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Versicherungsmakler / Glasbruchversicherung (Haushalt und Eigenheim) / Bedingungsarchiv

DONAU Glasbruchversicherung (Haushalt und Eigenheim): die Bedingungen im Volltext

DONAU Glasbruchversicherung nach ABG Fassung 2012 mit Paket Glasbruch Eigenheim (33P): die gesamte Gebäudeverglasung samt Wintergärten, Nebengebäuden, Carports und Sonnenkollektoren, ohne Innenverglasung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Polizze
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)nein„Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.“33P, Seite 1
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten, Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster“33P, Seite 1
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibenja„Bei Pauschalversicherungen sind die in der Polizze beschriebenen Verglasungen der bezeichneten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäftsräumlichkeiten versichert.“Art. 3 Pkt. 2, Seite 2
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das vom Schaden betroffene versicherte Glas.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzennicht geregelt
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnein„nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden die Artikel 7 und 8 ABS sinngemäß angewendet.“Art. 8, Seite 2

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkennein„Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.“33P, Seite 1
Glastischplattennicht geregelt
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)nein„Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.“33P, Seite 1
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)nicht geregelt
Induktionskochfelder einschließlich Elektriknicht geregelt
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind“33P, Seite 1
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnicht geregelt
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung“33P, Seite 1
Wintergarten- und Loggiaverglasungja„Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten“33P, Seite 1
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster“33P, Seite 1
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffja„Hauseinfahrten, Eingangsverbauten- und Überdachungen) sowie die Verglasung von den Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) und Carports gegen Bruchschäden.“33P, Seite 1
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläsernicht geregelt
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulenja„Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind.“33P, Seite 1
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungenja„die Verglasung von den Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser)“33P, Seite 1
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„Wird bei Bruchschäden an Verglasungen festgestellt, dass der Randverbund bereits vorher undicht war (z. B. Kondensatbildung), wird der Zeitwert ersetzt.“Art. 7 Pkt. 2, Seite 2

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Versichert sind Schäden durch Zerbrechen des Glases.“Art. 1 Pkt. 1, Seite 1
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„auch Glasbruchschäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zuge eines Aufruhres oder Aufstandes.“33P, Seite 1
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja„die Kosten einer erforderlichen Notverglasung oder Notverschalung.“33P, Seite 1
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja„Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung erforderlich sind, sowie notwendige Überstundenzuschläge.“Art. 3 Pkt. 3.2, Seite 2
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„die Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z.B. Schutzgitter und Schutzstangen“33P, Seite 1
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilennein„Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.“Art. 2 Pkt. 2, Seite 1
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasnein„Glasverkachelungen, Glasmalereien, Innenverglasungen wie Wandspiegel“33P, Seite 1
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasnicht geregelt
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja„Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) sind bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert.“33P, Seite 1
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnein„Die von einem Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Betrieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Kosten werden n i c h t ersetzt.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 2
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch des Spiegelbelages bestehen.“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, durch Absturz und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeugen“Art. 2 Pkt. 4, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmungen, vulkanische Eruption und Orkan.“Art. 2 Pkt. 5, Seite 1
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbauja„Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an den Gläsern bzw. an deren Fassungen und Umrahmungen entstehen.“Art. 2 Pkt. 8, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesja„durch Einsturz des Gebäudes, in dem sich das versicherte Glas befindet, entstehen.“Art. 2 Pkt. 4, Seite 1
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungnicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen.“Art. 2 Pkt. 6, Seite 1
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadennicht geregelt

