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DONAU Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext
Betriebliche Kollektivversicherung nach BPG mit lebenslanger Alterspension, Witwen- und Waisenpension, optionaler Invaliditätspension und Gewinnbeteiligung, die laufende Renten erhöht (Bedingungen Fassung 2011).
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Durchführungsweg
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt | ||
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt | ||
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | „Der Versicherte kann seine Prämien gemäß § 6a Abs. 4 BPG einstellen, aussetzen oder einschränken“ | § 3 (8), Seite 2 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | nicht geregelt | ||
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt | ||
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | ja | „Vertragsgrundlagen sind der Gruppenvertrag, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) und die vorliegenden Versicherungsbedingungen.“ | § 14, Seite 4 |
Altersleistung und Garantien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt | ||
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt | ||
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt | ||
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | „Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | „Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gem. § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt.“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt | ||
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | „Die Alterspension gebührt dem Versicherten nur unter der Voraussetzung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet wurde und das im Versicherungsvertrag festgelegte Mindestpensionsalter erreicht wurde.“ | § 9 (1), Seite 3 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt | ||
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | „Bezieht der Versicherte oder ein Hinterbliebener laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Gewinngutschrift die laufende Rente.“ | § 7 (6), Seite 3 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | „Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil.“ | § 7 (2), Seite 2 |
Hinterbliebene und Zusatzschutz
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | „Die Witwen-/Witwerpension gebührt im Falle des Ablebens des Versicherten dem überlebenden Ehegatten, dessen Ehe mit dem Versicherten zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war“ | § 9 (3), Seite 3 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | „Eine Waisenpension gebührt im Falle des Todes eines Versicherten seinen Kindern, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Waisenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“ | § 9 (4), Seite 3 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, auch eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen.“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt | ||
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | „Wenn im Versicherungsvertrag eine Invaliditätspension vorgesehen ist, so gebührt sie dem Versicherten bei bescheidmäßiger Zuerkennung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung“ | § 9 (2), Seite 3 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt | ||
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |
Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | ja | „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Versicherten der aus den Prämien bisher erworbene Versicherungsanspruch (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) aus dem Versicherungsvertrag erhalten.“ | § 8 (1), Seite 3 |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt | ||
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt | ||
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | „Setzt der Arbeitnehmer gemäß § 6 c Abs.2 Z 5 BPG mit eigenen Prämien fort oder wandelt die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um, erhält der Arbeitnehmer einen eigenen Versicherungsvertrag.“ | § 8 (3), Seite 3 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | „Für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrages und die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt § 6c BPG.“ | § 8 (2), Seite 3 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | „Setzt der Arbeitnehmer gemäß § 6 c Abs.2 Z 5 BPG mit eigenen Prämien fort“ | § 8 (3), Seite 3 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | „Der Versicherungsnehmer kann die Prämienzahlung nur unter den in § 6d BPG genannten Voraussetzungen, die dem Versicherer nachzuweisen sind, einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz.“ | § 3 (8), Seite 2 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt | ||
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |
Kosten, Kündigung und Verfügung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt | ||
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt | ||
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | „Eine Verpfändung oder Abtretung ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam.“ | § 11, Seite 3 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |
Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt | ||
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | „Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ | § 3 (7), Seite 2 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | „Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen.“ | § 6 (2), Seite 2 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nein | „Eine Verpfändung oder Abtretung ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam.“ | § 11, Seite 3 |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | ja | „Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG“ | § 2 (1), Seite 1 |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt | ||
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt | ||
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt | ||
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Versicherungsbedingungen Betriebliche Kollektivversicherung (700) Fassung: 2011 11 (Anhang 700) Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) DONAU Betriebliche Kollektivversicherung