 50.000,-- zur Eigennutzung durch die versicherte Person;
• Finanzierung im gewerblichen Bereich durch die versicherte Person in Höhe von mindestens EUR 50.000,--;
• Wegfall der Versicherungspflicht für die versicherte Person bei einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger in Österreich;
• Wegfall oder Reduzierung einer betrieblichen Invaliditätsversorgungszusage der versicherten Person;
• Ehescheidung der versicherten Person.
Das Recht auf Nachversicherung können Sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausüben. Der Eintritt des Ereignisses
ist innerhalb dieses Zeitraumes in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Beginn der Nachversicherung:
Eine Erhöhung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erfolgt frühestens zu Beginn der nächsten Fälligkeit
der Prämie nach Zugang Ihrer Mitteilung samt der geeigneten Nachweise. Wenn Sie keinen Erhöhungstermin mitteilen, so erfolgt die
Erhöhung zu Beginn des nächst folgenden Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am
Erhöhungstermin, sofern Sie die erforderliche Mehrprämie entrichtet haben.
(3) Die Nachversicherung wird nach einem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif einschließlich der dann gültigen Versicherungsbedingungen
und steuerrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Im Übrigen finden alle Bestimmungen für die ursprüngliche Versicherung sinngemäß An-
wendung; insbesondere hat die Nachversicherung die restliche Versicherungs- und Prämienzahlungsdauer der ursprünglichen Versicherung.
Die Prämie der ursprünglichen Versicherung wird um die Prämie für die Nachversicherung erhöht.
(4) Ausmaß der Erhöhung des Versicherungsschutzes:
Im Rahmen jeder einzelnen Nachversicherung muss die Erhöhung der Jahrespension mindestens EUR 240,- betragen. Die Erhöhung ist pro
Ereignis auf 50% des ursprünglichen Versicherungsschutzes (ohne Wertanpassungen), und mit höchstens EUR 6.000,-- Jahrespension
begrenzt. Die Erhöhungen aller Nachversicherungen dürfen insgesamt höchstens 100% des ursprünglichen Versicherungsschutzes betra-
gen, wobei der gesamte Versicherungsschutz inkl. Wertanpassungen bis zum Erhöhungstermin für die Jahrespension EUR 24.000,-- nicht
überschreiten darf. Voraussetzung für eine Erhöhung der Grundfähigkeitspension ist, dass die beantragte gesamte versicherte Grundfähig-
keitspension einschließlich bestehender privater, gesetzlicher und betrieblicher Anwartschaften nicht mehr als 100% des letzten Jahresnetto-
einkommens der versicherten Person beträgt. Diese Voraussetzung ist von Ihnen nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht erbracht, besteht
kein Anspruch auf Erhöhung der Grundfähigkeitspension im Rahmen der Nachversicherungsgarantie.
(5) Ende der Nachversicherungsgarantie:
Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsüberprüfung erlischt, wenn
• die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet hat;
• die versicherte Person eine Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung beantragt hat oder die Beeinträchtigung vitaler
Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) eingetreten ist;
• die verbleibende Versicherungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt;
• wir vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurücktreten, oder den Vertrag anfechten.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles noch durchgeführte Erhöhungen des Versicherungsschutzes entfallen rückwirkend.
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§ 9. Umstiegsoption
(1) Sie können mit dreimonatiger Frist auf den Monatsschluss, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, den Umstieg
Ihrer Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung beantragen, wobei eine auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Annahmerichtlinien für die Berufsunfähig-
keit eingeschränkte Antragsprüfung erfolgt.
(2) Die Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird nach dem zum Zeitpunkt der Optionsausübung gel-
tenden Tarif einschließlich der dann gültigen Versicherungsbedingungen und steuerrechtlichen Vorschriften abgeschlossen.
Die Prämie richtet sich nach dem Tarif, dem Beruf, dem Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Umstieges, sowie der vereinbarten Ver-
sicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit.
(3) Bei Ausübung der Umstiegsoption wird eine vorhandene, nicht rückkaufsfähige Prämienreserve aus der Grundfähigkeitsversicherung bzw.
Grundfähigkeits-Zusatzversicherung, auf die Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung übertragen.
(4) Die Optionsausübung mit Umstieg von einer bestehenden Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung auf
eine Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der Optionsausübung
versicherten Leistung inkl. Wertanpassungen, höchstens bis zu einer Jahrespension von EUR 24.000,-- und einer Prämienübernahme von
höchstens jährlich EUR 6.000,-- möglich.
Die beantragte gesamte versicherte Berufsunfähigkeitspension einschließlich bestehender privater, gesetzlicher und betrieblicher Anwart-
schaften darf nicht mehr als 100% des letzten Jahresnettoeinkommens der versicherten Person betragen.
(5) Das Recht auf Ausübung der Umstiegsoption erlischt, wenn
• die versicherte Person das 35. Lebensjahr vollendet hat;
• die versicherte Person eine Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung beantragt hat oder die Beeinträchtigung vitaler
Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) eingetreten ist;
• die verbleibende Versicherungsdauer weniger als zehn Jahre beträgt;
• wir vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurücktreten, oder den Vertrag anfechten.
