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Versicherungsmakler / Glasbruchversicherung (Haushalt und Eigenheim) / Bedingungsarchiv

VAV Glasbruchversicherung: die Bedingungen im Volltext

VAV Glasbruchversicherung nach ABG 2015 mit Ergänzenden Bedingungen Variante Exklusiv: Bruch der in der Polizze bezeichneten Scheiben bis EUR 1.500 je Schadenfall auf Erstes Risiko, Kunststoffscheiben, Notverglasung und Entsorgung eingeschlossen.

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Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)ja, bis 1.500 €„Die Höchstentschädigungssumme je Schadenfall beträgt somit EUR 1.500,00 auf Erstes Risiko.“EBG IP E 2025, Seite 4
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)nicht geregelt
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„In diesem Fall bezieht sich der Versicherungsschutz der vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten ausschließlich auf die Gebäude-Außenverglasung.“EBG IP E 2025, Seite 4
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibennicht geregelt
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)ja„Der Einzelwert für versicherte Scheiben beträgt abweichend zu den ABG 2015 Artikel 3, Punkt 1: EUR 1.500,00.“EBG IP E 2025, Seite 4
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Als Versicherungswert (Neuverglasungskosten) der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste.“Art. 7, Seite 3
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzennicht geregelt
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungja„wird bei Vorliegen einer Unterversicherung die Entschädigung nur dann gekürzt, wenn die Abweichung der Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sachen mehr als 10% beträgt.“EBG IP E 2025, Seite 4

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkennicht geregelt
Glastischplattennicht geregelt
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)nicht geregelt
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)nicht geregelt
Induktionskochfelder einschließlich Elektriknicht geregelt
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 2 für Kunststoff und Sonderverglasungen gilt als getroffen.“EBG IP E 2025, Seite 4
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnicht geregelt
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)nicht geregelt
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbändernicht geregelt
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläsernicht geregelt
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulennicht geregelt
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nicht geregelt

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden.“Art. 1, Seite 2
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„In Abänderung des Punkt 7.2. der ABG 2015 gelten Schäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Kundgebung oder Ansammlung mitversichert.“EBG IP E 2025, Seite 4
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja„Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.3 für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge gilt als getroffen.“EBG IP E 2025, Seite 4
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitennicht geregelt
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, bis 30 % der genannten Höchstentschädigungssumme, mitversichert.“EBG IP E 2025, Seite 4
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilennein„Schäden an Fassungen und Umrahmungen;“Art. 2 Pkt. 2, Seite 2
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasja„gelten Beklebungen bei Schäden an versicherten Scheiben im Rahmen der Höchstentschädigung je Einzelwert mitversichert.“EBG IP E 2025, Seite 4
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasnicht geregelt
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja, bis 1.000 €„Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.2. für Entsorgungskosten gilt als getroffen.“EBG IP E 2025, Seite 4
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitja„Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.3 für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge gilt als getroffen.“EBG IP E 2025, Seite 4
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen;“Art. 2 Pkt. 1, Seite 2
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz;“Art. 2 Pkt. 4, Seite 2
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;“Art. 2 Pkt. 7.4, Seite 2
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbauja„Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert;“Art. 2 Pkt. 6, Seite 2
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungnicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.“Art. 2 Pkt. 7.5, Seite 2
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadennicht geregelt

