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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung (Körperkasko), ABL 139
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Allianz Elementar Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft AC
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Grundfähigkeitsversicherung (Körperkasko)
Inhaltsverzeichnis Versicherer
Begriffsbestimmungen Allianz Elementar Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,
§ 1 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? 1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105
§ 2 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
§ 3 Was gilt als körperliche und geistige Fähigkeit im Sinne dieser Versicherte Person
Bedingungen? ist die Person, für die der Versicherungsschutz abgeschlossen ist.
§ 4 Was ist Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
§ 5 Was gilt als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen? Versicherungsnehmer
§ 6 Wann kann die vereinbarte Rente erhöht werden? ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und
§ 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
§ 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 9 Welche Kosten und Gebühren fallen an? §1 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht?
§ 10 Wann kann die Prämie angepasst werden?
§ 11 Wie sind Sie am Überschuss beteiligt (Gewinnbeteiligung)? 1.1 Rente und Prämienbefreiung bei Beeinträchtigung von kör-
§ 12 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht perlichen oder geistigen Fähigkeiten:
ab? a) Tritt bei der versicherten Person während der Versiche-
§ 13 Welche Angaben zur Steuerpflicht müssen Sie machen? rungsdauer eine Beeinträchtigung von körperlichen oder
§ 14 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistun- geistigen Fähigkeiten im Sinne des § 3 ein, leisten wir die
gen verlangt werden? vereinbarte Rente und die Verpflichtung zur Prämienzah-
§ 15 Was gilt für die Nachprüfung der Leistungspflicht bei Zahlung lung entfällt. Die Leistungen erbringen wir, solange die
der Rente? versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum Ende
§ 16 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Lei- der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Unsere Lei-
stungsfall? stungspflicht endet auch, wenn die Beeinträchtigung von
§ 17 Wann und wie kann eine Unterbrechung der Prämienzahlung körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne des § 3
oder Kündigung der Versicherung erfolgen? entfällt.
§ 18 Wie sind Erklärungen abzugeben? b) Die Ansprüche auf Befreiung von der Prämienzahlung und
§ 19 Was gilt bei Abtretung, Verpfändung und Vinkulierung? Rente entstehen mit Ablauf des Monats, in dem die Be-
§ 20 Wer erhält Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag (Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten
zugsberechtigung)? im Sinne des § 3 eingetreten ist.
§ 21 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? c) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,
§ 22 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? sind die Prämien in voller Höhe weiter zu entrichten. Wir
§ 23 Was sind die Vertragsgrundlagen? werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht
§ 24 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver- zurückzahlen. Auf Ihren Antrag werden wir die bis zur
trag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht
anzuwendendes Recht) noch fällig werdenden Prämien zinsenlos stunden. Ent-
§ 25 Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig? scheiden wir nach Abschluss der Leistungsprüfung, dass
§ 26 An wen können Sie sich wenden, falls Sie sich beschweren kein Anspruch besteht, sind die gestundeten Prämien in
möchten? einem Betrag nachzuzahlen. Auf Wunsch kann die Nach-
§ 27 Wo erbringen wir unsere Leistung (Erfüllungsort)? zahlung der gestundeten Prämien auch auf 24 Monate
Auszug aus dem VersVG: § 172 und § 41 verteilt oder durch Reduktion der versicherten Leistung
ausgeglichen werden.
Wir haben aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale
Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im 1.2 Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit (sofern
Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. vereinbart):
a) Wenn eine Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Er-
Begriffsbestimmungen krankung vereinbart ist und bei der versicherten Person
während der Versicherungsdauer eine schwere Krankheit
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch im Sinne des § 5 eintritt, zahlen wir nach Ablauf von 28
- sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungs- Tagen, gerechnet ab dem auf den Eintritt des Versiche-
bedingungen (AVB) notwendig. rungsfalls folgenden Tag, das vereinbarte Kapital.
b) Wenn die versicherte Person vor Ablauf der 28 Tage nach
Bezugsberechtigter (Begünstigter) Eintritt der schweren Krankheit im Sinne des § 5 stirbt,
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers erbringen wir keine Leistung und die Versicherung er-
genannt ist. lischt.
c) Auch nach Anerkennung einer Leistungspflicht wegen ei-
Gewinnbeteiligung (siehe § 11) ner schweren Krankheit im Sinne des § 5 besteht Ihre
sind die Ihrem Vertrag zugeteilten Überschüsse, die dazu führen, Versicherung fort. Treten bei der versicherten Person
dass für einen Teil der versicherten Leistung keine Prämie zu ent- nacheinander mehrere versicherte schwere Krankheiten
richten ist und im Leistungsfall die Rentenzahlungen erhöht werden. im Sinne des § 5 ein, besteht unsere Leistungspflicht
grundsätzlich auch für diese weiteren schweren Krankhei-
Grundfähigkeitsversicherung ten.
ist eine Lebensversicherung, die eine Leistung bei Eintritt der Beein- Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
trächtigung wesentlicher körperlicher oder geistiger Fähigkeiten der - Nach Eintritt einer schweren Krankheit im Sinne des § 5
versicherten Person vorsieht. gilt eine Wartezeit von drei Monaten, d.h. der Eintritt einer
weiteren schweren Krankheit während dieses Zeitraums
Prämie begründet keinen neuen Versicherungsfall im Sinne des
ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Punkt 1.2 a).
- Wenn die versicherte schwere Krankheit im Sinne des
Tarif/Geschäftsplan § 5, die bereits zur Leistungspflicht geführt hat, ein weite-
ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detail- res Mal eintritt, kann kein weiterer Versicherungsfall im
lierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathemati- Sinne des Punkt 1.2 a) geltend gemacht werden.
schen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die - Alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen einer eingetre-
Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Prämie) zu berechnen tenen schweren Krankheit im Sinne des § 5 begründen
sind. keinen weiteren Versicherungsfall im Sinne des § Punkt
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1.2 a). wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von
- Nach einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall im Sinne drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen.
des § 5 wird nach Eintritt einer der beiden schweren Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung
Krankheiten die jeweilige andere schwere Krankheit nicht von Ihnen zu bezahlen.
mehr vom Versicherungsschutz umfasst. Bei Eintritt eines
Herzinfarkts oder eines Schlaganfalls besteht Ihre Versi- 2.8 Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten
cherung daher ohne Versicherungsschutz für die schwe- Sie eine Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb
ren Krankheiten Schlaganfall und Herzinfarkt fort. der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei
Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten
1.3 Weltweiter Versicherungsschutz: Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen
Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündi-
gung entfällt Ihr Versicherungsschutz.
