Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gruppen-Krankheitskosten- und Krankenhaus-Taggeldversicherung (53.DK.601)
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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE GRUPPEN-KRANKHEITSKOSTEN- UND
KRANKENHAUS-TAGGELDVERSICHERUNG
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
DER VERSICHERUNGSSCHUTZ
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
§ 2 Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages/Beitritt
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 4 Wartezeiten
§ 5 Art und Umfang des Versicherungsschutzes
§ 6 Einschränkung des Versicherungsschutzes
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen
§ 8 Ruhen des Versicherungsschutzes
§ 9 Ende des Versicherungsschutzes
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS UND DES VERSICHERTEN
§ 10 A. Prämien, Gebühren und Abgaben
B. Zahlungsverzug und dessen Folgen
§ 11 Obliegenheiten
A. Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. vor Beitritt des Versicherten
B. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. vor Beitritt des Versicherten
C. Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten während des Bestehens des Versicherungsvertrages
D. Folgen der Verletzung von Pflichten während des Bestehens des Versicherungsvertrages
§ 12 Ansprüche gegen Dritte
DAUER UND ENDE DES VERSICHERUNGSVERTRAGES
§ 13 Dauer des Versicherungsvertrages, Kündigung durch den Versicherungsnehmer, den Versicherten oder den Versicherer
§ 13 a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer
§ 13 b) Kündigung durch den Versicherten
§ 14 Einseitige Vertragsbeendigung durch den Versicherer
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 16 Form und Empfänger von Willenserklärungen und Anzeigen
§ 17 Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes (Anpassung)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind insoweit Bestandteil des Gruppenversicherungsvertrages, als den Besonderen
Versicherungsbedingungen (BVB) bzw. den Leistungsübersichten für die gewählten Tarife und/oder im Gruppenversicherungsvertrag
nichts Abweichendes bestimmt ist.
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen
notwendig!
Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und grundsätzlich die Gruppenspitze (z. B. Verband, Verein,
Konzern).
Versicherter ist eine natürliche Person, die im laut jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Ausmaß versichert ist. Ein
Mitglied der Gruppe (z. B. Vereinsmitglied, Arbeitnehmer), das sämtliche Voraussetzungen für einen Beitritt zur jeweiligen
Gruppenversicherung erfüllt, erhält grundsätzlich durch individuellen Beitritt die Stellung eines Versicherten.
Mitversicherter ist eine natürliche Person, die im laut jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Ausmaß versichert ist
und die in einem im jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag näher definierten Naheverhältnis zum Versicherten (z. B.
Familienangehörige die im gemeinsamen Haushalt leben) steht. Eine natürliche Person, die sämtliche Voraussetzungen für einen
Beitritt zur jeweiligen Gruppenversicherung erfüllt, erhält grundsätzlich durch individuellen Beitritt die Stellung eines Mitversicherten.
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, gelten die Rechte und Pflichten für Versicherte
analog auch für Mitversicherte.
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DER VERSICHERUNGSSCHUTZ
§ 1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1) Der Versicherte hat im Versicherungsfall Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der gewählten Tarife.
2) a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der
Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der
Heilbehandlung nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit
der (den) bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
b) Als Versicherungsfall gelten auch:
- bei zur Erwachsenenprämie versicherten Frauen die Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft
erforderlichen Untersuchungen sowie die damit im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung
und
- allfällige sonstige in den BVB für die gewählten Tarife vorgesehene Versicherungsfälle.
c) Als Versicherungsfall gelten nicht:
- kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von
Unfallfolgen dienen;
- Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit
diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen; Kosmetische Behandlungen im Sinne der
Versicherungsbedingungen dienen nicht der Behebung einer Fehlfunktion des Körpers und damit der Heilung einer
therapiebedürftigen Erkrankung. Das Ergebnis der kosmetischen Behandlung dient vornehmlich der Ästhetik. Daher
gelten Korrekturoperationen nach Eingriffen wegen Übergewichts auch dann nicht als Versicherungsfall, wenn der
ursprüngliche Eingriff zur Behandlung des Übergewichts medizinisch indiziert und damit vom Versicherungsschutz
umfasst war.
- Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit
diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen;
- präventive Behandlungen und Eingriffe und deren Folgen;
- Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation, der Heilpädagogik, der Logopädie und der
Heilgymnastik;
- Aufenthalte wegen Alters oder mangels häuslicher Pflege.
3) Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft
geeignet erscheint, die Gesundheit wiederherzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.
4) Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger
Zustand.
5) Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch
einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.
6) Versichert werden können Dienstnehmer des Versicherungsnehmers oder der Betriebsstätte, für deren Dienstnehmer der
Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, und – wenn der Gruppenversicherungsvertrag dies vorsieht – deren
Ehegatten bzw. Lebensgefährten und/oder Kinder, soweit und solange der Dienstnehmer oder sein Ehegatte bzw.
Lebensgefährte Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
7) Versicherter kann nur eine Person sein, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz und das 70. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.