§ 10. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Ihre
Prämien beinhalten Abschlusskosten (vgl.(a)), Verwaltungskosten (vgl.(b)) und Kosten zur Deckung des beantragten Risikos (Risikokosten)
(vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif (siehe § 1).
(a) Abschlusskosten
Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kostenver-
einbarung und Sterbetafel" welcher Bestandteil des Vertrages ist.
(b) Verwaltungskosten
An Verwaltungskosten verrechnen wir während der Versicherungsdauer jährlich 5 % der Prämie und zusätzlich während der Prämienzahlungs-
dauer 5 % der Prämie.
Die Höhe der Verwaltungskosten können Sie ebenfalls dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kosten-
vereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist, entnehmen.
(c) Risikokosten
Die Kosten zur Deckung des Risikos der Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten bei der versicherten Person richten sich nach dem
Tarif, dem Beruf, dem Alter und dem Geschlecht der versicherten Person sowie der vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung
relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Die Risikokosten errechnen sich aus der vereinbarten Versicherungsleistung multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung vitaler
Funktionen oder Fähigkeiten.
Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. bzw. für gewünschte Zusatzrisiken werden wir Risiko-
zuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
Während der Vertragsdauer kann die Prämie, außer bei Erhöhung des Versicherungsumfanges, nur dann angehoben werden, wenn es zu einer
nicht nur vorübergehenden, unvorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen für die
Grundfähigkeits-Versicherung bzw. -Zusatzversicherung und der daraus errechneten Prämie kommt. Sollten Sie einer Prämienerhöhung nicht zu-
stimmen, so können Sie den Vertrag in gleicher Prämienhöhe wie bisher, jedoch mit verminderter Versicherungsleistung fortführen.
(2) Die in Abs.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien ent-
halten. Bei Prämienfreistellung entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung.
(3) Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden sind.
Das sind insbesondere eine Gebühr für das Ausstellen einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, zusätzlich gewünschte Dokumentationen, Ände-
rung der Zahlungsweise oder der Veranlagung, nachträgliche Bearbeitung einer Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung oder eine Änderung
des Polizzeninhalts.
Diese Gebühr beträgt EUR 20,--, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der
von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlaut-
barte Index gegenüber dem 1.1.2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser
Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu
verlangen. Die aktuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer Serviceline erfragen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. In der Folge wird
ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine Bearbeitungsgebühr von
EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,-- in Rechnung gestellt. Neben
diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkriterien AHK
2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der schuldhaft in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen
Dritten auflaufen. Das sind z.B. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung
von ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von
Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland.
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§ 11. Gewinnbeteiligung
Die Risikoprämie für den Grundfähigkeitsschutz nimmt im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil.
a) Gewinnbeteiligung für die Zeit, in der keine Leistung wegen Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten erfolgt:
Solange noch keine Leistungen fällig sind, erfolgt die Aufteilung der Überschüsse im Rahmen eines Abrechnungsverbandes. Der für Ihren
Versicherungsvertrag geltende Gewinn- bzw. Abrechnungsverband ist in Ihrer Polizze ausgewiesen.
Ihre Gewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember gutgeschrieben. Der Prämienbonus wird von der zu entrichtenden Prämie sofort
abgezogen. Berufs- und Risikozuschläge sind nicht überschussberechtigt.
Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich.
Der zukünftige Prämienbonus hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab.
Die Veröffentlichung der Höhe des Prämienbonus erfolgt im jährlichen Geschäftsbericht.
b) Gewinnbeteiligung während einer Leistung wegen Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten:
Wenn Sie wegen Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten eine Pension beziehen, unterliegt Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt
dem dafür vorgesehenen Gewinnverband. Die Gewinnbeteiligung erhöht die laufende Pension. Die Erhöhung findet alljährlich am
31. Dezember, erstmalig im zweiten Auszahlungsjahr statt.
Die Veröffentlichung der Höhe des Prozentsatzes erfolgt im jährlichen Geschäftsbericht.
§ 12. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Werden Leistungen aus der Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung verlangt, sind uns zum Nachweis des
Versicherungsfalles unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3)
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache,
Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens und über den Umfang der Auswirkungen auf die Beeinträchtigung vitaler Funktionen
oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3); bei Leistung wegen Pflegebedürftigkeit (§ 3 Abs 4 und 5) eine Bescheinigung der Person
oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Beginn, Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflege.
Die entstehenden Kosten für die Nachweise hat der Anspruchsteller zu tragen.
(2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten,
a) weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte;
b) weitere Auskünfte und Aufklärungen und notwendige weitere Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person
und über eingetretene Veränderungen, sowie über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens und über den Umfang
der Auswirkungen auf die Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3); bei Leistung wegen Pflegebe-
dürftigkeit (§ 3 Abs 4 und 5) über Beginn, Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der zur Pflegebedürftigkeit führenden Gesundheitsstörungen
verlangen.
Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder
Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, Sozialversicherungsträger und Behörden zu ermächtigen, uns auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Die zu befragenden Personen sind von ihrer Schweigepflicht uns gegenüber zu befreien.