1.4 Leistungshöhe:
Die Höhe der vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte §3 Was gilt als körperliche und geistige Fähigkeit im Sinne
Ihren Antragsunterlagen und der Versicherungsurkunde. dieser Bedingungen?
1.5 Fälligkeit 3.1 Beeinträchtigung von körperlichen Aktivitäten oder Fähig-
Die Versicherungsleistungen werden erstmals nach Abschluss keiten der Sinne und des Intellekts
der Erhebungen zum Versicherungsfall (mit Abgabe einer unse- Wenn bei der versicherten Person voraussichtlich 12 Monate
re Leistungspflicht bejahenden Erklärung im Sinne des § 12) ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines
fällig. mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die fachärztlich
nachzuweisen sind, eine Beeinträchtigung einer der nachste-
§2 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? henden körperlichen Aktivitäten oder Fähigkeiten der Sinne und
des Intellekts vorliegen wird oder bereits 12 Monate ununterbro-
2.1 Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen chen vorlag, so liegt von Beginn an eine Beeinträchtigung von
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne dieser Bedin-
beantworten. Wenn eine andere Person versichert werden soll, gungen vor. Die Beeinträchtigung der körperlichen Aktivitäten
ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beant- oder der Fähigkeiten der Sinne und des Intellekts darf nicht
wortung aller Fragen verantwortlich. durch die in Punkt 14.5 genannten Hilfsmittel behebbar sein
und muss im nachfolgend beschriebenen Umfang vorliegen. Die
2.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beant- Beeinträchtigung einer der beschriebenen körperlichen Aktivitä-
wortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, ten oder Fähigkeiten der Sinne und des Intellekts ist durch
Wiederherstellung oder einer unsere Leistungspflicht erweitern- einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der
den Änderung des Vertrages zurücktreten, bei Eintritt des Versi- nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunder-
cherungsfalles innerhalb dieser drei Jahre auch noch nach hebungen nachzuweisen. Bei den einzelnen Aktivitäten oder
Ablauf dieser Frist. Wir können den Rücktritt nur innerhalb Fähigkeiten muss die versicherte Person in folgendem Umfang
eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständig- beeinträchtigt sein:
keit der Angaben erklären. Erklären wir den Rücktritt nach
Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Lei- Körperliche Aktivitäten
stung verpflichtet, wenn der nicht oder nicht richtig angegebene
Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- a) Gebrauch der Beine
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang un- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine
serer Leistungspflicht ursächlich war. Wir können nicht vom Strecke von 400 Metern selbstständig und ohne Unterbre-
Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Un- chung zurückzulegen oder eine Treppe von 12 Stufen
vollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Davon unberührt selbstständig und ohne Unterbrechung hinauf- und hinab-
bleiben alle Rechte betreffend die Anfechtung des Vertrages zusteigen. Beschwerden, die zu diesen motorischen Ein-
wegen arglistiger Täuschung. Wenn wir den Vertrag anfechten schränkungen führen, müssen durch entsprechende
oder vom Vertrag zurücktreten, haben Sie keinen Anspruch auf krankhafte Befunde erklärbar sein.
eine Leistung. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Anga-
ben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen b) Gebrauch eines Armes
Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit
dem linken oder dem rechten Arm in Schulter- bzw. Brust-
2.3 An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung höhe zu arbeiten. Beschwerden, die zu diesen motori-
gebunden. schen Einschränkungen führen, müssen durch entspre-
chende krankhafte Befunde erklärbar sein.
2.4 Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien (einmalige oder
laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezah- c) Gebrauch einer Hand
len. Die versicherte Person ist mit der rechten oder mit der
linken Hand nicht mehr in der Lage, eine Flasche mit
2.5 Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Ver- Schraubverschluss zu öffnen oder einen Schraubenzieher
einbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatli- oder eine Rohrzange oder eine Schere bestimmungsge-
chen Raten bezahlt werden. mäß zu benutzen. Beschwerden, die zu diesen motori-
schen Einschränkungen führen, müssen durch entspre-
2.6 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versi- chende krankhafte Befunde erklärbar sein.
cherungsurkunde, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und
ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprä- d) Knien oder Bücken
mien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzah- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sich
lung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Versi- aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um den
cherungsurkunde angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Boden zu berühren und sich danach wieder aufzurichten.
Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschränkun-
2.7 Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig gen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Be-
bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zu- funde erklärbar sein.
rücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung
ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits,
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e) Autofahren den Bereiche auftreten: Spontansprache, Nachsprechen,
Die versicherte Person ist zum Führen eines Personen- Benennen, Sprachverständnis. Die Schädigung muss mit-
kraftwagens außerstande. Der Führerschein muss nach- tels Aachener-Aphasie-Test bestätigt sein. Alle Fälle von
weislich aus gesundheitlichen Gründen entzogen oder psychogenem Sprachverlust oder Sprachverlust auf Grund
nicht erteilt worden sein. Dies muss ein verkehrsmedizini- neurotischer Fehlentwicklungen gelten nicht als Versiche-
sches Gutachten bestätigen und die ursächliche gesund- rungsfall im Sinne dieser Bedingungen.
heitliche Beeinträchtigung muss erstmals nach Abschluss
des Vertrages aufgetreten sein. Alle Fälle, in denen der m) Hören
Führerschein der versicherten Person auf Grund von Al- Bei der versicherten Person besteht eine Schallempfin-
kohol- oder Drogenmissbrauch entzogen wird oder in de- dungsschwerhörigkeit auf beiden Ohren im Frequenzbe-
nen die versicherte Person auf Basis einer psychiatri- reich des gesprochenen Wortes bei 2 kHz, die mittels
schen Erkrankung (Diagnose beginnend mit "F" nach Tonaudiogramm (Knochenleitung) einen Hörverlust von
ICD-10) zum Führen eines Personenkraftwagens außer- mindestens 60 dB nachweist. Alle Fälle von psychogenem
stande ist, gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne Hörverlust oder Hörverlust auf Grund neurotischer Fehl-
dieser Bedingungen. entwicklungen gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne
dieser Bedingungen.
