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ÖBV Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext
Betriebliche Kollektivversicherung des Versicherungsvereins ÖBV mit lebenslanger Alterspension, Hinterbliebenenpension, optionaler Invaliditätspension, garantiertem Rechnungszins und gedeckelten Abschlusskosten von höchstens 4 Prozent des Jahresbeitrags.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Durchführungsweg
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt | ||
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt | ||
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | „Hat sich die versicherte Person verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann sie ihre Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.“ | § 6 (6), Seite 3 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | nicht geregelt | ||
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt | ||
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |
Altersleistung und Garantien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | „Der vereinbarte Beitrag fließt, nach Abzug der Versicherungssteuer, der Kosten für den Versicherungsschutz sowie der Abschluss- und Verwaltungskosten, der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zu. Diese wird mit dem garantierten Rechnungszins verzinst.“ | § 4 (2), Seite 2 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt | ||
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt | ||
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt | ||
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | „Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | „Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn im Leistungsfall der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt | ||
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt | ||
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt | ||
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | „Bezieht der Versicherte oder ein Hinterbliebener laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die laufende Rente.“ | § 16 (7), Seite 5 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | „Der Versicherungsvertrag nimmt im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplanes an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil.“ | § 16 (2), Seite 4 |
Hinterbliebene und Zusatzschutz
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | „Leistungsempfänger sind die Bezieher von Rentenleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- und Waisenpension).“ | Begriffsbestimmungen, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | „Leistungsempfänger sind die Bezieher von Rentenleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- und Waisenpension).“ | Begriffsbestimmungen, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen.“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt | ||
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | „sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen“ | § 1 (1), Seite 2 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt | ||
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |
Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | ja | „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen der versicherten Person und Beiträgen des Versicherungsnehmers bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar.“ | § 10 (1), Seite 4 |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt | ||
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt | ||
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | „die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 3 in eine beitragsfreie Versicherung verlangen“ | § 6 (4), Seite 3 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | „Für die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt § 6c BPG.“ | § 10 (2), Seite 4 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | „die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen“ | § 6 (4), Seite 3 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | „Hat sich die versicherte Person verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann sie ihre Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.“ | § 6 (6), Seite 3 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt | ||
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |
Kosten, Kündigung und Verfügung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | keine | „Die Abschlusskosten betragen jährlich maximal 4% des Jahresbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung“ | § 4 (3), Seite 2 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | ja | „Die Abschlusskosten betragen jährlich maximal 4% des Jahresbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung“ | § 4 (3), Seite 2 |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | keine | „Bei beitragsfrei gestellten Verträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten maximal 1% der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch EUR 12,00 und höchstens EUR 72,00.“ | § 4 (3), Seite 2 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt | ||
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | „Eine Verpfändung oder Abtretung von Anwartschaften ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam.“ | § 13, Seite 4 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |
Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt | ||
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | „Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Beiträge und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ | § 5 (2), Seite 2 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | „Wenn der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß § 6 BPG und nach der Aufforderung zur Beitragszahlung bezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei.“ | § 6 (1), Seite 3 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nein | „Eine Verpfändung oder Abtretung von Anwartschaften ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam.“ | § 13, Seite 4 |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | ja | „Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das BPG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung, das VAG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung“ | § 1 (2), Seite 2 |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt | ||
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | ja | „Diese wird mit dem garantierten Rechnungszins verzinst.“ | § 4 (2), Seite 2 |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt | ||
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt | ||
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Vertrieb
- über eigene Vertreter
- Allgemeine Versicherungsbedingungen der Betrieblichen Kollektivversicherung Nr. 046 Fassung: Nr. 046 ab 01.07.2022 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ÖBV Betriebliche Kollektivversicherung