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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersvorsorge / Bedingungsarchiv

Wiener Städtische Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext

Betriebliche Kollektivversicherung mit garantierter lebenslanger Alters- und Hinterbliebenenpension aus dem Deckungsstock, optionaler Berufsunfähigkeitspension und Arbeitnehmerprämien bis zur Höhe der Arbeitgeberprämie.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)nicht geregelt
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungja„Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert und den Pensionskassen arbeits- und sozialrechtlich nahezu gleichgestellt.“Allgemeine Funktionsweise, Seite 1
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichja„Es ist möglich, Arbeitnehmerprämien in der Höhe von bis zu 100 % der Arbeitgeberprämien zu leisten“Möglichkeit von Arbeitnehmerprämien, Seite 2
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichja„Der Arbeitgeber leistet arbeitsrechtlich festgelegte Prämienzahlungen“Rechte und Pflichten, Seite 1
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„Die Prämien zur betrieblichen Kollektivversicherung unterliegen einer begünstigten Versicherungssteuer in der Höhe von 2,5 %. Für die Arbeitgeberprämien fällt in der Ansparphase keine Einkommensteuer an.“Steuerliche Behandlung, Seite 2
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphaseja„Grundlagen dafür sind der Garantiezins und die Tatsache, dass bereits zugewiesene Erträge nicht verloren gehen können.“Grundsätze der Veranlagungspolitik, Seite 1
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„Die garantierten Leistungen werden unabhängig vom Veranlagungsergebnis jedenfalls erbracht.“Garantie durch das Versicherungsunternehmen, Seite 1
Lebenslange Rente als Regelleistungja„Die betriebliche Kollektivversicherung sieht grundsätzlich eine lebenslange Rentenleistung vor.“Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles, Seite 2
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Eine Kapitalabfindung ist bei Eintritt des Leistungsfalls unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz möglich.“Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles, Seite 2
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rentenicht geregelt
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)nicht geregelt
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugnicht geregelt
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)nicht geregelt
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Die im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Versicherungen nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil.“Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung, Seite 2