f) Heben und Tragen
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit den n) Gleichgewichtssinn
Händen einen Gegenstand von 5 kg (z.B. einen Werk- Der Gleichgewichtssinn der versicherten Person ist so
zeugkoffer oder einen Farbeimer) von einem Tisch zu stark gestört, dass ein Besteigen von Leitern bzw. von
heben und 5 Meter weit zu tragen. Beschwerden, die zu Gerüsten nicht mehr ohne stark erhöhte Unfallgefahr mög-
diesen motorischen Einschränkungen führen, müssen lich ist. Die Schädigung muss durch eine neurologische
durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein. Untersuchung bestätigt werden. Alle Fälle von Gleichge-
wichtsstörungen auf Basis einer psychiatrischen Erkran-
g) Sitzen kung (Diagnose beginnend mit "F" nach ICD-10, wie z.B.
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 20 Angstattacken, Panikstörungen) sowie auf Grund von Po-
Minuten lang ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit lyneuropathien, die nachweisbar auf langfristigen Alkohol-
Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armleh- missbrauch zurückzuführen sind, gelten nicht als Versi-
nen. Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschrän- cherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.
kungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte
Befunde erklärbar sein. o) Intellekt
Die geistige Leistungsfähigkeit (Gedächtnis, Konzentra-
h) Stehen tion, Aufmerksamkeit, Auffassung, Handlungsplanung) der
Die versicherte Person ist auch mit Veränderung der Kör- versicherten Person ist so schwer gestört, dass sie all-
perhaltung nicht mehr in der Lage, 10 Minuten lang unun- tagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Die
terbrochen selbstständig zu stehen. Beschwerden, die zu Ergebnisse eines allgemein anerkannten Tests, der die
diesen motorischen Einschränkungen führen, müssen geistige Leistungsfähigkeit prüft, müssen ergeben, dass
durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein. die versicherte Person zu den schlechtesten 10% der
Bevölkerung gehört.
i) Greifen und Halten
Die versicherte Person ist mit der rechten oder mit der 3.2 Beeinträchtigung auf Grund von Pflegebedürftigkeit
linken Hand nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand Eine Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkei-
(z.B. ein Glas, einen Kochlöffel oder einen Pinsel) zu ten im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die
greifen und 5 Minuten lang ununterbrochen zu halten. versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 4 ist.
Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschränkun-
gen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Be- 3.3 Beeinträchtigung mit Vertretung durch einen Erwachsenen-
funde erklärbar sein. vertreter oder Vorsorgebevollmächtigten
j) Schreiben Eine Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkei-
Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch mit ten im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die
der linken Hand in der Lage, mit einem Schreibstift minde- versicherte Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder
stens 5 Wörter in Druckbuchstaben leserlich zu schreiben. einer intellektuellen Beeinträchtigung mindestens 12 Monate
Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschränkun- lang ununterbrochen durch eine von ihr mittels Vorsorgevoll-
gen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Be- macht bevollmächtigte Person oder durch einen gewählten,
funde erklärbar sein. gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten
werden musste oder voraussichtlich vertreten werden muss.
Fähigkeiten der Sinne und des Intellekts Dabei muss durch ein fachärztliches Gutachten bestätigt wer-
den, dass die versicherte Person aufgrund dieser Krankheit
k) Sehen oder Beeinträchtigung alltagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr
Die Sehfähigkeit der versicherten Person ist so stark ein- ausüben kann.
geschränkt, dass bezogen auf das bessere und vollstän-
dig korrigierte Auge nur noch ein Restsehvermögen von §4 Was ist Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
höchstens 3/60 bzw. 0,05 oder eine Einschränkung des
Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zen- Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person 6 Monate
trum, also ein Gesamtgesichtsfeldwinkel von höchstens 30 ununterbrochen pflegebedürftig im Sinne von a) oder b) ist, deswe-
Grad, besteht. gen täglich gepflegt wurde und weiterhin pflegebedürftig ist. Die
Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
l) Sprechen
Die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähig- a) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infol-
keit der versicherten Person ist nach abgeschlossenem ge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersent-
Spracherwerb so weit eingeschränkt, dass die versicherte sprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für minde-
Person von ihrem sozialen Umfeld nicht mehr verstanden stens drei der im Folgenden genannten Verrichtungen auch bei
wird, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem
kann. Diese Beeinträchtigung muss in einem der folgen- Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Bei der
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Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche Hilfe bei b) Koma
folgenden Verrichtungen maßgebend: Es liegt eine schwere Funktionsstörung des Gehirns mit einem
Schweregrad von höchstens 8 Punkten nach dem Glasgow-
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Coma-Scale für die Dauer von mindestens 4 Tagen vor. Ein
"Künstliches Koma" (Langzeitnarkose), das einen zu therapeuti-
Fortbewegen im Zimmer schen Zwecken medikamentös herbeigeführten Zustand dar-
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei stellt, gilt nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingun-
Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Un- gen.
terstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benö-
tigt. c) Krebs
Bei einer Krebserkrankung muss ein Zeitraum von mindestens
Aufstehen und Zubettgehen 6 Monaten zwischen Versicherungsbeginn und Erstdiagnose-
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe stellung gelegen haben. Zudem muss
einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett - ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder
gelangen kann. - ein Tumor mit Lymphknoten oder
- Fernmetastasen oder
An- und Auskleiden - ein Gehirntumor ab WHO II oder
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei - Leukämie, Lymphomen in allen Stadien
Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe nachgewiesen werden.
einer anderen Person an- oder auskleiden kann.
d) Multiple Sklerose
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, Es liegt eine Multiple Sklerose in folgender Form vor:
wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankenge- Wenn die Erkrankung schubförmig verläuft, müssen
rechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer - mindestens zwei definierte Schübe und
anderen Person essen und trinken kann. - mindestens eine objektivierbare klinische Läsion (Zerstö-
rung des Nervengewebes) und
Waschen, Kämmen oder Rasieren - ein typischer Kernspin-Befund oder positiver Liquorbefund
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer (Funktionsbefund der Rückenmarkflüssigkeit)
anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden vorliegen.
muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Wenn die Erkrankung chronisch fortschreitend verläuft, müssen
Körperbewegungen auszuführen. die Symptome mit bleibenden funktionellen Einschränkungen
über mindestens 6 Monate kontinuierlich zunehmen und es
Verrichten der Notdurft müssen
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt- - mindestens eine objektivierbare klinische Läsion und
zung einer anderen Person benötigt, weil - ein typischer Kernspin-Befund oder positiver Liquorbefund
- sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann und
- sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- - ein Kernspin-Befund über die Vergrößerung der Zerstö-
sel verrichten kann oder weil rungsherde vorliegen.
- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert Die funktionellen Einschränkungen müssen gemäß der Exten-
werden kann. ded Disability Status Scale festgestellt worden sein. Für einen
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die Versicherungsfall müssen sie mindestens der EDSS Stufe 4,5
durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen entsprechen. Unklare Verdachtsfälle, wie z.B. "Klinisch isoliertes
ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Syndrom" oder "mögliche Multiple Sklerose" gelten nicht als
Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.
b) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach e) Schlaganfall
Absatz a) liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Es liegt ein Schlaganfall mit einem der folgenden Symptome
Person vor, die über mindestens 3 aufeinander folgende Monate vorge-
- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Beein- legen haben müssen oder voraussichtlich 3 Monate lang vorlie-
trächtigung sich oder andere gefährdet und deshalb tägli- gen werden: Halbseitige Lähmungen (Hemiplegie / Hemipare-
cher Beaufsichtigung bedarf oder se), Sprachstörungen (Aphasie), Sehstörungen, Schluckstörun-
- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen gen, Epilepsie oder Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten
Person aufstehen kann. auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewer-
tung von alltäglichen Fähigkeiten). Kurz andauernde Schlagan-
§5 Was gilt als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingun- fälle, die folgenlos ausheilen (TIA = transitorische ischämische
gen? Attacke), gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser
Bedingungen.
Die folgenden Krankheiten sind eine schwere Krankheit im Sinne
dieser Bedingungen, wenn sie die im Einzelnen genannten Voraus- f) Querschnittslähmung
setzungen erfüllen. Der Eintritt einer der versicherten schweren Es liegt eine Querschnittslähmung vor, bei der die Lähmung
Krankheiten ist durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrich- bzw. der Verlust der Gebrauchsfähigkeit beider Beine über
tung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand übli- mindestens 3 Monate vorgelegen hat und nach aktuellem medi-
chen Befunderhebungen nachzuweisen. zinischen Wissensstand voraussichtlich auf Dauer fortbesteht.
a) Herzinfarkt §6 Wann kann die vereinbarte Rente erhöht werden?
Es liegt ein während der Versicherungsdauer akut aufgetretener
Infarkt vor, der mit den zum Zeitpunkt des Auftretens geltenden 6.1 Anlassunabhängige Erhöhung
kardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt worden ist. Sie können verlangen, dass Ihre vereinbarte Rente bei Beein-
Andere Erkrankungen des Herzmuskels, die nicht eindeutig als trächtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten inner-
Herzinfarkt nachgewiesen werden können, gelten nicht als Ver- halb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn ohne erneu-
sicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen. te Risikoprüfung erhöht wird. Dies gilt nicht, wenn
• die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin voran-
gegangenen Jahr länger als 14 Kalendertage durchgehend
außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben oder
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• Ihre Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung zustande 6.4 Grenzen
gekommen ist. Für die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Rente ohne Risi-
Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn die jährliche Rente bei koprüfung gelten folgende Grenzen:
Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten - Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Rente
nach der Erhöhung 48.000,- EUR nicht übersteigt. - Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Rente
- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte Per-
6.2 Anlassabhängige Erhöhung son bestehenden Renten insgesamt 12.000 EUR jährliche
Sie können Ihre vereinbarte Rente bei Beeinträchtigung von Rente nicht überschreiten
körperlichen oder geistigen Fähigkeiten ohne erneute Risikoprü- - alle für die versicherte Person bestehenden Berufsunfähig-
fung bei folgenden Anlässen erhöhen, sofern die Erhöhung keitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Renten bei Beein-
innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt des Anlasses verlangt trächtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten (da-
wird: bei ist auch die staatliche und betriebliche Vorsorge umfasst)
- Geburt eines Kindes der versicherten Person. müssen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum
- Die Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte Per- Einkommen der versicherten Person stehen. Bei einem Net-
son. toarbeitseinkommen bis 50.000 EUR jährlich dürfen die Ren-
- Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit der ver- tenansprüche im Fall der Beeinträchtigung von körperlichen
sicherten Person, sofern diese die Mitgliedschaft in der für oder geistigen Fähigkeiten insgesamt nicht mehr als 80 Pro-
den Beruf zuständigen Kammer erfordert. zent ihres Nettoarbeitseinkommens betragen; bei einem hö-
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das Berufsle- heren Nettoarbeitseinkommen der versicherten Person dürfen
ben der versicherten Person. die voraussichtlichen Rentenansprüche im Fall der Beein-
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur Fi- trächtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten ins-
nanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von gesamt die Summe von 80 Prozent von 50.000 EUR zuzüg-
mindestens 100.000 EUR. lich 60 Prozent von dem 50.000 EUR übersteigenden Teil
- Heirat bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Nettoarbeitseinkommens nicht überschreiten. Als Nettoar-
der versicherten Person. beitseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Nettoarbeits-
- Ehescheidung bzw. Aufhebung der eingetragenen Partner- einkommen der letzten 3 Jahre.
schaft der versicherten Person.
- Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten Person 6.5 Auswirkungen
unter folgenden Voraussetzungen: Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krank-
• Ist die versicherte Person nicht selbstständig tätig, muss heit vereinbart haben, erhöht sich dieses Kapital ebenfalls. Bei
die Erhöhung des garantierten Gehalts mindestens 10% der Erhöhung bleibt das Verhältnis zwischen der vereinbarten
des garantierten Gehalts im Kalenderjahr zuvor betragen. Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fä-
• Übt die versicherte Person eine selbstständige Tätigkeit higkeiten und dem vereinbarten Kapital bestehen.
aus, muss die versicherte Person in 3 aufeinander folgen-
den Kalenderjahren jeweils ein um 10% höheres Einkom- Die Prämie für den erhöhten Deckungsumfang richtet sich nach
men aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Steuern ge- den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch infor-
genüber dem Einkommen vor Steuern in dem Kalender- mieren wir Sie über die Auswirkungen.
jahr erzielt haben, das dem 3-Jahreszeitraum vorausgeht.
- Die versicherte Person erhält Prokura. §7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-
- Das Einkommen der versicherten Person überschreitet erst- schlossen?
mals die österreichische Sozialversicherungshöchstbeitrags-
grundlage. 7.1 Der vereinbarte Versicherungsschutz besteht grundsätzlich un-
- Wegfall eines Vertrages auf betriebliche Altersversorgung, auf abhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall
Grund dessen die versicherte Person verfallbare Versor- beruht.
gungsanwartschaften hatte, unter folgender Voraussetzung:
• Die versicherte Person befindet sich in einem neuen, 7.2 Wir leisten jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht
ungekündigten Arbeitsverhältnis oder hat eine selbststän- ist:
dige berufliche Tätigkeit aufgenommen, die die Mitglied- a) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Sei-
schaft in der für den Beruf zuständigen Kammer fordert. ten der Unruhestifter teilgenommen hat;
- Beitragsfreistellung eines Vertrages auf betriebliche Altersver- b) unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse. Wir
sorgung, auf Grund dessen der versicherten Person verfallba- werden jedoch leisten, wenn der Versicherungsfall während
re oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften zustehen, eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb von
unter folgenden Voraussetzungen: Österreich in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
• Die versicherte Person führt den Vertrag auf betriebliche mit kriegerischen Ereignissen verursacht wurde, an denen sie
Altersversorgung nicht als Privatvertrag mit eigenen Bei- nicht selbst aktiv beteiligt war;
trägen fort. c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch
• Die versicherte Person befindet sich in einem ungekündig- eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte
ten Arbeitsverhältnis oder hat eine selbstständige berufli- Person. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn der Versi-
che Tätigkeit aufgenommen, die die Mitgliedschaft in der cherungsfall bei einer von der versicherten Person begange-
für den Beruf zuständigen Kammer fordert. nen Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr verursacht
wurde.;
6.3 Weitere Voraussetzungen d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder eines
Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen: mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, absichtliche
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung nach Punkt Selbstverletzung oder versuchten Selbstmord. In diesen Fäl-
6.1 das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet. len besteht der Versicherungsschutz nur dann, wenn uns
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung nach Punkt nachgewiesen wird, dass die Handlungen in einem die freie
6.2 das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet. Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
- Bei der versicherten Person liegt keine Beeinträchtigung von Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer
körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne des § 3 und körperlicher Leiden begangen worden sind;
auch keine schwere Krankheit im Sinne des § 5 dieser Bedin- e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versi-
gungen vor und es wurden noch keine Leistungen beantragt. cherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall der versi-
- Es liegt keine individuelle Anpassungsvereinbarung vor. cherten Person herbeigeführt haben;
f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die
Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur
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Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde 9.2 Die Prämie zur Deckung der versicherten Beeinträchtigungen
oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde; von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten und schweren
g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz Krankheiten richtet sich nach dem Alter (das relevante Alter ist
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder das Alter zu dem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am
den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung nächsten liegt), der Dauer und dem Beruf der versicherten
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, so- Person sowie den vereinbarten Versicherungsleistungen und
fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das sind unabhängig vom Geschlecht der versicherten Person. Für
Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krank-
heit, Sport, etc. werden wir Risikozuschläge zur Prämie
Wir leisten jedoch in den Fällen f) und g) uneingeschränkt, und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis
handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar 9.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämie für die
oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach Risikoabdeckung und die Kosten sind Teil der versicherungs-
dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche mathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Die korrek-
Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen ei- te Anwendung des Tarifes bzw. einer eventuellen Prämienerhö-
ner uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb hung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit
von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem unabhängigen überprüfbar.
Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. An-
sprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleistung wer- 9.4 Bestimmte Leistungen sind von Ihrer Prämie nicht umfasst. Für
den frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. diese durch Sie veranlassten Mehraufwendungen verrechnen
wir angemessene Gebühren. Die betroffenen Leistungen und
§8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? die Höhe der Gebühren können Sie bei uns erfragen, unserer
Homepage www.allianz.at bzw. den Vertragsunterlagen entneh-
8.1 Generell men. Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ih- Beginn eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in
res Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versiche- dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte
rungsurkunde erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine
rechtzeitig (Punkt 2.6) bezahlt haben. Vor dem in der Versiche- Stelle tretender Index verändert hat. Den für Sie maßgeblichen
rungsurkunde angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Ausgangswert können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.
Versicherungsschutz. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere
als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu
8.2 Vorläufiger Sofortschutz verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die
Diese Versicherung ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestat- Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen.
tet. Vorläufiger Sofortschutz besteht bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles infolge eines Unfalls. Der vorläufige Sofortschutz § 10 Wann kann die Prämie angepasst werden?
erstreckt sich auf die Rente und Prämienbefreiung bei Beein-
trächtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten und auf 10.1 Wir sind nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Geset-
die Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit, sofern zestext abgedruckt am Ende dieser Bedingungen) berechtigt,
beantragt. Die jährliche Rente bei Beeinträchtigung von körperli- bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht
chen oder geistigen Fähigkeiten ist mit 12.000 EUR begrenzt, vorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber
auch wenn insgesamt höhere Renten beantragt sind. Die Kapi- den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus be-
talzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit ist mit 12.000 rechneten Prämie diese entsprechend den berichtigten Berech-
EUR begrenzt, auch wenn insgesamt ein höheres Kapital bean- nungsgrundlagen neu festzusetzen. Voraussetzung ist, dass die
tragt ist. Der vorläufige Sofortschutz gilt, Änderung erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit
- wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstel- der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Eine Prämienan-
lung voll arbeitsfähig ist, passung wird frühestens zu Beginn der Versicherungsperiode
- nicht in ärztlicher Behandlung oder unter ärztlicher Kontrolle wirksam, die auf Ihre Benachrichtigung über die Prämienanpas-
steht, sung folgt.
- soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen
oder Ausschlüsse (siehe § 7) vorsehen, 10.2 Wir sind nach § 41 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Geset-
- soweit die Annahmerichtlinien eine Versicherbarkeit vorsehen. zestext abgedruckt am Ende dieser Bedingungen) berechtigt,
die Prämie zu erhöhen oder die Grundfähigkeitsversicherung zu
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein kündigen, falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstän-
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfal- de wegen Unkenntnis oder unverschuldet nicht angezeigt wer-
lereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. den und dadurch erhöhte Risiken entstehen. Auf dieses Recht
verzichten wir ausdrücklich.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres vollstän-
dig ausgefüllten Antrages in einer unserer Verwaltungsstellen, § 11 Wie sind Sie am Überschuss beteiligt (Gewinnbeteiligung)?
frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der
vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versicherungs- 11.1 Im Wege der Gewinnbeteiligung nehmen Sie an den aus dem
urkunde oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unse- Geschäftsverlauf nach unserem Geschäftsplan festgestellten
rer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutzbeendet ist oder Überschüssen teil. Die Lebensversicherer sind zu vorsichtiger
auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustel- Kalkulation verpflichtet, damit die vertraglichen Leistungen auch
lung der Versicherungsurkunde erfolgt, in jedem Fall jedoch dann erfüllt werden können, wenn sich der Schadensverlauf
sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir auf Grund des ungünstig entwickelt. Ist der tatsächliche Verlauf günstiger als
vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir keine Prämie. kalkuliert, so entstehen Risikogewinne.
§9 Welche Kosten und Gebühren fallen an? 11.2 Alle nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Versicherungs-
verträge sind dem Gewinnverband "Risiko" zugeordnet. Der
9.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Teilabrechnungsverband ist tarifabhängig und den Antragsunter-
Bestimmungen von Ihren Prämien in Abzug gebracht. Weiters lagen und der Versicherungsurkunde zu entnehmen.
verwenden wir Ihre Prämien zur Deckung des versicherten
Risikos (vgl. Punkt 9.2) sowie der Kosten entsprechend dem
vereinbarten Tarif.
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11.3 Die Beteiligung der einzelnen Verträge an den in Punkt 11.1 f) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
beschriebenen Risikogewinnen ist so gestaltet, dass in der g) entsprechende Daten allfälliger Treugeber.
versicherten Leistung ein prämienfreier Leistungsbonus berück-
sichtigt ist. Somit ist die Prämie an der versicherten Leistung Versicherungsnehmer, die keine natürliche Person sind, sind
abzüglich Leistungsbonus bemessen. anstelle der Angaben gemäß Punkt b), c) und f) verpflichtet,
uns über
11.4 Der Leistungsbonus wird auf Basis des Verhältnisses ermittelt, h) ihren Sitz,
das sich bei einem Vergleich der im entsprechenden Teila- i) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
brechnungsverband beobachteten Schadenswahrscheinlichkei- j) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümer-
ten mit der rechnungsmäßigen Schadenswahrscheinlichkeit laut struktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne von
Geschäftsplan ergibt. § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-
Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden
11.5 Laufende Renten sind ebenfalls gewinnberechtigt. Sie steigen Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die ge-
jährlich zum vollen Versicherungsjahr um den Zinsgewinnanteil- mäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß
satz, der in Prozent angegeben ist. Dieser kann auch Null sein. diesen Punkten a) bis k), k) ihren Status als aktive oder
Die erstmalige Erhöhung der Rente erfolgt mit Beginn des passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95
zweiten vollen Versicherungsjahres nach Eintritt einer Beein- GMSG, und über für die Beurteilung der Steuerpflicht rele-
trächtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten. vante Änderungen dieser Angaben zu informieren.
Entsteht während der Versicherungsdauer erneut ein Anspruch 13.2 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation
auf Zahlung einer Rente bei Eintritt einer Beeinträchtigung von und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des Lei-
körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, so beginnt die Renten- stungsberechtigten, die die Angaben laut Punkt 13.1 enthält,
zahlung wieder in der Höhe der ursprünglich versicherten Rente sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass).
und erhöht sich in den Folgejahren wie beschrieben. In der
Vergangenheit bereits erfolgte Rentensteigerungen werden der 13.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch
Rentenzahlung somit nicht zugrunde gelegt. uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der
Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehal-
11.6 Die Basis für den Leistungsbonus und der Zinsgewinnanteilsatz ten oder an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen
werden jährlich von unserem Vorstand auf Vorschlag des ver- Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten
antwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgebenden auf- des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen
sichtsrechtlichen Bestimmungen festgelegt und im Geschäftsbe- Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden
richt veröffentlicht. Sie können für die einzelnen Teilabrech- anfallen, zu ersetzen.
nungsverbände und für in Sonderverbänden geführte Gruppen
von Versicherungsverträgen, die sich nach Versicherungsart § 14 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Lei-
oder anderen objektiven Merkmalen unterscheiden, in unter- stungen verlangt werden?
schiedlicher Höhe festgesetzt werden. Der auf dieser Basis
ermittelte und für die Prämienberechnung maßgebliche Lei- 14.1 Werden Leistungen wegen einer Beeinträchtigung von körperli-
stungsbonus gilt jeweils für das im darauffolgenden Geschäfts- chen oder geistigen Fähigkeiten nach § 3 bzw. Eintritt einer
jahr beginnende Versicherungsjahr. schweren Krankheit nach § 5 verlangt, sind uns unverzüglich
auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen ein-
§ 12 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungs- zureichen:
pflicht ab? a) Ausführliche, aussagekräftige Befundberichte der Fachärzte,
die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. be-
12.1 Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie im Abstand handelt oder untersucht haben, mit Nachweisen über Ursa-
von höchstens 4 Wochen über den aktuellen Bearbeitungs- che, Beginn, Art, Schweregrad, Verlauf und voraussichtliche
stand. Wenn uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erklä- Dauer des Leidens sowie gegebenenfalls über dessen Aus-
ren wir spätestens nach 4 Wochen in geschriebener Form, ob wirkungen auf eine der in § 3 bzw. § 4 beschriebenen körper-
wir leisten und wenn ja, in welchem Umfang und ab welchem lichen oder geistigen Fähigkeiten.
