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Versicherungsmakler / Glasbruchversicherung (Haushalt und Eigenheim) / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Glasbruchversicherung: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG2013) der Oberösterreichischen: Bruchschäden an den in der Polizze bezeichneten Gläsern, Zusatzkosten nur nach besonderer Vereinbarung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Polizze„Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.“Art. 11, Seite 1
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)nicht geregelt
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)nicht geregelt
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibennicht geregelt
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versicherte Glas“Art. 8 Pkt. 1, Seite 1
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzennicht geregelt
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnein„Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.“Art. 9, Seite 1

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkennicht geregelt
Glastischplattennicht geregelt
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)nicht geregelt
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)nicht geregelt
Induktionskochfelder einschließlich Elektriknicht geregelt
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen (auch Lichtkuppeln).“Art. 3 Pkt. 1, Seite 1
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnicht geregelt
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)nicht geregelt
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen (auch Lichtkuppeln).“Art. 3 Pkt. 1, Seite 1
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläsernicht geregelt
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulennicht geregelt
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nicht geregelt

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden.“Art. 1, Seite 1
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungnicht geregelt
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja„Kosten für NOTVERGLASUNGEN, NOTVERSCHALUNGEN und ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE.“Art. 3 Pkt. 2.3, Seite 1
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitennicht geregelt
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl.“Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 1
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilennein„Schäden an Fassungen und Umrahmungen;“Art. 2 Pkt. 2, Seite 1
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasnicht geregelt
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasnicht geregelt
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja„ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.“Art. 3 Pkt. 2.2, Seite 1
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnein„Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.“Art. 8 Pkt. 1, Seite 1
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz;“Art. 2 Pkt. 4, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;“Art. 2 Pkt. 7.4, Seite 1
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbauja„Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert.“Art. 2 Pkt. 6, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungnicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung;“Art. 2 Pkt. 7.5, Seite 1
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadennicht geregelt

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.“Art. 6 Pkt. 2, Seite 1
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)nicht geregelt
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrennicht geregelt
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)nicht geregelt
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Oberösterreichische Glasbruchversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2013)
[Seite 1] ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG (ABG2013) Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Allgemeiner Teil Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Umrahmungen und Fassungen der versicherten Gläser ordnungsgemäß instand zu halten. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Leistungsfreiheit des Versicherers. Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS in vollem Wortlaut wiedergegeben. Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Besonderer Teil 1. Schadenminderungspflicht: Inhaltsverzeichnis Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden für die Erhaltung und Rettung der versicherten Gläser zu sorgen, Artikel 2 Nicht versicherte Schäden dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung 2. Schadenmeldungspflicht: Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Artikel 7 Versicherungswert 3. Schadenaufklärungspflicht: Artikel 8 Entschädigung Artikel 9 Unterversicherung 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Artikel 10 Regress Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. Artikel 11 Versicherungssumme nach dem Schadenfall Artikel 12 Wertanpassung nach dem Baukostenindex 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsnehmer. Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. 3.3. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind nach Möglichkeit der Verursacher Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben. 1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der 4. Leistungsfreiheit Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß eines Spiegelbelages bestehen; den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer Verletzung der 2. Schäden an Fassungen und Umrahmungen; Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - 3. Folgeschäden; von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; 5. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser Artikel 7 - Versicherungswert entstehen; 6. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen Als Versicherungswert der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert. Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der 7. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten gemäß Artikel 3.2. 7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Artikel 8 - Entschädigung Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer 1. Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das Organisationen; vom Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und 7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten). 7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkt 7.1 und 7.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. 7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung; 2. War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd entwertet wird kein Ersatz geleistet. Zu Punkt 7 gilt: Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für seinen Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz, so hat er Verwendungszeck nicht mehr geeignet ist. nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1 bis 7.5 genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Artikel 9 - Unterversicherung Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach 1. Versicherte Sachen den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen (auch Lichtkuppeln). Artikel 10 - Regress 2. Versicherte Kosten Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind mitversichert. den Versicherer über. 2.1. BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck Artikel 11 - Versicherungssumme nach dem Schadenfall der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für die De- und Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl. Artikel 12 - Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI): 2.2. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und 1. Sofern im Vertrag vereinbart, erhöht bzw. vermindert sich die Versicherungssumme bzw. Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Baukosten seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. seit der letzten 2.3. Kosten für NOTVERGLASUNGEN, NOTVERSCHALUNGEN und ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE. Wertanpassung entspricht. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht bzw. vermindert. Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung 2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderung wird der Baukostenindex Die versicherten Gläser sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert. (Baumeisterarbeiten) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes herangezogen. Wird der oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 2 [Seite 2] heranzuziehen. Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: P = 100 x (IA : Io - 1) P = Prozentsatz der Veränderung Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindex) IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktueller Index) Es wird der jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Index verwendet; es wird daher jener Index herangezogen, der jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. 3. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen unberührt. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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