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Wiener Städtische Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext
Betriebliche Kollektivversicherung mit garantierter lebenslanger Alters- und Hinterbliebenenpension aus dem Deckungsstock, optionaler Berufsunfähigkeitspension und Arbeitnehmerprämien bis zur Höhe der Arbeitgeberprämie.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Durchführungsweg
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt | ||
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | „Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert und den Pensionskassen arbeits- und sozialrechtlich nahezu gleichgestellt.“ | Allgemeine Funktionsweise, Seite 1 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt | ||
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | „Es ist möglich, Arbeitnehmerprämien in der Höhe von bis zu 100 % der Arbeitgeberprämien zu leisten“ | Möglichkeit von Arbeitnehmerprämien, Seite 2 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | „Der Arbeitgeber leistet arbeitsrechtlich festgelegte Prämienzahlungen“ | Rechte und Pflichten, Seite 1 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | „Die Prämien zur betrieblichen Kollektivversicherung unterliegen einer begünstigten Versicherungssteuer in der Höhe von 2,5 %. Für die Arbeitgeberprämien fällt in der Ansparphase keine Einkommensteuer an.“ | Steuerliche Behandlung, Seite 2 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt | ||
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |
Altersleistung und Garantien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | „Grundlagen dafür sind der Garantiezins und die Tatsache, dass bereits zugewiesene Erträge nicht verloren gehen können.“ | Grundsätze der Veranlagungspolitik, Seite 1 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt | ||
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt | ||
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | „Die garantierten Leistungen werden unabhängig vom Veranlagungsergebnis jedenfalls erbracht.“ | Garantie durch das Versicherungsunternehmen, Seite 1 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | „Die betriebliche Kollektivversicherung sieht grundsätzlich eine lebenslange Rentenleistung vor.“ | Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles, Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | „Eine Kapitalabfindung ist bei Eintritt des Leistungsfalls unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz möglich.“ | Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles, Seite 2 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt | ||
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt | ||
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt | ||
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt | ||
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | „Die im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Versicherungen nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil.“ | Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung, Seite 2 |
Hinterbliebene und Zusatzschutz
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | „Die Pensionshöhe ergibt sich im Leistungsfall vor Pensionsantritt aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens des versicherten Mitarbeiters der aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung.“ | Leistungsumfang, Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | „Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet.“ | Leistungsumfang, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | „Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet.“ | Leistungsumfang, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | nicht geregelt | ||
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt | ||
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | „Optional kann auch eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit/Invalidität integriert werden.“ | Allgemeine Funktionsweise, Seite 1 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt | ||
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |
Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt | ||
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt | ||
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt | ||
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | „Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung“ | Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | „Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung etc. des neuen Arbeitgebers“ | Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | „Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen“ | Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | nicht geregelt | ||
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt | ||
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |
Kosten, Kündigung und Verfügung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | keine | „Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen“ | Art der Kosten, Seite 2 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | ja | „Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen“ | Art der Kosten, Seite 2 |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt | ||
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | nicht geregelt | ||
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |
Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt | ||
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | „hat insbesondere bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung für jeden Anwartschaftsberechtigten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen“ | Rechte und Pflichten, Seite 1 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | nicht geregelt | ||
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | ja | „Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert“ | Allgemeine Funktionsweise, Seite 1 |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt | ||
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | ja | „Die betriebliche Kollektivversicherung sieht garantierte Leistungen vor. Diese errechnen sich mit den vereinbarten Rechnungsgrundlagen (Garantiezins, Sterbetafel)“ | Garantie durch das Versicherungsunternehmen, Seite 1 |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt | ||
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt | ||
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.
Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Allgemeine Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung Fassung: ohne Datum (BKV-InfoV 2021) Original beim Versicherer (PDF)
- Information für Beitrittsberechtigte zur Betrieblichen Kollektivversicherung Fassung: ohne Datum (BKV-InfoV 2021) Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Wiener Städtische Betriebliche Kollektivversicherung