§ 2 ABSCHLUSS DES GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAGES/BEITRITT
1) Ein Gruppenversicherungsvertrag kann abgeschlossen werden:
a) mit Dienstgebern zur Versicherung ihrer Dienstnehmer,
b) mit dem Betriebsrat oder einem (von einem Personenkreis von Dienstnehmern laut lit. a)) Beauftragten, wenn dieser
nachweist, dass er seine Nachweispflicht als Versicherungsnehmer über die Personaldaten der zu versichernden
Dienstnehmer und über die jeweilige Änderung des Stands des Personenkreises (Ab- und Anmeldung von Versicherten)
erfüllen kann. Regelungen für Abschluss und Beitritt sind im einzelnen Gruppenversicherungsvertrag festgelegt.
2) Jede beitrittsberechtigte Person kann dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag zu jedem Monatsbeginn beitreten. Ein
Beitritt von Familienangehörigen ohne gleichzeitigen Beitritt des aktiven Dienstnehmers ist nicht möglich.
3) Für neugeborene Kinder von Versicherten, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
haben, besteht gemäß § 178 e Versicherungsvertragsgesetz ein Anspruch auf Versicherungsschutz; ein solches Verlangen ist
spätestens zwei Monate nach der Geburt zu stellen. Außerhalb des Falles des § 178 e Versicherungsvertragsgesetz entfällt bei
Einschluss eines neugeborenen Kinds ab dem Geburtsmonat die Gesundheitsprüfung, wenn ein Elternteil seit mindestens
sieben Monaten nach Tarifen im Gruppenversicherungsvertrag versichert ist, die dem für das Kind beantragten
Versicherungsschutz entsprechen. Die Meldung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt mittels Beitrittserklärung
zur Gruppenversicherung erfolgen.
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4) Die Annahme des Antrags auf Beitritt kann von einer ärztlichen Untersuchung oder Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses auf
Kosten des Antragstellers und von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Der neuerliche Beitritt einer aus dem
Gruppenversicherungsvertrag ausgeschiedenen Person ist nur zu besonderen Bedingungen möglich
5) Der Antragsteller/Beitretende ist sechs Wochen an seine Erklärung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abgabe der
Erklärung bzw. mit ihrer Absendung an den Versicherer.
6) Über die Antragsannahme entscheidet die Geschäftsleitung des Versicherers. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in
geschriebener Form mitzuteilen. Mit der Zustellung (Aushändigung) der Annahmeerklärung ist der Versicherungsvertrag
abgeschlossen.
§ 3 BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages bzw. mit Annahme der Beitrittserklärung durch
den Versicherer, jedoch nicht vor Bezahlung der ersten Prämie, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor dem im
Versicherungsschein oder in der Annahmeerklärung bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Wird der Versicherungsschein
oder die Annahmeerklärung nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber innerhalb von 14 Tagen bezahlt, so
beginnt der Versicherungsschutz abgesehen von den Bestimmungen über die Wartezeiten mit dem im Versicherungsschein oder in
der Annahmeerklärung bezeichneten Zeitpunkt.
§ 4 WARTEZEITEN
1) Die Wartezeiten werden ab Versicherungsbeginn (§ 3) gerechnet.
2) Die allgemeine Wartezeit beträgt bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages drei Monate.
Sie entfällt:
a) bei Unfällen:
Bauch- oder Unterleibsbrüchen und Fehl- oder Frühgeburten, die durch einen Unfall herbeigeführt oder verschlechtert
worden sind, gelten nicht als Unfallfolgen;
b) bei folgenden akuten Infektionskrankheiten: Röteln, Masern, Windpocken (Varicellen), Scharlach, Diphtherie,
Keuchhusten, Mumps, spinale Kinderlähmung, Meningitis, Ruhr, Paratyphus, Flecktyphus (Fleckfieber), Typhus, Cholera,
Rückfallfieber, Malaria, Milzbrand, Rotlauf, Gelbfieber, Pest, Tularämie, Psittakose;
c) bei Mitversicherung von neugeborenen Kindern gemäß § 2 Abs. 3 für Leistungen im Ausmaß der für den versicherten
Familienangehörigen bestehenden Versicherung, wenn diese Versicherung mindestens einen Monat bestanden hat.
3) Besondere Wartezeiten:
a) Beim Eintritt gemäß § 2 Abs. 2 besteht für Entbindungen einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen
Untersuchungen sowie für die damit im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung und für
Fehlgeburten Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit von neun Monaten, es sei denn, es handelt sich
nachweislich um eine nach Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag, während der Versicherungsdauer eingetretene
Schwangerschaft.
b) Soweit Versicherungsschutz ausdrücklich für solche Krankheiten oder Unfallfolgen vereinbart wird, die beiden
Vertragsteilen bei Vertragsabschluss bereits bekannt sind, können beim Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 besondere Wartezeiten
vereinbart werden.
c) Allfällige weitere Besondere Wartezeiten sind den BVB für die gewählten Tarife zu entnehmen.
4) Bei Übertritt auf einen höheren Tarif besteht der Anspruch auf höheren Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die
nach Ablauf neuerlicher Wartezeiten eintreten. Die Wartezeit beträgt bei frühestmöglichem Übertritt auf den höheren Tarif einen
Monat, ansonsten sind die für einen Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 geltenden Wartezeiten maßgebend.