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„Jeder Schaden ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.“Art. 6 Pkt. 2, Seite 2
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)nicht geregelt
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrennicht geregelt
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)nicht geregelt
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VAV Glasbruchversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Glasbruch (ABG 2015) mit ergänzenden Bedingungen
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Glasbruchversicherung (ABG 2015) Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der a) Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) b) Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS) Anwendung. Besonderer Teil Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 7 Versicherungswert Artikel 8 Entschädigung Artikel 9 Unterversicherung Artikel 10 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / 1 von 4 [Seite 2] Artikel 1 3.2. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Versicherte Gefahren und Schäden Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. 3.3. Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge. Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Nicht versichert sind: Die versicherten Gläser sind nur an dem in der Polizze 1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder bezeichneten Versicherungsort versichert. Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen; Artikel 5 2. Schäden an Fassungen und Umrahmungen; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 3. Folgeschäden; Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Umrahmungen 4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder und Fassungen der versicherten Gläser ordnungsgemäß Flugzeugabsturz; instand zu halten. 5. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift beim Transport der Gläser entstehen; gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der 6. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Versicherers. Reinigungsarbeiten sind versichert; 7. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Artikel 6 7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Schadenfall Gewalthandlungen politischer oder terroristischer 1. Schadenminderungspflicht Organisationen; Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden 7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, oder eingetretenen Schaden Aufruhr, Aufstand; - für die Erhaltung und Rettung der versicherten Gläser zu 7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1. und 7.2.) sorgen; verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und 7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen einzuhalten. Naturereignissen; 2. Schadenmeldungspflicht 7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Jeder Schaden ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. Zu Punkt 7 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, 3. Schadenaufklärungspflicht dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1. bis 7.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken Artikel 3 und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Versicherte Sachen und Kosten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 1. Versicherte Sachen 3.3. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind Versichert sind die in der Polizze bezeichneten nach Möglichkeit der Verursacher sowie eventuelle Glasscheiben mit einem Einzelwert (Neuverglasungskosten) Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben. von nicht mehr als EUR 500,00. 4. Leistungsfreiheit 2. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung auch Kunststoff und Sonderverglasungen, sowie Verglasungen von Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Firmenschildern, Pylonen und Fassadenverglasungen. vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz 3. Versicherte Kosten (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl. Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / Seite 2 von 4 [Seite 3] Artikel 7 Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für seinen Versicherungswert Verwendungszweck nicht mehr geeignet ist. Als Versicherungswert (Neuverglasungskosten) der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der Artikel 9 Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten Unterversicherung gemäß Artikel 3. Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der EABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Artikel 8 Risiko vereinbart ist. Entschädigung 1. Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Artikel 10 Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall Kosten für das Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder (Reparaturkosten). Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über. 2. War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd 2. Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, entwertet wird kein Ersatz geleistet. dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / Seite 3 von 4 [Seite 4] Ergänzende Bedingungen für die Glasversicherung Variante Exklusiv (EBG IP E 2025) Allgemeiner Teil Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung ABS 2006), sowie der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS 2006) und die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2015) Anwendung. Besonderer Teil Der Einzelwert für versicherte Scheiben beträgt abweichend dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, bis 30 % zu den ABG 2015 Artikel 3, Punkt 1: EUR 1.500,00. Die der genannten Höchstentschädigungssumme, mitversichert. Höchstentschädigungssumme je Schadenfall beträgt somit EUR 1.500,00 auf Erstes Risiko. Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.2. für Entsorgungskosten gilt als getroffen. Die In Abänderung zum Polizzentext gilt die Innenverglasung Höchstentschädigungssumme hierfür beträgt EUR 1.000,00 (Scheiben) von Gemeinschaftsräumlichkeiten des auf Erstes Risiko und gilt zusätzlich zur Höchstentschädigung versicherten Gebäudes mitversichert. je Scheibe. Nicht unter Versicherungsschutz fällt die Innenverglasung, Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, sofern sie vermieteten Wohn- u/o Geschäftsräumlichkeiten Punkt 3.3 für Notverglasungen, Notverschalungen und zugehörig ist. In diesem Fall bezieht sich der Überstundenzuschläge gilt als getroffen. Versicherungsschutz der vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten ausschließlich auf die Gebäude- In Abänderung des Punkt 7.2. der ABG 2015 gelten Schäden Außenverglasung. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Kundgebung oder Ansammlung mitversichert. Nicht Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, mitversichert gelten jedoch Schäden anlässlich eines Punkt 2 für Kunststoff und Sonderverglasungen gilt als Aufruhres oder Aufstandes. getroffen. Nicht mitversichert gelten Verglasungen von Firmenschildern und Pylonen. Mitversichert gelten weiters im Rahmen der Höchstentschädigung Schäden an: In Erweiterung des Punkt 1. Artikel 3, der ABG 2015 gelten Beklebungen bei Schäden an versicherten Scheiben im • Zweidimensional gebogene Schaufensterverglasungen Rahmen der Höchstentschädigung je Einzelwert • Sprossenverglasungen mitversichert. • Scheiben aus Plexi- und Acrylglas Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.1. für Bewegungs- und Schutzkosten gilt als getroffen. Besondere Vereinbarungen für die Versicherung von Die Höchstentschädigungssumme hierfür beträgt Gebäuden EUR 1.000,00 auf Erstes Risiko und gilt zusätzlich zur Höchstentschädigung je Scheibe. Abweichend zu Artikel 8 der EABS 2006 wird bei Vorliegen einer Unterversicherung die Entschädigung nur dann gekürzt, Zusätzlich zu den Neuverglasungskosten sind Kosten zur wenn die Abweichung der Versicherungssumme zum Wert Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die der versicherten Sachen mehr als 10% beträgt. Die Kürzung der Entschädigung wird in vollem Umfang vorgenommen. Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / Seite 4 von 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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