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden.“Art. 6 Pkt. 2.1, Seite 2
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)nicht geregelt
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrennicht geregelt
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)nicht geregelt
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen“Art. 9 Pkt. 3.2, Seite 3
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) DONAU Glasbruchversicherung (Haushalt und Eigenheim)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Glasbruchversicherung (ABG), 974
[Seite 1] 974 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG (ABG) (Fassung 2012) Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Versicherungsort Artikel 5 Sicherheitsvorschriften Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 7 Entschädigung Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versichert sind Schäden durch Zerbrechen des Glases. 2. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mitversichert sind Schäden, welche durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen. Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind: 1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch des Spiegelbelages bestehen. 2. Schäden an Fassungen oder Umrahmungen. 3. Schäden, die sich als Folge eines Glasschadens ergeben. 4. Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, durch Absturz und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teile und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in dem sich das versicherte Glas befindet, entstehen. 5. Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmungen, vulkanische Eruption und Orkan. 6. Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen. 7. Schäden durch Kernenergie. 8. Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an den Gläsern bzw. an deren Fassungen und Umrahmungen entstehen. 9. Terror-Akte Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. 974 ABG Seite 1 DVR:0016683 [Seite 2] Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderverglasungen. 2. Bei Pauschalversicherungen sind die in der Polizze beschriebenen Verglasungen der bezeichneten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäftsräumlichkeiten versichert. 3. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung sind mitversichert: 3.1 Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen (Schutzgitter, Schutzstangen, etc.). 3.2 Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung erforderlich sind, sowie notwendige Überstundenzuschläge. 3.3 Kosten für die Entsorgung bei Anfall von gefährlichem Abfall. Artikel 4 Versicherungsort Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an jenem Ort, der in der Polizze als Versicherungsort bezeichnet ist. Artikel 5 Sicherheitsvorschriften Der Versichrungsnehmer hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen. Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens folgende Obliegenheiten: 1. Schadenminderungspflicht: Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. 2. Schadenmeldepflicht: 2.1 Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden. 2.2 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten und jede hiezu dienliche Auskunft erteilen. 2.3 Sofern der Schaden durch einen Dritten verursacht ist, hat sich der Versicherungsnehmer um die Ermittlung dieser Person zu kümmern und den Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Punkt 1 genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 7 Entschädigung 1. Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das vom Schaden betroffene versicherte Glas. Die von einem Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Betrieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Kosten werden n i c h t ersetzt. Von der Entschädigung abzuziehen ist der Erlös, den der Versicherungsnehmer für verwertbare Bruchstücke erzielen könnte. 2. Wird bei Bruchschäden an Verglasungen festgestellt, dass der Randverbund bereits vorher undicht war (z. B. Kondensatbildung), wird der Zeitwert ersetzt. Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung Entspricht die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Verglasungen bzw. die Prämienbemessungsbasis nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden die Artikel 7 und 8 ABS sinngemäß angewendet. 974 ABG Seite 2 DVR:0016683 [Seite 3] Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. 974 ABG Seite 3 DVR:0016683
Volltext aufklappen: Klausel 33P Glasbruch-Mitversicherung der Gebäudeverglasung im Haushalt
[Seite 1] 33P - PAKET GLASBRUCH - EIGENHEIM In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für die Glasbruchversicherung (ABG) sind obligatorisch mitversichert: Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten, Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster, Verglasungen von Verbindungsgängen, Hauseinfahrten, Eingangsverbauten- und Überdachungen) sowie die Verglasung von den Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) und Carports gegen Bruchschäden. Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind. Glaszäune und deren Tore aus Sicherheitsglas am Grundstück gelten ebenfalls mitversichert. Von der Versicherung ausgeschlossen sind jede Art von Geschäftsverglasung (das ist die gesamte Verglasung von Verkaufsgeschäften und Ausstellungsräumlichkeiten), Firmenschilder, Fassadenverkleidungen aus Glas, freistehende Glastore sowie freistehende Glastafeln am Grundstück und Glasverkachelungen, Glasmalereien, Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen. Mitversichert sind - gemäß Artikel 3, Punkt 3.1 der ABG - die Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z.B. Schutzgitter und Schutzstangen, sowie - gemäß Artikel 3, Punkt 3.2 der ABG - die Kosten einer erforderlichen Notverglasung oder Notverschalung. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) sind bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert. Mitversichert sind – gemäß Artikel 1, Punkt 1 der ABG - auch Glasbruchschäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zuge eines Aufruhres oder Aufstandes.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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