§ 5 ART UND UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1) Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag, dem Tarif, dem
Versicherungsschein und einer allfälligen diesem beiliegenden Leistungsübersicht. Soweit dort Leistungen für stationäre
Heilbehandlung vorgesehen sind, gelten folgende Bestimmungen:
2) Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch
notwendigen stationären Aufenthalts in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von
Krankenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische
Möglichkeiten verfügen, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die
Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein
Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. Stationäre Aufenthalte
für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie zahn- und kieferchirurgische Eingriffe gelten nur dann als medizinisch notwendig,
wenn eine ambulante Heilbehandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Als medizinisch notwendig gilt ein
stationärer Aufenthalt insbesondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen
Verhältnissen des Versicherten begründet ist.
3) In den nachstehend angeführten Krankenanstalten bzw. den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von
Krankenanstalten aller Art werden Leistungen nur insoweit erbracht, als der Versicherer diese vor Beginn der Heilbehandlung in
geschriebener Form zugesagt hat:
- in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt
werden.
- in denen Langzeitbehandlungen (durchschnittliche Behandlungsdauer von mehr als 28 Tagen) durchgeführt werden;
- in denen vornehmlich Maßnahmen der Palliativmedizin durchgeführt werden und
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- in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs.
Die Deckung ist zuzusagen, wenn und insoweit ein Anspruch des Versicherten nach Abs.3 besteht.
4) In den nachstehend angeführten Krankenanstalten bzw. den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von
Krankenanstalten aller Art besteht kein Versicherungsschutz:
- die auf Rehabilitation eingerichtet sind;
- für Alkohol- und Drogenabhängige;
- Sanitätseinrichtungen des Bundesheers;
- Krankenabteilungen in Justizanstalten (Inquisitenspitälern);
- für geistig abnorme Rechtsbrecher;
- selbstständige Ambulatorien (auch wenn die durchzuführende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige
Unterbringung erforderlich macht);
- in Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen;
- Geriatrie;
- Hospizeinrichtungen;
- Tag- und Nachtkliniken
In Krankenanstalten bzw. den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von Krankenanstalten aller Art für
psychische Erkrankungen bzw. für psychosomatische Behandlungen oder in Zentren für seelische Gesundheit werden für einen
Krankenhausaufenthalt Leistungen nur bis zum 14. Behandlungstag erbracht.
5) Der Versicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit nach Abs. 3 insoweit und solange nicht berufen, als die Dringlichkeit der
stationären Heilbehandlung die Einholung einer vor Beginn der Behandlung erfolgten Zusage in geschriebener Form nach
Abs. 3 nicht zulässt.
6) Bei einem medizinisch notwendigen Transport in ein und aus einem Krankenhaus zu einer versicherten stationären
Heilbehandlung werden Kosten für einen Transport mit einem Krankenwagen bis zu dem in der Leistungsübersicht angeführten
Betrag pro Krankenhausaufenthalt ersetzt.
7) Die Einweisung zu stationärer Heilbehandlung ist unter Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung, die die
Krankheitsbezeichnung enthalten muss, nach Möglichkeit vor der Aufnahme, in dringenden Fällen ehestmöglich nach der
Aufnahme in die Anstalt dem Versicherer anzuzeigen.
8) Als Operationskosten gelten das Honorar des Operateurs, des Anästhesisten, der bei der Operation assistierenden Ärzte und
die Kosten des Pflegepersonals für die Operation einschließlich Vor- und Nachbehandlung. Damit verbundene Sachkosten, wie
zum Beispiel Kosten von Körperersatzstücken, Implantaten und sonstigen therapeutischen Behelfen wie insbesondere
Apparaturen, die Organe ersetzen oder in ihrer Funktion unterstützen, werden nicht gesondert ersetzt. Bei gleichzeitiger
Ausführung mehrerer Operationen erfolgt die Vergütung nach den in den BVB bzw. der Leistungsübersicht enthaltenen
Bestimmungen.
9) Als Kosten der sonstigen Heilbehandlungen gelten das Honorar des behandelnden Arztes und der Assistenz, die Kosten für
Benützung von Geräten, für strahlendes Material und sonstigen Sachaufwand sowie alle Nebenkosten.
10) Bei Behandlung durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder, Stiefeltern oder
Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten werden nur die nachgewiesenen Sachkosten
erstattet.
§ 6 EINSCHRÄNKUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES (SIEHE AUCH § 1 ABS. 2 LIT. C)
1) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn oder vor Ablauf der Wartezeiten
begonnen haben, bis zur Beendigung der Heilbehandlung. Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherte beweist, dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde.
2) Beim Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 sind Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind, aber erst nach
Versicherungsbeginn zu einer Heilbehandlung führen, nur nach Maßgabe des § 11 und § 6 Abs. 4 in den Versicherungsschutz
einbezogen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsabschluss kann der Versicherer von den Bestimmungen des § 11
keinen Gebrauch machen, es sei denn, dass die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
3) Kein Versicherungsschutz besteht für die Heilbehandlung
- von Krankheiten und Unfällen, die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten,
sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren;
- bei Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung;
- von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte
Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt,
entstehen;
- von Folgen von Selbstmordversuchen;
- von auf Vorsatz des Versicherten beruhende Krankheiten und Unfällen, einschließlich deren Folgen; hat der
Versicherungsnehmer / der Versicherte die Krankheit oder den Unfall eines Versicherten vorsätzlich herbeigeführt, so
bleibt der Versicherer dem Versicherten gegenüber zur Leistung verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch des
Versicherten geht jedoch auf den Versicherer über (§ 67 Versicherungsvertragsgesetz);
- von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich
Neutralitätsverletzungen entstehen.