Zeitpunkt. b) Bei Vertretung durch einen Erwachsenenvertreter oder Vor-
sorgebevollmächtigten ein die Wirksamkeit der Vorsorgevoll-
12.2 Bei Rentenzahlung können wir einmalig für längstens 18 Mona- macht bzw. Entstehung der Erwachsenenvertretung bestäti-
te ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen. Eine Nach- gendes Dokument sowie das erforderliche fachärztliche Gut-
prüfung gemäß § 15 ist für die Zeit der Befristung ausgeschlos- achten.
sen. Die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen fordern wir c) Bei Pflegebedürftigkeit eine Bescheinigung der Person oder
auch dann nicht zurück, wenn sich im Nachhinein herausstellen der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und
sollte, dass sich ein bedingungsgemäßer Anspruch nicht nach- Umfang der Pflege und soweit vorliegend der Leistungsbe-
weisen ließ bzw. bestanden hat. Nach Ablauf der Befristung scheid nach Bundespflegegeldgesetz und die Gutachten zur
prüfen wir das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Beeinträch- Feststellung.
tigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten wie bei einer
Erstprüfung. Die erforderlichen Unterlagen werden wir dann von 14.2 Wir können auf unsere Kosten verlangen, dass die versicherte
Ihnen anfordern. Person von Ärzten und Sachverständigen unserer Wahl und auf
unsere Kosten untersucht wird. Dabei handelt es sich um von
§ 13 Welche Angaben zur Steuerpflicht müssen Sie machen? uns unabhängige Ärzte und Sachverständige, die nicht bei einer
Allianz-Gesellschaft angestellt sind.
13.1 Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält, können
Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurtei- wir verlangen, dass die Untersuchungen in Österreich durchge-
lung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungs- führt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Untersu-
empfängers relevant sein können, insbesondere chungskosten, sowie die allgemein üblichen Reise- und Aufent-
a) Name, haltskosten.
b) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
c) Adresse Ihres Wohnsitzes, 14.3 Die untersuchenden und behandelnden Ärzte müssen ermäch-
d) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich tigt werden, uns Auskunft zu erteilen. Das gilt auch für Kran-
ansässig sind kenhäuser, Sanatorien, Heilanstalten, Pflegeheime, Pflegeper-
e) Steueridentifikationsnummer(n), sonen, Versorgungs- und Fürsorgeämter, Sachverständige, Ver-
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sicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträger oder ähnli- § 17 Wann und wie kann eine Unterbrechung der Prämienzah-
che Einrichtungen. Sie können eine solche Datenerhebung ver- lung oder Kündigung der Versicherung erfolgen?
weigern oder eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen. Ob
ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht, können 17.1 Bei Arbeitslosigkeit oder bei einem Karenzurlaub auf Grund der
wir jedoch dann aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht prü- Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie nach Ablauf
fen. Es erfolgt daher keine Leistung. des 2. Versicherungsjahres eine Unterbrechung der Prämien-
zahlung bei vollem Versicherungsschutz für maximal 12 Monate
14.4 Wir können verlangen, dass uns ein amtlicher Nachweis vorge- beantragen. Nach Weiterzahlung mindestens zweier Jahresprä-
legt wird, aus dem hervorgeht, dass die versicherte Person am mien können Sie bei neuerlicher Arbeitslosigkeit oder einem
Fälligkeitstag der Rentenzahlung bzw. des Kapitals bei Eintritt neuerlichen Karenzurlaub auf Grund der Geburt oder Adoption
einer schweren Krankheit gelebt hat. Der Tod der versicherten eines Kindes eine weitere Unterbrechung der Prämienzahlung
Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. bei vollem Versicherungsschutz für maximal 12 Monate bean-
tragen. Am Ende der Prämienpause wird der Vertrag mit unver-
14.5 Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete Hilfsmit- änderten versicherten Leistungen und entsprechend erhöhter
tel zu verwenden. Ein Hilfsmittel ist geeignet, wenn die versi- weiterer laufender Prämie fortgeführt. Sie können auch verlan-
cherte Person dieses bereits in der Vergangenheit verwendet gen, die gestundete Prämie zinsenfrei nachzuzahlen. Bei Nach-
hat, derzeit verwendet oder es zukünftig verwenden wird und zahlung läuft der Vertrag unverändert weiter. Die jeweils aktuel-
das Hilfsmittel zu einer Besserung der Beeinträchtigung von le Arbeitslosigkeit bzw. der jeweils aktuelle Karenzurlaub ist uns
körperlichen oder geistigen Fähigkeiten führt. nachzuweisen.
14.6 Zu Unrecht erhaltene Zahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 17.2 Sie können Ihren Versicherungsvertrag kündigen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versiche-
§ 15 Was gilt für die Nachprüfung der Leistungspflicht bei Zah- rungsjahres
lung der Rente? - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit
Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung
15.1 Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
auf Grund der Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen
Fähigkeiten nach § 3 bzw. § 4 sind wir berechtigt, das Fortbe- 17.3 Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, hängt die Wirkung auf
stehen der Beeinträchtigung von körperlichen und geistigen Ihre Versicherung davon ab, ob bei der versicherten Person
Fähigkeiten nachzuprüfen. zum Zeitpunkt der Kündigung eine Beeinträchtigung von körper-
lichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne des § 3 bzw. § 4
15.2 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sach- vorliegt:
dienliche und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der a) Wenn bei der versicherten Person zum Zeitpunkt der Kündi-
versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte gung eine Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen
verlangen. Die Bestimmungen der Punkte 14.2 und 14.3 gelten Fähigkeiten im Sinne des § 3 bzw. § 4 vorliegt, bleiben An-
entsprechend. sprüche aus Ihrer Versicherung auf Grund einer bereits vor
Kündigung eingetretenen Beeinträchtigung von körperlichen
15.3 Eine Minderung der Beeinträchtigung von körperlichen oder oder geistigen Fähigkeiten bestehen. Eine laufende Rente im
geistigen Fähigkeiten nach den Punkten 3.1 und 3.3 bzw. der Sinne des Punktes 1.1 wird weiter gezahlt.