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„Die Pensionshöhe ergibt sich im Leistungsfall vor Pensionsantritt aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens des versicherten Mitarbeiters der aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung.“Leistungsumfang, Seite 1
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet.“Leistungsumfang, Seite 1
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet.“Leistungsumfang, Seite 1
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztnicht geregelt
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)nicht geregelt
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„Optional kann auch eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit/Invalidität integriert werden.“Allgemeine Funktionsweise, Seite 1
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)nicht geregelt
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnnicht geregelt
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)ja„Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung“Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)ja„Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung etc. des neuen Arbeitgebers“Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen“Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteilenicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)keine„Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen“Art der Kosten, Seite 2
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltja„Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen“Art der Kosten, Seite 2
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)nicht geregelt
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossennicht geregelt
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivnicht geregelt
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)ja„hat insbesondere bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung für jeden Anwartschaftsberechtigten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen“Rechte und Pflichten, Seite 1
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)nicht geregelt
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmernicht geregelt
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetzja„Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert“Allgemeine Funktionsweise, Seite 1
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVja„Die betriebliche Kollektivversicherung sieht garantierte Leistungen vor. Diese errechnen sich mit den vereinbarten Rechnungsgrundlagen (Garantiezins, Sterbetafel)“Garantie durch das Versicherungsunternehmen, Seite 1
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Wiener Städtische Betriebliche Kollektivversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung
[Seite 1] Allgemeine Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung (BKV) nach § 2 BKV-InfoV 2021 Information zum Versicherungsunternehmen Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaft) mit Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30, registriert beim Handelsgericht Wien FN 333376i. Telefon: +43 (0)50 350-350 Telefax: +43 (0)50 35099-350 Internet: www.wienerstaedtische.at E-Mail: bkv@wienerstaedtische.at Mitgliedstaat der Zulassung Österreich Zuständige Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien Rechte und Pflichten  des Versicherungsunternehmens: Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen  des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber leistet arbeitsrechtlich festgelegte Prämienzahlungen und hat insbesondere bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung für jeden Anwartschaftsberechtigten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (z.B. Daten zum Versicherten, Beginn und Höhe von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämie, Beendigung des Arbeitsverhältnisses)  der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Bemessung der Prämien, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände, Daten und deren Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Grundsätze der Veranlagungspolitik: Die Veranlagung in der Betrieblichen Kollektivversicherung erfolgt gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz in einem eigenen Deckungsstock. Dieser setzt sich vorwiegend aus Staatsanleihen und staatsgarantierten Papieren zusammen. Daneben wird zur Ertragsoptimierung auch in Unternehmensanleihen investiert. Insgesamt stehen die Sicherheit und Stabilität der Veranlagung im Vordergrund. Grundlagen dafür sind der Garantiezins und die Tatsache, dass bereits zugewiesene Erträge nicht verloren gehen können. Finanzielle Risiken für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte erhalten die garantierten Versicherungsleistungen. Sie tragen kein Veranlagungsrisiko. Versicherungstechnische Risken, wie z.B. das Langlebigkeitsrisiko, sind in der Kalkulation berücksichtigt und führen zu keinen Anpassungen in der Leistungsphase. Garantie durch das Versicherungsunternehmen Die betriebliche Kollektivversicherung sieht garantierte Leistungen vor. Diese errechnen sich mit den vereinbarten Rechnungsgrundlagen (Garantiezins, Sterbetafel) unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person und der vereinbarten Kosten. Die garantierten Leistungen werden unabhängig vom Veranlagungsergebnis jedenfalls erbracht. Seite 1 von 2 [Seite 2] Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles Die betriebliche Kollektivversicherung sieht grundsätzlich eine lebenslange Rentenleistung vor. Eine Kapitalabfindung ist bei Eintritt des Leistungsfalls unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz möglich. Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles hat der Anwartschaftsberechtigte insbesondere folgende Möglichkeiten:  Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung  Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen  Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung etc. des neuen Arbeitgebers Im Falle eines Austritts erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen eine Auflistung aller zu diesem Zeitpunkt möglichen Wahlmöglichkeiten und konkrete Informationen über die entsprechenden Modalitäten zur Ausübung der einzelnen Wahlmöglichkeit. Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 Betriebliche Kollektivversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Kalkulation. Die im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Versicherungen nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Die Gewinnanteilsätze werden jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses festgelegt. Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf Schätzungen, denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre Die Gesamtverzinsung der BKV hat in letzten fünf Jahre wie folgt betragen: 2021 1,75% 2022 2,00% 2023 2,50% 2024 2,50% 2025 2,50% Art der Kosten und Bemessungsgrundlage Bei der BKV werden Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskosten verrechnet. Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen; ab dem Rentenzahlungsbeginn kommen nur Verwaltungskosten zur Anwendung, diese werden an der Rente bemessen. Seite 2 von 2
Volltext aufklappen: Information für Beitrittsberechtigte zur Betrieblichen Kollektivversicherung
[Seite 1] Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) nach § 3 BKV-InfoV 2021 Versicherungsunternehmen Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaft) mit Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30, registriert beim Handelsgericht Wien FN 333376i. Telefon: +43 (0)50 350-350 Telefax: +43 (0)50 35099-350 Internet: www.wienerstaedtische.at E-Mail: bkv@wienerstaedtische.at Zuständige Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien Allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert und den Pensionskassen arbeits- und sozialrechtlich nahezu gleichgestellt. Mit der betrieblichen Kollektivversicherung sorgt das Unternehmen (Arbeitgeber) für Mitarbeiter (Arbeitnehmer) in Form einer lebenslangen, garantierten Alters- und Hinterbliebenenpension vor. Optional kann auch eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit/Invalidität integriert werden. Die betriebliche Kollektivversicherung ist eine sehr sichere Veranlagung, da sie im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung geführt wird. Dieser unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Leistungsumfang Die BKV bietet folgende Leistungen:  Lebenslange Alterspension: Die Pensionshöhe ergibt sich zum Pensionsantritt aus der Verrentung der aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der zugesagten Witwen-/Witwer- und Waisenpension.  Hinterbliebenenpension: Die Pensionshöhe ergibt sich im Leistungsfall vor Pensionsantritt aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens des versicherten Mitarbeiters der aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung. Bei einem Leistungsfall nach Pensionsantritt ergibt sich die Höhe der Hinterbliebenenpension aus einem Prozentsatz der zuletzt geleisteten Pension der betrieblichen Kollektivversicherung. Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet. Der Anspruch erlischt mit Tod oder dem Ablauf der zeitlichen Befristung. Optionale Leistung:  Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension: Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension/Invaliditäts- pension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Eintritts einer Berufsunfähigkeit/Invalidität aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der zugesagten Witwen-/Witwer- und Waisenpension. Der Anspruch erlischt, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit/Invalidität nicht mehr vorliegen. Seite 1 von 2 [Seite 2] Detaillierte Informationen zum Leistungsumfang finden Sie in den arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung (Betriebsvereinbarung und/oder Einzelvereinbarung). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles hat der Anwartschaftsberechtigte insbesondere folgende Möglichkeiten:  Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung  Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen  Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung etc. des neuen Arbeitgebers Im Falle eines Austritts erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen eine Auflistung aller in diesem Zeitpunkt möglichen Wahlmöglichkeiten und konkrete Informationen über die entsprechenden Modalitäten zur Ausübung der einzelnen Wahlmöglichkeit. Eine Kapitalabfindung ist unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz möglich. Möglichkeit von Arbeitnehmerprämien Es ist möglich, Arbeitnehmerprämien in der Höhe von bis zu 100 % der Arbeitgeberprämien zu leisten, jedenfalls können immer bis zu 1.000 Euro jährlich im Rahmen der staatlichen Förderung gemäß § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) geleistet werden. Arbeitnehmerprämien werden vom Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitgeberprämien an das Versicherungsunternehmen übermittelt. Das Versicherungsunternehmen fordert gegebenenfalls einmal jährlich die staatliche Förderung an und teilt sie nach Erhalt dem Einzelvertrag zu. Steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen Die Prämien zur betrieblichen Kollektivversicherung unterliegen einer begünstigten Versicherungssteuer in der Höhe von 2,5 %. Für die Arbeitgeberprämien fällt in der Ansparphase keine Einkommensteuer an. Die Leistungen der betrieblichen Kollektivversicherung aus Arbeitgeberprämien werden grundsätzlich gemeinsam mit der staatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert. Jener Teil der Arbeitnehmerprämien, der durch staatlich geförderte Beiträge nach § 108a EStG finanziert wurde, ist zur Gänze steuerfrei. Von den darüberhinausgehenden selbstfinanzierten Pensionsleistungen werden nur 25 % für die Einkommensteuer-berechnung nach Tarif herangezogen. Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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