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4) Für Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die vom Versicherten vor Abschluss des Versicherungsvertrages
angegeben wurden, kann der Versicherungsschutz nur durch ausdrückliche Erklärung in geschriebener Form des Versicherers
ausgeschlossen werden.
5) Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, reduziert sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den
Ersatz der medizinisch notwendigen Behandlungen.
6) Soweit Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen mit dem Versicherer betraglich geregelt
sind, ist der Versicherer zum Ersatz darüber hinausgehender Kosten (z. B. Sonderhonorare der Vorstände von
Universitätskliniken gemäß § 46 KaKuG und ausführende Landesgesetze) nicht verpflichtet.
7) Der Versicherer kann in begründeten Fällen Behandlungen durch bestimmte Ärzte bzw. in bestimmten Krankenanstalten bzw.
in den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von Krankenanstalten aller Art vom Versicherungsschutz
ausnehmen. Dies gilt für Behandlungen, die nach Zustellung der Mitteilung durchgeführt werden. Für laufende
Versicherungsfälle gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 über das Ende des Versicherungsschutzes sinngemäß.
§ 7 AUSZAHLUNG DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
1) Die Versicherungsleistung ist mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des
Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherte nach Ablauf von
zwei Monaten seit Anmeldung des Versicherungsfalles eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die
Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
2) Die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt auf Grund von saldierten Originalrechnungen oder
Aufenthaltsbestätigungen. Diese Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adresse, die Versicherungsnummer, das
Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leistungen und die Daten der
Behandlung enthalten. Ist der Versicherte noch anderweitig (gesetzlich oder privat) krankenversichert, können auch
Zweitschriften samt der dazugehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen Versicherer vorgelegt werden.
Bei häuslicher Entbindung erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund einer standesamtlichen Geburtsurkunde.
3) Der Versicherer darf den Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen
berechtigt ansehen.
4) Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
5) Entfällt
6) Für Behandlungen im Ausland sind alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die
Inanspruchnahme österreichischer Ärzte sowie österreichischer Sanitätseinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Die Leistungen
werden im Inland in Euro erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der Wiener Börse des letzten
Behandlungstages zugrunde zu legen.
7) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zustimmung des Versicherers weder verpfändet noch abgetreten
werden. Der Versicherte kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen
handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forderung stehen und die gerichtlich festgestellt oder die vom
Versicherer anerkannt worden sind.
8) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahrs
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherten gegenüber den erhobenen
Anspruch unter Angabe der der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen sowie der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen in geschriebener Form abgelehnt hat. Zur
Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist nur der Versicherte berechtigt.
9) Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer Entscheidung in geschriebener Form des Versicherers gehemmt, die
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt die Verjährung jedenfalls ein.
§ 8 RUHEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1) Auf Antrag des Versicherungsnehmers oder des Versicherten kann in begründeten Fällen für den Versicherten, auf einen im
Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag vereinbart werden. Ein Mitversicherter kann einen entsprechenden Antrag nicht stellen.
2) Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein
Versicherungsschutz. Für die Fortsetzung der Heilbehandlung nach Ende des Ruhens besteht Versicherungsschutz ab dem
Ende des Ruhens. Für die Zeit des Ruhens ist ein Anerkennungsbeitrag im Ausmaß von 10 % der Prämie im Voraus für die
vereinbarte Dauer des Ruhens zu entrichten. Eine Wiederinkraftsetzung der Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Frist
kann von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden.
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§ 9 ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1) Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Dies gilt auch für bereits vorher eingetretene
bzw. laufende Versicherungsfälle.
2) Kündigt der Versicherer gemäß § 13, besteht Versicherungsschutz für alle vor Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages
eingetretenen Versicherungsfälle bis zum Ablauf des ersten Monats nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages.
Dies gilt auch für bereits vorher eingetretene bzw. laufende Versicherungsfälle.
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS UND DES VERSICHERTEN
§ 10
A. PRÄMIEN, GEBÜHREN UND ABGABEN
1) Prämien und Gebühren richten sich nach dem Gruppenversicherungsvertrag. Die Prämie ist eine Jahresprämie und wird vom
Versicherungsbeginn an berechnet. Sie ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres vom Versicherungsnehmer bzw.
Dienstnehmer (Versicherter), wie im jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag vereinbart, zu entrichten, kann aber auch in
gleichen monatlichen Prämienraten bezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Prämienrate gestundet gelten. Die
Prämienraten sind am ersten eines jeden Monats fällig. Die erste Prämie samt Nebengebühren ist spätestens bei
Aushändigung bzw. Angebot des Versicherungsscheines fällig.
2) Das Beitrittsalter ist die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginnes und dem Geburtsjahr.