Pflegebedürftigkeit nach § 4 müssen Sie uns unverzüglich mit- b) Liegt bei der versicherten Person zum Zeitpunkt der Kündi-
teilen. gung keine Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen
Fähigkeiten im Sinne des § 3 bzw. § 4 vor, erlischt die Versi-
15.4 Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht cherung bei Kündigung.
im Sinne von § 1, § 3 und § 4 entfallen sind, sind wir von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen die Veränderung 17.4 Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, haben Sie weder einen
in geschriebener Form darlegen. Die Einstellung unserer Lei- Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung
stung wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Prämien. Auch eine Prämienfreistellung ist nicht möglich.
unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Termin muss,
sofern die Prämienzahlungsdauer nicht abgelaufen ist, die Prä- § 18 Wie sind Erklärungen abzugeben?
mienzahlung wieder aufgenommen werden.
Für alle Ihre Anzeigen und Erklärungen ist die geschriebene Form
§ 16 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
Leistungsfall? derter Erklärung vereinbart wurde. Für Rücktrittserklärungen beach-
ten Sie bitte die bei der jeweiligen Belehrung angeführte Form. Der
16.1 Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 14 oder § 15 von Ihnen, geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzei-
der versicherten Person oder dem Anspruch Erhebenden vor- chen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht
sätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der (z.B. Brief, Fax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklä-
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung rungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unter-
einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versi- schrift des Erklärenden zugehen muss. Nach Eintritt des Versiche-
cherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne rungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Lei- Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.
stungspflicht ist. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue
Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechts-
16.2 Wird eine Mitwirkungspflicht zum Nachweis des Versicherungs- wirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohn-
falles nach § 14 verspätet erfüllt, sind wir für einen nachgewie- ort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person inner-
senen Eintritt einer schweren Erkrankung und für die nachge- halb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärun-
wiesene Zeit der Beeinträchtigung von körperlichen oder geisti- gen an Sie entgegenzunehmen.
gen Fähigkeiten, maximal für die Dauer von 3 Jahren rückwir-
kend ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht nach Maß- § 19 Was gilt bei Abtretung, Verpfändung und Vinkulierung?
gabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Wird eine
Mitwirkungspflicht nach § 15 verspätet erfüllt, sind wir ab Be- Eine Abtretung oder Verpfändung ist uns gegenüber nur und erst
ginn des laufenden Monats, in dem die Pflicht erfüllt wird nach dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf
Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
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§ 20 Wer erhält Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verwei-
(Bezugsberechtigung)? sungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.
20.1 Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtig- § 25 Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?
te erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
rungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung je- Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde lie-
derzeit ändern. Änderungen der Bezugsberechtigung müssen gende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanz-
uns zu ihrer Wirksamkeit angezeigt werden. marktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
(www.fma.gv.at).
20.2 Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das
Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort § 26 An wen können Sie sich wenden, falls Sie sich beschweren
erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit des- möchten?
sen Zustimmung geändert werden.
Bei etwaigen Beschwerden können Sie sich per Mail an
§ 21 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? feedback@allianz.at und per Telefon an +43 5 9009 0 wenden.
Darüber hinaus können etwaige Beschwerden an die Informations-
21.1 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden, können und Beschwerdestelle des Verbands der Versicherungsunternehmen
Sie innerhalb eines Jahres nach Zugang unserer in geschriebe- Österreichs (VVO; www.vvo.at), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien,
ner Form erfolgten Erklärung den Anspruch gerichtlich geltend per Mail an info@vvo.at und per Telefon an +43 1 711 56 gerichtet
machen. werden.
21.2 Verstreicht diese Frist, ohne dass bei Gericht Klage erhoben § 27 Wo erbringen wir unsere Leistung (Erfüllungsort)?
wird, so sind weitergehende Ansprüche als wir sie anerkannt
haben, ausgeschlossen. Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion
des Versicherers.
§ 22 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
trag? Auszug aus dem VersVG:
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag inner- § 172 VersVG (Stand 10.2018)
halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Da- Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko,
nach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so bei dem ungewiss ist, ob und wann der Versicherungsfall eintreten
beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die wird, so darf sich der Versicherer für den Fall einer nicht nur vorüber-
Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt gehenden nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs
geworden, so verjähren die Ansprüche nach 10 Jahren ab Fälligkeit gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus
der Leistung. errechneten Prämie eine Erhöhung der Prämie in sinngemäßer An-
wendung des § 178f ausbedingen.
§ 23 Was sind die Vertragsgrundlagen?
§ 41 VersVG (Stand 10.2018)
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Versicherungsurkunde samt (1) Ist die dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages
sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif, die obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des
vorliegenden Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls die Be- Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil kein Ver-
sonderen Versicherungsbedingungen und Klauseln, und sofern von schulden zur Last fällt, so kann der Versicherer vom Beginn der
uns verlangt, Erklärungen zum Gesundheitszustand und besonderen laufenden Versicherungsperiode an eine höhere Prämie verlangen,
Gefahren sowie ärztliche Untersuchungsbefunde. Bei Verlust der Ver- falls sie mit Rücksicht auf die höhere Gefahr angemessen ist. Das
sicherungsurkunde stellen wir Ihnen gegen eine entsprechende Ver- gleiche gilt, wenn beim Abschluß des Vertrages ein für die Übernah-
lusterklärung eine Ersatzurkunde aus. me der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt
worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.
§ 24 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs- (2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts- Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere
stand und anzuwendendes Recht) Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versiche-
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenste- Monat kündigen.
hen, ist für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versiche- (3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht
rungsverhältnis der Sitz des Versicherers maßgeblich. Klagen des innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an geltend gemacht
Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis sind am Wohnsitz, wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
Sitz oder Niederlassung des Versicherungsnehmers anhängig zu ma- pflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.
chen. Das gleicht gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb
des bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.
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