(3) Die ärztlichen Nachweise zum Eintritt des Versicherungsfalles müssen von einem innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Arzt er-
stellt werden, sofern wir nicht anlässlich einer Leistungsprüfung oder der weiteren Nachprüfung im Einzelfall abweichende Vereinbarungen mit
Ihnen treffen.
(4) Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Beein-
trächtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) zu mindern, sind zu befolgen. Die Anordnungen müssen sich
jedoch im Rahmen des Zumutbaren halten. Lassen Sie invasive Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anord-
net nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-
Zusatzversicherung nicht entgegen.
(5) Zahlungen erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer, falls Sie uns keine andere Person benannt haben. Wir überweisen Pensi-
onszahlungen ausschließlich in Euro. Bei Überweisungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfänger die Kosten sowie
die damit verbundene Gefahr.
§ 13. Erklärung über unsere Leistungspflicht
Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leis-
tungspflicht anerkennen.
§ 14. Nachprüfung der Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Beeinträchtigung vitaler Funktionen
oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der ver-
sicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Minderung der Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) durch Wiedererlangung einer der
in § 3 Abs. 2 und 3 genannten vitalen Funktionen oder Fähigkeiten bzw. den Wegfall der Pflegebedürftigkeit im Sinne § 3 Abs. 4 und 5, müssen Sie
uns unverzüglich mitteilen.
(4) Ist die Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten bzw. die Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) weggefallen, stel-
len wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung der Leistung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach
Absenden dieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt werden auch wieder die Prämien fällig.
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§ 15 Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 12 oder § 14 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht
bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Um-
fang unserer Leistungspflicht ist.
§ 16. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert und Prämienfreistellung
(1) Sie können Ihre Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung schriftlich kündigen:
- Jederzeit auf den Schluss des laufenden Versicherungsjahres;
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
Versicherungsjahres;
- in den letzten fünf Versicherungsjahren kann eine Grundfähigkeits-Zusatzversicherung nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt
werden.
(2) Bei der Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung, bei der in jedem
Versicherungsjahr die entrichteten Prämien zur Deckung der eintretenden Versicherungsfälle und der Kosten voll verbraucht werden. Aus der ge-
kündigten Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung fällt daher kein Rückkaufswert und keine prämienfreie Versiche-
rungsleistung an.
§ 17. Nachteile einer Kündigung
Bei Kündigung der Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung verlieren Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist den
wertvollen Versicherungsschutz.
§ 18. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und uns angezeigt wird. Eine Vinkulie-
rung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
Wenn Ansprüche aus einer Grundfähigkeitsversicherung bzw. Grundfähigkeits-Zusatzversicherung anerkannt sind, können Sie diese vinku-
lieren, verpfänden oder abtreten.
§ 19. Erklärungen
(1) Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegen-
über erklären.
(3) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist,
unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.
§ 20. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
(1) Wenn Sie den Verlust der Polizze schriftlich anzeigen, werden wir Ihnen eine Letztstandspolizze ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§ 21. Verjährung
(1) Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsentscheidung nicht einverstanden ist,
kann er diesen Anspruch innerhalb von einem Jahr nach Zugang unserer Entscheidung gerichtlich geltend machen.
(2) Lässt der Ansprucherhebende diese Frist verstreichen, ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend macht, so sind weitergehende An-
sprüche, als wir sie anerkannt haben, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge werden wir in unserer Erklärung besonders hinweisen.
§ 22. Verhältnis zur Hauptversicherung (gilt nur im Falle der Grundfähigkeits- Zusatzversicherung)
(1) Die Grundfähigkeits-Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen wurde (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie
kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung erlischt, so
erlischt auch die Grundfähigkeits-Zusatzversicherung.
(2) Die Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist begrenzt durch die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung, endet jedoch spätes-
tens mit Erreichen des 65ten Lebensjahres der versicherten Person. Die Prämienzahlungsdauer der Zusatzversicherung entspricht der Versiche-
rungsdauer der Zusatzversicherung und endet spätestens mit Ablauf der Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung.
(3) Falls Sie die Hauptversicherung in eine prämienfreie Versicherung umwandeln, erlischt die Grundfähigkeits-Zusatzversicherung ohne
weitere Leistung. Eine prämienfreie Versicherungsleistung aus der Zusatzversicherung fällt nicht an.
(4) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Grundfähigkeits-Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der
Hauptversicherung in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt.
(5) Zusatzprämien für Vorauszahlungen fallen nicht unter den Leistungsanspruch aus dieser Zusatzversicherung.
(6) Während der Dauer der Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne dieser Bedingungen (§ 3) bei der versicherten Person,
ruht der Anspruch auf eine nach den Besonderen Versicherungsbedingungen des Anpassungsbriefes vereinbarte Wertanpassung (Dynamisie-
rung) für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen.
§ 23. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze samt Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die vorliegenden Versiche-
rungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende Besondere Versicherungsbedingungen.
§ 24. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.
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§ 25. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanz-
marktaufsichtsbehörde (FMA), A-1020 Wien, Praterstraße 23. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif (siehe § 1) wurden der Finanz-
marktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen Ihres Vertrages. Diese können für beste-
hende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
§ 26. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.