3) Mit Erreichen der im Tarif festgelegten Altersgrenze bzw. mit dem Wegfall der im Krankengruppenversicherungsvertrag
festgelegten Voraussetzungen für die begünstigte Kinderprämie wird auf die dann für das Alter tariflich vorgesehene
Erwachsenenprämie umgestellt. Hat ein Kind diese Altersgrenze erreicht bzw. sind diese Voraussetzungen weggefallen, sind
ab dem 1. des Monats, in dem das Ereignis eintritt, die Prämien zu bezahlen, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht,
die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Darüber hinaus gelten allfällige Sondervereinbarungen im
Krankengruppenversicherungsvertrag. Der Versicherte erhält 3 Wochen vor der diesbezüglichen Prämienumstellung die neue
Polizze mit der Erwachsenenprämie. Er hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieser Polizze den
Versicherungsvertrag für das von der Prämienerhöhung betroffene Kind zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
Sind in einer Familie mehr als drei Geschwister zur Kinderprämie mitversichert, ist bezüglich dieser Geschwister dennoch die
Prämie nur für drei Kinder zu entrichten.
4) Die Prämien sind (entsprechend der Vereinbarung im jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag) an die vom Versicherer zu
bezeichnende Stelle zu entrichten.
5) Für allfällige durch den Versicherten veranlasste Mehraufwendungen können Gebühren verrechnet werden.
B. ZAHLUNGSVERZUG UND DESSEN FOLGEN
6) Wird die erste Prämie oder die erste Prämienrate innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages
und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so kann der Versicherer, so lange die Zahlung nicht bewirkt ist,
vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
7) Wird in der Folge eine fällige Prämie oder eine fällige Prämienrate nicht rechtzeitig bezahlt, so kann der Versicherer den
Prämienschuldner laut dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag (den Versicherungsnehmer bzw. den
Dienstnehmer/Versicherten), unter Angabe der Höhe der Prämien- und Kostenschuld und der Rechtsfolgen weiterer Säumnis
schriftlich auffordern, die Schuld innerhalb einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen, vom Empfang der Aufforderung an
gerechnet, an die vom Versicherer bezeichnete Stelle ohne Abrechnung von Überweisungsspesen zu bezahlen. Neben
Postgebühr und Mahnkosten können Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen eingehoben werden. Nach Ablauf
der Zahlungsfrist werden, wenn bis dahin die eingemahnte Prämie nicht bezahlt ist, die gestundeten Prämienraten des
laufenden Versicherungsjahres fällig.
8) Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Zahlungsfrist ein und ist der Prämienschuldner laut dem jeweiligen
Gruppenversicherungsvertrag (der Versicherungsnehmer bzw. der Dienstnehmer/Versicherte), zu dieser Zeit mit der Zahlung
der Prämien ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 38, 39 und 39 a VersVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht des Versicherers lebt nach Bezahlung aller rückständigen Prämien wieder
auf, jedoch besteht für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Zahlungsfrist und vor Nachzahlung der rückständigen Prämien
eingetreten sind, und deren Folgen kein Anspruch auf Leistung.
9) Wird die Prämie gesammelt vom Versicherungsnehmer bezahlt, ist der Versicherer berechtigt, den
Gruppenversicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf
der Frist mit der Zahlung im Verzug ist. Der Versicherer kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist den
Gruppenversicherungsvertrag so kündigen, dass die Kündigung mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. In allen anderen Fällen ist der Versicherer berechtigt, den betroffenen
Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Prämienschuldner laut dem jeweiligen
Gruppenversicherungsvertrag nach Ablauf der Frist mit der Zahlung in Verzug ist. Der Versicherer kann bereits bei der
Bestimmung der Zahlungsfrist das Versicherungsverhältnis so kündigen, dass die Kündigung mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Prämienschuldner laut dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist.
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10) Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kündigung, oder falls
die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist, die
Zahlung nachholt.
11) Eingehende Prämienzahlungen werden auf die älteste Prämienschuld angerechnet.
§ 11 OBLIEGENHEITEN
A. ANZEIGEPFLICHT VOR ABSCHLUSS DES VERSICHERUNGSVERTRAGES BZW. VOR BEITRITT DES VERSICHERTEN
1) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben bei der Antragstellung und Beitrittserklärung und zwischen Antragstellung
bzw. Beitrittserklärung und Zustellung (Aushändigung) des Versicherungsscheines alle erheblichen Gefahrumstände
anzuzeigen. Jeder Gefahrumstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im
Zweifel als erheblich.
B. FOLGEN DER VERLETZUNG DER ANZEIGEPFLICHT VOR ABSCHLUSS DES VERSICHERUNGSVERTRAGES BZW. VOR
BEITRITT DES VERSICHERTEN (SIEHE AUCH § 6)
2) Hat der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter die Anzeigepflicht über erhebliche Gefahrumstände verletzt, so kann der
Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Gefahrenumstands
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer / der Versicherte der Kenntnis des Umstands arglistig entzogen
hat. Die Anzeigepflicht ist auch dann verletzt, wenn Fragen um Gefahrumstände unvollständig oder unrichtig beantwortet
werden.
3) Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist innerhalb eines Monats von dem Tag an zulässig, an dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
(vollständig) oder unrichtig angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers / des Versicherten unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer / der
Versicherte einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat,
so kann dieser vom Versicherungsvertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
unterblieben ist. Hatte der Versicherungsnehmer / der Versicherte die Gefahrenumstände anhand von vom Versicherer in
geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstands,
nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Wird der Versicherungsvertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers / des Versicherten in Betracht. Der Versicherungsnehmer / der Versicherte
kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstands ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
4) Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn
der Umstand in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung gehabt hat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch
keinesfalls über den Zeitpunkt des Rücktritts. Der Versicherer kann ganz oder teilweise die Rückzahlung der Leistungen
verlangen, die sich auf Tatsachen beziehen, die zum Rücktritt geführt haben.
5) Im Falle des Rücktritts steht das Recht auf Weiterversicherung gemäß § 15 a nicht zu. Des Weiteren hat der Versicherer im
Falle des Rücktritts Anspruch auf die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsmonats.
6) Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne versicherte Personen einen einzelnen Versicherten bzw.
Mitversicherten zu, so kann er auf diese beschränkt werden. Der Versicherte hat in diesem Fall das Recht, innerhalb eines
Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen. Dieses
Recht kann von einem Mitversicherten nicht ausgeübt werden.
7) Das Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag wegen Arglist anzufechten, wird durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
8) Bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer, wenn der Geschäftsplan bei Vorliegen der ihm unbekannt
gebliebenen Gefahrumstände eine höhere Prämie vorsieht, von Beginn des laufenden Versicherungsjahres an die
entsprechend höhere Prämie verlangen. Das gleiche gilt, wenn beim Abschluss des Versicherungsvertrages ein für die
Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teil nicht
bekannt war. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch
gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem
nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt für das Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb des
bezeichneten Zeitraums ausgeübt wird.
C. PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS UND DES VERSICHERTEN WÄHREND DES BESTEHENS DES
VERSICHERUNGSVERTRAGES
9) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst
auch
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- die Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem beauftragten Arzt
untersuchen zu lassen, und
- die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur
Verfügung zu stellen sowie – falls dies nicht bereits im Antrag oder in der Beitrittserklärung erfolgt ist – Dritte (z. B. Ärzte,
Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden.
10) Wird für einen Versicherten bei einem anderen Versicherer ein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so ist der
Versicherer vom weiteren Versicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten.
11) Scheidet ein Versicherter aus dem zu versichernden Personenkreis aus (insbesondere durch Beendigung des
Dienstverhältnisses oder bei Mitversicherten durch Scheidung der Ehe, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Auflösung
der Lebensgemeinschaft oder Verlassen des gemeinsamen Haushalts mit dem Versicherten) so ist der Versicherer darüber
unverzüglich zu verständigen.
D. FOLGEN DER VERLETZUNG VON PFLICHTEN WÄHREND DES BESTEHENS DES VERSICHERUNGSVERTRAGES
12) Verletzt der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter die Auskunftspflicht des § 11 Abs. 9, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
13) Wird die in § 11 Abs. 10 genannte Informationspflicht verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Erbringung von
Summenleistungen, wie z. B. Krankenhaus-Tagegeld, Krankenhaus-Ersatztagegeld, Krankengeld oder Kurzuschüssen frei. Der
Versicherer kann überdies den Versicherungsvertrag zur Gänze oder nur hinsichtlich der betreffenden versicherten Person
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Die Weiterversicherungsmöglichkeit gemäß § 15 a steht nicht zu. Kündigt der Versicherer innerhalb
eines Monats nicht, so kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht bestehen
nicht, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
14) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12 ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE
1) Bestehen für einen Versicherungsfall neben dem Anspruch gegen den Versicherer gleichartige Ansprüche gegenüber dritten
Personen oder öffentlich-rechtlichen oder privaten Versicherungsträgern, so gehen diese Ansprüche insoweit auf den
Versicherer über, als dieser die Kosten ersetzt. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, diese Abtretung auf Verlangen dem
Versicherer schriftlich zu bestätigen.
2) Soweit der Anspruchsberechtigte von schadensersatzpflichtigen dritten Personen oder auf Grund anderer
Versicherungsverträge schon Ersatz der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf
seine Leistungen anzurechnen.
3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, die auch ohne Kostennachweis gebühren.
4) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung für Kosten, deren teilweisen Ersatz der Anspruchsberechtigte von einem
öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger fordern kann, tritt erst ein, wenn letzterer die ihm obliegenden Leistungen erbracht
hat.
5) Gibt der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen Dritte oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne
Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Ersatzpflicht frei, als er aus dem Anspruch oder
dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
DAUER UND ENDE DES GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAGES
§ 13 DAUER DES GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAGES, KÜNDIGUNG DURCH DEN VERSICHERUNGSNEHMER, DEN
VERSICHERTEN ODER DEN VERSICHERER
Der Gruppenversicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgeschlossen. Er gilt jeweils um ein Jahr verlängert,
wenn er nicht von einem der Vertragsteile unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum jeweiligen Ablauf
gekündigt wird.
§ 13 A KÜNDIGUNG EINES VERSICHERUNGSVERTRAGES DURCH DEN VERSICHERUNGSNEHMER
1) Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen, hat der Versicherer das Recht,
innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen Personen, die im selben
Versicherungsvertrag versichert sind, zum gleichen Termin zu kündigen.
2) Wird ein Versicherter in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenommen, so hat der Versicherungsnehmer das Recht,
den Versicherungsvertrag hinsichtlich dieses Versicherten zum Ende des Monats zu kündigen, in welchem er die Aufnahme in
eine solche Anstalt nachweist.
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§ 13 B KÜNDIGUNG EINES VERSICHERUNGSVERTRAGES DURCH DEN VERSICHERTEN
1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherte hat das Recht, seinen
Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
Vertragsdauer, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, sofern im einzelnen Gruppenversicherungsvertrag nichts anderes
vereinbart wurde.
2) Kündigt der Versicherte seinen Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Mitversicherter, hat der Versicherer das Recht,
innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen Personen, die im selben
Versicherungsvertrag versichert sind, zum gleichen Termin zu kündigen.
3) Wird ein Versicherter in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenommen, so hat der Versicherte das Recht, den
Versicherungsvertrag hinsichtlich dieses Versicherten zum Ende des Monats zu kündigen, in welchem er die Aufnahme in eine
solche Anstalt nachweist.
4) Ein Mitversicherter kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen.
§ 14 EINSEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG DURCH DEN VERSICHERER
1) Der Versicherer hat das Recht, einzelne Versicherte zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Dieses Recht steht dem Versicherer insbesondere bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einem
Versicherten zu. Dieser Versicherte hat das Recht auf Fortsetzung als Einzelversicherung.
2) Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung
einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das gleiche
gilt, wenn ein Versicherter im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer
Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss
auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. § 11 Abs. 14 gilt entsprechend. Die Kündigung kann auf die jeweils
betroffenen Versicherten beschränkt werden. Diesen steht das Recht auf Weiterversicherung gemäß § 15 a nicht zu.
3) Kündigt der Versicherer einen Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen, hat der Versicherte das Recht, seinen
Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen Personen innerhalb einer Frist von einem Monat zum gleichen Termin zu
kündigen. Ein Mitversicherter kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen.
4) Der Versicherer hat außer den in Abs 1 und Abs 2 genannten Fällen nur in folgenden Fällen das Recht, einen
Versicherungsvertrag einseitig zu beenden:
- Prämienzahlungsverzug gemäß § 10 Abs. 6, 7 und 9
- Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 11
- in Folge der Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13 a (1)
- in Folge der Kündigung durch den Versicherten gemäß § 13 b (2)
- sonstige Beendigungsgründe gemäß § 15
§ 15 SONSTIGE BEENDIGUNGSGRÜNDE
1) Geht der Versicherungsnehmer in Ausgleich, Konkurs oder Liquidation, so haben beide Vertragsteile das Recht, den
Gruppenversicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Monats zu kündigen. Das
gleiche gilt, wenn die Zahl der Versicherten unter die im Gruppenvertrag vereinbarte Mindestanzahl sinkt.
2) Bei Ausscheiden eines Versicherten aus dem zu versichernden Personenkreis (insbesondere durch Beendigung des
Dienstverhältnisses oder bei Mitversicherten durch Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem
Versicherten) endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person. Bei Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem zu
versichernden Personenkreis endet der Versicherungsvertrag auch hinsichtlich der mit diesem Dienstnehmer Mitversicherten.
Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens des Dienstnehmers durch Tod oder Pensionierung, soweit der
Gruppenversicherungsvertrag nichts anderes bestimmt.
3) Für Versicherte, die während der Vertragsdauer aus dem Gruppenversicherungsvertrag ausscheiden, endet der
Versicherungsvertrag mit dem Ende des Monats des Ausscheidens.
4) Der Versicherungsvertrag endet ferner durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ins
Ausland, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu
verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht,
dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
§ 15 A WEITERVERSICHERUNG
1) Die Gruppenversicherten haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Ausscheiden aus dem zu versichernden
Personenkreis bzw. nach Beendigung des gesamten Gruppenversicherungsvertrages die Fortsetzung als Einzelversicherung
nach Maßgabe der im Umstiegszeitpunkt für die Fortsetzung als Einzelversicherung geltenden Tarife und
Versicherungsbedingungen bis zur Höhe der im Gruppenversicherungsvertrag erworbenen Rechte zu verlangen, sofern sie bei
Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfähig waren. Für
Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Eintritt in die Gruppenversicherung bestanden haben, und deren Folgen gilt § 6 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung in der
Einzelversicherung (siehe Anhang).
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2) Dieses Recht steht dem Versicherten nur dann zu, wenn die Fortsetzung als Einzelversicherung für alle bisher mitversicherten
Familienangehörigen unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers beantragt wird.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 16 FORM UND EMPFÄNGER VON WILLENSERKLÄRUNGEN UND ANZEIGEN
1) Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch
Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail).
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen
Unterschrift nicht gleichgestellt.
2) Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, dies aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt zur
Rechtswirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem Versicherungsnehmer die Absendung eines Briefs an die Anschrift, die der
Versicherungsnehmer dem Versicherer zuletzt bekanntgegeben hat. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem
sie ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. Bei
vereinbarter elektronischer Kommunikation gilt dies nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer rechtzeitig
elektronisch von der Zusendung eines Briefs und von den genannten Folgen einer unterbleibenden Mitteilung der
Anschriftenänderung verständigt hat (sofern die elektronische Verständigung möglich war). Dies gilt sinngemäß für Erklärungen
gegenüber einem Versicherten.
§17 ÄNDERUNG DER PRÄMIE ODER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES (ANPASSUNG)
1) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne der §§ 178 f und 178 m
Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz gelten die Veränderungen folgender Faktoren:
- der durchschnittlichen Lebenserwartung
- der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit,
bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten
- des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der
gesetzlichen Sozialversicherungen
- der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im
Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzen Entgelte für die
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen; bei der Festsetzung der Höhe der Anpassung bleiben jedoch Gebühren und/oder
Honorare, über deren Höhe ein Einvernehmen mit dem Versicherer nicht hergestellt worden ist, außer Betracht; betrifft
dies die Gebühren und/oder Honorare sämtlicher Spitäler dieses Bundeslandes, wird der Anpassung die jeweilige
Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise zugrunde
gelegt. Wird der Index der Verbraucherpreise nicht mehr verlautbart, gelten die an seiner Stelle verlautbarten Werte;
sollte die Berechnung des Index der Verbraucherpreise grundlegend geändert werden, bestimmt die
Versicherungsaufsichtsbehörde den künftig anzuwendenden Maßstab
- des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
- der Änderung des Durchschnittsalters der Gruppe.
2) Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt
erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
3) Mit dem Zeitpunkt der Anpassung ändern sich die Leistungen und Prämien und die Höhe allfälliger Selbstbehalte entsprechend
dem Versicherungsschein und der neuen Leistungsübersicht. Für die Bemessung der Teilprämie für die geänderten Leistungen
ist das Alter im Zeitpunkt der Anpassung maßgebend.
4) Im Falle einer Anpassung sind die Bestimmungen des § 4, Abs. 4 AVB und des § 6, Abs. 1 und 2 AVB nicht anzuwenden.
5) Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Vertrages
mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten. Auf dieses Recht wird der
Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner Benachrichtigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich nochmals
hinweisen.
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ANHANG
§ 6 DER ALLGEMEINEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE KRANKHEITSKOSTEN- UND KRANKENHAUS-
TAGEGELDVERSICHERUNG FÜR DIE EINZELVERSICHERUNG:
§ 6 EINSCHRÄNKUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES (SIEHE AUCH § 1 ABS. 2 LIT. C)
1) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben.
2) Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind, aber erst nach Versicherungsbeginn zu einer
Heilbehandlung führen, sind nur nach Maßgabe des § 11 und § 6 Abs. 6 in den Versicherungsschutz einbezogen. Nach Ablauf
von drei Jahren nach Vertragsabschluss kann der Versicherer von den Bestimmungen des § 11 keinen Gebrauch machen, es
sei denn, dass die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
3) Für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der Wartezeit (§ 4) erstmalig behandelt worden sind, besteht bis zur Beendigung
des Versicherungsfalles, längstens bis drei Jahre nach Abschluss, Abänderung oder Wiederinkraftsetzung des
Versicherungsvertrages kein Versicherungsschutz; dasselbe gilt für Krankheiten, die mit diesen in einem unmittelbar
ursächlichen Zusammenhang stehen. Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde.
4) Krankheiten und Unfallfolgen gemäß Abs. 1–3 können zu besonderen Bedingungen (höhere Prämie, besondere Wartezeiten) in
den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
5) Kein Versicherungsschutz besteht für die Heilbehandlung
• von Krankheiten und Unfällen, die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten,
sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren;
• bei Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung;
• von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte
Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt,
entstehen;
• von Folgen von Selbstmordversuchen;
• von auf Vorsatz des Versicherten beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen; hat der
Versicherungsnehmer die Krankheit oder den Unfall eines Versicherten vorsätzlich herbeigeführt, so bleibt der
Versicherer dem Versicherten gegenüber zur Leistung verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch des Versicherten geht
jedoch auf den Versicherer über (§ 67 Versicherungsvertragsgesetz);
• von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich
Neutralitätsverletzungen, entstehen.
6) Für die Heilbehandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vor Abschluss
des Versicherungsvertrages angegeben wurden, kann der Versicherungsschutz nur durch ausdrückliche Erklärung des
Versicherers in geschriebener Form ausgeschlossen werden.
7) Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, reduziert sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den
Ersatz der medizinisch notwendigen Behandlungen.
8) Soweit Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen mit dem Versicherer betraglich geregelt
sind, ist der Versicherer zum Ersatz darüber hinausgehender Kosten (z. B. Sonderhonorare der Vorstände von
Universitätskliniken gemäß § 46 KaKuG und ausführende Landesgesetze) nicht verpflichtet.
9) Der Versicherer kann in begründeten Fällen Behandlungen durch bestimmte Ärzte oder Dentisten bzw. in bestimmten
Krankenanstalten bzw. in den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von Krankenanstalten aller Art vom
Versicherungsschutz ausnehmen. Dies gilt für Behandlungen, die nach Zustellung der Mitteilung durchgeführt werden. Für
laufende Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz bis zum Ablauf des dritten Monats nach Zustellung der Mitteilung.
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